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AL.2013.00157

Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 12 bis 16 Arbeitsbemühungen in drei Monaten in Kündigungsfrist ungenügend. Leichtes Verschulden.

Zürich SozVersG · 2015-01-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 72, ist gelernter Finanzingenieur und Betriebs wirt mit Schwer punkt für Finanzen (Urk. 6/21 S. 3). Am

2 8. November

2012 (Urk. 6/14 S. 3) wurde ihm seine An stellung als Sales Consultant bei der Y.___ AG per Ende Februar 2013 gekündigt (Urk. 6/29). Am 18 . Februar 2013 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrum (RAV) Z.___

zur Arbeitsver mittlung ab dem 1. März 2013 an (Urk. 6/ 28). Am 1

4. März 2013 stellte er einen An trag auf Arbeitslosenent schädigung (Urk. 6/ 27). Mit Verfügung vom

3. Mai 2013 stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Ver sicherten wegen ungenügen der persön licher Arbeitsbemühungen während der Zeit vor der Anmeldung zur Ar beits ver mittlung mit Wirkung ab

1. März 2013 für elf Tage in der Anspruchs berech tigung ein (Urk. 6/ 4) . Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom

24. Mai 2013 (Urk. 6/ 5) wies das AWA mit Einspracheentscheid

vom

13. Juni 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

5. Juli 2013 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache ent scheides

vom

13. Juni 201 3. Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

2.1.1

Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 2.1.2

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des frühe ren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2 und 8C_583/2009 vom 22.

De zem ber 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vor zu legen (Art. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ]). Spätestens zu die sem Zeit punkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stel lenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) . 2.1.3

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz,

1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten,

subjektiven und objek tiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durch schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009

vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02

vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen).

Aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungs pflicht

ergibt sich zudem für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung die Pflicht der Versicherungsleistungen bean spruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4). 2.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs. 3 AVIV). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe während der Kündigungsfrist vom 28. November 2012 bis 2 8. Februar 2013 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dies sei für den Zeitraum von drei Monaten ungenügend, da praxisgemäss 10 bis 12 kontinuierlich getätigte Arbeitsbemühungen pro Monat als genügend eingeschätzt würden. Auch wenn der Beschwerdeführer noch bis Mitte De zem ber 2012 gearbeitet, seine Bewerbungsunterlagen überarbeitet und Haus auf gaben der Outplacementfirma (Aussenvermittlung) gehabt habe und dadurch zeitlich sehr beansprucht gewesen sei, habe man von ihm erwarten können, dass er sich in seiner Freizeit in genügendem Umfang um eine neue Anstellung bemühe. Die Zuhilfenahme einer Outplacementfirma sei sicherlich sinnvoll und das Erstellen oder Überarbeiten der Bewerbungsunterlagen notwendige Voraus setzung, um sich zu bewerben. Dies habe den Beschwerdeführer jedoch nicht da von entbunden, sich gezielt, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewer bung, um eine Anstellung zu bemühen. Mit der vorübergehenden Ein stellung in der Anspruchsberechtigung für 11 Tage sei dem zugrunde liegenden Verschul den und den konkreten Umständen ange mes sen Rechnung getragen worden (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe während der betreffenden Zeit vom 28. November 2012 bis 2 8. Februar 2013 trotz Urlaubszeiten und der bis Mitte Dezember 2012 bestehenden Beschäftigung bei der bisherigen Arbeit ge berin diverse Arbeitsbemühungen unternommen. Er habe während der Kün di gungszeit seine Bewerbungsmappe durchgearbeitet und sein berufliches Netz werk für die Arbeitssuche aktiviert. Ergänzend zu den in diesem Zeitraum ge tä tigten schriftlichen Bewerbungen habe er sich mit 9 Personen von ver schie de nen Unter nehmen getroffen und mit 8 Personen telefoniert, um sich mit die sen über Einstiegsmöglichkeiten zu unterhalten. Dank seines beruflichen Netz werkes habe er am 2 0. Dezember 2012 sein erstes und am 25. Januar 2013 sein zweites Vorstellungsgespräch gehabt. Weitere Vorstellungsgespräche hätten am 5., 8. und 2 5. Februar 2013 stattgefunden (Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prü fen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchs berechti gung eingestellt worden ist. 4. 4.1

Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass die Pflicht zu Arbeitsbemühungen bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bestand, und zwar ab dem Tag der Kün digung des Beschwerdeführers am 2 8 . November 2012 (Urk. 6/ 14 S. 3; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2). Dagegen wendet der Beschwe rdeführer zu Recht nichts ein. 4.2

4.2.1

Der Beschwerdegegner geht für die Zeit der Kündigungsfrist vom 28. No vember 2012 bis 28. Februar 2013 (Urk. 6/29) von insgesamt 16 persönlichen Arbeits bemühungen aus (Urk. 2 S. 2). Den Akten ist dazu eine Liste mit 16 Namen der Kontaktpersonen und der dazugehörigen Unternehmen zu ent nehmen, aus der hervorgeht, wann die Kontaktaufnahme erfolgte, wann gege benenfalls ein Vor stellungsgespräch stattfand und ob respektive wie das Ergeb nis der Arbeits bemühung beim betreffenden Unternehmen ausfiel (Urk. 6/8).

Sechs dieser Kon takt aufnahmen erfolgten danach im März 2013, mithin nach der hier relevanten Zeit, wobei beim Kontakt mit der A.___ die Antwort bereits am 2 6. Feb ruar 2013 erfolgt sei, so dass es sich hier möglicherweise um einen Verschrieb handelt . Bezüglich dieser bei den Verwaltungsakten liegenden Liste kann daher von maximal 13 konkreten Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 28. No vember 2012 bis 28. Februar 2013 ausgegangen werden. Angesichts der praxisgemäss in der Regel geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen sind 13 bis 16 konkrete Arbeits bemühungen

für rund drei Monate auch unter Berück sichti gung der konkreten subjektiven und objektiven Umstände ungenügend. Na ment lich die geltend gemachten Umstände der Urlaubszeit über den Jahres wechsel und der Beschäf tigung des Beschwerdeführers bei der ehemaligen Arbeitgeberin bis Mitte De zem ber 2012 vermögen daran nichts zu ändern (vgl. BGE 139 V 524 E.

4.2) . 4.2.2

Betreffend die in der Beschwerde aufgeführten 17 K ontakte zu Personen von ver schiedenen Unternehmen, mit denen der Beschwerdeführer sich laut seinem Vorbringen über Einstiegsmöglichkeiten unterhalten habe (Urk. 1), ist festzu - halten, dass d ie blosse Anfrage um Vermittlung an Personen aus Geschäft s

- und Freundeskreis ebenso wie die blosse Kontaktaufnahme mit Stellenver mittlungs büros

keine ge nügende n Arbeitsbemühungen dar stellen (ARV 1979 N 28 S. 146 E. 2).

Da der Beschwerde führer im mittleren Alter ist, einen Hochschulabschluss hat, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in der Finanzbranche selbst bei vorgängigen mündlichen Kontakten das Zusenden der schriftlichen Be wer - bungs unterlagen üblich ist, ist das Aktivieren des beruflichen Netzwerkes für die Arbeits suche als ersten Schritt zwar durchaus sinnvoll, jedoch ohne kon krete Bewerbung in qualitativer Hinsicht nicht als genügende Arbeits bemüh ung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG anzusehen, selbst wenn dies ver ein zelt zu Bewerbungsgesprächen geführt haben sollte . Dies gilt umso mehr als die Ver wal tung in die Lage versetzt werden muss, die Quantität und Qualität der Bemü hungen abzuklären und zu würdigen. Zu Recht verweist der

Be schwerde gegner in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 2) auf Art. 26 AVIV, wonach der Versicherte verpflichtet ist, sich gezielt und in der Regel - so wie hier - mit einer ordentlichen Bewerbung um Arbeit zu bemühen. Gemäss

Art. 20 Abs. 1 lit . d AVIV hat die versicherte Person denn auch bei der Anmeldung den Nach weis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. 4. 3

4.3.1

Nach dem Gesagten stellte der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass die per sönlichen Arbeitsbemühungen in den drei Monaten von Ende November 2012 bis Ende Februar 2013 insgesamt unzureichend waren. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht. 4.3.2

Unter Berücksichtigung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben hei ten und angesichts der erstmaligen Sank tionierung (vgl. bei wiederholter Ein stellung in der Anspruchsberechtigung innert der Rahmenfrist: Art. 45 Abs. 5 AVIV) ist die vom

Beschwerdegegner ver fügte Fest legung der Ein stellungsdauer auf elf Tage, und damit im oberen Bereich eines leichten Ver schuldens (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV), nicht zu bean standen.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 72, ist gelernter Finanzingenieur und Betriebs wirt mit Schwer punkt für Finanzen (Urk. 6/21 S. 3). Am

E. 2 8. November

2012 (Urk. 6/14 S. 3) wurde ihm seine An stellung als Sales Consultant bei der Y.___ AG per Ende Februar 2013 gekündigt (Urk. 6/29). Am 18 . Februar 2013 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrum (RAV) Z.___

zur Arbeitsver mittlung ab dem 1. März 2013 an (Urk. 6/ 28). Am 1

4. März 2013 stellte er einen An trag auf Arbeitslosenent schädigung (Urk. 6/ 27). Mit Verfügung vom

3. Mai 2013 stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Ver sicherten wegen ungenügen der persön licher Arbeitsbemühungen während der Zeit vor der Anmeldung zur Ar beits ver mittlung mit Wirkung ab

1. März 2013 für elf Tage in der Anspruchs berech tigung ein (Urk. 6/

E. 2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des frühe ren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2 und 8C_583/2009 vom 22.

De zem ber 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vor zu legen (Art. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ]). Spätestens zu die sem Zeit punkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stel lenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) .

E. 2.1.3 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz,

1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 2.1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten,

subjektiven und objek tiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durch schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009

vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02

vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen).

Aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungs pflicht

ergibt sich zudem für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung die Pflicht der Versicherungsleistungen bean spruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4).

E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs. 3 AVIV). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe während der Kündigungsfrist vom 28. November 2012 bis 2 8. Februar 2013 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dies sei für den Zeitraum von drei Monaten ungenügend, da praxisgemäss 10 bis 12 kontinuierlich getätigte Arbeitsbemühungen pro Monat als genügend eingeschätzt würden. Auch wenn der Beschwerdeführer noch bis Mitte De zem ber 2012 gearbeitet, seine Bewerbungsunterlagen überarbeitet und Haus auf gaben der Outplacementfirma (Aussenvermittlung) gehabt habe und dadurch zeitlich sehr beansprucht gewesen sei, habe man von ihm erwarten können, dass er sich in seiner Freizeit in genügendem Umfang um eine neue Anstellung bemühe. Die Zuhilfenahme einer Outplacementfirma sei sicherlich sinnvoll und das Erstellen oder Überarbeiten der Bewerbungsunterlagen notwendige Voraus setzung, um sich zu bewerben. Dies habe den Beschwerdeführer jedoch nicht da von entbunden, sich gezielt, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewer bung, um eine Anstellung zu bemühen. Mit der vorübergehenden Ein stellung in der Anspruchsberechtigung für 11 Tage sei dem zugrunde liegenden Verschul den und den konkreten Umständen ange mes sen Rechnung getragen worden (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe während der betreffenden Zeit vom 28. November 2012 bis 2 8. Februar 2013 trotz Urlaubszeiten und der bis Mitte Dezember 2012 bestehenden Beschäftigung bei der bisherigen Arbeit ge berin diverse Arbeitsbemühungen unternommen. Er habe während der Kün di gungszeit seine Bewerbungsmappe durchgearbeitet und sein berufliches Netz werk für die Arbeitssuche aktiviert. Ergänzend zu den in diesem Zeitraum ge tä tigten schriftlichen Bewerbungen habe er sich mit

E. 4 ) . Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom

24. Mai 2013 (Urk. 6/

E. 4.1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass die Pflicht zu Arbeitsbemühungen bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bestand, und zwar ab dem Tag der Kün digung des Beschwerdeführers am 2 8 . November 2012 (Urk. 6/

E. 4.2.1 Der Beschwerdegegner geht für die Zeit der Kündigungsfrist vom 28. No vember 2012 bis 28. Februar 2013 (Urk. 6/29) von insgesamt 16 persönlichen Arbeits bemühungen aus (Urk. 2 S. 2). Den Akten ist dazu eine Liste mit 16 Namen der Kontaktpersonen und der dazugehörigen Unternehmen zu ent nehmen, aus der hervorgeht, wann die Kontaktaufnahme erfolgte, wann gege benenfalls ein Vor stellungsgespräch stattfand und ob respektive wie das Ergeb nis der Arbeits bemühung beim betreffenden Unternehmen ausfiel (Urk. 6/8).

Sechs dieser Kon takt aufnahmen erfolgten danach im März 2013, mithin nach der hier relevanten Zeit, wobei beim Kontakt mit der A.___ die Antwort bereits am 2 6. Feb ruar 2013 erfolgt sei, so dass es sich hier möglicherweise um einen Verschrieb handelt . Bezüglich dieser bei den Verwaltungsakten liegenden Liste kann daher von maximal 13 konkreten Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 28. No vember 2012 bis 28. Februar 2013 ausgegangen werden. Angesichts der praxisgemäss in der Regel geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen sind 13 bis 16 konkrete Arbeits bemühungen

für rund drei Monate auch unter Berück sichti gung der konkreten subjektiven und objektiven Umstände ungenügend. Na ment lich die geltend gemachten Umstände der Urlaubszeit über den Jahres wechsel und der Beschäf tigung des Beschwerdeführers bei der ehemaligen Arbeitgeberin bis Mitte De zem ber 2012 vermögen daran nichts zu ändern (vgl. BGE 139 V 524 E.

4.2) .

E. 4.2.2 Betreffend die in der Beschwerde aufgeführten 17 K ontakte zu Personen von ver schiedenen Unternehmen, mit denen der Beschwerdeführer sich laut seinem Vorbringen über Einstiegsmöglichkeiten unterhalten habe (Urk. 1), ist festzu - halten, dass d ie blosse Anfrage um Vermittlung an Personen aus Geschäft s

- und Freundeskreis ebenso wie die blosse Kontaktaufnahme mit Stellenver mittlungs büros

keine ge nügende n Arbeitsbemühungen dar stellen (ARV 1979 N 28 S. 146 E. 2).

Da der Beschwerde führer im mittleren Alter ist, einen Hochschulabschluss hat, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in der Finanzbranche selbst bei vorgängigen mündlichen Kontakten das Zusenden der schriftlichen Be wer - bungs unterlagen üblich ist, ist das Aktivieren des beruflichen Netzwerkes für die Arbeits suche als ersten Schritt zwar durchaus sinnvoll, jedoch ohne kon krete Bewerbung in qualitativer Hinsicht nicht als genügende Arbeits bemüh ung im Sinne von Art.

E. 5 ) wies das AWA mit Einspracheentscheid

vom

13. Juni 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

5. Juli 2013 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache ent scheides

vom

13. Juni 201 3. Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

E. 9 Personen von ver schie de nen Unter nehmen getroffen und mit 8 Personen telefoniert, um sich mit die sen über Einstiegsmöglichkeiten zu unterhalten. Dank seines beruflichen Netz werkes habe er am 2 0. Dezember 2012 sein erstes und am 25. Januar 2013 sein zweites Vorstellungsgespräch gehabt. Weitere Vorstellungsgespräche hätten am 5., 8. und 2 5. Februar 2013 stattgefunden (Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prü fen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchs berechti gung eingestellt worden ist. 4.

E. 14 S. 3; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2). Dagegen wendet der Beschwe rdeführer zu Recht nichts ein.

E. 17 Abs. 1 AVIG anzusehen, selbst wenn dies ver ein zelt zu Bewerbungsgesprächen geführt haben sollte . Dies gilt umso mehr als die Ver wal tung in die Lage versetzt werden muss, die Quantität und Qualität der Bemü hungen abzuklären und zu würdigen. Zu Recht verweist der

Be schwerde gegner in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 2) auf Art. 26 AVIV, wonach der Versicherte verpflichtet ist, sich gezielt und in der Regel - so wie hier - mit einer ordentlichen Bewerbung um Arbeit zu bemühen. Gemäss

Art.

E. 20 Abs. 1 lit . d AVIV hat die versicherte Person denn auch bei der Anmeldung den Nach weis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. 4. 3

4.3.1

Nach dem Gesagten stellte der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass die per sönlichen Arbeitsbemühungen in den drei Monaten von Ende November 2012 bis Ende Februar 2013 insgesamt unzureichend waren. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht. 4.3.2

Unter Berücksichtigung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben hei ten und angesichts der erstmaligen Sank tionierung (vgl. bei wiederholter Ein stellung in der Anspruchsberechtigung innert der Rahmenfrist: Art. 45 Abs. 5 AVIV) ist die vom

Beschwerdegegner ver fügte Fest legung der Ein stellungsdauer auf elf Tage, und damit im oberen Bereich eines leichten Ver schuldens (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV), nicht zu bean standen.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00157 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

22. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 72, ist gelernter Finanzingenieur und Betriebs wirt mit Schwer punkt für Finanzen (Urk. 6/21 S. 3). Am

2 8. November

2012 (Urk. 6/14 S. 3) wurde ihm seine An stellung als Sales Consultant bei der Y.___ AG per Ende Februar 2013 gekündigt (Urk. 6/29). Am 18 . Februar 2013 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrum (RAV) Z.___

zur Arbeitsver mittlung ab dem 1. März 2013 an (Urk. 6/ 28). Am 1

4. März 2013 stellte er einen An trag auf Arbeitslosenent schädigung (Urk. 6/ 27). Mit Verfügung vom

3. Mai 2013 stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Ver sicherten wegen ungenügen der persön licher Arbeitsbemühungen während der Zeit vor der Anmeldung zur Ar beits ver mittlung mit Wirkung ab

1. März 2013 für elf Tage in der Anspruchs berech tigung ein (Urk. 6/ 4) . Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom

24. Mai 2013 (Urk. 6/ 5) wies das AWA mit Einspracheentscheid

vom

13. Juni 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

5. Juli 2013 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache ent scheides

vom

13. Juni 201 3. Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

2.1.1

Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 2.1.2

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des frühe ren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2 und 8C_583/2009 vom 22.

De zem ber 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vor zu legen (Art. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ]). Spätestens zu die sem Zeit punkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stel lenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) . 2.1.3

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz,

1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten,

subjektiven und objek tiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durch schnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009

vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02

vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen).

Aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungs pflicht

ergibt sich zudem für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung die Pflicht der Versicherungsleistungen bean spruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4). 2.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs. 3 AVIV). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe während der Kündigungsfrist vom 28. November 2012 bis 2 8. Februar 2013 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dies sei für den Zeitraum von drei Monaten ungenügend, da praxisgemäss 10 bis 12 kontinuierlich getätigte Arbeitsbemühungen pro Monat als genügend eingeschätzt würden. Auch wenn der Beschwerdeführer noch bis Mitte De zem ber 2012 gearbeitet, seine Bewerbungsunterlagen überarbeitet und Haus auf gaben der Outplacementfirma (Aussenvermittlung) gehabt habe und dadurch zeitlich sehr beansprucht gewesen sei, habe man von ihm erwarten können, dass er sich in seiner Freizeit in genügendem Umfang um eine neue Anstellung bemühe. Die Zuhilfenahme einer Outplacementfirma sei sicherlich sinnvoll und das Erstellen oder Überarbeiten der Bewerbungsunterlagen notwendige Voraus setzung, um sich zu bewerben. Dies habe den Beschwerdeführer jedoch nicht da von entbunden, sich gezielt, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewer bung, um eine Anstellung zu bemühen. Mit der vorübergehenden Ein stellung in der Anspruchsberechtigung für 11 Tage sei dem zugrunde liegenden Verschul den und den konkreten Umständen ange mes sen Rechnung getragen worden (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe während der betreffenden Zeit vom 28. November 2012 bis 2 8. Februar 2013 trotz Urlaubszeiten und der bis Mitte Dezember 2012 bestehenden Beschäftigung bei der bisherigen Arbeit ge berin diverse Arbeitsbemühungen unternommen. Er habe während der Kün di gungszeit seine Bewerbungsmappe durchgearbeitet und sein berufliches Netz werk für die Arbeitssuche aktiviert. Ergänzend zu den in diesem Zeitraum ge tä tigten schriftlichen Bewerbungen habe er sich mit 9 Personen von ver schie de nen Unter nehmen getroffen und mit 8 Personen telefoniert, um sich mit die sen über Einstiegsmöglichkeiten zu unterhalten. Dank seines beruflichen Netz werkes habe er am 2 0. Dezember 2012 sein erstes und am 25. Januar 2013 sein zweites Vorstellungsgespräch gehabt. Weitere Vorstellungsgespräche hätten am 5., 8. und 2 5. Februar 2013 stattgefunden (Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prü fen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchs berechti gung eingestellt worden ist. 4. 4.1

Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass die Pflicht zu Arbeitsbemühungen bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bestand, und zwar ab dem Tag der Kün digung des Beschwerdeführers am 2 8 . November 2012 (Urk. 6/ 14 S. 3; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2). Dagegen wendet der Beschwe rdeführer zu Recht nichts ein. 4.2

4.2.1

Der Beschwerdegegner geht für die Zeit der Kündigungsfrist vom 28. No vember 2012 bis 28. Februar 2013 (Urk. 6/29) von insgesamt 16 persönlichen Arbeits bemühungen aus (Urk. 2 S. 2). Den Akten ist dazu eine Liste mit 16 Namen der Kontaktpersonen und der dazugehörigen Unternehmen zu ent nehmen, aus der hervorgeht, wann die Kontaktaufnahme erfolgte, wann gege benenfalls ein Vor stellungsgespräch stattfand und ob respektive wie das Ergeb nis der Arbeits bemühung beim betreffenden Unternehmen ausfiel (Urk. 6/8).

Sechs dieser Kon takt aufnahmen erfolgten danach im März 2013, mithin nach der hier relevanten Zeit, wobei beim Kontakt mit der A.___ die Antwort bereits am 2 6. Feb ruar 2013 erfolgt sei, so dass es sich hier möglicherweise um einen Verschrieb handelt . Bezüglich dieser bei den Verwaltungsakten liegenden Liste kann daher von maximal 13 konkreten Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 28. No vember 2012 bis 28. Februar 2013 ausgegangen werden. Angesichts der praxisgemäss in der Regel geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen sind 13 bis 16 konkrete Arbeits bemühungen

für rund drei Monate auch unter Berück sichti gung der konkreten subjektiven und objektiven Umstände ungenügend. Na ment lich die geltend gemachten Umstände der Urlaubszeit über den Jahres wechsel und der Beschäf tigung des Beschwerdeführers bei der ehemaligen Arbeitgeberin bis Mitte De zem ber 2012 vermögen daran nichts zu ändern (vgl. BGE 139 V 524 E.

4.2) . 4.2.2

Betreffend die in der Beschwerde aufgeführten 17 K ontakte zu Personen von ver schiedenen Unternehmen, mit denen der Beschwerdeführer sich laut seinem Vorbringen über Einstiegsmöglichkeiten unterhalten habe (Urk. 1), ist festzu - halten, dass d ie blosse Anfrage um Vermittlung an Personen aus Geschäft s

- und Freundeskreis ebenso wie die blosse Kontaktaufnahme mit Stellenver mittlungs büros

keine ge nügende n Arbeitsbemühungen dar stellen (ARV 1979 N 28 S. 146 E. 2).

Da der Beschwerde führer im mittleren Alter ist, einen Hochschulabschluss hat, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in der Finanzbranche selbst bei vorgängigen mündlichen Kontakten das Zusenden der schriftlichen Be wer - bungs unterlagen üblich ist, ist das Aktivieren des beruflichen Netzwerkes für die Arbeits suche als ersten Schritt zwar durchaus sinnvoll, jedoch ohne kon krete Bewerbung in qualitativer Hinsicht nicht als genügende Arbeits bemüh ung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG anzusehen, selbst wenn dies ver ein zelt zu Bewerbungsgesprächen geführt haben sollte . Dies gilt umso mehr als die Ver wal tung in die Lage versetzt werden muss, die Quantität und Qualität der Bemü hungen abzuklären und zu würdigen. Zu Recht verweist der

Be schwerde gegner in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 2) auf Art. 26 AVIV, wonach der Versicherte verpflichtet ist, sich gezielt und in der Regel - so wie hier - mit einer ordentlichen Bewerbung um Arbeit zu bemühen. Gemäss

Art. 20 Abs. 1 lit . d AVIV hat die versicherte Person denn auch bei der Anmeldung den Nach weis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. 4. 3

4.3.1

Nach dem Gesagten stellte der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass die per sönlichen Arbeitsbemühungen in den drei Monaten von Ende November 2012 bis Ende Februar 2013 insgesamt unzureichend waren. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht. 4.3.2

Unter Berücksichtigung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben hei ten und angesichts der erstmaligen Sank tionierung (vgl. bei wiederholter Ein stellung in der Anspruchsberechtigung innert der Rahmenfrist: Art. 45 Abs. 5 AVIV) ist die vom

Beschwerdegegner ver fügte Fest legung der Ein stellungsdauer auf elf Tage, und damit im oberen Bereich eines leichten Ver schuldens (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV), nicht zu bean standen.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann