Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1965 geborene X.___ war vom 1. Juni 2008 an bei der Y.___ GmbH an gestellt (Urk. 8/135). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 3 0. Oktober 2012 unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Kündi gungs frist per 3 0. April 2013, wobei eine Freistellung per 3 0. November 2012 festge setzt wurde (Urk. 8/149). Die genannte Kündigung wurde in der Folge durch eine Vereinbarung vom selben Tag ersetzt, wel che die Beendigung des Arbeitsver hält nisses per 30. November 2012 regelte (Urk. 8/144). Am 2 6. November 2012 beantragte der Versicherte Arbeitslo senentschädigung ab 1. Dezember 2012 (Urk. 8/134).
Mit Verfügung vom 2 8. November 2012 hielt die Unia fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung erst ab dem 1. April 2013 bestehe (Urk. 8/128). Die vom Versicher ten erhobene Einsprache hiess die Unia nahezu vollständig gut, indem sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. März 2013 festhielt, dass ein Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2012 bestehe (Urk. 8/193). Dar über hinaus stellte sie den Versicherten mit Verfügung vom 1 2. März 2013 in folge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 8/122). Gegen diesen Entscheid er hob der Versicherten am 2. April 2013 Einsprache (Urk. 8/105).
Mit Wiedererwägungs verfügung vom 1 7. Juni 2013 hob die Unia die Verfügung (betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung) vom 1 3. März 2013 (richtig: 1 2. März 2013) auf (Urk. 8/101). Ebenfalls mit Verfügung vom 1 7. Juni 2013 hielt die Unia fest, dass der Versicherte für die Zeit der Kündigungsfrist keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung frühstens ab dem 1. Mai 2013 gegeben sei (Urk. 8/3). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2 0. Juni 2013 Einsprache und beantragte die Wiedereinsetzung des Entscheides vom 1 2. März 2012, welcher eine Anspruchsberechtigung ab dem 2. Dezember 2012 vor gesehen hatte (Urk. 3/19). In der Folge bestätigte die Unia die Verfügung vom 1 7. Juni 2013 mit Einsprache entscheid vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 3. August 2013 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslos entschädigung ab de m 2. Dezember 2012 zuzugestehen,
eventualiter seien dabei maximal 45 Einstelltage aufzuerlegen, subeventualiter sei die Sache zur Neube urteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffen den Ausfüh rungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.
Zu ergänzen ist dabei, dass ein Arbeitsausfall so lange nicht als anrechenbar gilt, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeits verhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIG). Solche Leistungen führen jedoch erst dann zu ei nem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall, wenn sie den Höchstbetrag nach Art.
3 Abs. 2 AVIG (Fr. 126'000 .--) überschreiten (Art. 11a Abs. 2 AVIG, AVIG-Praxis 2013 B122). 2. 2.1
In ihrer Verfügung vom 2 8. November 2012 ging die Unia davon aus, dass es sich bei der Abfindungssumme von Fr. 200‘000.-- um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Nach Abzug des Anteils des 1 3. Monatslohnes sowie des Freibetrages von Fr. 126‘000.-- verbleibe ein anrechenbarer Betrag von Fr. 61‘200.15, welcher bei einem Monatseinkommen von Fr. 15‘276. -- für die Dauer von vier Monaten zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall führe (Urk. 8/128). Mit Einspracheentscheid vom 1 2. März 2013 ging die Beschwerde gegnerin zwar weiterhin von einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers aus, berücksichtigte aber einen freiwilligen Einkaufsbetrag in die Pensionskasse des Beschwerdeführers, was zur Anerkennung des Leistungsanspruchs per 2. De zem ber 2012 führte (Urk. 8/193, Urk. 8/158).
Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 7. Juni 2013 sowie den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass in der Abfin dungssumme von Fr. 200‘000.-- auch die Lohnzahlung für die ordentliche Kün di gungsfrist en t halten sei, so dass bis zum Ende der Kündigungsfrist (3 0. April 2013) von einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen sei (Urk. 8/3, Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Einspracheentscheid vom 1 2. März 2013 in Rechtskraft er wachsen sei und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) nicht erfüllt seien. Weiter verstosse die Verfügung vom 1 7. Juni 2013 gegen Treu und Glauben, da sie allein eine Strafaktion darstelle, nachdem sich der Beschwerdeführer gegen die Einstelltage zur Wehr gesetzt habe. Dar über hinaus sei ohnehin – entsprechend den dannzumal gemachten Ausführun gen der Beschwerdegegnerin – von einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers auszugehen, was sich aus der Interessenlage sowie dem Wortlaut der Vereinba rung ergebe. Hinsichtlich der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechti gung liege eine in Rechtskraft erwachsene Wiedererwägungsverfügung vor (Urk. 1). 3. 3.1
Während die Kündigung vom 3 0. Oktober 2012 – unter Beachtung der ver trag li chen Kündigungsfrist - eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. April 2013 vorsah und dem Beschwerdeführer bis dahin noch einige ver tragliche Pflichten auferlegte, regelt die Vereinbarung vom 3 0. Oktober 2012 die Auf lö sung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. November 2012 bei Bezahlung einer Ab findungss umme von Fr. 200‘000.--. A llein aufgrund der Tatsache, dass der Be schwerdeführer bei Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist bis Ende April 2013 Anspruch auf Lohnzahlungen gehabt hätte, erscheint es überwie gend wahr scheinlich, dass e s sich bei der Abfindungssumme nicht vollständig um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers gehandelt hat. Geht man dabei entsprech end dem Einspracheentscheid vom 1 2. März 2013 von einem monatli chen Ein kommen von rund Fr. 15‘000.--
aus, ergibt dies für die verbleibenden fünf Monate der Kündigungsfrist einen Betrag von Fr. 75‘000.--, was bei Be rück sich tigung der Einzahlung in die Pensionskasse (Fr. 60‘000.--) sowie des Anteils des 1 3. Monatslohnes per 2012 (rund Fr. 12‘800.--) zu einer Abgangs entschädigung in der Höhe von Fr. 52‘200.-- führt, was durchaus eine plausible Aufteilung der Abfindungssumme darstellt. Dem steht auch der Wortlaut der Vereinbarung nicht entgegen. Die Abfindungssumme soll dabei als Kompensa tion für die Be endigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden (Urk. 8/144 Punkt 4). Bei jeder
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit erheblicher Kün digungsfrist steht aber
die Lohnzahlung für die verkürzte Kündigungsfrist im Vordergrund, da diese ver traglich geschuldet ist. Zuletzt kann es auch nicht im Belieben eines Arbeit gebers / Arbeitnehmers liegen, eine vertraglich geschuldete und unbestrittene Lohn forderung während der Kündigungsfrist im Rahmen einer Vereinbarung zu Lasten der Arbeitslosenversicherung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zu deklarieren. Massgebend kann allein sein, was bei einer wirtschaftlichen Be trachtungsweise als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Vor diesem Hinter grund erscheint die Qualifikation der vereinbarten Abfin dungssumme als (in vollem Umfang) freiwillige Leistung des Arbeitgebers als zweifellos unrichtig. Da die Korrektur des Einspracheentscheids vom 1 2. März 2013 zudem aus fi nan zieller Sicht von erheblicher Bedeutung ist, ist die wiedererwägungsweise Auf hebung des genannten Entscheides nicht zu bean standen.
Insgesamt kann demnach allein im Umfang von rund Fr. 52‘200.-- von einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers ausgegangen werden . Aufgrund des gel tenden Freibetrages von Fr. 126‘000.-- führt diese aber nicht zu einer Vermin derung des Leistungsanspruchs. 3.2
Inwiefern die Beschwerdegegnerin durch die wiedererwägungsweise Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 2. März 2013 den Grundsatz vo n Treu und Glau ben verletzt haben soll, ist nicht plausibel dargetan . Das Recht der Wieder
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Götte - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00185 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
29. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte ioli
götte
meier
rechtsanwälte Ämtlerstrasse 112, Postfach, 8040 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1965 geborene X.___ war vom 1. Juni 2008 an bei der Y.___ GmbH an gestellt (Urk. 8/135). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 3 0. Oktober 2012 unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Kündi gungs frist per 3 0. April 2013, wobei eine Freistellung per 3 0. November 2012 festge setzt wurde (Urk. 8/149). Die genannte Kündigung wurde in der Folge durch eine Vereinbarung vom selben Tag ersetzt, wel che die Beendigung des Arbeitsver hält nisses per 30. November 2012 regelte (Urk. 8/144). Am 2 6. November 2012 beantragte der Versicherte Arbeitslo senentschädigung ab 1. Dezember 2012 (Urk. 8/134).
Mit Verfügung vom 2 8. November 2012 hielt die Unia fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung erst ab dem 1. April 2013 bestehe (Urk. 8/128). Die vom Versicher ten erhobene Einsprache hiess die Unia nahezu vollständig gut, indem sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. März 2013 festhielt, dass ein Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2012 bestehe (Urk. 8/193). Dar über hinaus stellte sie den Versicherten mit Verfügung vom 1 2. März 2013 in folge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 8/122). Gegen diesen Entscheid er hob der Versicherten am 2. April 2013 Einsprache (Urk. 8/105).
Mit Wiedererwägungs verfügung vom 1 7. Juni 2013 hob die Unia die Verfügung (betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung) vom 1 3. März 2013 (richtig: 1 2. März 2013) auf (Urk. 8/101). Ebenfalls mit Verfügung vom 1 7. Juni 2013 hielt die Unia fest, dass der Versicherte für die Zeit der Kündigungsfrist keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung frühstens ab dem 1. Mai 2013 gegeben sei (Urk. 8/3). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2 0. Juni 2013 Einsprache und beantragte die Wiedereinsetzung des Entscheides vom 1 2. März 2012, welcher eine Anspruchsberechtigung ab dem 2. Dezember 2012 vor gesehen hatte (Urk. 3/19). In der Folge bestätigte die Unia die Verfügung vom 1 7. Juni 2013 mit Einsprache entscheid vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 3. August 2013 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslos entschädigung ab de m 2. Dezember 2012 zuzugestehen,
eventualiter seien dabei maximal 45 Einstelltage aufzuerlegen, subeventualiter sei die Sache zur Neube urteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffen den Ausfüh rungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.
Zu ergänzen ist dabei, dass ein Arbeitsausfall so lange nicht als anrechenbar gilt, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeits verhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung; AVIG). Solche Leistungen führen jedoch erst dann zu ei nem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall, wenn sie den Höchstbetrag nach Art.
3 Abs. 2 AVIG (Fr. 126'000 .--) überschreiten (Art. 11a Abs. 2 AVIG, AVIG-Praxis 2013 B122). 2. 2.1
In ihrer Verfügung vom 2 8. November 2012 ging die Unia davon aus, dass es sich bei der Abfindungssumme von Fr. 200‘000.-- um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Nach Abzug des Anteils des 1 3. Monatslohnes sowie des Freibetrages von Fr. 126‘000.-- verbleibe ein anrechenbarer Betrag von Fr. 61‘200.15, welcher bei einem Monatseinkommen von Fr. 15‘276. -- für die Dauer von vier Monaten zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall führe (Urk. 8/128). Mit Einspracheentscheid vom 1 2. März 2013 ging die Beschwerde gegnerin zwar weiterhin von einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers aus, berücksichtigte aber einen freiwilligen Einkaufsbetrag in die Pensionskasse des Beschwerdeführers, was zur Anerkennung des Leistungsanspruchs per 2. De zem ber 2012 führte (Urk. 8/193, Urk. 8/158).
Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 7. Juni 2013 sowie den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass in der Abfin dungssumme von Fr. 200‘000.-- auch die Lohnzahlung für die ordentliche Kün di gungsfrist en t halten sei, so dass bis zum Ende der Kündigungsfrist (3 0. April 2013) von einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen sei (Urk. 8/3, Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Einspracheentscheid vom 1 2. März 2013 in Rechtskraft er wachsen sei und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) nicht erfüllt seien. Weiter verstosse die Verfügung vom 1 7. Juni 2013 gegen Treu und Glauben, da sie allein eine Strafaktion darstelle, nachdem sich der Beschwerdeführer gegen die Einstelltage zur Wehr gesetzt habe. Dar über hinaus sei ohnehin – entsprechend den dannzumal gemachten Ausführun gen der Beschwerdegegnerin – von einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers auszugehen, was sich aus der Interessenlage sowie dem Wortlaut der Vereinba rung ergebe. Hinsichtlich der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechti gung liege eine in Rechtskraft erwachsene Wiedererwägungsverfügung vor (Urk. 1). 3. 3.1
Während die Kündigung vom 3 0. Oktober 2012 – unter Beachtung der ver trag li chen Kündigungsfrist - eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. April 2013 vorsah und dem Beschwerdeführer bis dahin noch einige ver tragliche Pflichten auferlegte, regelt die Vereinbarung vom 3 0. Oktober 2012 die Auf lö sung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. November 2012 bei Bezahlung einer Ab findungss umme von Fr. 200‘000.--. A llein aufgrund der Tatsache, dass der Be schwerdeführer bei Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist bis Ende April 2013 Anspruch auf Lohnzahlungen gehabt hätte, erscheint es überwie gend wahr scheinlich, dass e s sich bei der Abfindungssumme nicht vollständig um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers gehandelt hat. Geht man dabei entsprech end dem Einspracheentscheid vom 1 2. März 2013 von einem monatli chen Ein kommen von rund Fr. 15‘000.--
aus, ergibt dies für die verbleibenden fünf Monate der Kündigungsfrist einen Betrag von Fr. 75‘000.--, was bei Be rück sich tigung der Einzahlung in die Pensionskasse (Fr. 60‘000.--) sowie des Anteils des 1 3. Monatslohnes per 2012 (rund Fr. 12‘800.--) zu einer Abgangs entschädigung in der Höhe von Fr. 52‘200.-- führt, was durchaus eine plausible Aufteilung der Abfindungssumme darstellt. Dem steht auch der Wortlaut der Vereinbarung nicht entgegen. Die Abfindungssumme soll dabei als Kompensa tion für die Be endigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden (Urk. 8/144 Punkt 4). Bei jeder
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit erheblicher Kün digungsfrist steht aber
die Lohnzahlung für die verkürzte Kündigungsfrist im Vordergrund, da diese ver traglich geschuldet ist. Zuletzt kann es auch nicht im Belieben eines Arbeit gebers / Arbeitnehmers liegen, eine vertraglich geschuldete und unbestrittene Lohn forderung während der Kündigungsfrist im Rahmen einer Vereinbarung zu Lasten der Arbeitslosenversicherung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zu deklarieren. Massgebend kann allein sein, was bei einer wirtschaftlichen Be trachtungsweise als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Vor diesem Hinter grund erscheint die Qualifikation der vereinbarten Abfin dungssumme als (in vollem Umfang) freiwillige Leistung des Arbeitgebers als zweifellos unrichtig. Da die Korrektur des Einspracheentscheids vom 1 2. März 2013 zudem aus fi nan zieller Sicht von erheblicher Bedeutung ist, ist die wiedererwägungsweise Auf hebung des genannten Entscheides nicht zu bean standen.
Insgesamt kann demnach allein im Umfang von rund Fr. 52‘200.-- von einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers ausgegangen werden . Aufgrund des gel tenden Freibetrages von Fr. 126‘000.-- führt diese aber nicht zu einer Vermin derung des Leistungsanspruchs. 3.2
Inwiefern die Beschwerdegegnerin durch die wiedererwägungsweise Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 2. März 2013 den Grundsatz vo n Treu und Glau ben verletzt haben soll, ist nicht plausibel dargetan . Das Recht der Wieder erwägung steht der Verwaltung von Gesetzes wegen zu, wobei einer Partei der Rechtmittelweg offensteht. Die Verwaltung ist dabei an gesetzliche Vorgaben gebunden und kann mittels Wiedererwägung keine „Strafaktion“ durchführen.
Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids sowie zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Götte - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty