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AL.2013.00159

Persönliche Arbeitsbemühungen und Zwischenverdiensttätigkeit

Zürich SozVersG · 2014-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Für X.___, geboren 1973, bestand im Zeitraum ab 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 6/47). Mit Verfügung vom 25. März 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für sieben Tage ab 1. März 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Da ran hielt es nach erhobener Einsprache vom 21. April 2013 (Urk. 6/3) mit Ent scheid vom 18. Juni 2013 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Dauer der Ein stellung auf zwei Tage zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

6. September 2013 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 2.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua li tät ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hin weis). Da bei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weni ger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kom men tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nach ge wiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Das Quantitativ beurteilt sich indessen auch nach den konkreten Umständen (Thomas Nuss bau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu be rücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicher ten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeits markt (Urteil des Bundesgerichts C 10/05 vom 25. April 2005, E. 2.3.1). 2.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.

2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3. 3.1

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 4. Februar 2013 beim Y.___ im Pensum von 80 % eine bis 17. Mai 2013 befris tete Stelle innegehabt und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 15. Feb ruar 2013 und damit noch während der Probezeit per 2 2. Februar 2013 gekün digt hat (Urk. 6/38, Urk. 6/44). Dabei handelte es sich unbestrittenermassen um eine Zwischenverdiensttätigkeit (Urk. 1-2, Urk. 6/13-14). Ebenfalls steht fest, dass der Versicherte im Monat Februar 2013 kein e persönlichen Arbeitsbemü hungen getätigt hat (Urk. 6/25). 3.2

Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, trotz der Zwischenverdiensttätigkeit wäre es dem Versicher ten möglich gewesen, in Randzeiten, in der Freizeit oder am Wochenende Stel len zu suchen.

Demgegenüber bringt der Versicherte (Urk. 1) vor, die Beschwerdegegnerin habe seine im Februar 2013 ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit nicht berücksich tigt. Infolge dieser Tätigkeit habe erst ab Mitte Februar und damit nur während eines halben Monats Anlass zu einer vertieften Stellensuche bestanden. Ge samthaft gesehen würden daher ausreichende Gründe dafür vorliegen, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Abweichung von den Vorga ben des Einstellrasters zu reduzieren. 4.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge fehlender persönlicher Arbeits bemühungen im Monat Februar 2013 grundsätzlich in der Anspruchs berechtigung einzustellen ist.

Nach konstanter Praxis sind selbst Arbeitslose mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom

3. Juli 2006, E. 3.3). Der Beschwerdeführer übte jedoch ab dem 4. Februar 2013 le diglich ein Teilpensum aus und wusste überdies bereits Mitte Februar von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 2 2. Februar 2013 (Urk. 1). Zudem war der Versicherte schon wiederholt und seit längerer Zeit arbeitslos gewesen (Urk. 6/10). In solchen Fällen gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Ar beitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versi cherte Person hat, eine Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006, E. 3.2.1). Trotz dieser Umstände unterliess der Beschwerde führer im Monat Februar 2013 jegliche persönliche n Arbeitsbemühungen. Unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände sowie mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in Randziffer D72 der AVIG-Praxis ALE festgelegte Einstellraster erscheint daher eine Einstelldauer von sieben Ta gen – welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt – als ange messen und gibt zu keiner Korrektur Anlass.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Für X.___, geboren 1973, bestand im Zeitraum ab 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 6/47). Mit Verfügung vom 25. März 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für sieben Tage ab 1. März 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Da ran hielt es nach erhobener Einsprache vom 21. April 2013 (Urk. 6/3) mit Ent scheid vom 18. Juni 2013 fest (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Dauer der Ein stellung auf zwei Tage zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

E. 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua li tät ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hin weis). Da bei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weni ger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kom men tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nach ge wiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Das Quantitativ beurteilt sich indessen auch nach den konkreten Umständen (Thomas Nuss bau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu be rücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicher ten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeits markt (Urteil des Bundesgerichts C 10/05 vom 25. April 2005, E. 2.3.1).

E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.

2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3. 3.1

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 4. Februar 2013 beim Y.___ im Pensum von 80 % eine bis 17. Mai 2013 befris tete Stelle innegehabt und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 15. Feb ruar 2013 und damit noch während der Probezeit per 2 2. Februar 2013 gekün digt hat (Urk. 6/38, Urk. 6/44). Dabei handelte es sich unbestrittenermassen um eine Zwischenverdiensttätigkeit (Urk. 1-2, Urk. 6/13-14). Ebenfalls steht fest, dass der Versicherte im Monat Februar 2013 kein e persönlichen Arbeitsbemü hungen getätigt hat (Urk. 6/25). 3.2

Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, trotz der Zwischenverdiensttätigkeit wäre es dem Versicher ten möglich gewesen, in Randzeiten, in der Freizeit oder am Wochenende Stel len zu suchen.

Demgegenüber bringt der Versicherte (Urk. 1) vor, die Beschwerdegegnerin habe seine im Februar 2013 ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit nicht berücksich tigt. Infolge dieser Tätigkeit habe erst ab Mitte Februar und damit nur während eines halben Monats Anlass zu einer vertieften Stellensuche bestanden. Ge samthaft gesehen würden daher ausreichende Gründe dafür vorliegen, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Abweichung von den Vorga ben des Einstellrasters zu reduzieren. 4.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge fehlender persönlicher Arbeits bemühungen im Monat Februar 2013 grundsätzlich in der Anspruchs berechtigung einzustellen ist.

Nach konstanter Praxis sind selbst Arbeitslose mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom

3. Juli 2006, E. 3.3). Der Beschwerdeführer übte jedoch ab dem 4. Februar 2013 le diglich ein Teilpensum aus und wusste überdies bereits Mitte Februar von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 2 2. Februar 2013 (Urk. 1). Zudem war der Versicherte schon wiederholt und seit längerer Zeit arbeitslos gewesen (Urk. 6/10). In solchen Fällen gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Ar beitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versi cherte Person hat, eine Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006, E. 3.2.1). Trotz dieser Umstände unterliess der Beschwerde führer im Monat Februar 2013 jegliche persönliche n Arbeitsbemühungen. Unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände sowie mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in Randziffer D72 der AVIG-Praxis ALE festgelegte Einstellraster erscheint daher eine Einstelldauer von sieben Ta gen – welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt – als ange messen und gibt zu keiner Korrektur Anlass.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

E. 6 September 2013 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00159 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

6. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Für X.___, geboren 1973, bestand im Zeitraum ab 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 6/47). Mit Verfügung vom 25. März 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für sieben Tage ab 1. März 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Da ran hielt es nach erhobener Einsprache vom 21. April 2013 (Urk. 6/3) mit Ent scheid vom 18. Juni 2013 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Dauer der Ein stellung auf zwei Tage zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

6. September 2013 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 2.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua li tät ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hin weis). Da bei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weni ger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kom men tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nach ge wiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Das Quantitativ beurteilt sich indessen auch nach den konkreten Umständen (Thomas Nuss bau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu be rücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicher ten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeits markt (Urteil des Bundesgerichts C 10/05 vom 25. April 2005, E. 2.3.1). 2.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.

2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3. 3.1

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 4. Februar 2013 beim Y.___ im Pensum von 80 % eine bis 17. Mai 2013 befris tete Stelle innegehabt und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 15. Feb ruar 2013 und damit noch während der Probezeit per 2 2. Februar 2013 gekün digt hat (Urk. 6/38, Urk. 6/44). Dabei handelte es sich unbestrittenermassen um eine Zwischenverdiensttätigkeit (Urk. 1-2, Urk. 6/13-14). Ebenfalls steht fest, dass der Versicherte im Monat Februar 2013 kein e persönlichen Arbeitsbemü hungen getätigt hat (Urk. 6/25). 3.2

Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, trotz der Zwischenverdiensttätigkeit wäre es dem Versicher ten möglich gewesen, in Randzeiten, in der Freizeit oder am Wochenende Stel len zu suchen.

Demgegenüber bringt der Versicherte (Urk. 1) vor, die Beschwerdegegnerin habe seine im Februar 2013 ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit nicht berücksich tigt. Infolge dieser Tätigkeit habe erst ab Mitte Februar und damit nur während eines halben Monats Anlass zu einer vertieften Stellensuche bestanden. Ge samthaft gesehen würden daher ausreichende Gründe dafür vorliegen, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Abweichung von den Vorga ben des Einstellrasters zu reduzieren. 4.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge fehlender persönlicher Arbeits bemühungen im Monat Februar 2013 grundsätzlich in der Anspruchs berechtigung einzustellen ist.

Nach konstanter Praxis sind selbst Arbeitslose mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom

3. Juli 2006, E. 3.3). Der Beschwerdeführer übte jedoch ab dem 4. Februar 2013 le diglich ein Teilpensum aus und wusste überdies bereits Mitte Februar von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 2 2. Februar 2013 (Urk. 1). Zudem war der Versicherte schon wiederholt und seit längerer Zeit arbeitslos gewesen (Urk. 6/10). In solchen Fällen gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Ar beitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versi cherte Person hat, eine Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006, E. 3.2.1). Trotz dieser Umstände unterliess der Beschwerde führer im Monat Februar 2013 jegliche persönliche n Arbeitsbemühungen. Unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände sowie mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in Randziffer D72 der AVIG-Praxis ALE festgelegte Einstellraster erscheint daher eine Einstelldauer von sieben Ta gen – welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt – als ange messen und gibt zu keiner Korrektur Anlass.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel