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AL.2013.00215

Rückforderung: Zuschläge zu den Taggeldern zu Unrecht ausgerichtet, da die Mutter des gemeinsamen Kindes gleichzeitig Kinderzulagen bezog; Abweisung (BGE 8C_381/2015)

Zürich SozVersG · 2015-04-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, Vater von vier Kindern, meldete sich am 3. Januar 2011 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an und bean tragte Arbeitslosenentschä di gung ab dem 1. Januar 2011 (Urk. 6 / 67; Urk. 6 / 5 Ziff. 2).

Die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich richtete ihm daraufhin Tag gelder sowie den Kinder zulagen ent sprechende Zuschläge dazu aus (vgl.

Urk.

2 S.

3 Ziff. 2).

Nachdem die Arbeits losen kasse Kenntnis davon erhielt, dass die Ex-Ehefrau und Mutter des ge mein samen Sohnes Y.___ seit Mai 2011 Kinderzulagen über ihren Arbeitgeber bezieht (vgl. Urk. 6/22), verfügte sie am 1 7. Juni 2013 eine Rück forderung für zu Unrecht ausbezahlte Kinderzulagen im Betrag von Fr. 2 ' 903 .15 (Urk. 6/6). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 6/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3 0. August 2013 ab (Urk. 6 /1 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. September 201 3 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 3 0. August 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und der zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 2’903.15 sei von

seiner Ex-Ehe frau ein zufordern (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte am 2 5 . Okto ber 201 3 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am

30. Oktober 2013 zur Kenntnis nahme zuge stellt (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückfor de rung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59c bis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen

Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leis tungs zu sprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend er folgen muss.

Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rück forderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festge setzten Leis tung en (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar,

2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 12 ff. zu Art. 25).

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ver waltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 270 E. 2; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch

mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeits losenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 270 E. 2).

2. 2.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versi cherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen ent spricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen dem Versicher ten wäh rend der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden, und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. 2. 2

In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer seit Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung inklusive de r den Kinder zu lagen entsprechenden Zuschl äge zum Arbeitslosentaggeld ausrichtete (vgl. Urk. 2 S.

3 Ziff. 2; Urk. 6/7-21). Des Weiteren ist dem Schreiben der Familien aus gleichs kasse vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 6/22) zu entnehmen, dass Z.___, die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers, für den gemeinsamen Sohn Y.___ seit 1. Mai 2011 Kinderzulagen über ihren Arbeitgeber be zieht. 2. 3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, e r habe den monatlichen Betrag von Fr. 200.-- mittels Dauerauftrag an seine Ex-Ehe frau überweisen lassen. Der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte Be trag von

Fr. 2‘903.15 sei somit i m Besitz seiner Ex-Ehefrau, welche die Kinder zulagen von ihm und von ihrem Arbeitgeber doppelt erhalten habe. Da er nicht mit seiner Ex-Ehefrau kommuniziere, ersuche er darum, den zu viel ausbezahl ten Betrag von Fr. 2’903.15 direkt bei ihr einzufordern. 2. 4

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Be stimmungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) be rechtigt ist, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückzufordern (vgl. vorste hend E. 1.2). Da die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ab Mai 2011 Kinderzu lagen für den gemeinsamen Sohn bezog, bestand ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG kein Anspruch auf die Ausrichtung des Zuschlags zum Ar beits lo sen taggeld mehr. Bei den von Mai 2011 bis Juli 2012 ausgerichteten Zu schlä gen für

Kinderzulagen handelt es sich folglich um unrechtmässig bezogene Leis tung en (vgl. vorstehend E.

1.3), welche im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück zu er statten sind.

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend ge macht und auch die Höhe der Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Der Be trag von Fr. 2’903.15 ergibt sich aus den Abrechnungen für die Monate Mai 2011 bis Juli 2012 (Urk. 6/7-21). 2. 5

Soweit der Beschwerdeführer beantragt e, die zu viel ausbezahlten Kinderzula ge n seien

direkt bei sein er Ex-Ehefrau einzufordern, ist festzuhalten, dass Art. 25 Abs. 1 ATSG für die Zuordnung der Rückerstattungsverpflichtung auf den Emp fang der Leistung ab stellt . Vorliegend richtete die Beschwerdegegnerin die Tag gelder einschliesslich der Zuschläge dem Beschwerdeführer aus. Wie dies er das Geld verwendete – und damit auch die Tatsache, dass er die den Kin derzulagen entsprechenden Zuschläge jeweils direkt seiner Ex-Ehefrau über wiesen hat –, ist für die Rückerstattungspflicht unerheblich. Die Beschwerde gegnerin hat sich so mit für die Rückerstattung richtigerweise an den Beschwer deführer gehalten.

Im Übrigen fehlt es ihr an einem Rechtstitel, um die Zu schläge direkt von der Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers zurück zufordern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat (vgl.

Urk. 2 S.

3), erscheint die Ex-Ehefrau tatsächlich doppelt begünstigt und es steht dem Beschwerde führer frei, sich bezüglich Rück zahlung an sie zu wenden . 2. 6

N ach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich

vom 3 0. August 2013 (Urk. 2) als rechtens. Die s führ t zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, Vater von vier Kindern, meldete sich am 3. Januar 2011 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an und bean tragte Arbeitslosenentschä di gung ab dem 1. Januar 2011 (Urk.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückfor de rung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59c bis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen

Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leis tungs zu sprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend er folgen muss.

Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rück forderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festge setzten Leis tung en (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar,

2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 12 ff. zu Art. 25).

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ver waltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 270 E. 2; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch

mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeits losenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 270 E. 2).

2. 2.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versi cherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen ent spricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen dem Versicher ten wäh rend der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden, und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. 2. 2

In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer seit Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung inklusive de r den Kinder zu lagen entsprechenden Zuschl äge zum Arbeitslosentaggeld ausrichtete (vgl. Urk. 2 S.

3 Ziff. 2; Urk. 6/7-21). Des Weiteren ist dem Schreiben der Familien aus gleichs kasse vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 6/22) zu entnehmen, dass Z.___, die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers, für den gemeinsamen Sohn Y.___ seit 1. Mai 2011 Kinderzulagen über ihren Arbeitgeber be zieht. 2. 3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, e r habe den monatlichen Betrag von Fr. 200.-- mittels Dauerauftrag an seine Ex-Ehe frau überweisen lassen. Der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte Be trag von

Fr. 2‘903.15 sei somit i m Besitz seiner Ex-Ehefrau, welche die Kinder zulagen von ihm und von ihrem Arbeitgeber doppelt erhalten habe. Da er nicht mit seiner Ex-Ehefrau kommuniziere, ersuche er darum, den zu viel ausbezahl ten Betrag von Fr. 2’903.15 direkt bei ihr einzufordern. 2. 4

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Be stimmungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) be rechtigt ist, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückzufordern (vgl. vorste hend E. 1.2). Da die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ab Mai 2011 Kinderzu lagen für den gemeinsamen Sohn bezog, bestand ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG kein Anspruch auf die Ausrichtung des Zuschlags zum Ar beits lo sen taggeld mehr. Bei den von Mai 2011 bis Juli 2012 ausgerichteten Zu schlä gen für

Kinderzulagen handelt es sich folglich um unrechtmässig bezogene Leis tung en (vgl. vorstehend E.

1.3), welche im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück zu er statten sind.

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend ge macht und auch die Höhe der Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Der Be trag von Fr. 2’903.15 ergibt sich aus den Abrechnungen für die Monate Mai 2011 bis Juli 2012 (Urk. 6/7-21). 2. 5

Soweit der Beschwerdeführer beantragt e, die zu viel ausbezahlten Kinderzula ge n seien

direkt bei sein er Ex-Ehefrau einzufordern, ist festzuhalten, dass Art. 25 Abs. 1 ATSG für die Zuordnung der Rückerstattungsverpflichtung auf den Emp fang der Leistung ab stellt . Vorliegend richtete die Beschwerdegegnerin die Tag gelder einschliesslich der Zuschläge dem Beschwerdeführer aus. Wie dies er das Geld verwendete – und damit auch die Tatsache, dass er die den Kin derzulagen entsprechenden Zuschläge jeweils direkt seiner Ex-Ehefrau über wiesen hat –, ist für die Rückerstattungspflicht unerheblich. Die Beschwerde gegnerin hat sich so mit für die Rückerstattung richtigerweise an den Beschwer deführer gehalten.

Im Übrigen fehlt es ihr an einem Rechtstitel, um die Zu schläge direkt von der Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers zurück zufordern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat (vgl.

Urk. 2 S.

3), erscheint die Ex-Ehefrau tatsächlich doppelt begünstigt und es steht dem Beschwerde führer frei, sich bezüglich Rück zahlung an sie zu wenden . 2. 6

N ach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich

vom 3 0. August 2013 (Urk. 2) als rechtens. Die s führ t zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni

E. 6 /1 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. September 201 3 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 3 0. August 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und der zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 2’903.15 sei von

seiner Ex-Ehe frau ein zufordern (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte am 2 5 . Okto ber 201 3 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am

30. Oktober 2013 zur Kenntnis nahme zuge stellt (Urk.

E. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00215 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

15. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, Vater von vier Kindern, meldete sich am 3. Januar 2011 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an und bean tragte Arbeitslosenentschä di gung ab dem 1. Januar 2011 (Urk. 6 / 67; Urk. 6 / 5 Ziff. 2).

Die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich richtete ihm daraufhin Tag gelder sowie den Kinder zulagen ent sprechende Zuschläge dazu aus (vgl.

Urk.

2 S.

3 Ziff. 2).

Nachdem die Arbeits losen kasse Kenntnis davon erhielt, dass die Ex-Ehefrau und Mutter des ge mein samen Sohnes Y.___ seit Mai 2011 Kinderzulagen über ihren Arbeitgeber bezieht (vgl. Urk. 6/22), verfügte sie am 1 7. Juni 2013 eine Rück forderung für zu Unrecht ausbezahlte Kinderzulagen im Betrag von Fr. 2 ' 903 .15 (Urk. 6/6). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 6/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3 0. August 2013 ab (Urk. 6 /1 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. September 201 3 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 3 0. August 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und der zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 2’903.15 sei von

seiner Ex-Ehe frau ein zufordern (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte am 2 5 . Okto ber 201 3 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am

30. Oktober 2013 zur Kenntnis nahme zuge stellt (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückfor de rung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59c bis Absatz 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen

Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leis tungs zu sprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend er folgen muss.

Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rück forderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festge setzten Leis tung en (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar,

2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 12 ff. zu Art. 25).

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ver waltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 270 E. 2; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch

mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeits losenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 270 E. 2).

2. 2.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versi cherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen ent spricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen dem Versicher ten wäh rend der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden, und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. 2. 2

In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer seit Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung inklusive de r den Kinder zu lagen entsprechenden Zuschl äge zum Arbeitslosentaggeld ausrichtete (vgl. Urk. 2 S.

3 Ziff. 2; Urk. 6/7-21). Des Weiteren ist dem Schreiben der Familien aus gleichs kasse vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 6/22) zu entnehmen, dass Z.___, die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers, für den gemeinsamen Sohn Y.___ seit 1. Mai 2011 Kinderzulagen über ihren Arbeitgeber be zieht. 2. 3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, e r habe den monatlichen Betrag von Fr. 200.-- mittels Dauerauftrag an seine Ex-Ehe frau überweisen lassen. Der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte Be trag von

Fr. 2‘903.15 sei somit i m Besitz seiner Ex-Ehefrau, welche die Kinder zulagen von ihm und von ihrem Arbeitgeber doppelt erhalten habe. Da er nicht mit seiner Ex-Ehefrau kommuniziere, ersuche er darum, den zu viel ausbezahl ten Betrag von Fr. 2’903.15 direkt bei ihr einzufordern. 2. 4

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Be stimmungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) be rechtigt ist, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückzufordern (vgl. vorste hend E. 1.2). Da die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ab Mai 2011 Kinderzu lagen für den gemeinsamen Sohn bezog, bestand ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG kein Anspruch auf die Ausrichtung des Zuschlags zum Ar beits lo sen taggeld mehr. Bei den von Mai 2011 bis Juli 2012 ausgerichteten Zu schlä gen für

Kinderzulagen handelt es sich folglich um unrechtmässig bezogene Leis tung en (vgl. vorstehend E.

1.3), welche im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück zu er statten sind.

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend ge macht und auch die Höhe der Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Der Be trag von Fr. 2’903.15 ergibt sich aus den Abrechnungen für die Monate Mai 2011 bis Juli 2012 (Urk. 6/7-21). 2. 5

Soweit der Beschwerdeführer beantragt e, die zu viel ausbezahlten Kinderzula ge n seien

direkt bei sein er Ex-Ehefrau einzufordern, ist festzuhalten, dass Art. 25 Abs. 1 ATSG für die Zuordnung der Rückerstattungsverpflichtung auf den Emp fang der Leistung ab stellt . Vorliegend richtete die Beschwerdegegnerin die Tag gelder einschliesslich der Zuschläge dem Beschwerdeführer aus. Wie dies er das Geld verwendete – und damit auch die Tatsache, dass er die den Kin derzulagen entsprechenden Zuschläge jeweils direkt seiner Ex-Ehefrau über wiesen hat –, ist für die Rückerstattungspflicht unerheblich. Die Beschwerde gegnerin hat sich so mit für die Rückerstattung richtigerweise an den Beschwer deführer gehalten.

Im Übrigen fehlt es ihr an einem Rechtstitel, um die Zu schläge direkt von der Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers zurück zufordern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat (vgl.

Urk. 2 S.

3), erscheint die Ex-Ehefrau tatsächlich doppelt begünstigt und es steht dem Beschwerde führer frei, sich bezüglich Rück zahlung an sie zu wenden . 2. 6

N ach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich

vom 3 0. August 2013 (Urk. 2) als rechtens. Die s führ t zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni