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AL.2013.00259

Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist wurde zu spät erbracht

Zürich SozVersG · 2015-02-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 19 66 geborene

X.___ war seit

1. Januar 2013 als Head Formality Manage rin

bei der Bank Y.___

angestellt, als

sie das Arbeits ver hältnis am 23 . Mai per

31. August 201 3

kündigte (Urk. 7/ 24). Am 2. September 2013

(Urk. 7/ 21) mel d ete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 2

0. September

für die noch laufende (Urk. 7/19) respektive am 29. Oktober 2013 für die nächste Rahmenfrist (Urk. 7/20) Antrag auf Arbeits losenentschädigung ab 1. September 2013 respektive 1. November 2013 .

Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) vom 19 . September 2013

(vgl. dazu Urk. 2) stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) d ie Versicherte mit Verfügung vom

24. September 2013 (Urk . 7/7) wegen ungenü gender persönlicher Arbeits be mühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeits losigkeit für die Dauer von fünf zehn Tagen ab dem 2. September 2013 in der Anspruchsberechtigung ein . Daran hielt es auf Einsprache hin (Urk. 7/ 10) mit Entscheid vom 14 . November 2013 fest (Urk. 2). 2.

Hie gegen erhob d ie

Versicherte am 13. Dezember 201 3

(Urk. 1) Beschwerde und be an tragte die nochmalige Prüfung des Entscheides. Das AWA schloss in der Be schwerde antwort vom 28 . Januar 201 4

(Urk. 6)

auf Abweisung der Be schwerde, was de r

Versicherten mit Mitteilung vom 29 . Januar 201 4

(Urk. 8)

zur Kennt nis ge bracht wurde . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon trollperiode – als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung [AVIV]) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. e AVIV muss die versicherte Person bei der Geltendma chung ihres Anspruchs sämtliche Unterlagen einreichen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt, worunter unter an derem der Nachweis der Bemühungen um Arbeit fällt (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV) . Nötigenfalls setzt die Kasse de r Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unter lassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV; vgl. auch BGE 139 V 534 E. 2.2).

1.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kom mentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeits be mühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2. 1

Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Ent scheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen vor dem

Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ohne entschuldbaren Grund nicht frist gerecht bis spätestens am 1 6. September 2013 eingereicht habe.

In der Vernehmlassung vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 6) hielt der Be schwerde geg ner ergänzend fest, es sei angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführe rin am 2 0. September 2013 ihren Antrag auf Arbeits losen ent schädigung habe ausfüllen können, nicht davon auszugehen, dass die geltend ge machte Erkran kung es ihr ver un möglicht habe, die r elevanten Arbeitsbemühungen

- wie mit dem RAV vereinbart - bis zum 1 6. September 2013 einzureichen. 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1), sie denke, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenkasse mit 34 Stellen b e wer bungen, welche sie vor Eintritt der neuerlichen Arbeits losig keit ver fasst habe, mehr als nur nac h gekommen sei. Ferner verwies sie unter Auflage ver schiede ner Unter lage n

auf psychische Probleme.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 2. September 2013 für fünfzehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeits losene ntschädigung eingestellt wurde. 3.

3.1

Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

das bestehende Arbeitsverhältnis am 2 3. Mai auf den 3 1. August 2013 (Urk. 7/24) aufgel öst

und sie sich der Arbeitsvermittlung per 2. September 2013 (Urk. 7/21) wieder (vgl. dazu auch Urk. 7/13) zur Ver fügung gestellt hat . 3.2

3.2.1

Ausweislich der Akten reichte die Beschwerdeführerin die für die Zeit vor der An meldung zur Arbeitsvermittlung ge tätig ten Arbeitsbemühungen erst am 7. Oktober 201 3

(Urk. 7/8)

elektronisch bei der z uständigen RAV-Mitarbeiterin ein . Für die Monate Mai bis August 2013 wies sie insgesamt 34 Arbeits be mü hungen nach (Urk. 7 /6) . Mit Blick auf die von der zu ständigen RAV-Mitarbeite rin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 2. September 2013 (Urk. 7/15) ge währte Nachfrist,

wonach

die Beschwerde führerin ihre während der Kündi gungsfrist getätigten persönlichen Arbeits be mühungen

bis zum 1 6. September 2013

elektronisch ein zu reichen habe, steht fest, dass der Nachweis der persönli chen Arbeitsbemühungen am 7. Oktober 2013 (Urk. 7/8) verspätet erfolgte und sie ihre Suchbemühungen nicht rechtzeitig belegte.

Nachdem die Versicherte sowohl auf der Anmeldebestätigung vom 2. September 2013 (Urk. 7/21; vgl. auch Urk. 7/22 S. 2)

auf Sanktionen zufolge verspäteten Nachweises der per sön lichen Arbeitsbemühungen beim RAV als auch auf den Formularen „Nachweis der persönli chen Arbeits bemühungen“ für die Monate während der Kün digungs frist über die Folgen bei verspätetem Nachweis infor miert worden war (Urk. 7/6),

können d ie verspätet nachgewiesenen Arbeitsbe mühungen während der Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. dazu auch E. 1.3 hievor) .

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in der Einspr a che selbst bestätigt, den rechtzeitigen Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Monate Mai bis August versäumt zu haben (Urk. 7/8). 3.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte zur Rechtfertigung einsprache- und be schwer de weise vor (Urk. 1, Urk. 7/8, Urk. 7/10), dass sie aus gesundheitlichen Gründen (schlechte psy chische Ver fas sung mit Nervenzusammenbruch nach dem Bera tungs ge spräch vom 1 2. September 2013; Erkältung) und durch familiäre

Prob leme (kranke Mutter) be lastet gewesen sei und ihr Kraft und Energie gefehlt hätten, ihren Ver pflichtungen gegenüber dem RAV nachzukommen. Zur Unter mauerung ihrer Darstellung legte sie beschwerdeweise verschiedene Unterlagen ins Recht (Urk. 3/1-3), darunter ein Bericht der Klinik Z.___ vom 6. November 2013 (Urk. 3/3). Im besagten Bericht wurde n eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F33.10), Probleme an der Arbeitsstelle (ICD-10 Z56) und Probleme in der Beziehung (ICD-10 Z63.0) diagnostiziert und unter anderem festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin Anfang September in die Klinik A.___ auf die Burnout -Station habe einweisen lassen wollen. 3.2.3

Wie auch der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 1 4. November 2013 (Urk. 2 S. 3) erkannte, erweist es sich durchaus als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt in einer schwierigen per sön lichen Situation befunden hat. Aufgrund der aufgelegten Unterlagen ist aber nicht dargetan, dass es ihr objektiv nicht möglich gewesen wäre, die in Frage stehenden Arbeitsbemühungen rechtzeitig, namentlich bis zum 1 6. September 2013, nachzuweisen. Insbesondere liegt kein Attest vor, welches der Be schwer de führerin für die fragliche Zeit aus medizinischer Sicht eine Arbeits un fähigkeit attestierte. Gegen eine objektiv entschuldbare Verhinderung sprechen auch die für den Monat September 2013 (Urk. 7/6) getätigten persönlichen Arbeits be mü hungen sowie der Umstand, dass es d e r Beschwerdeführerin am 2 0. September 2013 (Urk. 7/19) möglich war, einen Antrag auf Arbeits losen ent schädigung bei der zuständige n Arbeitslosenkasse zu stellen. Zudem da tieren die aufgelegten Nachweise vom 1 1. September 2013 (Urk. 7/6).

Nach dem Gesagten liegt a us arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein (objektiv) ent schuldbarer (Verhinderungs-) Grund für den verspäteten Nachweis der relevanten Arbeits bemühungen vor.

4 .

Der Beschwerde gegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 1. 4 hier vor) auf fünfzehn Tage fest. Dies er scheint angesichts des Fehlverhaltens der Be schwerdeführerin und unter Berücksichtigung, dass sie sich bereits in der vierten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet, als angemessen und gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Daran vermögen die Vorbringen der Be schwer de führerin, wonach sie bisher die Bezugstage zufolge Zwischen verdienst tätig keiten nie voll ausgeschöpft und auch keine Ferienguthaben bezogen habe, nichts zu ändern (Urk. 1 S. 2), bleibt dies doch ohne Einfluss auf die Pflicht, getätigte Suchbemühungen rechtzeitig nachzuweisen.

5 .

Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Januar 2013 als Head Formality Manage rin

bei der Bank Y.___

angestellt, als

sie das Arbeits ver hältnis am 23 . Mai per

31. August 201

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon trollperiode – als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung [AVIV]) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. e AVIV muss die versicherte Person bei der Geltendma chung ihres Anspruchs sämtliche Unterlagen einreichen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt, worunter unter an derem der Nachweis der Bemühungen um Arbeit fällt (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV) . Nötigenfalls setzt die Kasse de r Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unter lassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV; vgl. auch BGE 139 V 534 E. 2.2).

E. 1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kom mentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeits be mühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

E. 1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2. 1

Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Ent scheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen vor dem

Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ohne entschuldbaren Grund nicht frist gerecht bis spätestens am 1 6. September 2013 eingereicht habe.

In der Vernehmlassung vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 6) hielt der Be schwerde geg ner ergänzend fest, es sei angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführe rin am 2 0. September 2013 ihren Antrag auf Arbeits losen ent schädigung habe ausfüllen können, nicht davon auszugehen, dass die geltend ge machte Erkran kung es ihr ver un möglicht habe, die r elevanten Arbeitsbemühungen

- wie mit dem RAV vereinbart - bis zum 1 6. September 2013 einzureichen. 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1), sie denke, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenkasse mit 34 Stellen b e wer bungen, welche sie vor Eintritt der neuerlichen Arbeits losig keit ver fasst habe, mehr als nur nac h gekommen sei. Ferner verwies sie unter Auflage ver schiede ner Unter lage n

auf psychische Probleme.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 2. September 2013 für fünfzehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeits losene ntschädigung eingestellt wurde. 3.

E. 3 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte die nochmalige Prüfung des Entscheides. Das AWA schloss in der Be schwerde antwort vom 28 . Januar 201

E. 3.1 Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

das bestehende Arbeitsverhältnis am 2 3. Mai auf den 3 1. August 2013 (Urk. 7/24) aufgel öst

und sie sich der Arbeitsvermittlung per 2. September 2013 (Urk. 7/21) wieder (vgl. dazu auch Urk. 7/13) zur Ver fügung gestellt hat .

E. 3.2.1 Ausweislich der Akten reichte die Beschwerdeführerin die für die Zeit vor der An meldung zur Arbeitsvermittlung ge tätig ten Arbeitsbemühungen erst am 7. Oktober 201 3

(Urk. 7/8)

elektronisch bei der z uständigen RAV-Mitarbeiterin ein . Für die Monate Mai bis August 2013 wies sie insgesamt 34 Arbeits be mü hungen nach (Urk. 7 /6) . Mit Blick auf die von der zu ständigen RAV-Mitarbeite rin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 2. September 2013 (Urk. 7/15) ge währte Nachfrist,

wonach

die Beschwerde führerin ihre während der Kündi gungsfrist getätigten persönlichen Arbeits be mühungen

bis zum 1 6. September 2013

elektronisch ein zu reichen habe, steht fest, dass der Nachweis der persönli chen Arbeitsbemühungen am 7. Oktober 2013 (Urk. 7/8) verspätet erfolgte und sie ihre Suchbemühungen nicht rechtzeitig belegte.

Nachdem die Versicherte sowohl auf der Anmeldebestätigung vom 2. September 2013 (Urk. 7/21; vgl. auch Urk. 7/22 S. 2)

auf Sanktionen zufolge verspäteten Nachweises der per sön lichen Arbeitsbemühungen beim RAV als auch auf den Formularen „Nachweis der persönli chen Arbeits bemühungen“ für die Monate während der Kün digungs frist über die Folgen bei verspätetem Nachweis infor miert worden war (Urk. 7/6),

können d ie verspätet nachgewiesenen Arbeitsbe mühungen während der Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. dazu auch E. 1.3 hievor) .

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in der Einspr a che selbst bestätigt, den rechtzeitigen Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Monate Mai bis August versäumt zu haben (Urk. 7/8).

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte zur Rechtfertigung einsprache- und be schwer de weise vor (Urk. 1, Urk. 7/8, Urk. 7/10), dass sie aus gesundheitlichen Gründen (schlechte psy chische Ver fas sung mit Nervenzusammenbruch nach dem Bera tungs ge spräch vom 1 2. September 2013; Erkältung) und durch familiäre

Prob leme (kranke Mutter) be lastet gewesen sei und ihr Kraft und Energie gefehlt hätten, ihren Ver pflichtungen gegenüber dem RAV nachzukommen. Zur Unter mauerung ihrer Darstellung legte sie beschwerdeweise verschiedene Unterlagen ins Recht (Urk. 3/1-3), darunter ein Bericht der Klinik Z.___ vom 6. November 2013 (Urk. 3/3). Im besagten Bericht wurde n eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F33.10), Probleme an der Arbeitsstelle (ICD-10 Z56) und Probleme in der Beziehung (ICD-10 Z63.0) diagnostiziert und unter anderem festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin Anfang September in die Klinik A.___ auf die Burnout -Station habe einweisen lassen wollen.

E. 3.2.3 Wie auch der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 1 4. November 2013 (Urk. 2 S. 3) erkannte, erweist es sich durchaus als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt in einer schwierigen per sön lichen Situation befunden hat. Aufgrund der aufgelegten Unterlagen ist aber nicht dargetan, dass es ihr objektiv nicht möglich gewesen wäre, die in Frage stehenden Arbeitsbemühungen rechtzeitig, namentlich bis zum 1 6. September 2013, nachzuweisen. Insbesondere liegt kein Attest vor, welches der Be schwer de führerin für die fragliche Zeit aus medizinischer Sicht eine Arbeits un fähigkeit attestierte. Gegen eine objektiv entschuldbare Verhinderung sprechen auch die für den Monat September 2013 (Urk. 7/6) getätigten persönlichen Arbeits be mü hungen sowie der Umstand, dass es d e r Beschwerdeführerin am 2 0. September 2013 (Urk. 7/19) möglich war, einen Antrag auf Arbeits losen ent schädigung bei der zuständige n Arbeitslosenkasse zu stellen. Zudem da tieren die aufgelegten Nachweise vom 1 1. September 2013 (Urk. 7/6).

Nach dem Gesagten liegt a us arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein (objektiv) ent schuldbarer (Verhinderungs-) Grund für den verspäteten Nachweis der relevanten Arbeits bemühungen vor.

E. 4 hier vor) auf fünfzehn Tage fest. Dies er scheint angesichts des Fehlverhaltens der Be schwerdeführerin und unter Berücksichtigung, dass sie sich bereits in der vierten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet, als angemessen und gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Daran vermögen die Vorbringen der Be schwer de führerin, wonach sie bisher die Bezugstage zufolge Zwischen verdienst tätig keiten nie voll ausgeschöpft und auch keine Ferienguthaben bezogen habe, nichts zu ändern (Urk. 1 S. 2), bleibt dies doch ohne Einfluss auf die Pflicht, getätigte Suchbemühungen rechtzeitig nachzuweisen.

E. 5 .

Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich

Dispositiv
  1. Die 19 66 geborene X.___ war seit
  2. Januar 2013 als Head Formality Manage rin bei der Bank Y.___ angestellt, als sie das Arbeits ver hältnis am 23 .  Mai per
  3. August 201 3 kündigte (Urk. 7/ 24 ). Am
  4. September 2013 (Urk. 7/ 21 ) mel d ete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 2
  5. September für die noch laufende (Urk. 7/19) respektive am 29.  Oktober 2013 für die nächste Rahmenfrist (Urk. 7/20) Antrag auf Arbeits losenentschädigung ab 1. September 2013 respektive 1. November 2013 . Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) vom 19 .  September 2013 ( vgl. dazu Urk. 2) stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) d ie Versicherte mit Verfügung vom
  6. September 2013 (Urk . 7/7) wegen ungenü gender persönlicher Arbeits be mühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeits losigkeit für die Dauer von fünf zehn Tagen ab dem 2.  September 2013 in der Anspruchsberechtigung ein . Daran hielt es auf Einsprache hin (Urk. 7/ 10 ) mit Entscheid vom 14 .  November 2013 fest (Urk. 2).
  7. Hie gegen erhob d ie Versicherte am 13.  Dezember 201 3 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte die nochmalige Prüfung des Entscheides. Das AWA schloss in der Be schwerde antwort vom 28 .  Januar 201 4 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde , was de r Versicherten mit Mitteilung vom 29 .  Januar 201 4 (Urk. 8) zur Kennt nis ge bracht wurde . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Da der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2      Nach Art.  17 Abs.  1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.           Gemäss Art.  30 Abs.  1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hin weisen). 1.3      Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon trollperiode – als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung [AVIV]) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).      Gemäss Art.  29 Abs.  1 lit. e AVIV muss die versicherte Person bei der Geltendma chung ihres Anspruchs sämtliche Unterlagen einreichen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt , worunter unter an derem der Nachweis der Bemühungen um Arbeit fällt ( Art.  20 Abs.  1 lit. d AVIV) . Nötigenfalls setzt die Kasse de r Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unter lassung aufmerksam ( Art.  29 Abs.  3 AVIV ; vgl. auch BGE 139 V 534 E. 2.2 ). 1.4      Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kom mentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeits be mühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.5      Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art.  30 Abs.  3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art.  45 Abs.  3 AVIV).
  9. 2. 1      Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Ent scheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen vor dem Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ohne entschuldbaren Grund nicht frist gerecht bis spätestens am 1
  10. September 2013 eingereicht habe.      In der Vernehmlassung vom 2
  11. Januar 2014 (Urk. 6) hielt der Be schwerde geg ner ergänzend fest , es sei angesichts des Umstandes , dass die Beschwerdeführe rin am 2
  12. September 2013 ihren Antrag auf Arbeits losen ent schädigung habe ausfüllen können, nicht davon auszugehen, dass die geltend ge machte Erkran kung es ihr ver un möglicht habe, die r elevanten Arbeitsbemühungen - wie mit dem RAV vereinbart - bis zum 1
  13. September 2013 einzureichen. 2.2      Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1 ), sie denke, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenkasse mit 34 Stellen b e wer bungen , welche sie vor Eintritt der neuerlichen Arbeits losig keit ver fasst habe, mehr als nur nac h gekommen sei. Ferner verwies sie unter Auflage ver schiede ner Unter lage n auf psychische Probleme. 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 2. September 2013 für fünfzehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeits losene ntschädigung eingestellt wurde.
  14. 3.1      Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das bestehende Arbeitsverhältnis am 2
  15. Mai auf den 3
  16. August 2013 (Urk. 7/24) aufgel öst und sie sich der Arbeitsvermittlung per
  17. September 2013 (Urk. 7/21) wieder (vgl. dazu auch Urk.  7/13) zur Ver fügung gestellt hat . 3.2      3.2.1      Ausweislich der Akten reichte die Beschwerdeführerin die für die Zeit vor der An meldung zur Arbeitsvermittlung ge tätig ten Arbeitsbemühungen erst am 7.  Oktober 201 3 ( Urk.  7/8) elektronisch bei der z uständigen RAV-Mitarbeiterin ein . Für die Monate Mai bis August 2013 wies sie insgesamt 34 Arbeits be mü hungen nach (Urk. 7 /6) . Mit Blick auf die von der zu ständigen RAV-Mitarbeite rin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1
  18. September 2013 (Urk. 7/15) ge währte Nachfrist , wonach die Beschwerde führerin ihre während der Kündi gungsfrist getätigten persönlichen Arbeits be mühungen bis zum 1
  19. September 2013 elektronisch ein zu reichen habe , steht fest, dass der Nachweis der persönli chen Arbeitsbemühungen am 7.  Oktober 2013 (Urk. 7/8) verspätet erfolgte und sie ihre Suchbemühungen nicht rechtzeitig belegte.      Nachdem die Versicherte sowohl auf der Anmeldebestätigung vom 2. September 2013 (Urk. 7/21 ; vgl. auch Urk.  7/22 S. 2) auf Sanktionen zufolge verspäteten Nachweises der per sön lichen Arbeitsbemühungen beim RAV als auch auf den Formularen „Nachweis der persönli chen Arbeits bemühungen“ für die Monate während der Kün digungs frist über die Folgen bei verspätetem Nachweis infor miert worden war ( Urk.  7/6) , können d ie verspätet nachgewiesenen Arbeitsbe mühungen während der Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. dazu auch E. 1.3 hievor) .      Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in der Einspr a che selbst bestätigt, den rechtzeitigen Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Monate Mai bis August versäumt zu haben (Urk. 7/8). 3.2.2      Die Beschwerdeführerin brachte zur Rechtfertigung einsprache- und be schwer de weise vor (Urk. 1, Urk. 7/8, Urk. 7/10) , dass sie aus gesundheitlichen Gründen (schlechte psy chische Ver fas sung mit Nervenzusammenbruch nach dem Bera tungs ge spräch vom 1
  20. September 2013; Erkältung) und durch familiäre Prob leme (kranke Mutter) be lastet gewesen sei und ihr Kraft und Energie gefehlt hätten, ihren Ver pflichtungen gegenüber dem RAV nachzukommen. Zur Unter mauerung ihrer Darstellung legte sie beschwerdeweise verschiedene Unterlagen ins Recht (Urk. 3/1-3), darunter ein Bericht der Klinik Z.___ vom
  21. November 2013 (Urk. 3/3). Im besagten Bericht wurde n eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F33.10), Probleme an der Arbeitsstelle (ICD-10 Z56) und Probleme in der Beziehung (ICD-10 Z63.0) diagnostiziert und unter anderem festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin Anfang September in die Klinik A.___ auf die Burnout -Station habe einweisen lassen wollen. 3.2.3      Wie auch der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 1
  22. November 2013 (Urk. 2 S. 3) erkannte, erweist es sich durchaus als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt in einer schwierigen per sön lichen Situation befunden hat. Aufgrund der aufgelegten Unterlagen ist aber nicht dargetan, dass es ihr objektiv nicht möglich gewesen wäre, die in Frage stehenden Arbeitsbemühungen rechtzeitig, namentlich bis zum 1
  23. September 2013, nachzuweisen. Insbesondere liegt kein Attest vor, welches der Be schwer de führerin für die fragliche Zeit aus medizinischer Sicht eine Arbeits un fähigkeit attestierte. Gegen eine objektiv entschuldbare Verhinderung sprechen auch die für den Monat September 2013 (Urk. 7/6) getätigten persönlichen Arbeits be mü hungen sowie der Umstand, dass es d e r Beschwerdeführerin am 2
  24. September 2013 (Urk. 7/19) möglich war, einen Antrag auf Arbeits losen ent schädigung bei der zuständige n Arbeitslosenkasse zu stellen. Zudem da tieren die aufgelegten Nachweise vom 1
  25. September 2013 ( Urk.  7/6).      Nach dem Gesagten liegt a us arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein (objektiv) ent schuldbarer (Verhinderungs-) Grund für den verspäteten Nachweis der relevanten Arbeits bemühungen vor. 4 .      Der Beschwerde gegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 1. 4 hier vor) auf fünfzehn Tage fest. Dies er scheint angesichts des Fehlverhaltens der Be schwerdeführerin und unter Berücksichtigung , dass sie sich bereits in der vierten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet , als angemessen und gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Daran vermögen die Vorbringen der Be schwer de führerin, wonach sie bisher die Bezugstage zufolge Zwischen verdienst tätig keiten nie voll ausgeschöpft und auch keine Ferienguthaben bezogen habe, nichts zu ändern (Urk. 1 S. 2) , bleibt dies doch ohne Einfluss auf die Pflicht, getätigte Suchbemühungen rechtzeitig nachzuweisen. 5 .      Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt:
  26. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  27. Das Verfahren ist kostenlos.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  30. Juli bis und mit 1
  31. August sowie vom 1
  32. Dezember bis und mit dem
  33. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00259 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

24. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die 19 66 geborene

X.___ war seit

1. Januar 2013 als Head Formality Manage rin

bei der Bank Y.___

angestellt, als

sie das Arbeits ver hältnis am 23 . Mai per

31. August 201 3

kündigte (Urk. 7/ 24). Am 2. September 2013

(Urk. 7/ 21) mel d ete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 2

0. September

für die noch laufende (Urk. 7/19) respektive am 29. Oktober 2013 für die nächste Rahmenfrist (Urk. 7/20) Antrag auf Arbeits losenentschädigung ab 1. September 2013 respektive 1. November 2013 .

Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) vom 19 . September 2013

(vgl. dazu Urk. 2) stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) d ie Versicherte mit Verfügung vom

24. September 2013 (Urk . 7/7) wegen ungenü gender persönlicher Arbeits be mühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeits losigkeit für die Dauer von fünf zehn Tagen ab dem 2. September 2013 in der Anspruchsberechtigung ein . Daran hielt es auf Einsprache hin (Urk. 7/ 10) mit Entscheid vom 14 . November 2013 fest (Urk. 2). 2.

Hie gegen erhob d ie

Versicherte am 13. Dezember 201 3

(Urk. 1) Beschwerde und be an tragte die nochmalige Prüfung des Entscheides. Das AWA schloss in der Be schwerde antwort vom 28 . Januar 201 4

(Urk. 6)

auf Abweisung der Be schwerde, was de r

Versicherten mit Mitteilung vom 29 . Januar 201 4

(Urk. 8)

zur Kennt nis ge bracht wurde . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon trollperiode – als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung [AVIV]) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. e AVIV muss die versicherte Person bei der Geltendma chung ihres Anspruchs sämtliche Unterlagen einreichen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt, worunter unter an derem der Nachweis der Bemühungen um Arbeit fällt (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV) . Nötigenfalls setzt die Kasse de r Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unter lassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV; vgl. auch BGE 139 V 534 E. 2.2).

1.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kom mentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeits be mühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2. 1

Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Ent scheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen vor dem

Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ohne entschuldbaren Grund nicht frist gerecht bis spätestens am 1 6. September 2013 eingereicht habe.

In der Vernehmlassung vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 6) hielt der Be schwerde geg ner ergänzend fest, es sei angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführe rin am 2 0. September 2013 ihren Antrag auf Arbeits losen ent schädigung habe ausfüllen können, nicht davon auszugehen, dass die geltend ge machte Erkran kung es ihr ver un möglicht habe, die r elevanten Arbeitsbemühungen

- wie mit dem RAV vereinbart - bis zum 1 6. September 2013 einzureichen. 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1), sie denke, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenkasse mit 34 Stellen b e wer bungen, welche sie vor Eintritt der neuerlichen Arbeits losig keit ver fasst habe, mehr als nur nac h gekommen sei. Ferner verwies sie unter Auflage ver schiede ner Unter lage n

auf psychische Probleme.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 2. September 2013 für fünfzehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeits losene ntschädigung eingestellt wurde. 3.

3.1

Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

das bestehende Arbeitsverhältnis am 2 3. Mai auf den 3 1. August 2013 (Urk. 7/24) aufgel öst

und sie sich der Arbeitsvermittlung per 2. September 2013 (Urk. 7/21) wieder (vgl. dazu auch Urk. 7/13) zur Ver fügung gestellt hat . 3.2

3.2.1

Ausweislich der Akten reichte die Beschwerdeführerin die für die Zeit vor der An meldung zur Arbeitsvermittlung ge tätig ten Arbeitsbemühungen erst am 7. Oktober 201 3

(Urk. 7/8)

elektronisch bei der z uständigen RAV-Mitarbeiterin ein . Für die Monate Mai bis August 2013 wies sie insgesamt 34 Arbeits be mü hungen nach (Urk. 7 /6) . Mit Blick auf die von der zu ständigen RAV-Mitarbeite rin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 2. September 2013 (Urk. 7/15) ge währte Nachfrist,

wonach

die Beschwerde führerin ihre während der Kündi gungsfrist getätigten persönlichen Arbeits be mühungen

bis zum 1 6. September 2013

elektronisch ein zu reichen habe, steht fest, dass der Nachweis der persönli chen Arbeitsbemühungen am 7. Oktober 2013 (Urk. 7/8) verspätet erfolgte und sie ihre Suchbemühungen nicht rechtzeitig belegte.

Nachdem die Versicherte sowohl auf der Anmeldebestätigung vom 2. September 2013 (Urk. 7/21; vgl. auch Urk. 7/22 S. 2)

auf Sanktionen zufolge verspäteten Nachweises der per sön lichen Arbeitsbemühungen beim RAV als auch auf den Formularen „Nachweis der persönli chen Arbeits bemühungen“ für die Monate während der Kün digungs frist über die Folgen bei verspätetem Nachweis infor miert worden war (Urk. 7/6),

können d ie verspätet nachgewiesenen Arbeitsbe mühungen während der Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. dazu auch E. 1.3 hievor) .

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in der Einspr a che selbst bestätigt, den rechtzeitigen Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Monate Mai bis August versäumt zu haben (Urk. 7/8). 3.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte zur Rechtfertigung einsprache- und be schwer de weise vor (Urk. 1, Urk. 7/8, Urk. 7/10), dass sie aus gesundheitlichen Gründen (schlechte psy chische Ver fas sung mit Nervenzusammenbruch nach dem Bera tungs ge spräch vom 1 2. September 2013; Erkältung) und durch familiäre

Prob leme (kranke Mutter) be lastet gewesen sei und ihr Kraft und Energie gefehlt hätten, ihren Ver pflichtungen gegenüber dem RAV nachzukommen. Zur Unter mauerung ihrer Darstellung legte sie beschwerdeweise verschiedene Unterlagen ins Recht (Urk. 3/1-3), darunter ein Bericht der Klinik Z.___ vom 6. November 2013 (Urk. 3/3). Im besagten Bericht wurde n eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F33.10), Probleme an der Arbeitsstelle (ICD-10 Z56) und Probleme in der Beziehung (ICD-10 Z63.0) diagnostiziert und unter anderem festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin Anfang September in die Klinik A.___ auf die Burnout -Station habe einweisen lassen wollen. 3.2.3

Wie auch der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 1 4. November 2013 (Urk. 2 S. 3) erkannte, erweist es sich durchaus als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt in einer schwierigen per sön lichen Situation befunden hat. Aufgrund der aufgelegten Unterlagen ist aber nicht dargetan, dass es ihr objektiv nicht möglich gewesen wäre, die in Frage stehenden Arbeitsbemühungen rechtzeitig, namentlich bis zum 1 6. September 2013, nachzuweisen. Insbesondere liegt kein Attest vor, welches der Be schwer de führerin für die fragliche Zeit aus medizinischer Sicht eine Arbeits un fähigkeit attestierte. Gegen eine objektiv entschuldbare Verhinderung sprechen auch die für den Monat September 2013 (Urk. 7/6) getätigten persönlichen Arbeits be mü hungen sowie der Umstand, dass es d e r Beschwerdeführerin am 2 0. September 2013 (Urk. 7/19) möglich war, einen Antrag auf Arbeits losen ent schädigung bei der zuständige n Arbeitslosenkasse zu stellen. Zudem da tieren die aufgelegten Nachweise vom 1 1. September 2013 (Urk. 7/6).

Nach dem Gesagten liegt a us arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein (objektiv) ent schuldbarer (Verhinderungs-) Grund für den verspäteten Nachweis der relevanten Arbeits bemühungen vor.

4 .

Der Beschwerde gegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 1. 4 hier vor) auf fünfzehn Tage fest. Dies er scheint angesichts des Fehlverhaltens der Be schwerdeführerin und unter Berücksichtigung, dass sie sich bereits in der vierten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet, als angemessen und gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Daran vermögen die Vorbringen der Be schwer de führerin, wonach sie bisher die Bezugstage zufolge Zwischen verdienst tätig keiten nie voll ausgeschöpft und auch keine Ferienguthaben bezogen habe, nichts zu ändern (Urk. 1 S. 2), bleibt dies doch ohne Einfluss auf die Pflicht, getätigte Suchbemühungen rechtzeitig nachzuweisen.

5 .

Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich