opencaselaw.ch

AL.2013.00213

Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Erlass der geforderten Verfügung

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00213 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Fraefel Verfügung vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom 1 5. September 2013 (Urk.

1) erhob X.___

Rechts verzögerungsbeschwerde

gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit der Begründung, trotz seines

Begehrens vom 2 2. April 2013 betreffend Arbeits losenentschädigung für die Monate November 2011 bis Januar 2012

(Urk. 5/5) habe die Arbeitslosenk asse die entsprechende Verfügung noch nicht erlassen. In der Beschwerd e antwort vom 2 5. November 2013 beantragte die Arbeitslosen kasse, es sei auf die Beschwerde vom 1 5. September 2013 nicht einzutreten (Urk. 4).

Mit Eingabe vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 7/1) beantragte der Versicherte, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Arbeitslosenkasse am 2 5. September 2013 die mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde geforderte Verfügung erlassen habe (Urk. 5/3). 2 .

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3.

Mit dem Erlass der mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 1) geforderte n Verfügung vom 2 5. September 2013 (Urk. 5/3; diese Verfüg ung respektive der nachfolgende

Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2013 sind Gegenstand des Prozess es Nummer ALV . 2013.00241; Urk. 5/1-3, Urk. 8) ist das Verfahren - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers - als gegenstan dslos geworden abzuschreiben (U rteil des Bundesgerichts 9C_889/ 2007 vom 1 2. Februar 2008, E.

2.2) . Der Einzelrichter verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 /1-3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel