Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, war zuletzt seit
1. März 2008 als Area Manager in bei der Y.___ GmbH, Z.___, tätig, als sie das Arbeitsverhältnis we gen eines geplanten Auslandaufenthaltes auf den
31. Dezember 2011 beendete (Urk. 8/12 -13).
Am 18. Februar 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV)
A.___ zum Bezug von Leistungen der Ar beitslosenversicherung an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 8/ 10-11).
Mit Verfügung vom 6. April 2013 (Urk. 8/ 8) verneinte die Unia
Arbeitslosen kasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
18. Februar 2013 mangels Erfüllen der Beitragszeit und mangels Vorliegen eines Befreiungsgrundes . Die vo n der Versicherten am 10. April und am 15 . Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/5 und Urk. 8/ 7) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/3 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 24. Juni 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 18. Februar 2013 bis zum Antritt der neuen Stelle am 3. Juni 2013 (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 11. Juli 2013 (Urk.
7) beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
19. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Bei tragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist wäh rend mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung au sgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ge mäss Art. 14 Abs. 1 lit . a
und lit . b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insge samt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung oder wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss die versicherte Person durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Rechtsprechungsgemäss hat damit zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragspflicht ein Kausalzusammenhang zu bestehen (BGE 131 V 280 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 231 E. 1.2.3). 1.2
Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Stichtag für die Berechnung der Rahmen fristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse. Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage. Oft wird dies der Tag sein, an welchem sich die versicherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich der Kontrollvorschriften unterzieht. Als Stichtage kommen da mit nur die Wochentage Montag bis Freitag in Frage, weil nur dann die Kon trollpflicht erfüllt werden kann. Fällt der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen entschädigungspflichtigen Feiertag und meldet sich die arbeitslose Person am nächstmöglichen Arbeitstag zur Arbeitsvermittlung, so bestimmt sich der Stichtag nach diesem Feiertag. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt am Tag vor dem Stichtag und ist zurückzurechnen (Art. 9 Abs. 3 AVIG; Nussbau mer, a.a.O., S. 2217 N 122 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom Mai 2013 (Urk. 2) damit, dass die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 18. Februar 2013 erfolgt sei und die Rahmenfrist für die Beitragszeit demnach vom 18. Februar 2011 bis 17. Februar 2013 gedauert habe. Da in dieser Zeit weder genügend Beitragszeit nachgewiesen, noch ein be i tragsbefreiender Tatbestand vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Februar 2013 (S. 3 Ziff. 13) . Ob die Beschwerdeführerin bereits vor RAV-Anmeldung am 18. Feb ruar 2013 die Kontrollpflicht beim RAV erfüllt habe oder nicht, könne sie nicht prüfen, da erstmals mit der RAV-Anmeldung vom 18. Februar 2013 ein An spruch geltend gemacht worden sei (S. 3 Ziff. 12). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2013 (Urk.
1) auf den Standpunkt, sie habe die Mindestbeitragszeit sehr wohl erfüllt . So habe sie schon lange vor dem ersten Gespräch beim RAV A.___ vom
18. Februar 2013, nämlich bereits seit November 2012 dem RAV regelmässig Ko pien ihrer Bewerbungen zukommen lassen, womit sie die Kontrollpflichten und erforderlichen Arbeitsbemühungen bereits vor der Anmeldung ihres Anspruches erfüllt habe. Schon im November 2012 seien sämtliche Voraussetzungen für die Entrichtung der Arbeitslosenentschädigung erfüllt gewesen
(S. 4 Ziff. 1). Der Stichtag sei somit auf den 29. November 2012 zu verlegen (S. 2).
Aus dem Festhalten am
18. Februar 2013 als Stichtag resultiere eine übertrie bene Härte (S. 4 f. Ziff. 2). Sie habe während rund 12 Jahren gearbeitet und habe eigentlich die Sozialversicherungswerke nicht vom ersten Tag nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland belasten wollen, sondern im Gegenteil versucht, bald möglichst eine Stelle zu finden, um auf Leistungen verzichten zu können, und habe sich deshalb zu spät beim RAV respektive bei der Arbeitslosenversi cherung angemeldet (S. 5 Ziff. 2-3). Im Übrigen sei sie seitens des RAV nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Nichtanmeldung ihren Leistungs anspruch gefährden könnte, womit die Beratungspflicht verletzt worden sei (S. 6 f. Ziff. 6-7). 2.3
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhan g insbesondere die Frage der Festlegung des Stichtages . 3. 3.1
Zu prüfen ist vorab, auf welches Datum der Stichtag für die Eröffnung der Rah menfrist festzusetzen ist, welcher grundsätzlich vom Tag, an welchem der An spruch auf Arbeitslosenentschädigung gestellt wird, zu unterscheiden ist.
Die Beschwerdegegnerin setzte den Stichtag für di e Eröffnung der Rahmenfrist
auf das Datum der Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung beim RAV (vgl. Urk. 8/10), womit die Rahmenfrist vom 18. Februar 2011 bis
17. Februar 2013 festzusetzen war, innert welcher die Beschwerdeführerin lediglich vom 18. Februar bis 31. Dezember 2011 bei der Firma Y.___ GmbH gearbeitet, und folglich die für den Leistungsanspruch erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten n icht erfüllt hat .
Die Beschwerdeführerin wollte nun den Stichtag für die Berechnung der Rahmen frist auf den 29. November 2012 zurückverlegen, womit die Rahmen frist vom
29. November 2010 bis 28. November 2012 dauern würde und sie da mit, indem sie seit März 2008 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen war, die erforderliche Beitragszeit erfüllt hätte (vgl. Urk. 8/11 Ziff. 16, Ziff. 18, Ziff. 29, Urk. 8/12 Ziff. 2). 3.2
Stichtag für die Ber echnung der Rahmen fristen ist der erste Tag, für den sämtli che Anspru chsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen notwendigen Vorausset zungen gehören unter anderem die Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1
lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 10 AVIG) sowie die Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG).
Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständi gen Amtsstelle in Frage. Oft wird dies der Tag sein, an welchem sich die versi cherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kon trollpflicht meldet und sich de n Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 17 AVIG unterzieht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 muss sich d ie
v ersicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag an welchem sie
Arbeitslosenent schädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
Laut Art. 17 Abs. 3 AVIG hat sie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsg esprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit . b). 3.3
Gemäss den Akten meldete sich die Beschwerdeführerin erst
am 1 8. Februar 2013 bei der Gemeinde A.___ (Urk. 8/14/2)
und stellte sich auch erst ab diesem Datum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 8/11). Das bestritt die Beschwerdeführer in dann auch nicht, und brachte in ihrer
aufgrund der leistungsverneinenden Verfügung vom 6. April 2013 (Urk. 8/8) erhobene n Ein sprache vom 1 0. Apr il 2013 (Urk. 8/ 7) vor,
es werde vorsorglich darauf hinge wiesen, dass sie sich am 1 8. Februar 2013 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe. Sodann habe sie nach ihrer Rückreise aus dem Ausland intensiv eine Stelle gesucht und sich darauf verlassen, baldmöglichst eine zu finden.
In der Email vom 2 5. März 2013 an die Zahlstelle A.___ (Urk. 8/13/1) führte die Beschwerdeführerin dann aus, sie sei erst am 1 1. November 2012 nach ihrem Auslandaufenthalt wieder in die Schweiz eingereist und h abe sofort Arbeitsbemühungen unte rnommen. Die RAV-Beraterin verfüge über die Unter lagen auch von November an. Weiter berichtete sie, dass sie sich zunächst selbst um Arbeit habe k ümmern wollen, weshalb sie sich erst im Februar 2013 beim RAV angemeldet habe.
3.4
Aus den genannten Umständen geht deutlich hervor, dass sich die Beschwerde führerin nach ihrem Aufenthalt im Ausland zunächst selbst um eine neue Stelle bemühen wollte und sich in diesem Zeitraum auch nicht den Kontrollvorschrif ten unterzogen respektive der Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG) zur Verfügung gestellt hatte.
Zwar hat te sie bereits im November 2012 vier Ar beitsbemühungen getätigt (Urk. 3/4), was jedoch davon zu unterscheiden ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Kontrollvorschriften erfüllt oder sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hätte.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte bereits vor dem 1 8. Februar 2013 Kontakt mit dem zuständigen RAV gehabt, ist nicht zu über sehen, dass die von ihr beigelegten Arbeitsbemühungen betreffend den Monat November 2012 erst am 1 8. Februar 2013 von ihr unterschrieben worden sind (vgl. Urk. 3/4), ebenso diejenigen vom Monat Januar 2013 (vgl. Urk. 3/5). Damit finden sich keine genügenden Hinweise in den Akten dafür, dass sie bereits im N ovember 2012 Arbeitsbemühungen eingereicht hätte und ein entsprechender, bereits vor dem 1 8. Februar 2013 erfolgter Kontakt ist nicht ausgewiesen. Eine Prüfung, ob allfällige Beratungspflichten seitens der RAV-Berater verletzt wor den sind, erübrigt sich daher. 3. 5
Aufgrund des Gesagten ist der Stichtag zur Eröffnung der Rahmenfrist auf den 1 8. Februar 2013 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ar beitslosenentschädigung ab dem 1 8. Februar 2013 zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan MO/CS/BSversandt
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 März 2008 als Area Manager in bei der Y.___ GmbH, Z.___, tätig, als sie das Arbeitsverhältnis we gen eines geplanten Auslandaufenthaltes auf den
31. Dezember 2011 beendete (Urk. 8/12 -13).
Am 18. Februar 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV)
A.___ zum Bezug von Leistungen der Ar beitslosenversicherung an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 8/ 10-11).
Mit Verfügung vom 6. April 2013 (Urk. 8/ 8) verneinte die Unia
Arbeitslosen kasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
18. Februar 2013 mangels Erfüllen der Beitragszeit und mangels Vorliegen eines Befreiungsgrundes . Die vo n der Versicherten am 10. April und am 15 . Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/5 und Urk. 8/ 7) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/3 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Bei tragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist wäh rend mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung au sgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ge mäss Art. 14 Abs. 1 lit . a
und lit . b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insge samt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung oder wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss die versicherte Person durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Rechtsprechungsgemäss hat damit zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragspflicht ein Kausalzusammenhang zu bestehen (BGE 131 V 280 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 231 E. 1.2.3).
E. 1.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Stichtag für die Berechnung der Rahmen fristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse. Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage. Oft wird dies der Tag sein, an welchem sich die versicherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich der Kontrollvorschriften unterzieht. Als Stichtage kommen da mit nur die Wochentage Montag bis Freitag in Frage, weil nur dann die Kon trollpflicht erfüllt werden kann. Fällt der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen entschädigungspflichtigen Feiertag und meldet sich die arbeitslose Person am nächstmöglichen Arbeitstag zur Arbeitsvermittlung, so bestimmt sich der Stichtag nach diesem Feiertag. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt am Tag vor dem Stichtag und ist zurückzurechnen (Art. 9 Abs. 3 AVIG; Nussbau mer, a.a.O., S. 2217 N 122 f.).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 24. Juni 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 18. Februar 2013 bis zum Antritt der neuen Stelle am 3. Juni 2013 (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 11. Juli 2013 (Urk.
7) beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
19. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom Mai 2013 (Urk. 2) damit, dass die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 18. Februar 2013 erfolgt sei und die Rahmenfrist für die Beitragszeit demnach vom 18. Februar 2011 bis 17. Februar 2013 gedauert habe. Da in dieser Zeit weder genügend Beitragszeit nachgewiesen, noch ein be i tragsbefreiender Tatbestand vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Februar 2013 (S. 3 Ziff. 13) . Ob die Beschwerdeführerin bereits vor RAV-Anmeldung am 18. Feb ruar 2013 die Kontrollpflicht beim RAV erfüllt habe oder nicht, könne sie nicht prüfen, da erstmals mit der RAV-Anmeldung vom 18. Februar 2013 ein An spruch geltend gemacht worden sei (S. 3 Ziff. 12).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2013 (Urk.
1) auf den Standpunkt, sie habe die Mindestbeitragszeit sehr wohl erfüllt . So habe sie schon lange vor dem ersten Gespräch beim RAV A.___ vom
18. Februar 2013, nämlich bereits seit November 2012 dem RAV regelmässig Ko pien ihrer Bewerbungen zukommen lassen, womit sie die Kontrollpflichten und erforderlichen Arbeitsbemühungen bereits vor der Anmeldung ihres Anspruches erfüllt habe. Schon im November 2012 seien sämtliche Voraussetzungen für die Entrichtung der Arbeitslosenentschädigung erfüllt gewesen
(S. 4 Ziff. 1). Der Stichtag sei somit auf den 29. November 2012 zu verlegen (S. 2).
Aus dem Festhalten am
18. Februar 2013 als Stichtag resultiere eine übertrie bene Härte (S. 4 f. Ziff. 2). Sie habe während rund 12 Jahren gearbeitet und habe eigentlich die Sozialversicherungswerke nicht vom ersten Tag nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland belasten wollen, sondern im Gegenteil versucht, bald möglichst eine Stelle zu finden, um auf Leistungen verzichten zu können, und habe sich deshalb zu spät beim RAV respektive bei der Arbeitslosenversi cherung angemeldet (S. 5 Ziff. 2-3). Im Übrigen sei sie seitens des RAV nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Nichtanmeldung ihren Leistungs anspruch gefährden könnte, womit die Beratungspflicht verletzt worden sei (S. 6 f. Ziff. 6-7).
E. 2.3 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhan g insbesondere die Frage der Festlegung des Stichtages .
E. 3 lit . b).
E. 3.1 Zu prüfen ist vorab, auf welches Datum der Stichtag für die Eröffnung der Rah menfrist festzusetzen ist, welcher grundsätzlich vom Tag, an welchem der An spruch auf Arbeitslosenentschädigung gestellt wird, zu unterscheiden ist.
Die Beschwerdegegnerin setzte den Stichtag für di e Eröffnung der Rahmenfrist
auf das Datum der Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung beim RAV (vgl. Urk. 8/10), womit die Rahmenfrist vom 18. Februar 2011 bis
17. Februar 2013 festzusetzen war, innert welcher die Beschwerdeführerin lediglich vom 18. Februar bis 31. Dezember 2011 bei der Firma Y.___ GmbH gearbeitet, und folglich die für den Leistungsanspruch erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten n icht erfüllt hat .
Die Beschwerdeführerin wollte nun den Stichtag für die Berechnung der Rahmen frist auf den 29. November 2012 zurückverlegen, womit die Rahmen frist vom
29. November 2010 bis 28. November 2012 dauern würde und sie da mit, indem sie seit März 2008 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen war, die erforderliche Beitragszeit erfüllt hätte (vgl. Urk. 8/11 Ziff. 16, Ziff. 18, Ziff. 29, Urk. 8/12 Ziff. 2).
E. 3.2 Stichtag für die Ber echnung der Rahmen fristen ist der erste Tag, für den sämtli che Anspru chsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen notwendigen Vorausset zungen gehören unter anderem die Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1
lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 10 AVIG) sowie die Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG).
Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständi gen Amtsstelle in Frage. Oft wird dies der Tag sein, an welchem sich die versi cherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kon trollpflicht meldet und sich de n Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 17 AVIG unterzieht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 muss sich d ie
v ersicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag an welchem sie
Arbeitslosenent schädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
Laut Art. 17 Abs.
E. 3.3 Gemäss den Akten meldete sich die Beschwerdeführerin erst
am 1 8. Februar 2013 bei der Gemeinde A.___ (Urk. 8/14/2)
und stellte sich auch erst ab diesem Datum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 8/11). Das bestritt die Beschwerdeführer in dann auch nicht, und brachte in ihrer
aufgrund der leistungsverneinenden Verfügung vom 6. April 2013 (Urk. 8/8) erhobene n Ein sprache vom 1 0. Apr il 2013 (Urk. 8/ 7) vor,
es werde vorsorglich darauf hinge wiesen, dass sie sich am 1 8. Februar 2013 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe. Sodann habe sie nach ihrer Rückreise aus dem Ausland intensiv eine Stelle gesucht und sich darauf verlassen, baldmöglichst eine zu finden.
In der Email vom 2 5. März 2013 an die Zahlstelle A.___ (Urk. 8/13/1) führte die Beschwerdeführerin dann aus, sie sei erst am 1 1. November 2012 nach ihrem Auslandaufenthalt wieder in die Schweiz eingereist und h abe sofort Arbeitsbemühungen unte rnommen. Die RAV-Beraterin verfüge über die Unter lagen auch von November an. Weiter berichtete sie, dass sie sich zunächst selbst um Arbeit habe k ümmern wollen, weshalb sie sich erst im Februar 2013 beim RAV angemeldet habe.
E. 3.4 Aus den genannten Umständen geht deutlich hervor, dass sich die Beschwerde führerin nach ihrem Aufenthalt im Ausland zunächst selbst um eine neue Stelle bemühen wollte und sich in diesem Zeitraum auch nicht den Kontrollvorschrif ten unterzogen respektive der Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG) zur Verfügung gestellt hatte.
Zwar hat te sie bereits im November 2012 vier Ar beitsbemühungen getätigt (Urk. 3/4), was jedoch davon zu unterscheiden ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Kontrollvorschriften erfüllt oder sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hätte.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte bereits vor dem 1 8. Februar 2013 Kontakt mit dem zuständigen RAV gehabt, ist nicht zu über sehen, dass die von ihr beigelegten Arbeitsbemühungen betreffend den Monat November 2012 erst am 1 8. Februar 2013 von ihr unterschrieben worden sind (vgl. Urk. 3/4), ebenso diejenigen vom Monat Januar 2013 (vgl. Urk. 3/5). Damit finden sich keine genügenden Hinweise in den Akten dafür, dass sie bereits im N ovember 2012 Arbeitsbemühungen eingereicht hätte und ein entsprechender, bereits vor dem 1 8. Februar 2013 erfolgter Kontakt ist nicht ausgewiesen. Eine Prüfung, ob allfällige Beratungspflichten seitens der RAV-Berater verletzt wor den sind, erübrigt sich daher.
E. 5 Aufgrund des Gesagten ist der Stichtag zur Eröffnung der Rahmenfrist auf den 1 8. Februar 2013 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ar beitslosenentschädigung ab dem 1 8. Februar 2013 zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan MO/CS/BSversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00146
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
8. August 2013 in Sachen x.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh Advokaturbüro Oberer Graben 26, Postfach 223, 9000 St. Gallen gegen Unia Arbeitslosenkasse Zentralverwaltung - Fachdienst Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, war zuletzt seit
1. März 2008 als Area Manager in bei der Y.___ GmbH, Z.___, tätig, als sie das Arbeitsverhältnis we gen eines geplanten Auslandaufenthaltes auf den
31. Dezember 2011 beendete (Urk. 8/12 -13).
Am 18. Februar 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV)
A.___ zum Bezug von Leistungen der Ar beitslosenversicherung an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 8/ 10-11).
Mit Verfügung vom 6. April 2013 (Urk. 8/ 8) verneinte die Unia
Arbeitslosen kasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
18. Februar 2013 mangels Erfüllen der Beitragszeit und mangels Vorliegen eines Befreiungsgrundes . Die vo n der Versicherten am 10. April und am 15 . Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/5 und Urk. 8/ 7) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/3 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 24. Juni 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 18. Februar 2013 bis zum Antritt der neuen Stelle am 3. Juni 2013 (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 11. Juli 2013 (Urk.
7) beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
19. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Bei tragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist wäh rend mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung au sgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ge mäss Art. 14 Abs. 1 lit . a
und lit . b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insge samt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung oder wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss die versicherte Person durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Rechtsprechungsgemäss hat damit zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragspflicht ein Kausalzusammenhang zu bestehen (BGE 131 V 280 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 231 E. 1.2.3). 1.2
Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Stichtag für die Berechnung der Rahmen fristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse. Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage. Oft wird dies der Tag sein, an welchem sich die versicherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich der Kontrollvorschriften unterzieht. Als Stichtage kommen da mit nur die Wochentage Montag bis Freitag in Frage, weil nur dann die Kon trollpflicht erfüllt werden kann. Fällt der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen entschädigungspflichtigen Feiertag und meldet sich die arbeitslose Person am nächstmöglichen Arbeitstag zur Arbeitsvermittlung, so bestimmt sich der Stichtag nach diesem Feiertag. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt am Tag vor dem Stichtag und ist zurückzurechnen (Art. 9 Abs. 3 AVIG; Nussbau mer, a.a.O., S. 2217 N 122 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom Mai 2013 (Urk. 2) damit, dass die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 18. Februar 2013 erfolgt sei und die Rahmenfrist für die Beitragszeit demnach vom 18. Februar 2011 bis 17. Februar 2013 gedauert habe. Da in dieser Zeit weder genügend Beitragszeit nachgewiesen, noch ein be i tragsbefreiender Tatbestand vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Februar 2013 (S. 3 Ziff. 13) . Ob die Beschwerdeführerin bereits vor RAV-Anmeldung am 18. Feb ruar 2013 die Kontrollpflicht beim RAV erfüllt habe oder nicht, könne sie nicht prüfen, da erstmals mit der RAV-Anmeldung vom 18. Februar 2013 ein An spruch geltend gemacht worden sei (S. 3 Ziff. 12). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2013 (Urk.
1) auf den Standpunkt, sie habe die Mindestbeitragszeit sehr wohl erfüllt . So habe sie schon lange vor dem ersten Gespräch beim RAV A.___ vom
18. Februar 2013, nämlich bereits seit November 2012 dem RAV regelmässig Ko pien ihrer Bewerbungen zukommen lassen, womit sie die Kontrollpflichten und erforderlichen Arbeitsbemühungen bereits vor der Anmeldung ihres Anspruches erfüllt habe. Schon im November 2012 seien sämtliche Voraussetzungen für die Entrichtung der Arbeitslosenentschädigung erfüllt gewesen
(S. 4 Ziff. 1). Der Stichtag sei somit auf den 29. November 2012 zu verlegen (S. 2).
Aus dem Festhalten am
18. Februar 2013 als Stichtag resultiere eine übertrie bene Härte (S. 4 f. Ziff. 2). Sie habe während rund 12 Jahren gearbeitet und habe eigentlich die Sozialversicherungswerke nicht vom ersten Tag nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland belasten wollen, sondern im Gegenteil versucht, bald möglichst eine Stelle zu finden, um auf Leistungen verzichten zu können, und habe sich deshalb zu spät beim RAV respektive bei der Arbeitslosenversi cherung angemeldet (S. 5 Ziff. 2-3). Im Übrigen sei sie seitens des RAV nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Nichtanmeldung ihren Leistungs anspruch gefährden könnte, womit die Beratungspflicht verletzt worden sei (S. 6 f. Ziff. 6-7). 2.3
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhan g insbesondere die Frage der Festlegung des Stichtages . 3. 3.1
Zu prüfen ist vorab, auf welches Datum der Stichtag für die Eröffnung der Rah menfrist festzusetzen ist, welcher grundsätzlich vom Tag, an welchem der An spruch auf Arbeitslosenentschädigung gestellt wird, zu unterscheiden ist.
Die Beschwerdegegnerin setzte den Stichtag für di e Eröffnung der Rahmenfrist
auf das Datum der Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung beim RAV (vgl. Urk. 8/10), womit die Rahmenfrist vom 18. Februar 2011 bis
17. Februar 2013 festzusetzen war, innert welcher die Beschwerdeführerin lediglich vom 18. Februar bis 31. Dezember 2011 bei der Firma Y.___ GmbH gearbeitet, und folglich die für den Leistungsanspruch erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten n icht erfüllt hat .
Die Beschwerdeführerin wollte nun den Stichtag für die Berechnung der Rahmen frist auf den 29. November 2012 zurückverlegen, womit die Rahmen frist vom
29. November 2010 bis 28. November 2012 dauern würde und sie da mit, indem sie seit März 2008 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen war, die erforderliche Beitragszeit erfüllt hätte (vgl. Urk. 8/11 Ziff. 16, Ziff. 18, Ziff. 29, Urk. 8/12 Ziff. 2). 3.2
Stichtag für die Ber echnung der Rahmen fristen ist der erste Tag, für den sämtli che Anspru chsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen notwendigen Vorausset zungen gehören unter anderem die Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1
lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 10 AVIG) sowie die Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG).
Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständi gen Amtsstelle in Frage. Oft wird dies der Tag sein, an welchem sich die versi cherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kon trollpflicht meldet und sich de n Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 17 AVIG unterzieht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 muss sich d ie
v ersicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag an welchem sie
Arbeitslosenent schädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
Laut Art. 17 Abs. 3 AVIG hat sie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsg esprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit . b). 3.3
Gemäss den Akten meldete sich die Beschwerdeführerin erst
am 1 8. Februar 2013 bei der Gemeinde A.___ (Urk. 8/14/2)
und stellte sich auch erst ab diesem Datum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 8/11). Das bestritt die Beschwerdeführer in dann auch nicht, und brachte in ihrer
aufgrund der leistungsverneinenden Verfügung vom 6. April 2013 (Urk. 8/8) erhobene n Ein sprache vom 1 0. Apr il 2013 (Urk. 8/ 7) vor,
es werde vorsorglich darauf hinge wiesen, dass sie sich am 1 8. Februar 2013 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe. Sodann habe sie nach ihrer Rückreise aus dem Ausland intensiv eine Stelle gesucht und sich darauf verlassen, baldmöglichst eine zu finden.
In der Email vom 2 5. März 2013 an die Zahlstelle A.___ (Urk. 8/13/1) führte die Beschwerdeführerin dann aus, sie sei erst am 1 1. November 2012 nach ihrem Auslandaufenthalt wieder in die Schweiz eingereist und h abe sofort Arbeitsbemühungen unte rnommen. Die RAV-Beraterin verfüge über die Unter lagen auch von November an. Weiter berichtete sie, dass sie sich zunächst selbst um Arbeit habe k ümmern wollen, weshalb sie sich erst im Februar 2013 beim RAV angemeldet habe.
3.4
Aus den genannten Umständen geht deutlich hervor, dass sich die Beschwerde führerin nach ihrem Aufenthalt im Ausland zunächst selbst um eine neue Stelle bemühen wollte und sich in diesem Zeitraum auch nicht den Kontrollvorschrif ten unterzogen respektive der Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG) zur Verfügung gestellt hatte.
Zwar hat te sie bereits im November 2012 vier Ar beitsbemühungen getätigt (Urk. 3/4), was jedoch davon zu unterscheiden ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Kontrollvorschriften erfüllt oder sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hätte.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte bereits vor dem 1 8. Februar 2013 Kontakt mit dem zuständigen RAV gehabt, ist nicht zu über sehen, dass die von ihr beigelegten Arbeitsbemühungen betreffend den Monat November 2012 erst am 1 8. Februar 2013 von ihr unterschrieben worden sind (vgl. Urk. 3/4), ebenso diejenigen vom Monat Januar 2013 (vgl. Urk. 3/5). Damit finden sich keine genügenden Hinweise in den Akten dafür, dass sie bereits im N ovember 2012 Arbeitsbemühungen eingereicht hätte und ein entsprechender, bereits vor dem 1 8. Februar 2013 erfolgter Kontakt ist nicht ausgewiesen. Eine Prüfung, ob allfällige Beratungspflichten seitens der RAV-Berater verletzt wor den sind, erübrigt sich daher. 3. 5
Aufgrund des Gesagten ist der Stichtag zur Eröffnung der Rahmenfrist auf den 1 8. Februar 2013 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ar beitslosenentschädigung ab dem 1 8. Februar 2013 zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan MO/CS/BSversandt