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AL.2013.00249

Erlass der Rückerstattung: keine gutgläubige Entgegennahme von den letzten Lohn übersteigenden Taggeldzahlungen.

Zürich SozVersG · 2015-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1983 geborene X.___

arbeitete als Sachbearbeiterin beim Y.___

in einem Vollpensum ,

bis sie im September 2011 ihr erstes Kind gebar und d as Arbeitsverhältnis per 20. Dezember 2011 auf löste

( Ende des Mutterschaftsurlaubes ;

Urk. 8/14-16). Per 1. März 2012 trat sie eine Anstellung beim Z.___

mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % an , kündigte j edoch noch während der Probezeit auf den 25. April 2012 (Urk. 8/18-22).

Am 6. Juni 2012 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum A.___

(RAV) zur Arbeitsvermittlung zu einem Pensum von 40 % an und stellte am 21. Juni 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/9-10). Daraufhin eröffnete ihr die Kasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und errechnete ausge hend von einem Beschäftigungsgrad von 100 % einen versicherten Verdienst von Fr. 5‘453. (Urk. 8/62-63). Auf Grund dieses versicherten Verdienstes leis tete sie

ab Juni 2012 Taggeldzahlungen (Urk. 8/40-48) , bis sie am

18. März 2013 be merk te, dass der versicherte Verdienst wegen eines Irrtums falsch be rechnet worden war.

In der Folge korrigierte sie ihn entsprechend dem von der Ver sicherten angestrebten Beschäftigungsgrad von 40 % auf Fr. 2‘181. und ver pflichtete die se m it Verfügung vom 19. März 2013 zur Rückerstattung von der viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 20‘249.05 (Urk. 8/2 , Urk. 8/ 29-39 ).

Am 13. Mai 2013 stellte die Versicherte ein Er lassgesuch (Urk. 8 /3), welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom

24. Juli 2013 abwies (Urk. 8/6). Die von der Versicher ten am

13. September 2013 erhobene Einspra che (Urk. 8/7 ) wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom

29. Oktober 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 30. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Gutheissung ihres Erlassgesuches (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2013 orientiert wurd e (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückfor de rung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59c bis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG ). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Sub jekti vi tät Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungs grad usw.) nicht ausgeblende t werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, Urteil des B un desgerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E 4.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der Taggelder für die Zeit vom

28. Juni 2012 (Urk. 8/48) bis 5. März 2013 (Urk. 8/40) gutgläu big war. 2.2

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einsprac heentscheid da mit, der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass sie auf dem Arbeits markt mit einer Anstellung im Ausmass der gesuchten 40 % einer Vollzeitbe schäftigung nicht gleich viel verdienen könne, wie sie dies in den letzten zwölf Monaten getan habe, als ihr Beschäftigungsgrad höher gewesen sei. Entspre chend könne die Arbeitslosenentschädigung, welche einen Lohnersatz darstelle, nicht höher ausfallen, als der Lohn betragen hätte, wenn sie das Pensum bei ihrer vor maligen Arbeit sstelle auf 40 % reduziert hätte. Nachdem die Beschwer de füh rerin Taggeldzahlungen erhalten habe, welche sogar höher gewesen seien, als ihr Verdienst während ihrer 60%igen Anstellung betragen habe, hätte sie bei zu mutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres und auch ohne besonderen Hinweis erkennen müssen, dass ihr diese nicht in dieser Höhe zugestanden hätten (Urk. 2 S. 3). 2.3

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, an der Infoveranstaltung vom 22. Juni 2012 sei ihr mitgeteilt worden, dass die Taggel der ausgehend von 80 % des durchschnittlichen Verdienstes der letzten sechs beziehungsweise zwölf Monaten berechnet würden. Von einer Anpassung auf grund einer zukünftig reduzierten Vermittlungsbereitschaft sei nicht die Rede gewesen. Diese Information sei auch nicht aus irgendeinem vom RAV den Ver sicherten ausgeteilten Dokumenten ersichtlich. Folglich habe sie bei der ersten Taggeldabrechnung die Einhaltung der erhaltenen Informationen überprüft und sei von deren Richtigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 5 f. , S. 13 ). Ausserdem hätte dem RAV oder dem angerufenen Gericht im Rahmen der Prüfung der vom Be schwerdegegner im Juni 2012 auferlegten Einstelltage

auffallen müssen, dass die ausbezahlten Taggelder im Verhältnis zur Vermittlungsbereitschaft zu hoch gewesen seien (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1

In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass

die Beschwerde führerin bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und im Antrag auf Arbeits losenentschädigung ihrer Auskunftspflicht korrekt und vollständig nachge kom men ist ( Urk. 1 S. 12, Urk. 2 S. 3 , Urk. 8/9-10 ) . Es kann somit ausgeschlos sen werden, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Arbeitslosenent schä di gung, auf welche sie keinen Anspruch hatte, absichtlich erwirkt hatte, und sich dessen auch bewusst war. 3.2 3.2.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der gute Glaube deshalb abgespro chen werden muss, weil sie die gebotene Aufmerksamkeit bei der Überprüfung der Taggeldabrechnungen vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der un rechtmässig bezogenen Leistungen erwirkt beziehungsweise nicht verhindert hat te . 3.2.2

Von einer arbeitslosen Person darf erwartet werden, dass sie bei der Prüfung der Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse eine Plausibilitätskontrolle vor nimm t und die darin aufgeführten Berechnungsgrundlagen na ch offenkundigen Fehlern sichtet . Bei Anwendung des geforderten Masses an Sorgfalt soll sie da bei kon tro llieren, ob die Berechnungsgrundlagen den ihr zur Verfügung stehen den In for mationen entsprechen. Dies war vorliegend der Fall, entsprach doch der auf den Taggeldabrechnungen aufgeführte versicherte Verdienst dem durchschnitt li chen Lohn der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Ausserdem war der angewendete Ansatz von 80 % korrekt. 3.2.3

Es trifft zwar zu, dass es für die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich er kenn bar war , dass der angegebene versicherte Verdienst entsprechend ihrem Ver mitt lungs grad hätte herabgesetzt werden müssen. Denn weder lässt sich diese Information den ihr ausgehändigten Unterlagen entnehmen (Urk. 3/10-11), noch wurde diese s

Thema in einem Kontrollgespräch behandelt ( vgl. Urk. 8/65). Ausserdem lässt sich die korrekte Berechnung des versicherten Verdienstes im Falle einer Reduktion des Vermittlungsgrades für eine in sozialversicherungs rechtlichen Fragen nicht speziell geschulte Person allein auf Grund der Anga ben auf den Abrechnungsblättern keineswegs einfach nachvollziehen.

Jedoch

hätte die Höhe der ausgerichteten Entschädigung die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin wecken sollen. Denn in aller Regel kümmern sich Per so nen, welche Leistungen der Arbeitsl osenversicherung beanspruchen, primär da rum, wie sie mit den zufolge ihrer Arbeitslosigkeit verminderten Einkünften ihren Lebensunterhalt bestreiten sollen , weshalb die jeweils konkret ausbezahl ten Ent schädigungen im Vordergrund des Interesses stehen (vgl. dazu Bun desgerichts urteil 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2.3) .

Die spätestens nach Erhalt der Abrechnung für den Monat Juli 2013 offensichtliche Erkennt nis, dass sie als Arbeitslose Taggelder erhäl t, die ihr en letzten Lohn um gut Fr. 1‘000. -- über stei gen (vgl. Urk. 8/28 , Urk. 8/47 ) , hätte die Beschwerdeführerin veranlassen sollen, das grundsätzliche Vertrauen von Laien in d i e Richtigkeit der von den Organen der Arbeitslosenversicherung angestellten Überlegungen und durchgeführten Be rechnungen in Frage zu stellen. D ass die ausbezahlte Entschädigung ein deu tig zu hoch war , hätte für sie o hne eigene aufwändige Abklärungen erkennbar sein sollen . Indem sie sich in den folgenden Monaten weder bei ihrem RAV-Berater noch bei der Kasse über den Grund von derart hohen Auszahlungen erkundigt hatte , hat sie die im Rahmen der ihr obliegen den Mitwirkungspflicht gebotene Aufmerksamkeit vermissen las sen. 3.3

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dem RAV oder dem hiesigen Gericht hätten die hohen Auszahlungen im Rahmen der Prüfung der ihr im Jun i 2012 auferlegten Einstelltage auffallen müssen (Urk. 1 S. 10), ist zu entgegnen, dass die Taggeldhöhe nicht Gegenstand jenes

mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. August 2013 (AL.2012.00196) abgeschlossenen

Verfahrens war . Es

bestand deshalb kein Anlass, die Berechnung des versicherten Verdienstes

einer näheren Prüfung zu unterziehen . 3.4

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1983 geborene X.___

arbeitete als Sachbearbeiterin beim Y.___

in einem Vollpensum ,

bis sie im September 2011 ihr erstes Kind gebar und d as Arbeitsverhältnis per 20. Dezember 2011 auf löste

( Ende des Mutterschaftsurlaubes ;

Urk. 8/14-16). Per 1. März 2012 trat sie eine Anstellung beim Z.___

mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % an , kündigte j edoch noch während der Probezeit auf den 25. April 2012 (Urk. 8/18-22).

Am 6. Juni 2012 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum A.___

(RAV) zur Arbeitsvermittlung zu einem Pensum von 40 % an und stellte am 21. Juni 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/9-10). Daraufhin eröffnete ihr die Kasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und errechnete ausge hend von einem Beschäftigungsgrad von 100 % einen versicherten Verdienst von Fr. 5‘453. (Urk. 8/62-63). Auf Grund dieses versicherten Verdienstes leis tete sie

ab Juni 2012 Taggeldzahlungen (Urk. 8/40-48) , bis sie am

18. März 2013 be merk te, dass der versicherte Verdienst wegen eines Irrtums falsch be rechnet worden war.

In der Folge korrigierte sie ihn entsprechend dem von der Ver sicherten angestrebten Beschäftigungsgrad von 40 % auf Fr. 2‘181. und ver pflichtete die se m it Verfügung vom 19. März 2013 zur Rückerstattung von der viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 20‘249.05 (Urk. 8/2 , Urk. 8/ 29-39 ).

Am 13. Mai 2013 stellte die Versicherte ein Er lassgesuch (Urk. 8 /3), welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom

24. Juli 2013 abwies (Urk. 8/6). Die von der Versicher ten am

13. September 2013 erhobene Einspra che (Urk. 8/7 ) wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom

29. Oktober 2013 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückfor de rung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59c bis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG ). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

E. 1.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Sub jekti vi tät Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungs grad usw.) nicht ausgeblende t werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, Urteil des B un desgerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E 4.1 mit Hinweis).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 30. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Gutheissung ihres Erlassgesuches (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2013 orientiert wurd e (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der Taggelder für die Zeit vom

28. Juni 2012 (Urk. 8/48) bis 5. März 2013 (Urk. 8/40) gutgläu big war.

E. 2.2 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einsprac heentscheid da mit, der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass sie auf dem Arbeits markt mit einer Anstellung im Ausmass der gesuchten 40 % einer Vollzeitbe schäftigung nicht gleich viel verdienen könne, wie sie dies in den letzten zwölf Monaten getan habe, als ihr Beschäftigungsgrad höher gewesen sei. Entspre chend könne die Arbeitslosenentschädigung, welche einen Lohnersatz darstelle, nicht höher ausfallen, als der Lohn betragen hätte, wenn sie das Pensum bei ihrer vor maligen Arbeit sstelle auf 40 % reduziert hätte. Nachdem die Beschwer de füh rerin Taggeldzahlungen erhalten habe, welche sogar höher gewesen seien, als ihr Verdienst während ihrer 60%igen Anstellung betragen habe, hätte sie bei zu mutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres und auch ohne besonderen Hinweis erkennen müssen, dass ihr diese nicht in dieser Höhe zugestanden hätten (Urk. 2 S. 3).

E. 2.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, an der Infoveranstaltung vom 22. Juni 2012 sei ihr mitgeteilt worden, dass die Taggel der ausgehend von 80 % des durchschnittlichen Verdienstes der letzten sechs beziehungsweise zwölf Monaten berechnet würden. Von einer Anpassung auf grund einer zukünftig reduzierten Vermittlungsbereitschaft sei nicht die Rede gewesen. Diese Information sei auch nicht aus irgendeinem vom RAV den Ver sicherten ausgeteilten Dokumenten ersichtlich. Folglich habe sie bei der ersten Taggeldabrechnung die Einhaltung der erhaltenen Informationen überprüft und sei von deren Richtigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 5 f. , S. 13 ). Ausserdem hätte dem RAV oder dem angerufenen Gericht im Rahmen der Prüfung der vom Be schwerdegegner im Juni 2012 auferlegten Einstelltage

auffallen müssen, dass die ausbezahlten Taggelder im Verhältnis zur Vermittlungsbereitschaft zu hoch gewesen seien (Urk. 1 S. 10).

E. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass

die Beschwerde führerin bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und im Antrag auf Arbeits losenentschädigung ihrer Auskunftspflicht korrekt und vollständig nachge kom men ist ( Urk. 1 S. 12, Urk. 2 S. 3 , Urk. 8/9-10 ) . Es kann somit ausgeschlos sen werden, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Arbeitslosenent schä di gung, auf welche sie keinen Anspruch hatte, absichtlich erwirkt hatte, und sich dessen auch bewusst war.

E. 3.2.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der gute Glaube deshalb abgespro chen werden muss, weil sie die gebotene Aufmerksamkeit bei der Überprüfung der Taggeldabrechnungen vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der un rechtmässig bezogenen Leistungen erwirkt beziehungsweise nicht verhindert hat te .

E. 3.2.2 Von einer arbeitslosen Person darf erwartet werden, dass sie bei der Prüfung der Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse eine Plausibilitätskontrolle vor nimm t und die darin aufgeführten Berechnungsgrundlagen na ch offenkundigen Fehlern sichtet . Bei Anwendung des geforderten Masses an Sorgfalt soll sie da bei kon tro llieren, ob die Berechnungsgrundlagen den ihr zur Verfügung stehen den In for mationen entsprechen. Dies war vorliegend der Fall, entsprach doch der auf den Taggeldabrechnungen aufgeführte versicherte Verdienst dem durchschnitt li chen Lohn der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Ausserdem war der angewendete Ansatz von 80 % korrekt.

E. 3.2.3 Es trifft zwar zu, dass es für die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich er kenn bar war , dass der angegebene versicherte Verdienst entsprechend ihrem Ver mitt lungs grad hätte herabgesetzt werden müssen. Denn weder lässt sich diese Information den ihr ausgehändigten Unterlagen entnehmen (Urk. 3/10-11), noch wurde diese s

Thema in einem Kontrollgespräch behandelt ( vgl. Urk. 8/65). Ausserdem lässt sich die korrekte Berechnung des versicherten Verdienstes im Falle einer Reduktion des Vermittlungsgrades für eine in sozialversicherungs rechtlichen Fragen nicht speziell geschulte Person allein auf Grund der Anga ben auf den Abrechnungsblättern keineswegs einfach nachvollziehen.

Jedoch

hätte die Höhe der ausgerichteten Entschädigung die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin wecken sollen. Denn in aller Regel kümmern sich Per so nen, welche Leistungen der Arbeitsl osenversicherung beanspruchen, primär da rum, wie sie mit den zufolge ihrer Arbeitslosigkeit verminderten Einkünften ihren Lebensunterhalt bestreiten sollen , weshalb die jeweils konkret ausbezahl ten Ent schädigungen im Vordergrund des Interesses stehen (vgl. dazu Bun desgerichts urteil 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2.3) .

Die spätestens nach Erhalt der Abrechnung für den Monat Juli 2013 offensichtliche Erkennt nis, dass sie als Arbeitslose Taggelder erhäl t, die ihr en letzten Lohn um gut Fr. 1‘000. -- über stei gen (vgl. Urk. 8/28 , Urk. 8/47 ) , hätte die Beschwerdeführerin veranlassen sollen, das grundsätzliche Vertrauen von Laien in d i e Richtigkeit der von den Organen der Arbeitslosenversicherung angestellten Überlegungen und durchgeführten Be rechnungen in Frage zu stellen. D ass die ausbezahlte Entschädigung ein deu tig zu hoch war , hätte für sie o hne eigene aufwändige Abklärungen erkennbar sein sollen . Indem sie sich in den folgenden Monaten weder bei ihrem RAV-Berater noch bei der Kasse über den Grund von derart hohen Auszahlungen erkundigt hatte , hat sie die im Rahmen der ihr obliegen den Mitwirkungspflicht gebotene Aufmerksamkeit vermissen las sen.

E. 3.3 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dem RAV oder dem hiesigen Gericht hätten die hohen Auszahlungen im Rahmen der Prüfung der ihr im Jun i 2012 auferlegten Einstelltage auffallen müssen (Urk. 1 S. 10), ist zu entgegnen, dass die Taggeldhöhe nicht Gegenstand jenes

mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. August 2013 (AL.2012.00196) abgeschlossenen

Verfahrens war . Es

bestand deshalb kein Anlass, die Berechnung des versicherten Verdienstes

einer näheren Prüfung zu unterziehen .

Dispositiv
  1. Kann der gute Glaube nach dem Ausgeführten nicht bejaht werden, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführer in eine grosse Härte bedeuten würde. Demzufolge erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Verfahren ist kostenlos.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt MLaw Pascal Aubry - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00249 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

26. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Pascal Aubry Goldbrunnenstrasse 130, 8055 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die 1983 geborene X.___

arbeitete als Sachbearbeiterin beim Y.___

in einem Vollpensum ,

bis sie im September 2011 ihr erstes Kind gebar und d as Arbeitsverhältnis per 20. Dezember 2011 auf löste

( Ende des Mutterschaftsurlaubes ;

Urk. 8/14-16). Per 1. März 2012 trat sie eine Anstellung beim Z.___

mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % an , kündigte j edoch noch während der Probezeit auf den 25. April 2012 (Urk. 8/18-22).

Am 6. Juni 2012 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum A.___

(RAV) zur Arbeitsvermittlung zu einem Pensum von 40 % an und stellte am 21. Juni 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/9-10). Daraufhin eröffnete ihr die Kasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und errechnete ausge hend von einem Beschäftigungsgrad von 100 % einen versicherten Verdienst von Fr. 5‘453. (Urk. 8/62-63). Auf Grund dieses versicherten Verdienstes leis tete sie

ab Juni 2012 Taggeldzahlungen (Urk. 8/40-48) , bis sie am

18. März 2013 be merk te, dass der versicherte Verdienst wegen eines Irrtums falsch be rechnet worden war.

In der Folge korrigierte sie ihn entsprechend dem von der Ver sicherten angestrebten Beschäftigungsgrad von 40 % auf Fr. 2‘181. und ver pflichtete die se m it Verfügung vom 19. März 2013 zur Rückerstattung von der viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 20‘249.05 (Urk. 8/2 , Urk. 8/ 29-39 ).

Am 13. Mai 2013 stellte die Versicherte ein Er lassgesuch (Urk. 8 /3), welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom

24. Juli 2013 abwies (Urk. 8/6). Die von der Versicher ten am

13. September 2013 erhobene Einspra che (Urk. 8/7 ) wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom

29. Oktober 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 30. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Gutheissung ihres Erlassgesuches (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2013 orientiert wurd e (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückfor de rung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59c bis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG ). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Sub jekti vi tät Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungs grad usw.) nicht ausgeblende t werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, Urteil des B un desgerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E 4.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der Taggelder für die Zeit vom

28. Juni 2012 (Urk. 8/48) bis 5. März 2013 (Urk. 8/40) gutgläu big war. 2.2

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einsprac heentscheid da mit, der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass sie auf dem Arbeits markt mit einer Anstellung im Ausmass der gesuchten 40 % einer Vollzeitbe schäftigung nicht gleich viel verdienen könne, wie sie dies in den letzten zwölf Monaten getan habe, als ihr Beschäftigungsgrad höher gewesen sei. Entspre chend könne die Arbeitslosenentschädigung, welche einen Lohnersatz darstelle, nicht höher ausfallen, als der Lohn betragen hätte, wenn sie das Pensum bei ihrer vor maligen Arbeit sstelle auf 40 % reduziert hätte. Nachdem die Beschwer de füh rerin Taggeldzahlungen erhalten habe, welche sogar höher gewesen seien, als ihr Verdienst während ihrer 60%igen Anstellung betragen habe, hätte sie bei zu mutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres und auch ohne besonderen Hinweis erkennen müssen, dass ihr diese nicht in dieser Höhe zugestanden hätten (Urk. 2 S. 3). 2.3

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, an der Infoveranstaltung vom 22. Juni 2012 sei ihr mitgeteilt worden, dass die Taggel der ausgehend von 80 % des durchschnittlichen Verdienstes der letzten sechs beziehungsweise zwölf Monaten berechnet würden. Von einer Anpassung auf grund einer zukünftig reduzierten Vermittlungsbereitschaft sei nicht die Rede gewesen. Diese Information sei auch nicht aus irgendeinem vom RAV den Ver sicherten ausgeteilten Dokumenten ersichtlich. Folglich habe sie bei der ersten Taggeldabrechnung die Einhaltung der erhaltenen Informationen überprüft und sei von deren Richtigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 5 f. , S. 13 ). Ausserdem hätte dem RAV oder dem angerufenen Gericht im Rahmen der Prüfung der vom Be schwerdegegner im Juni 2012 auferlegten Einstelltage

auffallen müssen, dass die ausbezahlten Taggelder im Verhältnis zur Vermittlungsbereitschaft zu hoch gewesen seien (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1

In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass

die Beschwerde führerin bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und im Antrag auf Arbeits losenentschädigung ihrer Auskunftspflicht korrekt und vollständig nachge kom men ist ( Urk. 1 S. 12, Urk. 2 S. 3 , Urk. 8/9-10 ) . Es kann somit ausgeschlos sen werden, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Arbeitslosenent schä di gung, auf welche sie keinen Anspruch hatte, absichtlich erwirkt hatte, und sich dessen auch bewusst war. 3.2 3.2.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der gute Glaube deshalb abgespro chen werden muss, weil sie die gebotene Aufmerksamkeit bei der Überprüfung der Taggeldabrechnungen vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der un rechtmässig bezogenen Leistungen erwirkt beziehungsweise nicht verhindert hat te . 3.2.2

Von einer arbeitslosen Person darf erwartet werden, dass sie bei der Prüfung der Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse eine Plausibilitätskontrolle vor nimm t und die darin aufgeführten Berechnungsgrundlagen na ch offenkundigen Fehlern sichtet . Bei Anwendung des geforderten Masses an Sorgfalt soll sie da bei kon tro llieren, ob die Berechnungsgrundlagen den ihr zur Verfügung stehen den In for mationen entsprechen. Dies war vorliegend der Fall, entsprach doch der auf den Taggeldabrechnungen aufgeführte versicherte Verdienst dem durchschnitt li chen Lohn der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Ausserdem war der angewendete Ansatz von 80 % korrekt. 3.2.3

Es trifft zwar zu, dass es für die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich er kenn bar war , dass der angegebene versicherte Verdienst entsprechend ihrem Ver mitt lungs grad hätte herabgesetzt werden müssen. Denn weder lässt sich diese Information den ihr ausgehändigten Unterlagen entnehmen (Urk. 3/10-11), noch wurde diese s

Thema in einem Kontrollgespräch behandelt ( vgl. Urk. 8/65). Ausserdem lässt sich die korrekte Berechnung des versicherten Verdienstes im Falle einer Reduktion des Vermittlungsgrades für eine in sozialversicherungs rechtlichen Fragen nicht speziell geschulte Person allein auf Grund der Anga ben auf den Abrechnungsblättern keineswegs einfach nachvollziehen.

Jedoch

hätte die Höhe der ausgerichteten Entschädigung die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin wecken sollen. Denn in aller Regel kümmern sich Per so nen, welche Leistungen der Arbeitsl osenversicherung beanspruchen, primär da rum, wie sie mit den zufolge ihrer Arbeitslosigkeit verminderten Einkünften ihren Lebensunterhalt bestreiten sollen , weshalb die jeweils konkret ausbezahl ten Ent schädigungen im Vordergrund des Interesses stehen (vgl. dazu Bun desgerichts urteil 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2.3) .

Die spätestens nach Erhalt der Abrechnung für den Monat Juli 2013 offensichtliche Erkennt nis, dass sie als Arbeitslose Taggelder erhäl t, die ihr en letzten Lohn um gut Fr. 1‘000. -- über stei gen (vgl. Urk. 8/28 , Urk. 8/47 ) , hätte die Beschwerdeführerin veranlassen sollen, das grundsätzliche Vertrauen von Laien in d i e Richtigkeit der von den Organen der Arbeitslosenversicherung angestellten Überlegungen und durchgeführten Be rechnungen in Frage zu stellen. D ass die ausbezahlte Entschädigung ein deu tig zu hoch war , hätte für sie o hne eigene aufwändige Abklärungen erkennbar sein sollen . Indem sie sich in den folgenden Monaten weder bei ihrem RAV-Berater noch bei der Kasse über den Grund von derart hohen Auszahlungen erkundigt hatte , hat sie die im Rahmen der ihr obliegen den Mitwirkungspflicht gebotene Aufmerksamkeit vermissen las sen. 3.3

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dem RAV oder dem hiesigen Gericht hätten die hohen Auszahlungen im Rahmen der Prüfung der ihr im Jun i 2012 auferlegten Einstelltage auffallen müssen (Urk. 1 S. 10), ist zu entgegnen, dass die Taggeldhöhe nicht Gegenstand jenes

mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. August 2013 (AL.2012.00196) abgeschlossenen

Verfahrens war . Es

bestand deshalb kein Anlass, die Berechnung des versicherten Verdienstes

einer näheren Prüfung zu unterziehen . 3.4

Aus diesen Gründen ist die für den Erlass der Rücke rstattungsschuld vorausge setzte G utgläubigkeit der Beschwerdeführerin bei der Entgegennahme der Tag geldzahlungen für die Zeit vom 28. Juni 2012 bis 5. März 2013 zu verneinen. 4.

Kann der gute Glaube nach dem Ausgeführten nicht bejaht werden, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführer in eine grosse Härte bedeuten würde. Demzufolge erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt MLaw Pascal Aubry - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner