Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00261 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit die Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 8/16) bestätigendem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2013
abgewiesen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 3. Dezember 2013, mit welcher der Beschwerdeführer
sinngemäss beantragt hat, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab dem 1. November 2013 An spruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
27. Dezember 2013 (Urk.
6) sowie die weiteren Akten, in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2014 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2013 zusprach (Urk. 11), dass nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger ein en Einspracheentscheid, gegen d e n Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen
kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt, wobei der neue Einsprache entscheid den Streit insoweit
beendet, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310), dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 13. Dezember 2013 erst nach Stel lungnahme vor dem hiesigen Gericht am
27. Dezember 2013 in Wiederer wägung gezogen hat, weshalb die Verfügung vom 24. Februar 2014 die Be schwerde nicht gegenstandslos werden lässt und die Beschwerde in materieller Hinsicht zu prüfen ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Februar 2014 vollumfänglich entsprochen hat, was nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers daher gutzuheissen ist, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia
Ar beitslosen kasse vom
3. Dezember 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwer de führer ab 1. November 2013 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube