Sachverhalt
1.
Der 1980 geborene X.___ war vom 2. April bis 31. Oktober 2012 als Maler bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/12 , Urk. 8/14 ). Nachdem der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich diese Gesellschaft mit Urteil vom 14. Februar 2013 aufgelöst und ihre Liquida tion nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet hatte (vgl. Internet-Auszug aus dem Hand elsregister des Kantons Zürich , Urk. 11 ) , stellte der Versi cherte am 2 8 . Juni 2013 Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohn guthaben
f ür die Zeit vom
2. April bis 31. August 2012 (Urk. 8/ 14 ). Mit Verfü gung vom
23. Juli 2013 (Urk. 8/17 ) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch auf Insolvenzentschädigung, weil das Konkursver fahren betreffend die Y.___ GmbH - wegen eines Organi sationsmangels und nicht wegen einer Überschuldung
– ohne Konkurseröffnung durchgeführt worden sei und demnach kein Insolvenztatbestand vorliege . Daran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 8/ 5 ) am
20. November 2013 fest (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess
X.___ am
23. Dezember 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde
erheben ( Urk. 1 S. 2): „1.
Es sei der Einspracheentscheid Nr. 428 des Kantons Zürich, Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Ar beitslosenkasse , vom 20. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer X.___ Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Insolvenzent schädigung hat. 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die ALK schloss am 20. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort , Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensicht licher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegeh ren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.) oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkurs aufschub (Art. 58 AVIG). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeits verhältnis Lohnforderun gen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeits verhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurs eröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozial versicherungs bei träge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zu ständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 2. 2.1
Die ALK begründete die Leistu ngsverweigerung
– unter Hinweis darauf, dass Grund für die Auflösung der Y.___ GmbH und die Anord nung deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ein Organisa tionsmangel gewesen sei – damit, dass kein Insolvenztatbestand vorliege (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Y.___ GmbH sei zahlungsunfähig gewesen, als sie aufgelöst und liquidiert worden sei. Nach Sinn und Zweck von Art. 51 AVIG bestehe bei einer offensichtlichen Überschuldung, auch wenn das Konkursverfahren über die frühere Arbeitgeberin wegen eines Organisationsmangels durchgeführt worden sei, Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich hat die Y.___ GmbH mit Urteil vom 14. Februar 2013 aufgelöst und ihre Liqui dation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 i.V.m . A rt. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts ( OR ) ange ordnet. Mit Urteil des Konkursrichters vom 13. Mai 2014 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde am 19. Mai 2014 aus dem Handelsregister ge löscht ( Urk. 11 ) .
Art. 731b Abs. 1 OR lautet: Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann ins besondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist anset zen, binnen derer der rechtmässige Zu stand wieder herzustellen ist (Ziff. 1); das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2); die Gesellschaft auf lösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). 3.2
Die im Gesetz genannten Insolvenztatbestände sind grundsätzlich abschliessend (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Zu prüfen ist daher, ob die Liquidation der Gesell schaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR unter einen der in Art. 51 Abs. 1 AVIG auf geführten Insolvenztatbestände zu subsumieren ist.
Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG setzt voraus, dass über den Arbeitge ber der Konkurs eröffnet worden ist. Mit der richterlich angeordneten Liquidation der Gesell schaft gemäss den Vorschriften über den Konkurs wurde zwar nicht der Kon kurs im Sinne von Art. 171 ff. SchKG eröffnet (vgl. dazu auch Rolf Wat ter /Charlotte Pamer -Wiese in: Basler Kommentar OR II, 4. Auflage, Basel 2012, N 24 zu Art. 731b OR) , in des sen wurde ein Rechtszustand geschaffen, der die sem gleichkommt. So hielt auch Franco Lorandi in seiner Abhandlung „ Kon kursverfahren über Handels gesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR“ fest, dass der Auflösungsentscheid des Richters funktional ei ner Konkurs eröffnung entspreche (AJP 2008 S. 1394). Zudem wurden vorlie gend die ver nünftiger weise in Frage kom menden Ver fahren durch geführt bezie hungs weise begonnen: das Zwangs voll streckungs ver fahren und ein Verfahren nach Art. 731b Abs. 1 OR. Unter diesen Umständen ist die gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR erfolgte Liqui dation der Y.___ GmbH, die sich am 2
8. September 2012 gegenüber dem zuständigen Betrei bungsamt selbst als zahlungsunfähig bezeichnet hatte (Urk. 3/3 ) und gegen wel che im Zeitpunkt der Anordnung der Liquidation
– nebst diversen offenen Be treibungen - ein offener Verlustschein aus Pfändung vorlag (vgl. Betreibungsre gisterauszug vom 16. September 2013 ; Urk. 3/4 S. 2) , unter Art. 5 1 Abs. 1 lit . a AVIG zu subsumieren. 3.3
Vorliegend kam es wohl zu keine r Konkurseröffnung im Sinne des SchKG, es wurde aber
– anders als im von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2012 vom 24. September 2012 (vgl. Urk. 2 S. 3) - eine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs eingeleitet. Nach dem Ge sagten entspricht dies in den rechtlichen Auswirkungen einer Konkurseröffnung praktisch vollum f änglich. Der Beschwerdeführer hat demnach grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung. In Gutheissung der Beschwerde ist d er angefochtene Einspracheentscheid
daher
aufzuheben mit der Feststellung, dass gegen die Arbeitgeberin der Konkurs im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG eröffnet wurde, so dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen er füllt sind. 4 .
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit . g des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVG ) zu verpflichten, dem anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 1 00.-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid de r Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 0. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass ein Insolvenztatbestand in Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG gegeben ist und der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der 1980 geborene X.___ war vom 2. April bis 31. Oktober 2012 als Maler bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/12 , Urk. 8/14 ). Nachdem der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich diese Gesellschaft mit Urteil vom 14. Februar 2013 aufgelöst und ihre Liquida tion nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet hatte (vgl. Internet-Auszug aus dem Hand elsregister des Kantons Zürich , Urk. 11 ) , stellte der Versi cherte am
E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensicht licher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegeh ren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.) oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkurs aufschub (Art. 58 AVIG).
E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeits verhältnis Lohnforderun gen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeits verhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurs eröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozial versicherungs bei träge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zu ständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 2.
E. 2 8 . Juni 2013 Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohn guthaben
f ür die Zeit vom
2. April bis 31. August 2012 (Urk. 8/ 14 ). Mit Verfü gung vom
23. Juli 2013 (Urk. 8/17 ) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch auf Insolvenzentschädigung, weil das Konkursver fahren betreffend die Y.___ GmbH - wegen eines Organi sationsmangels und nicht wegen einer Überschuldung
– ohne Konkurseröffnung durchgeführt worden sei und demnach kein Insolvenztatbestand vorliege . Daran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 8/
E. 2.1 Die ALK begründete die Leistu ngsverweigerung
– unter Hinweis darauf, dass Grund für die Auflösung der Y.___ GmbH und die Anord nung deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ein Organisa tionsmangel gewesen sei – damit, dass kein Insolvenztatbestand vorliege (Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Y.___ GmbH sei zahlungsunfähig gewesen, als sie aufgelöst und liquidiert worden sei. Nach Sinn und Zweck von Art. 51 AVIG bestehe bei einer offensichtlichen Überschuldung, auch wenn das Konkursverfahren über die frühere Arbeitgeberin wegen eines Organisationsmangels durchgeführt worden sei, Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich hat die Y.___ GmbH mit Urteil vom 14. Februar 2013 aufgelöst und ihre Liqui dation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 i.V.m . A rt. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts ( OR ) ange ordnet. Mit Urteil des Konkursrichters vom 13. Mai 2014 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde am 19. Mai 2014 aus dem Handelsregister ge löscht ( Urk. 11 ) .
Art. 731b Abs. 1 OR lautet: Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann ins besondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist anset zen, binnen derer der rechtmässige Zu stand wieder herzustellen ist (Ziff. 1); das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2); die Gesellschaft auf lösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). 3.2
Die im Gesetz genannten Insolvenztatbestände sind grundsätzlich abschliessend (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Zu prüfen ist daher, ob die Liquidation der Gesell schaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR unter einen der in Art. 51 Abs. 1 AVIG auf geführten Insolvenztatbestände zu subsumieren ist.
Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG setzt voraus, dass über den Arbeitge ber der Konkurs eröffnet worden ist. Mit der richterlich angeordneten Liquidation der Gesell schaft gemäss den Vorschriften über den Konkurs wurde zwar nicht der Kon kurs im Sinne von Art. 171 ff. SchKG eröffnet (vgl. dazu auch Rolf Wat ter /Charlotte Pamer -Wiese in: Basler Kommentar OR II, 4. Auflage, Basel 2012, N 24 zu Art. 731b OR) , in des sen wurde ein Rechtszustand geschaffen, der die sem gleichkommt. So hielt auch Franco Lorandi in seiner Abhandlung „ Kon kursverfahren über Handels gesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR“ fest, dass der Auflösungsentscheid des Richters funktional ei ner Konkurs eröffnung entspreche (AJP 2008 S. 1394). Zudem wurden vorlie gend die ver nünftiger weise in Frage kom menden Ver fahren durch geführt bezie hungs weise begonnen: das Zwangs voll streckungs ver fahren und ein Verfahren nach Art. 731b Abs. 1 OR. Unter diesen Umständen ist die gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR erfolgte Liqui dation der Y.___ GmbH, die sich am 2
8. September 2012 gegenüber dem zuständigen Betrei bungsamt selbst als zahlungsunfähig bezeichnet hatte (Urk. 3/3 ) und gegen wel che im Zeitpunkt der Anordnung der Liquidation
– nebst diversen offenen Be treibungen - ein offener Verlustschein aus Pfändung vorlag (vgl. Betreibungsre gisterauszug vom 16. September 2013 ; Urk. 3/4 S. 2) , unter Art. 5 1 Abs. 1 lit . a AVIG zu subsumieren. 3.3
Vorliegend kam es wohl zu keine r Konkurseröffnung im Sinne des SchKG, es wurde aber
– anders als im von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2012 vom 24. September 2012 (vgl. Urk. 2 S. 3) - eine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs eingeleitet. Nach dem Ge sagten entspricht dies in den rechtlichen Auswirkungen einer Konkurseröffnung praktisch vollum f änglich. Der Beschwerdeführer hat demnach grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung. In Gutheissung der Beschwerde ist d er angefochtene Einspracheentscheid
daher
aufzuheben mit der Feststellung, dass gegen die Arbeitgeberin der Konkurs im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG eröffnet wurde, so dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen er füllt sind. 4 .
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit . g des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVG ) zu verpflichten, dem anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 1 00.-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid de r Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 0. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass ein Insolvenztatbestand in Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG gegeben ist und der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00269 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert Schmid Heinzen Humbert Lerch, Rechtsanwälte Meisenweg 9, Postfach, 8038 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1980 geborene X.___ war vom 2. April bis 31. Oktober 2012 als Maler bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/12 , Urk. 8/14 ). Nachdem der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich diese Gesellschaft mit Urteil vom 14. Februar 2013 aufgelöst und ihre Liquida tion nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet hatte (vgl. Internet-Auszug aus dem Hand elsregister des Kantons Zürich , Urk. 11 ) , stellte der Versi cherte am 2 8 . Juni 2013 Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohn guthaben
f ür die Zeit vom
2. April bis 31. August 2012 (Urk. 8/ 14 ). Mit Verfü gung vom
23. Juli 2013 (Urk. 8/17 ) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch auf Insolvenzentschädigung, weil das Konkursver fahren betreffend die Y.___ GmbH - wegen eines Organi sationsmangels und nicht wegen einer Überschuldung
– ohne Konkurseröffnung durchgeführt worden sei und demnach kein Insolvenztatbestand vorliege . Daran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 8/ 5 ) am
20. November 2013 fest (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess
X.___ am
23. Dezember 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde
erheben ( Urk. 1 S. 2): „1.
Es sei der Einspracheentscheid Nr. 428 des Kantons Zürich, Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Ar beitslosenkasse , vom 20. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer X.___ Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Insolvenzent schädigung hat. 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die ALK schloss am 20. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort , Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensicht licher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegeh ren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.) oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkurs aufschub (Art. 58 AVIG). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeits verhältnis Lohnforderun gen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeits verhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurs eröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozial versicherungs bei träge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zu ständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 2. 2.1
Die ALK begründete die Leistu ngsverweigerung
– unter Hinweis darauf, dass Grund für die Auflösung der Y.___ GmbH und die Anord nung deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ein Organisa tionsmangel gewesen sei – damit, dass kein Insolvenztatbestand vorliege (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Y.___ GmbH sei zahlungsunfähig gewesen, als sie aufgelöst und liquidiert worden sei. Nach Sinn und Zweck von Art. 51 AVIG bestehe bei einer offensichtlichen Überschuldung, auch wenn das Konkursverfahren über die frühere Arbeitgeberin wegen eines Organisationsmangels durchgeführt worden sei, Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich hat die Y.___ GmbH mit Urteil vom 14. Februar 2013 aufgelöst und ihre Liqui dation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 i.V.m . A rt. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts ( OR ) ange ordnet. Mit Urteil des Konkursrichters vom 13. Mai 2014 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde am 19. Mai 2014 aus dem Handelsregister ge löscht ( Urk. 11 ) .
Art. 731b Abs. 1 OR lautet: Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann ins besondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist anset zen, binnen derer der rechtmässige Zu stand wieder herzustellen ist (Ziff. 1); das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2); die Gesellschaft auf lösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). 3.2
Die im Gesetz genannten Insolvenztatbestände sind grundsätzlich abschliessend (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Zu prüfen ist daher, ob die Liquidation der Gesell schaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR unter einen der in Art. 51 Abs. 1 AVIG auf geführten Insolvenztatbestände zu subsumieren ist.
Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG setzt voraus, dass über den Arbeitge ber der Konkurs eröffnet worden ist. Mit der richterlich angeordneten Liquidation der Gesell schaft gemäss den Vorschriften über den Konkurs wurde zwar nicht der Kon kurs im Sinne von Art. 171 ff. SchKG eröffnet (vgl. dazu auch Rolf Wat ter /Charlotte Pamer -Wiese in: Basler Kommentar OR II, 4. Auflage, Basel 2012, N 24 zu Art. 731b OR) , in des sen wurde ein Rechtszustand geschaffen, der die sem gleichkommt. So hielt auch Franco Lorandi in seiner Abhandlung „ Kon kursverfahren über Handels gesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR“ fest, dass der Auflösungsentscheid des Richters funktional ei ner Konkurs eröffnung entspreche (AJP 2008 S. 1394). Zudem wurden vorlie gend die ver nünftiger weise in Frage kom menden Ver fahren durch geführt bezie hungs weise begonnen: das Zwangs voll streckungs ver fahren und ein Verfahren nach Art. 731b Abs. 1 OR. Unter diesen Umständen ist die gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR erfolgte Liqui dation der Y.___ GmbH, die sich am 2
8. September 2012 gegenüber dem zuständigen Betrei bungsamt selbst als zahlungsunfähig bezeichnet hatte (Urk. 3/3 ) und gegen wel che im Zeitpunkt der Anordnung der Liquidation
– nebst diversen offenen Be treibungen - ein offener Verlustschein aus Pfändung vorlag (vgl. Betreibungsre gisterauszug vom 16. September 2013 ; Urk. 3/4 S. 2) , unter Art. 5 1 Abs. 1 lit . a AVIG zu subsumieren. 3.3
Vorliegend kam es wohl zu keine r Konkurseröffnung im Sinne des SchKG, es wurde aber
– anders als im von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2012 vom 24. September 2012 (vgl. Urk. 2 S. 3) - eine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs eingeleitet. Nach dem Ge sagten entspricht dies in den rechtlichen Auswirkungen einer Konkurseröffnung praktisch vollum f änglich. Der Beschwerdeführer hat demnach grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung. In Gutheissung der Beschwerde ist d er angefochtene Einspracheentscheid
daher
aufzuheben mit der Feststellung, dass gegen die Arbeitgeberin der Konkurs im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG eröffnet wurde, so dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen er füllt sind. 4 .
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit . g des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVG ) zu verpflichten, dem anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 1 00.-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid de r Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 0. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass ein Insolvenztatbestand in Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG gegeben ist und der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer