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AL.2013.00149

Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Reduktion Einstelltage wegen leichtem Verschulden im unteren Bereich.

Zürich SozVersG · 2014-07-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1960 geboren X.___ war vom 2 6. Mai 2011 bis zum 31. März 2013 (Urk. 6/24) als Business Consultant bei der Z.___

tätig . Am 2 8. Februar 2013 (Urk. 6/23) meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. Mai 2013 (Urk. 6/22) Antrag auf Aus richtung von Arbeits losenentschädigung ab 1. April 201 3. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszent rums (RAV) A.___ (Urk. 6/1) stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (Urk. 6/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeits be mü hungen im Kontrollmonat April 2013 für die Dauer von sieben Tagen ab 1. Mai 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Ver sicherten am 2 0. Mai 2013 (Urk. 6/4) erhobene Einsprache wies das AWA mit Ein sprache entscheid vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Nicht einstellung in der Anspruchsberechtigung. Das AWA schloss am 9. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwer deführerin am 1 3. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV (in der seit 1. April 2011 gel tenden Fassung), muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbe mü hungen für jede Kontrollperiode - als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV) - spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen und werden die Arbeitsbe mühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren Grund geltend macht (BGE 139 V 164) .

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeits bemühungen für die Kontrollperiode April 201 3 ohne entschuldbaren Grund nicht fristgerecht eingereicht habe und die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2013 androhungsgemäss nicht mehr zu berücksichtigen seien (Urk. 2 Ziff. 4). 2.2

D ie Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 ff.), sie habe den Nachweis für die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2013 nur einen Tag zu spät, n äm lich am 7. Mai 2013, eingereicht . Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Kontrollperiode April 201 3 um ihren ersten Monat gehan delt habe, für welchen sie den Nachweis für Arbeitsbemühungen habe erbringen müssen und unter Berücksichtigung ihres bis anhin tadellosen Ver haltens sei die vom Beschwerdegegner angeordnete Sanktion un ver hältnis mässig.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob d ie Beschwerdeführer in zu Recht ab 1. Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Ausweislich der Akten reichte die Beschwerdeführerin die im April 2013 ge tätig ten Arbeitsbemühungen erst am 7. Mai 2012 anlässlich des Beratungsge spräch es

beim RAV

ein (vgl. 6/21). Mit Blick darauf, dass die Be schwerdeführe r in ihre Suchbemühungen spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag mithin am Montag 6. Mai 2013, hätte einreichen müssen, steht fest, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen am 7. Mai 2013 einen Tag verspätet erfolgte und sie ihre Suchbemühungen nicht rechtzeitig belegte.

Die verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat April 2013 werden daher laut Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. entsprechende Hinweis e auf der Anmelde bestätigung vom 2 8. Februar 2013, Urk. 6/23 S. 2 unten, sowie auf den vom Be schwerdeführer ausgefüllten Formularen „Nachweis der persönli chen Arbeits bemühungen “ für d i e Monat e Februar

und März 2013 sowie April 2013, Urk. 6/2, Urk. 6/18) nicht mehr b erücksichtig t, sofern nicht ein entschuld barer Grund vorliegt. Überdies wurde die Beschwerdeführerin auch von der zu ständigen RAV-Mitarbeiterin darüber in Kenntnis gesetzt (vgl. dazu prozessori entiertes Beratungsprotokoll, Eintrag vom 3. April 2013 [Urk. 6/21

S.

2],

Urk. 6/19) .

Daraus ist ersichtlich, dass d ie Beschwerdeführer in ausdrücklich darauf hin ge wiesen wurde, dass sie ihre für den Monat April 2013 getätigten Arbeits bemü hungen

frist gerecht nachzuweisen hat .

Der

einspracheweise geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 2 5. April 2013 vergeblich ver sucht ha t, ihre RAV-Beraterin anzurufen und ihre Frage bezüglich der Ein reichung des Nachweises zu klären (Urk. 6/4), ver mag das nicht rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen für die Kontroll periode April 2013 nicht zu ent schul digen.

Schliesslich ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vor teile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/ aa). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei möglich, dass sie aufgrund ihrer Deutschkenntnisse nicht richtig erfasst habe, dass sie das Formular „ Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen “ zwingend bis zum 5. Mai 2013 hätte einsenden müssen und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass ein um zwei Tage (richtig: ein Tag) verspäteter Nachweis der Arbeitsbemühungen zu einer solchen Reduktion der Anspruchsberechtigung führe (vgl. dazu Urk. 6/4), verfängt des halb nicht. 3.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass d ie Beschwerdeführer in den Nachweis ihrer im April 2013 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat. Die Verwaltung durfte daher mit gutem Grund davon ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unter nommen und somit die Schadenminderungspflicht verletzt wurde, weshalb sie d ie Beschwerdeführer in zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (vgl. BGE 139 V 89 E. 6.2). 4.

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV) im mittler en Bereich auf sieben Tage fest, ohne dies näher zu be gründen (Urk. 2) .

Diese Beurteilung erscheint mit Blick darauf, dass der Nachweis der persönli chen Arbeits bemühungen

durch die Beschwerdeführerin nur einen Tag ver spä tet, namentlich am 7. Mai 2013, er folgte und es sich

- soweit ersichtlich – um eine erstmalige Ver spätung des Nachweises handelt und sich die Beschwerde führerin offenbar auch in früheren Rahmenfristen ihren Pflichten nachgekom men ist, als unangemessen.

Zu be rück sichtigen gilt ferner, dass die zwar versp ätet nachgewiesen en, aber getätigten persönlichen Arbeits bemühungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hin sicht als rechts genüglich erscheinen (Urk. 6/2).

Nach dem Gesagten erscheint es als an ge messen, ein leichtes Verschulden im unteren Bereich anzunehmen, womit die Ein stellung in der Anspruchs berechti gung auf drei Tage herabzusetzen ist. D ies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde. 5.

Ausgangsgemäss ist de r Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 550 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit .

g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer). Die Einzelrichter in erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2013 insoweit abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechti gung

auf drei Tage festgesetzt

wird

. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1960 geboren X.___ war vom 2 6. Mai 2011 bis zum 31. März 2013 (Urk. 6/24) als Business Consultant bei der Z.___

tätig . Am 2 8. Februar 2013 (Urk. 6/23) meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. Mai 2013 (Urk. 6/22) Antrag auf Aus richtung von Arbeits losenentschädigung ab 1. April 201 3. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszent rums (RAV) A.___ (Urk. 6/1) stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (Urk. 6/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeits be mü hungen im Kontrollmonat April 2013 für die Dauer von sieben Tagen ab 1. Mai 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Ver sicherten am 2 0. Mai 2013 (Urk. 6/4) erhobene Einsprache wies das AWA mit Ein sprache entscheid vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV (in der seit 1. April 2011 gel tenden Fassung), muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbe mü hungen für jede Kontrollperiode - als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV) - spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen und werden die Arbeitsbe mühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren Grund geltend macht (BGE 139 V 164) .

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

E. 2 7. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Nicht einstellung in der Anspruchsberechtigung. Das AWA schloss am 9. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwer deführerin am 1 3. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeits bemühungen für die Kontrollperiode April 201

E. 2.2 D ie Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1 S. 3 Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob d ie Beschwerdeführer in zu Recht ab 1. Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.

E. 3 ohne entschuldbaren Grund nicht fristgerecht eingereicht habe und die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2013 androhungsgemäss nicht mehr zu berücksichtigen seien (Urk. 2 Ziff. 4).

E. 3.1 Ausweislich der Akten reichte die Beschwerdeführerin die im April 2013 ge tätig ten Arbeitsbemühungen erst am 7. Mai 2012 anlässlich des Beratungsge spräch es

beim RAV

ein (vgl. 6/21). Mit Blick darauf, dass die Be schwerdeführe r in ihre Suchbemühungen spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag mithin am Montag 6. Mai 2013, hätte einreichen müssen, steht fest, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen am 7. Mai 2013 einen Tag verspätet erfolgte und sie ihre Suchbemühungen nicht rechtzeitig belegte.

Die verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat April 2013 werden daher laut Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. entsprechende Hinweis e auf der Anmelde bestätigung vom 2 8. Februar 2013, Urk. 6/23 S. 2 unten, sowie auf den vom Be schwerdeführer ausgefüllten Formularen „Nachweis der persönli chen Arbeits bemühungen “ für d i e Monat e Februar

und März 2013 sowie April 2013, Urk. 6/2, Urk. 6/18) nicht mehr b erücksichtig t, sofern nicht ein entschuld barer Grund vorliegt. Überdies wurde die Beschwerdeführerin auch von der zu ständigen RAV-Mitarbeiterin darüber in Kenntnis gesetzt (vgl. dazu prozessori entiertes Beratungsprotokoll, Eintrag vom 3. April 2013 [Urk. 6/21

S.

2],

Urk. 6/19) .

Daraus ist ersichtlich, dass d ie Beschwerdeführer in ausdrücklich darauf hin ge wiesen wurde, dass sie ihre für den Monat April 2013 getätigten Arbeits bemü hungen

frist gerecht nachzuweisen hat .

Der

einspracheweise geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 2 5. April 2013 vergeblich ver sucht ha t, ihre RAV-Beraterin anzurufen und ihre Frage bezüglich der Ein reichung des Nachweises zu klären (Urk. 6/4), ver mag das nicht rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen für die Kontroll periode April 2013 nicht zu ent schul digen.

Schliesslich ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vor teile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/ aa). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei möglich, dass sie aufgrund ihrer Deutschkenntnisse nicht richtig erfasst habe, dass sie das Formular „ Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen “ zwingend bis zum 5. Mai 2013 hätte einsenden müssen und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass ein um zwei Tage (richtig: ein Tag) verspäteter Nachweis der Arbeitsbemühungen zu einer solchen Reduktion der Anspruchsberechtigung führe (vgl. dazu Urk. 6/4), verfängt des halb nicht.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass d ie Beschwerdeführer in den Nachweis ihrer im April 2013 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat. Die Verwaltung durfte daher mit gutem Grund davon ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unter nommen und somit die Schadenminderungspflicht verletzt wurde, weshalb sie d ie Beschwerdeführer in zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (vgl. BGE 139 V 89 E. 6.2).

E. 4 Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV) im mittler en Bereich auf sieben Tage fest, ohne dies näher zu be gründen (Urk. 2) .

Diese Beurteilung erscheint mit Blick darauf, dass der Nachweis der persönli chen Arbeits bemühungen

durch die Beschwerdeführerin nur einen Tag ver spä tet, namentlich am 7. Mai 2013, er folgte und es sich

- soweit ersichtlich – um eine erstmalige Ver spätung des Nachweises handelt und sich die Beschwerde führerin offenbar auch in früheren Rahmenfristen ihren Pflichten nachgekom men ist, als unangemessen.

Zu be rück sichtigen gilt ferner, dass die zwar versp ätet nachgewiesen en, aber getätigten persönlichen Arbeits bemühungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hin sicht als rechts genüglich erscheinen (Urk. 6/2).

Nach dem Gesagten erscheint es als an ge messen, ein leichtes Verschulden im unteren Bereich anzunehmen, womit die Ein stellung in der Anspruchs berechti gung auf drei Tage herabzusetzen ist. D ies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00149 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

30. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die 1960 geboren X.___ war vom 2 6. Mai 2011 bis zum 31. März 2013 (Urk. 6/24) als Business Consultant bei der Z.___

tätig . Am 2 8. Februar 2013 (Urk. 6/23) meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. Mai 2013 (Urk. 6/22) Antrag auf Aus richtung von Arbeits losenentschädigung ab 1. April 201 3. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszent rums (RAV) A.___ (Urk. 6/1) stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (Urk. 6/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeits be mü hungen im Kontrollmonat April 2013 für die Dauer von sieben Tagen ab 1. Mai 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Ver sicherten am 2 0. Mai 2013 (Urk. 6/4) erhobene Einsprache wies das AWA mit Ein sprache entscheid vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Nicht einstellung in der Anspruchsberechtigung. Das AWA schloss am 9. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwer deführerin am 1 3. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV (in der seit 1. April 2011 gel tenden Fassung), muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbe mü hungen für jede Kontrollperiode - als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV) - spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen und werden die Arbeitsbe mühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren Grund geltend macht (BGE 139 V 164) .

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeits bemühungen für die Kontrollperiode April 201 3 ohne entschuldbaren Grund nicht fristgerecht eingereicht habe und die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2013 androhungsgemäss nicht mehr zu berücksichtigen seien (Urk. 2 Ziff. 4). 2.2

D ie Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 ff.), sie habe den Nachweis für die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2013 nur einen Tag zu spät, n äm lich am 7. Mai 2013, eingereicht . Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Kontrollperiode April 201 3 um ihren ersten Monat gehan delt habe, für welchen sie den Nachweis für Arbeitsbemühungen habe erbringen müssen und unter Berücksichtigung ihres bis anhin tadellosen Ver haltens sei die vom Beschwerdegegner angeordnete Sanktion un ver hältnis mässig.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob d ie Beschwerdeführer in zu Recht ab 1. Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Ausweislich der Akten reichte die Beschwerdeführerin die im April 2013 ge tätig ten Arbeitsbemühungen erst am 7. Mai 2012 anlässlich des Beratungsge spräch es

beim RAV

ein (vgl. 6/21). Mit Blick darauf, dass die Be schwerdeführe r in ihre Suchbemühungen spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag mithin am Montag 6. Mai 2013, hätte einreichen müssen, steht fest, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen am 7. Mai 2013 einen Tag verspätet erfolgte und sie ihre Suchbemühungen nicht rechtzeitig belegte.

Die verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat April 2013 werden daher laut Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. entsprechende Hinweis e auf der Anmelde bestätigung vom 2 8. Februar 2013, Urk. 6/23 S. 2 unten, sowie auf den vom Be schwerdeführer ausgefüllten Formularen „Nachweis der persönli chen Arbeits bemühungen “ für d i e Monat e Februar

und März 2013 sowie April 2013, Urk. 6/2, Urk. 6/18) nicht mehr b erücksichtig t, sofern nicht ein entschuld barer Grund vorliegt. Überdies wurde die Beschwerdeführerin auch von der zu ständigen RAV-Mitarbeiterin darüber in Kenntnis gesetzt (vgl. dazu prozessori entiertes Beratungsprotokoll, Eintrag vom 3. April 2013 [Urk. 6/21

S.

2],

Urk. 6/19) .

Daraus ist ersichtlich, dass d ie Beschwerdeführer in ausdrücklich darauf hin ge wiesen wurde, dass sie ihre für den Monat April 2013 getätigten Arbeits bemü hungen

frist gerecht nachzuweisen hat .

Der

einspracheweise geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 2 5. April 2013 vergeblich ver sucht ha t, ihre RAV-Beraterin anzurufen und ihre Frage bezüglich der Ein reichung des Nachweises zu klären (Urk. 6/4), ver mag das nicht rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen für die Kontroll periode April 2013 nicht zu ent schul digen.

Schliesslich ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vor teile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/ aa). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei möglich, dass sie aufgrund ihrer Deutschkenntnisse nicht richtig erfasst habe, dass sie das Formular „ Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen “ zwingend bis zum 5. Mai 2013 hätte einsenden müssen und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass ein um zwei Tage (richtig: ein Tag) verspäteter Nachweis der Arbeitsbemühungen zu einer solchen Reduktion der Anspruchsberechtigung führe (vgl. dazu Urk. 6/4), verfängt des halb nicht. 3.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass d ie Beschwerdeführer in den Nachweis ihrer im April 2013 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat. Die Verwaltung durfte daher mit gutem Grund davon ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unter nommen und somit die Schadenminderungspflicht verletzt wurde, weshalb sie d ie Beschwerdeführer in zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (vgl. BGE 139 V 89 E. 6.2). 4.

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV) im mittler en Bereich auf sieben Tage fest, ohne dies näher zu be gründen (Urk. 2) .

Diese Beurteilung erscheint mit Blick darauf, dass der Nachweis der persönli chen Arbeits bemühungen

durch die Beschwerdeführerin nur einen Tag ver spä tet, namentlich am 7. Mai 2013, er folgte und es sich

- soweit ersichtlich – um eine erstmalige Ver spätung des Nachweises handelt und sich die Beschwerde führerin offenbar auch in früheren Rahmenfristen ihren Pflichten nachgekom men ist, als unangemessen.

Zu be rück sichtigen gilt ferner, dass die zwar versp ätet nachgewiesen en, aber getätigten persönlichen Arbeits bemühungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hin sicht als rechts genüglich erscheinen (Urk. 6/2).

Nach dem Gesagten erscheint es als an ge messen, ein leichtes Verschulden im unteren Bereich anzunehmen, womit die Ein stellung in der Anspruchs berechti gung auf drei Tage herabzusetzen ist. D ies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde. 5.

Ausgangsgemäss ist de r Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 550 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit .

g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer). Die Einzelrichter in erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2013 insoweit abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechti gung

auf drei Tage festgesetzt

wird

. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich