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AL.2013.00124

Insolvenzentschädigung. Qualifizierte Schadenminderungspflichtsverletzung bei nur mündlicher Aufforderung zur Lohnzahlung während rund vier Monaten der Anstellung und zweier Monate nach dem letzten Arbeitstag.

Zürich SozVersG · 2015-01-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 77 , war vom 1. Juni b is am 28. September 2012 als Ser viceangestellter

bei der Z.___ GmbH tätig (Urk. 7/28, Urk. 7/ 23 S. 1 ) , über welche am

9. Januar 2013 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 7/15) . Am 25. Janu ar 2013 machte der Versicherte im Kon kurs der Z.___ GmbH eine Lohnforderung geltend (Urk. 7/15-17). Mit Schreiben vom 25. Ja nuar 2013 (Urk. 7/23), ergänzt mit Schreiben vom

26. Februar 2013 (Urk. 7/14), be an tragte der Versicherte bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Aus richtung von Insolvenzentschädigung

von ins gesamt Fr. 21‘719.60 für nicht be glichene n

Lohn

vom 1. Juni bis 28. Septem ber 2012 ,

zuzü glich eines anteils mässigen 13. Monatslohns und eines Ferienanteils (10.42 Tage; Urk. 7/16 S. 1; Urk. 7/14 S. 2 ). Die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich wies das Leistungs be gehren mit Ver fügung vom 14. März 2013 ab (Urk. 7/ 1 2 ). Die dagegen erho bene Ein sprache vom 26. März 2013 (Urk. 7/ 10 ), ergänzt mit Sch reiben vom 24. April 2013 (Urk. 7/2 ), wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit

Ein sprache ent scheid vom

13. Mai 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 aufzuheben und es seien ihm Insolvenzentschädigungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

3. Juni 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2 ).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird , soweit für die Ent s cheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Ar beitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs voll streckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenz ent schädigung , wenn: a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeit punkt Lohnforderungen zustehen oder b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtli cher Überschuldung des Arb eitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

1.2

Nach Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt di e Insolvenzentschädigung f ür das gleiche Arbeits verhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur b is zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG . Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

Art. 52 Abs. 1 bis AVIG bestimmt, dass d ie Insolvenzentschädigung ausnahms weise Lohn forderungen nach der Konkurseröffnung deckt , solange die ver si cherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezug s dauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden .

1.3

Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Der Schutz zweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nur auf tat sächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. Dem Tatbestand der ge leisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 des Obli ga tio nenrechts (OR) keine Arbeit leisten konnte (BGE 132 V 82 E. 3.1, 137 V 96 E. 6.1).

Die Insolvenzentschädigung stellt der versicherten Person jene Lohnsumme sicher, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeits verhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (ARV 1998 S. 58, C 191/95 ; BGE 137 V 96 E. 6.2 ).

Die Insolvenzentschädigung deckt weder An sprüche infolge nicht bezogener Ferien, wenn die Arbeitnehmenden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, noch Entschädigungen für Überstunden, falls sich die Arbeitnehmenden ver traglich verpflichtet haben, geleistete Überstunden mit Freizeit zu kom pen sieren ( BGE 137 V 96 E. 6 .3-4 ). 1.4 1.4.1

Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unter neh men, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Da nach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweck dienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG).

Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschäd igung in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts (ATSG) zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeit neh mer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird (Art. 55 Abs. 2 AVIG) . 1.4.2

Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Da durch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutz be dürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unter nehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, be zieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 ; ARV 1999 Nr. 24 S . 140). Eine ur sprüng li che Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Recht sprechung ( BGE 114 V 56 E. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C

91/01, und Nr. 30 S. 190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 ) setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rech nung zu tragen (SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.1). Nach ständiger Recht sprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvoll streckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insol venzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenz entschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 ) .

Das Ausmass der geforderten Schaden minderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen d es Einzelfalles. Von der arbeitneh menden Person wird in der Regel nicht verlangt, dass sie be reits während des bestehenden Arbeits verhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage ein reicht. Sie hat jedoch ihre Lohnforde rung gegenüber dem Arbeitgeber in ein deutiger und unmissverständlicher Weise (schriftliche Mah nung, Androhung rechtlicher Schritte) geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weiter ge henden Schritten ist die versicherte Per son dann gehalten, wenn es sich um er hebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rech nen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeits ver hält nisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheb licher Lohnaus stände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschul deten Gehälter rechnen muss (Urteil e des Bundesgerichts C 264/04 vom 20. Juli 2005 E. 2.1 und C 240/05 vom 14. Februar 2006 E. 1.2 und E. 2.2 ) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Arbeitgeberin wäh rend gut dreier Monate während des Arbeitsverhältnisses (Ende Juni bis Sep tember 2012) und während rund zwei er Monate nach Beendigung des Arbeits ver hältnisses (Ende September bis November 2012) keine rechtliche n Schritte eingeleitet, obschon er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ab Juni 2012 keinen Lohn erhalten habe. Seine nachweislich mündlichen Mahnungen noch während des Arbeitsverhältnisses würden nicht einem eindeutigen und unmiss ver ständ li chen

Gelt endmachen der Lohnforderungen entsprechen. Es hätte dem Be schwerde führer spätestens nach dem zweiten Lohnausstand klar sein müssen, dass seine mündlichen Mahnungen nicht erfolgreich seien. Mit dem Zuwarten ge eigneter Massnahmen habe er in Kauf genommen, dass die Einbringung sei ner Lohnforderung immer unwahrscheinliche r geworden sei. Dadurch sei er sei ner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sein Un ter lassen sei als grobfahrlässig zu beurteilen, da er mit einem Lohnverlust habe rechnen müssen. Nachdem er schon im ersten Monat seiner Anstellung keinen Lohn erhalten habe, hätte ihm klar sein müssen, dass dafür finanzielle Probleme seiner Arbeitgeberin verantwortlich seien, die im Übrigen seine Lohn forde run gen nie bestritten habe. Die vorgebrachte Sprach- und Rechtsunkundigkeit seien nicht geeignet, sein passives Verhalten zu entschuldigen, zumal es ihm unter denselben Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt mög lich ge we sen sei, an eine Vertretung zu gelangen (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe am 1. Juni 2012 bei der Z.___ GmbH die Tätigkeit als Servicemitarbeiter aufgenommen. Ende Juni, als der erste Lohn fällig geworden, aber nicht bezahlt worden sei, habe er bei der Arbeitgeberin nachgefragt. Diese ha be ihn vertröstet, indem sie ihm

den Lohn in naher Zukunft in Aussicht gestellt und mitgeteilt habe, dass sie ein neues Lokal eröffne und daher derzeit den Lohn nicht auszahlen könne. Dies habe sich in den folgenden drei Monaten wiederholt und er sei bezüglich seines Lohns hin gehalten worden. Es sei nicht ersichtlich, was die Vorteile einer schriftlichen Mahnung gegenüber einer mündlichen Mahnung seien, zumal die mündlichen Mahnungen nachgewiesen und unbestritten seien. Es bestehe kein Form erfor dernis . Er habe sich während dieser Zeit wegen seiner Aufent halts bewilligung B, um de r en Verlust er sich gesorgt habe, ge zwungen gesehen, die Arbeit weiter hin auszuführen und nicht fristlos zu kündigen. Auch habe er sich mittags und abends kostenlos verpflegen können. E r sei zudem davon überzeugt gewesen, dass er den Lohn nachträglich ausbezahlt erhalte. Er habe sich zu Recht in gutem Glauben bezüglich der Liquidität seiner Arbeitgeberin befunden. Das an gekündigte neue Lokal sei denn auch eröffnet worden. Am 28. September 2012 habe er seinen letzten Arbeitstag bei der Z.___ GmbH gehabt und die Ge wiss heit erlangt, dass die Lohnzahlungen aus bleiben würden. Fünf Wochen nach Erhalt der Kündigung , am 21. November 2012, habe er beim Friedens richter das Schlichtungsgesuch eingereicht. Es könne vor diesem Hintergrund bei ihm nicht von einem schwe ren Verschulden ausgegangen werden. Die in der Rechtspre chung ent wickelten Fristen seien eingehalten wor den . Es sei fraglich, was er ausser der Einleitung einer Betreibung

- die

rechtsprechungsgemäss

nicht ver langt werden könne - hätte vornehmen können, damit ihm nicht ein schweres Verschulden respektive grobfahrlässiges Unterlassen ange lastet wer den könnte. Insbesondere seien die Anfor derungen an eine zumutbare Hand lung zur Geltendmachung der ausstehenden Lohnforderungen bei ihm als Aus länder m it einer Aufenthaltsbewilligung B, schlechten Deutschkenntnissen und seiner Unkenntnis der Rechte in der Schweiz tiefer anzusetzen als bei einem Schweizer Bürger (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer vor der Konkurseröffnung vom

9. Januar 2013

(Urk. 7/15) seiner Schadenminderungspflicht nachge kom men ist und daher Anspruch auf Insolvenzentschädigung für seinen Lohn für die Zeit vom 1.

Juni bis 2 8 . September 2012 hat . 3. 3.1

3.1.1

Dem (undatierten) Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ GmbH und dem Be schwer de führer ist zu entnehmen, dass er als Serv iceangestellter ab dem 1. Juni 2012 mit einem monatlichen Brutto-Gehalt von Fr. 3‘ 400.-- und einem Anteil am 13. Monats lohn von brutto Fr. 283.35 (respektive einem Netto-Gehalt von Fr. 2‘856.65

[ nach Abzug der Sozialbeiträge, der Quellensteuer von Fr. 360.-- und inklusive 13. Monatslohn ] ) und einer Probezeit von drei Mo naten angestellt war und de r Lohn jeweils spätestens am 4. des folgenden Mo nats ausbezahlt werden sollte ( Urk. 7/28).

Es ist zudem unstrittig, dass der Be schwerdeführer seit seiner An stellung am 1. Juni bis zu seinem letzten Arbeits tag am 2 8. September 2012 und auch im Anschluss bis zur Konkurs eröffnung am 9. Januar 2013 (Urk. 7/15) kein Gehalt ausbezahlt erhalten hat. Er konnte nach seiner Dar stellung unent gelt l ich das Mittag- und Abendessen am Arbeits platz einnehmen (Urk. 1 S. 4) . Unstrittig ist des Weiteren, dass sich der Be schwerde führer erst mals Ende Juni und je in den folgenden Monaten Juli, August und Sep tember 2012 bei seiner Arbeitgeberin mündlich nach seinem Lohn er kundigt hat (Urk. 1 S.

4). Fünf Personen bestä tigten mit ihrer Unter schrift, dass der Be schwerde führer in der Zeit zwischen Ende Juni und Ende September 2012 seinen Chef bei der Z.___ GmbH

mehr mals betreffend Bezahlung des aus stehenden Lohnes gemahnt habe (Urk. 7/3-7). Mit Schreiben vom 21. November 2012 stellte der Beschwerde führer mit Hilfe einer Sozialarbeiterin des Sozialzentrums A.___ das Schlichtungsgesuch betref fend den ausstehen den Lohn dem Friedensrichter amt von B.___ zu (Urk. 3/9).

3.1.2

Die Lohnausstände von Juni bis September 2012 beliefen sich bis zum letzten Arbeitstag am 2 8. September 2012 auf brutto Fr. 14‘487.85 ([3 x Fr. 3‘683.35] + [Fr. 3‘683.35 : 30 x 28] = Fr. 11‘050.05 + Fr. 3‘437.80) und netto auf Fr. 11‘236.15 ([3 x Fr. 2‘856.65] + [Fr. 2‘856.65 : 30 x 28] = Fr. 8‘569.95 + Fr. 2‘666.20). Da Ansprüche infolge nicht bezo gener Ferien durch die Insolvenz entschädigung nicht vergütet werden, wenn die Arbeitnehmenden

- wie hier (Urk. 7/28) - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Ferienlohn zu schläge erhalten (BGE 137 V 99 E. 6), wäre vorliegend der bei der Anmeldung geltend gemachte Ferienanteil (Urk. 7/23 S. 2) nicht zu berücksichtigen. 3.2

3.2.1

Nach konstanter Rechtsprechung genügt e s für die Erfüllung der Schaden minde rungs pflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der ver trag lichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto

- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht des Ver sicher ten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall ver ständ li che Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus ob jek tiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bun desgerichts 8C_685/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2). 3.2.2

Hier erhielt der Beschwerdeführer bereits seit Beginn seiner Anstellung ab dem 1. Juni 2012 keinen Lohn. Auch wurde ihm bereits Ende Juni aufgrund seiner Nachfrage bekannt, dass seine Arbeitgeberin den Lohn nicht ausbezahlen konnte. Die Begrün dung hierzu, nämlich dass die Neueröffnung eines anderen Lokals die Auszah lung seines Lohnes verhinder e , konnte den Be schwerdeführer nicht dazu ver anlassen, ohne Weiteres

auf eine sicherlich baldige Änderung der Situation zu vertrauen. Vielmehr verdeutlichte eine solche Begründung, dass das Startk apital des neu

gegründeten Betriebes unzureichend war und die Liquidität seiner Ar beitgeberin unter dieser Investition

erheblich litt . Bei einer Eröffnung eines neuen Ge schäfts kann gemeinhin und insbesondere ohne ge nü gendes Start kapital

de nn auch nicht mit sofortigem Ge win n gerechnet werden. Bei diesen Gegebenheiten genügte es nicht , dass der Beschwerdeführer nach Ausbleiben der Lohnzahlungen von Juni bis Ende September 2012 ausser den mündlichen Mah nungen oder Erkun digun gen

nichts unternommen hat , um seinen Forderungen Nach druck zu verleihen.

Auch wenn es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, dass er das Arbeitsverhältnis trotz der kurzen Kündigungsfrist von drei Tagen wäh rend der bestehenden Probezeit zwischen Juni und August 2012 (Urk. 7/28 S. 1) nicht früher aufgab, so hätte er jedoch spä testens nach der dritten vergeblichen Nach frage/Mahnung Ende August 2012 seine n

Lohn forderung en mit hinrei chender Deutlichkeit , na mentlich mit einer schriftlichen Mahnung, Aus druck verleihen müssen . Dies gilt umso mehr , als es sich um einen nicht geringen Lohnausstand han delte und er eine glaub hafte Zu sicherung der Arbeitgeberin, dass die Lohn zahlungen demnächst erfol gen würden, nicht erhalten hatte . Ent gegen der Auffassung des Be schwerde führers wäre in jenem Zeit punkt und idealerweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine schriftliche Mah nung etwa mit Androhung von recht lichen Schritten durchaus geeignet gewesen , den Druck auf die damalige Arbeit geber in, ihren Lohnzahlungspflichten nachzu kommen, zu erhöhen. Mit zu nehmen dem Zeitablauf wurde es immer unwahr scheinlicher, dass die Arbeit geberin noch über Mittel verfügte, um ihre Schul den begleichen zu können (vgl. Urteil e des Bun desgerichts C 264/04 vom 2 0. Juli 2005 E. 2.2 -2.3 und 8C_329/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.2 ).

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann daraus ableiten, dass er Ausländer ist und über die Aufenthaltsbewilligung B sowie über schlechte Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer war damals seit rund 10 Jahren in der Schweiz ansässig (Einreisedatum: 9. Dezember 2002, Urk. 7/30), weshalb von s einer Integration auszugehen ist. Es war ihm zuzu mu ten, sich rechtzeitig über die zweckmässigen und möglichen Massnahmen zur Geltend machung seiner Lohnforderung zu informieren und sich Hilfe stellung bei deren Umsetzung zu suchen . 3.2.3

Nach dem letzten Arbeitstag am 28. September 2012 wartete der Beschwerde führer zudem weitere zwei Monate bis er einen zielgerichteten Schritt zur Durch setzung seines Lohnanspruchs unternahm , obschon er nunmehr - nach seiner eigenen Darstellung - die Gewissheit hatte, dass er mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen musste . In diesen zwei Monaten unternahm er überhaupt nichts, obschon er schon

in diesem Zeitraum

- nach vorgängiger schrift licher Mahnung - eine Betreibung oder Klage hätte einleiten müssen und können. 3.2.4

Schliesslich kann nicht angenommen werden, dass der Schaden (Lohnverlust) auch bei pflichtgemässem Handeln nicht zu vermeiden gewesen wäre. Denn es ist nicht auszuschliessen , dass bei sofortiger (schriftlicher) Androhung oder Ein leitung der genannten Massnahmen noch eine Zahlung erfolgt wäre. Dem zu folge besteht kein Grund, die Rechtmässigkeit der Leistungsverweigerung man gels einer Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu ver neinen. 3.3

Nach dem Gesagten ist e ine qualifizierte Verletzung der Schaden minderungs pflicht

a uf g rund der ge samten Umstände und vor dem Hinter grund der zitierten Rechtsprechung zu bejahen , weshalb sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit einer Leistun gsverweigerung sanktioniert wurde . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 77 , war vom 1. Juni b is am 28. September 2012 als Ser viceangestellter

bei der Z.___ GmbH tätig (Urk. 7/28, Urk. 7/ 23 S. 1 ) , über welche am

9. Januar 2013 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 7/15) . Am 25. Janu ar 2013 machte der Versicherte im Kon kurs der Z.___ GmbH eine Lohnforderung geltend (Urk. 7/15-17). Mit Schreiben vom 25. Ja nuar 2013 (Urk. 7/23), ergänzt mit Schreiben vom

26. Februar 2013 (Urk. 7/14), be an tragte der Versicherte bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Aus richtung von Insolvenzentschädigung

von ins gesamt Fr. 21‘719.60 für nicht be glichene n

Lohn

vom 1. Juni bis 28. Septem ber 2012 ,

zuzü glich eines anteils mässigen 13. Monatslohns und eines Ferienanteils (10.42 Tage; Urk. 7/16 S. 1; Urk. 7/14 S. 2 ). Die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich wies das Leistungs be gehren mit Ver fügung vom 14. März 2013 ab (Urk. 7/

E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Ar beitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs voll streckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenz ent schädigung , wenn: a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeit punkt Lohnforderungen zustehen oder b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtli cher Überschuldung des Arb eitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

E. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt di e Insolvenzentschädigung f ür das gleiche Arbeits verhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur b is zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG . Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

Art. 52 Abs. 1 bis AVIG bestimmt, dass d ie Insolvenzentschädigung ausnahms weise Lohn forderungen nach der Konkurseröffnung deckt , solange die ver si cherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezug s dauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden .

E. 1.3 Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Der Schutz zweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nur auf tat sächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. Dem Tatbestand der ge leisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 des Obli ga tio nenrechts (OR) keine Arbeit leisten konnte (BGE 132 V 82 E. 3.1, 137 V 96 E. 6.1).

Die Insolvenzentschädigung stellt der versicherten Person jene Lohnsumme sicher, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeits verhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (ARV 1998 S. 58, C 191/95 ; BGE 137 V 96 E. 6.2 ).

Die Insolvenzentschädigung deckt weder An sprüche infolge nicht bezogener Ferien, wenn die Arbeitnehmenden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, noch Entschädigungen für Überstunden, falls sich die Arbeitnehmenden ver traglich verpflichtet haben, geleistete Überstunden mit Freizeit zu kom pen sieren ( BGE 137 V 96 E. 6 .3-4 ).

E. 1.4.1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unter neh men, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Da nach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweck dienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG).

Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschäd igung in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts (ATSG) zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeit neh mer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird (Art. 55 Abs. 2 AVIG) .

E. 1.4.2 Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Da durch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutz be dürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unter nehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, be zieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 ; ARV 1999 Nr. 24 S . 140). Eine ur sprüng li che Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Recht sprechung ( BGE 114 V 56 E. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C

91/01, und Nr. 30 S. 190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 ) setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rech nung zu tragen (SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.1). Nach ständiger Recht sprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvoll streckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insol venzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenz entschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 ) .

Das Ausmass der geforderten Schaden minderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen d es Einzelfalles. Von der arbeitneh menden Person wird in der Regel nicht verlangt, dass sie be reits während des bestehenden Arbeits verhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage ein reicht. Sie hat jedoch ihre Lohnforde rung gegenüber dem Arbeitgeber in ein deutiger und unmissverständlicher Weise (schriftliche Mah nung, Androhung rechtlicher Schritte) geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weiter ge henden Schritten ist die versicherte Per son dann gehalten, wenn es sich um er hebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rech nen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeits ver hält nisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheb licher Lohnaus stände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschul deten Gehälter rechnen muss (Urteil e des Bundesgerichts C 264/04 vom 20. Juli 2005 E. 2.1 und C 240/05 vom 14. Februar 2006 E. 1.2 und E. 2.2 ) . 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 aufzuheben und es seien ihm Insolvenzentschädigungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

3. Juni 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Arbeitgeberin wäh rend gut dreier Monate während des Arbeitsverhältnisses (Ende Juni bis Sep tember 2012) und während rund zwei er Monate nach Beendigung des Arbeits ver hältnisses (Ende September bis November 2012) keine rechtliche n Schritte eingeleitet, obschon er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ab Juni 2012 keinen Lohn erhalten habe. Seine nachweislich mündlichen Mahnungen noch während des Arbeitsverhältnisses würden nicht einem eindeutigen und unmiss ver ständ li chen

Gelt endmachen der Lohnforderungen entsprechen. Es hätte dem Be schwerde führer spätestens nach dem zweiten Lohnausstand klar sein müssen, dass seine mündlichen Mahnungen nicht erfolgreich seien. Mit dem Zuwarten ge eigneter Massnahmen habe er in Kauf genommen, dass die Einbringung sei ner Lohnforderung immer unwahrscheinliche r geworden sei. Dadurch sei er sei ner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sein Un ter lassen sei als grobfahrlässig zu beurteilen, da er mit einem Lohnverlust habe rechnen müssen. Nachdem er schon im ersten Monat seiner Anstellung keinen Lohn erhalten habe, hätte ihm klar sein müssen, dass dafür finanzielle Probleme seiner Arbeitgeberin verantwortlich seien, die im Übrigen seine Lohn forde run gen nie bestritten habe. Die vorgebrachte Sprach- und Rechtsunkundigkeit seien nicht geeignet, sein passives Verhalten zu entschuldigen, zumal es ihm unter denselben Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt mög lich ge we sen sei, an eine Vertretung zu gelangen (Urk. 2 S. 3 f.).

E. 2.2 -2.3 und 8C_329/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.2 ).

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann daraus ableiten, dass er Ausländer ist und über die Aufenthaltsbewilligung B sowie über schlechte Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer war damals seit rund 10 Jahren in der Schweiz ansässig (Einreisedatum: 9. Dezember 2002, Urk. 7/30), weshalb von s einer Integration auszugehen ist. Es war ihm zuzu mu ten, sich rechtzeitig über die zweckmässigen und möglichen Massnahmen zur Geltend machung seiner Lohnforderung zu informieren und sich Hilfe stellung bei deren Umsetzung zu suchen . 3.2.3

Nach dem letzten Arbeitstag am 28. September 2012 wartete der Beschwerde führer zudem weitere zwei Monate bis er einen zielgerichteten Schritt zur Durch setzung seines Lohnanspruchs unternahm , obschon er nunmehr - nach seiner eigenen Darstellung - die Gewissheit hatte, dass er mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen musste . In diesen zwei Monaten unternahm er überhaupt nichts, obschon er schon

in diesem Zeitraum

- nach vorgängiger schrift licher Mahnung - eine Betreibung oder Klage hätte einleiten müssen und können. 3.2.4

Schliesslich kann nicht angenommen werden, dass der Schaden (Lohnverlust) auch bei pflichtgemässem Handeln nicht zu vermeiden gewesen wäre. Denn es ist nicht auszuschliessen , dass bei sofortiger (schriftlicher) Androhung oder Ein leitung der genannten Massnahmen noch eine Zahlung erfolgt wäre. Dem zu folge besteht kein Grund, die Rechtmässigkeit der Leistungsverweigerung man gels einer Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu ver neinen. 3.3

Nach dem Gesagten ist e ine qualifizierte Verletzung der Schaden minderungs pflicht

a uf g rund der ge samten Umstände und vor dem Hinter grund der zitierten Rechtsprechung zu bejahen , weshalb sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit einer Leistun gsverweigerung sanktioniert wurde . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer vor der Konkurseröffnung vom

9. Januar 2013

(Urk. 7/15) seiner Schadenminderungspflicht nachge kom men ist und daher Anspruch auf Insolvenzentschädigung für seinen Lohn für die Zeit vom 1.

Juni bis 2

E. 6 S. 2 ).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird , soweit für die Ent s cheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 . September 2012 hat . 3. 3.1

3.1.1

Dem (undatierten) Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ GmbH und dem Be schwer de führer ist zu entnehmen, dass er als Serv iceangestellter ab dem 1. Juni 2012 mit einem monatlichen Brutto-Gehalt von Fr. 3‘ 400.-- und einem Anteil am 13. Monats lohn von brutto Fr. 283.35 (respektive einem Netto-Gehalt von Fr. 2‘856.65

[ nach Abzug der Sozialbeiträge, der Quellensteuer von Fr. 360.-- und inklusive 13. Monatslohn ] ) und einer Probezeit von drei Mo naten angestellt war und de r Lohn jeweils spätestens am 4. des folgenden Mo nats ausbezahlt werden sollte ( Urk. 7/28).

Es ist zudem unstrittig, dass der Be schwerdeführer seit seiner An stellung am 1. Juni bis zu seinem letzten Arbeits tag am 2 8. September 2012 und auch im Anschluss bis zur Konkurs eröffnung am 9. Januar 2013 (Urk. 7/15) kein Gehalt ausbezahlt erhalten hat. Er konnte nach seiner Dar stellung unent gelt l ich das Mittag- und Abendessen am Arbeits platz einnehmen (Urk. 1 S. 4) . Unstrittig ist des Weiteren, dass sich der Be schwerde führer erst mals Ende Juni und je in den folgenden Monaten Juli, August und Sep tember 2012 bei seiner Arbeitgeberin mündlich nach seinem Lohn er kundigt hat (Urk. 1 S.

4). Fünf Personen bestä tigten mit ihrer Unter schrift, dass der Be schwerde führer in der Zeit zwischen Ende Juni und Ende September 2012 seinen Chef bei der Z.___ GmbH

mehr mals betreffend Bezahlung des aus stehenden Lohnes gemahnt habe (Urk. 7/3-7). Mit Schreiben vom 21. November 2012 stellte der Beschwerde führer mit Hilfe einer Sozialarbeiterin des Sozialzentrums A.___ das Schlichtungsgesuch betref fend den ausstehen den Lohn dem Friedensrichter amt von B.___ zu (Urk. 3/9).

3.1.2

Die Lohnausstände von Juni bis September 2012 beliefen sich bis zum letzten Arbeitstag am 2 8. September 2012 auf brutto Fr. 14‘487.85 ([3 x Fr. 3‘683.35] + [Fr. 3‘683.35 : 30 x 28] = Fr. 11‘050.05 + Fr. 3‘437.80) und netto auf Fr. 11‘236.15 ([3 x Fr. 2‘856.65] + [Fr. 2‘856.65 : 30 x 28] = Fr. 8‘569.95 + Fr. 2‘666.20). Da Ansprüche infolge nicht bezo gener Ferien durch die Insolvenz entschädigung nicht vergütet werden, wenn die Arbeitnehmenden

- wie hier (Urk. 7/28) - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Ferienlohn zu schläge erhalten (BGE 137 V 99 E. 6), wäre vorliegend der bei der Anmeldung geltend gemachte Ferienanteil (Urk. 7/23 S. 2) nicht zu berücksichtigen. 3.2

3.2.1

Nach konstanter Rechtsprechung genügt e s für die Erfüllung der Schaden minde rungs pflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der ver trag lichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto

- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht des Ver sicher ten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall ver ständ li che Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus ob jek tiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bun desgerichts 8C_685/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2). 3.2.2

Hier erhielt der Beschwerdeführer bereits seit Beginn seiner Anstellung ab dem 1. Juni 2012 keinen Lohn. Auch wurde ihm bereits Ende Juni aufgrund seiner Nachfrage bekannt, dass seine Arbeitgeberin den Lohn nicht ausbezahlen konnte. Die Begrün dung hierzu, nämlich dass die Neueröffnung eines anderen Lokals die Auszah lung seines Lohnes verhinder e , konnte den Be schwerdeführer nicht dazu ver anlassen, ohne Weiteres

auf eine sicherlich baldige Änderung der Situation zu vertrauen. Vielmehr verdeutlichte eine solche Begründung, dass das Startk apital des neu

gegründeten Betriebes unzureichend war und die Liquidität seiner Ar beitgeberin unter dieser Investition

erheblich litt . Bei einer Eröffnung eines neuen Ge schäfts kann gemeinhin und insbesondere ohne ge nü gendes Start kapital

de nn auch nicht mit sofortigem Ge win n gerechnet werden. Bei diesen Gegebenheiten genügte es nicht , dass der Beschwerdeführer nach Ausbleiben der Lohnzahlungen von Juni bis Ende September 2012 ausser den mündlichen Mah nungen oder Erkun digun gen

nichts unternommen hat , um seinen Forderungen Nach druck zu verleihen.

Auch wenn es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, dass er das Arbeitsverhältnis trotz der kurzen Kündigungsfrist von drei Tagen wäh rend der bestehenden Probezeit zwischen Juni und August 2012 (Urk. 7/28 S. 1) nicht früher aufgab, so hätte er jedoch spä testens nach der dritten vergeblichen Nach frage/Mahnung Ende August 2012 seine n

Lohn forderung en mit hinrei chender Deutlichkeit , na mentlich mit einer schriftlichen Mahnung, Aus druck verleihen müssen . Dies gilt umso mehr , als es sich um einen nicht geringen Lohnausstand han delte und er eine glaub hafte Zu sicherung der Arbeitgeberin, dass die Lohn zahlungen demnächst erfol gen würden, nicht erhalten hatte . Ent gegen der Auffassung des Be schwerde führers wäre in jenem Zeit punkt und idealerweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine schriftliche Mah nung etwa mit Androhung von recht lichen Schritten durchaus geeignet gewesen , den Druck auf die damalige Arbeit geber in, ihren Lohnzahlungspflichten nachzu kommen, zu erhöhen. Mit zu nehmen dem Zeitablauf wurde es immer unwahr scheinlicher, dass die Arbeit geberin noch über Mittel verfügte, um ihre Schul den begleichen zu können (vgl. Urteil e des Bun desgerichts C 264/04 vom 2 0. Juli 2005 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00124 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

12. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse lic . iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 77 , war vom 1. Juni b is am 28. September 2012 als Ser viceangestellter

bei der Z.___ GmbH tätig (Urk. 7/28, Urk. 7/ 23 S. 1 ) , über welche am

9. Januar 2013 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 7/15) . Am 25. Janu ar 2013 machte der Versicherte im Kon kurs der Z.___ GmbH eine Lohnforderung geltend (Urk. 7/15-17). Mit Schreiben vom 25. Ja nuar 2013 (Urk. 7/23), ergänzt mit Schreiben vom

26. Februar 2013 (Urk. 7/14), be an tragte der Versicherte bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Aus richtung von Insolvenzentschädigung

von ins gesamt Fr. 21‘719.60 für nicht be glichene n

Lohn

vom 1. Juni bis 28. Septem ber 2012 ,

zuzü glich eines anteils mässigen 13. Monatslohns und eines Ferienanteils (10.42 Tage; Urk. 7/16 S. 1; Urk. 7/14 S. 2 ). Die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich wies das Leistungs be gehren mit Ver fügung vom 14. März 2013 ab (Urk. 7/ 1 2 ). Die dagegen erho bene Ein sprache vom 26. März 2013 (Urk. 7/ 10 ), ergänzt mit Sch reiben vom 24. April 2013 (Urk. 7/2 ), wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit

Ein sprache ent scheid vom

13. Mai 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 aufzuheben und es seien ihm Insolvenzentschädigungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

3. Juni 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2 ).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird , soweit für die Ent s cheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Ar beitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitrags pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs voll streckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenz ent schädigung , wenn: a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeit punkt Lohnforderungen zustehen oder b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtli cher Überschuldung des Arb eitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

1.2

Nach Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt di e Insolvenzentschädigung f ür das gleiche Arbeits verhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur b is zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG . Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

Art. 52 Abs. 1 bis AVIG bestimmt, dass d ie Insolvenzentschädigung ausnahms weise Lohn forderungen nach der Konkurseröffnung deckt , solange die ver si cherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezug s dauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden .

1.3

Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Der Schutz zweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nur auf tat sächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. Dem Tatbestand der ge leisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 des Obli ga tio nenrechts (OR) keine Arbeit leisten konnte (BGE 132 V 82 E. 3.1, 137 V 96 E. 6.1).

Die Insolvenzentschädigung stellt der versicherten Person jene Lohnsumme sicher, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeits verhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (ARV 1998 S. 58, C 191/95 ; BGE 137 V 96 E. 6.2 ).

Die Insolvenzentschädigung deckt weder An sprüche infolge nicht bezogener Ferien, wenn die Arbeitnehmenden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, noch Entschädigungen für Überstunden, falls sich die Arbeitnehmenden ver traglich verpflichtet haben, geleistete Überstunden mit Freizeit zu kom pen sieren ( BGE 137 V 96 E. 6 .3-4 ). 1.4 1.4.1

Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unter neh men, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Da nach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweck dienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG).

Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschäd igung in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts (ATSG) zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeit neh mer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird (Art. 55 Abs. 2 AVIG) . 1.4.2

Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Da durch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutz be dürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unter nehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, be zieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 ; ARV 1999 Nr. 24 S . 140). Eine ur sprüng li che Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Recht sprechung ( BGE 114 V 56 E. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C

91/01, und Nr. 30 S. 190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 ) setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rech nung zu tragen (SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.1). Nach ständiger Recht sprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvoll streckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insol venzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenz entschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 ) .

Das Ausmass der geforderten Schaden minderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen d es Einzelfalles. Von der arbeitneh menden Person wird in der Regel nicht verlangt, dass sie be reits während des bestehenden Arbeits verhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage ein reicht. Sie hat jedoch ihre Lohnforde rung gegenüber dem Arbeitgeber in ein deutiger und unmissverständlicher Weise (schriftliche Mah nung, Androhung rechtlicher Schritte) geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weiter ge henden Schritten ist die versicherte Per son dann gehalten, wenn es sich um er hebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rech nen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeits ver hält nisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheb licher Lohnaus stände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschul deten Gehälter rechnen muss (Urteil e des Bundesgerichts C 264/04 vom 20. Juli 2005 E. 2.1 und C 240/05 vom 14. Februar 2006 E. 1.2 und E. 2.2 ) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Arbeitgeberin wäh rend gut dreier Monate während des Arbeitsverhältnisses (Ende Juni bis Sep tember 2012) und während rund zwei er Monate nach Beendigung des Arbeits ver hältnisses (Ende September bis November 2012) keine rechtliche n Schritte eingeleitet, obschon er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ab Juni 2012 keinen Lohn erhalten habe. Seine nachweislich mündlichen Mahnungen noch während des Arbeitsverhältnisses würden nicht einem eindeutigen und unmiss ver ständ li chen

Gelt endmachen der Lohnforderungen entsprechen. Es hätte dem Be schwerde führer spätestens nach dem zweiten Lohnausstand klar sein müssen, dass seine mündlichen Mahnungen nicht erfolgreich seien. Mit dem Zuwarten ge eigneter Massnahmen habe er in Kauf genommen, dass die Einbringung sei ner Lohnforderung immer unwahrscheinliche r geworden sei. Dadurch sei er sei ner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sein Un ter lassen sei als grobfahrlässig zu beurteilen, da er mit einem Lohnverlust habe rechnen müssen. Nachdem er schon im ersten Monat seiner Anstellung keinen Lohn erhalten habe, hätte ihm klar sein müssen, dass dafür finanzielle Probleme seiner Arbeitgeberin verantwortlich seien, die im Übrigen seine Lohn forde run gen nie bestritten habe. Die vorgebrachte Sprach- und Rechtsunkundigkeit seien nicht geeignet, sein passives Verhalten zu entschuldigen, zumal es ihm unter denselben Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt mög lich ge we sen sei, an eine Vertretung zu gelangen (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe am 1. Juni 2012 bei der Z.___ GmbH die Tätigkeit als Servicemitarbeiter aufgenommen. Ende Juni, als der erste Lohn fällig geworden, aber nicht bezahlt worden sei, habe er bei der Arbeitgeberin nachgefragt. Diese ha be ihn vertröstet, indem sie ihm

den Lohn in naher Zukunft in Aussicht gestellt und mitgeteilt habe, dass sie ein neues Lokal eröffne und daher derzeit den Lohn nicht auszahlen könne. Dies habe sich in den folgenden drei Monaten wiederholt und er sei bezüglich seines Lohns hin gehalten worden. Es sei nicht ersichtlich, was die Vorteile einer schriftlichen Mahnung gegenüber einer mündlichen Mahnung seien, zumal die mündlichen Mahnungen nachgewiesen und unbestritten seien. Es bestehe kein Form erfor dernis . Er habe sich während dieser Zeit wegen seiner Aufent halts bewilligung B, um de r en Verlust er sich gesorgt habe, ge zwungen gesehen, die Arbeit weiter hin auszuführen und nicht fristlos zu kündigen. Auch habe er sich mittags und abends kostenlos verpflegen können. E r sei zudem davon überzeugt gewesen, dass er den Lohn nachträglich ausbezahlt erhalte. Er habe sich zu Recht in gutem Glauben bezüglich der Liquidität seiner Arbeitgeberin befunden. Das an gekündigte neue Lokal sei denn auch eröffnet worden. Am 28. September 2012 habe er seinen letzten Arbeitstag bei der Z.___ GmbH gehabt und die Ge wiss heit erlangt, dass die Lohnzahlungen aus bleiben würden. Fünf Wochen nach Erhalt der Kündigung , am 21. November 2012, habe er beim Friedens richter das Schlichtungsgesuch eingereicht. Es könne vor diesem Hintergrund bei ihm nicht von einem schwe ren Verschulden ausgegangen werden. Die in der Rechtspre chung ent wickelten Fristen seien eingehalten wor den . Es sei fraglich, was er ausser der Einleitung einer Betreibung

- die

rechtsprechungsgemäss

nicht ver langt werden könne - hätte vornehmen können, damit ihm nicht ein schweres Verschulden respektive grobfahrlässiges Unterlassen ange lastet wer den könnte. Insbesondere seien die Anfor derungen an eine zumutbare Hand lung zur Geltendmachung der ausstehenden Lohnforderungen bei ihm als Aus länder m it einer Aufenthaltsbewilligung B, schlechten Deutschkenntnissen und seiner Unkenntnis der Rechte in der Schweiz tiefer anzusetzen als bei einem Schweizer Bürger (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer vor der Konkurseröffnung vom

9. Januar 2013

(Urk. 7/15) seiner Schadenminderungspflicht nachge kom men ist und daher Anspruch auf Insolvenzentschädigung für seinen Lohn für die Zeit vom 1.

Juni bis 2 8 . September 2012 hat . 3. 3.1

3.1.1

Dem (undatierten) Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ GmbH und dem Be schwer de führer ist zu entnehmen, dass er als Serv iceangestellter ab dem 1. Juni 2012 mit einem monatlichen Brutto-Gehalt von Fr. 3‘ 400.-- und einem Anteil am 13. Monats lohn von brutto Fr. 283.35 (respektive einem Netto-Gehalt von Fr. 2‘856.65

[ nach Abzug der Sozialbeiträge, der Quellensteuer von Fr. 360.-- und inklusive 13. Monatslohn ] ) und einer Probezeit von drei Mo naten angestellt war und de r Lohn jeweils spätestens am 4. des folgenden Mo nats ausbezahlt werden sollte ( Urk. 7/28).

Es ist zudem unstrittig, dass der Be schwerdeführer seit seiner An stellung am 1. Juni bis zu seinem letzten Arbeits tag am 2 8. September 2012 und auch im Anschluss bis zur Konkurs eröffnung am 9. Januar 2013 (Urk. 7/15) kein Gehalt ausbezahlt erhalten hat. Er konnte nach seiner Dar stellung unent gelt l ich das Mittag- und Abendessen am Arbeits platz einnehmen (Urk. 1 S. 4) . Unstrittig ist des Weiteren, dass sich der Be schwerde führer erst mals Ende Juni und je in den folgenden Monaten Juli, August und Sep tember 2012 bei seiner Arbeitgeberin mündlich nach seinem Lohn er kundigt hat (Urk. 1 S.

4). Fünf Personen bestä tigten mit ihrer Unter schrift, dass der Be schwerde führer in der Zeit zwischen Ende Juni und Ende September 2012 seinen Chef bei der Z.___ GmbH

mehr mals betreffend Bezahlung des aus stehenden Lohnes gemahnt habe (Urk. 7/3-7). Mit Schreiben vom 21. November 2012 stellte der Beschwerde führer mit Hilfe einer Sozialarbeiterin des Sozialzentrums A.___ das Schlichtungsgesuch betref fend den ausstehen den Lohn dem Friedensrichter amt von B.___ zu (Urk. 3/9).

3.1.2

Die Lohnausstände von Juni bis September 2012 beliefen sich bis zum letzten Arbeitstag am 2 8. September 2012 auf brutto Fr. 14‘487.85 ([3 x Fr. 3‘683.35] + [Fr. 3‘683.35 : 30 x 28] = Fr. 11‘050.05 + Fr. 3‘437.80) und netto auf Fr. 11‘236.15 ([3 x Fr. 2‘856.65] + [Fr. 2‘856.65 : 30 x 28] = Fr. 8‘569.95 + Fr. 2‘666.20). Da Ansprüche infolge nicht bezo gener Ferien durch die Insolvenz entschädigung nicht vergütet werden, wenn die Arbeitnehmenden

- wie hier (Urk. 7/28) - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Ferienlohn zu schläge erhalten (BGE 137 V 99 E. 6), wäre vorliegend der bei der Anmeldung geltend gemachte Ferienanteil (Urk. 7/23 S. 2) nicht zu berücksichtigen. 3.2

3.2.1

Nach konstanter Rechtsprechung genügt e s für die Erfüllung der Schaden minde rungs pflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der ver trag lichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto

- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht des Ver sicher ten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall ver ständ li che Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus ob jek tiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bun desgerichts 8C_685/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2). 3.2.2

Hier erhielt der Beschwerdeführer bereits seit Beginn seiner Anstellung ab dem 1. Juni 2012 keinen Lohn. Auch wurde ihm bereits Ende Juni aufgrund seiner Nachfrage bekannt, dass seine Arbeitgeberin den Lohn nicht ausbezahlen konnte. Die Begrün dung hierzu, nämlich dass die Neueröffnung eines anderen Lokals die Auszah lung seines Lohnes verhinder e , konnte den Be schwerdeführer nicht dazu ver anlassen, ohne Weiteres

auf eine sicherlich baldige Änderung der Situation zu vertrauen. Vielmehr verdeutlichte eine solche Begründung, dass das Startk apital des neu

gegründeten Betriebes unzureichend war und die Liquidität seiner Ar beitgeberin unter dieser Investition

erheblich litt . Bei einer Eröffnung eines neuen Ge schäfts kann gemeinhin und insbesondere ohne ge nü gendes Start kapital

de nn auch nicht mit sofortigem Ge win n gerechnet werden. Bei diesen Gegebenheiten genügte es nicht , dass der Beschwerdeführer nach Ausbleiben der Lohnzahlungen von Juni bis Ende September 2012 ausser den mündlichen Mah nungen oder Erkun digun gen

nichts unternommen hat , um seinen Forderungen Nach druck zu verleihen.

Auch wenn es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, dass er das Arbeitsverhältnis trotz der kurzen Kündigungsfrist von drei Tagen wäh rend der bestehenden Probezeit zwischen Juni und August 2012 (Urk. 7/28 S. 1) nicht früher aufgab, so hätte er jedoch spä testens nach der dritten vergeblichen Nach frage/Mahnung Ende August 2012 seine n

Lohn forderung en mit hinrei chender Deutlichkeit , na mentlich mit einer schriftlichen Mahnung, Aus druck verleihen müssen . Dies gilt umso mehr , als es sich um einen nicht geringen Lohnausstand han delte und er eine glaub hafte Zu sicherung der Arbeitgeberin, dass die Lohn zahlungen demnächst erfol gen würden, nicht erhalten hatte . Ent gegen der Auffassung des Be schwerde führers wäre in jenem Zeit punkt und idealerweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine schriftliche Mah nung etwa mit Androhung von recht lichen Schritten durchaus geeignet gewesen , den Druck auf die damalige Arbeit geber in, ihren Lohnzahlungspflichten nachzu kommen, zu erhöhen. Mit zu nehmen dem Zeitablauf wurde es immer unwahr scheinlicher, dass die Arbeit geberin noch über Mittel verfügte, um ihre Schul den begleichen zu können (vgl. Urteil e des Bun desgerichts C 264/04 vom 2 0. Juli 2005 E. 2.2 -2.3 und 8C_329/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.2 ).

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann daraus ableiten, dass er Ausländer ist und über die Aufenthaltsbewilligung B sowie über schlechte Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer war damals seit rund 10 Jahren in der Schweiz ansässig (Einreisedatum: 9. Dezember 2002, Urk. 7/30), weshalb von s einer Integration auszugehen ist. Es war ihm zuzu mu ten, sich rechtzeitig über die zweckmässigen und möglichen Massnahmen zur Geltend machung seiner Lohnforderung zu informieren und sich Hilfe stellung bei deren Umsetzung zu suchen . 3.2.3

Nach dem letzten Arbeitstag am 28. September 2012 wartete der Beschwerde führer zudem weitere zwei Monate bis er einen zielgerichteten Schritt zur Durch setzung seines Lohnanspruchs unternahm , obschon er nunmehr - nach seiner eigenen Darstellung - die Gewissheit hatte, dass er mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen musste . In diesen zwei Monaten unternahm er überhaupt nichts, obschon er schon

in diesem Zeitraum

- nach vorgängiger schrift licher Mahnung - eine Betreibung oder Klage hätte einleiten müssen und können. 3.2.4

Schliesslich kann nicht angenommen werden, dass der Schaden (Lohnverlust) auch bei pflichtgemässem Handeln nicht zu vermeiden gewesen wäre. Denn es ist nicht auszuschliessen , dass bei sofortiger (schriftlicher) Androhung oder Ein leitung der genannten Massnahmen noch eine Zahlung erfolgt wäre. Dem zu folge besteht kein Grund, die Rechtmässigkeit der Leistungsverweigerung man gels einer Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu ver neinen. 3.3

Nach dem Gesagten ist e ine qualifizierte Verletzung der Schaden minderungs pflicht

a uf g rund der ge samten Umstände und vor dem Hinter grund der zitierten Rechtsprechung zu bejahen , weshalb sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit einer Leistun gsverweigerung sanktioniert wurde . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann