Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962 , arbeitete vom 1. April 2011 bis 2 8. August 2012
als Assistentin der Geschäftsleitung für die
Firma Y.___ in Z.___
in einem 60%-Pensum
( Urk. 3/10 , Urk. 8/6 ) .
Nachdem sie den Lohn für die Mona te Juni 2012, Juli 2012 und den anteilsmässige n
13. Monatslohn sowie die Kinderzulagen nicht erhalten hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 2 8. August 2012 (Urk. 3/10 ) frist los .
Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 ( vgl. dazu Handelsregisterauszug vom 1 7. September 2013 [Urk. 11] ) löste das Handels ge richt des Kantons Zürich die Ge sell schaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ge mäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) an. Am 11 . März 201 3 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( vgl. Handelsregisterauszug vom 1 7. September 2013 [ Urk. 1 1 ] ).
Das Gesuch von X.___ vom 20 . März 201 3 ( Urk. 8 / 6 ) um Aus richtung von Insolvenzentschädigung für nicht beglichene Löhne, eines anteils mäs sigen 1 3. Monatslohnes und Zulagen betreffend den Zei t raum vom 1. Juni 2012 bis 31. August 2012
im Gesamtbetrag von Fr. 15‘000.-- wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2 7 . März 2013 ( Urk. 8/5 ) mangels eines Insolvenz tat bestandes ab . Daran hielt sie nach er gangener Ein sprache vom 6 . Mai 2013
( Urk. 8 /2) mit En tscheid vom 22 . Juli 201 3 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 16 . September 2013 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2013 auf zu heben und ihr eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Be schwer de antwort vom 1 6 . Oktober 2013 ( Urk. 7 ) schloss die Arbeitslosenk asse des Kantons Zürich auf Ab weisung der Beschwerde , was der Versicherten am
24. Oktober 2012 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird , so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.
2.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge
offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit
findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren
gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem
Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigungen haben Personen, die in ihrer Eigen schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten ( Art. 51 Abs. 2 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeits verhältnis Lohnforderun gen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeits verhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen ( Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurs eröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden ( Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozial versicherungs bei träge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zu ständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen ( Art. 52 Abs. 2 AVIG). 2. 2
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die arbeitnehmende Person im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um ihre An sprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der all gemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 240). Eine Leistungsverweigerung infolge Verlet zung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG er gangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Ver schulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (vgl. Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 166). Das Ausmass der geforderten Schadenminderungs-pflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Von der
ar beit neh menden Person wird in der Regel nicht verlangt, dass sie be reits wäh rend des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Sie hat jedoch ihre Lohnforde rung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise (schriftliche Mah nung, Androhung rechtlicher Schritte) geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Per son dann ge halten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichen den Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung er heb licher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der ge schuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts C 264/05 vom 20. Juli 2005, E. 2.1). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, gemäss Handelsregistereintrag sei die Firma Y.___ mit Urteil vom 1 4. Dezember 2012 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 in Ver bindung mit Art. 731 b Abs. 1 Ziff. 3 OR , mithin aufgrund eines Organisati ons mangels, angeordnet worden . Eine Überschuldung sei weder Voraussetzung für die Auflösung gewesen, noch habe das Gericht geprüft, ob eine Überschul dung bestanden habe, weshalb die genannte gerichtliche Anordnung den Insol venztatbestand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 oder Art. 58 AVIG nicht erfülle.
Ergänzend führte sie in der Vernehmlassung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 7) aus, ent gegen der Be hauptung der Beschwerdeführerin liege auch keine Konkurs er öffnung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG nach den Bestimmungen des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vor , da d ie Auflösung durch das Handelsgericht des Kantons Zürich mit anschliessender Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ge mäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR erfolgt sei . Somit liege kein Insolvenz tatbestand vor .
3.2
Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) dafür, die Voraussetzungen des Tatbestandes von Art. 51 lit. a AVIG seien erfüllt (S. 3 Ziff. 6-8). Sie sei gezwungen gewesen, ein Verfahren nach Art. 731b Abs. 1 OR einzuleiten, um überhaupt irgendwann ein Konkursbegehren stellen zu können. Es gehe nicht an, dass da s Vorliegen eines Organisationsmangels zwingend zum Verlust des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung führe (S. 4
Ziff. 13). Im Üb rigen sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen (S. 5 Ziff. 14-15). 4.
Zunächst gilt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Schaden minderungs pflicht vorsätzlich oder in grobfahrlässiger Weise verletzt hat . Ferner ist zu prüfen, ob und beja hendenfalls welcher In solvenz tatbestand vorliegt.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 9. August 2012 (Urk. 8/12) beziehungsweise vom 1 5. August 2012 (Urk. 3/10) erfolglos aufgefordert hatte , die offene Lohnforderung für Juni und Juli 2012, den anteilsmässigen 1 3. Monats lohn und die Kinderzulagen zu be gleichen oder s icherzustellen, leitete sie am 2 7. August 2012 die Betreibung ein und strengte hernach
– weil der Zahlungsbefehl dem einzigen Geschäftsführer deutscher Staatsangehörigkeit zufolge Wegzugs zunächst nicht hatte zugestellt wer den können - ein Verfahren gegen die Firma Y.___ vor Han dels ge richt betreffend Massnahmen nach Art. 731b OR (Mängel in der Or ganisation der Gesellschaft) an
(Urk. 8/25) . Parallel dazu lief – nachdem der Zahlungs befehl der Firma Y.___ inzwischen hatte zugestellt wer den können – das Betreibungsverfahren (vgl. dazu auch Urk. 8/22, Urk. 8 /24, Urk. 8/34, Urk. 8/38), weshalb am 1 3. Februar 2013 die Konkurs an drohung erfolgte ( Urk. 8/10). Am
14. Dezember 2012 (vgl. dazu Handelsregis terauszug vom 1 7. September 2013 [Urk. 11]) hatte das Handels ge richt des Kantons Zürich die Y.___ auf gelöst und ihre Liquidation nach den Vor schriften über den Konkurs ge mäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des OR an geordnet . Am 11. März 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( vgl . Handels registerauszug vom 17. September 2013 [ Urk. 11 ] ).
Die Beschwerdeführerin
ist somit ihrer Schaden min derungs pfli cht offenkundig nachgekommen, weshalb die Beschwerde gegnerin im Einsprache entscheid vom 2 2. Juli 2013 zu Recht keine Verletzung der Schadenminde rungspflicht der Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte (Urk. 2). 5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, ob einer der Insolvenztatbestände nach Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG erfüllt ist. 5 .2
Der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 14. Dezember 2012 (Urk. 11 ) die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ange ordnet. Mit Verfügung des Konkursrichters vom 11 . März 2013 wurde das Konkurs verfahren mangels Aktiven eingestellt ( vgl. Handels registerauszug vom 1 7. September 2013
[ Urk. 1 1] ).
Art. 731b Abs. 1 OR lautet: Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann ins besondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist anset zen, binnen derer der rechtmässige Zu stand wieder herzustellen ist (Ziff. 1); das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2); die Gesellschaft auf lösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). 5 .3
Die im Gesetz genannten Insolvenztatbestände sind grundsätzlich abschliessend (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Zu prüfen ist daher, ob die Liquidation der Gesell schaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR unter einen der in Art. 51 Abs. 1 auf geführten Insolvenztatbestände zu subsumieren ist.
Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG setzt voraus, dass über den Arbeitge ber der Konkurs eröffnet worden ist. Mit der richterlich angeordneten Liquidation der Gesell schaft gemäss den Vorschriften über den Konkurs wurde zwar nicht der Kon kurs im Sinne von Art. 171 ff. SchKG eröffnet (vgl. dazu auch Rolf Wat ter/Charlotte Pamer-Wiese in: Basler Kommentar OR II, 4. Auflage, Basel 2012, N 24 zu Art. 731b OR) , in des sen wurde ein Rechtszustand geschaffen, der die sem gleichkommt. So hielt auch Franco Lorandi in seiner Abhandlung „Kon kursverfahren über Handels gesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR“ fest, dass der Auflösungsentscheid des Richters funktional ei ner Konkurs eröffnung entspreche (AJP 2008 S. 1394). Zudem wurden vorlie gend die ver nünftiger weise in Frage kom menden Ver fahren durch geführt bezie hungs weise begonnen : das Zwangs voll streckungs ver fahren und ein Verfahren nach Art. 731b Abs. 1 OR. Schliess lich wurde das Kon kurs ver fahren mangels Aktiven eingestellt, womit feststeht, dass die Gesellschaft über keine verwert baren Aktiven mehr verfügte. Unter diesen Umständen ist die Liqui dation nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR unter Art. 51 Abs. 1 lit. a zu subsumieren. 5.4
Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach keine Kon kurs eröffnung nach den Bestimmungen des SchKG gegeben sei (Urk. 7), und der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2012 vom 2 4. September 2012 (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2) nichts zu ändern.
Wohl liegt keine Konkurseröffnung im Sinne des SchKG vor, es wurde aber eine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs eingeleitet. Dies entspricht in den rechtlichen Auswirkungen einer Konkurseröffnung praktisch vollum fänglich. Die Rechtsprechung legt denn - so auch im von der Beschwerdegeg nerin erwähnten Entscheid - das Schwergewicht auf die Vollstreckungshand lungen der versicherten Person und lässt einen Insolvenztatbestand erst zu, wenn die angezeigten Massnahmen eingeleitet wurden. Vorliegend hat die Be schwerdeführerin sämtliche erdenklichen Betreibungshandlungen vorgenom men. Es ist nicht ersichtlich, was sie vernünftigerweise noch hätte tun können, um ihre Lohnforderung durchzusetzen. 5 . 5
Die Beschwerdeführer in hat daher grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Ins olvenzentschädigung . In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Anspruch auf Insolvenzschädigung neu verfügt. 6 .
D ie Beschwerdeführer in ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts in Verbindung mit § 34 GSVGer
ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zes ses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) von der Beschwerde gegnerin zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 2. Juli 2013 aufgehoben, und die Sache mit der Feststellung, dass ein Insolvenztatbestand gegeben ist und die Beschwer deführerin ihre Schadenminderungspflicht erfüllt hat, an die Kasse zurückgewiesen wird , damit sie, nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen, über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1962 , arbeitete vom 1. April 2011 bis
E. 2 8. August 2012 (Urk. 3/10 ) frist los .
Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 ( vgl. dazu Handelsregisterauszug vom 1 7. September 2013 [Urk. 11] ) löste das Handels ge richt des Kantons Zürich die Ge sell schaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ge mäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) an. Am 11 . März 201
E. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge
offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit
findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren
gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem
Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigungen haben Personen, die in ihrer Eigen schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten ( Art. 51 Abs. 2 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeits verhältnis Lohnforderun gen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeits verhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen ( Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurs eröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden ( Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozial versicherungs bei träge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zu ständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen ( Art. 52 Abs. 2 AVIG). 2. 2
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die arbeitnehmende Person im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um ihre An sprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der all gemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 240). Eine Leistungsverweigerung infolge Verlet zung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG er gangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Ver schulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (vgl. Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 166). Das Ausmass der geforderten Schadenminderungs-pflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Von der
ar beit neh menden Person wird in der Regel nicht verlangt, dass sie be reits wäh rend des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Sie hat jedoch ihre Lohnforde rung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise (schriftliche Mah nung, Androhung rechtlicher Schritte) geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Per son dann ge halten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichen den Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung er heb licher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der ge schuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts C 264/05 vom 20. Juli 2005, E. 2.1). 3.
E. 3 ( Urk.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, gemäss Handelsregistereintrag sei die Firma Y.___ mit Urteil vom 1 4. Dezember 2012 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 in Ver bindung mit Art. 731 b Abs. 1 Ziff. 3 OR , mithin aufgrund eines Organisati ons mangels, angeordnet worden . Eine Überschuldung sei weder Voraussetzung für die Auflösung gewesen, noch habe das Gericht geprüft, ob eine Überschul dung bestanden habe, weshalb die genannte gerichtliche Anordnung den Insol venztatbestand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 oder Art. 58 AVIG nicht erfülle.
Ergänzend führte sie in der Vernehmlassung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 7) aus, ent gegen der Be hauptung der Beschwerdeführerin liege auch keine Konkurs er öffnung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG nach den Bestimmungen des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vor , da d ie Auflösung durch das Handelsgericht des Kantons Zürich mit anschliessender Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ge mäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR erfolgt sei . Somit liege kein Insolvenz tatbestand vor .
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) dafür, die Voraussetzungen des Tatbestandes von Art. 51 lit. a AVIG seien erfüllt (S. 3 Ziff. 6-8). Sie sei gezwungen gewesen, ein Verfahren nach Art. 731b Abs. 1 OR einzuleiten, um überhaupt irgendwann ein Konkursbegehren stellen zu können. Es gehe nicht an, dass da s Vorliegen eines Organisationsmangels zwingend zum Verlust des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung führe (S. 4
Ziff. 13). Im Üb rigen sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen (S. 5 Ziff. 14-15). 4.
Zunächst gilt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Schaden minderungs pflicht vorsätzlich oder in grobfahrlässiger Weise verletzt hat . Ferner ist zu prüfen, ob und beja hendenfalls welcher In solvenz tatbestand vorliegt.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 9. August 2012 (Urk. 8/12) beziehungsweise vom 1 5. August 2012 (Urk. 3/10) erfolglos aufgefordert hatte , die offene Lohnforderung für Juni und Juli 2012, den anteilsmässigen 1 3. Monats lohn und die Kinderzulagen zu be gleichen oder s icherzustellen, leitete sie am 2 7. August 2012 die Betreibung ein und strengte hernach
– weil der Zahlungsbefehl dem einzigen Geschäftsführer deutscher Staatsangehörigkeit zufolge Wegzugs zunächst nicht hatte zugestellt wer den können - ein Verfahren gegen die Firma Y.___ vor Han dels ge richt betreffend Massnahmen nach Art. 731b OR (Mängel in der Or ganisation der Gesellschaft) an
(Urk. 8/25) . Parallel dazu lief – nachdem der Zahlungs befehl der Firma Y.___ inzwischen hatte zugestellt wer den können – das Betreibungsverfahren (vgl. dazu auch Urk. 8/22, Urk. 8 /24, Urk. 8/34, Urk. 8/38), weshalb am 1 3. Februar 2013 die Konkurs an drohung erfolgte ( Urk. 8/10). Am
14. Dezember 2012 (vgl. dazu Handelsregis terauszug vom 1 7. September 2013 [Urk. 11]) hatte das Handels ge richt des Kantons Zürich die Y.___ auf gelöst und ihre Liquidation nach den Vor schriften über den Konkurs ge mäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des OR an geordnet . Am 11. März 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( vgl . Handels registerauszug vom 17. September 2013 [ Urk.
E. 8 /2) mit En tscheid vom 22 . Juli 201 3 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 16 . September 2013 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2013 auf zu heben und ihr eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Be schwer de antwort vom 1 6 . Oktober 2013 ( Urk. 7 ) schloss die Arbeitslosenk asse des Kantons Zürich auf Ab weisung der Beschwerde , was der Versicherten am
24. Oktober 2012 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird , so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 11 . März 2013 wurde das Konkurs verfahren mangels Aktiven eingestellt ( vgl. Handels registerauszug vom 1 7. September 2013
[ Urk. 1 1] ).
Art. 731b Abs. 1 OR lautet: Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann ins besondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist anset zen, binnen derer der rechtmässige Zu stand wieder herzustellen ist (Ziff. 1); das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2); die Gesellschaft auf lösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). 5 .3
Die im Gesetz genannten Insolvenztatbestände sind grundsätzlich abschliessend (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Zu prüfen ist daher, ob die Liquidation der Gesell schaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR unter einen der in Art. 51 Abs. 1 auf geführten Insolvenztatbestände zu subsumieren ist.
Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG setzt voraus, dass über den Arbeitge ber der Konkurs eröffnet worden ist. Mit der richterlich angeordneten Liquidation der Gesell schaft gemäss den Vorschriften über den Konkurs wurde zwar nicht der Kon kurs im Sinne von Art. 171 ff. SchKG eröffnet (vgl. dazu auch Rolf Wat ter/Charlotte Pamer-Wiese in: Basler Kommentar OR II, 4. Auflage, Basel 2012, N 24 zu Art. 731b OR) , in des sen wurde ein Rechtszustand geschaffen, der die sem gleichkommt. So hielt auch Franco Lorandi in seiner Abhandlung „Kon kursverfahren über Handels gesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR“ fest, dass der Auflösungsentscheid des Richters funktional ei ner Konkurs eröffnung entspreche (AJP 2008 S. 1394). Zudem wurden vorlie gend die ver nünftiger weise in Frage kom menden Ver fahren durch geführt bezie hungs weise begonnen : das Zwangs voll streckungs ver fahren und ein Verfahren nach Art. 731b Abs. 1 OR. Schliess lich wurde das Kon kurs ver fahren mangels Aktiven eingestellt, womit feststeht, dass die Gesellschaft über keine verwert baren Aktiven mehr verfügte. Unter diesen Umständen ist die Liqui dation nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR unter Art. 51 Abs. 1 lit. a zu subsumieren. 5.4
Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach keine Kon kurs eröffnung nach den Bestimmungen des SchKG gegeben sei (Urk. 7), und der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2012 vom 2 4. September 2012 (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2) nichts zu ändern.
Wohl liegt keine Konkurseröffnung im Sinne des SchKG vor, es wurde aber eine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs eingeleitet. Dies entspricht in den rechtlichen Auswirkungen einer Konkurseröffnung praktisch vollum fänglich. Die Rechtsprechung legt denn - so auch im von der Beschwerdegeg nerin erwähnten Entscheid - das Schwergewicht auf die Vollstreckungshand lungen der versicherten Person und lässt einen Insolvenztatbestand erst zu, wenn die angezeigten Massnahmen eingeleitet wurden. Vorliegend hat die Be schwerdeführerin sämtliche erdenklichen Betreibungshandlungen vorgenom men. Es ist nicht ersichtlich, was sie vernünftigerweise noch hätte tun können, um ihre Lohnforderung durchzusetzen. 5 . 5
Die Beschwerdeführer in hat daher grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Ins olvenzentschädigung . In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Anspruch auf Insolvenzschädigung neu verfügt. 6 .
D ie Beschwerdeführer in ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts in Verbindung mit § 34 GSVGer
ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zes ses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) von der Beschwerde gegnerin zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 2. Juli 2013 aufgehoben, und die Sache mit der Feststellung, dass ein Insolvenztatbestand gegeben ist und die Beschwer deführerin ihre Schadenminderungspflicht erfüllt hat, an die Kasse zurückgewiesen wird , damit sie, nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen, über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00203 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
8. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, lic. iur. O.___ Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1 gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962 , arbeitete vom 1. April 2011 bis 2 8. August 2012
als Assistentin der Geschäftsleitung für die
Firma Y.___ in Z.___
in einem 60%-Pensum
( Urk. 3/10 , Urk. 8/6 ) .
Nachdem sie den Lohn für die Mona te Juni 2012, Juli 2012 und den anteilsmässige n
13. Monatslohn sowie die Kinderzulagen nicht erhalten hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 2 8. August 2012 (Urk. 3/10 ) frist los .
Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 ( vgl. dazu Handelsregisterauszug vom 1 7. September 2013 [Urk. 11] ) löste das Handels ge richt des Kantons Zürich die Ge sell schaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ge mäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) an. Am 11 . März 201 3 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( vgl. Handelsregisterauszug vom 1 7. September 2013 [ Urk. 1 1 ] ).
Das Gesuch von X.___ vom 20 . März 201 3 ( Urk. 8 / 6 ) um Aus richtung von Insolvenzentschädigung für nicht beglichene Löhne, eines anteils mäs sigen 1 3. Monatslohnes und Zulagen betreffend den Zei t raum vom 1. Juni 2012 bis 31. August 2012
im Gesamtbetrag von Fr. 15‘000.-- wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2 7 . März 2013 ( Urk. 8/5 ) mangels eines Insolvenz tat bestandes ab . Daran hielt sie nach er gangener Ein sprache vom 6 . Mai 2013
( Urk. 8 /2) mit En tscheid vom 22 . Juli 201 3 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 16 . September 2013 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2013 auf zu heben und ihr eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Be schwer de antwort vom 1 6 . Oktober 2013 ( Urk. 7 ) schloss die Arbeitslosenk asse des Kantons Zürich auf Ab weisung der Beschwerde , was der Versicherten am
24. Oktober 2012 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird , so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.
2.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge
offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit
findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren
gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem
Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigungen haben Personen, die in ihrer Eigen schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten ( Art. 51 Abs. 2 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeits verhältnis Lohnforderun gen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeits verhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen ( Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurs eröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden ( Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozial versicherungs bei träge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zu ständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen ( Art. 52 Abs. 2 AVIG). 2. 2
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die arbeitnehmende Person im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um ihre An sprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der all gemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 240). Eine Leistungsverweigerung infolge Verlet zung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG er gangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Ver schulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (vgl. Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 166). Das Ausmass der geforderten Schadenminderungs-pflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Von der
ar beit neh menden Person wird in der Regel nicht verlangt, dass sie be reits wäh rend des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Sie hat jedoch ihre Lohnforde rung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise (schriftliche Mah nung, Androhung rechtlicher Schritte) geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Per son dann ge halten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichen den Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung er heb licher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der ge schuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts C 264/05 vom 20. Juli 2005, E. 2.1). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, gemäss Handelsregistereintrag sei die Firma Y.___ mit Urteil vom 1 4. Dezember 2012 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 in Ver bindung mit Art. 731 b Abs. 1 Ziff. 3 OR , mithin aufgrund eines Organisati ons mangels, angeordnet worden . Eine Überschuldung sei weder Voraussetzung für die Auflösung gewesen, noch habe das Gericht geprüft, ob eine Überschul dung bestanden habe, weshalb die genannte gerichtliche Anordnung den Insol venztatbestand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 oder Art. 58 AVIG nicht erfülle.
Ergänzend führte sie in der Vernehmlassung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 7) aus, ent gegen der Be hauptung der Beschwerdeführerin liege auch keine Konkurs er öffnung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG nach den Bestimmungen des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vor , da d ie Auflösung durch das Handelsgericht des Kantons Zürich mit anschliessender Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ge mäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR erfolgt sei . Somit liege kein Insolvenz tatbestand vor .
3.2
Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) dafür, die Voraussetzungen des Tatbestandes von Art. 51 lit. a AVIG seien erfüllt (S. 3 Ziff. 6-8). Sie sei gezwungen gewesen, ein Verfahren nach Art. 731b Abs. 1 OR einzuleiten, um überhaupt irgendwann ein Konkursbegehren stellen zu können. Es gehe nicht an, dass da s Vorliegen eines Organisationsmangels zwingend zum Verlust des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung führe (S. 4
Ziff. 13). Im Üb rigen sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen (S. 5 Ziff. 14-15). 4.
Zunächst gilt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Schaden minderungs pflicht vorsätzlich oder in grobfahrlässiger Weise verletzt hat . Ferner ist zu prüfen, ob und beja hendenfalls welcher In solvenz tatbestand vorliegt.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 9. August 2012 (Urk. 8/12) beziehungsweise vom 1 5. August 2012 (Urk. 3/10) erfolglos aufgefordert hatte , die offene Lohnforderung für Juni und Juli 2012, den anteilsmässigen 1 3. Monats lohn und die Kinderzulagen zu be gleichen oder s icherzustellen, leitete sie am 2 7. August 2012 die Betreibung ein und strengte hernach
– weil der Zahlungsbefehl dem einzigen Geschäftsführer deutscher Staatsangehörigkeit zufolge Wegzugs zunächst nicht hatte zugestellt wer den können - ein Verfahren gegen die Firma Y.___ vor Han dels ge richt betreffend Massnahmen nach Art. 731b OR (Mängel in der Or ganisation der Gesellschaft) an
(Urk. 8/25) . Parallel dazu lief – nachdem der Zahlungs befehl der Firma Y.___ inzwischen hatte zugestellt wer den können – das Betreibungsverfahren (vgl. dazu auch Urk. 8/22, Urk. 8 /24, Urk. 8/34, Urk. 8/38), weshalb am 1 3. Februar 2013 die Konkurs an drohung erfolgte ( Urk. 8/10). Am
14. Dezember 2012 (vgl. dazu Handelsregis terauszug vom 1 7. September 2013 [Urk. 11]) hatte das Handels ge richt des Kantons Zürich die Y.___ auf gelöst und ihre Liquidation nach den Vor schriften über den Konkurs ge mäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des OR an geordnet . Am 11. März 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( vgl . Handels registerauszug vom 17. September 2013 [ Urk. 11 ] ).
Die Beschwerdeführerin
ist somit ihrer Schaden min derungs pfli cht offenkundig nachgekommen, weshalb die Beschwerde gegnerin im Einsprache entscheid vom 2 2. Juli 2013 zu Recht keine Verletzung der Schadenminde rungspflicht der Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte (Urk. 2). 5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, ob einer der Insolvenztatbestände nach Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG erfüllt ist. 5 .2
Der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 14. Dezember 2012 (Urk. 11 ) die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ange ordnet. Mit Verfügung des Konkursrichters vom 11 . März 2013 wurde das Konkurs verfahren mangels Aktiven eingestellt ( vgl. Handels registerauszug vom 1 7. September 2013
[ Urk. 1 1] ).
Art. 731b Abs. 1 OR lautet: Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann ins besondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist anset zen, binnen derer der rechtmässige Zu stand wieder herzustellen ist (Ziff. 1); das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2); die Gesellschaft auf lösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). 5 .3
Die im Gesetz genannten Insolvenztatbestände sind grundsätzlich abschliessend (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Zu prüfen ist daher, ob die Liquidation der Gesell schaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR unter einen der in Art. 51 Abs. 1 auf geführten Insolvenztatbestände zu subsumieren ist.
Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG setzt voraus, dass über den Arbeitge ber der Konkurs eröffnet worden ist. Mit der richterlich angeordneten Liquidation der Gesell schaft gemäss den Vorschriften über den Konkurs wurde zwar nicht der Kon kurs im Sinne von Art. 171 ff. SchKG eröffnet (vgl. dazu auch Rolf Wat ter/Charlotte Pamer-Wiese in: Basler Kommentar OR II, 4. Auflage, Basel 2012, N 24 zu Art. 731b OR) , in des sen wurde ein Rechtszustand geschaffen, der die sem gleichkommt. So hielt auch Franco Lorandi in seiner Abhandlung „Kon kursverfahren über Handels gesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR“ fest, dass der Auflösungsentscheid des Richters funktional ei ner Konkurs eröffnung entspreche (AJP 2008 S. 1394). Zudem wurden vorlie gend die ver nünftiger weise in Frage kom menden Ver fahren durch geführt bezie hungs weise begonnen : das Zwangs voll streckungs ver fahren und ein Verfahren nach Art. 731b Abs. 1 OR. Schliess lich wurde das Kon kurs ver fahren mangels Aktiven eingestellt, womit feststeht, dass die Gesellschaft über keine verwert baren Aktiven mehr verfügte. Unter diesen Umständen ist die Liqui dation nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR unter Art. 51 Abs. 1 lit. a zu subsumieren. 5.4
Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach keine Kon kurs eröffnung nach den Bestimmungen des SchKG gegeben sei (Urk. 7), und der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2012 vom 2 4. September 2012 (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2) nichts zu ändern.
Wohl liegt keine Konkurseröffnung im Sinne des SchKG vor, es wurde aber eine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs eingeleitet. Dies entspricht in den rechtlichen Auswirkungen einer Konkurseröffnung praktisch vollum fänglich. Die Rechtsprechung legt denn - so auch im von der Beschwerdegeg nerin erwähnten Entscheid - das Schwergewicht auf die Vollstreckungshand lungen der versicherten Person und lässt einen Insolvenztatbestand erst zu, wenn die angezeigten Massnahmen eingeleitet wurden. Vorliegend hat die Be schwerdeführerin sämtliche erdenklichen Betreibungshandlungen vorgenom men. Es ist nicht ersichtlich, was sie vernünftigerweise noch hätte tun können, um ihre Lohnforderung durchzusetzen. 5 . 5
Die Beschwerdeführer in hat daher grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Ins olvenzentschädigung . In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Anspruch auf Insolvenzschädigung neu verfügt. 6 .
D ie Beschwerdeführer in ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts in Verbindung mit § 34 GSVGer
ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zes ses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) von der Beschwerde gegnerin zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 2. Juli 2013 aufgehoben, und die Sache mit der Feststellung, dass ein Insolvenztatbestand gegeben ist und die Beschwer deführerin ihre Schadenminderungspflicht erfüllt hat, an die Kasse zurückgewiesen wird , damit sie, nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen, über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich