Sachverhalt
1.
1.
X.___ , geboren 1980 , war vom
7. Januar 2008 bis 30. September 2012 (Urk. 8/7 Ziff. 2 , Urk. 8/11, Urk. 8/13 ) bei der Firma Z.___ , als Human Relations Consultant tätig. Am
31. Januar 2013 stellte sich die Versicherte bei m Regiona len Arbeitsvermittlungs zentrum
(RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab diesem Datum zur Verfügung (Urk. 8/2) und meldete sich gleichentags bei der Syna Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab diesem Datum an ( Urk. 8/1 Ziff. 2). Mit Verfügung vom
31. Mai 2013 (Urk. 8/37 ) stellte die Syna
Arbeitslosenkasse die Versicherte für die Dauer von 12 Tagen ab 3
1. Jan u a r 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der An spruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten am
19. Juni 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/38 ) wies die Syna
Arbeitslosenkasse mit Ein sprache ent scheid vom 1 2. September 2013 (Urk. 8/40 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. September 2013 ( Urk. 2) erhob die Versi cherte am
10. Oktober 2013 Beschwerde und bean trag te
dessen Aufhebung und die unge kürz te Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosen versicherung (S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom
13. November 2013 ( Urk. 7) beantragte die Syna
Arbeits losen kasse die Ab wei sung der Beschwerde , wovon der Versicherten am 19. November 2013 ( Urk.
10) eine Kopie zugestellt wurde . Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosig keit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art.
44 Abs. 1 lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ).
Laut Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. 1.3
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht ob jektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV findet das Scha denminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zu gemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zu gemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Be griff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit . c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Be schäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Überein kommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Vermag die versicherte Person für das Ver lassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (ARV 2009 S. 264 = Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 E. 2.2 mit Hinwei sen). 1.4
Wird die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos, beginnt die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 45 Abs. 1 AVIV am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist ( lit . a) oder der Hand lung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird ( lit . b). Nach Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG fällt der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin. Diese Ordnung ist Ausdruck der ge setzgeberischen Entscheidung, ein an sich einstellungswürdiges Verhalten nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr als kausal für die Arbeitslosigkeit zu be trachten (BGE 122 V 43 E. 3c/ bb mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. September 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin das Ver bleiben an ihrer bisherigen Arbeitsstelle als Human Resources Consultant bei der Firma Z.___ weiterhin zuzumuten gewesen sei . Der Beschwerdeführe rin sei ein Verbleiben an ihrer bisherige n Arbeitsstelle bei der Firma Z.___ insbesondere nicht deshalb unzumutbar gewesen , weil die Firma Z.___ ihr keinen unbezahlte n Urlaub für eine We iterbildung im Ausland gewährt habe (Urk. 2 S. 2),
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___ nicht habe auflösen wollen. Vielmehr habe sie diese er sucht, ihr während eines vorgesehenen halbjährigen Weiterbildungs aufenthalts in A.___ unbezahlte Ferien zu gewähren. Die Absolvierung dieser Weiter bildung zum „Career Coach“ in A.___ sei für ihr weiteres berufliches Wei terkommen unabdingbar gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass ihr die Firma Z.___
keinen unbezahlte n Urlaub für die Zeit ihres A ufenthalts in A.___
gewährt habe , sei die Kündigung der Arbeitsstelle bei der Firma Z.___
nicht als
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu werten
( Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 12 Tage ab dem
31. Ja nuar 2013 in der Anspruchsberechtigung ein ge stellt hat . 3. 3.1
Es steht fest und ist unbestritten ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 8/8-9, Urk. 8/13 ), dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___
am 1. Juni 2012 per 30. September 2012 kündigte. In ihrem Kündigungsschreiben er wähnte die Beschwerdeführerin als Kündigungsgrund, dass sie sich mit der Aufnahme einer Weiterbildung zum „Career Coach“ und der Begleitung ihres Partners nach A.___ einen Herzenswunsch erfüllen wolle ( Urk. 8/13). 3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine abge schlossene Ausbildung als Betriebswirtschafterin und als Personalfachfrau verfügt e ( Urk. 8/3). In den Akten befindet sich sodann eine Bestätigung der Universität A.___ , wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Sep tember 2012 bis 21. Dezember 2012 Kurse im Bereich Karriere-Planung, -Bera tung und -Management belegte. Der Bestätigung der Universität A.___ ist jedoch unmissverständlich zu entnehmen, dass die absolvierten Kurse nicht für einen Universitätsabschluss anrechenbar sind („non credit
course
work
is not applicable
to a A .___ University degree “; Urk. 8/14). Unter diesen Umstän den erscheint daher als fraglich, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Kursen um eine
für ihr berufliches Weiterkommen unabdingbare Weiterbildung handelte ,
wie von ihr geltend gemacht . Dass der von der Be schwerdeführerin absolvierten Weiterbildung eine solche Bedeutung zukommt , lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Firma Z.___ vom
29. April 2013 ( Urk.
3) schliessen. Vielmehr ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass die Firma Z.___ der Beschwerdeführerin die Gewährung eines unbe zahlten Urlaubs während der Zeit ihrer Weiterbildung in A.___ verwehrte, und damit implizite davon ausging, dass die von der Beschwerdeführerin in A.___
absolvierte Weiterbildung für ihre bisherige Tätigkeit als Human Re sources Consultant nicht erforderlich sei .
Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass die Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und damit für die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Firma Z.___ und damit vergleichbarer Tätigkeiten offensichtlich ausreichend qualifiziert war , und dass die von ihr absolvierte Weiterbildung dafür nicht erforderlich war . Auf Grund des Umstandes, dass die Firma Z.___ der Beschwerdeführerin die Gewährung von unbezahltem Urlaub für die Zeit ihres Weiterbildungsaufent halts in A.___ verwehrte, erscheint ein Beibehalten dieses Arbeitsverhältnis deshalb jedenfalls nicht als unzumutbar. Dieser Umstand lässt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___
somit nicht als ein freiwilli ges Aufgeben einer Arbeitsstelle aus triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV in Verbindung mit Art. 20 lit . c des IAO-Übereinkommen er scheinen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob die freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle bei der Firma Z.___ durch die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen gerechtfertigt war. 4.2
Gemäss dem Kündigungsschreiben der Besc hwerdeführerin vom 1. Juni 2012 , wollte sie unter anderem ihren Partner nach A.___ begleiten ( Urk. 8/13). 4.3
Subjektive Beweggründe für die Kündigung einer Arbeitsstelle sind nach der Rechtsprechung mit Blick auf Art. 20 lit . c IAO-Übereinkommen nicht von der Zumutbarkeitsprüfung auszuschliessen, weshalb auch persönliche Verhältnisse bei der Beurteilung, ob eine Arbeit zumutbar ist, relevant sind (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse kann neben dem Zivilstand unter anderem auch ein Wechsel des Wohnortes, ausgelöst durch den Stellenwechsel des Ehepartners, fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 4.2.2). Denn obwohl das Recht auf Ehefreiheit nicht au tomatisch das Recht auf eheliches Zusammenleben beinhalte , geht nach der Rechtsprechung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_958/ 2008 vom 30. April 2009 E. 4.2.1) die Ehefreiheit im Sinne eines Rechts auf eheliches Zusammenleben prak tisch im Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Art. 13 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 8 EMRK auf, welcher weiter geht als die Ehe freiheit . Bei Prüfung der Frage nach der Zumutbarkeit der Beibehaltung einer Arbeitsstelle bei einem durch einen Stellenwechsel ausgelösten Wohnortwechsel des Ehepartners oder der Ehepartnerin fällt nach der erwähn - ten Rechtsprechung zusätzlich ins Gewicht, wenn die versicherte Person ein unterstützungs pflichti ges Kind hat und sich die Betreuungsaufgabe mit dem Ehe partner oder der Ehe partnerin bis zu dessen oder deren Wegzug teilte. 4.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisse s mit der Firma Z.___
ledig war ( Urk. 8/5), und dass sie zu diesem Zeitpunkt auch keine Kinder hatte, für die sie unterhaltspflichtig gewesen wäre ( Urk. 8/1 Ziff. 11). Folglich fehlte es der Be schwerdeführerin, welche nicht verheiratet war und keine unterstützungspflich tigen Kinder hatte, an den Voraussetzungen der obenerwähnten Rechtsprechung für die Annahme eines legitimen Grundes für die Preisgabe einer Beschäftigung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner nach A.___ be gleitete, stellt vorliegend daher keinen triftigen beziehungsweise aus arbeislo senversicherungrechtlicher Sicht legitimen Grund dar für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ durch die Beschwerdeführerin. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___
auf grund der Begleitung ihres Freundes beziehungsweise Partners nach A.___ gerechtfertigt gewesen sei ( Urk. 1). 5.
Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. Januar 2013 daher im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV selbst verschuldet. Eine Einstellung in der Anspruchs berech ti gung ist da her grundsätzlich zu Recht erfolgt. 6 .
6 .1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 6 .2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs. 3 AVIV). 6.3
Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben ( lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat ( lit . b) . Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E . 4.2) ist indes auch bei Ableh nung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktli chen Mass nahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeits stelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuldbarer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter ei nem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu ver stehen, der das Verschulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann - wie etwa gesund heitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenhe it beschlagen (BGE 130 V 125 E . 3.5). 6.4
Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 73/03 vom 28.12.2005 E. 3.4) ist der Umstand, dass eine versicherte Person nach Beendigung des Ar beitsverhältnisses mit der Anmeldung zum Taggeldbezug zuwartet und vor so wie während dieser Zeitspanne mit der erforderlichen Intensität eine neue Be schäftigung sucht, als schadenminderndes Verhalten im Rahmen der Verschul densbeurteilung zu berücksichtigen.
Damit übereinstimmend ist gemäss der Verwaltungspraxis ( Randziffer D62 der Weisung des SECO AVIG-Praxis ALE ) die Einstellungsdauer im Sinne einer Verminderung des Verschuldens angemessen zu reduzieren , wenn die versi cherte Person nach Eintritt der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit mit der An meldung zum Taggeldbezug zuwartet, und sich in dieser Zeit genügend um eine neue Beschäftigung bemüht. 6.5
Den Akten ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ per 3 0. September 2012 mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosen entschädi gung bis zum 3 1. Januar 2013 zuwartete und für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 3 0. Januar 2013 Arbeitsbemühungen nachwies ( Urk. 8/25-31). Der Arbeitslo senversicherung entstand durch das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerde führerin daher lediglich ein verhältnismässig geringer Schaden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. September 2013 ( Urk. 2) berücksich tigte , dass die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bis zum 3 1. Januar 2013 zuwartete und dass die Beschwerdeführerin sich vor die sem Zeitpunkt während der Kündigungsfrist und nach Auflösung des Arbeits verhältnisses in genügendem Umfang um eine neue Beschäftigung bemüht hatte, und deshalb ein Verschulden im leichten Bereich annahm sowie die Ein stelldauer auf 12 Tage reduzierte . 7.
Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1980 , war vom
7. Januar 2008 bis 30. September 2012 (Urk. 8/7 Ziff. 2 , Urk. 8/11, Urk. 8/13 ) bei der Firma Z.___ , als Human Relations Consultant tätig. Am
31. Januar 2013 stellte sich die Versicherte bei m Regiona len Arbeitsvermittlungs zentrum
(RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab diesem Datum zur Verfügung (Urk. 8/2) und meldete sich gleichentags bei der Syna Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab diesem Datum an ( Urk. 8/1 Ziff. 2). Mit Verfügung vom
31. Mai 2013 (Urk. 8/37 ) stellte die Syna
Arbeitslosenkasse die Versicherte für die Dauer von 12 Tagen ab
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosig keit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art.
44 Abs. 1 lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ).
Laut Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist.
E. 1.3 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht ob jektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV findet das Scha denminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zu gemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zu gemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Be griff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit . c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Be schäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Überein kommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Vermag die versicherte Person für das Ver lassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (ARV 2009 S. 264 = Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 E. 2.2 mit Hinwei sen).
E. 1.4 Wird die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos, beginnt die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 45 Abs. 1 AVIV am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist ( lit . a) oder der Hand lung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird ( lit . b). Nach Art. 30 Abs.
E. 3 Satz 4 AVIG fällt der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin. Diese Ordnung ist Ausdruck der ge setzgeberischen Entscheidung, ein an sich einstellungswürdiges Verhalten nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr als kausal für die Arbeitslosigkeit zu be trachten (BGE 122 V 43 E. 3c/ bb mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. September 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin das Ver bleiben an ihrer bisherigen Arbeitsstelle als Human Resources Consultant bei der Firma Z.___ weiterhin zuzumuten gewesen sei . Der Beschwerdeführe rin sei ein Verbleiben an ihrer bisherige n Arbeitsstelle bei der Firma Z.___ insbesondere nicht deshalb unzumutbar gewesen , weil die Firma Z.___ ihr keinen unbezahlte n Urlaub für eine We iterbildung im Ausland gewährt habe (Urk. 2 S. 2),
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___ nicht habe auflösen wollen. Vielmehr habe sie diese er sucht, ihr während eines vorgesehenen halbjährigen Weiterbildungs aufenthalts in A.___ unbezahlte Ferien zu gewähren. Die Absolvierung dieser Weiter bildung zum „Career Coach“ in A.___ sei für ihr weiteres berufliches Wei terkommen unabdingbar gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass ihr die Firma Z.___
keinen unbezahlte n Urlaub für die Zeit ihres A ufenthalts in A.___
gewährt habe , sei die Kündigung der Arbeitsstelle bei der Firma Z.___
nicht als
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu werten
( Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 12 Tage ab dem
31. Ja nuar 2013 in der Anspruchsberechtigung ein ge stellt hat .
E. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 8/8-9, Urk. 8/13 ), dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___
am 1. Juni 2012 per 30. September 2012 kündigte. In ihrem Kündigungsschreiben er wähnte die Beschwerdeführerin als Kündigungsgrund, dass sie sich mit der Aufnahme einer Weiterbildung zum „Career Coach“ und der Begleitung ihres Partners nach A.___ einen Herzenswunsch erfüllen wolle ( Urk. 8/13).
E. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine abge schlossene Ausbildung als Betriebswirtschafterin und als Personalfachfrau verfügt e ( Urk. 8/3). In den Akten befindet sich sodann eine Bestätigung der Universität A.___ , wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Sep tember 2012 bis 21. Dezember 2012 Kurse im Bereich Karriere-Planung, -Bera tung und -Management belegte. Der Bestätigung der Universität A.___ ist jedoch unmissverständlich zu entnehmen, dass die absolvierten Kurse nicht für einen Universitätsabschluss anrechenbar sind („non credit
course
work
is not applicable
to a A .___ University degree “; Urk. 8/14). Unter diesen Umstän den erscheint daher als fraglich, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Kursen um eine
für ihr berufliches Weiterkommen unabdingbare Weiterbildung handelte ,
wie von ihr geltend gemacht . Dass der von der Be schwerdeführerin absolvierten Weiterbildung eine solche Bedeutung zukommt , lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Firma Z.___ vom
29. April 2013 ( Urk.
3) schliessen. Vielmehr ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass die Firma Z.___ der Beschwerdeführerin die Gewährung eines unbe zahlten Urlaubs während der Zeit ihrer Weiterbildung in A.___ verwehrte, und damit implizite davon ausging, dass die von der Beschwerdeführerin in A.___
absolvierte Weiterbildung für ihre bisherige Tätigkeit als Human Re sources Consultant nicht erforderlich sei .
Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass die Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und damit für die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Firma Z.___ und damit vergleichbarer Tätigkeiten offensichtlich ausreichend qualifiziert war , und dass die von ihr absolvierte Weiterbildung dafür nicht erforderlich war . Auf Grund des Umstandes, dass die Firma Z.___ der Beschwerdeführerin die Gewährung von unbezahltem Urlaub für die Zeit ihres Weiterbildungsaufent halts in A.___ verwehrte, erscheint ein Beibehalten dieses Arbeitsverhältnis deshalb jedenfalls nicht als unzumutbar. Dieser Umstand lässt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___
somit nicht als ein freiwilli ges Aufgeben einer Arbeitsstelle aus triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV in Verbindung mit Art. 20 lit . c des IAO-Übereinkommen er scheinen.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle bei der Firma Z.___ durch die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen gerechtfertigt war.
E. 4.2 Gemäss dem Kündigungsschreiben der Besc hwerdeführerin vom 1. Juni 2012 , wollte sie unter anderem ihren Partner nach A.___ begleiten ( Urk. 8/13).
E. 4.3 Subjektive Beweggründe für die Kündigung einer Arbeitsstelle sind nach der Rechtsprechung mit Blick auf Art. 20 lit . c IAO-Übereinkommen nicht von der Zumutbarkeitsprüfung auszuschliessen, weshalb auch persönliche Verhältnisse bei der Beurteilung, ob eine Arbeit zumutbar ist, relevant sind (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse kann neben dem Zivilstand unter anderem auch ein Wechsel des Wohnortes, ausgelöst durch den Stellenwechsel des Ehepartners, fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 4.2.2). Denn obwohl das Recht auf Ehefreiheit nicht au tomatisch das Recht auf eheliches Zusammenleben beinhalte , geht nach der Rechtsprechung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_958/ 2008 vom 30. April 2009 E. 4.2.1) die Ehefreiheit im Sinne eines Rechts auf eheliches Zusammenleben prak tisch im Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Art. 13 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 8 EMRK auf, welcher weiter geht als die Ehe freiheit . Bei Prüfung der Frage nach der Zumutbarkeit der Beibehaltung einer Arbeitsstelle bei einem durch einen Stellenwechsel ausgelösten Wohnortwechsel des Ehepartners oder der Ehepartnerin fällt nach der erwähn - ten Rechtsprechung zusätzlich ins Gewicht, wenn die versicherte Person ein unterstützungs pflichti ges Kind hat und sich die Betreuungsaufgabe mit dem Ehe partner oder der Ehe partnerin bis zu dessen oder deren Wegzug teilte.
E. 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisse s mit der Firma Z.___
ledig war ( Urk. 8/5), und dass sie zu diesem Zeitpunkt auch keine Kinder hatte, für die sie unterhaltspflichtig gewesen wäre ( Urk. 8/1 Ziff. 11). Folglich fehlte es der Be schwerdeführerin, welche nicht verheiratet war und keine unterstützungspflich tigen Kinder hatte, an den Voraussetzungen der obenerwähnten Rechtsprechung für die Annahme eines legitimen Grundes für die Preisgabe einer Beschäftigung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner nach A.___ be gleitete, stellt vorliegend daher keinen triftigen beziehungsweise aus arbeislo senversicherungrechtlicher Sicht legitimen Grund dar für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ durch die Beschwerdeführerin. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___
auf grund der Begleitung ihres Freundes beziehungsweise Partners nach A.___ gerechtfertigt gewesen sei ( Urk. 1).
E. 5 Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. Januar 2013 daher im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV selbst verschuldet. Eine Einstellung in der Anspruchs berech ti gung ist da her grundsätzlich zu Recht erfolgt.
E. 6 .2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs. 3 AVIV).
E. 6.3 Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben ( lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat ( lit . b) . Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E . 4.2) ist indes auch bei Ableh nung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktli chen Mass nahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeits stelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuldbarer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter ei nem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu ver stehen, der das Verschulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann - wie etwa gesund heitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenhe it beschlagen (BGE 130 V 125 E . 3.5).
E. 6.4 Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 73/03 vom 28.12.2005 E. 3.4) ist der Umstand, dass eine versicherte Person nach Beendigung des Ar beitsverhältnisses mit der Anmeldung zum Taggeldbezug zuwartet und vor so wie während dieser Zeitspanne mit der erforderlichen Intensität eine neue Be schäftigung sucht, als schadenminderndes Verhalten im Rahmen der Verschul densbeurteilung zu berücksichtigen.
Damit übereinstimmend ist gemäss der Verwaltungspraxis ( Randziffer D62 der Weisung des SECO AVIG-Praxis ALE ) die Einstellungsdauer im Sinne einer Verminderung des Verschuldens angemessen zu reduzieren , wenn die versi cherte Person nach Eintritt der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit mit der An meldung zum Taggeldbezug zuwartet, und sich in dieser Zeit genügend um eine neue Beschäftigung bemüht.
E. 6.5 Den Akten ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ per 3 0. September 2012 mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosen entschädi gung bis zum 3 1. Januar 2013 zuwartete und für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 3 0. Januar 2013 Arbeitsbemühungen nachwies ( Urk. 8/25-31). Der Arbeitslo senversicherung entstand durch das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerde führerin daher lediglich ein verhältnismässig geringer Schaden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. September 2013 ( Urk. 2) berücksich tigte , dass die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bis zum 3 1. Januar 2013 zuwartete und dass die Beschwerdeführerin sich vor die sem Zeitpunkt während der Kündigungsfrist und nach Auflösung des Arbeits verhältnisses in genügendem Umfang um eine neue Beschäftigung bemüht hatte, und deshalb ein Verschulden im leichten Bereich annahm sowie die Ein stelldauer auf 12 Tage reduzierte .
E. 7 Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00224 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil
vom
13. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Syna Arbeitslosenkasse Zahlstelle 57/020 Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.
X.___ , geboren 1980 , war vom
7. Januar 2008 bis 30. September 2012 (Urk. 8/7 Ziff. 2 , Urk. 8/11, Urk. 8/13 ) bei der Firma Z.___ , als Human Relations Consultant tätig. Am
31. Januar 2013 stellte sich die Versicherte bei m Regiona len Arbeitsvermittlungs zentrum
(RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab diesem Datum zur Verfügung (Urk. 8/2) und meldete sich gleichentags bei der Syna Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab diesem Datum an ( Urk. 8/1 Ziff. 2). Mit Verfügung vom
31. Mai 2013 (Urk. 8/37 ) stellte die Syna
Arbeitslosenkasse die Versicherte für die Dauer von 12 Tagen ab 3
1. Jan u a r 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der An spruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten am
19. Juni 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/38 ) wies die Syna
Arbeitslosenkasse mit Ein sprache ent scheid vom 1 2. September 2013 (Urk. 8/40 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. September 2013 ( Urk. 2) erhob die Versi cherte am
10. Oktober 2013 Beschwerde und bean trag te
dessen Aufhebung und die unge kürz te Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosen versicherung (S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom
13. November 2013 ( Urk. 7) beantragte die Syna
Arbeits losen kasse die Ab wei sung der Beschwerde , wovon der Versicherten am 19. November 2013 ( Urk.
10) eine Kopie zugestellt wurde . Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosig keit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art.
44 Abs. 1 lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ).
Laut Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. 1.3
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht ob jektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV findet das Scha denminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zu gemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zu gemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Be griff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit . c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Be schäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Überein kommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Vermag die versicherte Person für das Ver lassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (ARV 2009 S. 264 = Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 E. 2.2 mit Hinwei sen). 1.4
Wird die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos, beginnt die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 45 Abs. 1 AVIV am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist ( lit . a) oder der Hand lung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird ( lit . b). Nach Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG fällt der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin. Diese Ordnung ist Ausdruck der ge setzgeberischen Entscheidung, ein an sich einstellungswürdiges Verhalten nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr als kausal für die Arbeitslosigkeit zu be trachten (BGE 122 V 43 E. 3c/ bb mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. September 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin das Ver bleiben an ihrer bisherigen Arbeitsstelle als Human Resources Consultant bei der Firma Z.___ weiterhin zuzumuten gewesen sei . Der Beschwerdeführe rin sei ein Verbleiben an ihrer bisherige n Arbeitsstelle bei der Firma Z.___ insbesondere nicht deshalb unzumutbar gewesen , weil die Firma Z.___ ihr keinen unbezahlte n Urlaub für eine We iterbildung im Ausland gewährt habe (Urk. 2 S. 2),
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___ nicht habe auflösen wollen. Vielmehr habe sie diese er sucht, ihr während eines vorgesehenen halbjährigen Weiterbildungs aufenthalts in A.___ unbezahlte Ferien zu gewähren. Die Absolvierung dieser Weiter bildung zum „Career Coach“ in A.___ sei für ihr weiteres berufliches Wei terkommen unabdingbar gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass ihr die Firma Z.___
keinen unbezahlte n Urlaub für die Zeit ihres A ufenthalts in A.___
gewährt habe , sei die Kündigung der Arbeitsstelle bei der Firma Z.___
nicht als
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu werten
( Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 12 Tage ab dem
31. Ja nuar 2013 in der Anspruchsberechtigung ein ge stellt hat . 3. 3.1
Es steht fest und ist unbestritten ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 8/8-9, Urk. 8/13 ), dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___
am 1. Juni 2012 per 30. September 2012 kündigte. In ihrem Kündigungsschreiben er wähnte die Beschwerdeführerin als Kündigungsgrund, dass sie sich mit der Aufnahme einer Weiterbildung zum „Career Coach“ und der Begleitung ihres Partners nach A.___ einen Herzenswunsch erfüllen wolle ( Urk. 8/13). 3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine abge schlossene Ausbildung als Betriebswirtschafterin und als Personalfachfrau verfügt e ( Urk. 8/3). In den Akten befindet sich sodann eine Bestätigung der Universität A.___ , wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Sep tember 2012 bis 21. Dezember 2012 Kurse im Bereich Karriere-Planung, -Bera tung und -Management belegte. Der Bestätigung der Universität A.___ ist jedoch unmissverständlich zu entnehmen, dass die absolvierten Kurse nicht für einen Universitätsabschluss anrechenbar sind („non credit
course
work
is not applicable
to a A .___ University degree “; Urk. 8/14). Unter diesen Umstän den erscheint daher als fraglich, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Kursen um eine
für ihr berufliches Weiterkommen unabdingbare Weiterbildung handelte ,
wie von ihr geltend gemacht . Dass der von der Be schwerdeführerin absolvierten Weiterbildung eine solche Bedeutung zukommt , lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Firma Z.___ vom
29. April 2013 ( Urk.
3) schliessen. Vielmehr ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass die Firma Z.___ der Beschwerdeführerin die Gewährung eines unbe zahlten Urlaubs während der Zeit ihrer Weiterbildung in A.___ verwehrte, und damit implizite davon ausging, dass die von der Beschwerdeführerin in A.___
absolvierte Weiterbildung für ihre bisherige Tätigkeit als Human Re sources Consultant nicht erforderlich sei .
Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass die Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und damit für die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Firma Z.___ und damit vergleichbarer Tätigkeiten offensichtlich ausreichend qualifiziert war , und dass die von ihr absolvierte Weiterbildung dafür nicht erforderlich war . Auf Grund des Umstandes, dass die Firma Z.___ der Beschwerdeführerin die Gewährung von unbezahltem Urlaub für die Zeit ihres Weiterbildungsaufent halts in A.___ verwehrte, erscheint ein Beibehalten dieses Arbeitsverhältnis deshalb jedenfalls nicht als unzumutbar. Dieser Umstand lässt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___
somit nicht als ein freiwilli ges Aufgeben einer Arbeitsstelle aus triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV in Verbindung mit Art. 20 lit . c des IAO-Übereinkommen er scheinen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob die freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle bei der Firma Z.___ durch die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen gerechtfertigt war. 4.2
Gemäss dem Kündigungsschreiben der Besc hwerdeführerin vom 1. Juni 2012 , wollte sie unter anderem ihren Partner nach A.___ begleiten ( Urk. 8/13). 4.3
Subjektive Beweggründe für die Kündigung einer Arbeitsstelle sind nach der Rechtsprechung mit Blick auf Art. 20 lit . c IAO-Übereinkommen nicht von der Zumutbarkeitsprüfung auszuschliessen, weshalb auch persönliche Verhältnisse bei der Beurteilung, ob eine Arbeit zumutbar ist, relevant sind (Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse kann neben dem Zivilstand unter anderem auch ein Wechsel des Wohnortes, ausgelöst durch den Stellenwechsel des Ehepartners, fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 4.2.2). Denn obwohl das Recht auf Ehefreiheit nicht au tomatisch das Recht auf eheliches Zusammenleben beinhalte , geht nach der Rechtsprechung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_958/ 2008 vom 30. April 2009 E. 4.2.1) die Ehefreiheit im Sinne eines Rechts auf eheliches Zusammenleben prak tisch im Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Art. 13 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 8 EMRK auf, welcher weiter geht als die Ehe freiheit . Bei Prüfung der Frage nach der Zumutbarkeit der Beibehaltung einer Arbeitsstelle bei einem durch einen Stellenwechsel ausgelösten Wohnortwechsel des Ehepartners oder der Ehepartnerin fällt nach der erwähn - ten Rechtsprechung zusätzlich ins Gewicht, wenn die versicherte Person ein unterstützungs pflichti ges Kind hat und sich die Betreuungsaufgabe mit dem Ehe partner oder der Ehe partnerin bis zu dessen oder deren Wegzug teilte. 4.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisse s mit der Firma Z.___
ledig war ( Urk. 8/5), und dass sie zu diesem Zeitpunkt auch keine Kinder hatte, für die sie unterhaltspflichtig gewesen wäre ( Urk. 8/1 Ziff. 11). Folglich fehlte es der Be schwerdeführerin, welche nicht verheiratet war und keine unterstützungspflich tigen Kinder hatte, an den Voraussetzungen der obenerwähnten Rechtsprechung für die Annahme eines legitimen Grundes für die Preisgabe einer Beschäftigung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner nach A.___ be gleitete, stellt vorliegend daher keinen triftigen beziehungsweise aus arbeislo senversicherungrechtlicher Sicht legitimen Grund dar für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ durch die Beschwerdeführerin. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___
auf grund der Begleitung ihres Freundes beziehungsweise Partners nach A.___ gerechtfertigt gewesen sei ( Urk. 1). 5.
Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. Januar 2013 daher im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV selbst verschuldet. Eine Einstellung in der Anspruchs berech ti gung ist da her grundsätzlich zu Recht erfolgt. 6 .
6 .1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 6 .2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs. 3 AVIV). 6.3
Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben ( lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat ( lit . b) . Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E . 4.2) ist indes auch bei Ableh nung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktli chen Mass nahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeits stelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuldbarer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter ei nem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu ver stehen, der das Verschulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann - wie etwa gesund heitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenhe it beschlagen (BGE 130 V 125 E . 3.5). 6.4
Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 73/03 vom 28.12.2005 E. 3.4) ist der Umstand, dass eine versicherte Person nach Beendigung des Ar beitsverhältnisses mit der Anmeldung zum Taggeldbezug zuwartet und vor so wie während dieser Zeitspanne mit der erforderlichen Intensität eine neue Be schäftigung sucht, als schadenminderndes Verhalten im Rahmen der Verschul densbeurteilung zu berücksichtigen.
Damit übereinstimmend ist gemäss der Verwaltungspraxis ( Randziffer D62 der Weisung des SECO AVIG-Praxis ALE ) die Einstellungsdauer im Sinne einer Verminderung des Verschuldens angemessen zu reduzieren , wenn die versi cherte Person nach Eintritt der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit mit der An meldung zum Taggeldbezug zuwartet, und sich in dieser Zeit genügend um eine neue Beschäftigung bemüht. 6.5
Den Akten ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ per 3 0. September 2012 mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosen entschädi gung bis zum 3 1. Januar 2013 zuwartete und für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 3 0. Januar 2013 Arbeitsbemühungen nachwies ( Urk. 8/25-31). Der Arbeitslo senversicherung entstand durch das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerde führerin daher lediglich ein verhältnismässig geringer Schaden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. September 2013 ( Urk. 2) berücksich tigte , dass die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bis zum 3 1. Januar 2013 zuwartete und dass die Beschwerdeführerin sich vor die sem Zeitpunkt während der Kündigungsfrist und nach Auflösung des Arbeits verhältnisses in genügendem Umfang um eine neue Beschäftigung bemüht hatte, und deshalb ein Verschulden im leichten Bereich annahm sowie die Ein stelldauer auf 12 Tage reduzierte . 7.
Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz