Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 AVIG),
die versicherte Person sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren kann, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam ge macht worden sei (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 200/0
E. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV),
in weiterer Erwägung, dass
sich der Versicherte nach Erhalt der Kündigung seiner Anstellung als Lehrer an der Y.___ am 29. Januar 2013
(Kündigung per 31. Juli 2013, Urk. 8/23) d em 1 2. April 2013 beim RAV zur Arbeitsvermittlung (ab 1. August 2013)
zur Verfügung gestellt und
am 1
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00196 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
24. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron Rüdigerstrasse 17, 8045 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___
mit Verfügung vom 8. August 2013 wegen unge nügender persönlicher Arbeits bemü hungen während der letzten drei Monate seiner sechsmonatigen Kündi gungs frist für elf Ta ge ab dem 1. August 2013 in der Anspruchsbere chtigung eingestellt hat (Urk. 8/3),
da das AWA die dagegen erhobene undatierte, am 16. August 2013 einge gan gene Einsprache (Urk. 8/4) mit Einspracheentscheid vom 28. August 2013 ab gewiesen hat (Urk. 2),
nach Ei nsicht in die Beschwerde vom 11. September 2013, mit welcher der Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron, die Aufhebung des an gefochtenen Einspracheentscheids
beziehungsweise Absehen von einer Ein stel lung in der Anspruchsberechtigung sowie in prozessualer Hinsicht die Be stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron beantragt hat
(Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 21 . Oktober 2013 (Urk. 7);
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
der Beschwerdegegner in der Verfügung (Urk. 8/3)
die massgebenden Bestim mungen mit Bezug auf die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen (Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIG) und die Sanktion der Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG), zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf mit der nachfolgenden Ergänzung ver wiesen werden kann,
nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sich die ver sicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Mel dung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen muss (ARV 2005 S. 58 E. 3.1 mit Hinweisen),
die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeits suche - als Teil der Schadenminderungspflicht - sich direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 17 Abs. 1 AVIG),
die versicherte Person sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren kann, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam ge macht worden sei (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 200/0 3, vom 1 5. Dezember 2003, E. 3.2, mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr.
44 S. 109),
d ie versicherte Person sich dementsprechend während einer allfälligen Kündi gungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), unaufgefordert um Stellen zu bemühen hat (vgl. Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2006, C 138/05, E. 2.1),
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV),
in weiterer Erwägung, dass
sich der Versicherte nach Erhalt der Kündigung seiner Anstellung als Lehrer an der Y.___ am 29. Januar 2013
(Kündigung per 31. Juli 2013, Urk. 8/23) d em 1 2. April 2013 beim RAV zur Arbeitsvermittlung (ab 1. August 2013)
zur Verfügung gestellt und
am 1 5 . April 2013 bei der Arbeitslosenver sicherung angemeldet hat (Urk. 8/20 und 8/21),
der Beschwerdegegner ihm vorwirft, während der
Kündigungsfrist mit lediglich insgesamt 37 persönlichen Bewerbungen bei längeren Bewerbungspausen nur in ungenügendem Ausmass Arbeitsbemühungen getätigt zu haben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 4),
der Bes c hwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 4
f.), er habe bereits kurze Zeit nach dem Schock über die Kündigung begonnen sich im Bekanntenkreis nach allenfalls offenen Pos i tionen im Bereich der Lehre jüdischer religiöser Fächer bei den sonstigen jüdischen Schulen zu erkundigen, in welchem Bereich sich seine grössten Chancen befinden würden, und er habe sich, nachdem sich aus diesen ersten Erkun digungen nichts ergeben habe, im März 2013 mit den for mellen Bewerbungen begonnen (11. März, 15. März, 2 5. b is 29. März), desglei chen im April 2013 (2. April, 9. April, 11. April, 16. April und 18. April),
gemäss den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Urk. 8/2), welche der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung eingereicht hat, in de r Periode von März bis Juli 37 Bewerbungen beziehungsweise in den letzten drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. August 2013 23 Bewerbungen verzeichnet sind (Urk. 8/2, Urk. 2 S. 2 Ziff. 4, Urk. 3 S. 3), was nach der Rechtsprechung, wonach zehn bis zwölf Bemühungen pro Monat gefordert werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C
10/05 vom 2 5. April 2005 E. 2.3.1), in quantitativer Hinsicht nicht genügt,
die Arbeitsbemühungen zudem umso intensiver sein müssen, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG),
weitere Arbeitsbemühungen nicht nachprüfbar sind und somit nicht berücksich tigt werden können,
die nachgewiesenen Bewerbungen ab März 2013
– auch unter der teilweisen Berücksichtigung des Vorbringens, dass es im Zeitraum Februar/März 2013 zu früh gewesen sei, um sich für eine Position für das Schuljahr 2013/2014, beginnend 1. August 2013, zu bemühen, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf gereichen könne, dass er für den Monat Februar 2013 noch keine formellen Arbeitsbemühungen vorweisen könne,
- nach der oben zitierten Rechtsprechung nach wie vor als ungenügend zu betrachten sind, würden doch 50 bis 60 Bewerbungen und nicht 37 erwartet,
insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer im Monat Mai 2013 keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 8/2), werden doch grundsätzlich regelmässige Bemühungen verlangt (Urteil des damaligen Eidge nössischen Versicherungsgerichts C 75/05 vom 2 3. Juni 2005 E. 2.2),
somit eine zu sanktionierende Pflichtverletzung v orliegt, weshalb der Beschwer degegner den Versicherte n zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat,
der Beschwerdegegner mit der Festsetzung der Einstellungsdauer auf elf Tage von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich ausgeht, was als den kon kreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen angemessen erscheint,
bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer der Grundsatz zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und das Gericht sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d),
sich damit der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen;
in weiterer Erwägung, dass
da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertre tung erfüllt sind, dem Beschwerdeführer in Bewilligung derselben Rechtsanwalt Czitron als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer) und dieser ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
die Entschädigung nach Einsicht in die Kostennote vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 19
20) auf Fr. 1‘753.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist; verfügt der Einzelrichter:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. September 2013 wird dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Michel
Czitron, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren
bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron, Zürich, wird mit Fr. 1‘753.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse UNIA sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubRubeli