Sachverhalt
1.
Der 1977 geborene X.___ arbeitete vom 1. November 2010 bis 3 0. September 2012 bei der Y.___ AG. Nachdem am 7. Februar 2013 über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet worden war , bean tragte X.___ am 1 1. Februar 2012 (richtig : 2013)
bei der Ar beitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung für die Monate Juni bis September 2012 in Höhe von total Fr. 17‘600.-- ( Urk. 8/16-17) und gab eine Forderung von Fr. 23‘934.50 in den Konkurs ein ( Urk. 8/18-19). Mit Verfü gung vom 1 9. März 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ( Urk. 8/12-13). Die von X.___ am 8. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/9) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 29. August 2013 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 3 0. September 20 13 durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch Beschwerde und beantragte, es sei sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung festzustellen und die Beschwerde geg nerin entsprechend anzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit zur wei teren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 1 7. Okto ber 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Insolvenzentschädigung vor, der Beschwerdeführer habe seinen Lohn nur bis Mai 2012 erhalten. Mit eingeschriebener Sendung vom 6. August 2012 habe er die ausstehenden Saläre für die Monate Juni und Juli 2012 ein gefordert. Weitere rechtliche Schritte, um seine offenen Löhne von der Y.___ AG einzufordern, habe er nicht unternommen. Der Beschwerde führer mache ledig lich noch geltend , dass er mit seiner Arbeitgeberin gestritten und jed en Tag persönlich seinen Lohn eingefordert habe.
Das Unterlassen konkreter , auf die Eintreibung der Forderung gerichteter recht licher Schritt e sowohl während wie auch nach Auflösung des Arbeitsverhält nis ses sei als grobfahrlässig zu beurteilen . Der Beschwerdeführer habe daher seine
Schadenminderungspflicht verletzt , weshalb er
keinen Anspruch auf In solvenz ent schädigung habe.
Der Beschwerdeführer sei nicht anders als andere Angestellte der gleichen Firma behandelt worden ( Urk. 2 und Urk. 7). 1.2
Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden , die Verwei gerung der Insolvenzentschädigung würde voraussetzen, dass ihm ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden könnte. V on einem Arbeitnehmer werde in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleite oder eine Klage erhebe . Er habe dem entsprechend alles richtig gemacht, indem er die Y.___ AG immer wieder mündlich auf den Lohnausstand hingewiesen habe. Dass er trotzdem wei tergearbeitet habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereiche n , zeige es doch vielmehr, dass er den Zusicherungen der
Y.___ AG , dass die Zah lungen g eleistet würden, geglaubt habe.
Eine Betreibung oder Klage hätte ihm lediglich Mehrkosten gebracht. Es werde durch die Beschwerdegegnerin in keiner Weise dargetan, wie dies den Schad en tatsächlich gemindert hätte.
Die Beschwerdegegnerin verletze das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie von i hm ein Tätigwerden verlange, da s sie von allen anderen Angestell t en der glei chen Firma nicht verlangt habe ( Urk. 1). 2. 2.1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs vollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäfti gen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitge ber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen ( Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Insolven zentschä digung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses ( Art. 52 Abs. 1 AVIG). 2.2
Der Arbeitnehmer, welcher Insolvenzentschädigung beantragt, muss im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegen über dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen ( Art. 55 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungs pflicht , welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Kon kurs eröffnung aufgelöst wird (ARV 1999 Nr. 24 S. 140 E. 1c ).
Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzli ches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unter lassen vorgeworfen werden kann . Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sich erungsgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. November 2010 bei der Y.___ AG. Gemäss seinen eigenen Angaben erhielt er bis Mai 2012 seinen Lohn in Höhe von Fr. 4‘400. -- brutto ausbezahlt. Ab Mai 2012 blieben die Lohn zahlungen aus ( Urk. 8/16) . Mit Einschreiben vom 6. August 2012 forderte der Beschwerdeführer von der Y.___ AG die Ausrichtung der Löhne für Juni und Juli 201 2. Diese bat den Beschwerdeführer daraufhin um etwas Geduld und stell t e ihm in Aussicht, die ausstehenden Löhne bis 10. September 2012 zu begleichen ( Urk. 8/30). In der Folge zahlte die Y.___ AG gemäss Angaben des Beschwerdeführers die ausstehenden Löhne nicht. Der Be schwerdeführer bat gemäss seinen Angaben seine Arbeitgeberin täglich um Aus richtung der ausstehenden Löhne ( E.
1.2; Schreib en vom 6. März
2013, Urk. 8/32) .
Bis zur Eingabe seiner Forderung im Konkurs am 1 1. Februar 2013 ( Urk. 8/18-20)
mahnte der Beschwerdeführer die Y.___ AG nicht mehr und leitete auch keine rechtlichen Schritte gegen diese ein, und zwar weder während des noch bestehenden noc h nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Septem ber 201 2. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Ar beitgeberin auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch mündlich mahnte, musste es ihm doch mit zunehmender Dauer des Lohnausstandes be wusst sein , dass mündliche Mahnungen keinen Erfolg bringen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 4). Vom Beschwerdefüh rer wären daher här tere Massnahmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche ge fordert gewesen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 295/05 vom 1 7. Okto ber 2006 E. 2).
Da er während mehr als vier Monaten nach der Auf lö sung des Arbeitsverhältnisses keine konkreten Schritte zur Eintreibung seiner For derung vornahm, obwohl aufgrund der erheblichen Lohnausstände, des Ver tröstens durch die Arbeitgeberin und d er Kündigung des Arbeitsverhält nisses aus wirtschaftlichen Gründen (Kündigung vom 2 8. August 2012, Urk. 8/26) klare Indizien für die schlechte finanzielle Lage der Y.___ AG vorlagen, kam er seinen Pflichten nicht hinreichend nach ( vgl. Kupfer Bucher, AVIG, 4. Auflage, S. 260 mit V erweis auf ARV 2002 N 8 S. 62). 3.2
Anzufügen bleibt, dass es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichts punkten nicht Sache des Versicherten sein kann , darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erf olgversprechend sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007 vom 7. April 2008 E. 4.2 ). In diesem Zusammenhang ist auf die offenkundige Tatsache hinzuweisen, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck e iner schriftlichen Aufforderung oder auch erst einer unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungs pflichten nachkommen. Es lässt sich nicht ausschliessen , dass die Arbeitgeberin zu Beginn der Lohnausstände und vielleicht auch kurz vor der Konkurseröff nung noch über finanzielle Mittel verfügt hatte , welche sie aber dann zur Be gleichung anderer Forderungen verwendete (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 4.1). Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte ab gewendet werden können, ist dementsprechend auch nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (vgl. Burg herr, Die Insolvenz ent schädigung , Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss . Zürich 2004 , S.
165). 3.3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1977 geborene X.___ arbeitete vom 1. November 2010 bis 3 0. September 2012 bei der Y.___ AG. Nachdem am 7. Februar 2013 über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet worden war , bean tragte X.___ am 1 1. Februar 2012 (richtig : 2013)
bei der Ar beitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung für die Monate Juni bis September 2012 in Höhe von total Fr. 17‘600.-- ( Urk. 8/16-17) und gab eine Forderung von Fr. 23‘934.50 in den Konkurs ein ( Urk. 8/18-19). Mit Verfü gung vom 1 9. März 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ( Urk. 8/12-13). Die von X.___ am 8. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/9) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 29. August 2013 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Insolvenzentschädigung vor, der Beschwerdeführer habe seinen Lohn nur bis Mai 2012 erhalten. Mit eingeschriebener Sendung vom 6. August 2012 habe er die ausstehenden Saläre für die Monate Juni und Juli 2012 ein gefordert. Weitere rechtliche Schritte, um seine offenen Löhne von der Y.___ AG einzufordern, habe er nicht unternommen. Der Beschwerde führer mache ledig lich noch geltend , dass er mit seiner Arbeitgeberin gestritten und jed en Tag persönlich seinen Lohn eingefordert habe.
Das Unterlassen konkreter , auf die Eintreibung der Forderung gerichteter recht licher Schritt e sowohl während wie auch nach Auflösung des Arbeitsverhält nis ses sei als grobfahrlässig zu beurteilen . Der Beschwerdeführer habe daher seine
Schadenminderungspflicht verletzt , weshalb er
keinen Anspruch auf In solvenz ent schädigung habe.
Der Beschwerdeführer sei nicht anders als andere Angestellte der gleichen Firma behandelt worden ( Urk. 2 und Urk. 7).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden , die Verwei gerung der Insolvenzentschädigung würde voraussetzen, dass ihm ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden könnte. V on einem Arbeitnehmer werde in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleite oder eine Klage erhebe . Er habe dem entsprechend alles richtig gemacht, indem er die Y.___ AG immer wieder mündlich auf den Lohnausstand hingewiesen habe. Dass er trotzdem wei tergearbeitet habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereiche n , zeige es doch vielmehr, dass er den Zusicherungen der
Y.___ AG , dass die Zah lungen g eleistet würden, geglaubt habe.
Eine Betreibung oder Klage hätte ihm lediglich Mehrkosten gebracht. Es werde durch die Beschwerdegegnerin in keiner Weise dargetan, wie dies den Schad en tatsächlich gemindert hätte.
Die Beschwerdegegnerin verletze das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie von i hm ein Tätigwerden verlange, da s sie von allen anderen Angestell t en der glei chen Firma nicht verlangt habe ( Urk. 1). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 3 0. September 20 13 durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch Beschwerde und beantragte, es sei sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung festzustellen und die Beschwerde geg nerin entsprechend anzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit zur wei teren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 1 7. Okto ber 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs vollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäfti gen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitge ber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen ( Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Insolven zentschä digung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses ( Art. 52 Abs. 1 AVIG).
E. 2.2 Der Arbeitnehmer, welcher Insolvenzentschädigung beantragt, muss im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegen über dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen ( Art. 55 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungs pflicht , welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Kon kurs eröffnung aufgelöst wird (ARV 1999 Nr. 24 S. 140 E. 1c ).
Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzli ches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unter lassen vorgeworfen werden kann . Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sich erungsgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. November 2010 bei der Y.___ AG. Gemäss seinen eigenen Angaben erhielt er bis Mai 2012 seinen Lohn in Höhe von Fr. 4‘400. -- brutto ausbezahlt. Ab Mai 2012 blieben die Lohn zahlungen aus ( Urk. 8/16) . Mit Einschreiben vom 6. August 2012 forderte der Beschwerdeführer von der Y.___ AG die Ausrichtung der Löhne für Juni und Juli 201 2. Diese bat den Beschwerdeführer daraufhin um etwas Geduld und stell t e ihm in Aussicht, die ausstehenden Löhne bis 10. September 2012 zu begleichen ( Urk. 8/30). In der Folge zahlte die Y.___ AG gemäss Angaben des Beschwerdeführers die ausstehenden Löhne nicht. Der Be schwerdeführer bat gemäss seinen Angaben seine Arbeitgeberin täglich um Aus richtung der ausstehenden Löhne ( E.
1.2; Schreib en vom 6. März
2013, Urk. 8/32) .
Bis zur Eingabe seiner Forderung im Konkurs am 1 1. Februar 2013 ( Urk. 8/18-20)
mahnte der Beschwerdeführer die Y.___ AG nicht mehr und leitete auch keine rechtlichen Schritte gegen diese ein, und zwar weder während des noch bestehenden noc h nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Septem ber 201 2. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Ar beitgeberin auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch mündlich mahnte, musste es ihm doch mit zunehmender Dauer des Lohnausstandes be wusst sein , dass mündliche Mahnungen keinen Erfolg bringen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 4). Vom Beschwerdefüh rer wären daher här tere Massnahmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche ge fordert gewesen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 295/05 vom 1 7. Okto ber 2006 E. 2).
Da er während mehr als vier Monaten nach der Auf lö sung des Arbeitsverhältnisses keine konkreten Schritte zur Eintreibung seiner For derung vornahm, obwohl aufgrund der erheblichen Lohnausstände, des Ver tröstens durch die Arbeitgeberin und d er Kündigung des Arbeitsverhält nisses aus wirtschaftlichen Gründen (Kündigung vom 2 8. August 2012, Urk. 8/26) klare Indizien für die schlechte finanzielle Lage der Y.___ AG vorlagen, kam er seinen Pflichten nicht hinreichend nach ( vgl. Kupfer Bucher, AVIG, 4. Auflage, S. 260 mit V erweis auf ARV 2002 N 8 S. 62).
E. 3.2 Anzufügen bleibt, dass es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichts punkten nicht Sache des Versicherten sein kann , darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erf olgversprechend sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007 vom 7. April 2008 E. 4.2 ). In diesem Zusammenhang ist auf die offenkundige Tatsache hinzuweisen, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck e iner schriftlichen Aufforderung oder auch erst einer unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungs pflichten nachkommen. Es lässt sich nicht ausschliessen , dass die Arbeitgeberin zu Beginn der Lohnausstände und vielleicht auch kurz vor der Konkurseröff nung noch über finanzielle Mittel verfügt hatte , welche sie aber dann zur Be gleichung anderer Forderungen verwendete (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 4.1). Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte ab gewendet werden können, ist dementsprechend auch nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (vgl. Burg herr, Die Insolvenz ent schädigung , Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss . Zürich 2004 , S.
165).
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00216 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil
vom
24. März 2015 in Sachen X.___
Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich 1 gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1977 geborene X.___ arbeitete vom 1. November 2010 bis 3 0. September 2012 bei der Y.___ AG. Nachdem am 7. Februar 2013 über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet worden war , bean tragte X.___ am 1 1. Februar 2012 (richtig : 2013)
bei der Ar beitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung für die Monate Juni bis September 2012 in Höhe von total Fr. 17‘600.-- ( Urk. 8/16-17) und gab eine Forderung von Fr. 23‘934.50 in den Konkurs ein ( Urk. 8/18-19). Mit Verfü gung vom 1 9. März 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ( Urk. 8/12-13). Die von X.___ am 8. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/9) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 29. August 2013 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 3 0. September 20 13 durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch Beschwerde und beantragte, es sei sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung festzustellen und die Beschwerde geg nerin entsprechend anzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit zur wei teren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 1 7. Okto ber 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Insolvenzentschädigung vor, der Beschwerdeführer habe seinen Lohn nur bis Mai 2012 erhalten. Mit eingeschriebener Sendung vom 6. August 2012 habe er die ausstehenden Saläre für die Monate Juni und Juli 2012 ein gefordert. Weitere rechtliche Schritte, um seine offenen Löhne von der Y.___ AG einzufordern, habe er nicht unternommen. Der Beschwerde führer mache ledig lich noch geltend , dass er mit seiner Arbeitgeberin gestritten und jed en Tag persönlich seinen Lohn eingefordert habe.
Das Unterlassen konkreter , auf die Eintreibung der Forderung gerichteter recht licher Schritt e sowohl während wie auch nach Auflösung des Arbeitsverhält nis ses sei als grobfahrlässig zu beurteilen . Der Beschwerdeführer habe daher seine
Schadenminderungspflicht verletzt , weshalb er
keinen Anspruch auf In solvenz ent schädigung habe.
Der Beschwerdeführer sei nicht anders als andere Angestellte der gleichen Firma behandelt worden ( Urk. 2 und Urk. 7). 1.2
Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden , die Verwei gerung der Insolvenzentschädigung würde voraussetzen, dass ihm ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden könnte. V on einem Arbeitnehmer werde in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleite oder eine Klage erhebe . Er habe dem entsprechend alles richtig gemacht, indem er die Y.___ AG immer wieder mündlich auf den Lohnausstand hingewiesen habe. Dass er trotzdem wei tergearbeitet habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereiche n , zeige es doch vielmehr, dass er den Zusicherungen der
Y.___ AG , dass die Zah lungen g eleistet würden, geglaubt habe.
Eine Betreibung oder Klage hätte ihm lediglich Mehrkosten gebracht. Es werde durch die Beschwerdegegnerin in keiner Weise dargetan, wie dies den Schad en tatsächlich gemindert hätte.
Die Beschwerdegegnerin verletze das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie von i hm ein Tätigwerden verlange, da s sie von allen anderen Angestell t en der glei chen Firma nicht verlangt habe ( Urk. 1). 2. 2.1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs vollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäfti gen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitge ber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen ( Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Insolven zentschä digung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses ( Art. 52 Abs. 1 AVIG). 2.2
Der Arbeitnehmer, welcher Insolvenzentschädigung beantragt, muss im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegen über dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen ( Art. 55 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungs pflicht , welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Kon kurs eröffnung aufgelöst wird (ARV 1999 Nr. 24 S. 140 E. 1c ).
Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzli ches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unter lassen vorgeworfen werden kann . Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sich erungsgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. November 2010 bei der Y.___ AG. Gemäss seinen eigenen Angaben erhielt er bis Mai 2012 seinen Lohn in Höhe von Fr. 4‘400. -- brutto ausbezahlt. Ab Mai 2012 blieben die Lohn zahlungen aus ( Urk. 8/16) . Mit Einschreiben vom 6. August 2012 forderte der Beschwerdeführer von der Y.___ AG die Ausrichtung der Löhne für Juni und Juli 201 2. Diese bat den Beschwerdeführer daraufhin um etwas Geduld und stell t e ihm in Aussicht, die ausstehenden Löhne bis 10. September 2012 zu begleichen ( Urk. 8/30). In der Folge zahlte die Y.___ AG gemäss Angaben des Beschwerdeführers die ausstehenden Löhne nicht. Der Be schwerdeführer bat gemäss seinen Angaben seine Arbeitgeberin täglich um Aus richtung der ausstehenden Löhne ( E.
1.2; Schreib en vom 6. März
2013, Urk. 8/32) .
Bis zur Eingabe seiner Forderung im Konkurs am 1 1. Februar 2013 ( Urk. 8/18-20)
mahnte der Beschwerdeführer die Y.___ AG nicht mehr und leitete auch keine rechtlichen Schritte gegen diese ein, und zwar weder während des noch bestehenden noc h nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Septem ber 201 2. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Ar beitgeberin auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch mündlich mahnte, musste es ihm doch mit zunehmender Dauer des Lohnausstandes be wusst sein , dass mündliche Mahnungen keinen Erfolg bringen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 4). Vom Beschwerdefüh rer wären daher här tere Massnahmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche ge fordert gewesen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 295/05 vom 1 7. Okto ber 2006 E. 2).
Da er während mehr als vier Monaten nach der Auf lö sung des Arbeitsverhältnisses keine konkreten Schritte zur Eintreibung seiner For derung vornahm, obwohl aufgrund der erheblichen Lohnausstände, des Ver tröstens durch die Arbeitgeberin und d er Kündigung des Arbeitsverhält nisses aus wirtschaftlichen Gründen (Kündigung vom 2 8. August 2012, Urk. 8/26) klare Indizien für die schlechte finanzielle Lage der Y.___ AG vorlagen, kam er seinen Pflichten nicht hinreichend nach ( vgl. Kupfer Bucher, AVIG, 4. Auflage, S. 260 mit V erweis auf ARV 2002 N 8 S. 62). 3.2
Anzufügen bleibt, dass es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichts punkten nicht Sache des Versicherten sein kann , darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erf olgversprechend sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007 vom 7. April 2008 E. 4.2 ). In diesem Zusammenhang ist auf die offenkundige Tatsache hinzuweisen, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck e iner schriftlichen Aufforderung oder auch erst einer unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungs pflichten nachkommen. Es lässt sich nicht ausschliessen , dass die Arbeitgeberin zu Beginn der Lohnausstände und vielleicht auch kurz vor der Konkurseröff nung noch über finanzielle Mittel verfügt hatte , welche sie aber dann zur Be gleichung anderer Forderungen verwendete (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 4.1). Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte ab gewendet werden können, ist dementsprechend auch nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (vgl. Burg herr, Die Insolvenz ent schädigung , Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss . Zürich 2004 , S.
165). 3.3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler