Sachverhalt
1.
Der 1969 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2006 als Vorsorgeberater Aussendienst bei der Y.___ AG, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 9. Juli 2012 per 3 1. Oktober 2012 kün digte. Da X.___ während der Kündigungsfrist aus gesundheitlichen Gründen teilweise arbeitsunfähig war, verlängerte sich das Arbeitsverhältn is bis am 3 0. November 2012 (Arbeitgeberbescheinigung vom 5. November 2012, Urk. 8/10). Noch wäh ren d seiner Anstellung bei der Y.___ AG melde te sich X.___ a m 3 1. Juli 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 3 1. Juli 2012, Urk. 8/3) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 1 5. September 2012, Urk. 8/2). Die Arbeitslosenkasse syndicom
setzte den versi cherten Ver dienst von X.___
zunächst auf Fr. 9‘614. -- fest (vgl. E-Mail vom 2 6. März 2013, Urk. 8/30, und Stellungnahme der Arbeitslosenkasse syndicom
vom 6. Februar 2015, Urk. 13). Nachdem bei der Arbeitslosenkasse syndicom am 2 8. März 2013 die Lohnabrechnung von X.___
für November 2012 eingegangen war, setzte sie d en versicherten Verdienst auf Fr. 10‘341. -- fest und richtete Taggelder für die Monate Dezember 2012 bis Ap ril 2013 aus, wobei für Dezember 2012 aufgrund der Wartetage gar nichts ver gütet wurde (vgl. Urk. 14/4). M it Verfügung vom 5. Juni 2013 setzte die A r beit s losenkasse syndicom den versicherten Verdienst neu auf Fr. 9‘ 58 2. -- fest und forderte zu viel aus gerichtete Taggelder der Monate Januar bis April 2012 in Höhe von total Fr. 1‘927.65 zurück (Urk. 8/33-34). Die von X.___ am 8. Juli 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/32) wies die Arbeitslosenkasse syndicom mit Ein spracheentscheid vom 1 3. August 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ Beschwerde und beantragte, der versicher t e Verdienst sei auf mindestens Fr. 10‘341.-- festzusetzen und es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1/1 - 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 2 5. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um dem Gericht unter Beilage entsprechender Belege detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, wie sie die verschiedenen versicherten Ver d i enst e für die Monate Dezember 2012 bis Februar 201 3 berechnet hat, und dar zulegen, unter welchen Voraussetzun g en sie auf die ausbezahlten Taggelder für die Monate Dezember 2012 bis Februar 2013 zurückgekommen ist (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. Februar
2015 eine Stellungnahme ein (Urk. 13),
zu welcher sich der Beschwerdeführer am 8. März 2015 vernehmen liess (Urk. 17). Die Vernehmlassung des Beschwerdeführers wurde der Be schwer degegnerin am 1 0. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin erklärt zur
Begründung der Neufestsetzung des ver sich erten Verdienstes auf Fr. 9‘582. -- und zur Rückforderung in Höhe von Fr. 1‘927.65, sie habe sich bei der Berechnung des versicherten Verdiensts auf den arbeitsvertraglich festgelegten Lohn zu stützen, soweit dieser auch realisiert worden sei. F ür die Berechnung des versicherten Verdienstes des Beschwerde führers sei die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 0. November 2012 bzw. vom 1. Juni 2012 bis 3 0. November 2012 massgebend. Ohne genau e Angaben über den Lohnfluss sei es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen. Sie habe den versicherten Verdienst zunächst auf Grundlage der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG sowie den zugehörigen Lohnab rechnungen berechnet und habe sich dabei auf die gemäss Akten ausbezahlten Bruttolöhne gestützt. Aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 6. März 2013 seien Fr. 10‘000.--, welche für den Monat November 2012 aus gerichtet worden seien, ebenfalls in die Neuberechnung einbezogen worden. Der ursprüng lich berechnete Verdienst von Fr. 9‘614. --
habe im Anschluss an die Neuberech nung mutiert werden müsse n . Hieraus habe sich die Rückforderung in Höhe von Fr. 1‘927.65 für die in den Monaten Dezember 2012 bis April 2013 ausge rich teten Taggelder ergeben. Die Provisionen, welche im Berechnungs zeitraum an ge fallen seien, seien in die Berechnung einbezogen worden. Spesen, welche nicht z um massgebenden Lohn gehörten, seien demgegenüber nicht mitberücksichtigt worden (Urk. 13) . 1.2
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, der versicherte Verdienst sei bereits zum dritten Mal neu berechnet worden, ohne dass dies nachvollziehbar sei. Die drei verschiedenen Spesenver gütungen
(Spesen ESV EV, Mobilitätsspesen, Allgemeine Verkaufsspesen GBZ) seien ein elementarer Teil seines Lohnes und würden prozentual zu den Provisi onen in der Lohnabrechnung aufgelistet. Es wäre im Vergleich zu anderen Lohnbe zü ge r n mit festgelegtem Verdienst nicht fair, den Lohn von Aussen dienst-Mitarbeitern einfach um den Bestandteil der prozentualen Spese n zu kür zen (Urk. 1/1 und Urk. 17). 2. 2.1
Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligator ische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Ver dienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen nor maler weis e erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Ar beitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Be messungs zeit raum . Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnitts lohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durch schnitts lohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah menfrist für den Leis tungs bezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2). 2.2
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Aus nahme der Fälle von Art. 55 und 59c bi s
Abs. 4
nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Laut Art. 25 Abs. 1 Sat z 1 ATSG sind unrechtmässig be zogene Leistungen zurückzuerstatten. 2.3
Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist
nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die pro zessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen er füllt sind (BGE 129 V 110 E. 1 mit Hinweisen).
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand ma terieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 46 6 E. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Ar beits losenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rück forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor den sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst des Beschwerdefüh rers zunächst auf Fr. 9‘614. -- fest (vgl. insb. Urk. 8/30 und Urk. 13) . Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass sie sich dabei auf den von Dezember 2011 bis Oktober 2012 gemäss Jahreslohnkonto ausgewiesenen „ AHV-Brutto lohn “ stützte (Dezember 2011: Fr. 32‘377. -- [Urk. 8/13], Januar
2012: Fr. 16‘078.--, Februar 2012: Fr. 7‘384.--, März 2012: Fr. 10‘906.--, April
2012: Fr. 9‘044.--, Mai
2012: Fr. 8‘668.--, Juni
2012: Fr. 9‘154.--, Juli
2012: Fr. 7‘135.--, August 2012: Fr. 7‘114.--, September 2012: Fr. 7 ‘ 391.-- und Okto ber 2012: Fr. 118.-- [ Urk. 8/12]). Für November 2012, für welchen im Jahres lohn konto noch kein Eintrag vorhanden war, ging sie offensichtlich von einem Ein kommen von Fr. 0.-- aus ([Fr. 32‘377.-- + Fr. 16‘078.-- + Fr. 7‘384.-- + Fr. 10‘906.-- + Fr. 9‘044.-- + Fr. 8‘668.-- + Fr. 9‘154.-- + Fr. 7‘135.-- + Fr. 7‘114.-- + Fr. 7‘391.-- + Fr. 117.55 + Fr. 0.--] : 12 = Fr. 9‘614.--; vgl. auch Urk. 8/8).
Nachdem bei der Beschwerdegegnerin am 2 8. März 2013 neben weiteren Lohn abrechnungen des Beschwerdeführers die Lohnabrechnung für November 2012 eingegangen war, rechnete sie offenbar für November 2012 die angeführte Grundlage für den AHV-Beitrag in Höhe von Fr. 8‘727.-- (Urk. 14/2) ein, was einen versicherten Verdienst von Fr. 10‘341.-- ergab ([Fr. 32‘377.-- + Fr.
16‘078.-- + Fr. 7‘384.-- + Fr. 10‘906.-- + Fr. 9‘044.-- + Fr. 8‘668.-- + Fr. 9‘154.-- + Fr. 7‘135.-- + Fr. 7‘114.-- + Fr. 7‘391.-- + Fr. 117.55 +
Fr. 8‘727.--] : 12). Ge stützt auf diesen versicherten Verdienst richtete die Beschwerde gegnerin
die Taggelder für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 aus (Dezember 2012: Fr. 0.--; Januar 2013: Fr. 7‘009.95; Februar 2013: Fr. 6‘095.65; März 2013: Fr. 6‘400.40; April 2013: Fr. 6‘ 705.25; Urk. 14/4). 3.2 3.2.1
Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (Urk. 8/33+34) bzw. Einspracheentscheid vom 1 3. August 2013 (Urk.
2) setzte die Beschwerdegegnerin den versicherten Ver dienst neu auf Fr. 9‘582.-- fest und forderte für die Monate Januar bis April 2013 die Differenz zwischen den gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 10‘341.-- ausbezahlten und den gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 9‘582.-- neu berechneten Taggelder zurück (Urk. 14/4).
Die Beschwerdegegnerin begründete die Differenz zwischen dem auf Fr. 10‘341.-- angesetzten versicherten Verdienst und dem neu berechneten ver sicherten Ver dienst von Fr. 9‘582. -- im Wesentlichen m it den nicht mehr be rücksichtigte n Spesen des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.1) . 3.2.2
Spesen haben bei der Berechnung tatsächlich unberücksichtigt zu bleiben (Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver sicherungsrechts, AVIG, 4. Auflage, S.
125 mit Hinweise auf ARV 1992 N 14 S.
141) . Wie sich aus den eingereichten Aufstellungen der Beschwerdegegnerin und Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers ergibt, berechnete die Be schwer de gegnerin den versicherten Verdienst von Fr. 9‘ 58 2. -- auf Grundlage der Posi ti on „AHV Lohn Basis“ gemäss Lohnabrechnungen Dezember 2011: Fr. 32‘305.-- [Urk. 8/13], Januar 2012: Fr. 16‘006.--, Februar 2012: Fr. 7‘312.--, März 2012: Fr. 10‘654.--, April
2012: Fr. 4‘136.--, Mai
2012: Fr. 8‘596.--, Juni
2012: Fr. 5’773.--, Juli 2012: Fr. 7‘063.--, August 2012: Fr. 7‘042.--, September 2012: Fr. 7‘319.--, Oktober 2012: Fr. 46.-- [ Urk. 8/12] und November 2012: Fr. 8‘727.--
[ Urk. 14/2], während sie zuvor den versicherten Verdienst gestützt auf den „AHV-Bruttolohn“ berechnete. Die Differenz zwischen den Po sition „AHV-Brutto lohn“ und „AHV Lohn Basis“ ist jedoch nicht durch die vom Be schwer de führer bezogenen Spesen begründet, sind doch die Spesen in beiden Positio nen nicht miteinberechnet (vgl. Urk. 8/12 und Urk. 8/13) . 3.2.3
Die Differenz der beiden Positionen ist durch die Position „steuerfreier Rabatt PB“ und die Verrechnung der Unfalltaggelder im April 2012 in Höhe von Fr. 4‘836.45 und im Juni 2012 in Höhe von
Fr. 3‘309.15 (vgl. Urk. 8/12+13 und Urk. 14/2) begründet ([10 x Fr. 72.-- [sämtliche Monate ausser März und November 2012] + Fr. 252.25 [März 2012] + Fr. 4‘836.45 + Fr. 3‘309.15] : 12 = Fr. 759.-- = Fr. 10‘341.--
- Fr. 9‘582 .--). 3.2.4
Die Unfalltaggel der, welche dem Lohnkonto des Beschwerdeführers im April und Juni 2012 gut geschrieben wurden, wurden jeweils direkt wieder in Abzug ge bracht, ohne dass sie dem Beschwerdeführer ausgerichtet worden wären. Die in den Monaten April und Juni 2012 in den Lohnkonten aufgeführten Zahlun gen von Fr. 4‘836.45 bzw. Fr. 3‘309.15 (Urk. 8/12) sind daher – wie von der Be schwer degegnerin in der Verfügung vom 5. Juni 2013 (Urk. 8/33+34) bzw. Ein spracheentscheid vom 1 3. August 2013 (Urk. 2) aus ge führ t – tatsächlich beim versicherten Verdienst nicht zu berücksichtigen (Urteil des damaligen Eidg . Ver sicherungsgericht s C352/05 vom 27. Juni 2006 E. 2.3.2) . 3.2.5
Bei der Position „steuerfreier Rabatt PB“ handelt es sich betragsmässig um 20 % des Wertes „Fällige Prämien 3B (Input 100)“. Die Position „Fällige Prämien 3B (Input 100)“ wurde von der Y.___ AG bei der Berechnung de r Position „ AHV- Bruttolohn “, nicht aber bei der Position „AHV Lohn Basis“ miteinbezo gen . Entsprechend wurden auch keine AHV- bzw. ALV-Beiträge verrichtet. Was genau
unter der Position „steuerfreier Rabatt PB“ dem Beschwerdeführer gut ge schrie ben
wurde (vgl. beispielsweise Lohn abrechnung Oktober 2012, Urk. 14/2), ist ge stütz t auf die vorhandenen Akten nicht feststellbar. 3. 3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für die Monat e Januar bis April 2013 Taggelder ausgerichtet wurden, die auf einem versicherten Ver dienst beruhten, bei welchem zu Unrecht Taggeldleistungen der Unfallversi che rung miteinbezogen wurden. Die damalige Festsetzung der Taggelde r und die entsprechende Ausrichtung erweisen sich daher als zweifellos unrichtig. Die Be schwerdegegnerin
ist
deshalb berechtigt, die ausgerichteten Taggeld leistun gen in Wiedererwägung zu ziehen und vom Beschwerdeführer die zu viel aus gerich te ten Leistungen zurückzufordern. Die konkrete Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die von der Beschwer degegnerin vorgenom menen Abklärungen jedoch nicht bestimmen, da neben anderen Posi tio nen der Lohnabrechnungen insbesondere auch unklar ist, was die Position „steuerfreier Rabatt PB“ zu bedeuten hat. Die Sache ist daher an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die genau e Höhe des versicher ten Ver dienstes des Beschwerdeführers neu abklärt. Hierzu hat sie bei der Y.___ AG nachzufragen, welche Leistung bzw. welcher Abzug unter den einzel nen Posi tionen der Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers zu verstehen ist. Hernach hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwer deführers neu festzusetzen und über die Höhe einer allfälligen Rückforderung neu zu be finden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 1 3. August 20 13 aufgehoben wird, und es wird die Sache an die Ar beits losenkasse
syndicom zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinn e der Erwägungen über die Höhe des versicherten Verdienstes und eine allfällige Rück forderung neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse syndicom - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1969 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2006 als Vorsorgeberater Aussendienst bei der Y.___ AG, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 9. Juli 2012 per 3 1. Oktober 2012 kün digte. Da X.___ während der Kündigungsfrist aus gesundheitlichen Gründen teilweise arbeitsunfähig war, verlängerte sich das Arbeitsverhältn is bis am 3 0. November 2012 (Arbeitgeberbescheinigung vom 5. November 2012, Urk. 8/10). Noch wäh ren d seiner Anstellung bei der Y.___ AG melde te sich X.___ a m 3 1. Juli 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 3 1. Juli 2012, Urk. 8/3) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 1 5. September 2012, Urk. 8/2). Die Arbeitslosenkasse syndicom
setzte den versi cherten Ver dienst von X.___
zunächst auf Fr. 9‘614. -- fest (vgl. E-Mail vom
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärt zur
Begründung der Neufestsetzung des ver sich erten Verdienstes auf Fr. 9‘582. -- und zur Rückforderung in Höhe von Fr. 1‘927.65, sie habe sich bei der Berechnung des versicherten Verdiensts auf den arbeitsvertraglich festgelegten Lohn zu stützen, soweit dieser auch realisiert worden sei. F ür die Berechnung des versicherten Verdienstes des Beschwerde führers sei die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 0. November 2012 bzw. vom 1. Juni 2012 bis 3 0. November 2012 massgebend. Ohne genau e Angaben über den Lohnfluss sei es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen. Sie habe den versicherten Verdienst zunächst auf Grundlage der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG sowie den zugehörigen Lohnab rechnungen berechnet und habe sich dabei auf die gemäss Akten ausbezahlten Bruttolöhne gestützt. Aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 6. März 2013 seien Fr. 10‘000.--, welche für den Monat November 2012 aus gerichtet worden seien, ebenfalls in die Neuberechnung einbezogen worden. Der ursprüng lich berechnete Verdienst von Fr. 9‘614. --
habe im Anschluss an die Neuberech nung mutiert werden müsse n . Hieraus habe sich die Rückforderung in Höhe von Fr. 1‘927.65 für die in den Monaten Dezember 2012 bis April 2013 ausge rich teten Taggelder ergeben. Die Provisionen, welche im Berechnungs zeitraum an ge fallen seien, seien in die Berechnung einbezogen worden. Spesen, welche nicht z um massgebenden Lohn gehörten, seien demgegenüber nicht mitberücksichtigt worden (Urk. 13) .
E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, der versicherte Verdienst sei bereits zum dritten Mal neu berechnet worden, ohne dass dies nachvollziehbar sei. Die drei verschiedenen Spesenver gütungen
(Spesen ESV EV, Mobilitätsspesen, Allgemeine Verkaufsspesen GBZ) seien ein elementarer Teil seines Lohnes und würden prozentual zu den Provisi onen in der Lohnabrechnung aufgelistet. Es wäre im Vergleich zu anderen Lohnbe zü ge r n mit festgelegtem Verdienst nicht fair, den Lohn von Aussen dienst-Mitarbeitern einfach um den Bestandteil der prozentualen Spese n zu kür zen (Urk. 1/1 und Urk. 17). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ Beschwerde und beantragte, der versicher t e Verdienst sei auf mindestens Fr. 10‘341.-- festzusetzen und es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1/1 - 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 2 5. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um dem Gericht unter Beilage entsprechender Belege detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, wie sie die verschiedenen versicherten Ver d i enst e für die Monate Dezember 2012 bis Februar 201
E. 2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligator ische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Ver dienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen nor maler weis e erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Ar beitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Be messungs zeit raum . Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnitts lohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durch schnitts lohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah menfrist für den Leis tungs bezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2).
E. 2.2 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Aus nahme der Fälle von Art. 55 und 59c bi s
Abs.
E. 2.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist
nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die pro zessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen er füllt sind (BGE 129 V 110 E. 1 mit Hinweisen).
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand ma terieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 46
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst des Beschwerdefüh rers zunächst auf Fr. 9‘614. -- fest (vgl. insb. Urk. 8/30 und Urk. 13) . Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass sie sich dabei auf den von Dezember 2011 bis Oktober 2012 gemäss Jahreslohnkonto ausgewiesenen „ AHV-Brutto lohn “ stützte (Dezember 2011: Fr. 32‘377. -- [Urk. 8/13], Januar
2012: Fr. 16‘078.--, Februar 2012: Fr. 7‘384.--, März 2012: Fr. 10‘906.--, April
2012: Fr. 9‘044.--, Mai
2012: Fr. 8‘668.--, Juni
2012: Fr. 9‘154.--, Juli
2012: Fr. 7‘135.--, August 2012: Fr. 7‘114.--, September 2012: Fr. 7 ‘ 391.-- und Okto ber 2012: Fr. 118.-- [ Urk. 8/12]). Für November 2012, für welchen im Jahres lohn konto noch kein Eintrag vorhanden war, ging sie offensichtlich von einem Ein kommen von Fr. 0.-- aus ([Fr. 32‘377.-- + Fr. 16‘078.-- + Fr. 7‘384.-- + Fr. 10‘906.-- + Fr. 9‘044.-- + Fr. 8‘668.-- + Fr. 9‘154.-- + Fr. 7‘135.-- + Fr. 7‘114.-- + Fr. 7‘391.-- + Fr. 117.55 + Fr. 0.--] : 12 = Fr. 9‘614.--; vgl. auch Urk. 8/8).
Nachdem bei der Beschwerdegegnerin am 2 8. März 2013 neben weiteren Lohn abrechnungen des Beschwerdeführers die Lohnabrechnung für November 2012 eingegangen war, rechnete sie offenbar für November 2012 die angeführte Grundlage für den AHV-Beitrag in Höhe von Fr. 8‘727.-- (Urk. 14/2) ein, was einen versicherten Verdienst von Fr. 10‘341.-- ergab ([Fr. 32‘377.-- + Fr.
16‘078.-- + Fr. 7‘384.-- + Fr. 10‘906.-- + Fr. 9‘044.-- + Fr. 8‘668.-- + Fr. 9‘154.-- + Fr. 7‘135.-- + Fr. 7‘114.-- + Fr. 7‘391.-- + Fr. 117.55 +
Fr. 8‘727.--] : 12). Ge stützt auf diesen versicherten Verdienst richtete die Beschwerde gegnerin
die Taggelder für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 aus (Dezember 2012: Fr. 0.--; Januar 2013: Fr. 7‘009.95; Februar 2013: Fr. 6‘095.65; März 2013: Fr. 6‘400.40; April 2013: Fr. 6‘ 705.25; Urk. 14/4).
E. 3.2.1 Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (Urk. 8/33+34) bzw. Einspracheentscheid vom 1 3. August 2013 (Urk.
2) setzte die Beschwerdegegnerin den versicherten Ver dienst neu auf Fr. 9‘582.-- fest und forderte für die Monate Januar bis April 2013 die Differenz zwischen den gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 10‘341.-- ausbezahlten und den gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 9‘582.-- neu berechneten Taggelder zurück (Urk. 14/4).
Die Beschwerdegegnerin begründete die Differenz zwischen dem auf Fr. 10‘341.-- angesetzten versicherten Verdienst und dem neu berechneten ver sicherten Ver dienst von Fr. 9‘582. -- im Wesentlichen m it den nicht mehr be rücksichtigte n Spesen des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.1) .
E. 3.2.2 Spesen haben bei der Berechnung tatsächlich unberücksichtigt zu bleiben (Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver sicherungsrechts, AVIG, 4. Auflage, S.
125 mit Hinweise auf ARV 1992 N 14 S.
141) . Wie sich aus den eingereichten Aufstellungen der Beschwerdegegnerin und Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers ergibt, berechnete die Be schwer de gegnerin den versicherten Verdienst von Fr. 9‘ 58 2. -- auf Grundlage der Posi ti on „AHV Lohn Basis“ gemäss Lohnabrechnungen Dezember 2011: Fr. 32‘305.-- [Urk. 8/13], Januar 2012: Fr. 16‘006.--, Februar 2012: Fr. 7‘312.--, März 2012: Fr. 10‘654.--, April
2012: Fr. 4‘136.--, Mai
2012: Fr. 8‘596.--, Juni
2012: Fr. 5’773.--, Juli 2012: Fr. 7‘063.--, August 2012: Fr. 7‘042.--, September 2012: Fr. 7‘319.--, Oktober 2012: Fr. 46.-- [ Urk. 8/12] und November 2012: Fr. 8‘727.--
[ Urk. 14/2], während sie zuvor den versicherten Verdienst gestützt auf den „AHV-Bruttolohn“ berechnete. Die Differenz zwischen den Po sition „AHV-Brutto lohn“ und „AHV Lohn Basis“ ist jedoch nicht durch die vom Be schwer de führer bezogenen Spesen begründet, sind doch die Spesen in beiden Positio nen nicht miteinberechnet (vgl. Urk. 8/12 und Urk. 8/13) .
E. 3.2.3 Die Differenz der beiden Positionen ist durch die Position „steuerfreier Rabatt PB“ und die Verrechnung der Unfalltaggelder im April 2012 in Höhe von Fr. 4‘836.45 und im Juni 2012 in Höhe von
Fr. 3‘309.15 (vgl. Urk. 8/12+13 und Urk. 14/2) begründet ([10 x Fr. 72.-- [sämtliche Monate ausser März und November 2012] + Fr. 252.25 [März 2012] + Fr. 4‘836.45 + Fr. 3‘309.15] : 12 = Fr. 759.-- = Fr. 10‘341.--
- Fr. 9‘582 .--).
E. 3.2.4 Die Unfalltaggel der, welche dem Lohnkonto des Beschwerdeführers im April und Juni 2012 gut geschrieben wurden, wurden jeweils direkt wieder in Abzug ge bracht, ohne dass sie dem Beschwerdeführer ausgerichtet worden wären. Die in den Monaten April und Juni 2012 in den Lohnkonten aufgeführten Zahlun gen von Fr. 4‘836.45 bzw. Fr. 3‘309.15 (Urk. 8/12) sind daher – wie von der Be schwer degegnerin in der Verfügung vom 5. Juni 2013 (Urk. 8/33+34) bzw. Ein spracheentscheid vom 1 3. August 2013 (Urk. 2) aus ge führ t – tatsächlich beim versicherten Verdienst nicht zu berücksichtigen (Urteil des damaligen Eidg . Ver sicherungsgericht s C352/05 vom 27. Juni 2006 E. 2.3.2) .
E. 3.2.5 Bei der Position „steuerfreier Rabatt PB“ handelt es sich betragsmässig um 20 % des Wertes „Fällige Prämien 3B (Input 100)“. Die Position „Fällige Prämien 3B (Input 100)“ wurde von der Y.___ AG bei der Berechnung de r Position „ AHV- Bruttolohn “, nicht aber bei der Position „AHV Lohn Basis“ miteinbezo gen . Entsprechend wurden auch keine AHV- bzw. ALV-Beiträge verrichtet. Was genau
unter der Position „steuerfreier Rabatt PB“ dem Beschwerdeführer gut ge schrie ben
wurde (vgl. beispielsweise Lohn abrechnung Oktober 2012, Urk. 14/2), ist ge stütz t auf die vorhandenen Akten nicht feststellbar. 3. 3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für die Monat e Januar bis April 2013 Taggelder ausgerichtet wurden, die auf einem versicherten Ver dienst beruhten, bei welchem zu Unrecht Taggeldleistungen der Unfallversi che rung miteinbezogen wurden. Die damalige Festsetzung der Taggelde r und die entsprechende Ausrichtung erweisen sich daher als zweifellos unrichtig. Die Be schwerdegegnerin
ist
deshalb berechtigt, die ausgerichteten Taggeld leistun gen in Wiedererwägung zu ziehen und vom Beschwerdeführer die zu viel aus gerich te ten Leistungen zurückzufordern. Die konkrete Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die von der Beschwer degegnerin vorgenom menen Abklärungen jedoch nicht bestimmen, da neben anderen Posi tio nen der Lohnabrechnungen insbesondere auch unklar ist, was die Position „steuerfreier Rabatt PB“ zu bedeuten hat. Die Sache ist daher an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die genau e Höhe des versicher ten Ver dienstes des Beschwerdeführers neu abklärt. Hierzu hat sie bei der Y.___ AG nachzufragen, welche Leistung bzw. welcher Abzug unter den einzel nen Posi tionen der Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers zu verstehen ist. Hernach hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwer deführers neu festzusetzen und über die Höhe einer allfälligen Rückforderung neu zu be finden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 1 3. August 20 13 aufgehoben wird, und es wird die Sache an die Ar beits losenkasse
syndicom zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinn e der Erwägungen über die Höhe des versicherten Verdienstes und eine allfällige Rück forderung neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse syndicom - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 4 nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Laut Art. 25 Abs. 1 Sat z 1 ATSG sind unrechtmässig be zogene Leistungen zurückzuerstatten.
E. 6 E. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Ar beits losenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rück forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor den sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00212 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
30. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse syndicom Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1969 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2006 als Vorsorgeberater Aussendienst bei der Y.___ AG, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 9. Juli 2012 per 3 1. Oktober 2012 kün digte. Da X.___ während der Kündigungsfrist aus gesundheitlichen Gründen teilweise arbeitsunfähig war, verlängerte sich das Arbeitsverhältn is bis am 3 0. November 2012 (Arbeitgeberbescheinigung vom 5. November 2012, Urk. 8/10). Noch wäh ren d seiner Anstellung bei der Y.___ AG melde te sich X.___ a m 3 1. Juli 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 3 1. Juli 2012, Urk. 8/3) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 1 5. September 2012, Urk. 8/2). Die Arbeitslosenkasse syndicom
setzte den versi cherten Ver dienst von X.___
zunächst auf Fr. 9‘614. -- fest (vgl. E-Mail vom 2 6. März 2013, Urk. 8/30, und Stellungnahme der Arbeitslosenkasse syndicom
vom 6. Februar 2015, Urk. 13). Nachdem bei der Arbeitslosenkasse syndicom am 2 8. März 2013 die Lohnabrechnung von X.___
für November 2012 eingegangen war, setzte sie d en versicherten Verdienst auf Fr. 10‘341. -- fest und richtete Taggelder für die Monate Dezember 2012 bis Ap ril 2013 aus, wobei für Dezember 2012 aufgrund der Wartetage gar nichts ver gütet wurde (vgl. Urk. 14/4). M it Verfügung vom 5. Juni 2013 setzte die A r beit s losenkasse syndicom den versicherten Verdienst neu auf Fr. 9‘ 58 2. -- fest und forderte zu viel aus gerichtete Taggelder der Monate Januar bis April 2012 in Höhe von total Fr. 1‘927.65 zurück (Urk. 8/33-34). Die von X.___ am 8. Juli 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/32) wies die Arbeitslosenkasse syndicom mit Ein spracheentscheid vom 1 3. August 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ Beschwerde und beantragte, der versicher t e Verdienst sei auf mindestens Fr. 10‘341.-- festzusetzen und es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1/1 - 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 2 5. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um dem Gericht unter Beilage entsprechender Belege detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, wie sie die verschiedenen versicherten Ver d i enst e für die Monate Dezember 2012 bis Februar 201 3 berechnet hat, und dar zulegen, unter welchen Voraussetzun g en sie auf die ausbezahlten Taggelder für die Monate Dezember 2012 bis Februar 2013 zurückgekommen ist (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. Februar
2015 eine Stellungnahme ein (Urk. 13),
zu welcher sich der Beschwerdeführer am 8. März 2015 vernehmen liess (Urk. 17). Die Vernehmlassung des Beschwerdeführers wurde der Be schwer degegnerin am 1 0. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin erklärt zur
Begründung der Neufestsetzung des ver sich erten Verdienstes auf Fr. 9‘582. -- und zur Rückforderung in Höhe von Fr. 1‘927.65, sie habe sich bei der Berechnung des versicherten Verdiensts auf den arbeitsvertraglich festgelegten Lohn zu stützen, soweit dieser auch realisiert worden sei. F ür die Berechnung des versicherten Verdienstes des Beschwerde führers sei die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 3 0. November 2012 bzw. vom 1. Juni 2012 bis 3 0. November 2012 massgebend. Ohne genau e Angaben über den Lohnfluss sei es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen. Sie habe den versicherten Verdienst zunächst auf Grundlage der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG sowie den zugehörigen Lohnab rechnungen berechnet und habe sich dabei auf die gemäss Akten ausbezahlten Bruttolöhne gestützt. Aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 6. März 2013 seien Fr. 10‘000.--, welche für den Monat November 2012 aus gerichtet worden seien, ebenfalls in die Neuberechnung einbezogen worden. Der ursprüng lich berechnete Verdienst von Fr. 9‘614. --
habe im Anschluss an die Neuberech nung mutiert werden müsse n . Hieraus habe sich die Rückforderung in Höhe von Fr. 1‘927.65 für die in den Monaten Dezember 2012 bis April 2013 ausge rich teten Taggelder ergeben. Die Provisionen, welche im Berechnungs zeitraum an ge fallen seien, seien in die Berechnung einbezogen worden. Spesen, welche nicht z um massgebenden Lohn gehörten, seien demgegenüber nicht mitberücksichtigt worden (Urk. 13) . 1.2
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, der versicherte Verdienst sei bereits zum dritten Mal neu berechnet worden, ohne dass dies nachvollziehbar sei. Die drei verschiedenen Spesenver gütungen
(Spesen ESV EV, Mobilitätsspesen, Allgemeine Verkaufsspesen GBZ) seien ein elementarer Teil seines Lohnes und würden prozentual zu den Provisi onen in der Lohnabrechnung aufgelistet. Es wäre im Vergleich zu anderen Lohnbe zü ge r n mit festgelegtem Verdienst nicht fair, den Lohn von Aussen dienst-Mitarbeitern einfach um den Bestandteil der prozentualen Spese n zu kür zen (Urk. 1/1 und Urk. 17). 2. 2.1
Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligator ische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Ver dienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen nor maler weis e erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Ar beitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Be messungs zeit raum . Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnitts lohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durch schnitts lohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah menfrist für den Leis tungs bezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2). 2.2
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Aus nahme der Fälle von Art. 55 und 59c bi s
Abs. 4
nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Laut Art. 25 Abs. 1 Sat z 1 ATSG sind unrechtmässig be zogene Leistungen zurückzuerstatten. 2.3
Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist
nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die pro zessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen er füllt sind (BGE 129 V 110 E. 1 mit Hinweisen).
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand ma terieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 46 6 E. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Ar beits losenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rück forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor den sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst des Beschwerdefüh rers zunächst auf Fr. 9‘614. -- fest (vgl. insb. Urk. 8/30 und Urk. 13) . Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass sie sich dabei auf den von Dezember 2011 bis Oktober 2012 gemäss Jahreslohnkonto ausgewiesenen „ AHV-Brutto lohn “ stützte (Dezember 2011: Fr. 32‘377. -- [Urk. 8/13], Januar
2012: Fr. 16‘078.--, Februar 2012: Fr. 7‘384.--, März 2012: Fr. 10‘906.--, April
2012: Fr. 9‘044.--, Mai
2012: Fr. 8‘668.--, Juni
2012: Fr. 9‘154.--, Juli
2012: Fr. 7‘135.--, August 2012: Fr. 7‘114.--, September 2012: Fr. 7 ‘ 391.-- und Okto ber 2012: Fr. 118.-- [ Urk. 8/12]). Für November 2012, für welchen im Jahres lohn konto noch kein Eintrag vorhanden war, ging sie offensichtlich von einem Ein kommen von Fr. 0.-- aus ([Fr. 32‘377.-- + Fr. 16‘078.-- + Fr. 7‘384.-- + Fr. 10‘906.-- + Fr. 9‘044.-- + Fr. 8‘668.-- + Fr. 9‘154.-- + Fr. 7‘135.-- + Fr. 7‘114.-- + Fr. 7‘391.-- + Fr. 117.55 + Fr. 0.--] : 12 = Fr. 9‘614.--; vgl. auch Urk. 8/8).
Nachdem bei der Beschwerdegegnerin am 2 8. März 2013 neben weiteren Lohn abrechnungen des Beschwerdeführers die Lohnabrechnung für November 2012 eingegangen war, rechnete sie offenbar für November 2012 die angeführte Grundlage für den AHV-Beitrag in Höhe von Fr. 8‘727.-- (Urk. 14/2) ein, was einen versicherten Verdienst von Fr. 10‘341.-- ergab ([Fr. 32‘377.-- + Fr.
16‘078.-- + Fr. 7‘384.-- + Fr. 10‘906.-- + Fr. 9‘044.-- + Fr. 8‘668.-- + Fr. 9‘154.-- + Fr. 7‘135.-- + Fr. 7‘114.-- + Fr. 7‘391.-- + Fr. 117.55 +
Fr. 8‘727.--] : 12). Ge stützt auf diesen versicherten Verdienst richtete die Beschwerde gegnerin
die Taggelder für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 aus (Dezember 2012: Fr. 0.--; Januar 2013: Fr. 7‘009.95; Februar 2013: Fr. 6‘095.65; März 2013: Fr. 6‘400.40; April 2013: Fr. 6‘ 705.25; Urk. 14/4). 3.2 3.2.1
Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (Urk. 8/33+34) bzw. Einspracheentscheid vom 1 3. August 2013 (Urk.
2) setzte die Beschwerdegegnerin den versicherten Ver dienst neu auf Fr. 9‘582.-- fest und forderte für die Monate Januar bis April 2013 die Differenz zwischen den gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 10‘341.-- ausbezahlten und den gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 9‘582.-- neu berechneten Taggelder zurück (Urk. 14/4).
Die Beschwerdegegnerin begründete die Differenz zwischen dem auf Fr. 10‘341.-- angesetzten versicherten Verdienst und dem neu berechneten ver sicherten Ver dienst von Fr. 9‘582. -- im Wesentlichen m it den nicht mehr be rücksichtigte n Spesen des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.1) . 3.2.2
Spesen haben bei der Berechnung tatsächlich unberücksichtigt zu bleiben (Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial ver sicherungsrechts, AVIG, 4. Auflage, S.
125 mit Hinweise auf ARV 1992 N 14 S.
141) . Wie sich aus den eingereichten Aufstellungen der Beschwerdegegnerin und Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers ergibt, berechnete die Be schwer de gegnerin den versicherten Verdienst von Fr. 9‘ 58 2. -- auf Grundlage der Posi ti on „AHV Lohn Basis“ gemäss Lohnabrechnungen Dezember 2011: Fr. 32‘305.-- [Urk. 8/13], Januar 2012: Fr. 16‘006.--, Februar 2012: Fr. 7‘312.--, März 2012: Fr. 10‘654.--, April
2012: Fr. 4‘136.--, Mai
2012: Fr. 8‘596.--, Juni
2012: Fr. 5’773.--, Juli 2012: Fr. 7‘063.--, August 2012: Fr. 7‘042.--, September 2012: Fr. 7‘319.--, Oktober 2012: Fr. 46.-- [ Urk. 8/12] und November 2012: Fr. 8‘727.--
[ Urk. 14/2], während sie zuvor den versicherten Verdienst gestützt auf den „AHV-Bruttolohn“ berechnete. Die Differenz zwischen den Po sition „AHV-Brutto lohn“ und „AHV Lohn Basis“ ist jedoch nicht durch die vom Be schwer de führer bezogenen Spesen begründet, sind doch die Spesen in beiden Positio nen nicht miteinberechnet (vgl. Urk. 8/12 und Urk. 8/13) . 3.2.3
Die Differenz der beiden Positionen ist durch die Position „steuerfreier Rabatt PB“ und die Verrechnung der Unfalltaggelder im April 2012 in Höhe von Fr. 4‘836.45 und im Juni 2012 in Höhe von
Fr. 3‘309.15 (vgl. Urk. 8/12+13 und Urk. 14/2) begründet ([10 x Fr. 72.-- [sämtliche Monate ausser März und November 2012] + Fr. 252.25 [März 2012] + Fr. 4‘836.45 + Fr. 3‘309.15] : 12 = Fr. 759.-- = Fr. 10‘341.--
- Fr. 9‘582 .--). 3.2.4
Die Unfalltaggel der, welche dem Lohnkonto des Beschwerdeführers im April und Juni 2012 gut geschrieben wurden, wurden jeweils direkt wieder in Abzug ge bracht, ohne dass sie dem Beschwerdeführer ausgerichtet worden wären. Die in den Monaten April und Juni 2012 in den Lohnkonten aufgeführten Zahlun gen von Fr. 4‘836.45 bzw. Fr. 3‘309.15 (Urk. 8/12) sind daher – wie von der Be schwer degegnerin in der Verfügung vom 5. Juni 2013 (Urk. 8/33+34) bzw. Ein spracheentscheid vom 1 3. August 2013 (Urk. 2) aus ge führ t – tatsächlich beim versicherten Verdienst nicht zu berücksichtigen (Urteil des damaligen Eidg . Ver sicherungsgericht s C352/05 vom 27. Juni 2006 E. 2.3.2) . 3.2.5
Bei der Position „steuerfreier Rabatt PB“ handelt es sich betragsmässig um 20 % des Wertes „Fällige Prämien 3B (Input 100)“. Die Position „Fällige Prämien 3B (Input 100)“ wurde von der Y.___ AG bei der Berechnung de r Position „ AHV- Bruttolohn “, nicht aber bei der Position „AHV Lohn Basis“ miteinbezo gen . Entsprechend wurden auch keine AHV- bzw. ALV-Beiträge verrichtet. Was genau
unter der Position „steuerfreier Rabatt PB“ dem Beschwerdeführer gut ge schrie ben
wurde (vgl. beispielsweise Lohn abrechnung Oktober 2012, Urk. 14/2), ist ge stütz t auf die vorhandenen Akten nicht feststellbar. 3. 3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für die Monat e Januar bis April 2013 Taggelder ausgerichtet wurden, die auf einem versicherten Ver dienst beruhten, bei welchem zu Unrecht Taggeldleistungen der Unfallversi che rung miteinbezogen wurden. Die damalige Festsetzung der Taggelde r und die entsprechende Ausrichtung erweisen sich daher als zweifellos unrichtig. Die Be schwerdegegnerin
ist
deshalb berechtigt, die ausgerichteten Taggeld leistun gen in Wiedererwägung zu ziehen und vom Beschwerdeführer die zu viel aus gerich te ten Leistungen zurückzufordern. Die konkrete Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die von der Beschwer degegnerin vorgenom menen Abklärungen jedoch nicht bestimmen, da neben anderen Posi tio nen der Lohnabrechnungen insbesondere auch unklar ist, was die Position „steuerfreier Rabatt PB“ zu bedeuten hat. Die Sache ist daher an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die genau e Höhe des versicher ten Ver dienstes des Beschwerdeführers neu abklärt. Hierzu hat sie bei der Y.___ AG nachzufragen, welche Leistung bzw. welcher Abzug unter den einzel nen Posi tionen der Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers zu verstehen ist. Hernach hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwer deführers neu festzusetzen und über die Höhe einer allfälligen Rückforderung neu zu be finden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 1 3. August 20 13 aufgehoben wird, und es wird die Sache an die Ar beits losenkasse
syndicom zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinn e der Erwägungen über die Höhe des versicherten Verdienstes und eine allfällige Rück forderung neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse syndicom - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler