Sachverhalt
1.
Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 2 9. Juli 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 4. August 2011, Urk. 11/86) und beantragte ab 1. August 2011 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 2 9. Juli 2011, Urk.
11/17). Die Arbeitslosenkasse richtete in der Folge Taggelder aus. Mit Ver fügung vom 1 0. Oktober 2012 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten für die Zeit vom 1. August 2011 bis 1 0. Juli 2012
eine Anspruchsberechtigung und bejahte gleichzeitig die Vermittlungsfähigkeit ab 1 1. Juli 2012 (Urk. 11/58). Die vom Versicherten erhobene Einsprache hiess das AWA teilweise gut und bejahte eine Anspruchsberechtigung ab dem 2 9. November 2011 (Urk. 11/57). Mit Ein sprache entscheid vom 1
1. Februar 2013 hob das AWA den Ei nspracheentscheid vom 3 1. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf und verneinte wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslo senentschädigung für die Zeit vom 1. August bis 28. November 2011, bejahte jedoch einen Anspruch ab dem 2 9. November 2011 (Urk. 11/56). Ein vom Versi cherten am 2 1. Februar 2013 gestelltes Wiedererwägungsgesuch wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 6. April 2013 ab (Urk. 11/55).
Mit Verfügung vom 1 0. April 2013 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
vom Versicherten die für die Zeit vom 1. August bis 2 8. November 2011 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 27‘438.80 zurück, setzte den versicherten Verdienst ab 2 9. November 2011 auf Fr. 0. -- fest und forderte die vom 2 9. November 2011 bis 3 1. Mai 2012 ausbezahlte Arbeitslosenentschä digung in Höhe von Fr. 45‘009.35 ebenfal ls zurück (Urk. 11/18). Die vom Versi cherten am 1 3. Mai 2013 (Urk. 11/5) bzw. 9. Juli 2013 (Urk. 11/2) erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich mit Einspracheent scheid vom 2 1. August 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versichert e am 2 3. September 2013 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei ohne weitere Folgen für ihn aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 1 8. November 2013 an seinem Antrag festgehalten hatte (Urk. 16), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstat ten einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Entscheides vor, der An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung sei für die Zeit vom 1. August bis 2 8. November 2011 rechtskräftig verneint w orden .
Der Beschwerdeführer sei vom 1. Juli 2010 bis 2 9. Juli 2011 bei der Z.___ angestellt gewesen. Mit Anstellungsvertrag vom 3 0. Juni 2010 sei ein Gehalt von Fr. 9‘500. -- inklusive 1 3. Monatslohn vereinbart worden. Lohn abrechnungen seien für den gesamten Zeitraum von Jul i 2010 bis Juli 2011 vorhanden . Aus den Lohnabrechnungen gehe hervor, dass der Lohn jeweils auf ein Konto bei der Bank A.___ einbezahlt worden sei . Tatsächlich lägen Einzahlungsbestätigungen der Bank A.___ vor . Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer diese Einzahlungen getätigt habe. Zwischen den Lohnabrechnungen und den Einzahlungsbelegen bestünden sodann betragsmässige Abweichungen. Nicht nachvol lziehbar sei die Einzahlung eines 1 3. Monatslohnes in Höhe von Fr. 8‘555.55 am 2 2. Dezember 2010, sei doch gemäss Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass der 13. Monatslohn im Bruttogehalt von monatlich Fr. 9‘500. -- enthalten sei und gehe ein 13. Monatslohn aus keiner Lohnabrechnung hervor. Einzahlungen bei einer Pensionskasse seien kei ne getätigt worden . Buchhal tungsbeleg e vermöge der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beizubringen . Ins gesamt liessen d ie vorhandenen U nt erlagen keine klaren Rückschlüsse auf den effektiv ausbezahlten Lohn zu, respektive machten die aufgezeigten Widersprü che die Bezahlu ng eines s olchen unglaubwürdig. Der versicherte Verdienst sei daher auf Fr. 0.-- festzusetzten, weshalb der Beschwerdeführer auch die für die Zeit vom 2 9. November 2011 bis 3 1. Mai 2012 ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung zurückzuerstatten habe.
Die Rü ckforderung für die Zeit vom 1. August bis 2 8. November 2011 stütze sich auf den
Einspracheentscheid des AWA v om 1 1. Februa r 201 3. Die Verjäh rungsfrist habe erst nach dessen Rechtskraft zu laufen begonnen. Die Rüc kfor derung für die Zeit vom 29. November 2011 bis 3 1. Mai 2012 stütze sich auf die Tatsache, dass sie den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers neu berechnet hätte . Die Rückfor derung sei daher nicht verjährt
(Urk. 2 und Urk. 10) . 1.2
Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden, jede der Ein zahlungsbestätigungen der Bank A.___ trage die Unterschrift eines Mitarbeiters der Bank. Somit sei der der Geldfluss von der Arbeitgeberfirma auf sein Lohn konto belegt. Die Abweichungen zu den Lohnabrechnungen seien begründet. Eine Differenz bestehe einzig in Bezug auf den angeblichen 13. Monatslohn . Verantwortlich für die Ablieferung Pensionskassenbeiträge sei nicht er, sondern die Arbeitgeberfirma. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ sei als Zeuge zu befragen.
Zumindest ab 2 7. Ja nuar 2012 habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis von sämt lichen Akten gehabt, auf welche sich der Rückforderungsanspruch nunmehr stütze . Spätestens ab diesem Zeitpu n k t habe die Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu laufen begonnen. Erst mit Verfügung vom 1 0. April 2013, mithin 14 Monate nach der für die Verjährung relevanten Kenntnis, sei die Rückforderung erstmals thematis iert worden. Der Rückforderungs anspruch sei somit verjährt (Urk. 1 und Urk. 16). 2.
Das AWA verneinte mit Einspracheentsche id vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 11/56) für die Zeit vom 1. August bis 28. November 2011 einen Anspruch des Versi cherten auf Arbeitslosenentschädigung. Diese r
Einspracheentscheid
er wuchs in Rechtskraft, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen entschädigung für die Zeit vom 1. August bis 2 8. November 2011 im vorliegen den Verfahren nicht mehr überprüft werden kann. 3 . 3 .1
Betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 9. November 2011 ist die Höhe seines versicherten Verdienstes zu prüfen.
3.2
Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes sungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeits lo sen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemes sungs zeit raum . Danach b emisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnitts lohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2).
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Ver diens tes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen (BGE 128 V 189 E. 3a) aa) . Lässt sich die exakte Lohnhöhe nicht bestimmen, hat sich d ies grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 111/06 vom 6. März 2007 E. 3.4) 3.3
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis der Lohnzahlungen für die Monate Juli, August und November 2010 von ihm unterzeichnete Belege ein, aus welchen Barzahlungen in Höhe von monatli ch Fr. 8‘708.05 hervorgehen (Urk. 11/32+33). Für die restlichen Monate seiner Anstellung legte er Gut schrifts anzeigen
und Kontoauszüge der Bank A.___ auf (Urk. 11/30+31 und Urk. 7/2), aus welchen folgende Bareinz ahlungen hervor gehen :
Datum der Zahlung Betrag Bezeichnung 06.10.2010 Fr. 8‘555.55 Salär September 2010 01.11.2010 Fr. 8‘555.55 Lohn Oktober 2010 22.12.2010 Fr. 8‘555.55 Dezember Lohn 22.12.2010 Fr. 8‘555.55 1 3. Monatslohn 03.02.2011 Fr. 8‘555.55 Lohn Januar 16.02.2011 Fr. 8‘555.55 Lohn Februar 15.03.2011 Fr. 8‘555.55 Lohn März 20.04.2011 Fr. 8‘400.-- Lohn April 20.05.2011 Fr. 8'628.25 Lohn Mai 23.06.2011 Fr. 8‘628.25 Lohn Juni 28.07.2011 Fr. 8‘628.25 Lohn Juli 3.4
In Bezug auf
die Zahlung „1 3. Monatslohn“ vom 2 2. Dezember 2010 sind die Angaben des Beschwerdeführers bzw. der Z.___,
bei welcher seine Mutter bis am 1 8. März 2011 Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war, widersprüchlich. So ist zwar auf den vom Beschwerdeführer ebenfalls eingereichten Quittungen betreffen d die Lohnzah lungen der 13. Monatslohn im Dezember 2010 aufgeführt (Urk. 11/33+34),
auf der Lohnabrechnung Dezember 2010 wird hingegen lediglich ein Lohn von ins gesamt Fr. 8‘708.05 genannt
(Urk. 11/29), obwohl am 22. Dezember 2010 auch eine Zahlung „Dezember Lohn“ getätigt wurde . Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte der Beschwerdeführer auch im Nachsteuerverfa hren keinen
13. Monats lohn, nannte er doch lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 52‘248.-- (6 x Fr. 8 ‘ 708.05; Urk. 17). Auch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde der 13. Monatslohn nicht gemeldet (IK-Auszug vom 1 2. Januar 2012, Urk. 11/ 39) . 3.5
Betreffend die Höhe des deklarierten Nettolohnes fällt auf, dass sich der Abzug für Benzin im September, Oktober und Dezember 2010 auf Fr. 152.50 (Urk. 11/32+33), im Januar, Februar und März 2011 demgegenüber einheitlich auf Fr. 72.70 belief. Die Differenz zwischen dem monatlichen Abzug im Jahr 2010 und dem monatlichen Abzug im Jahr 2011 entsprach genau der Erhöhung der Sozialabzüge von 2010 auf 2011, womit für die besagten Monate jeweils einheitlich ein Nettolohn von Fr. 8‘555.55 resultierte. Der Abzug für Benzin wirkt daher (nachträglich) konstruiert. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wes halb vom 1 3. Monatslohn ein Abzug für Benzin vorgenommen wurde, wurde ein solcher doch bereits mit dem Dezembe rlohn vorgenommen (Urk. 11/33). Der im Jahr 2011 jeweils vorgenommene ALV-Abzug von 1,79 % (Urk. 11/28) er scheint ebenfalls nicht schlüssig. 3. 6
Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte der Beschwerdeführer für das Jahr 2010 zunächst einen Lohn von Fr. 44‘727.-- (Urk. 12/1). Für das Jahr 2011 gab er gar kein Erwerbseinkommen an (Urk. 12/4). Die vom Beschwerdeführer ge genüber den Steuerbehörden gemachten Angaben widersprachen den zu vo r im Juli/August 2011 gegenüber den Behörden der Arbeitslosenkasse gemachten Angaben (Steuerklärung 2011 datiert vom 2 2. März 2012). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Steuerbehörden nachträglich für das Jahr 2010 ein höheres und für das Jahr 2011 überhaupt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit deklarierte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, machte er diese Angaben doch in Kenntnis der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Abklärungen und war damals abzusehen, dass eine allfällige Nachsteuer samt Bussen tiefer ausfallen würde als ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse. 3. 7
Nach dem Gesagten lässt sich nicht ermitteln, ob bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführer Lohnzahlungen erhalten hat, kann doch aus der alleinigen Tatsache, dass Zahlungen erfolgt sind, nicht gefolgert werden, dass es sich hier bei um Lohnzahlungen handelte. So wäre es ohne weiteres möglich, dass aus schliesslich
mit der Absicht, gegenüber der Arbeitslosenkasse Lohnzahlungen auszuweisen, monatlich
Geld auf ein Konto einbezahlt wurde . An dieser Sach lage vermöchte eine Befragung von
B.___ nichts zu ändern, erweisen sich doch die vorhandenen Angaben so oder anders als widersprüch lich und sind keine Buchhaltungsunterlagen der Z.___ vorhanden
(Schreiben der C.___ vom 17. Juni 2013, Urk. 11/4) . Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst nachträglich gestützt auf Beweismittel, deren Beibring ung zuvor nicht möglich war, in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG korrigiert und auf Fr. 0. -- festge setzt hat. 4. 4.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung grundsätzlich nach Art. 25 ATSG. Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistun gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 4.2
Der Beschwerdeführer erhielt für die Zeit von 1. August 2011 bis 3 1. Mai 2012 Taggelder in Höhe von total Fr. 72‘448.15 (Urk. 1 1/19). Da er, wie dargelegt (E. 2 und 3), in diesem Zeitraum gar keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeits losenversicherung hatte, bezog er die Taggelder unrechtmässig. 4.3 4.3.1
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt d er Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend . 4.3.2
Die einjährige Frist beginnt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn der Versicherungsträger bei der Beachtung der zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen einer Rückerstattung be stehen. Falls ein Zusammenwirken mehrere r Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn diese bei einer der zuständigen Ver waltungsstellen vorhanden ist. Die Frist ist gew a hrt, wenn vor Ab lauf der Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Per son zugestellt w ird (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 25 N 39 und 43 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3.3
Betreffend Wahrung der Rückforderungsfrist gilt es vorliegend zu beachten, dass über die grundsätzlich e Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung das AWA, über die Höhe des versicherten Verdiens tes und die Rückforderung hingegen die Beschwerdegegnerin entschieden hat. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Rückforderung war vom Ent scheid des AWA über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung abhängig. Die einjährige (relative) Rückforderungsfrist begann für die Beschwerdegeg n erin daher nicht vor Kenntnis des Entscheides des AWA zu laufen. Ein Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Rückforderung zu einem früheren Zeitpunkt hätte der Rechtssicherheit geschadet, hätten doch zwei Verwaltungseinheiten gleich zeitig über zumindest teilweise den gleichen Sachverhalt entschi e den, was zur Folge hätte haben können, dass sich widersprechende Entscheide hätten erlas sen werden können (vgl. hierzu ARV 2001 N 36 S. 244 E. 3).
Nachdem die Ent scheide des AWA vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 11/58) bzw. vom 3 1. Januar 2013 (Urk. 11/57) und vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 11/56) datieren, wahrte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 1 0. April 2013 (Urk. 11/7)
die Rückforderungsfrist ohne Weiteres . Im Ü brigen wäre auch die Ansicht vertret bar, dass die Beschwerdegegnerin erst mit der Steuererklärung 2011 vom 2 2. März 2012 gesicherte Kenntnis von einem fehlenden Lohnfluss und damit von einem Rückkommenstitel nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und daraus folgend vom Rückforderungsanspruch erhalten konnte und der Beschwerdegegnerin angemessene Zeit einzuräumen wäre, dieses Beweismittel überhaupt erst beizu bringen, bevor die einjährige Frist zu laufen beginnt (vgl. Entscheid des dama li gen Eidg . Versicherungsgerichts I 62/02 vom 2. April 2004 E. 4.3). 5.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin vom 2 1. August 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 2 9. Juli 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 4. August 2011, Urk. 11/86) und beantragte ab 1. August 2011 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 2 9. Juli 2011, Urk.
11/17). Die Arbeitslosenkasse richtete in der Folge Taggelder aus. Mit Ver fügung vom 1 0. Oktober 2012 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten für die Zeit vom 1. August 2011 bis 1 0. Juli 2012
eine Anspruchsberechtigung und bejahte gleichzeitig die Vermittlungsfähigkeit ab 1 1. Juli 2012 (Urk. 11/58). Die vom Versicherten erhobene Einsprache hiess das AWA teilweise gut und bejahte eine Anspruchsberechtigung ab dem 2 9. November 2011 (Urk. 11/57). Mit Ein sprache entscheid vom 1
1. Februar 2013 hob das AWA den Ei nspracheentscheid vom 3 1. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf und verneinte wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslo senentschädigung für die Zeit vom 1. August bis 28. November 2011, bejahte jedoch einen Anspruch ab dem
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Entscheides vor, der An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung sei für die Zeit vom 1. August bis 2 8. November 2011 rechtskräftig verneint w orden .
Der Beschwerdeführer sei vom 1. Juli 2010 bis 2 9. Juli 2011 bei der Z.___ angestellt gewesen. Mit Anstellungsvertrag vom 3 0. Juni 2010 sei ein Gehalt von Fr. 9‘500. -- inklusive 1 3. Monatslohn vereinbart worden. Lohn abrechnungen seien für den gesamten Zeitraum von Jul i 2010 bis Juli 2011 vorhanden . Aus den Lohnabrechnungen gehe hervor, dass der Lohn jeweils auf ein Konto bei der Bank A.___ einbezahlt worden sei . Tatsächlich lägen Einzahlungsbestätigungen der Bank A.___ vor . Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer diese Einzahlungen getätigt habe. Zwischen den Lohnabrechnungen und den Einzahlungsbelegen bestünden sodann betragsmässige Abweichungen. Nicht nachvol lziehbar sei die Einzahlung eines 1 3. Monatslohnes in Höhe von Fr. 8‘555.55 am 2 2. Dezember 2010, sei doch gemäss Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass der 13. Monatslohn im Bruttogehalt von monatlich Fr. 9‘500. -- enthalten sei und gehe ein 13. Monatslohn aus keiner Lohnabrechnung hervor. Einzahlungen bei einer Pensionskasse seien kei ne getätigt worden . Buchhal tungsbeleg e vermöge der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beizubringen . Ins gesamt liessen d ie vorhandenen U nt erlagen keine klaren Rückschlüsse auf den effektiv ausbezahlten Lohn zu, respektive machten die aufgezeigten Widersprü che die Bezahlu ng eines s olchen unglaubwürdig. Der versicherte Verdienst sei daher auf Fr. 0.-- festzusetzten, weshalb der Beschwerdeführer auch die für die Zeit vom 2 9. November 2011 bis 3 1. Mai 2012 ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung zurückzuerstatten habe.
Die Rü ckforderung für die Zeit vom 1. August bis 2 8. November 2011 stütze sich auf den
Einspracheentscheid des AWA v om 1 1. Februa r 201 3. Die Verjäh rungsfrist habe erst nach dessen Rechtskraft zu laufen begonnen. Die Rüc kfor derung für die Zeit vom 29. November 2011 bis 3 1. Mai 2012 stütze sich auf die Tatsache, dass sie den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers neu berechnet hätte . Die Rückfor derung sei daher nicht verjährt
(Urk. 2 und Urk. 10) .
E. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden, jede der Ein zahlungsbestätigungen der Bank A.___ trage die Unterschrift eines Mitarbeiters der Bank. Somit sei der der Geldfluss von der Arbeitgeberfirma auf sein Lohn konto belegt. Die Abweichungen zu den Lohnabrechnungen seien begründet. Eine Differenz bestehe einzig in Bezug auf den angeblichen 13. Monatslohn . Verantwortlich für die Ablieferung Pensionskassenbeiträge sei nicht er, sondern die Arbeitgeberfirma. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ sei als Zeuge zu befragen.
Zumindest ab 2 7. Ja nuar 2012 habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis von sämt lichen Akten gehabt, auf welche sich der Rückforderungsanspruch nunmehr stütze . Spätestens ab diesem Zeitpu n k t habe die Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu laufen begonnen. Erst mit Verfügung vom 1 0. April 2013, mithin 14 Monate nach der für die Verjährung relevanten Kenntnis, sei die Rückforderung erstmals thematis iert worden. Der Rückforderungs anspruch sei somit verjährt (Urk. 1 und Urk. 16). 2.
Das AWA verneinte mit Einspracheentsche id vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 11/56) für die Zeit vom 1. August bis 28. November 2011 einen Anspruch des Versi cherten auf Arbeitslosenentschädigung. Diese r
Einspracheentscheid
er wuchs in Rechtskraft, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen entschädigung für die Zeit vom 1. August bis 2 8. November 2011 im vorliegen den Verfahren nicht mehr überprüft werden kann.
E. 2 Hiergegen erhob der Versichert e am 2 3. September 2013 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei ohne weitere Folgen für ihn aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 1 8. November 2013 an seinem Antrag festgehalten hatte (Urk. 16), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstat ten einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 20).
E. 3 .1
Betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 9. November 2011 ist die Höhe seines versicherten Verdienstes zu prüfen.
E. 3.2 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes sungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeits lo sen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemes sungs zeit raum . Danach b emisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnitts lohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2).
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Ver diens tes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen (BGE 128 V 189 E. 3a) aa) . Lässt sich die exakte Lohnhöhe nicht bestimmen, hat sich d ies grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 111/06 vom 6. März 2007 E. 3.4)
E. 3.3 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis der Lohnzahlungen für die Monate Juli, August und November 2010 von ihm unterzeichnete Belege ein, aus welchen Barzahlungen in Höhe von monatli ch Fr. 8‘708.05 hervorgehen (Urk. 11/32+33). Für die restlichen Monate seiner Anstellung legte er Gut schrifts anzeigen
und Kontoauszüge der Bank A.___ auf (Urk. 11/30+31 und Urk. 7/2), aus welchen folgende Bareinz ahlungen hervor gehen :
Datum der Zahlung Betrag Bezeichnung 06.10.2010 Fr. 8‘555.55 Salär September 2010 01.11.2010 Fr. 8‘555.55 Lohn Oktober 2010 22.12.2010 Fr. 8‘555.55 Dezember Lohn 22.12.2010 Fr. 8‘555.55 1 3. Monatslohn 03.02.2011 Fr. 8‘555.55 Lohn Januar 16.02.2011 Fr. 8‘555.55 Lohn Februar 15.03.2011 Fr. 8‘555.55 Lohn März 20.04.2011 Fr. 8‘400.-- Lohn April 20.05.2011 Fr. 8'628.25 Lohn Mai 23.06.2011 Fr. 8‘628.25 Lohn Juni 28.07.2011 Fr. 8‘628.25 Lohn Juli
E. 3.4 In Bezug auf
die Zahlung „1 3. Monatslohn“ vom 2 2. Dezember 2010 sind die Angaben des Beschwerdeführers bzw. der Z.___,
bei welcher seine Mutter bis am 1 8. März 2011 Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war, widersprüchlich. So ist zwar auf den vom Beschwerdeführer ebenfalls eingereichten Quittungen betreffen d die Lohnzah lungen der 13. Monatslohn im Dezember 2010 aufgeführt (Urk. 11/33+34),
auf der Lohnabrechnung Dezember 2010 wird hingegen lediglich ein Lohn von ins gesamt Fr. 8‘708.05 genannt
(Urk. 11/29), obwohl am 22. Dezember 2010 auch eine Zahlung „Dezember Lohn“ getätigt wurde . Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte der Beschwerdeführer auch im Nachsteuerverfa hren keinen
13. Monats lohn, nannte er doch lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 52‘248.-- (6 x Fr. 8 ‘ 708.05; Urk. 17). Auch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde der 13. Monatslohn nicht gemeldet (IK-Auszug vom 1 2. Januar 2012, Urk. 11/ 39) .
E. 3.5 Betreffend die Höhe des deklarierten Nettolohnes fällt auf, dass sich der Abzug für Benzin im September, Oktober und Dezember 2010 auf Fr. 152.50 (Urk. 11/32+33), im Januar, Februar und März 2011 demgegenüber einheitlich auf Fr. 72.70 belief. Die Differenz zwischen dem monatlichen Abzug im Jahr 2010 und dem monatlichen Abzug im Jahr 2011 entsprach genau der Erhöhung der Sozialabzüge von 2010 auf 2011, womit für die besagten Monate jeweils einheitlich ein Nettolohn von Fr. 8‘555.55 resultierte. Der Abzug für Benzin wirkt daher (nachträglich) konstruiert. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wes halb vom 1 3. Monatslohn ein Abzug für Benzin vorgenommen wurde, wurde ein solcher doch bereits mit dem Dezembe rlohn vorgenommen (Urk. 11/33). Der im Jahr 2011 jeweils vorgenommene ALV-Abzug von 1,79 % (Urk. 11/28) er scheint ebenfalls nicht schlüssig.
E. 6 Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte der Beschwerdeführer für das Jahr 2010 zunächst einen Lohn von Fr. 44‘727.-- (Urk. 12/1). Für das Jahr 2011 gab er gar kein Erwerbseinkommen an (Urk. 12/4). Die vom Beschwerdeführer ge genüber den Steuerbehörden gemachten Angaben widersprachen den zu vo r im Juli/August 2011 gegenüber den Behörden der Arbeitslosenkasse gemachten Angaben (Steuerklärung 2011 datiert vom 2 2. März 2012). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Steuerbehörden nachträglich für das Jahr 2010 ein höheres und für das Jahr 2011 überhaupt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit deklarierte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, machte er diese Angaben doch in Kenntnis der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Abklärungen und war damals abzusehen, dass eine allfällige Nachsteuer samt Bussen tiefer ausfallen würde als ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse. 3.
E. 7 Nach dem Gesagten lässt sich nicht ermitteln, ob bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführer Lohnzahlungen erhalten hat, kann doch aus der alleinigen Tatsache, dass Zahlungen erfolgt sind, nicht gefolgert werden, dass es sich hier bei um Lohnzahlungen handelte. So wäre es ohne weiteres möglich, dass aus schliesslich
mit der Absicht, gegenüber der Arbeitslosenkasse Lohnzahlungen auszuweisen, monatlich
Geld auf ein Konto einbezahlt wurde . An dieser Sach lage vermöchte eine Befragung von
B.___ nichts zu ändern, erweisen sich doch die vorhandenen Angaben so oder anders als widersprüch lich und sind keine Buchhaltungsunterlagen der Z.___ vorhanden
(Schreiben der C.___ vom 17. Juni 2013, Urk. 11/4) . Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst nachträglich gestützt auf Beweismittel, deren Beibring ung zuvor nicht möglich war, in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG korrigiert und auf Fr. 0. -- festge setzt hat. 4. 4.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung grundsätzlich nach Art. 25 ATSG. Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistun gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 4.2
Der Beschwerdeführer erhielt für die Zeit von 1. August 2011 bis 3 1. Mai 2012 Taggelder in Höhe von total Fr. 72‘448.15 (Urk. 1 1/19). Da er, wie dargelegt (E. 2 und 3), in diesem Zeitraum gar keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeits losenversicherung hatte, bezog er die Taggelder unrechtmässig. 4.3 4.3.1
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt d er Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend . 4.3.2
Die einjährige Frist beginnt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn der Versicherungsträger bei der Beachtung der zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen einer Rückerstattung be stehen. Falls ein Zusammenwirken mehrere r Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn diese bei einer der zuständigen Ver waltungsstellen vorhanden ist. Die Frist ist gew a hrt, wenn vor Ab lauf der Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Per son zugestellt w ird (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 25 N 39 und 43 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3.3
Betreffend Wahrung der Rückforderungsfrist gilt es vorliegend zu beachten, dass über die grundsätzlich e Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung das AWA, über die Höhe des versicherten Verdiens tes und die Rückforderung hingegen die Beschwerdegegnerin entschieden hat. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Rückforderung war vom Ent scheid des AWA über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung abhängig. Die einjährige (relative) Rückforderungsfrist begann für die Beschwerdegeg n erin daher nicht vor Kenntnis des Entscheides des AWA zu laufen. Ein Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Rückforderung zu einem früheren Zeitpunkt hätte der Rechtssicherheit geschadet, hätten doch zwei Verwaltungseinheiten gleich zeitig über zumindest teilweise den gleichen Sachverhalt entschi e den, was zur Folge hätte haben können, dass sich widersprechende Entscheide hätten erlas sen werden können (vgl. hierzu ARV 2001 N 36 S. 244 E. 3).
Nachdem die Ent scheide des AWA vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 11/58) bzw. vom 3 1. Januar 2013 (Urk. 11/57) und vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 11/56) datieren, wahrte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 1 0. April 2013 (Urk. 11/7)
die Rückforderungsfrist ohne Weiteres . Im Ü brigen wäre auch die Ansicht vertret bar, dass die Beschwerdegegnerin erst mit der Steuererklärung 2011 vom 2 2. März 2012 gesicherte Kenntnis von einem fehlenden Lohnfluss und damit von einem Rückkommenstitel nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und daraus folgend vom Rückforderungsanspruch erhalten konnte und der Beschwerdegegnerin angemessene Zeit einzuräumen wäre, dieses Beweismittel überhaupt erst beizu bringen, bevor die einjährige Frist zu laufen beginnt (vgl. Entscheid des dama li gen Eidg . Versicherungsgerichts I 62/02 vom 2. April 2004 E. 4.3). 5.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin vom 2 1. August 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00210 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
24. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 2 9. Juli 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 4. August 2011, Urk. 11/86) und beantragte ab 1. August 2011 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 2 9. Juli 2011, Urk.
11/17). Die Arbeitslosenkasse richtete in der Folge Taggelder aus. Mit Ver fügung vom 1 0. Oktober 2012 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten für die Zeit vom 1. August 2011 bis 1 0. Juli 2012
eine Anspruchsberechtigung und bejahte gleichzeitig die Vermittlungsfähigkeit ab 1 1. Juli 2012 (Urk. 11/58). Die vom Versicherten erhobene Einsprache hiess das AWA teilweise gut und bejahte eine Anspruchsberechtigung ab dem 2 9. November 2011 (Urk. 11/57). Mit Ein sprache entscheid vom 1
1. Februar 2013 hob das AWA den Ei nspracheentscheid vom 3 1. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf und verneinte wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslo senentschädigung für die Zeit vom 1. August bis 28. November 2011, bejahte jedoch einen Anspruch ab dem 2 9. November 2011 (Urk. 11/56). Ein vom Versi cherten am 2 1. Februar 2013 gestelltes Wiedererwägungsgesuch wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 6. April 2013 ab (Urk. 11/55).
Mit Verfügung vom 1 0. April 2013 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
vom Versicherten die für die Zeit vom 1. August bis 2 8. November 2011 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 27‘438.80 zurück, setzte den versicherten Verdienst ab 2 9. November 2011 auf Fr. 0. -- fest und forderte die vom 2 9. November 2011 bis 3 1. Mai 2012 ausbezahlte Arbeitslosenentschä digung in Höhe von Fr. 45‘009.35 ebenfal ls zurück (Urk. 11/18). Die vom Versi cherten am 1 3. Mai 2013 (Urk. 11/5) bzw. 9. Juli 2013 (Urk. 11/2) erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich mit Einspracheent scheid vom 2 1. August 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versichert e am 2 3. September 2013 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei ohne weitere Folgen für ihn aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 1 8. November 2013 an seinem Antrag festgehalten hatte (Urk. 16), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstat ten einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Entscheides vor, der An spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung sei für die Zeit vom 1. August bis 2 8. November 2011 rechtskräftig verneint w orden .
Der Beschwerdeführer sei vom 1. Juli 2010 bis 2 9. Juli 2011 bei der Z.___ angestellt gewesen. Mit Anstellungsvertrag vom 3 0. Juni 2010 sei ein Gehalt von Fr. 9‘500. -- inklusive 1 3. Monatslohn vereinbart worden. Lohn abrechnungen seien für den gesamten Zeitraum von Jul i 2010 bis Juli 2011 vorhanden . Aus den Lohnabrechnungen gehe hervor, dass der Lohn jeweils auf ein Konto bei der Bank A.___ einbezahlt worden sei . Tatsächlich lägen Einzahlungsbestätigungen der Bank A.___ vor . Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer diese Einzahlungen getätigt habe. Zwischen den Lohnabrechnungen und den Einzahlungsbelegen bestünden sodann betragsmässige Abweichungen. Nicht nachvol lziehbar sei die Einzahlung eines 1 3. Monatslohnes in Höhe von Fr. 8‘555.55 am 2 2. Dezember 2010, sei doch gemäss Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass der 13. Monatslohn im Bruttogehalt von monatlich Fr. 9‘500. -- enthalten sei und gehe ein 13. Monatslohn aus keiner Lohnabrechnung hervor. Einzahlungen bei einer Pensionskasse seien kei ne getätigt worden . Buchhal tungsbeleg e vermöge der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beizubringen . Ins gesamt liessen d ie vorhandenen U nt erlagen keine klaren Rückschlüsse auf den effektiv ausbezahlten Lohn zu, respektive machten die aufgezeigten Widersprü che die Bezahlu ng eines s olchen unglaubwürdig. Der versicherte Verdienst sei daher auf Fr. 0.-- festzusetzten, weshalb der Beschwerdeführer auch die für die Zeit vom 2 9. November 2011 bis 3 1. Mai 2012 ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung zurückzuerstatten habe.
Die Rü ckforderung für die Zeit vom 1. August bis 2 8. November 2011 stütze sich auf den
Einspracheentscheid des AWA v om 1 1. Februa r 201 3. Die Verjäh rungsfrist habe erst nach dessen Rechtskraft zu laufen begonnen. Die Rüc kfor derung für die Zeit vom 29. November 2011 bis 3 1. Mai 2012 stütze sich auf die Tatsache, dass sie den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers neu berechnet hätte . Die Rückfor derung sei daher nicht verjährt
(Urk. 2 und Urk. 10) . 1.2
Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden, jede der Ein zahlungsbestätigungen der Bank A.___ trage die Unterschrift eines Mitarbeiters der Bank. Somit sei der der Geldfluss von der Arbeitgeberfirma auf sein Lohn konto belegt. Die Abweichungen zu den Lohnabrechnungen seien begründet. Eine Differenz bestehe einzig in Bezug auf den angeblichen 13. Monatslohn . Verantwortlich für die Ablieferung Pensionskassenbeiträge sei nicht er, sondern die Arbeitgeberfirma. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ sei als Zeuge zu befragen.
Zumindest ab 2 7. Ja nuar 2012 habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis von sämt lichen Akten gehabt, auf welche sich der Rückforderungsanspruch nunmehr stütze . Spätestens ab diesem Zeitpu n k t habe die Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu laufen begonnen. Erst mit Verfügung vom 1 0. April 2013, mithin 14 Monate nach der für die Verjährung relevanten Kenntnis, sei die Rückforderung erstmals thematis iert worden. Der Rückforderungs anspruch sei somit verjährt (Urk. 1 und Urk. 16). 2.
Das AWA verneinte mit Einspracheentsche id vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 11/56) für die Zeit vom 1. August bis 28. November 2011 einen Anspruch des Versi cherten auf Arbeitslosenentschädigung. Diese r
Einspracheentscheid
er wuchs in Rechtskraft, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen entschädigung für die Zeit vom 1. August bis 2 8. November 2011 im vorliegen den Verfahren nicht mehr überprüft werden kann. 3 . 3 .1
Betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 9. November 2011 ist die Höhe seines versicherten Verdienstes zu prüfen.
3.2
Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes sungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeits lo sen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemes sungs zeit raum . Danach b emisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnitts lohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2).
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Ver diens tes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen (BGE 128 V 189 E. 3a) aa) . Lässt sich die exakte Lohnhöhe nicht bestimmen, hat sich d ies grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 111/06 vom 6. März 2007 E. 3.4) 3.3
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis der Lohnzahlungen für die Monate Juli, August und November 2010 von ihm unterzeichnete Belege ein, aus welchen Barzahlungen in Höhe von monatli ch Fr. 8‘708.05 hervorgehen (Urk. 11/32+33). Für die restlichen Monate seiner Anstellung legte er Gut schrifts anzeigen
und Kontoauszüge der Bank A.___ auf (Urk. 11/30+31 und Urk. 7/2), aus welchen folgende Bareinz ahlungen hervor gehen :
Datum der Zahlung Betrag Bezeichnung 06.10.2010 Fr. 8‘555.55 Salär September 2010 01.11.2010 Fr. 8‘555.55 Lohn Oktober 2010 22.12.2010 Fr. 8‘555.55 Dezember Lohn 22.12.2010 Fr. 8‘555.55 1 3. Monatslohn 03.02.2011 Fr. 8‘555.55 Lohn Januar 16.02.2011 Fr. 8‘555.55 Lohn Februar 15.03.2011 Fr. 8‘555.55 Lohn März 20.04.2011 Fr. 8‘400.-- Lohn April 20.05.2011 Fr. 8'628.25 Lohn Mai 23.06.2011 Fr. 8‘628.25 Lohn Juni 28.07.2011 Fr. 8‘628.25 Lohn Juli 3.4
In Bezug auf
die Zahlung „1 3. Monatslohn“ vom 2 2. Dezember 2010 sind die Angaben des Beschwerdeführers bzw. der Z.___,
bei welcher seine Mutter bis am 1 8. März 2011 Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war, widersprüchlich. So ist zwar auf den vom Beschwerdeführer ebenfalls eingereichten Quittungen betreffen d die Lohnzah lungen der 13. Monatslohn im Dezember 2010 aufgeführt (Urk. 11/33+34),
auf der Lohnabrechnung Dezember 2010 wird hingegen lediglich ein Lohn von ins gesamt Fr. 8‘708.05 genannt
(Urk. 11/29), obwohl am 22. Dezember 2010 auch eine Zahlung „Dezember Lohn“ getätigt wurde . Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte der Beschwerdeführer auch im Nachsteuerverfa hren keinen
13. Monats lohn, nannte er doch lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 52‘248.-- (6 x Fr. 8 ‘ 708.05; Urk. 17). Auch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde der 13. Monatslohn nicht gemeldet (IK-Auszug vom 1 2. Januar 2012, Urk. 11/ 39) . 3.5
Betreffend die Höhe des deklarierten Nettolohnes fällt auf, dass sich der Abzug für Benzin im September, Oktober und Dezember 2010 auf Fr. 152.50 (Urk. 11/32+33), im Januar, Februar und März 2011 demgegenüber einheitlich auf Fr. 72.70 belief. Die Differenz zwischen dem monatlichen Abzug im Jahr 2010 und dem monatlichen Abzug im Jahr 2011 entsprach genau der Erhöhung der Sozialabzüge von 2010 auf 2011, womit für die besagten Monate jeweils einheitlich ein Nettolohn von Fr. 8‘555.55 resultierte. Der Abzug für Benzin wirkt daher (nachträglich) konstruiert. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wes halb vom 1 3. Monatslohn ein Abzug für Benzin vorgenommen wurde, wurde ein solcher doch bereits mit dem Dezembe rlohn vorgenommen (Urk. 11/33). Der im Jahr 2011 jeweils vorgenommene ALV-Abzug von 1,79 % (Urk. 11/28) er scheint ebenfalls nicht schlüssig. 3. 6
Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte der Beschwerdeführer für das Jahr 2010 zunächst einen Lohn von Fr. 44‘727.-- (Urk. 12/1). Für das Jahr 2011 gab er gar kein Erwerbseinkommen an (Urk. 12/4). Die vom Beschwerdeführer ge genüber den Steuerbehörden gemachten Angaben widersprachen den zu vo r im Juli/August 2011 gegenüber den Behörden der Arbeitslosenkasse gemachten Angaben (Steuerklärung 2011 datiert vom 2 2. März 2012). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Steuerbehörden nachträglich für das Jahr 2010 ein höheres und für das Jahr 2011 überhaupt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit deklarierte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, machte er diese Angaben doch in Kenntnis der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Abklärungen und war damals abzusehen, dass eine allfällige Nachsteuer samt Bussen tiefer ausfallen würde als ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse. 3. 7
Nach dem Gesagten lässt sich nicht ermitteln, ob bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführer Lohnzahlungen erhalten hat, kann doch aus der alleinigen Tatsache, dass Zahlungen erfolgt sind, nicht gefolgert werden, dass es sich hier bei um Lohnzahlungen handelte. So wäre es ohne weiteres möglich, dass aus schliesslich
mit der Absicht, gegenüber der Arbeitslosenkasse Lohnzahlungen auszuweisen, monatlich
Geld auf ein Konto einbezahlt wurde . An dieser Sach lage vermöchte eine Befragung von
B.___ nichts zu ändern, erweisen sich doch die vorhandenen Angaben so oder anders als widersprüch lich und sind keine Buchhaltungsunterlagen der Z.___ vorhanden
(Schreiben der C.___ vom 17. Juni 2013, Urk. 11/4) . Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst nachträglich gestützt auf Beweismittel, deren Beibring ung zuvor nicht möglich war, in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG korrigiert und auf Fr. 0. -- festge setzt hat. 4. 4.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung grundsätzlich nach Art. 25 ATSG. Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistun gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 4.2
Der Beschwerdeführer erhielt für die Zeit von 1. August 2011 bis 3 1. Mai 2012 Taggelder in Höhe von total Fr. 72‘448.15 (Urk. 1 1/19). Da er, wie dargelegt (E. 2 und 3), in diesem Zeitraum gar keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeits losenversicherung hatte, bezog er die Taggelder unrechtmässig. 4.3 4.3.1
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt d er Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend . 4.3.2
Die einjährige Frist beginnt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn der Versicherungsträger bei der Beachtung der zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen einer Rückerstattung be stehen. Falls ein Zusammenwirken mehrere r Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn diese bei einer der zuständigen Ver waltungsstellen vorhanden ist. Die Frist ist gew a hrt, wenn vor Ab lauf der Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Per son zugestellt w ird (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 25 N 39 und 43 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3.3
Betreffend Wahrung der Rückforderungsfrist gilt es vorliegend zu beachten, dass über die grundsätzlich e Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung das AWA, über die Höhe des versicherten Verdiens tes und die Rückforderung hingegen die Beschwerdegegnerin entschieden hat. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Rückforderung war vom Ent scheid des AWA über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung abhängig. Die einjährige (relative) Rückforderungsfrist begann für die Beschwerdegeg n erin daher nicht vor Kenntnis des Entscheides des AWA zu laufen. Ein Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Rückforderung zu einem früheren Zeitpunkt hätte der Rechtssicherheit geschadet, hätten doch zwei Verwaltungseinheiten gleich zeitig über zumindest teilweise den gleichen Sachverhalt entschi e den, was zur Folge hätte haben können, dass sich widersprechende Entscheide hätten erlas sen werden können (vgl. hierzu ARV 2001 N 36 S. 244 E. 3).
Nachdem die Ent scheide des AWA vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 11/58) bzw. vom 3 1. Januar 2013 (Urk. 11/57) und vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 11/56) datieren, wahrte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 1 0. April 2013 (Urk. 11/7)
die Rückforderungsfrist ohne Weiteres . Im Ü brigen wäre auch die Ansicht vertret bar, dass die Beschwerdegegnerin erst mit der Steuererklärung 2011 vom 2 2. März 2012 gesicherte Kenntnis von einem fehlenden Lohnfluss und damit von einem Rückkommenstitel nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und daraus folgend vom Rückforderungsanspruch erhalten konnte und der Beschwerdegegnerin angemessene Zeit einzuräumen wäre, dieses Beweismittel überhaupt erst beizu bringen, bevor die einjährige Frist zu laufen beginnt (vgl. Entscheid des dama li gen Eidg . Versicherungsgerichts I 62/02 vom 2. April 2004 E. 4.3). 5.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin vom 2 1. August 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler