Sachverhalt
1.
Der 1980 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. März 2010 als Sach bearbeiter Beglaubigungsdienst bei der Y.___, als diese das Arbeitsverhältnis am 2 5. Mai 2011 per 3 1. August 2011 kündigte (Arbeitge berbescheinigung vom 1 2. Juli 2011, Urk. 7/73-75) . Am 7. Juli 2011 meldete sich
X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 4. Juli
2011, Urk. 7/66) und beantragte ab 1. September 2011 Arbeitslo senentschä di gung
(Antrag vom 1 3. Juli 2011, Urk. 7/ 69- 72). Die Unia Arbeits losenkasse eröffnete die Rahmenfris t für den Leistungsbezug per 1. September 2011 und richtete Tag gelder aus, wobei hiervon jeweils der von X.___
bei der Z.___
bzw. be i der A.___
erzielte Zwischenverdienst in Abzug gebracht wurde (vgl. Tag geldabrechnungen und Be scheinigungen über den Zwischenverdienst in den Urk. 7/18-19, Urk. 7/24-27, Urk. 7/32-39, Urk. 7/41-44 und Urk. 7/119- 257) .
Vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3 1. August 2013 bean tragte X.___ am 2 6. Juli 201 3 ab 1. September 2013 erneut Ar beits losenentschädigung (Urk. 7/28-31). Mit Verfügung vom 1. November 2013 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2013, da kein anrechenbarer Ar beits
- und Verdienstausfall vorliege (Urk. 6/ 6). Die von X.___ am 4. November 2013 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 5) wies die Unia
Arbeitslosen kasse mit Einspracheentscheid vom 1 2. November 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 5. November 2013 Beschwerde und be antragte sinngemäss, es sei ihm ab dem 1. September 2013 erneut Arbeitslo sen entschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Be schwerdeantwort vom 2 6. November 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 8. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung an, der Beschwerdeführer habe per 1. Sep tember 2013 unmittelbar nach Ablauf seiner letzten Rahmenfrist für den Leis tungsbezug einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers für die neue Rahmenfrist be trage Fr. 6‘156.-- und sein Taggeldanspruch Fr. 198.6 0. Im September 2013 habe er
be i der A.___ ein Einkommen von insgesamt Fr. 5‘506.72 bzw. Fr. 253.75 pro Tag erzielt. Damit habe er keinen Verdienstausfall erlitten, wes halb er auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Im Übrigen sei er per 3 1. August 2013 vom RAV vom Bezug von Arbeitslosenentschädi gung abgemeldet, wes halb
ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung so oder so zu verneinen sei (Urk. 2).
1.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlich en ein, die Stundenzahl in der Einsatzfirma könne in der nächsten Zeit aufgrund der Umstrukturierun gen variieren. Über Weihnachten seien Betriebsferien, weshalb er während di e ser Zeit keinen Lohn erhalte. Zudem sei d ie interne Flotten - P olicy der Einsatz firma
stark verändert worden, wodurch s eine tägliche Anwesenheit reduziert worden sei . Der Abmeldung beim RAV habe er nie zugestimmt. Er habe dies s einer RAV-Beraterin auch mitgeteilt (Urk. 1). 2. 2.1
Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet, ein volles Taggeld beträgt 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be mess ungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen norma lerweise er zielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Eine arbeitslose Person hat An spruch auf Er satz des Verdienstausfalls. A ls Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in
der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem ver sicherten Ver dienst . Zwischenverdienst ist jedes Einkommen aus unselbständi ger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24
Abs. 1 AVIG).
Ist eine bestimmte Tätigkeit einem Arbeitslosen bezüglich des erzielten Lohnes und der übrigen Verhältnisse im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar, so kann nicht von Zwischenverdienst gesprochen werden. Die Aufnahme einer zumut baren Arbeit führt zur B eendigung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise lässt eine solche gar nicht entstehen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AL.2010.00053 vom 1 2. November 2010; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweize ri sches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, S. 128 Rz 339) . 2.2
Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG ist eine Arbeit un zumutbar wenn sie
a) den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Be din gungen nicht entspricht; b) nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; c) dem Alter, den per sön lichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht an gemessen ist; d) die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e) in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstrei tigkeit nicht normal gearbeitet wird; f) einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungs pflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfül len kann; g) eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h)
in einem Betrieb aus zuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wie der einstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen
oder i) dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensati ons leistungen nach Art. 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommi ssion kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Pro zent des versicherten Verdienstes beträgt. 3.
Die Beschwerdegegnerin errechnete für die vom Beschwerdeführer ab 1. Sep tem ber 2013 beantragte Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen versi cherten Ver dienst von Fr. 6‘156.--. Dies er Wert wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nich t in Frage gestellt (vgl. Urk. 6/7). Der Beschwerdeführer hätte daher in einer ab dem 1. September 2013 laufenden Rahmenfrist Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 198.60 (Fr. 6‘156. -- :
21,7 x 0,7 [ Art. 22 AVIG]) .
Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 31. August 2013 er zielte der Beschwerdeführer im
September 2013 bei der A.___
ein Einkommen von Fr. 5‘506.72 (Urk. 6/4), was einem Tageseinkom men von Fr. 253.75 (Fr. 5‘506.72 : 21,7) entspr i cht. Der Beschwerdeführer erlitt im September 2013 also im Vergleich zu seinem versicherten Ver dienst eine Einkommenseinbusse. Da sein Einkommen aber höher war als sein Taggeldan spruch gewesen wäre, ist dieses als zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit . i AVIG zu quali fizieren. Nachdem auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbar keit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ bestehen, übte der Be schwer de führer im September 2013 eine zumutbare Tätigkeit aus, weshalb die Be schwer degegnerin zu Recht keine neue Rahmenfrist eröffnet und einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2013 verneint hat .
Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der 1980 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. März 2010 als Sach bearbeiter Beglaubigungsdienst bei der Y.___, als diese das Arbeitsverhältnis am 2 5. Mai 2011 per 3 1. August 2011 kündigte (Arbeitge berbescheinigung vom 1 2. Juli 2011, Urk. 7/73-75) . Am 7. Juli 2011 meldete sich
X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 4. Juli
2011, Urk. 7/66) und beantragte ab 1. September 2011 Arbeitslo senentschä di gung
(Antrag vom 1 3. Juli 2011, Urk. 7/ 69- 72). Die Unia Arbeits losenkasse eröffnete die Rahmenfris t für den Leistungsbezug per 1. September 2011 und richtete Tag gelder aus, wobei hiervon jeweils der von X.___
bei der Z.___
bzw. be i der A.___
erzielte Zwischenverdienst in Abzug gebracht wurde (vgl. Tag geldabrechnungen und Be scheinigungen über den Zwischenverdienst in den Urk. 7/18-19, Urk. 7/24-27, Urk. 7/32-39, Urk. 7/41-44 und Urk. 7/119- 257) .
Vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3 1. August 2013 bean tragte X.___ am 2 6. Juli 201
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung an, der Beschwerdeführer habe per 1. Sep tember 2013 unmittelbar nach Ablauf seiner letzten Rahmenfrist für den Leis tungsbezug einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers für die neue Rahmenfrist be trage Fr. 6‘156.-- und sein Taggeldanspruch Fr. 198.6 0. Im September 2013 habe er
be i der A.___ ein Einkommen von insgesamt Fr. 5‘506.72 bzw. Fr. 253.75 pro Tag erzielt. Damit habe er keinen Verdienstausfall erlitten, wes halb er auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Im Übrigen sei er per 3 1. August 2013 vom RAV vom Bezug von Arbeitslosenentschädi gung abgemeldet, wes halb
ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung so oder so zu verneinen sei (Urk. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlich en ein, die Stundenzahl in der Einsatzfirma könne in der nächsten Zeit aufgrund der Umstrukturierun gen variieren. Über Weihnachten seien Betriebsferien, weshalb er während di e ser Zeit keinen Lohn erhalte. Zudem sei d ie interne Flotten - P olicy der Einsatz firma
stark verändert worden, wodurch s eine tägliche Anwesenheit reduziert worden sei . Der Abmeldung beim RAV habe er nie zugestimmt. Er habe dies s einer RAV-Beraterin auch mitgeteilt (Urk. 1). 2. 2.1
Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet, ein volles Taggeld beträgt 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be mess ungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen norma lerweise er zielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Eine arbeitslose Person hat An spruch auf Er satz des Verdienstausfalls. A ls Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in
der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem ver sicherten Ver dienst . Zwischenverdienst ist jedes Einkommen aus unselbständi ger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24
Abs. 1 AVIG).
Ist eine bestimmte Tätigkeit einem Arbeitslosen bezüglich des erzielten Lohnes und der übrigen Verhältnisse im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar, so kann nicht von Zwischenverdienst gesprochen werden. Die Aufnahme einer zumut baren Arbeit führt zur B eendigung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise lässt eine solche gar nicht entstehen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AL.2010.00053 vom 1 2. November 2010; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweize ri sches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, S. 128 Rz 339) . 2.2
Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG ist eine Arbeit un zumutbar wenn sie
a) den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Be din gungen nicht entspricht; b) nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; c) dem Alter, den per sön lichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht an gemessen ist; d) die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e) in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstrei tigkeit nicht normal gearbeitet wird; f) einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungs pflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfül len kann; g) eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h)
in einem Betrieb aus zuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wie der einstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen
oder i) dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensati ons leistungen nach Art. 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommi ssion kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Pro zent des versicherten Verdienstes beträgt. 3.
Die Beschwerdegegnerin errechnete für die vom Beschwerdeführer ab 1. Sep tem ber 2013 beantragte Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen versi cherten Ver dienst von Fr. 6‘156.--. Dies er Wert wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nich t in Frage gestellt (vgl. Urk. 6/7). Der Beschwerdeführer hätte daher in einer ab dem 1. September 2013 laufenden Rahmenfrist Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 198.60 (Fr. 6‘156. -- :
21,7 x 0,7 [ Art. 22 AVIG]) .
Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 31. August 2013 er zielte der Beschwerdeführer im
September 2013 bei der A.___
ein Einkommen von Fr. 5‘506.72 (Urk. 6/4), was einem Tageseinkom men von Fr. 253.75 (Fr. 5‘506.72 : 21,7) entspr i cht. Der Beschwerdeführer erlitt im September 2013 also im Vergleich zu seinem versicherten Ver dienst eine Einkommenseinbusse. Da sein Einkommen aber höher war als sein Taggeldan spruch gewesen wäre, ist dieses als zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit . i AVIG zu quali fizieren. Nachdem auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbar keit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ bestehen, übte der Be schwer de führer im September 2013 eine zumutbare Tätigkeit aus, weshalb die Be schwer degegnerin zu Recht keine neue Rahmenfrist eröffnet und einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2013 verneint hat .
Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 3 ab 1. September 2013 erneut Ar beits losenentschädigung (Urk. 7/28-31). Mit Verfügung vom 1. November 2013 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2013, da kein anrechenbarer Ar beits
- und Verdienstausfall vorliege (Urk. 6/
E. 6 ). Die von X.___ am 4. November 2013 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 5) wies die Unia
Arbeitslosen kasse mit Einspracheentscheid vom 1 2. November 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 5. November 2013 Beschwerde und be antragte sinngemäss, es sei ihm ab dem 1. September 2013 erneut Arbeitslo sen entschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Be schwerdeantwort vom 2 6. November 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 8. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00239 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
28. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1980 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. März 2010 als Sach bearbeiter Beglaubigungsdienst bei der Y.___, als diese das Arbeitsverhältnis am 2 5. Mai 2011 per 3 1. August 2011 kündigte (Arbeitge berbescheinigung vom 1 2. Juli 2011, Urk. 7/73-75) . Am 7. Juli 2011 meldete sich
X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 4. Juli
2011, Urk. 7/66) und beantragte ab 1. September 2011 Arbeitslo senentschä di gung
(Antrag vom 1 3. Juli 2011, Urk. 7/ 69- 72). Die Unia Arbeits losenkasse eröffnete die Rahmenfris t für den Leistungsbezug per 1. September 2011 und richtete Tag gelder aus, wobei hiervon jeweils der von X.___
bei der Z.___
bzw. be i der A.___
erzielte Zwischenverdienst in Abzug gebracht wurde (vgl. Tag geldabrechnungen und Be scheinigungen über den Zwischenverdienst in den Urk. 7/18-19, Urk. 7/24-27, Urk. 7/32-39, Urk. 7/41-44 und Urk. 7/119- 257) .
Vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3 1. August 2013 bean tragte X.___ am 2 6. Juli 201 3 ab 1. September 2013 erneut Ar beits losenentschädigung (Urk. 7/28-31). Mit Verfügung vom 1. November 2013 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2013, da kein anrechenbarer Ar beits
- und Verdienstausfall vorliege (Urk. 6/ 6). Die von X.___ am 4. November 2013 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 5) wies die Unia
Arbeitslosen kasse mit Einspracheentscheid vom 1 2. November 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 5. November 2013 Beschwerde und be antragte sinngemäss, es sei ihm ab dem 1. September 2013 erneut Arbeitslo sen entschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Be schwerdeantwort vom 2 6. November 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 8. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung an, der Beschwerdeführer habe per 1. Sep tember 2013 unmittelbar nach Ablauf seiner letzten Rahmenfrist für den Leis tungsbezug einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers für die neue Rahmenfrist be trage Fr. 6‘156.-- und sein Taggeldanspruch Fr. 198.6 0. Im September 2013 habe er
be i der A.___ ein Einkommen von insgesamt Fr. 5‘506.72 bzw. Fr. 253.75 pro Tag erzielt. Damit habe er keinen Verdienstausfall erlitten, wes halb er auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Im Übrigen sei er per 3 1. August 2013 vom RAV vom Bezug von Arbeitslosenentschädi gung abgemeldet, wes halb
ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung so oder so zu verneinen sei (Urk. 2).
1.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlich en ein, die Stundenzahl in der Einsatzfirma könne in der nächsten Zeit aufgrund der Umstrukturierun gen variieren. Über Weihnachten seien Betriebsferien, weshalb er während di e ser Zeit keinen Lohn erhalte. Zudem sei d ie interne Flotten - P olicy der Einsatz firma
stark verändert worden, wodurch s eine tägliche Anwesenheit reduziert worden sei . Der Abmeldung beim RAV habe er nie zugestimmt. Er habe dies s einer RAV-Beraterin auch mitgeteilt (Urk. 1). 2. 2.1
Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet, ein volles Taggeld beträgt 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be mess ungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen norma lerweise er zielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Eine arbeitslose Person hat An spruch auf Er satz des Verdienstausfalls. A ls Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in
der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem ver sicherten Ver dienst . Zwischenverdienst ist jedes Einkommen aus unselbständi ger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24
Abs. 1 AVIG).
Ist eine bestimmte Tätigkeit einem Arbeitslosen bezüglich des erzielten Lohnes und der übrigen Verhältnisse im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar, so kann nicht von Zwischenverdienst gesprochen werden. Die Aufnahme einer zumut baren Arbeit führt zur B eendigung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise lässt eine solche gar nicht entstehen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AL.2010.00053 vom 1 2. November 2010; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweize ri sches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, S. 128 Rz 339) . 2.2
Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG ist eine Arbeit un zumutbar wenn sie
a) den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Be din gungen nicht entspricht; b) nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; c) dem Alter, den per sön lichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht an gemessen ist; d) die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e) in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstrei tigkeit nicht normal gearbeitet wird; f) einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungs pflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfül len kann; g) eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h)
in einem Betrieb aus zuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wie der einstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen
oder i) dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensati ons leistungen nach Art. 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommi ssion kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Pro zent des versicherten Verdienstes beträgt. 3.
Die Beschwerdegegnerin errechnete für die vom Beschwerdeführer ab 1. Sep tem ber 2013 beantragte Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen versi cherten Ver dienst von Fr. 6‘156.--. Dies er Wert wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nich t in Frage gestellt (vgl. Urk. 6/7). Der Beschwerdeführer hätte daher in einer ab dem 1. September 2013 laufenden Rahmenfrist Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 198.60 (Fr. 6‘156. -- :
21,7 x 0,7 [ Art. 22 AVIG]) .
Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 31. August 2013 er zielte der Beschwerdeführer im
September 2013 bei der A.___
ein Einkommen von Fr. 5‘506.72 (Urk. 6/4), was einem Tageseinkom men von Fr. 253.75 (Fr. 5‘506.72 : 21,7) entspr i cht. Der Beschwerdeführer erlitt im September 2013 also im Vergleich zu seinem versicherten Ver dienst eine Einkommenseinbusse. Da sein Einkommen aber höher war als sein Taggeldan spruch gewesen wäre, ist dieses als zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit . i AVIG zu quali fizieren. Nachdem auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbar keit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ bestehen, übte der Be schwer de führer im September 2013 eine zumutbare Tätigkeit aus, weshalb die Be schwer degegnerin zu Recht keine neue Rahmenfrist eröffnet und einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2013 verneint hat .
Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler