Sachverhalt
1. Der 1951 geborene X.___
war bis am 3 1. März 201 2 bei der Z.___ angestellt (Kündigung vom 2 0. Dezember 2011, Urk. 8/63). Am
8. Juli 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 1. Juli 2013, Urk. 8/73) und beantragte mit Wirkung ab 8. Juli 2013 Arbeitslosenentschä digung , wobei er angab, höchstens in einem Ausmass von 30 % einer Vollzeit beschäftigung arbeiten zu können ( Urk. 8/64-67) . Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2013 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung von X.___ , da er weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von der Erfüllung dieser befreit gewesen sei ( Urk. 8/60 -61 ). Am 23. August 2013 liess X.___ vorsorglich Einsprache erheben ( Urk. 8/56). Mit Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2013 trat die Unia Arbeitslosenkasse auf diese Einsprache ein und wies s ie ab ( Urk. 2). 2. Hiergegen liess X.___
am 2. Dezember 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 1 7. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung vor, der Beschwerdeführer könne für die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 keine Bei tragszeit vorweisen. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bestehe lediglich für eine Dauer von 11,82 Monaten . Dies genüge für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht, sei hierfür doch erforderlich, dass der Versicherte während zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei ( Urk. 2 und Urk. 7). 1.2
Der Beschwerdeführer lässt hiergegen einwenden, die Rahmenfrist für die Bei tragszeit
habe vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 gedauert. Vom 8. Juli 2011 bis 3 0. Juni 2012 seien ihm Krankentaggelder gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet worden. Danach habe die Krankentaggeldversicherung keine Taggelder mehr ausgerichtet, obwohl die Ärzte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass er – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 78 %
- ab dem 1. Jul i 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Aufgrund dieses Entscheides habe ihm die Krankentaggeldversicherung rückwirkend ab 1. Juli 2012 bis 3 1. März 2013 die Taggelder im Betrag von Fr. 39‘827.-- aus gerichtet . Er habe somit auch nach dem 1. Juli 2012 davon ausgehen dürfen, dass er aus medizini s cher Sicht nicht arbeitsfähig sei. Er sei deshalb während mehr als 12 Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen ( Urk. 1). 2. 2.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si che rung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitrags zeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG wäh rend mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche An spruchs voraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser ziehungs an stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zu rückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohn sitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).
2.3
Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post . Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend . Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall und/oder inva lidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähig keit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.3 mit Hinweisen ). 3. 3.1
Es steht fest und ist unbestritten, dass der B eschwe rdeführer innerhalb der Rah menfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Be schäftigung
( Art. 13 Abs. 1 AVIG) ausgeübt hat. Strittig und zu prüfen ist ein zig, ob er wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 3.2 3.2.1
In den Akten finden sich folgende Arztzeugnisse und Entscheide, welche Hin weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 geben: 3.2.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 1 5. November 2011 vom 2 0. Juni 2011 bis 1 5. Juli 2011 und vom 1 4. November 2011 bis 3 1. Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/6 ). 3.2.3
Die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers sprach ihm am 8. Mai 2012 für die Zeit vom 1 9. August 2011 bis 3 0. April 2012 Taggelder zu, welche auf einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit basier ten. Am 21. Juni 2012 verlängerte sie diese bis am
3 0. Juni 2012
( Urk. 3/5). Am 1 9. März 2013
verlängert e sie die Taggelder bis am 3 1. März 2013 , wobei sie ab 1. Juli 2012 nur noch von einer 78%ige Arbeitsunfähigkeit ausging ( Urk. 8/49). 3.2.4
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. Juni 2013 ( Urk. 8/68 -70)
bei einem Invaliditätsgrad von 78 % mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ganze Rente zu. Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, er aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Den Beginn des Wartejahres setzte sie auf den 8. Juli 2011 fest. 3.3
Aus dem Arztzeugnis von Dr. B.___ ( Urk. 3/6) geht keine Arbeitsunfähigkeit hervor, welche während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 mindestens 12 Monate gedauert hätte, äusserte sich Dr. B.___ doch lediglich zur Arbeitsfähigkeit bis 3 1. Dezember 201 1. Gestützt auf die Entscheide der Taggeldversicherung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 3 1. Dezember 2011 noch andauerte, richtete sie doch bis und mit 3 0. Juni 2012 Tagge lder ges tützt auf eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 3/5). Mit Wirkung ab 1. Juli 2012 richtete die Krankentaggeldversicherung jedoch nur noch Taggelder gestützt auf eine 78%ige Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 8/49). Dieser Entscheid der Kranken taggeldversicherung stimmt mit der Einschätzung der Invalidenversicherung überein, welche in ihrer Verfügung vom 2 7. Juni 2013 davon ausging, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit aber noch zu 30 % arbeitsfä hig sei, woraus eine Invaliditätsgrad von 78 % resultierte. Diese Einschätzung von Krankentaggeld- und Invalidenversicherung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ab 1. Juli 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 30 % arbeitsfähig war. Es wäre ihm ab diesem Zeitpunkt daher möglich gewesen einer beitrags pflichtigen Tätigkeit nachzugehen ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013 E. 6.2.2.1) , weshalb er nicht von der Beitragspflicht befreit war.
Die Besch werde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1951 geborene X.___
war bis am 3 1. März 201
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung vor, der Beschwerdeführer könne für die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 keine Bei tragszeit vorweisen. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bestehe lediglich für eine Dauer von 11,82 Monaten . Dies genüge für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht, sei hierfür doch erforderlich, dass der Versicherte während zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei ( Urk. 2 und Urk. 7).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt hiergegen einwenden, die Rahmenfrist für die Bei tragszeit
habe vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 gedauert. Vom 8. Juli 2011 bis 3 0. Juni 2012 seien ihm Krankentaggelder gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet worden. Danach habe die Krankentaggeldversicherung keine Taggelder mehr ausgerichtet, obwohl die Ärzte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass er – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 78 %
- ab dem 1. Jul i 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Aufgrund dieses Entscheides habe ihm die Krankentaggeldversicherung rückwirkend ab 1. Juli 2012 bis 3 1. März 2013 die Taggelder im Betrag von Fr. 39‘827.-- aus gerichtet . Er habe somit auch nach dem 1. Juli 2012 davon ausgehen dürfen, dass er aus medizini s cher Sicht nicht arbeitsfähig sei. Er sei deshalb während mehr als 12 Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen ( Urk. 1). 2.
E. 2 bei der Z.___ angestellt (Kündigung vom 2 0. Dezember 2011, Urk. 8/63). Am
8. Juli 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 1. Juli 2013, Urk. 8/73) und beantragte mit Wirkung ab 8. Juli 2013 Arbeitslosenentschä digung , wobei er angab, höchstens in einem Ausmass von 30 % einer Vollzeit beschäftigung arbeiten zu können ( Urk. 8/64-67) . Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2013 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung von X.___ , da er weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von der Erfüllung dieser befreit gewesen sei ( Urk. 8/60 -61 ). Am 23. August 2013 liess X.___ vorsorglich Einsprache erheben ( Urk. 8/56). Mit Einspracheentscheid vom
E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si che rung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitrags zeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG wäh rend mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche An spruchs voraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit ( Art.
E. 2.3 Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post . Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend . Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall und/oder inva lidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähig keit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.3 mit Hinweisen ). 3.
E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall ( Art.
E. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der B eschwe rdeführer innerhalb der Rah menfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 ( Art.
E. 3.2.1 In den Akten finden sich folgende Arztzeugnisse und Entscheide, welche Hin weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 geben:
E. 3.2.2 Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 1 5. November 2011 vom 2 0. Juni 2011 bis 1 5. Juli 2011 und vom 1 4. November 2011 bis 3 1. Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/6 ).
E. 3.2.3 Die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers sprach ihm am 8. Mai 2012 für die Zeit vom 1 9. August 2011 bis 3 0. April 2012 Taggelder zu, welche auf einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit basier ten. Am 21. Juni 2012 verlängerte sie diese bis am
3 0. Juni 2012
( Urk. 3/5). Am 1 9. März 2013
verlängert e sie die Taggelder bis am 3 1. März 2013 , wobei sie ab 1. Juli 2012 nur noch von einer 78%ige Arbeitsunfähigkeit ausging ( Urk. 8/49).
E. 3.2.4 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. Juni 2013 ( Urk. 8/68 -70)
bei einem Invaliditätsgrad von 78 % mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ganze Rente zu. Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, er aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Den Beginn des Wartejahres setzte sie auf den 8. Juli 2011 fest.
E. 3.3 Aus dem Arztzeugnis von Dr. B.___ ( Urk. 3/6) geht keine Arbeitsunfähigkeit hervor, welche während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 mindestens 12 Monate gedauert hätte, äusserte sich Dr. B.___ doch lediglich zur Arbeitsfähigkeit bis 3 1. Dezember 201 1. Gestützt auf die Entscheide der Taggeldversicherung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 3 1. Dezember 2011 noch andauerte, richtete sie doch bis und mit 3 0. Juni 2012 Tagge lder ges tützt auf eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 3/5). Mit Wirkung ab 1. Juli 2012 richtete die Krankentaggeldversicherung jedoch nur noch Taggelder gestützt auf eine 78%ige Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 8/49). Dieser Entscheid der Kranken taggeldversicherung stimmt mit der Einschätzung der Invalidenversicherung überein, welche in ihrer Verfügung vom 2 7. Juni 2013 davon ausging, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit aber noch zu 30 % arbeitsfä hig sei, woraus eine Invaliditätsgrad von 78 % resultierte. Diese Einschätzung von Krankentaggeld- und Invalidenversicherung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ab 1. Juli 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 30 % arbeitsfähig war. Es wäre ihm ab diesem Zeitpunkt daher möglich gewesen einer beitrags pflichtigen Tätigkeit nachzugehen ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013 E. 6.2.2.1) , weshalb er nicht von der Beitragspflicht befreit war.
Die Besch werde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art.
E. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser ziehungs an stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art.
E. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zu rückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohn sitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).
E. 9 Abs. 3 AVIG) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Be schäftigung
( Art.
E. 13 Abs. 1 AVIG) ausgeübt hat. Strittig und zu prüfen ist ein zig, ob er wegen Krankheit nach Art.
E. 14 Abs. 1 lit . b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00252 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1951 geborene X.___
war bis am 3 1. März 201 2 bei der Z.___ angestellt (Kündigung vom 2 0. Dezember 2011, Urk. 8/63). Am
8. Juli 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 1. Juli 2013, Urk. 8/73) und beantragte mit Wirkung ab 8. Juli 2013 Arbeitslosenentschä digung , wobei er angab, höchstens in einem Ausmass von 30 % einer Vollzeit beschäftigung arbeiten zu können ( Urk. 8/64-67) . Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2013 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung von X.___ , da er weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von der Erfüllung dieser befreit gewesen sei ( Urk. 8/60 -61 ). Am 23. August 2013 liess X.___ vorsorglich Einsprache erheben ( Urk. 8/56). Mit Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2013 trat die Unia Arbeitslosenkasse auf diese Einsprache ein und wies s ie ab ( Urk. 2). 2. Hiergegen liess X.___
am 2. Dezember 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 1 7. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung vor, der Beschwerdeführer könne für die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 keine Bei tragszeit vorweisen. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bestehe lediglich für eine Dauer von 11,82 Monaten . Dies genüge für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht, sei hierfür doch erforderlich, dass der Versicherte während zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei ( Urk. 2 und Urk. 7). 1.2
Der Beschwerdeführer lässt hiergegen einwenden, die Rahmenfrist für die Bei tragszeit
habe vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 gedauert. Vom 8. Juli 2011 bis 3 0. Juni 2012 seien ihm Krankentaggelder gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet worden. Danach habe die Krankentaggeldversicherung keine Taggelder mehr ausgerichtet, obwohl die Ärzte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass er – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 78 %
- ab dem 1. Jul i 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Aufgrund dieses Entscheides habe ihm die Krankentaggeldversicherung rückwirkend ab 1. Juli 2012 bis 3 1. März 2013 die Taggelder im Betrag von Fr. 39‘827.-- aus gerichtet . Er habe somit auch nach dem 1. Juli 2012 davon ausgehen dürfen, dass er aus medizini s cher Sicht nicht arbeitsfähig sei. Er sei deshalb während mehr als 12 Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen ( Urk. 1). 2. 2.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si che rung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitrags zeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG wäh rend mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche An spruchs voraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser ziehungs an stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zu rückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohn sitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).
2.3
Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post . Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend . Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall und/oder inva lidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähig keit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.3 mit Hinweisen ). 3. 3.1
Es steht fest und ist unbestritten, dass der B eschwe rdeführer innerhalb der Rah menfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Be schäftigung
( Art. 13 Abs. 1 AVIG) ausgeübt hat. Strittig und zu prüfen ist ein zig, ob er wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 3.2 3.2.1
In den Akten finden sich folgende Arztzeugnisse und Entscheide, welche Hin weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 geben: 3.2.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 1 5. November 2011 vom 2 0. Juni 2011 bis 1 5. Juli 2011 und vom 1 4. November 2011 bis 3 1. Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/6 ). 3.2.3
Die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers sprach ihm am 8. Mai 2012 für die Zeit vom 1 9. August 2011 bis 3 0. April 2012 Taggelder zu, welche auf einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit basier ten. Am 21. Juni 2012 verlängerte sie diese bis am
3 0. Juni 2012
( Urk. 3/5). Am 1 9. März 2013
verlängert e sie die Taggelder bis am 3 1. März 2013 , wobei sie ab 1. Juli 2012 nur noch von einer 78%ige Arbeitsunfähigkeit ausging ( Urk. 8/49). 3.2.4
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. Juni 2013 ( Urk. 8/68 -70)
bei einem Invaliditätsgrad von 78 % mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ganze Rente zu. Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, er aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Den Beginn des Wartejahres setzte sie auf den 8. Juli 2011 fest. 3.3
Aus dem Arztzeugnis von Dr. B.___ ( Urk. 3/6) geht keine Arbeitsunfähigkeit hervor, welche während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2011 bis 7. Juli 2013 mindestens 12 Monate gedauert hätte, äusserte sich Dr. B.___ doch lediglich zur Arbeitsfähigkeit bis 3 1. Dezember 201 1. Gestützt auf die Entscheide der Taggeldversicherung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 3 1. Dezember 2011 noch andauerte, richtete sie doch bis und mit 3 0. Juni 2012 Tagge lder ges tützt auf eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 3/5). Mit Wirkung ab 1. Juli 2012 richtete die Krankentaggeldversicherung jedoch nur noch Taggelder gestützt auf eine 78%ige Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 8/49). Dieser Entscheid der Kranken taggeldversicherung stimmt mit der Einschätzung der Invalidenversicherung überein, welche in ihrer Verfügung vom 2 7. Juni 2013 davon ausging, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit aber noch zu 30 % arbeitsfä hig sei, woraus eine Invaliditätsgrad von 78 % resultierte. Diese Einschätzung von Krankentaggeld- und Invalidenversicherung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ab 1. Juli 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 30 % arbeitsfähig war. Es wäre ihm ab diesem Zeitpunkt daher möglich gewesen einer beitrags pflichtigen Tätigkeit nachzugehen ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013 E. 6.2.2.1) , weshalb er nicht von der Beitragspflicht befreit war.
Die Besch werde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler