Sachverhalt
1.
Der Versicherte X.___ , geboren 1959, war gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 9/67) ab 1. Juni 2008 als Compliance Officer und Geschäftsführer bei der Y.___ mit Sitz in Z.___ angestellt. Gleichzeitig war er als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift Organ dieser Gesellschaft und hielt ein Paket von 45 der ins gesamt 100 Inhaberaktien der Y.___ (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 25. Januar 2013 und den Aktienkauf vertrag vom 28. September 2012, Urk. 9/55-56 und Urk. 9/57-58). Am
16. Juli 2012 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicher ten per Ende September 2012 ( Urk. 9/75). Am 13. Dezember 2012 stellte der Versi cherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/94-97).
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung zufolge B estehens einer arbeitgeberähnlichen Stellung (Urk. 9/60-61). Ein spracheweise machte der Versicherte am 9. April 2013 geltend, er habe seine Aktienanteile in der Zwischenzeit verkauft und seine Funktion als Verwal tungsrat aufgegeben. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister sei per 2 2. Januar 2013 gelöscht worden (Urk. 9/52-53). Auf die Einsprache tr at die Arbeitslosenkasse zwar am 11. April 2013 wegen Nichteinhaltung der Ein sprachefrist nicht ein (Urk. 9/50-51), prüfte in der Folge aber die Vorbringen des Versicherten, die dieser am 28. April 2013 er gänzte (vgl. Urk. 9/27-32, Urk. 9/49). Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 2. Januar 2013 wiederum mit dem Hinweis auf das Fortbestehen einer arbeitgeberähnlichen Stellung (Urk. 9/24-26). Die am 19. Mai 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/10-15) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 9/4-7). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 5. Juli 2013 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Ar beitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz einge stellt ist, An spruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzar beitsent schädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entschei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, so wie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Eine gleichlautende Bestimmung besteht be züglich des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG). 1.2
Dem Wortlaut nach sind die Bestimmungen zwar auf eine Kurzarbeitsentschädi gung zugeschnitten. Wie das Bundesgericht indessen in BGE 123 V 234 ff. ent schieden hat, lässt sich daraus nicht folgern, dass die in Art. 31 Abs. 3 AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeits losenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben. Behält ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann er dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt er nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeits ausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen kön nen.
Nach der Rechtsprechung sind - anders als bei der Kurzarbeitsentschädigung und der Insolvenzentschädigung - Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stel lung, denen gekündigt worden ist, vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. So kann nicht von einer Gesetzesum gehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausschei den des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch die arbeitgeberähnliche Stellung verliert (BGE 123 V 237 E. 7b/bb, ARV 2000 Nr. 14 S. 67 und Nr. 15 S. 72).
Die erwähnte Rechtsprechung will dabei nicht bloss dem ausgewiesenen Miss brauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Entscheide des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003). 1.3
Eine besondere Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr liegt rechtsprechungs gemäss auch dann vor, wenn verschiedene Firmen ein Firmenkonglomerat bil den. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstä tigkeit vergleichbare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammen gesetzte Entscheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompak tes Ganzes erscheinen. Versicherte, die von einem - Teil eines Firmenkonglo merats darstellenden - Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähn liche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbe trieb als arbeitgeberähnliche Person. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmenkonglomerat daher nicht anders behandelt, als eine Firma, wel che verschiedene Abteilungen und Betriebe hat (BJM 2003 S. 131, Urteile des Bundesgerichts C 376/99 vom 14. März 2001 E. 3 und C 21 9/02 vom 17. März 2003 E. 2.3). 2.
2.1
Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ auch als deren Organ zurücktrat und seine Beteiligung an der Gesellschaft veräus serte. Der Verkauf der Aktien erfolgte am 28. September 2012 (Urk. 9/55-56) und seit dem 2 2. Januar 2013 kommt dem Beschwerdeführer gemäss beglau bigtem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 25. Januar 2013 keine Organfunktion mehr zu (Urk. 9/58 , vgl. auch Urk. 3/25 ). 2.2
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin kommt dem Beschwerdeführer gleich wohl eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. Sie begründete dies damit, den Akten lasse sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor für Kun den der früheren Arbeitgeberin - in der Schw eiz domizilierte Gesellschaf - ten - als Organ zur Verfügung stelle und somit nach wie vor Interessen der Y.___ wahrnehme. Auch wenn die geschuldeten Entschädigungen nicht der Beschwerdeführer, sondern die Y.___ einziehe, sei letz tere in einem gewissen Grad au f das Handeln des Beschwerdeführers angewie sen. Sollte dieser seine Funktion als Verwaltungsrat der Kunden der Y.___ aufgeben oder nicht mehr pflichtgemäss erfüllen, vermöge die Y.___ ihre Pflichten gegenüber den Kunden nicht mehr zu erfül len. Der Beschwerdeführer könne demnach noch immer Einfluss auf die Wil lensbil dung der Y.___ nehmen. Faktisch komme ihm daher weiter hin Organeigenschaft zu. Dass er keine Entschädigung für sein Handeln erhalte, än dere daran nichts. Das abstrakte Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Inan spruchnahme von Arbeitslosenentschädigung sei gegeben (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2, Urk. 6 S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kundschaft der Y.___
habe mehrheitlich aus ausländischen Vermögensverwaltern bestanden , die Dienstleistungen in Anspruch genommen hätten , um den Anforderungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) zu genügen. Damit sol che Unternehmen den Vorgaben der FINMA entsprochen hätten , habe ihnen die Y.___ insbesondere in der Schweiz domizilierte Organe und Compliance Officers sowie eine Domiziladresse zur Verfügung gestellt . Das Ver hältnis der Y.___ und de r Kundenfirmen sei in Serviceverträgen geregelt gewesen . Für diverse Kundenfirmen sei er (der Beschwerdeführer) als Organ und Compliance Officer eingesetzt worden. Die genaue Stellung und die Kompetenzen seien in Treuhandverträgen, sogenannten Fiduciary Agreements , festgelegt worden. Tätig geworden sei er in den Kundenfirmen nur
nach Mass gabe der Instruktionen der Inhaber. Eigenständige Handlungsbefugnisse habe er aufgrund dieser Verträge jeweils nur gehabt, sobald irgendwelche Gegebenhei ten gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hätten. An keiner der Kunden firmen sei er beteiligt gewesen. (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2 Rz 15-20).
Die Finanzkrise ab 2008 habe auch bei der
Y.___
z u erheblichen Verlusten geführt, was eine Reorganisation zur Folge gehabt habe . Seither be treue die Y.___ keine ausländischen Kundenfirmen mehr. Sie habe sich inzwischen auf Dienstleistungen im Bereich Treuhand und Geldwäscherei Compliance für schweizerische Unternehmen mit eigenen Verwaltungsräten spezialisiert. Die noch laufenden Mandate mit ausländischen Kundenfirmen habe er auch nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat und dem Verkauf der Aktien weitergeführt. Mit den Honoraren dafür würden Schulden der Y.___ abgetragen. Für das Verbleiben als Verwaltungsrat in den Kun denfirmen habe er sich aus rechtlichen Gründen veranlasst gesehen. Die Eröff nung eines Konkurses über die Y.___ hätte für ihn als ehe maliges Organ voraussichtlich Schadenersatz- Verantwortlichkeitsklagen zur Folge ge habt und zu einem Ver lust der Reputation von ihm und derjenigen der Y.___ geführt . S eit seinem Austri tt bei der Y.___ übe er die Funktion als Organ der Kundenfirmen somit nur noch aus haftungs- und auf sichtsrechtlichen Gründen in dem Sinne aus, dass er dafür seinen Namen zur Verfügung stelle und Unterschriften leiste, wo dies nötig sei . Die effektiven Ar beiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kunde n verträge erledige nicht er, sondern verbliebene Mitarbeiter respektive Gesellschafter der Y.___ (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 3 ff. Rz 21 ff.). 3. 3.1
Der Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer auch nach seinem Austritt aus der Y.___
im Rahmen von bestehenden Kundenbeziehungen bei verschiedenen, in der Schweiz domizilierten Gesellschaften seine treuhänderisch ausgeübte Organfunktion beibehielt ,
ist sowohl unbestritten als auch be legt und im Ü brigen durchaus nachvollziehbar. Aktiengesellschaften in der Schweiz müssen nach Massgabe von Art. 718 Abs. 4 Obligationenrecht (OR) durch eine Person vertreten werden , die Wohnsitz in der Schweiz hat . Gemäss de r einge reichten Aufstellung der Verwaltungsratsmandate des Beschwerdeführers han delt es sich
- ausgenommen das im Januar 2013 aufgegebene Mandat bei der Y.___ und ein weiteres im Februar 2013 aufgegebenes Mandat - um Verwaltungsratsmandate bei insgesamt fünf
in der Schweiz domizilierten Gesellschaften , die im Bereich Vermögens- und Finanzdienstleistungen tätig sind ( A.___ , B.___ , C.___ , D.___ und E.___ ; Urk. 3/10-14, Urk. 3/15 = Urk. 9/33 , vgl. auch Urk. 9/38 ). Bei den Akten befinden sich ferner
die Treuhandvereinbarungen mit den verschiedenen Ge sellschaften ( Urk. 3/16 -21, Urk. 9/34-37, Urk. 9/40-45). 3.2
Die in den Treuhandverträgen verabredete Entschädigung für die Mandatstätig keit (vgl. Urk. 3/16, Urk. 3/18-20) bezieht der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung nicht selber , sondern diese steht uneingeschränkt der Y.___ zu. Auch dies ist unbestritten . Die Beschwerdegegnerin geht aber davon aus, dass die Y.___ trotz dieses Umstandes bis zu ei nem gewissen Grad auf das Handeln des Beschwerdeführers angewiesen sei, in dem sie ihre vertraglichen Abmachungen mit den Kunden nicht mehr erfüllen könn t e, sollte der Beschwerdeführer seine Mandate als Verwaltungsrat bei den Kundengesellschaften aufgeben oder nicht mehr pflichtgemäss erfüllen
(vgl. Urk. 2 S. 3). Die Y.___ ist im Rahmen der mit dem Beschwer de führer noch bestehenden Geschäftsbeziehung ohne Zweifel auf dessen Ko opera tion in Bezug auf die korrekte und vertragsgemässe treuhänderische Organtätig keit angewiesen. Jedoch führt dies nicht dazu, dass dem Beschwer deführer dadurch eine arbeitgeberähnliche Stellung zukäme. In Bezug auf die Y.___ ist ihm aufgrund seines Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat und des Verkaufs seiner Aktienanteile rechtlich jede Einfluss nahme auf die Willensbildung der Gesellschaft verwehrt. Weder in Bezug auf eine
allfällige Wiederanstellung noch in Bezug auf die Art und Weise der aktu ellen G eschäfts beziehung hat der Beschwerdeführer eine Möglichkeit ,
die Ent scheidungen der Y.___ zu beeinflussen. Aufgrund der nicht widersprochenen Dar stellung des Beschwerdeführer s beschränkt sich seine Restf unktion im Rahmen der Erfüllung gewisser Kundenbeziehung en lediglich noch auf rein formelle As pekte, insbesondere auf das Leisten nötiger Unter schriften, während die effek tive Betreuung der Mandate den bei der Y.___ verbliebenden Gesellschaftern und Mitarbeitern obliegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht von einer faktischen Organstellung (materieller Organbegriff; BGE 123 III 225 E. 4b, BGE 128 III 29 E. 3c) ausgegangen werden. 3.3
Zu prüfen ist, ob aufgrund der weiterhin bestehenden Organfunktion bei verschie denen Kunden der Y.___ eine arbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen ist. Als Organ in diesen Gesellschaften verfügt d er Beschwerdeführer rein rechtlich über eine gewisse Handhabe , auf deren Willensbildung Einfluss zu nehmen. Von Bedeutung ist aber , dass die Organfunktion treuhänderisch ausge übt wird und sich auf die Erbringung ganz bestimmter Dienstleistungen im Zu sammenhang mit der Erfüllung schweizerischer Vorschriften für Finanzdienst lei ster beschränkt (vgl. Urk. 3/16-21 ). Eine weitergehende Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Gesellschaften besteht nicht. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte sich aufgrund seiner
treuhän derischen Befugnisse in den betreffenden Gesellschaften
je nach Auftragslage eine Anstellung verschaffen respektive
diese zum Zwecke des Bezugs von Leis tungen der Arbeitslosenversicherung auch wieder beenden. Auch eine Ver flechtung der fraglichen Gesellschaften untereinander fehlt , die dem Beschwer deführer im Sinne der Rechtsprechung zum Firmenkonglomerat (vgl. vorste hende Erw. 1.2) die Möglichkeit gäbe, sich beliebig zu entlassen und wieder ein zustellen . (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012, E. 4.3 ). 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass vom Zeitpunkt des Ausscheidens des Be schwerdeführers aus der Y.___ - die Löschung der Organfunktion im Handelsregister erfolgte per 2 2. Januar 2013
- keine arbeitgeberähnliche Stellung bestanden hat. Die Anspruchsberechtigung ab 22. Januar 2013 ist demnach zu bejahen. Vorbehalten bleibt die Erfüllung der übrigen Anspruchs voraussetzungen, die in diesem Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung bilde ten. 4.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 256 der Arbeits - losen kasse des Kantons Zürich vom 4. Juni 2013 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2 2. Januar 2013 keine arbeitgeberähnliche Stellung innehat und somit ab dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht , sofern er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Schuler - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 2. Dezember 2012 (Urk. 9/67) ab 1. Juni 2008 als Compliance Officer und Geschäftsführer bei der Y.___ mit Sitz in Z.___ angestellt. Gleichzeitig war er als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift Organ dieser Gesellschaft und hielt ein Paket von 45 der ins gesamt 100 Inhaberaktien der Y.___ (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 25. Januar 2013 und den Aktienkauf vertrag vom 28. September 2012, Urk. 9/55-56 und Urk. 9/57-58). Am
16. Juli 2012 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicher ten per Ende September 2012 ( Urk. 9/75). Am 13. Dezember 2012 stellte der Versi cherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/94-97).
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung zufolge B estehens einer arbeitgeberähnlichen Stellung (Urk. 9/60-61). Ein spracheweise machte der Versicherte am 9. April 2013 geltend, er habe seine Aktienanteile in der Zwischenzeit verkauft und seine Funktion als Verwal tungsrat aufgegeben. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister sei per 2 2. Januar 2013 gelöscht worden (Urk. 9/52-53). Auf die Einsprache tr at die Arbeitslosenkasse zwar am 11. April 2013 wegen Nichteinhaltung der Ein sprachefrist nicht ein (Urk. 9/50-51), prüfte in der Folge aber die Vorbringen des Versicherten, die dieser am 28. April 2013 er gänzte (vgl. Urk. 9/27-32, Urk. 9/49). Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 2. Januar 2013 wiederum mit dem Hinweis auf das Fortbestehen einer arbeitgeberähnlichen Stellung (Urk. 9/24-26). Die am 19. Mai 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/10-15) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 9/4-7).
E. 1.1 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Ar beitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz einge stellt ist, An spruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzar beitsent schädigung haben gemäss Art. 31 Abs.
E. 1.2 Dem Wortlaut nach sind die Bestimmungen zwar auf eine Kurzarbeitsentschädi gung zugeschnitten. Wie das Bundesgericht indessen in BGE 123 V 234 ff. ent schieden hat, lässt sich daraus nicht folgern, dass die in Art. 31 Abs.
E. 1.3 Eine besondere Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr liegt rechtsprechungs gemäss auch dann vor, wenn verschiedene Firmen ein Firmenkonglomerat bil den. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstä tigkeit vergleichbare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammen gesetzte Entscheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompak tes Ganzes erscheinen. Versicherte, die von einem - Teil eines Firmenkonglo merats darstellenden - Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähn liche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbe trieb als arbeitgeberähnliche Person. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmenkonglomerat daher nicht anders behandelt, als eine Firma, wel che verschiedene Abteilungen und Betriebe hat (BJM 2003 S. 131, Urteile des Bundesgerichts C 376/99 vom 14. März 2001 E. 3 und C 21 9/02 vom 17. März 2003 E. 2.3). 2.
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 5. Juli 2013 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ auch als deren Organ zurücktrat und seine Beteiligung an der Gesellschaft veräus serte. Der Verkauf der Aktien erfolgte am 28. September 2012 (Urk. 9/55-56) und seit dem 2 2. Januar 2013 kommt dem Beschwerdeführer gemäss beglau bigtem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 25. Januar 2013 keine Organfunktion mehr zu (Urk. 9/58 , vgl. auch Urk. 3/25 ).
E. 2.2 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin kommt dem Beschwerdeführer gleich wohl eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. Sie begründete dies damit, den Akten lasse sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor für Kun den der früheren Arbeitgeberin - in der Schw eiz domizilierte Gesellschaf - ten - als Organ zur Verfügung stelle und somit nach wie vor Interessen der Y.___ wahrnehme. Auch wenn die geschuldeten Entschädigungen nicht der Beschwerdeführer, sondern die Y.___ einziehe, sei letz tere in einem gewissen Grad au f das Handeln des Beschwerdeführers angewie sen. Sollte dieser seine Funktion als Verwaltungsrat der Kunden der Y.___ aufgeben oder nicht mehr pflichtgemäss erfüllen, vermöge die Y.___ ihre Pflichten gegenüber den Kunden nicht mehr zu erfül len. Der Beschwerdeführer könne demnach noch immer Einfluss auf die Wil lensbil dung der Y.___ nehmen. Faktisch komme ihm daher weiter hin Organeigenschaft zu. Dass er keine Entschädigung für sein Handeln erhalte, än dere daran nichts. Das abstrakte Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Inan spruchnahme von Arbeitslosenentschädigung sei gegeben (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2, Urk.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kundschaft der Y.___
habe mehrheitlich aus ausländischen Vermögensverwaltern bestanden , die Dienstleistungen in Anspruch genommen hätten , um den Anforderungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) zu genügen. Damit sol che Unternehmen den Vorgaben der FINMA entsprochen hätten , habe ihnen die Y.___ insbesondere in der Schweiz domizilierte Organe und Compliance Officers sowie eine Domiziladresse zur Verfügung gestellt . Das Ver hältnis der Y.___ und de r Kundenfirmen sei in Serviceverträgen geregelt gewesen . Für diverse Kundenfirmen sei er (der Beschwerdeführer) als Organ und Compliance Officer eingesetzt worden. Die genaue Stellung und die Kompetenzen seien in Treuhandverträgen, sogenannten Fiduciary Agreements , festgelegt worden. Tätig geworden sei er in den Kundenfirmen nur
nach Mass gabe der Instruktionen der Inhaber. Eigenständige Handlungsbefugnisse habe er aufgrund dieser Verträge jeweils nur gehabt, sobald irgendwelche Gegebenhei ten gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hätten. An keiner der Kunden firmen sei er beteiligt gewesen. (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2 Rz 15-20).
Die Finanzkrise ab 2008 habe auch bei der
Y.___
z u erheblichen Verlusten geführt, was eine Reorganisation zur Folge gehabt habe . Seither be treue die Y.___ keine ausländischen Kundenfirmen mehr. Sie habe sich inzwischen auf Dienstleistungen im Bereich Treuhand und Geldwäscherei Compliance für schweizerische Unternehmen mit eigenen Verwaltungsräten spezialisiert. Die noch laufenden Mandate mit ausländischen Kundenfirmen habe er auch nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat und dem Verkauf der Aktien weitergeführt. Mit den Honoraren dafür würden Schulden der Y.___ abgetragen. Für das Verbleiben als Verwaltungsrat in den Kun denfirmen habe er sich aus rechtlichen Gründen veranlasst gesehen. Die Eröff nung eines Konkurses über die Y.___ hätte für ihn als ehe maliges Organ voraussichtlich Schadenersatz- Verantwortlichkeitsklagen zur Folge ge habt und zu einem Ver lust der Reputation von ihm und derjenigen der Y.___ geführt . S eit seinem Austri tt bei der Y.___ übe er die Funktion als Organ der Kundenfirmen somit nur noch aus haftungs- und auf sichtsrechtlichen Gründen in dem Sinne aus, dass er dafür seinen Namen zur Verfügung stelle und Unterschriften leiste, wo dies nötig sei . Die effektiven Ar beiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kunde n verträge erledige nicht er, sondern verbliebene Mitarbeiter respektive Gesellschafter der Y.___ (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 3 ff. Rz 21 ff.). 3.
E. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeits ausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen kön nen.
Nach der Rechtsprechung sind - anders als bei der Kurzarbeitsentschädigung und der Insolvenzentschädigung - Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stel lung, denen gekündigt worden ist, vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. So kann nicht von einer Gesetzesum gehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausschei den des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch die arbeitgeberähnliche Stellung verliert (BGE 123 V 237 E. 7b/bb, ARV 2000 Nr. 14 S. 67 und Nr. 15 S. 72).
Die erwähnte Rechtsprechung will dabei nicht bloss dem ausgewiesenen Miss brauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Entscheide des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003).
E. 3.1 Der Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer auch nach seinem Austritt aus der Y.___
im Rahmen von bestehenden Kundenbeziehungen bei verschiedenen, in der Schweiz domizilierten Gesellschaften seine treuhänderisch ausgeübte Organfunktion beibehielt ,
ist sowohl unbestritten als auch be legt und im Ü brigen durchaus nachvollziehbar. Aktiengesellschaften in der Schweiz müssen nach Massgabe von Art. 718 Abs. 4 Obligationenrecht (OR) durch eine Person vertreten werden , die Wohnsitz in der Schweiz hat . Gemäss de r einge reichten Aufstellung der Verwaltungsratsmandate des Beschwerdeführers han delt es sich
- ausgenommen das im Januar 2013 aufgegebene Mandat bei der Y.___ und ein weiteres im Februar 2013 aufgegebenes Mandat - um Verwaltungsratsmandate bei insgesamt fünf
in der Schweiz domizilierten Gesellschaften , die im Bereich Vermögens- und Finanzdienstleistungen tätig sind ( A.___ , B.___ , C.___ , D.___ und E.___ ; Urk. 3/10-14, Urk. 3/15 = Urk. 9/33 , vgl. auch Urk. 9/38 ). Bei den Akten befinden sich ferner
die Treuhandvereinbarungen mit den verschiedenen Ge sellschaften ( Urk. 3/16 -21, Urk. 9/34-37, Urk. 9/40-45).
E. 3.2 Die in den Treuhandverträgen verabredete Entschädigung für die Mandatstätig keit (vgl. Urk. 3/16, Urk. 3/18-20) bezieht der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung nicht selber , sondern diese steht uneingeschränkt der Y.___ zu. Auch dies ist unbestritten . Die Beschwerdegegnerin geht aber davon aus, dass die Y.___ trotz dieses Umstandes bis zu ei nem gewissen Grad auf das Handeln des Beschwerdeführers angewiesen sei, in dem sie ihre vertraglichen Abmachungen mit den Kunden nicht mehr erfüllen könn t e, sollte der Beschwerdeführer seine Mandate als Verwaltungsrat bei den Kundengesellschaften aufgeben oder nicht mehr pflichtgemäss erfüllen
(vgl. Urk. 2 S. 3). Die Y.___ ist im Rahmen der mit dem Beschwer de führer noch bestehenden Geschäftsbeziehung ohne Zweifel auf dessen Ko opera tion in Bezug auf die korrekte und vertragsgemässe treuhänderische Organtätig keit angewiesen. Jedoch führt dies nicht dazu, dass dem Beschwer deführer dadurch eine arbeitgeberähnliche Stellung zukäme. In Bezug auf die Y.___ ist ihm aufgrund seines Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat und des Verkaufs seiner Aktienanteile rechtlich jede Einfluss nahme auf die Willensbildung der Gesellschaft verwehrt. Weder in Bezug auf eine
allfällige Wiederanstellung noch in Bezug auf die Art und Weise der aktu ellen G eschäfts beziehung hat der Beschwerdeführer eine Möglichkeit ,
die Ent scheidungen der Y.___ zu beeinflussen. Aufgrund der nicht widersprochenen Dar stellung des Beschwerdeführer s beschränkt sich seine Restf unktion im Rahmen der Erfüllung gewisser Kundenbeziehung en lediglich noch auf rein formelle As pekte, insbesondere auf das Leisten nötiger Unter schriften, während die effek tive Betreuung der Mandate den bei der Y.___ verbliebenden Gesellschaftern und Mitarbeitern obliegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht von einer faktischen Organstellung (materieller Organbegriff; BGE 123 III 225 E. 4b, BGE 128 III 29 E. 3c) ausgegangen werden.
E. 3.3 Zu prüfen ist, ob aufgrund der weiterhin bestehenden Organfunktion bei verschie denen Kunden der Y.___ eine arbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen ist. Als Organ in diesen Gesellschaften verfügt d er Beschwerdeführer rein rechtlich über eine gewisse Handhabe , auf deren Willensbildung Einfluss zu nehmen. Von Bedeutung ist aber , dass die Organfunktion treuhänderisch ausge übt wird und sich auf die Erbringung ganz bestimmter Dienstleistungen im Zu sammenhang mit der Erfüllung schweizerischer Vorschriften für Finanzdienst lei ster beschränkt (vgl. Urk. 3/16-21 ). Eine weitergehende Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Gesellschaften besteht nicht. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte sich aufgrund seiner
treuhän derischen Befugnisse in den betreffenden Gesellschaften
je nach Auftragslage eine Anstellung verschaffen respektive
diese zum Zwecke des Bezugs von Leis tungen der Arbeitslosenversicherung auch wieder beenden. Auch eine Ver flechtung der fraglichen Gesellschaften untereinander fehlt , die dem Beschwer deführer im Sinne der Rechtsprechung zum Firmenkonglomerat (vgl. vorste hende Erw. 1.2) die Möglichkeit gäbe, sich beliebig zu entlassen und wieder ein zustellen . (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012, E. 4.3 ).
E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vom Zeitpunkt des Ausscheidens des Be schwerdeführers aus der Y.___ - die Löschung der Organfunktion im Handelsregister erfolgte per 2 2. Januar 2013
- keine arbeitgeberähnliche Stellung bestanden hat. Die Anspruchsberechtigung ab 22. Januar 2013 ist demnach zu bejahen. Vorbehalten bleibt die Erfüllung der übrigen Anspruchs voraussetzungen, die in diesem Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung bilde ten. 4.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 256 der Arbeits - losen kasse des Kantons Zürich vom 4. Juni 2013 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2 2. Januar 2013 keine arbeitgeberähnliche Stellung innehat und somit ab dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht , sofern er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Schuler - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
E. 6 S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00160 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler ALTENBURGER LTD legal + tax Seestrasse 39, Postfach, 8700 Küsnacht ZH gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der Versicherte X.___ , geboren 1959, war gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 9/67) ab 1. Juni 2008 als Compliance Officer und Geschäftsführer bei der Y.___ mit Sitz in Z.___ angestellt. Gleichzeitig war er als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift Organ dieser Gesellschaft und hielt ein Paket von 45 der ins gesamt 100 Inhaberaktien der Y.___ (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 25. Januar 2013 und den Aktienkauf vertrag vom 28. September 2012, Urk. 9/55-56 und Urk. 9/57-58). Am
16. Juli 2012 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicher ten per Ende September 2012 ( Urk. 9/75). Am 13. Dezember 2012 stellte der Versi cherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/94-97).
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung zufolge B estehens einer arbeitgeberähnlichen Stellung (Urk. 9/60-61). Ein spracheweise machte der Versicherte am 9. April 2013 geltend, er habe seine Aktienanteile in der Zwischenzeit verkauft und seine Funktion als Verwal tungsrat aufgegeben. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister sei per 2 2. Januar 2013 gelöscht worden (Urk. 9/52-53). Auf die Einsprache tr at die Arbeitslosenkasse zwar am 11. April 2013 wegen Nichteinhaltung der Ein sprachefrist nicht ein (Urk. 9/50-51), prüfte in der Folge aber die Vorbringen des Versicherten, die dieser am 28. April 2013 er gänzte (vgl. Urk. 9/27-32, Urk. 9/49). Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 2. Januar 2013 wiederum mit dem Hinweis auf das Fortbestehen einer arbeitgeberähnlichen Stellung (Urk. 9/24-26). Die am 19. Mai 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/10-15) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 9/4-7). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 5. Juli 2013 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Ar beitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz einge stellt ist, An spruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzar beitsent schädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entschei dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, so wie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Eine gleichlautende Bestimmung besteht be züglich des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG). 1.2
Dem Wortlaut nach sind die Bestimmungen zwar auf eine Kurzarbeitsentschädi gung zugeschnitten. Wie das Bundesgericht indessen in BGE 123 V 234 ff. ent schieden hat, lässt sich daraus nicht folgern, dass die in Art. 31 Abs. 3 AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeits losenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben. Behält ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann er dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt er nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeits ausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen kön nen.
Nach der Rechtsprechung sind - anders als bei der Kurzarbeitsentschädigung und der Insolvenzentschädigung - Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stel lung, denen gekündigt worden ist, vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. So kann nicht von einer Gesetzesum gehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausschei den des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch die arbeitgeberähnliche Stellung verliert (BGE 123 V 237 E. 7b/bb, ARV 2000 Nr. 14 S. 67 und Nr. 15 S. 72).
Die erwähnte Rechtsprechung will dabei nicht bloss dem ausgewiesenen Miss brauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Entscheide des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003). 1.3
Eine besondere Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr liegt rechtsprechungs gemäss auch dann vor, wenn verschiedene Firmen ein Firmenkonglomerat bil den. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstä tigkeit vergleichbare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammen gesetzte Entscheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompak tes Ganzes erscheinen. Versicherte, die von einem - Teil eines Firmenkonglo merats darstellenden - Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähn liche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbe trieb als arbeitgeberähnliche Person. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmenkonglomerat daher nicht anders behandelt, als eine Firma, wel che verschiedene Abteilungen und Betriebe hat (BJM 2003 S. 131, Urteile des Bundesgerichts C 376/99 vom 14. März 2001 E. 3 und C 21 9/02 vom 17. März 2003 E. 2.3). 2.
2.1
Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ auch als deren Organ zurücktrat und seine Beteiligung an der Gesellschaft veräus serte. Der Verkauf der Aktien erfolgte am 28. September 2012 (Urk. 9/55-56) und seit dem 2 2. Januar 2013 kommt dem Beschwerdeführer gemäss beglau bigtem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 25. Januar 2013 keine Organfunktion mehr zu (Urk. 9/58 , vgl. auch Urk. 3/25 ). 2.2
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin kommt dem Beschwerdeführer gleich wohl eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. Sie begründete dies damit, den Akten lasse sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor für Kun den der früheren Arbeitgeberin - in der Schw eiz domizilierte Gesellschaf - ten - als Organ zur Verfügung stelle und somit nach wie vor Interessen der Y.___ wahrnehme. Auch wenn die geschuldeten Entschädigungen nicht der Beschwerdeführer, sondern die Y.___ einziehe, sei letz tere in einem gewissen Grad au f das Handeln des Beschwerdeführers angewie sen. Sollte dieser seine Funktion als Verwaltungsrat der Kunden der Y.___ aufgeben oder nicht mehr pflichtgemäss erfüllen, vermöge die Y.___ ihre Pflichten gegenüber den Kunden nicht mehr zu erfül len. Der Beschwerdeführer könne demnach noch immer Einfluss auf die Wil lensbil dung der Y.___ nehmen. Faktisch komme ihm daher weiter hin Organeigenschaft zu. Dass er keine Entschädigung für sein Handeln erhalte, än dere daran nichts. Das abstrakte Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Inan spruchnahme von Arbeitslosenentschädigung sei gegeben (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2, Urk. 6 S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kundschaft der Y.___
habe mehrheitlich aus ausländischen Vermögensverwaltern bestanden , die Dienstleistungen in Anspruch genommen hätten , um den Anforderungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) zu genügen. Damit sol che Unternehmen den Vorgaben der FINMA entsprochen hätten , habe ihnen die Y.___ insbesondere in der Schweiz domizilierte Organe und Compliance Officers sowie eine Domiziladresse zur Verfügung gestellt . Das Ver hältnis der Y.___ und de r Kundenfirmen sei in Serviceverträgen geregelt gewesen . Für diverse Kundenfirmen sei er (der Beschwerdeführer) als Organ und Compliance Officer eingesetzt worden. Die genaue Stellung und die Kompetenzen seien in Treuhandverträgen, sogenannten Fiduciary Agreements , festgelegt worden. Tätig geworden sei er in den Kundenfirmen nur
nach Mass gabe der Instruktionen der Inhaber. Eigenständige Handlungsbefugnisse habe er aufgrund dieser Verträge jeweils nur gehabt, sobald irgendwelche Gegebenhei ten gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hätten. An keiner der Kunden firmen sei er beteiligt gewesen. (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2 Rz 15-20).
Die Finanzkrise ab 2008 habe auch bei der
Y.___
z u erheblichen Verlusten geführt, was eine Reorganisation zur Folge gehabt habe . Seither be treue die Y.___ keine ausländischen Kundenfirmen mehr. Sie habe sich inzwischen auf Dienstleistungen im Bereich Treuhand und Geldwäscherei Compliance für schweizerische Unternehmen mit eigenen Verwaltungsräten spezialisiert. Die noch laufenden Mandate mit ausländischen Kundenfirmen habe er auch nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat und dem Verkauf der Aktien weitergeführt. Mit den Honoraren dafür würden Schulden der Y.___ abgetragen. Für das Verbleiben als Verwaltungsrat in den Kun denfirmen habe er sich aus rechtlichen Gründen veranlasst gesehen. Die Eröff nung eines Konkurses über die Y.___ hätte für ihn als ehe maliges Organ voraussichtlich Schadenersatz- Verantwortlichkeitsklagen zur Folge ge habt und zu einem Ver lust der Reputation von ihm und derjenigen der Y.___ geführt . S eit seinem Austri tt bei der Y.___ übe er die Funktion als Organ der Kundenfirmen somit nur noch aus haftungs- und auf sichtsrechtlichen Gründen in dem Sinne aus, dass er dafür seinen Namen zur Verfügung stelle und Unterschriften leiste, wo dies nötig sei . Die effektiven Ar beiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kunde n verträge erledige nicht er, sondern verbliebene Mitarbeiter respektive Gesellschafter der Y.___ (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 3 ff. Rz 21 ff.). 3. 3.1
Der Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer auch nach seinem Austritt aus der Y.___
im Rahmen von bestehenden Kundenbeziehungen bei verschiedenen, in der Schweiz domizilierten Gesellschaften seine treuhänderisch ausgeübte Organfunktion beibehielt ,
ist sowohl unbestritten als auch be legt und im Ü brigen durchaus nachvollziehbar. Aktiengesellschaften in der Schweiz müssen nach Massgabe von Art. 718 Abs. 4 Obligationenrecht (OR) durch eine Person vertreten werden , die Wohnsitz in der Schweiz hat . Gemäss de r einge reichten Aufstellung der Verwaltungsratsmandate des Beschwerdeführers han delt es sich
- ausgenommen das im Januar 2013 aufgegebene Mandat bei der Y.___ und ein weiteres im Februar 2013 aufgegebenes Mandat - um Verwaltungsratsmandate bei insgesamt fünf
in der Schweiz domizilierten Gesellschaften , die im Bereich Vermögens- und Finanzdienstleistungen tätig sind ( A.___ , B.___ , C.___ , D.___ und E.___ ; Urk. 3/10-14, Urk. 3/15 = Urk. 9/33 , vgl. auch Urk. 9/38 ). Bei den Akten befinden sich ferner
die Treuhandvereinbarungen mit den verschiedenen Ge sellschaften ( Urk. 3/16 -21, Urk. 9/34-37, Urk. 9/40-45). 3.2
Die in den Treuhandverträgen verabredete Entschädigung für die Mandatstätig keit (vgl. Urk. 3/16, Urk. 3/18-20) bezieht der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung nicht selber , sondern diese steht uneingeschränkt der Y.___ zu. Auch dies ist unbestritten . Die Beschwerdegegnerin geht aber davon aus, dass die Y.___ trotz dieses Umstandes bis zu ei nem gewissen Grad auf das Handeln des Beschwerdeführers angewiesen sei, in dem sie ihre vertraglichen Abmachungen mit den Kunden nicht mehr erfüllen könn t e, sollte der Beschwerdeführer seine Mandate als Verwaltungsrat bei den Kundengesellschaften aufgeben oder nicht mehr pflichtgemäss erfüllen
(vgl. Urk. 2 S. 3). Die Y.___ ist im Rahmen der mit dem Beschwer de führer noch bestehenden Geschäftsbeziehung ohne Zweifel auf dessen Ko opera tion in Bezug auf die korrekte und vertragsgemässe treuhänderische Organtätig keit angewiesen. Jedoch führt dies nicht dazu, dass dem Beschwer deführer dadurch eine arbeitgeberähnliche Stellung zukäme. In Bezug auf die Y.___ ist ihm aufgrund seines Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat und des Verkaufs seiner Aktienanteile rechtlich jede Einfluss nahme auf die Willensbildung der Gesellschaft verwehrt. Weder in Bezug auf eine
allfällige Wiederanstellung noch in Bezug auf die Art und Weise der aktu ellen G eschäfts beziehung hat der Beschwerdeführer eine Möglichkeit ,
die Ent scheidungen der Y.___ zu beeinflussen. Aufgrund der nicht widersprochenen Dar stellung des Beschwerdeführer s beschränkt sich seine Restf unktion im Rahmen der Erfüllung gewisser Kundenbeziehung en lediglich noch auf rein formelle As pekte, insbesondere auf das Leisten nötiger Unter schriften, während die effek tive Betreuung der Mandate den bei der Y.___ verbliebenden Gesellschaftern und Mitarbeitern obliegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht von einer faktischen Organstellung (materieller Organbegriff; BGE 123 III 225 E. 4b, BGE 128 III 29 E. 3c) ausgegangen werden. 3.3
Zu prüfen ist, ob aufgrund der weiterhin bestehenden Organfunktion bei verschie denen Kunden der Y.___ eine arbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen ist. Als Organ in diesen Gesellschaften verfügt d er Beschwerdeführer rein rechtlich über eine gewisse Handhabe , auf deren Willensbildung Einfluss zu nehmen. Von Bedeutung ist aber , dass die Organfunktion treuhänderisch ausge übt wird und sich auf die Erbringung ganz bestimmter Dienstleistungen im Zu sammenhang mit der Erfüllung schweizerischer Vorschriften für Finanzdienst lei ster beschränkt (vgl. Urk. 3/16-21 ). Eine weitergehende Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Gesellschaften besteht nicht. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte sich aufgrund seiner
treuhän derischen Befugnisse in den betreffenden Gesellschaften
je nach Auftragslage eine Anstellung verschaffen respektive
diese zum Zwecke des Bezugs von Leis tungen der Arbeitslosenversicherung auch wieder beenden. Auch eine Ver flechtung der fraglichen Gesellschaften untereinander fehlt , die dem Beschwer deführer im Sinne der Rechtsprechung zum Firmenkonglomerat (vgl. vorste hende Erw. 1.2) die Möglichkeit gäbe, sich beliebig zu entlassen und wieder ein zustellen . (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 1 9. September 2012, E. 4.3 ). 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass vom Zeitpunkt des Ausscheidens des Be schwerdeführers aus der Y.___ - die Löschung der Organfunktion im Handelsregister erfolgte per 2 2. Januar 2013
- keine arbeitgeberähnliche Stellung bestanden hat. Die Anspruchsberechtigung ab 22. Januar 2013 ist demnach zu bejahen. Vorbehalten bleibt die Erfüllung der übrigen Anspruchs voraussetzungen, die in diesem Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung bilde ten. 4.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 256 der Arbeits - losen kasse des Kantons Zürich vom 4. Juni 2013 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2 2. Januar 2013 keine arbeitgeberähnliche Stellung innehat und somit ab dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht , sofern er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Schuler - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm