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AL.2013.00162

Anspruch auf Kostenübernahme eines Kurses mangels arbeitsmarktlichen Indikation verneint.

Zürich SozVersG · 2015-01-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1963 in Y.___ geborene X.___ ist diplomierte Übersetze rin/Dolmetscherin für Englisch und Französisch und besitzt auch einen in Y.___ erworbenen universitären Abschluss in diesen Sprachen. Seit 1988 ist sie in der Schweiz. Nach einer familienbedingten Erwerbspause ab 1991 arbeitete sie wieder als Übersetzerin, interkulturelle Vermittlerin an verschiedenen Orten ( Ge sundheits -, Bildungs- und Sozialbereich) und arbeitete ab 2001 als Sprach leh rer in für Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) mit Kindern der Oberstufe des Kantons Zürich in einem Umfang von ca . 50 % . Zuletzt war sie vom 8. Januar 2011 bis 3 1. August 2012 als Fachlehrerin auf Sekundarstufe für Englisch, Französisch und Haushaltkunde in der Privatschule Z.___ in einem festen Pensum von 21 Wochenlektionen tätig. Die Schule kündigte das Arbeitsverhältnis wegen zurückgehender Schülerzahlen ( Urk. 6/9/2). Danach konnte die Versicherte während zwei Monaten stunden weise in dieser Schule weiter unterrichten (vgl. Urk. 6/7/2, Urk. 1).

Nachdem sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 50 % zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, wurde ihr für die Zeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 ( Urk. 6/6) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Am 2 5. Januar 2013 ( Urk. 6/4/1) stellte sie beim Regi o nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Kurs des DaZ (Deutsch als Zweitsprache)-Lehr gangs IDIconTOTO in Erwachsenenbildung/Didaktik/Methodik an, der seitens des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung anerkannt ist. Mit Verfügung vom 2 8. März 2013 ( Urk. 6/1) wies das RAV A.___ das Gesuch ab. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2013 ( Urk. 6/2) dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Ab teilung Qualifizierung für Stellensuchende, mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 ( Urk.

2) an der Abweisung des Begehrens fest. 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 8. Juli 2013 Be schwerde ( Urk. 1), wobei sie den Antrag auf Kostenübernahme des IDIconTOTO - Kurses erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2013 ( Urk.

5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der fragliche Kurs kostet nach Angaben der Versicherten Fr. 3‘700 .--

( Urk. 6/4) .

Da die Beschwerde somit

den Streitwert Fr. 20’00 0.-- nicht übersteigt, fällt de ren

Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die sem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen ( Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeits markt liche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Perso nen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind ( Art. 59 Abs. 1 AVIG). Zu den ar beits markt lichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG ( Art. 59 Abs. 1 bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ( Art. 60 Abs. 1 AVIG).

1.3

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes be stimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. 1.4

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Um schulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen ei ner

arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nah men nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wo nach die Ver sicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistun gen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermit telbarkeit ver bessert. 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind allerdings Grundausbildung und die all gemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen versicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei mus s es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten aus serhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeits markt zu ver wer ten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S.

282 E.

1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).

Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbil dung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs rechtlich en Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, wel che Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spe zielle Tätigkeitsbereiche („Nischen“) einschränkt oder nicht. Ein solch berufs spezifi sches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwen digkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von ar beitsmarkt lichen Massnahmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Sozi ale Sicher heit, SBVR Bd. XIV, 2. A. 2007 S. 2388 Rz . 688 mit Hinweisen auf die Recht spre chung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufs ausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht ar beitslos wäre (BGE 111 V 271 E. 2d). In zeitlicher Hinsicht ist fest zustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Um schulung oder Weiter bildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne an erkannt werden können . Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Li mite zu gelten; Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur aus nahmsweise ent spro chen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge - d.h. ei gentliche Grundaus bil dungen - sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversi cherung zu überneh men den Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeits losenversicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts C 227/06 vom 2 8. März 2007 E. 2.1). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner stellt e sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss geltender Bewilligungspraxis müsse er bei den Kursgesuchen für die fachliche Förderung auf die Tätigkeiten in der Beitragsrahmenfrist abstellen. Diesbezüg lich sei die Beschwerdeführerin hauptsächlich Fachlehrerin für Französisch und Englisch auf Sekundarstufe für Jugendliche gewesen. Angehörige der entspre chenden Berufsgruppen hätten selber dafür besorgt zu sein, dass allgemeine Berufsstandards erfüllt würden. Die Anpassung des Berufsprofils an die Bedürf nisse eines neuen Arbeitgebers sei nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. S telle ein Arbeitgeber neues Personal ohne die erforderlichen Qualifikationen ein , sei es seine Sache, eine entsprechende Einarbeitung anzubieten und nicht jene der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 5 S. 2).

Sodann müsse mit einer Massnahme eine existenzsichernde Anstellung erreicht werden. Dazu müsse im Arbeitsmarkt eine entsprechend grosse und kurzfristige Nachfrage nach Absolventen dieser Umschulungsmassnahme vorhanden sein. Im Unterrichtswesen weise momentan vor allem der Markt für Lehrkräfte der Volksschule einen Mangel an qualifizierten Lehrpersonen aus. Die fragliche Aus bildung qualifiziere die Versicherte jedoch nicht für diesen Teilmarkt son dern für den Markt der Erwachsenenbildung. Ein Bedarf sei jedoch auf diesem Markt nicht ausgewiesen. Somit werde mit diesem Kurs auch keine erhebliche Ver besse rung der Vermittelbarkeit erreicht ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe keine Ausbildung als Sekundarlehrerin. Nach der Schliessung der Privatschule habe es auch keinen Sinn mehr gemacht, diese 4- bis 5-jährige Ausbildung nachzuholen, da sie sie erst im Alter von 55 Jahren abgeschlossen hätte. Sie habe es auch mit der Aus bildung als Quereinsteigerin versucht, was jedoch nic ht geklappt habe. Der Lehrgang Deutsch als Zweitsprache ( DaZ ) bzw. Deutsch als Fremdsprache ( DaF ) wäre eine gute Alternative, da dieser sie befähigen würde, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache zu lehren. DAF- und DAZ-Lehrkräfte seien auf dem Arbeits markt äusserst gefragt, vor allem im Migrationsbereich ( Urk. 1). 3. 3.1

Die Versicherte verfügt mit ihrer universitären Ausbildung und ihrem Über setzerdiplom in den Sprachen Französisch und Englisch sowie mit ihrer Mut ter sprache Italienisch über ein gutes sprachliches und auch übersetzerisches Fach wissen. Sodann hat sie im August 2012 das grosse Deutsche Sprachdiplom C2 absolviert und verfügt damit auch in Deutsch über einen wichtigen Nach weis für

sehr gute Sprachkenntnisse ( Urk. 8). In ihrer beruflichen Karriere war sie ab 1991

im schriftlichen Übersetzerbereich (vom Französischen ins Italieni sche, vom Deut schen ins Italienische und vom Englischen ins Italienische) für Private, aber auc h soziale Institutionen, Verbände und Schulen tätig. Zwischen 2001 und 2010 kon zentrierte sie sich daneben auf eine Lehrerinnentätigkeit, in dem sie im Rahmen eines Pensums von ca. 50 % für Italienisch sprechende Schulkinder der Ober stufe Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur in ver schiedenen Schulhäusern im Kanton Zürich gab. Eine Vertiefung und Verfesti gung der Sprach lehrer tätig keit fand sie ab September 2011 als reguläre Sprach lehrerin an einer Privat schule für das 2. und 3. Sekundarstufenniveau A ( Urk. 8). Diese seitens der Bil dungsdirektion des Kantons Zürich befristet bewil ligte Tätigkeit hing offenbar von der Bedingung ab, dass die Versicherte sich in Ausbildung befand, wurde doch in der Bewilligung vom 8. Mai 2012 das Schuljahr 2012/2013 betreffend festgehalten, dass mit einem Verlängerungs gesuch die Bestätigung erforderlich sei, dass sich die Lehrperson weiterhin in Ausbildung befinde ( Urk. 3/1). Die Ver sicherte hatte sich denn auch an der Pä dagogischen Hochschule um die Zulass ung zum Studiengang Teilzeit Sekun darstufe I auf das Herbstsemester 2012 be müht, diese jedoch am 8. Juni 2012 nur unter der Auflage des Bestehens des Deutschdiploms C2 erhalten, was mit Erhalt des Diploms im August 2012 erfüllt gewesen wäre. Nachdem die Stelle, die ihr ein Arbeiten neben der Schule er laubt hätte, weggefallen war, entschied sie sich, sich bei der Arbeitslosen ver si cherung im Umfang von 50 % anzumelden, was sie im Herbst 2012 tat. Be reits im Januar 2013 stellte sie das fragliche Kursgesuch für eine Sprachlehrerin im Erwachsenenbereich ( Urk. 4), da sie vom ersten Wunsch nach einer ordent lichen Lehrerausbildung an der Hochschule für die Sekundarstufe aufgrund der langen Dauer der Ausbildung Abstand genommen hatte, wie sie in der Be schwer de aus führte ( Urk. 1). 3.2

Der Fortgang des Sachverhalts zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wechsel in die feste Unterrichtstätigkeit einen beruflichen Richtungswechsel an visierte, über dessen berufliche Grundlagen sie jedoch ohne einen Abschluss in didaktischer Richtung zu haben, nicht ohne Weiteres verfügt. Häufig ist es aus ökonomischen Gründen für gelernte Übersetzerinnen und Übersetzer not wen dig, neben der eigentlichen Übersetzertätigkeit , die ein eher enges Tätig keits feld darstellt, eine weitere Tätigkeit auszuüben , so im Besonderen eine Sprach lehrertätigkeit (vgl. zu den Berufsverhältnissen der Tätigkeit als Überset zer/ in: berufsberatung.ch ), weshalb zur Erlangung des didakti schen/metho dischen Teils der Lehrertätigkeit eine entsprechende Ausbildung zur Grundausbildung gehört. D ie Beschwe rdeführerin vermochte ohne Lehrerausbil dung im Bereich der ausser obligatorischen oder privaten sprachlichen Schulung mit kleineren Pensen

jahre lang ein Einkommen zu generieren. Auch während der laufenden Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung konnte sie gemäss dem Eintrag im Beratungs protokoll vom 5. Juni 2013 und den unbestritten ge bliebenen Darlegungen im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S.

2) zahlreiche Zwi schenverdienste als Sprachleh rerin

absolvieren ( Urk. 6/7), was zeigt, dass sie nicht aufgrund ihrer fehlenden pädagogisch/didaktischen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt der sprachlichen Schu lung schwer vermittelbar ist . Vielmehr ist sie bereits mit ihrem vorhan de nen Wissen und der reichen Erfahrung im schuli sche n Bereich durchaus ver mittel bar , wenn auch vielleicht nicht auf dem von ihr gewünschten neuen Bereich , der ihr festere Schulanstellungen mit grösseren Pensen erlauben würde.

Dass die Versicherte diesen Schritt machen wollte, ist aus der Anstellung bei der Privat schule Z.___ und den Darlegungen der Versicher ten in der Beschwerde zu schliessen.

Der fragliche Kurs würde die se didaktisch/methodischen Grundlagen des Unter richtens von Erwachsenen bringen, indem er mit dem erlangten Praxisnachweis zum SVEB-Zertifikat führt (vgl. Broschüre IDIconTOTO , Urk. 6) .

Dies würde zwar ihr persönliches Tätigkeitsfeld im anvisierten Bereich erw eitern, was sich wohl – wie die meisten beruflichen Weiterbildungen auch – positiv auf die in di viduelle Vermittlungsfähigkeit auswirken würde. Von der Notwendigkeit die ser für das Fin den von neuen Stelle n als Sprachlehrerin kann jedoch entgegen der Ansicht der Versicherten n icht gesprochen werden, da sie mit der bisherigen Ausbildun g und dem beruflichen Lebenslauf

nicht nur auf ganz spezielle Ni schen einge schränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 2 8. Mai 2013 E.

5.2.2).

Mangels einer arbeitsmarktlichen Indikation ist daher das Kursgesuch abzuweisen. D amit kann offen bleiben, ob der Kurs auch des halb nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden kann, weil er zusammen mit dem Praxisnachweis, der ebenfalls noch zu liefern ist, zu lang wäre .

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Bülach 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1963 in Y.___ geborene X.___ ist diplomierte Übersetze rin/Dolmetscherin für Englisch und Französisch und besitzt auch einen in Y.___ erworbenen universitären Abschluss in diesen Sprachen. Seit 1988 ist sie in der Schweiz. Nach einer familienbedingten Erwerbspause ab 1991 arbeitete sie wieder als Übersetzerin, interkulturelle Vermittlerin an verschiedenen Orten ( Ge sundheits -, Bildungs- und Sozialbereich) und arbeitete ab 2001 als Sprach leh rer in für Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) mit Kindern der Oberstufe des Kantons Zürich in einem Umfang von ca . 50 % . Zuletzt war sie vom 8. Januar 2011 bis 3 1. August 2012 als Fachlehrerin auf Sekundarstufe für Englisch, Französisch und Haushaltkunde in der Privatschule Z.___ in einem festen Pensum von 21 Wochenlektionen tätig. Die Schule kündigte das Arbeitsverhältnis wegen zurückgehender Schülerzahlen ( Urk. 6/9/2). Danach konnte die Versicherte während zwei Monaten stunden weise in dieser Schule weiter unterrichten (vgl. Urk. 6/7/2, Urk. 1).

Nachdem sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 50 % zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, wurde ihr für die Zeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 ( Urk. 6/6) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Am 2 5. Januar 2013 ( Urk. 6/4/1) stellte sie beim Regi o nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Kurs des DaZ (Deutsch als Zweitsprache)-Lehr gangs IDIconTOTO in Erwachsenenbildung/Didaktik/Methodik an, der seitens des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung anerkannt ist. Mit Verfügung vom 2 8. März 2013 ( Urk. 6/1) wies das RAV A.___ das Gesuch ab. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2013 ( Urk. 6/2) dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Ab teilung Qualifizierung für Stellensuchende, mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 ( Urk.

2) an der Abweisung des Begehrens fest.

E. 1.1 Der fragliche Kurs kostet nach Angaben der Versicherten Fr. 3‘700 .--

( Urk. 6/4) .

Da die Beschwerde somit

den Streitwert Fr. 20’00 0.-- nicht übersteigt, fällt de ren

Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 1a Abs.

E. 1.3 Gemäss Art. 59 Abs.

E. 1.4 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Um schulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen ei ner

arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nah men nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wo nach die Ver sicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistun gen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermit telbarkeit ver bessert.

E. 1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind allerdings Grundausbildung und die all gemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen versicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei mus s es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten aus serhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeits markt zu ver wer ten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S.

282 E.

1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).

Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbil dung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs rechtlich en Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, wel che Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spe zielle Tätigkeitsbereiche („Nischen“) einschränkt oder nicht. Ein solch berufs spezifi sches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwen digkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von ar beitsmarkt lichen Massnahmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Sozi ale Sicher heit, SBVR Bd. XIV, 2. A. 2007 S. 2388 Rz . 688 mit Hinweisen auf die Recht spre chung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufs ausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht ar beitslos wäre (BGE 111 V 271 E. 2d). In zeitlicher Hinsicht ist fest zustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Um schulung oder Weiter bildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne an erkannt werden können . Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Li mite zu gelten; Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur aus nahmsweise ent spro chen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge - d.h. ei gentliche Grundaus bil dungen - sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversi cherung zu überneh men den Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeits losenversicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts C 227/06 vom 2 8. März 2007 E. 2.1). 2.

E. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner stellt e sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss geltender Bewilligungspraxis müsse er bei den Kursgesuchen für die fachliche Förderung auf die Tätigkeiten in der Beitragsrahmenfrist abstellen. Diesbezüg lich sei die Beschwerdeführerin hauptsächlich Fachlehrerin für Französisch und Englisch auf Sekundarstufe für Jugendliche gewesen. Angehörige der entspre chenden Berufsgruppen hätten selber dafür besorgt zu sein, dass allgemeine Berufsstandards erfüllt würden. Die Anpassung des Berufsprofils an die Bedürf nisse eines neuen Arbeitgebers sei nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. S telle ein Arbeitgeber neues Personal ohne die erforderlichen Qualifikationen ein , sei es seine Sache, eine entsprechende Einarbeitung anzubieten und nicht jene der Arbeitslosenversicherung ( Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe keine Ausbildung als Sekundarlehrerin. Nach der Schliessung der Privatschule habe es auch keinen Sinn mehr gemacht, diese 4- bis 5-jährige Ausbildung nachzuholen, da sie sie erst im Alter von 55 Jahren abgeschlossen hätte. Sie habe es auch mit der Aus bildung als Quereinsteigerin versucht, was jedoch nic ht geklappt habe. Der Lehrgang Deutsch als Zweitsprache ( DaZ ) bzw. Deutsch als Fremdsprache ( DaF ) wäre eine gute Alternative, da dieser sie befähigen würde, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache zu lehren. DAF- und DAZ-Lehrkräfte seien auf dem Arbeits markt äusserst gefragt, vor allem im Migrationsbereich ( Urk. 1). 3.

E. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes be stimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

E. 3.1 Die Versicherte verfügt mit ihrer universitären Ausbildung und ihrem Über setzerdiplom in den Sprachen Französisch und Englisch sowie mit ihrer Mut ter sprache Italienisch über ein gutes sprachliches und auch übersetzerisches Fach wissen. Sodann hat sie im August 2012 das grosse Deutsche Sprachdiplom C2 absolviert und verfügt damit auch in Deutsch über einen wichtigen Nach weis für

sehr gute Sprachkenntnisse ( Urk. 8). In ihrer beruflichen Karriere war sie ab 1991

im schriftlichen Übersetzerbereich (vom Französischen ins Italieni sche, vom Deut schen ins Italienische und vom Englischen ins Italienische) für Private, aber auc h soziale Institutionen, Verbände und Schulen tätig. Zwischen 2001 und 2010 kon zentrierte sie sich daneben auf eine Lehrerinnentätigkeit, in dem sie im Rahmen eines Pensums von ca. 50 % für Italienisch sprechende Schulkinder der Ober stufe Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur in ver schiedenen Schulhäusern im Kanton Zürich gab. Eine Vertiefung und Verfesti gung der Sprach lehrer tätig keit fand sie ab September 2011 als reguläre Sprach lehrerin an einer Privat schule für das 2. und 3. Sekundarstufenniveau A ( Urk. 8). Diese seitens der Bil dungsdirektion des Kantons Zürich befristet bewil ligte Tätigkeit hing offenbar von der Bedingung ab, dass die Versicherte sich in Ausbildung befand, wurde doch in der Bewilligung vom 8. Mai 2012 das Schuljahr 2012/2013 betreffend festgehalten, dass mit einem Verlängerungs gesuch die Bestätigung erforderlich sei, dass sich die Lehrperson weiterhin in Ausbildung befinde ( Urk. 3/1). Die Ver sicherte hatte sich denn auch an der Pä dagogischen Hochschule um die Zulass ung zum Studiengang Teilzeit Sekun darstufe I auf das Herbstsemester 2012 be müht, diese jedoch am 8. Juni 2012 nur unter der Auflage des Bestehens des Deutschdiploms C2 erhalten, was mit Erhalt des Diploms im August 2012 erfüllt gewesen wäre. Nachdem die Stelle, die ihr ein Arbeiten neben der Schule er laubt hätte, weggefallen war, entschied sie sich, sich bei der Arbeitslosen ver si cherung im Umfang von 50 % anzumelden, was sie im Herbst 2012 tat. Be reits im Januar 2013 stellte sie das fragliche Kursgesuch für eine Sprachlehrerin im Erwachsenenbereich ( Urk. 4), da sie vom ersten Wunsch nach einer ordent lichen Lehrerausbildung an der Hochschule für die Sekundarstufe aufgrund der langen Dauer der Ausbildung Abstand genommen hatte, wie sie in der Be schwer de aus führte ( Urk. 1).

E. 3.2 Der Fortgang des Sachverhalts zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wechsel in die feste Unterrichtstätigkeit einen beruflichen Richtungswechsel an visierte, über dessen berufliche Grundlagen sie jedoch ohne einen Abschluss in didaktischer Richtung zu haben, nicht ohne Weiteres verfügt. Häufig ist es aus ökonomischen Gründen für gelernte Übersetzerinnen und Übersetzer not wen dig, neben der eigentlichen Übersetzertätigkeit , die ein eher enges Tätig keits feld darstellt, eine weitere Tätigkeit auszuüben , so im Besonderen eine Sprach lehrertätigkeit (vgl. zu den Berufsverhältnissen der Tätigkeit als Überset zer/ in: berufsberatung.ch ), weshalb zur Erlangung des didakti schen/metho dischen Teils der Lehrertätigkeit eine entsprechende Ausbildung zur Grundausbildung gehört. D ie Beschwe rdeführerin vermochte ohne Lehrerausbil dung im Bereich der ausser obligatorischen oder privaten sprachlichen Schulung mit kleineren Pensen

jahre lang ein Einkommen zu generieren. Auch während der laufenden Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung konnte sie gemäss dem Eintrag im Beratungs protokoll vom 5. Juni 2013 und den unbestritten ge bliebenen Darlegungen im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S.

2) zahlreiche Zwi schenverdienste als Sprachleh rerin

absolvieren ( Urk. 6/7), was zeigt, dass sie nicht aufgrund ihrer fehlenden pädagogisch/didaktischen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt der sprachlichen Schu lung schwer vermittelbar ist . Vielmehr ist sie bereits mit ihrem vorhan de nen Wissen und der reichen Erfahrung im schuli sche n Bereich durchaus ver mittel bar , wenn auch vielleicht nicht auf dem von ihr gewünschten neuen Bereich , der ihr festere Schulanstellungen mit grösseren Pensen erlauben würde.

Dass die Versicherte diesen Schritt machen wollte, ist aus der Anstellung bei der Privat schule Z.___ und den Darlegungen der Versicher ten in der Beschwerde zu schliessen.

Der fragliche Kurs würde die se didaktisch/methodischen Grundlagen des Unter richtens von Erwachsenen bringen, indem er mit dem erlangten Praxisnachweis zum SVEB-Zertifikat führt (vgl. Broschüre IDIconTOTO , Urk. 6) .

Dies würde zwar ihr persönliches Tätigkeitsfeld im anvisierten Bereich erw eitern, was sich wohl – wie die meisten beruflichen Weiterbildungen auch – positiv auf die in di viduelle Vermittlungsfähigkeit auswirken würde. Von der Notwendigkeit die ser für das Fin den von neuen Stelle n als Sprachlehrerin kann jedoch entgegen der Ansicht der Versicherten n icht gesprochen werden, da sie mit der bisherigen Ausbildun g und dem beruflichen Lebenslauf

nicht nur auf ganz spezielle Ni schen einge schränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 2 8. Mai 2013 E.

5.2.2).

Mangels einer arbeitsmarktlichen Indikation ist daher das Kursgesuch abzuweisen. D amit kann offen bleiben, ob der Kurs auch des halb nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden kann, weil er zusammen mit dem Praxisnachweis, der ebenfalls noch zu liefern ist, zu lang wäre .

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Bülach 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso

E. 5 S. 2).

Sodann müsse mit einer Massnahme eine existenzsichernde Anstellung erreicht werden. Dazu müsse im Arbeitsmarkt eine entsprechend grosse und kurzfristige Nachfrage nach Absolventen dieser Umschulungsmassnahme vorhanden sein. Im Unterrichtswesen weise momentan vor allem der Markt für Lehrkräfte der Volksschule einen Mangel an qualifizierten Lehrpersonen aus. Die fragliche Aus bildung qualifiziere die Versicherte jedoch nicht für diesen Teilmarkt son dern für den Markt der Erwachsenenbildung. Ein Bedarf sei jedoch auf diesem Markt nicht ausgewiesen. Somit werde mit diesem Kurs auch keine erhebliche Ver besse rung der Vermittelbarkeit erreicht ( Urk. 2 S. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00162 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Paradiso Urteil vom

20. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Qualifizierung für Stellensuchende ( QuS ) Zollstrasse 36, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die 1963 in Y.___ geborene X.___ ist diplomierte Übersetze rin/Dolmetscherin für Englisch und Französisch und besitzt auch einen in Y.___ erworbenen universitären Abschluss in diesen Sprachen. Seit 1988 ist sie in der Schweiz. Nach einer familienbedingten Erwerbspause ab 1991 arbeitete sie wieder als Übersetzerin, interkulturelle Vermittlerin an verschiedenen Orten ( Ge sundheits -, Bildungs- und Sozialbereich) und arbeitete ab 2001 als Sprach leh rer in für Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) mit Kindern der Oberstufe des Kantons Zürich in einem Umfang von ca . 50 % . Zuletzt war sie vom 8. Januar 2011 bis 3 1. August 2012 als Fachlehrerin auf Sekundarstufe für Englisch, Französisch und Haushaltkunde in der Privatschule Z.___ in einem festen Pensum von 21 Wochenlektionen tätig. Die Schule kündigte das Arbeitsverhältnis wegen zurückgehender Schülerzahlen ( Urk. 6/9/2). Danach konnte die Versicherte während zwei Monaten stunden weise in dieser Schule weiter unterrichten (vgl. Urk. 6/7/2, Urk. 1).

Nachdem sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 50 % zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, wurde ihr für die Zeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 ( Urk. 6/6) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Am 2 5. Januar 2013 ( Urk. 6/4/1) stellte sie beim Regi o nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Kurs des DaZ (Deutsch als Zweitsprache)-Lehr gangs IDIconTOTO in Erwachsenenbildung/Didaktik/Methodik an, der seitens des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung anerkannt ist. Mit Verfügung vom 2 8. März 2013 ( Urk. 6/1) wies das RAV A.___ das Gesuch ab. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2013 ( Urk. 6/2) dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Ab teilung Qualifizierung für Stellensuchende, mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 ( Urk.

2) an der Abweisung des Begehrens fest. 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 8. Juli 2013 Be schwerde ( Urk. 1), wobei sie den Antrag auf Kostenübernahme des IDIconTOTO - Kurses erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2013 ( Urk.

5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der fragliche Kurs kostet nach Angaben der Versicherten Fr. 3‘700 .--

( Urk. 6/4) .

Da die Beschwerde somit

den Streitwert Fr. 20’00 0.-- nicht übersteigt, fällt de ren

Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die sem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen ( Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeits markt liche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Perso nen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind ( Art. 59 Abs. 1 AVIG). Zu den ar beits markt lichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG ( Art. 59 Abs. 1 bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ( Art. 60 Abs. 1 AVIG).

1.3

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes be stimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. 1.4

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Um schulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen ei ner

arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nah men nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wo nach die Ver sicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistun gen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermit telbarkeit ver bessert. 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind allerdings Grundausbildung und die all gemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen versicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei mus s es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten aus serhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeits markt zu ver wer ten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S.

282 E.

1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).

Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbil dung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs rechtlich en Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, wel che Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spe zielle Tätigkeitsbereiche („Nischen“) einschränkt oder nicht. Ein solch berufs spezifi sches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwen digkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von ar beitsmarkt lichen Massnahmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Sozi ale Sicher heit, SBVR Bd. XIV, 2. A. 2007 S. 2388 Rz . 688 mit Hinweisen auf die Recht spre chung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufs ausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht ar beitslos wäre (BGE 111 V 271 E. 2d). In zeitlicher Hinsicht ist fest zustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Um schulung oder Weiter bildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne an erkannt werden können . Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Li mite zu gelten; Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur aus nahmsweise ent spro chen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge - d.h. ei gentliche Grundaus bil dungen - sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversi cherung zu überneh men den Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeits losenversicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts C 227/06 vom 2 8. März 2007 E. 2.1). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner stellt e sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss geltender Bewilligungspraxis müsse er bei den Kursgesuchen für die fachliche Förderung auf die Tätigkeiten in der Beitragsrahmenfrist abstellen. Diesbezüg lich sei die Beschwerdeführerin hauptsächlich Fachlehrerin für Französisch und Englisch auf Sekundarstufe für Jugendliche gewesen. Angehörige der entspre chenden Berufsgruppen hätten selber dafür besorgt zu sein, dass allgemeine Berufsstandards erfüllt würden. Die Anpassung des Berufsprofils an die Bedürf nisse eines neuen Arbeitgebers sei nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. S telle ein Arbeitgeber neues Personal ohne die erforderlichen Qualifikationen ein , sei es seine Sache, eine entsprechende Einarbeitung anzubieten und nicht jene der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 5 S. 2).

Sodann müsse mit einer Massnahme eine existenzsichernde Anstellung erreicht werden. Dazu müsse im Arbeitsmarkt eine entsprechend grosse und kurzfristige Nachfrage nach Absolventen dieser Umschulungsmassnahme vorhanden sein. Im Unterrichtswesen weise momentan vor allem der Markt für Lehrkräfte der Volksschule einen Mangel an qualifizierten Lehrpersonen aus. Die fragliche Aus bildung qualifiziere die Versicherte jedoch nicht für diesen Teilmarkt son dern für den Markt der Erwachsenenbildung. Ein Bedarf sei jedoch auf diesem Markt nicht ausgewiesen. Somit werde mit diesem Kurs auch keine erhebliche Ver besse rung der Vermittelbarkeit erreicht ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe keine Ausbildung als Sekundarlehrerin. Nach der Schliessung der Privatschule habe es auch keinen Sinn mehr gemacht, diese 4- bis 5-jährige Ausbildung nachzuholen, da sie sie erst im Alter von 55 Jahren abgeschlossen hätte. Sie habe es auch mit der Aus bildung als Quereinsteigerin versucht, was jedoch nic ht geklappt habe. Der Lehrgang Deutsch als Zweitsprache ( DaZ ) bzw. Deutsch als Fremdsprache ( DaF ) wäre eine gute Alternative, da dieser sie befähigen würde, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache zu lehren. DAF- und DAZ-Lehrkräfte seien auf dem Arbeits markt äusserst gefragt, vor allem im Migrationsbereich ( Urk. 1). 3. 3.1

Die Versicherte verfügt mit ihrer universitären Ausbildung und ihrem Über setzerdiplom in den Sprachen Französisch und Englisch sowie mit ihrer Mut ter sprache Italienisch über ein gutes sprachliches und auch übersetzerisches Fach wissen. Sodann hat sie im August 2012 das grosse Deutsche Sprachdiplom C2 absolviert und verfügt damit auch in Deutsch über einen wichtigen Nach weis für

sehr gute Sprachkenntnisse ( Urk. 8). In ihrer beruflichen Karriere war sie ab 1991

im schriftlichen Übersetzerbereich (vom Französischen ins Italieni sche, vom Deut schen ins Italienische und vom Englischen ins Italienische) für Private, aber auc h soziale Institutionen, Verbände und Schulen tätig. Zwischen 2001 und 2010 kon zentrierte sie sich daneben auf eine Lehrerinnentätigkeit, in dem sie im Rahmen eines Pensums von ca. 50 % für Italienisch sprechende Schulkinder der Ober stufe Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur in ver schiedenen Schulhäusern im Kanton Zürich gab. Eine Vertiefung und Verfesti gung der Sprach lehrer tätig keit fand sie ab September 2011 als reguläre Sprach lehrerin an einer Privat schule für das 2. und 3. Sekundarstufenniveau A ( Urk. 8). Diese seitens der Bil dungsdirektion des Kantons Zürich befristet bewil ligte Tätigkeit hing offenbar von der Bedingung ab, dass die Versicherte sich in Ausbildung befand, wurde doch in der Bewilligung vom 8. Mai 2012 das Schuljahr 2012/2013 betreffend festgehalten, dass mit einem Verlängerungs gesuch die Bestätigung erforderlich sei, dass sich die Lehrperson weiterhin in Ausbildung befinde ( Urk. 3/1). Die Ver sicherte hatte sich denn auch an der Pä dagogischen Hochschule um die Zulass ung zum Studiengang Teilzeit Sekun darstufe I auf das Herbstsemester 2012 be müht, diese jedoch am 8. Juni 2012 nur unter der Auflage des Bestehens des Deutschdiploms C2 erhalten, was mit Erhalt des Diploms im August 2012 erfüllt gewesen wäre. Nachdem die Stelle, die ihr ein Arbeiten neben der Schule er laubt hätte, weggefallen war, entschied sie sich, sich bei der Arbeitslosen ver si cherung im Umfang von 50 % anzumelden, was sie im Herbst 2012 tat. Be reits im Januar 2013 stellte sie das fragliche Kursgesuch für eine Sprachlehrerin im Erwachsenenbereich ( Urk. 4), da sie vom ersten Wunsch nach einer ordent lichen Lehrerausbildung an der Hochschule für die Sekundarstufe aufgrund der langen Dauer der Ausbildung Abstand genommen hatte, wie sie in der Be schwer de aus führte ( Urk. 1). 3.2

Der Fortgang des Sachverhalts zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wechsel in die feste Unterrichtstätigkeit einen beruflichen Richtungswechsel an visierte, über dessen berufliche Grundlagen sie jedoch ohne einen Abschluss in didaktischer Richtung zu haben, nicht ohne Weiteres verfügt. Häufig ist es aus ökonomischen Gründen für gelernte Übersetzerinnen und Übersetzer not wen dig, neben der eigentlichen Übersetzertätigkeit , die ein eher enges Tätig keits feld darstellt, eine weitere Tätigkeit auszuüben , so im Besonderen eine Sprach lehrertätigkeit (vgl. zu den Berufsverhältnissen der Tätigkeit als Überset zer/ in: berufsberatung.ch ), weshalb zur Erlangung des didakti schen/metho dischen Teils der Lehrertätigkeit eine entsprechende Ausbildung zur Grundausbildung gehört. D ie Beschwe rdeführerin vermochte ohne Lehrerausbil dung im Bereich der ausser obligatorischen oder privaten sprachlichen Schulung mit kleineren Pensen

jahre lang ein Einkommen zu generieren. Auch während der laufenden Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung konnte sie gemäss dem Eintrag im Beratungs protokoll vom 5. Juni 2013 und den unbestritten ge bliebenen Darlegungen im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S.

2) zahlreiche Zwi schenverdienste als Sprachleh rerin

absolvieren ( Urk. 6/7), was zeigt, dass sie nicht aufgrund ihrer fehlenden pädagogisch/didaktischen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt der sprachlichen Schu lung schwer vermittelbar ist . Vielmehr ist sie bereits mit ihrem vorhan de nen Wissen und der reichen Erfahrung im schuli sche n Bereich durchaus ver mittel bar , wenn auch vielleicht nicht auf dem von ihr gewünschten neuen Bereich , der ihr festere Schulanstellungen mit grösseren Pensen erlauben würde.

Dass die Versicherte diesen Schritt machen wollte, ist aus der Anstellung bei der Privat schule Z.___ und den Darlegungen der Versicher ten in der Beschwerde zu schliessen.

Der fragliche Kurs würde die se didaktisch/methodischen Grundlagen des Unter richtens von Erwachsenen bringen, indem er mit dem erlangten Praxisnachweis zum SVEB-Zertifikat führt (vgl. Broschüre IDIconTOTO , Urk. 6) .

Dies würde zwar ihr persönliches Tätigkeitsfeld im anvisierten Bereich erw eitern, was sich wohl – wie die meisten beruflichen Weiterbildungen auch – positiv auf die in di viduelle Vermittlungsfähigkeit auswirken würde. Von der Notwendigkeit die ser für das Fin den von neuen Stelle n als Sprachlehrerin kann jedoch entgegen der Ansicht der Versicherten n icht gesprochen werden, da sie mit der bisherigen Ausbildun g und dem beruflichen Lebenslauf

nicht nur auf ganz spezielle Ni schen einge schränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 2 8. Mai 2013 E.

5.2.2).

Mangels einer arbeitsmarktlichen Indikation ist daher das Kursgesuch abzuweisen. D amit kann offen bleiben, ob der Kurs auch des halb nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden kann, weil er zusammen mit dem Praxisnachweis, der ebenfalls noch zu liefern ist, zu lang wäre .

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Bülach 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso