Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1974 geborene X.___
meldete sich am 1 5. Juni 2009 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an, bei einem möglichen Stellenantritt ab August 2009 (Urk. 7/15 S.
3). Die
Unia Arbeitslosenkasse
eröffnete in der Folge eine
Rahmenfrist für den Leis tungs bezug vom 7. August 2009 bis zum 6. August 2011 (Urk. 7/15 S. 1). Ab dem 1. Juni 2010 war der Versicherte für die Y.___ als Zü gelmann tätig, wobei die Unia die geleisteten Einsätze – gestützt auf die An ga ben des Versicherten - als Zwischenverdienst in die Berechnung der Arbeits lo senentschädigung einfliessen liess (Urk. 7/12 S. 2, Urk. 7/13). Mit Scheiben vom 2. Mai 2011 teilte die Unia dem Versicherten mit, dass am 2 0. April 2011 der Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ausgeschöpft worden sei (Urk. 7/16 3.1). Aufgrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (I K -Auszug) sowie der Steuerdaten des Versicher ten für die Jahre 2010 und 2011 (Urk. 7/8, Urk. 7/10) wurde in der Folge fest gestellt, dass die Höhe des angerechneten Zwischenverdienstes nicht mit den ge nann ten amtlichen Angaben übereinstimmte.
Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2013 wurde für zu viel ausbezahlte Versicherungs leistungen betreffend die Monate Juni 2010 bis April 2011 ein Gesamtbetrag von Fr. 29‘835.20 zurückgefordert (Urk. 7/7). Nach erfolgter Einsprache des Ver si cher ten (Urk. 7/4) hielt die Unia mit Einsprache entscheid vom 2 0. September 2013 an ihrem Entscheid fest (Urk. 7/3 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Oktober 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei bei der Anspruchsberechnung von einem Einkommen per 2010 von ledig lich
Fr. 7‘112. -- statt Fr. 29‘835.20 auszugehen (Urk. 1) und damit sinngemäss, es sei die Rückforderung entsprechend zu reduzieren .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 7. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforde rung
mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstat ten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.2
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Kassenverfügung vom 2 2. Juli 2013 da mit, dass per 2010 von einem Einkommen von Fr. 29‘700.-- und per 2011 von einem solchen von Fr. 60‘598.-- auszugehen sei. Dies führe dazu, dass für die Zeit vom 8. Juni 2010 bis April 2011 das erzielte Zwischenverdienstein kommen den versicherten Taggeldanspruch übersteige, so dass die erbrachten Leistungen zurückzufordern seien (Urk. 7/7).
An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid fest; insbesondere sei die geltend gemachte Verwechslung mit einem anderen Arbeitnehmer der Y.___ bei der Lohn dek laration nicht nachvoll ziehbar, so dass von den in der Steuerbeschei ni gung auf geführten Einkommen auszugehen sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass per 2010 von einem Einkommen von Fr. 7‘112. -- auszugehen sei, wie dies dem korrigierten Auszug der SVA Zürich zu entnehmen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss IK-Auszug konnte der Beschwerdeführer im Jahre 2010 neben der Arbeits losenentschädigung ein Einkommen von Fr. 29‘700.-- und im Jahre 2011 ein solches von Fr. 60‘598.-- erzielen (Urk. 7/8 S. 2). Diese Werte entsprechen den der Steuererklärung beigelegten Lohnausweisen (Urk. 7/10). Diese Werte wur den demnach zunächst sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Beschwerdeführer als korrekt betrachtet, insbesondere h at er diese Einkommen in den Steuer er klärungen 2010 und 2011 entsprechend deklariert (Urk. 7/10) .
Mit Schreiben vom 2 6. Ja nuar 2013 führte die Arbeitgeber in des Beschwerde füh rers aus, dass es im Rahmen der Abrechnung aufgrund der gleichen Initialen zu einer Verwechslung mit anderen Mitarbeitern gekommen sei (Z.___, A.___; Urk. 7/12 S.
1). Dies deshalb, weil er dem Beschwerdeführer die Be scheinigung für den Zwischenverdienst mitgegeben und den Lohn in b ar be zahlt habe, so dass er nur noch die Stundeneinsätze des ganzen Jahres gehabt habe (Urk. 7/12 S. 1). 3.2
Die geltend gemachte Verwechslung aufgrund identischer Initialen erscheint als nicht nachvollziehbar. So haben die beiden „Verwechselten“ tatsächlich die selben Initialen, allerdings handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine Kleinst firma mit drei Angestellten (im strittigen Jahr 2010) und nicht um einen Gross betrieb (Urk. 3/2). Dass hier eine Verwechslung stattfinden soll, ist nicht glaub haft. Dies umso weniger, als es sich beim „Verwechselten“ um den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift handelt (vgl. beigezo gener Auszug aus dem Handelsregister, Urk. 10), welcher die Abrechnungen selber ausgestellt und unterzeichnet hat. Weiter zahlte sich der einzige Gesell schafter und Geschäftsführer im Jahr 2010 einen Lohn von Fr. 108‘000.-- aus (Urk. 7/12 S. 7), welche Grösse nicht mit den ursprünglich gemeldeten (nun als falsch dargestellten) Arbeitsstunden bzw. dem Verdienst des Beschwerdeführers übereinstimmt.
Weiter ergeben sich auch hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) strittigen Einkommen von Januar bis April 2011 Ungereimtheiten. In den Zwi schen verdienstbescheinigungen gab die Arbeitgeberin die folgenden Stunden einsätze an: Januar: 35.5 Stunden, Februar: 42.5 Stunden, März: 48.5 Stunden, April: 32 Stunden (Urk. 7/16 S.
6 -13). Für die gleichen Monate liegen aber Lohn abrechnungen vor, die von 98, 108, 196 und 188 Stunden ausgehen (Urk. 7/13 S. 26-29). 3. 3
Auch wenn nun am 6. Oktober 2013 eine Korrektur des Lohnbezuges per 2010 bei der SVA Zürich gemeldet worden ist (Urk. 3/2), erscheint es in einer Wür digung der gesamten Umstände trotzdem überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwer deführer in den Jahren 2010 und 2011 die ursprünglich ver ab g ab ten und ver steuerten Einkommen erzielt hat. Insbesondere ist es nicht nachzuvoll ziehen, wieso nicht auch per 2011 eine Korrektur der Einkommen erfolgt ist, da auch in dieser Periode die in den Zwischenverdienstbescheini gungen ange ge benen Stundenzahlen erheblich tiefer angegeben werden als in den entsprech en den Lohnabrechnungen. Weiter hätte auch eine Korrektur beim Steueramt in die Wege geleitet werden müssen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt (Urk. 6). 3.4
Zusammenfassend führt dies zur Feststellung, dass die Rückforderung zu Recht ergangen ist, und in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1974 geborene X.___
meldete sich am 1 5. Juni 2009 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an, bei einem möglichen Stellenantritt ab August 2009 (Urk. 7/15 S.
3). Die
Unia Arbeitslosenkasse
eröffnete in der Folge eine
Rahmenfrist für den Leis tungs bezug vom 7. August 2009 bis zum 6. August 2011 (Urk. 7/15 S. 1). Ab dem 1. Juni 2010 war der Versicherte für die Y.___ als Zü gelmann tätig, wobei die Unia die geleisteten Einsätze – gestützt auf die An ga ben des Versicherten - als Zwischenverdienst in die Berechnung der Arbeits lo senentschädigung einfliessen liess (Urk. 7/12 S. 2, Urk. 7/13). Mit Scheiben vom 2. Mai 2011 teilte die Unia dem Versicherten mit, dass am 2 0. April 2011 der Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ausgeschöpft worden sei (Urk. 7/16 3.1). Aufgrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (I K -Auszug) sowie der Steuerdaten des Versicher ten für die Jahre 2010 und 2011 (Urk. 7/8, Urk. 7/10) wurde in der Folge fest gestellt, dass die Höhe des angerechneten Zwischenverdienstes nicht mit den ge nann ten amtlichen Angaben übereinstimmte.
Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2013 wurde für zu viel ausbezahlte Versicherungs leistungen betreffend die Monate Juni 2010 bis April 2011 ein Gesamtbetrag von Fr. 29‘835.20 zurückgefordert (Urk. 7/7). Nach erfolgter Einsprache des Ver si cher ten (Urk. 7/4) hielt die Unia mit Einsprache entscheid vom 2 0. September 2013 an ihrem Entscheid fest (Urk. 7/3 = Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforde rung
mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstat ten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
E. 1.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Oktober 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei bei der Anspruchsberechnung von einem Einkommen per 2010 von ledig lich
Fr. 7‘112. -- statt Fr. 29‘835.20 auszugehen (Urk. 1) und damit sinngemäss, es sei die Rückforderung entsprechend zu reduzieren .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 7. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Kassenverfügung vom 2 2. Juli 2013 da mit, dass per 2010 von einem Einkommen von Fr. 29‘700.-- und per 2011 von einem solchen von Fr. 60‘598.-- auszugehen sei. Dies führe dazu, dass für die Zeit vom 8. Juni 2010 bis April 2011 das erzielte Zwischenverdienstein kommen den versicherten Taggeldanspruch übersteige, so dass die erbrachten Leistungen zurückzufordern seien (Urk. 7/7).
An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid fest; insbesondere sei die geltend gemachte Verwechslung mit einem anderen Arbeitnehmer der Y.___ bei der Lohn dek laration nicht nachvoll ziehbar, so dass von den in der Steuerbeschei ni gung auf geführten Einkommen auszugehen sei (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass per 2010 von einem Einkommen von Fr. 7‘112. -- auszugehen sei, wie dies dem korrigierten Auszug der SVA Zürich zu entnehmen sei (Urk. 1).
E. 3.1 Gemäss IK-Auszug konnte der Beschwerdeführer im Jahre 2010 neben der Arbeits losenentschädigung ein Einkommen von Fr. 29‘700.-- und im Jahre 2011 ein solches von Fr. 60‘598.-- erzielen (Urk. 7/8 S. 2). Diese Werte entsprechen den der Steuererklärung beigelegten Lohnausweisen (Urk. 7/10). Diese Werte wur den demnach zunächst sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Beschwerdeführer als korrekt betrachtet, insbesondere h at er diese Einkommen in den Steuer er klärungen 2010 und 2011 entsprechend deklariert (Urk. 7/10) .
Mit Schreiben vom 2 6. Ja nuar 2013 führte die Arbeitgeber in des Beschwerde füh rers aus, dass es im Rahmen der Abrechnung aufgrund der gleichen Initialen zu einer Verwechslung mit anderen Mitarbeitern gekommen sei (Z.___, A.___; Urk. 7/12 S.
1). Dies deshalb, weil er dem Beschwerdeführer die Be scheinigung für den Zwischenverdienst mitgegeben und den Lohn in b ar be zahlt habe, so dass er nur noch die Stundeneinsätze des ganzen Jahres gehabt habe (Urk. 7/12 S. 1).
E. 3.2 Die geltend gemachte Verwechslung aufgrund identischer Initialen erscheint als nicht nachvollziehbar. So haben die beiden „Verwechselten“ tatsächlich die selben Initialen, allerdings handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine Kleinst firma mit drei Angestellten (im strittigen Jahr 2010) und nicht um einen Gross betrieb (Urk. 3/2). Dass hier eine Verwechslung stattfinden soll, ist nicht glaub haft. Dies umso weniger, als es sich beim „Verwechselten“ um den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift handelt (vgl. beigezo gener Auszug aus dem Handelsregister, Urk. 10), welcher die Abrechnungen selber ausgestellt und unterzeichnet hat. Weiter zahlte sich der einzige Gesell schafter und Geschäftsführer im Jahr 2010 einen Lohn von Fr. 108‘000.-- aus (Urk. 7/12 S. 7), welche Grösse nicht mit den ursprünglich gemeldeten (nun als falsch dargestellten) Arbeitsstunden bzw. dem Verdienst des Beschwerdeführers übereinstimmt.
Weiter ergeben sich auch hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) strittigen Einkommen von Januar bis April 2011 Ungereimtheiten. In den Zwi schen verdienstbescheinigungen gab die Arbeitgeberin die folgenden Stunden einsätze an: Januar: 35.5 Stunden, Februar: 42.5 Stunden, März: 48.5 Stunden, April: 32 Stunden (Urk. 7/16 S.
E. 3.4 Zusammenfassend führt dies zur Feststellung, dass die Rückforderung zu Recht ergangen ist, und in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 6 -13). Für die gleichen Monate liegen aber Lohn abrechnungen vor, die von 98, 108, 196 und 188 Stunden ausgehen (Urk. 7/13 S. 26-29). 3. 3
Auch wenn nun am 6. Oktober 2013 eine Korrektur des Lohnbezuges per 2010 bei der SVA Zürich gemeldet worden ist (Urk. 3/2), erscheint es in einer Wür digung der gesamten Umstände trotzdem überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwer deführer in den Jahren 2010 und 2011 die ursprünglich ver ab g ab ten und ver steuerten Einkommen erzielt hat. Insbesondere ist es nicht nachzuvoll ziehen, wieso nicht auch per 2011 eine Korrektur der Einkommen erfolgt ist, da auch in dieser Periode die in den Zwischenverdienstbescheini gungen ange ge benen Stundenzahlen erheblich tiefer angegeben werden als in den entsprech en den Lohnabrechnungen. Weiter hätte auch eine Korrektur beim Steueramt in die Wege geleitet werden müssen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt (Urk. 6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00228 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
2. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1974 geborene X.___
meldete sich am 1 5. Juni 2009 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an, bei einem möglichen Stellenantritt ab August 2009 (Urk. 7/15 S.
3). Die
Unia Arbeitslosenkasse
eröffnete in der Folge eine
Rahmenfrist für den Leis tungs bezug vom 7. August 2009 bis zum 6. August 2011 (Urk. 7/15 S. 1). Ab dem 1. Juni 2010 war der Versicherte für die Y.___ als Zü gelmann tätig, wobei die Unia die geleisteten Einsätze – gestützt auf die An ga ben des Versicherten - als Zwischenverdienst in die Berechnung der Arbeits lo senentschädigung einfliessen liess (Urk. 7/12 S. 2, Urk. 7/13). Mit Scheiben vom 2. Mai 2011 teilte die Unia dem Versicherten mit, dass am 2 0. April 2011 der Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ausgeschöpft worden sei (Urk. 7/16 3.1). Aufgrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (I K -Auszug) sowie der Steuerdaten des Versicher ten für die Jahre 2010 und 2011 (Urk. 7/8, Urk. 7/10) wurde in der Folge fest gestellt, dass die Höhe des angerechneten Zwischenverdienstes nicht mit den ge nann ten amtlichen Angaben übereinstimmte.
Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2013 wurde für zu viel ausbezahlte Versicherungs leistungen betreffend die Monate Juni 2010 bis April 2011 ein Gesamtbetrag von Fr. 29‘835.20 zurückgefordert (Urk. 7/7). Nach erfolgter Einsprache des Ver si cher ten (Urk. 7/4) hielt die Unia mit Einsprache entscheid vom 2 0. September 2013 an ihrem Entscheid fest (Urk. 7/3 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Oktober 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei bei der Anspruchsberechnung von einem Einkommen per 2010 von ledig lich
Fr. 7‘112. -- statt Fr. 29‘835.20 auszugehen (Urk. 1) und damit sinngemäss, es sei die Rückforderung entsprechend zu reduzieren .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 7. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforde rung
mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstat ten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.2
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Kassenverfügung vom 2 2. Juli 2013 da mit, dass per 2010 von einem Einkommen von Fr. 29‘700.-- und per 2011 von einem solchen von Fr. 60‘598.-- auszugehen sei. Dies führe dazu, dass für die Zeit vom 8. Juni 2010 bis April 2011 das erzielte Zwischenverdienstein kommen den versicherten Taggeldanspruch übersteige, so dass die erbrachten Leistungen zurückzufordern seien (Urk. 7/7).
An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid fest; insbesondere sei die geltend gemachte Verwechslung mit einem anderen Arbeitnehmer der Y.___ bei der Lohn dek laration nicht nachvoll ziehbar, so dass von den in der Steuerbeschei ni gung auf geführten Einkommen auszugehen sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass per 2010 von einem Einkommen von Fr. 7‘112. -- auszugehen sei, wie dies dem korrigierten Auszug der SVA Zürich zu entnehmen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss IK-Auszug konnte der Beschwerdeführer im Jahre 2010 neben der Arbeits losenentschädigung ein Einkommen von Fr. 29‘700.-- und im Jahre 2011 ein solches von Fr. 60‘598.-- erzielen (Urk. 7/8 S. 2). Diese Werte entsprechen den der Steuererklärung beigelegten Lohnausweisen (Urk. 7/10). Diese Werte wur den demnach zunächst sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Beschwerdeführer als korrekt betrachtet, insbesondere h at er diese Einkommen in den Steuer er klärungen 2010 und 2011 entsprechend deklariert (Urk. 7/10) .
Mit Schreiben vom 2 6. Ja nuar 2013 führte die Arbeitgeber in des Beschwerde füh rers aus, dass es im Rahmen der Abrechnung aufgrund der gleichen Initialen zu einer Verwechslung mit anderen Mitarbeitern gekommen sei (Z.___, A.___; Urk. 7/12 S.
1). Dies deshalb, weil er dem Beschwerdeführer die Be scheinigung für den Zwischenverdienst mitgegeben und den Lohn in b ar be zahlt habe, so dass er nur noch die Stundeneinsätze des ganzen Jahres gehabt habe (Urk. 7/12 S. 1). 3.2
Die geltend gemachte Verwechslung aufgrund identischer Initialen erscheint als nicht nachvollziehbar. So haben die beiden „Verwechselten“ tatsächlich die selben Initialen, allerdings handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine Kleinst firma mit drei Angestellten (im strittigen Jahr 2010) und nicht um einen Gross betrieb (Urk. 3/2). Dass hier eine Verwechslung stattfinden soll, ist nicht glaub haft. Dies umso weniger, als es sich beim „Verwechselten“ um den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift handelt (vgl. beigezo gener Auszug aus dem Handelsregister, Urk. 10), welcher die Abrechnungen selber ausgestellt und unterzeichnet hat. Weiter zahlte sich der einzige Gesell schafter und Geschäftsführer im Jahr 2010 einen Lohn von Fr. 108‘000.-- aus (Urk. 7/12 S. 7), welche Grösse nicht mit den ursprünglich gemeldeten (nun als falsch dargestellten) Arbeitsstunden bzw. dem Verdienst des Beschwerdeführers übereinstimmt.
Weiter ergeben sich auch hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) strittigen Einkommen von Januar bis April 2011 Ungereimtheiten. In den Zwi schen verdienstbescheinigungen gab die Arbeitgeberin die folgenden Stunden einsätze an: Januar: 35.5 Stunden, Februar: 42.5 Stunden, März: 48.5 Stunden, April: 32 Stunden (Urk. 7/16 S.
6 -13). Für die gleichen Monate liegen aber Lohn abrechnungen vor, die von 98, 108, 196 und 188 Stunden ausgehen (Urk. 7/13 S. 26-29). 3. 3
Auch wenn nun am 6. Oktober 2013 eine Korrektur des Lohnbezuges per 2010 bei der SVA Zürich gemeldet worden ist (Urk. 3/2), erscheint es in einer Wür digung der gesamten Umstände trotzdem überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwer deführer in den Jahren 2010 und 2011 die ursprünglich ver ab g ab ten und ver steuerten Einkommen erzielt hat. Insbesondere ist es nicht nachzuvoll ziehen, wieso nicht auch per 2011 eine Korrektur der Einkommen erfolgt ist, da auch in dieser Periode die in den Zwischenverdienstbescheini gungen ange ge benen Stundenzahlen erheblich tiefer angegeben werden als in den entsprech en den Lohnabrechnungen. Weiter hätte auch eine Korrektur beim Steueramt in die Wege geleitet werden müssen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt (Urk. 6). 3.4
Zusammenfassend führt dies zur Feststellung, dass die Rückforderung zu Recht ergangen ist, und in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty