Sachverhalt
1.
1.1.
X.___ , geboren 1970 , ist gelernt er Elektroingenieur und Projekt leiter. Er arbeitete bis Ende Februar 2012 als System Engineer bei der Firma Y.___ AG. Wegen betrieblicher Reorganisation hatte die Arbeitgeberin das Arbeits ver hältnis auf den 31. Dezember 2011 gekündigt, doch hatte sich die Kündi gungs frist infolge Krankheit des Versicherten bis Ende Februar 2012 ver län gert ( Urk. 6/36 S. 1, Urk. 6/48 ). Der Versicherte hatte sich am 17. Novem ber 2011 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ ange mel det. Möglicher Stellenantritt war der 1. März 201 2. Den Antrag auf Arbeits lo senentschädigung reichte der Versicherte der Arbeits losenkasse des Kan tons Zürich mit Eingang am
2. Mai 2012 ein (Urk. 6/46-47 ). Diese eröffnete rück wir kend eine vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 laufende Rahmen frist für den Leistungsbezug (Urk. 6/41 ). 1.2
Das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich stellte den Versi cherten mit Ver fügung vom 29. März 2012 wegen der Verletzung von Kontroll vorschriften und Weisungen für die Dauer von fünf Tagen mit Wirkung ab dem 2
1. März 2012 in der Anspruchsbe rechtigung ein. Die vom Versicherten da ge gen erho bene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 ab . Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Ent scheid mit Urteil vom 9. Juli 20 13 (Verfahren Nr. AL.2012.00149) in Gut heis sung der dagegen erhobenen Beschwerde auf (Urk. 6/7). 1.3
Am 18. Juni 2013 hatte das RAV Z.___ dem AWA gemeldet, dass der Versi cherte für die Kontrollperiode Mai 2013 keine Arbeitsbemühungen nach gewiesen habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/1-2).
Mit Verfügung vom
21. Juni 2013 stellte das AWA den Ver sicherten wegen un genügen der persön licher Arbeits bemühungen
während der Zeit nach
der Anmeldung zur Ar beits ver mittlung für 9 Tage mit Beginn ab dem
1. Juni 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/4) . Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 16. August 2013 (Urk. 6/5 ) hiess das AWA mit Ein sprache entscheid
vom 2 6. September 2013 teilweise gut und
verkürzte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit Beginn ab dem 1. Juni 2013 auf 7 Tage (Urk. 2 S. 1 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
27. Oktober 2013 Be schwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprache ent scheides
vom 2 6. September 2013 sowie
die Auszahlung der ausstehenden 7 Taggelder (Urk. 1 S. 1 ) . Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 20 . November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
2.1.1
Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht , insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 2.1.2
Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen , ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet ( BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst , die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens , nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund ( Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz ,
1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17 ; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten ,
subjektiven und objek tiven Umständen ( Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes , Dauer der Arbeitslosigkeit etc. ) , wobei in der Praxis durch schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009
vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1 ). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger ( Urteil des Bundesgerichts C 296/02
vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen ). 2.1.4
Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung m uss sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon trollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
Die zuständige Amtsstelle über prüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3).
Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als gesetzmässig
beurteilt (vgl. BGE 139 V 164). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs. 3 AVIV). 3.
3.1
Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der zustände RAV-Berater habe mit E-Mail vom 2 7. Mai 2013 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es für ihn wegen dessen Ferien vom 3. bis 9. Juni 2013 ausnahmsweise in Ordnung sei, wenn er die Arbeitsbe mü hungen der Kontrollperiode Mai 2013 zum nächsten Kontroll- und Be ratungs gespräch vom 1 2. Juni 2013 mitbringe. Da der Beschwerdeführer seine Arbeits bemühungen zum Beratungsgespräch nicht mitgebracht habe, sei ver einbart worden, dass diese bis spätestens am 1 7. Juni 2013 dem RAV Z.___ vor liegen müssten. Aufgrund eines E-Mails des Beschwerdeführers sei die Frist bis am 1 8. Juni 2013 um 12 Uhr verlängert worden. Die Arbeitsbe mühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 seien jedoch erst am 19. Juni 2013 und damit zu spät eingereicht worden . Ein entschuldbarer Grund für diese Verspätung liege nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer das Datum der Ein reichung verwechselt habe und die Frist versäumt habe, habe er dies selbst zu verantworten. Die daraus folgende Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen liege im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, infolge Ferien hätte sich der Termin sowieso verschoben. Er habe sich auch aus den Ferien weiter beworben. Er habe während der ganzen Arbeitslosigkeit zuvor noch keine Ferien bezogen gehabt, was seine Ernsthaftigkeit untermauere. Er habe stets wesentlich mehr Arbeits bemühungen gemacht als notwendig, diese aber infolge deren Vielzahl gar nicht alle schriftl ich erwähnen können. Die Arbeitsbemühungen seien mehr als erfüllt, lediglich bei der Abgabe habe es leider Missverständnisse gegeben. Die verspätete Abgabe habe immer den Vorteil gehabt, dass der Nachweis genauer habe gemacht werden können, da dann teilweise schon Absagen vorhanden ge wesen seien. Auch die getätigten Bewerbungen, Schulunges
- und Zertifi kations abklärungen seien ein Grund dafür. Er hab e die Zeit optimal für den Be wer bungsprozess genutzt. Er habe den Eindruck gehabt, dass dies vom RAV-Berater geschätzt worden sei. Im Übrigen sei der RAV-Berater an jenem Morgen, als er die Arbeitsbemühungen hätte abgeben müssen, an einem Se minar gewesen. Er hätte die Eingabe damit ohnehin d ann nicht ansehen können. Auch deshalb sei die Sanktion f ragwürdig . Er habe zudem gerade nicht wissen können, dass die Arbeitsbemühungen immer am 5. des Monats beim RAV hätten sein müssen, da dies nie so gehandhabt worden sei. Es habe immer geheissen, die Abgabe könne man flexibel halten, was auch durch die anderen Beispiele belegt sei. Er sei stets in Kontakt mit seinem Berater gewesen. Sieben Einstelltage seien immer noch viel zu viele, da es sich um ein erstmaliges Vergehen und lediglich um eine ver spätete Abgabe handeln würde . Nach dem Vorfall sei der Vertrauensbruch so gross gewesen, dass er einen neuen Berater aus dem Kader erhalten habe. Mit dessen Tipps habe er schnell eine Stelle gefunden. Er sei nicht mehr arbeitslos und daher sehe er auch nicht ein, weshalb er noch abgestraft werden sollte. Sowohl das Vorgehen als auch die Höhe der Einstelltage empfinde er als per sönlich. Er sei schon einmal absolut zu Unrecht mit Einstelltagen sanktioniert worden. Es werde der Eindruck geweckt, dass mehr Wert auf die Einreichung des Formulars als auf den Bewerbungs prozess selbst gelegt werde. Es zähle das Ziel und das sei erreicht worden (Urk. 1). 3.3
Streitig und zu prü fen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen
für die Kontrollperiode Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist .
4. 4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2013 erst am 1 9. Juni 2013 dem RAV Z.___ zukommen liess. Da der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am fünften Tag des f olgenden Monats zu er bringen ist, hätte der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Ma i 2013 bereits spätestens am 5. Juni 2013 dem RAV Z.___ einreichen müs sen. Die erst am 19. Juni 2013 und damit verspätet eingereichten Arbeitsbe mü hungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt. 4.2
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis 7. Juni 2013 Ferien bezogen hatte und der zuständige RAV-Berater ihm mit E-Mail vom 27. Mai 2013 für die Einreichung der betreffenden Arbeitsbemühungen Frist bis zum nächsten RAV-Beratungstermin am 12. Juni 2013 eingeräumt hatte (Urk. 6/15-16). Unstrittig ist auch, dass der RAV-Berater dem Be schwer deführer am 1 2. Juni 2013, nachdem dieser die Arbeitsbemühungen für Mai 2013 nicht vorgelegt hatte, dazu eine neue Frist bis am 1 7. Juni 2013 ansetzte ( Urk. 6/18 S. 3 ). Als Antwort auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom
17. Juni 2013, in der er darüber informierte, dass er an der Bearbeitung sei und weitere Motivationsschreiben habe nachreichen müssen
( Urk. 6/10 S. 3) , s chrieb der RAV-Berater im E-Mail gleichen Datums , dass die Frist zur Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) für Mai 2013 ausser ordentlich bis am 1 8. Juni 2013, 12 Uhr verlängert werde. Wörtlich schrieb er zudem: „ (-> PAB 05/13 müssen bis 18.06.2013 / 12.00h beim RAV Z.___ sein) “ ( Urk. 6/10 S. 2). 4.3
4.3.1
Damit war die Frist zum Einreichen der Arbeitsbemühungen für die Kontroll periode Mai 2013 unmissverständlich mitgeteilt und definitiv auf den 18. Juni 2013 festgelegt worden. Der Beschwerde führer schrieb in seinen beiden E-Mail vom 1 9. Juni 2013 denn auch, er habe sich im Kalender um einen Tag verlesen und den Irrtum erst am Abend bemerkt (Urk. 6/10 S. 1 f. ). Ein Missverständnis, das von der Behörde zu vertreten wäre, lag nicht vor. Auch sonst brachte der Beschwerdeführer nichts vor, das als entschuldbarer Grund für das Nichtein halten der bis am 1 8. Juni 2013 verlängerten Frist gelten könnte.
Namentlich ist in Bezug auf die hier strittige Frage nichts zu seinen Gunsten aus der Anzahl, der Intensität oder dem Erfolg seiner Arbeits bemühungen ab zuleiten. Dies ändert nichts daran, dass er die massgebliche Frist nicht einge halten hat. Ein entschuldbarer Grund ist darin nicht zu erblicken. Auch aus dem Entgegenkommen der Behörde bezüglich früherer Kontrollperioden kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Frist ei n weiteres Mal erstreckt würde, zumal bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV (in der seit dem 1. April 2011 gültigen Fassung) keine zusätzliche Frist mehr gewährt werden muss, und es unerheblich ist, wenn die Nachweise später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2013 vom 1 6. August 2013).
Unerheblich ist für die Frage der Entschuldbarkeit auch, wann der zuständige Berater die fristgerecht einzureichenden Arbeitsbemühungen zur Kenntnis neh men konnte. Ein solcher Umstand ist nicht dazu geeignet, ( entschuldbar ) das Einreichen der Arbeitsbemühungen zu verhindern und kann daher kein Grund darstellen . 4.3.2
Schliesslich liegt auch kein Fall einer Verletzung des aus dem Grundsatz es von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutz es ( vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen ) vor . Denn der Beschwerdeführer wurde über die einzuhaltende Frist informiert und darauf hingewiesen, dass es sich um eine ausserordentliche Frist handelt, die eingehalten werden muss (E-Mail vom
17. Juni 2013 , Urk. 6/10 S. 2). Auch aus der Art der Fristansetzung mit genauer Zeitangabe (12 Uhr) musste es sich für den Beschwerdeführer erschliessen , dass die Frist präzise ein zuhalten sei und ein weiterer Auf schub nicht gewährt würde. 4.3.3
Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner die nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht berücksichtigte. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Versicherten nichts zu ändern.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht. 4.4
Die
Anzahl von sieben Einstelltage n
und damit im mittleren Bereich eines leich ten Ver schuldens ( Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV)
ist ebenfalls rechtens. De m Beschwerdegegner kommt hierbei ein Ermessen zu, in das vom Gericht nicht leichthin eingegriffen wird. Das Ermessen wurde u nter Berücksichti gung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben heiten auch angesichts der erst maligen Sank tionierung (vgl. bei wiederholter Ein stellung in der Anspruchs be rechtigung innert der Rahmenfrist: Art. 45 Abs. 5 AVIV) nicht überschritten. 4.5
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzu weisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1970 , ist gelernt er Elektroingenieur und Projekt leiter. Er arbeitete bis Ende Februar 2012 als System Engineer bei der Firma Y.___ AG. Wegen betrieblicher Reorganisation hatte die Arbeitgeberin das Arbeits ver hältnis auf den 31. Dezember 2011 gekündigt, doch hatte sich die Kündi gungs frist infolge Krankheit des Versicherten bis Ende Februar 2012 ver län gert ( Urk. 6/36 S. 1, Urk. 6/48 ). Der Versicherte hatte sich am 17. Novem ber 2011 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ ange mel det. Möglicher Stellenantritt war der 1. März 201 2. Den Antrag auf Arbeits lo senentschädigung reichte der Versicherte der Arbeits losenkasse des Kan tons Zürich mit Eingang am
2. Mai 2012 ein (Urk. 6/46-47 ). Diese eröffnete rück wir kend eine vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 laufende Rahmen frist für den Leistungsbezug (Urk. 6/41 ).
E. 1.2 Das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich stellte den Versi cherten mit Ver fügung vom 29. März 2012 wegen der Verletzung von Kontroll vorschriften und Weisungen für die Dauer von fünf Tagen mit Wirkung ab dem 2
1. März 2012 in der Anspruchsbe rechtigung ein. Die vom Versicherten da ge gen erho bene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 ab . Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Ent scheid mit Urteil vom 9. Juli 20 13 (Verfahren Nr. AL.2012.00149) in Gut heis sung der dagegen erhobenen Beschwerde auf (Urk. 6/7).
E. 1.3 Am 18. Juni 2013 hatte das RAV Z.___ dem AWA gemeldet, dass der Versi cherte für die Kontrollperiode Mai 2013 keine Arbeitsbemühungen nach gewiesen habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/1-2).
Mit Verfügung vom
21. Juni 2013 stellte das AWA den Ver sicherten wegen un genügen der persön licher Arbeits bemühungen
während der Zeit nach
der Anmeldung zur Ar beits ver mittlung für 9 Tage mit Beginn ab dem
1. Juni 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/4) . Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 16. August 2013 (Urk. 6/5 ) hiess das AWA mit Ein sprache entscheid
vom
E. 2 6. September 2013 sowie
die Auszahlung der ausstehenden 7 Taggelder (Urk. 1 S. 1 ) . Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 20 . November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht , insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
E. 2.1.2 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen , ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet ( BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst , die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens , nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund ( Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz ,
1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17 ; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
E. 2.1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten ,
subjektiven und objek tiven Umständen ( Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes , Dauer der Arbeitslosigkeit etc. ) , wobei in der Praxis durch schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009
vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1 ). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger ( Urteil des Bundesgerichts C 296/02
vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen ).
E. 2.1.4 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung m uss sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon trollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
Die zuständige Amtsstelle über prüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3).
Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als gesetzmässig
beurteilt (vgl. BGE 139 V 164).
E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs. 3 AVIV). 3.
3.1
Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der zustände RAV-Berater habe mit E-Mail vom 2 7. Mai 2013 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es für ihn wegen dessen Ferien vom 3. bis 9. Juni 2013 ausnahmsweise in Ordnung sei, wenn er die Arbeitsbe mü hungen der Kontrollperiode Mai 2013 zum nächsten Kontroll- und Be ratungs gespräch vom 1 2. Juni 2013 mitbringe. Da der Beschwerdeführer seine Arbeits bemühungen zum Beratungsgespräch nicht mitgebracht habe, sei ver einbart worden, dass diese bis spätestens am 1 7. Juni 2013 dem RAV Z.___ vor liegen müssten. Aufgrund eines E-Mails des Beschwerdeführers sei die Frist bis am 1 8. Juni 2013 um 12 Uhr verlängert worden. Die Arbeitsbe mühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 seien jedoch erst am 19. Juni 2013 und damit zu spät eingereicht worden . Ein entschuldbarer Grund für diese Verspätung liege nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer das Datum der Ein reichung verwechselt habe und die Frist versäumt habe, habe er dies selbst zu verantworten. Die daraus folgende Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen liege im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, infolge Ferien hätte sich der Termin sowieso verschoben. Er habe sich auch aus den Ferien weiter beworben. Er habe während der ganzen Arbeitslosigkeit zuvor noch keine Ferien bezogen gehabt, was seine Ernsthaftigkeit untermauere. Er habe stets wesentlich mehr Arbeits bemühungen gemacht als notwendig, diese aber infolge deren Vielzahl gar nicht alle schriftl ich erwähnen können. Die Arbeitsbemühungen seien mehr als erfüllt, lediglich bei der Abgabe habe es leider Missverständnisse gegeben. Die verspätete Abgabe habe immer den Vorteil gehabt, dass der Nachweis genauer habe gemacht werden können, da dann teilweise schon Absagen vorhanden ge wesen seien. Auch die getätigten Bewerbungen, Schulunges
- und Zertifi kations abklärungen seien ein Grund dafür. Er hab e die Zeit optimal für den Be wer bungsprozess genutzt. Er habe den Eindruck gehabt, dass dies vom RAV-Berater geschätzt worden sei. Im Übrigen sei der RAV-Berater an jenem Morgen, als er die Arbeitsbemühungen hätte abgeben müssen, an einem Se minar gewesen. Er hätte die Eingabe damit ohnehin d ann nicht ansehen können. Auch deshalb sei die Sanktion f ragwürdig . Er habe zudem gerade nicht wissen können, dass die Arbeitsbemühungen immer am 5. des Monats beim RAV hätten sein müssen, da dies nie so gehandhabt worden sei. Es habe immer geheissen, die Abgabe könne man flexibel halten, was auch durch die anderen Beispiele belegt sei. Er sei stets in Kontakt mit seinem Berater gewesen. Sieben Einstelltage seien immer noch viel zu viele, da es sich um ein erstmaliges Vergehen und lediglich um eine ver spätete Abgabe handeln würde . Nach dem Vorfall sei der Vertrauensbruch so gross gewesen, dass er einen neuen Berater aus dem Kader erhalten habe. Mit dessen Tipps habe er schnell eine Stelle gefunden. Er sei nicht mehr arbeitslos und daher sehe er auch nicht ein, weshalb er noch abgestraft werden sollte. Sowohl das Vorgehen als auch die Höhe der Einstelltage empfinde er als per sönlich. Er sei schon einmal absolut zu Unrecht mit Einstelltagen sanktioniert worden. Es werde der Eindruck geweckt, dass mehr Wert auf die Einreichung des Formulars als auf den Bewerbungs prozess selbst gelegt werde. Es zähle das Ziel und das sei erreicht worden (Urk. 1). 3.3
Streitig und zu prü fen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen
für die Kontrollperiode Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist .
4. 4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2013 erst am 1 9. Juni 2013 dem RAV Z.___ zukommen liess. Da der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am fünften Tag des f olgenden Monats zu er bringen ist, hätte der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Ma i 2013 bereits spätestens am 5. Juni 2013 dem RAV Z.___ einreichen müs sen. Die erst am 19. Juni 2013 und damit verspätet eingereichten Arbeitsbe mü hungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt. 4.2
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis 7. Juni 2013 Ferien bezogen hatte und der zuständige RAV-Berater ihm mit E-Mail vom 27. Mai 2013 für die Einreichung der betreffenden Arbeitsbemühungen Frist bis zum nächsten RAV-Beratungstermin am 12. Juni 2013 eingeräumt hatte (Urk. 6/15-16). Unstrittig ist auch, dass der RAV-Berater dem Be schwer deführer am 1 2. Juni 2013, nachdem dieser die Arbeitsbemühungen für Mai 2013 nicht vorgelegt hatte, dazu eine neue Frist bis am 1 7. Juni 2013 ansetzte ( Urk. 6/18 S. 3 ). Als Antwort auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom
17. Juni 2013, in der er darüber informierte, dass er an der Bearbeitung sei und weitere Motivationsschreiben habe nachreichen müssen
( Urk. 6/10 S. 3) , s chrieb der RAV-Berater im E-Mail gleichen Datums , dass die Frist zur Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) für Mai 2013 ausser ordentlich bis am 1 8. Juni 2013, 12 Uhr verlängert werde. Wörtlich schrieb er zudem: „ (-> PAB 05/13 müssen bis 18.06.2013 / 12.00h beim RAV Z.___ sein) “ ( Urk. 6/10 S. 2). 4.3
4.3.1
Damit war die Frist zum Einreichen der Arbeitsbemühungen für die Kontroll periode Mai 2013 unmissverständlich mitgeteilt und definitiv auf den 18. Juni 2013 festgelegt worden. Der Beschwerde führer schrieb in seinen beiden E-Mail vom 1 9. Juni 2013 denn auch, er habe sich im Kalender um einen Tag verlesen und den Irrtum erst am Abend bemerkt (Urk. 6/10 S. 1 f. ). Ein Missverständnis, das von der Behörde zu vertreten wäre, lag nicht vor. Auch sonst brachte der Beschwerdeführer nichts vor, das als entschuldbarer Grund für das Nichtein halten der bis am 1 8. Juni 2013 verlängerten Frist gelten könnte.
Namentlich ist in Bezug auf die hier strittige Frage nichts zu seinen Gunsten aus der Anzahl, der Intensität oder dem Erfolg seiner Arbeits bemühungen ab zuleiten. Dies ändert nichts daran, dass er die massgebliche Frist nicht einge halten hat. Ein entschuldbarer Grund ist darin nicht zu erblicken. Auch aus dem Entgegenkommen der Behörde bezüglich früherer Kontrollperioden kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Frist ei n weiteres Mal erstreckt würde, zumal bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV (in der seit dem 1. April 2011 gültigen Fassung) keine zusätzliche Frist mehr gewährt werden muss, und es unerheblich ist, wenn die Nachweise später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2013 vom 1 6. August 2013).
Unerheblich ist für die Frage der Entschuldbarkeit auch, wann der zuständige Berater die fristgerecht einzureichenden Arbeitsbemühungen zur Kenntnis neh men konnte. Ein solcher Umstand ist nicht dazu geeignet, ( entschuldbar ) das Einreichen der Arbeitsbemühungen zu verhindern und kann daher kein Grund darstellen . 4.3.2
Schliesslich liegt auch kein Fall einer Verletzung des aus dem Grundsatz es von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutz es ( vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen ) vor . Denn der Beschwerdeführer wurde über die einzuhaltende Frist informiert und darauf hingewiesen, dass es sich um eine ausserordentliche Frist handelt, die eingehalten werden muss (E-Mail vom
17. Juni 2013 , Urk. 6/10 S. 2). Auch aus der Art der Fristansetzung mit genauer Zeitangabe (12 Uhr) musste es sich für den Beschwerdeführer erschliessen , dass die Frist präzise ein zuhalten sei und ein weiterer Auf schub nicht gewährt würde. 4.3.3
Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner die nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht berücksichtigte. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Versicherten nichts zu ändern.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht. 4.4
Die
Anzahl von sieben Einstelltage n
und damit im mittleren Bereich eines leich ten Ver schuldens ( Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV)
ist ebenfalls rechtens. De m Beschwerdegegner kommt hierbei ein Ermessen zu, in das vom Gericht nicht leichthin eingegriffen wird. Das Ermessen wurde u nter Berücksichti gung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben heiten auch angesichts der erst maligen Sank tionierung (vgl. bei wiederholter Ein stellung in der Anspruchs be rechtigung innert der Rahmenfrist: Art. 45 Abs. 5 AVIV) nicht überschritten. 4.5
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzu weisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
E. 5 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00236 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
5. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
1.1.
X.___ , geboren 1970 , ist gelernt er Elektroingenieur und Projekt leiter. Er arbeitete bis Ende Februar 2012 als System Engineer bei der Firma Y.___ AG. Wegen betrieblicher Reorganisation hatte die Arbeitgeberin das Arbeits ver hältnis auf den 31. Dezember 2011 gekündigt, doch hatte sich die Kündi gungs frist infolge Krankheit des Versicherten bis Ende Februar 2012 ver län gert ( Urk. 6/36 S. 1, Urk. 6/48 ). Der Versicherte hatte sich am 17. Novem ber 2011 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ ange mel det. Möglicher Stellenantritt war der 1. März 201 2. Den Antrag auf Arbeits lo senentschädigung reichte der Versicherte der Arbeits losenkasse des Kan tons Zürich mit Eingang am
2. Mai 2012 ein (Urk. 6/46-47 ). Diese eröffnete rück wir kend eine vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 laufende Rahmen frist für den Leistungsbezug (Urk. 6/41 ). 1.2
Das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich stellte den Versi cherten mit Ver fügung vom 29. März 2012 wegen der Verletzung von Kontroll vorschriften und Weisungen für die Dauer von fünf Tagen mit Wirkung ab dem 2
1. März 2012 in der Anspruchsbe rechtigung ein. Die vom Versicherten da ge gen erho bene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 ab . Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Ent scheid mit Urteil vom 9. Juli 20 13 (Verfahren Nr. AL.2012.00149) in Gut heis sung der dagegen erhobenen Beschwerde auf (Urk. 6/7). 1.3
Am 18. Juni 2013 hatte das RAV Z.___ dem AWA gemeldet, dass der Versi cherte für die Kontrollperiode Mai 2013 keine Arbeitsbemühungen nach gewiesen habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/1-2).
Mit Verfügung vom
21. Juni 2013 stellte das AWA den Ver sicherten wegen un genügen der persön licher Arbeits bemühungen
während der Zeit nach
der Anmeldung zur Ar beits ver mittlung für 9 Tage mit Beginn ab dem
1. Juni 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/4) . Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 16. August 2013 (Urk. 6/5 ) hiess das AWA mit Ein sprache entscheid
vom 2 6. September 2013 teilweise gut und
verkürzte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit Beginn ab dem 1. Juni 2013 auf 7 Tage (Urk. 2 S. 1 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
27. Oktober 2013 Be schwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprache ent scheides
vom 2 6. September 2013 sowie
die Auszahlung der ausstehenden 7 Taggelder (Urk. 1 S. 1 ) . Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 20 . November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
2.1.1
Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht , insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 2.1.2
Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen , ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet ( BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst , die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens , nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund ( Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz ,
1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17 ; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten ,
subjektiven und objek tiven Umständen ( Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes , Dauer der Arbeitslosigkeit etc. ) , wobei in der Praxis durch schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009
vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1 ). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger ( Urteil des Bundesgerichts C 296/02
vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen ). 2.1.4
Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung m uss sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon trollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
Die zuständige Amtsstelle über prüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3).
Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als gesetzmässig
beurteilt (vgl. BGE 139 V 164). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs. 3 AVIV). 3.
3.1
Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der zustände RAV-Berater habe mit E-Mail vom 2 7. Mai 2013 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es für ihn wegen dessen Ferien vom 3. bis 9. Juni 2013 ausnahmsweise in Ordnung sei, wenn er die Arbeitsbe mü hungen der Kontrollperiode Mai 2013 zum nächsten Kontroll- und Be ratungs gespräch vom 1 2. Juni 2013 mitbringe. Da der Beschwerdeführer seine Arbeits bemühungen zum Beratungsgespräch nicht mitgebracht habe, sei ver einbart worden, dass diese bis spätestens am 1 7. Juni 2013 dem RAV Z.___ vor liegen müssten. Aufgrund eines E-Mails des Beschwerdeführers sei die Frist bis am 1 8. Juni 2013 um 12 Uhr verlängert worden. Die Arbeitsbe mühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 seien jedoch erst am 19. Juni 2013 und damit zu spät eingereicht worden . Ein entschuldbarer Grund für diese Verspätung liege nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer das Datum der Ein reichung verwechselt habe und die Frist versäumt habe, habe er dies selbst zu verantworten. Die daraus folgende Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen liege im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, infolge Ferien hätte sich der Termin sowieso verschoben. Er habe sich auch aus den Ferien weiter beworben. Er habe während der ganzen Arbeitslosigkeit zuvor noch keine Ferien bezogen gehabt, was seine Ernsthaftigkeit untermauere. Er habe stets wesentlich mehr Arbeits bemühungen gemacht als notwendig, diese aber infolge deren Vielzahl gar nicht alle schriftl ich erwähnen können. Die Arbeitsbemühungen seien mehr als erfüllt, lediglich bei der Abgabe habe es leider Missverständnisse gegeben. Die verspätete Abgabe habe immer den Vorteil gehabt, dass der Nachweis genauer habe gemacht werden können, da dann teilweise schon Absagen vorhanden ge wesen seien. Auch die getätigten Bewerbungen, Schulunges
- und Zertifi kations abklärungen seien ein Grund dafür. Er hab e die Zeit optimal für den Be wer bungsprozess genutzt. Er habe den Eindruck gehabt, dass dies vom RAV-Berater geschätzt worden sei. Im Übrigen sei der RAV-Berater an jenem Morgen, als er die Arbeitsbemühungen hätte abgeben müssen, an einem Se minar gewesen. Er hätte die Eingabe damit ohnehin d ann nicht ansehen können. Auch deshalb sei die Sanktion f ragwürdig . Er habe zudem gerade nicht wissen können, dass die Arbeitsbemühungen immer am 5. des Monats beim RAV hätten sein müssen, da dies nie so gehandhabt worden sei. Es habe immer geheissen, die Abgabe könne man flexibel halten, was auch durch die anderen Beispiele belegt sei. Er sei stets in Kontakt mit seinem Berater gewesen. Sieben Einstelltage seien immer noch viel zu viele, da es sich um ein erstmaliges Vergehen und lediglich um eine ver spätete Abgabe handeln würde . Nach dem Vorfall sei der Vertrauensbruch so gross gewesen, dass er einen neuen Berater aus dem Kader erhalten habe. Mit dessen Tipps habe er schnell eine Stelle gefunden. Er sei nicht mehr arbeitslos und daher sehe er auch nicht ein, weshalb er noch abgestraft werden sollte. Sowohl das Vorgehen als auch die Höhe der Einstelltage empfinde er als per sönlich. Er sei schon einmal absolut zu Unrecht mit Einstelltagen sanktioniert worden. Es werde der Eindruck geweckt, dass mehr Wert auf die Einreichung des Formulars als auf den Bewerbungs prozess selbst gelegt werde. Es zähle das Ziel und das sei erreicht worden (Urk. 1). 3.3
Streitig und zu prü fen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen
für die Kontrollperiode Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist .
4. 4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2013 erst am 1 9. Juni 2013 dem RAV Z.___ zukommen liess. Da der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am fünften Tag des f olgenden Monats zu er bringen ist, hätte der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Ma i 2013 bereits spätestens am 5. Juni 2013 dem RAV Z.___ einreichen müs sen. Die erst am 19. Juni 2013 und damit verspätet eingereichten Arbeitsbe mü hungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt. 4.2
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis 7. Juni 2013 Ferien bezogen hatte und der zuständige RAV-Berater ihm mit E-Mail vom 27. Mai 2013 für die Einreichung der betreffenden Arbeitsbemühungen Frist bis zum nächsten RAV-Beratungstermin am 12. Juni 2013 eingeräumt hatte (Urk. 6/15-16). Unstrittig ist auch, dass der RAV-Berater dem Be schwer deführer am 1 2. Juni 2013, nachdem dieser die Arbeitsbemühungen für Mai 2013 nicht vorgelegt hatte, dazu eine neue Frist bis am 1 7. Juni 2013 ansetzte ( Urk. 6/18 S. 3 ). Als Antwort auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom
17. Juni 2013, in der er darüber informierte, dass er an der Bearbeitung sei und weitere Motivationsschreiben habe nachreichen müssen
( Urk. 6/10 S. 3) , s chrieb der RAV-Berater im E-Mail gleichen Datums , dass die Frist zur Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) für Mai 2013 ausser ordentlich bis am 1 8. Juni 2013, 12 Uhr verlängert werde. Wörtlich schrieb er zudem: „ (-> PAB 05/13 müssen bis 18.06.2013 / 12.00h beim RAV Z.___ sein) “ ( Urk. 6/10 S. 2). 4.3
4.3.1
Damit war die Frist zum Einreichen der Arbeitsbemühungen für die Kontroll periode Mai 2013 unmissverständlich mitgeteilt und definitiv auf den 18. Juni 2013 festgelegt worden. Der Beschwerde führer schrieb in seinen beiden E-Mail vom 1 9. Juni 2013 denn auch, er habe sich im Kalender um einen Tag verlesen und den Irrtum erst am Abend bemerkt (Urk. 6/10 S. 1 f. ). Ein Missverständnis, das von der Behörde zu vertreten wäre, lag nicht vor. Auch sonst brachte der Beschwerdeführer nichts vor, das als entschuldbarer Grund für das Nichtein halten der bis am 1 8. Juni 2013 verlängerten Frist gelten könnte.
Namentlich ist in Bezug auf die hier strittige Frage nichts zu seinen Gunsten aus der Anzahl, der Intensität oder dem Erfolg seiner Arbeits bemühungen ab zuleiten. Dies ändert nichts daran, dass er die massgebliche Frist nicht einge halten hat. Ein entschuldbarer Grund ist darin nicht zu erblicken. Auch aus dem Entgegenkommen der Behörde bezüglich früherer Kontrollperioden kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Frist ei n weiteres Mal erstreckt würde, zumal bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV (in der seit dem 1. April 2011 gültigen Fassung) keine zusätzliche Frist mehr gewährt werden muss, und es unerheblich ist, wenn die Nachweise später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2013 vom 1 6. August 2013).
Unerheblich ist für die Frage der Entschuldbarkeit auch, wann der zuständige Berater die fristgerecht einzureichenden Arbeitsbemühungen zur Kenntnis neh men konnte. Ein solcher Umstand ist nicht dazu geeignet, ( entschuldbar ) das Einreichen der Arbeitsbemühungen zu verhindern und kann daher kein Grund darstellen . 4.3.2
Schliesslich liegt auch kein Fall einer Verletzung des aus dem Grundsatz es von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutz es ( vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen ) vor . Denn der Beschwerdeführer wurde über die einzuhaltende Frist informiert und darauf hingewiesen, dass es sich um eine ausserordentliche Frist handelt, die eingehalten werden muss (E-Mail vom
17. Juni 2013 , Urk. 6/10 S. 2). Auch aus der Art der Fristansetzung mit genauer Zeitangabe (12 Uhr) musste es sich für den Beschwerdeführer erschliessen , dass die Frist präzise ein zuhalten sei und ein weiterer Auf schub nicht gewährt würde. 4.3.3
Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner die nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2013 nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht berücksichtigte. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Versicherten nichts zu ändern.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht. 4.4
Die
Anzahl von sieben Einstelltage n
und damit im mittleren Bereich eines leich ten Ver schuldens ( Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV)
ist ebenfalls rechtens. De m Beschwerdegegner kommt hierbei ein Ermessen zu, in das vom Gericht nicht leichthin eingegriffen wird. Das Ermessen wurde u nter Berücksichti gung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben heiten auch angesichts der erst maligen Sank tionierung (vgl. bei wiederholter Ein stellung in der Anspruchs be rechtigung innert der Rahmenfrist: Art. 45 Abs. 5 AVIV) nicht überschritten. 4.5
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzu weisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann