Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene X.___ war gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Februar 2013 (Urk. 6/7 -8 ) vom 1. August 2007 bis 28. Februar 2013 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter angestellt. Am 14. Februar 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansen strasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und stellte am 7. März 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 6/2 -5 ). Die Unia Arbeitslosenkasse verneinte mit Verfügung vom 11. April 2013 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/39). Die dagegen erho bene Einsprache des Versicherten vom 19. April 2013 (Urk. 6/46 -47 ) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 30. April 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 17. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 (Urk. 8) zugestellte r
Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine ver sicherte Per son Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitrags zeit er füllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 13 und 14 AVIG). 1.2
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbin dung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Bei tragsmonaten (BGE 113 V 352). 1.3
Für den Leistungsbezug u nd für die Beitragszeit sieht Art. 9 AVIG zweijährige Rahmenfristen vor .
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2) .
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit be ginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1 .4
In Anwendung von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG (in Kraft seit 1. April 2011) ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausge nommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG. Als arbeits marktliche Massnahmen nach Art. 23 Abs. 3 bis
erster Satz AVIG gelten gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen. 1 .5
Obwohl Art. 23 Abs. 3 bis
AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung lediglich die Ermittlung des versiche rten Verdienstes beschlägt, erfüllt eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 139 V 212 E.
3.3 , mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , das Sozialdepartement der Y.___ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2013 als Betriebsmitarbeiter gearbeitet und es sich bei dieser Anstellung um eine von der öffentlichen Hand teilweise oder vollständig finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme gehandelt habe. Diese Stellen könnten keinen existenzsichernden Lohn garantieren, was die Tatsache, dass er für die geleistete Arbeit lediglich Fr. 1‘ 6 00.-- pro Monat erhalten habe, bestätige (Urk. 2) . 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe vom 24. April 2006 bis 28. Februar 2013 als Logistik-Mitarbeiter im Recycling-Betrieb der Y.___ gearbeitet . Bereits die lange Anstellungsdauer zeige, dass es eine normale Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt gewesen bzw. geworden sei, bei welcher es nicht um die Integration in den Arbeitsmarkt gegangen sei. Allein der Umstand, dass dieser Betrieb über die öffentliche Hand finanziert werde, stelle keinen Ausschlussgrund dar. Nicht massgebend sei die Bezeichnung durch den Arbeitgeber, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Ebenfalls könne nicht massgebend sein, ob das Erwerbs einkommen existenzsichernd sei. 2.3
Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 7. März 2013 Arbeitslosenent schädi gung (Urk. 6/2). Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. März 2011 bis zum 6. März 2013 ( E. 1.2 ). Gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2010 (Urk. 6/25) war er ab dem 15. März 2010 bis zur Kündigung vom 4. Dezember 2012 auf den 28. Februar 2013 (Urk. 6/22) als Betriebs mitarbeiter bei der Y.___ , Soziale Einrichtungen und Betriebe, Geschäfts bereich Arbeits integration , in einem Umfang von 80 % in einem Monats lohn von Fr.
1‘600.-- beschäftigt. Zu prüfen ist, ob die Beschäftigung des Beschwerde führers bei der Y.___ als Beitragszeit angerechnet werden kann. Dabei ist der Zeitraum vom 1. April 2011 bis 6. März 2013 streitig, das heisst die Zeit nach dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG und Art. 38 AVIV. 3. 3.1
Zu klären ist, ob es sich beim Arbeitseins atz des Beschwerdeführer s für die Y.___ um eine Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG und Art. 38 Abs. 1 AVIV handelt. Gemäss Rechtsprechung des Bundes gerichts fallen unter Art. 23 Abs. 3 bis AVIG nicht nur arbei tsmarktliche Mass nahmen im Sinne von Art. 59 ff. AVIG , sondern ganz allgemein Mas snahmen zur beruflichen Integration ( BGE 139 V 212, E. 4.1). 3.2 3.2.1
Die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahme n im Sinne von Art. 59 ff. AVIG setzt die Versicherteneigenschaft voraus, das heisst insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit respektive die Befreiung davon (vgl. Thomas Nussbaumer, Ar beitslosenversicherung, in: Schweizerisches B undesverwaltungs recht , SBVR, So ziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2379 N 653). Die Aus richtung von finanzi ellen Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59 ff. AVIG hängt des Weiteren von eine m Entscheid der zuständigen Amtsstelle ab , der in Verfügungsform zu erlassen ist (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2383 N 669). Schliesslich bestehen die Leistungen bei einer von der zuständigen Amtsstelle bewilligten Teilnahme an arbeitsmarktlichen
Mass nahmen in Taggeldern, Einar beitungs
- und Ausbildungszuschüssen, Pendler kosten
- und Wochenaufenthal terbeiträgen sowie in Auslagenersatz (Art. 59b AVIG). Ein eigentlicher Lohn wird hingegen nicht ausbezahlt. 3.2.2
Vorliegend ist gerade die Frage der Anspruchsberechtigung umstritten. Bei der zuweisenden Stelle handelt es sich weiter um die dem Sozialdepartement der Y.___ angegliederten Sozialen Dienste . Die Zuweisung er folgte also durch die Wohnsitzgemeinde selber und nicht durch die Organe der Arbeitslosenversicherung . Zudem erhielt der Beschwerdeführer für seinen
Arbeits einsatz einen Lohn ausbezahlt (vgl. Lohnabrechnungen Februar 2012 bis Februar 2013, Urk. 6/9-21) . Um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. AVIG handelte es sich beim Arbeitseinsatz d es Beschwerde führe rs bei der Y.___
somit nicht. 3.3
Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___
um eine auch unter den Begriff der arbeitsmarktlichen
Massnahme
gemäss
Art. 23 Abs . 3 bis AVIG fallende allgemeine Massnahme zur beruflichen Integration handelt. 3.3 .1
Gemäss den Informationen auf der Homepage
i st der Geschäftsbereich Arbeitsintegration Teil der Abteilung „Soziale Einrichtungen und Betriebe“ , welche dem Sozialdepartement der Y.___ angeschlossen ist. Gemäss Infoflyer hat der Geschäftsbereich Arbeitsintegration unter anderem den Auftrag, arbeits fähige Erwachsene, die Sozialhilfe beziehen, möglichst schnell und nachhaltig (wieder) ins Arbeitsleben zu integrieren und damit der gesell schaftlichen Ausgrenzung vorzubeugen. Das Hauptziel der Arbeitsintegration ist es, den Klientinnen und Klienten zu einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu verhelfen. Neben der beruflichen wir d aber auch die soziale Integration der Teilnehmenden gefördert. Nebst anderem bietet die Arbeitsintegration Menschen, die aufgrund fehlender Kompetenzen oder persönlicher Beein träch ti gungen auf absehbare Zeit wenig Aussicht auf eine Stelle im ersten Arbeits markt haben, Teillohnstellen an. Die Teillohnangestellten erhalten einen ihrer Leistungs fähigkeit entsprechenden Lohn, der durch Sozialhilfe ergänzt wird. 3.3.2
Der Blick auf die Homepage des Sozialdepartementes der Y.___ und ins besondere in den Infoflyer des Geschäftsbereichs Arbeitsintegration zeigt , dass die Angebote der Arbeitsintegration die berufliche oder soziale Integration der von der Abteilung „Soziale Dienste“ zugewiesenen Personen bezwecken. Die Finanzierung der Integrationsmassnahmen erfolgt in erster Linie durch die Y.___ und somit durch die öffentliche Hand. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Akten. So ist dem Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2010 (Urk. 6/25 ) zu entnehmen , dass de r Beschwerdeführer ab dem 15. März 2010 bei der Y.___ , Soziale Einrichtungen und Betriebe, Geschäftsbereich Arbeitsintegration, im Teillohn mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 1‘600.-- im Bereich Recycling angestellt war. Damit handelt es sich entgegen dem Einwand des Beschwer deführers nicht um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Ent löhnung von Fr. 1‘600.-- entspricht der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistung, welche weit unterhalb einer in der freien Wirtschaft geforderten liegt . Ent sprechend ist der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes weiterhin und in hohem Masse von der Sozialhilfe der Y.___ abhängig. Dies ist aus den Allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsvertrages, Ziffer 1 „Anstellungsbedingungen“, ersichtlich, wonach Voraussetzungen für das Anstellungsverhältnis der Wohnsitz in der Y.___ sowie der Bezug von Sozialhilfe sind (Urk. 6/26). Gleiches ergibt sich aus der Unterstützungs bestätigung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 6/34) , woraus entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2012 von der Asylorganisation Z.___ , ebenfalls eine Abteilung des Sozialdepartements der Y.___ , unterstützt wurde . Gekündigt wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis, weil die fallführende Abteilung „Soziale Dienste“ per 30. November 2012 die Kostengutsprache für die Teilnahme am Integra tions p rogramm entzog und ohne gültige Kostengutsprache die Teilnahme berech tigung des Beschwerdeführers für eine Teillohnanstellung per 28. Februar 2013 erlosch (Urk. 6/22). Schliesslich hat der Arbeitgeber in der auf dem For mular „Arbeitgeberbescheinigung“ ergänzten Rubrik anzugeben, ob der zu bescheini gende Verdienst aus einer von der öffentlichen Hand finanzierten Integrations massnahme resultiert oder nicht. Vorliegend wurde in der Arbeit geber bescheinigung vom 21. Februar 2013 zur Art des Arbeitsver hältnisses die Rubrik „von der öffentlichen Hand teilweise oder vollständig finanzierte arbeits marktliche Massnahme“ angekreuzt (Urk. 6/7). 3.3.3
Zusammengefasst ist die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ als eine von der öffentlichen Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG zu qualifi zieren , welche dem Beschwerde führer nicht als Beitragszeit angerechnet werden kann . Selbst wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer tatsächlichen, auch auf dem freien Arbeitsmarkt angebotenen entspr o ch en hätte und entsprechend e ntlöhnt
worden wäre , würde sich daran nichts ändern . Massgebend ist nicht dies, sondern der Zweck des Einsatzes. Im Vordergrund steht nicht der betriebliche Bedarf im Bereich Recycling der Y.___ nach einer Arbeits kraft, sondern die berufliche Wiedereingliederung von arbeitslosen und auf Sozial hilfe angewiesenen Einwohnern der Y.___ (vgl. Urteil BGE 139 V 212 E. 4.2) . Aus diesem Grund ist vor der An stellung jeweils auch eine Kostengutsprache der entsprechenden Abteilung nötig.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten nicht zu bean standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/MPversandt
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1958 geborene X.___ war gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Februar 2013 (Urk. 6/7 -8 ) vom 1. August 2007 bis 28. Februar 2013 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter angestellt. Am 14. Februar 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansen strasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und stellte am 7. März 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 6/2 -5 ). Die Unia Arbeitslosenkasse verneinte mit Verfügung vom 11. April 2013 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/39). Die dagegen erho bene Einsprache des Versicherten vom 19. April 2013 (Urk. 6/46 -47 ) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 30. April 2013 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine ver sicherte Per son Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitrags zeit er füllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 13 und 14 AVIG).
E. 1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbin dung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Bei tragsmonaten (BGE 113 V 352).
E. 1.3 Für den Leistungsbezug u nd für die Beitragszeit sieht Art. 9 AVIG zweijährige Rahmenfristen vor .
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2) .
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit be ginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1 .4
In Anwendung von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG (in Kraft seit 1. April 2011) ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausge nommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG. Als arbeits marktliche Massnahmen nach Art. 23 Abs. 3 bis
erster Satz AVIG gelten gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen. 1 .5
Obwohl Art. 23 Abs. 3 bis
AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung lediglich die Ermittlung des versiche rten Verdienstes beschlägt, erfüllt eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 139 V 212 E.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 17. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 (Urk. 8) zugestellte r
Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , das Sozialdepartement der Y.___ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2013 als Betriebsmitarbeiter gearbeitet und es sich bei dieser Anstellung um eine von der öffentlichen Hand teilweise oder vollständig finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme gehandelt habe. Diese Stellen könnten keinen existenzsichernden Lohn garantieren, was die Tatsache, dass er für die geleistete Arbeit lediglich Fr. 1‘
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe vom 24. April 2006 bis 28. Februar 2013 als Logistik-Mitarbeiter im Recycling-Betrieb der Y.___ gearbeitet . Bereits die lange Anstellungsdauer zeige, dass es eine normale Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt gewesen bzw. geworden sei, bei welcher es nicht um die Integration in den Arbeitsmarkt gegangen sei. Allein der Umstand, dass dieser Betrieb über die öffentliche Hand finanziert werde, stelle keinen Ausschlussgrund dar. Nicht massgebend sei die Bezeichnung durch den Arbeitgeber, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Ebenfalls könne nicht massgebend sein, ob das Erwerbs einkommen existenzsichernd sei.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 7. März 2013 Arbeitslosenent schädi gung (Urk. 6/2). Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. März 2011 bis zum 6. März 2013 ( E. 1.2 ). Gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2010 (Urk. 6/25) war er ab dem 15. März 2010 bis zur Kündigung vom 4. Dezember 2012 auf den 28. Februar 2013 (Urk. 6/22) als Betriebs mitarbeiter bei der Y.___ , Soziale Einrichtungen und Betriebe, Geschäfts bereich Arbeits integration , in einem Umfang von 80 % in einem Monats lohn von Fr.
1‘600.-- beschäftigt. Zu prüfen ist, ob die Beschäftigung des Beschwerde führers bei der Y.___ als Beitragszeit angerechnet werden kann. Dabei ist der Zeitraum vom 1. April 2011 bis 6. März 2013 streitig, das heisst die Zeit nach dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG und Art. 38 AVIV. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
E. 3.1 Zu klären ist, ob es sich beim Arbeitseins atz des Beschwerdeführer s für die Y.___ um eine Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG und Art. 38 Abs. 1 AVIV handelt. Gemäss Rechtsprechung des Bundes gerichts fallen unter Art. 23 Abs. 3 bis AVIG nicht nur arbei tsmarktliche Mass nahmen im Sinne von Art. 59 ff. AVIG , sondern ganz allgemein Mas snahmen zur beruflichen Integration ( BGE 139 V 212, E. 4.1).
E. 3.2.1 Die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahme n im Sinne von Art. 59 ff. AVIG setzt die Versicherteneigenschaft voraus, das heisst insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit respektive die Befreiung davon (vgl. Thomas Nussbaumer, Ar beitslosenversicherung, in: Schweizerisches B undesverwaltungs recht , SBVR, So ziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2379 N 653). Die Aus richtung von finanzi ellen Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59 ff. AVIG hängt des Weiteren von eine m Entscheid der zuständigen Amtsstelle ab , der in Verfügungsform zu erlassen ist (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2383 N 669). Schliesslich bestehen die Leistungen bei einer von der zuständigen Amtsstelle bewilligten Teilnahme an arbeitsmarktlichen
Mass nahmen in Taggeldern, Einar beitungs
- und Ausbildungszuschüssen, Pendler kosten
- und Wochenaufenthal terbeiträgen sowie in Auslagenersatz (Art. 59b AVIG). Ein eigentlicher Lohn wird hingegen nicht ausbezahlt.
E. 3.2.2 Vorliegend ist gerade die Frage der Anspruchsberechtigung umstritten. Bei der zuweisenden Stelle handelt es sich weiter um die dem Sozialdepartement der Y.___ angegliederten Sozialen Dienste . Die Zuweisung er folgte also durch die Wohnsitzgemeinde selber und nicht durch die Organe der Arbeitslosenversicherung . Zudem erhielt der Beschwerdeführer für seinen
Arbeits einsatz einen Lohn ausbezahlt (vgl. Lohnabrechnungen Februar 2012 bis Februar 2013, Urk. 6/9-21) . Um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. AVIG handelte es sich beim Arbeitseinsatz d es Beschwerde führe rs bei der Y.___
somit nicht.
E. 3.3 .1
Gemäss den Informationen auf der Homepage
i st der Geschäftsbereich Arbeitsintegration Teil der Abteilung „Soziale Einrichtungen und Betriebe“ , welche dem Sozialdepartement der Y.___ angeschlossen ist. Gemäss Infoflyer hat der Geschäftsbereich Arbeitsintegration unter anderem den Auftrag, arbeits fähige Erwachsene, die Sozialhilfe beziehen, möglichst schnell und nachhaltig (wieder) ins Arbeitsleben zu integrieren und damit der gesell schaftlichen Ausgrenzung vorzubeugen. Das Hauptziel der Arbeitsintegration ist es, den Klientinnen und Klienten zu einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu verhelfen. Neben der beruflichen wir d aber auch die soziale Integration der Teilnehmenden gefördert. Nebst anderem bietet die Arbeitsintegration Menschen, die aufgrund fehlender Kompetenzen oder persönlicher Beein träch ti gungen auf absehbare Zeit wenig Aussicht auf eine Stelle im ersten Arbeits markt haben, Teillohnstellen an. Die Teillohnangestellten erhalten einen ihrer Leistungs fähigkeit entsprechenden Lohn, der durch Sozialhilfe ergänzt wird.
E. 3.3.2 Der Blick auf die Homepage des Sozialdepartementes der Y.___ und ins besondere in den Infoflyer des Geschäftsbereichs Arbeitsintegration zeigt , dass die Angebote der Arbeitsintegration die berufliche oder soziale Integration der von der Abteilung „Soziale Dienste“ zugewiesenen Personen bezwecken. Die Finanzierung der Integrationsmassnahmen erfolgt in erster Linie durch die Y.___ und somit durch die öffentliche Hand. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Akten. So ist dem Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2010 (Urk. 6/25 ) zu entnehmen , dass de r Beschwerdeführer ab dem 15. März 2010 bei der Y.___ , Soziale Einrichtungen und Betriebe, Geschäftsbereich Arbeitsintegration, im Teillohn mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 1‘600.-- im Bereich Recycling angestellt war. Damit handelt es sich entgegen dem Einwand des Beschwer deführers nicht um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Ent löhnung von Fr. 1‘600.-- entspricht der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistung, welche weit unterhalb einer in der freien Wirtschaft geforderten liegt . Ent sprechend ist der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes weiterhin und in hohem Masse von der Sozialhilfe der Y.___ abhängig. Dies ist aus den Allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsvertrages, Ziffer 1 „Anstellungsbedingungen“, ersichtlich, wonach Voraussetzungen für das Anstellungsverhältnis der Wohnsitz in der Y.___ sowie der Bezug von Sozialhilfe sind (Urk. 6/26). Gleiches ergibt sich aus der Unterstützungs bestätigung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 6/34) , woraus entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2012 von der Asylorganisation Z.___ , ebenfalls eine Abteilung des Sozialdepartements der Y.___ , unterstützt wurde . Gekündigt wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis, weil die fallführende Abteilung „Soziale Dienste“ per 30. November 2012 die Kostengutsprache für die Teilnahme am Integra tions p rogramm entzog und ohne gültige Kostengutsprache die Teilnahme berech tigung des Beschwerdeführers für eine Teillohnanstellung per 28. Februar 2013 erlosch (Urk. 6/22). Schliesslich hat der Arbeitgeber in der auf dem For mular „Arbeitgeberbescheinigung“ ergänzten Rubrik anzugeben, ob der zu bescheini gende Verdienst aus einer von der öffentlichen Hand finanzierten Integrations massnahme resultiert oder nicht. Vorliegend wurde in der Arbeit geber bescheinigung vom 21. Februar 2013 zur Art des Arbeitsver hältnisses die Rubrik „von der öffentlichen Hand teilweise oder vollständig finanzierte arbeits marktliche Massnahme“ angekreuzt (Urk. 6/7).
E. 3.3.3 Zusammengefasst ist die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ als eine von der öffentlichen Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG zu qualifi zieren , welche dem Beschwerde führer nicht als Beitragszeit angerechnet werden kann . Selbst wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer tatsächlichen, auch auf dem freien Arbeitsmarkt angebotenen entspr o ch en hätte und entsprechend e ntlöhnt
worden wäre , würde sich daran nichts ändern . Massgebend ist nicht dies, sondern der Zweck des Einsatzes. Im Vordergrund steht nicht der betriebliche Bedarf im Bereich Recycling der Y.___ nach einer Arbeits kraft, sondern die berufliche Wiedereingliederung von arbeitslosen und auf Sozial hilfe angewiesenen Einwohnern der Y.___ (vgl. Urteil BGE 139 V 212 E. 4.2) . Aus diesem Grund ist vor der An stellung jeweils auch eine Kostengutsprache der entsprechenden Abteilung nötig.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten nicht zu bean standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/MPversandt
E. 6 00.-- pro Monat erhalten habe, bestätige (Urk. 2) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00123 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
22. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1958 geborene X.___ war gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Februar 2013 (Urk. 6/7 -8 ) vom 1. August 2007 bis 28. Februar 2013 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter angestellt. Am 14. Februar 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansen strasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und stellte am 7. März 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 6/2 -5 ). Die Unia Arbeitslosenkasse verneinte mit Verfügung vom 11. April 2013 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/39). Die dagegen erho bene Einsprache des Versicherten vom 19. April 2013 (Urk. 6/46 -47 ) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 30. April 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 17. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 (Urk. 8) zugestellte r
Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine ver sicherte Per son Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitrags zeit er füllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 13 und 14 AVIG). 1.2
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbin dung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Bei tragsmonaten (BGE 113 V 352). 1.3
Für den Leistungsbezug u nd für die Beitragszeit sieht Art. 9 AVIG zweijährige Rahmenfristen vor .
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2) .
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit be ginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1 .4
In Anwendung von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG (in Kraft seit 1. April 2011) ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausge nommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG. Als arbeits marktliche Massnahmen nach Art. 23 Abs. 3 bis
erster Satz AVIG gelten gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen. 1 .5
Obwohl Art. 23 Abs. 3 bis
AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung lediglich die Ermittlung des versiche rten Verdienstes beschlägt, erfüllt eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 139 V 212 E.
3.3 , mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , das Sozialdepartement der Y.___ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2013 als Betriebsmitarbeiter gearbeitet und es sich bei dieser Anstellung um eine von der öffentlichen Hand teilweise oder vollständig finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme gehandelt habe. Diese Stellen könnten keinen existenzsichernden Lohn garantieren, was die Tatsache, dass er für die geleistete Arbeit lediglich Fr. 1‘ 6 00.-- pro Monat erhalten habe, bestätige (Urk. 2) . 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe vom 24. April 2006 bis 28. Februar 2013 als Logistik-Mitarbeiter im Recycling-Betrieb der Y.___ gearbeitet . Bereits die lange Anstellungsdauer zeige, dass es eine normale Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt gewesen bzw. geworden sei, bei welcher es nicht um die Integration in den Arbeitsmarkt gegangen sei. Allein der Umstand, dass dieser Betrieb über die öffentliche Hand finanziert werde, stelle keinen Ausschlussgrund dar. Nicht massgebend sei die Bezeichnung durch den Arbeitgeber, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Ebenfalls könne nicht massgebend sein, ob das Erwerbs einkommen existenzsichernd sei. 2.3
Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 7. März 2013 Arbeitslosenent schädi gung (Urk. 6/2). Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. März 2011 bis zum 6. März 2013 ( E. 1.2 ). Gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2010 (Urk. 6/25) war er ab dem 15. März 2010 bis zur Kündigung vom 4. Dezember 2012 auf den 28. Februar 2013 (Urk. 6/22) als Betriebs mitarbeiter bei der Y.___ , Soziale Einrichtungen und Betriebe, Geschäfts bereich Arbeits integration , in einem Umfang von 80 % in einem Monats lohn von Fr.
1‘600.-- beschäftigt. Zu prüfen ist, ob die Beschäftigung des Beschwerde führers bei der Y.___ als Beitragszeit angerechnet werden kann. Dabei ist der Zeitraum vom 1. April 2011 bis 6. März 2013 streitig, das heisst die Zeit nach dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG und Art. 38 AVIV. 3. 3.1
Zu klären ist, ob es sich beim Arbeitseins atz des Beschwerdeführer s für die Y.___ um eine Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG und Art. 38 Abs. 1 AVIV handelt. Gemäss Rechtsprechung des Bundes gerichts fallen unter Art. 23 Abs. 3 bis AVIG nicht nur arbei tsmarktliche Mass nahmen im Sinne von Art. 59 ff. AVIG , sondern ganz allgemein Mas snahmen zur beruflichen Integration ( BGE 139 V 212, E. 4.1). 3.2 3.2.1
Die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahme n im Sinne von Art. 59 ff. AVIG setzt die Versicherteneigenschaft voraus, das heisst insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit respektive die Befreiung davon (vgl. Thomas Nussbaumer, Ar beitslosenversicherung, in: Schweizerisches B undesverwaltungs recht , SBVR, So ziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2379 N 653). Die Aus richtung von finanzi ellen Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59 ff. AVIG hängt des Weiteren von eine m Entscheid der zuständigen Amtsstelle ab , der in Verfügungsform zu erlassen ist (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2383 N 669). Schliesslich bestehen die Leistungen bei einer von der zuständigen Amtsstelle bewilligten Teilnahme an arbeitsmarktlichen
Mass nahmen in Taggeldern, Einar beitungs
- und Ausbildungszuschüssen, Pendler kosten
- und Wochenaufenthal terbeiträgen sowie in Auslagenersatz (Art. 59b AVIG). Ein eigentlicher Lohn wird hingegen nicht ausbezahlt. 3.2.2
Vorliegend ist gerade die Frage der Anspruchsberechtigung umstritten. Bei der zuweisenden Stelle handelt es sich weiter um die dem Sozialdepartement der Y.___ angegliederten Sozialen Dienste . Die Zuweisung er folgte also durch die Wohnsitzgemeinde selber und nicht durch die Organe der Arbeitslosenversicherung . Zudem erhielt der Beschwerdeführer für seinen
Arbeits einsatz einen Lohn ausbezahlt (vgl. Lohnabrechnungen Februar 2012 bis Februar 2013, Urk. 6/9-21) . Um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. AVIG handelte es sich beim Arbeitseinsatz d es Beschwerde führe rs bei der Y.___
somit nicht. 3.3
Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___
um eine auch unter den Begriff der arbeitsmarktlichen
Massnahme
gemäss
Art. 23 Abs . 3 bis AVIG fallende allgemeine Massnahme zur beruflichen Integration handelt. 3.3 .1
Gemäss den Informationen auf der Homepage
i st der Geschäftsbereich Arbeitsintegration Teil der Abteilung „Soziale Einrichtungen und Betriebe“ , welche dem Sozialdepartement der Y.___ angeschlossen ist. Gemäss Infoflyer hat der Geschäftsbereich Arbeitsintegration unter anderem den Auftrag, arbeits fähige Erwachsene, die Sozialhilfe beziehen, möglichst schnell und nachhaltig (wieder) ins Arbeitsleben zu integrieren und damit der gesell schaftlichen Ausgrenzung vorzubeugen. Das Hauptziel der Arbeitsintegration ist es, den Klientinnen und Klienten zu einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu verhelfen. Neben der beruflichen wir d aber auch die soziale Integration der Teilnehmenden gefördert. Nebst anderem bietet die Arbeitsintegration Menschen, die aufgrund fehlender Kompetenzen oder persönlicher Beein träch ti gungen auf absehbare Zeit wenig Aussicht auf eine Stelle im ersten Arbeits markt haben, Teillohnstellen an. Die Teillohnangestellten erhalten einen ihrer Leistungs fähigkeit entsprechenden Lohn, der durch Sozialhilfe ergänzt wird. 3.3.2
Der Blick auf die Homepage des Sozialdepartementes der Y.___ und ins besondere in den Infoflyer des Geschäftsbereichs Arbeitsintegration zeigt , dass die Angebote der Arbeitsintegration die berufliche oder soziale Integration der von der Abteilung „Soziale Dienste“ zugewiesenen Personen bezwecken. Die Finanzierung der Integrationsmassnahmen erfolgt in erster Linie durch die Y.___ und somit durch die öffentliche Hand. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Akten. So ist dem Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2010 (Urk. 6/25 ) zu entnehmen , dass de r Beschwerdeführer ab dem 15. März 2010 bei der Y.___ , Soziale Einrichtungen und Betriebe, Geschäftsbereich Arbeitsintegration, im Teillohn mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 1‘600.-- im Bereich Recycling angestellt war. Damit handelt es sich entgegen dem Einwand des Beschwer deführers nicht um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Ent löhnung von Fr. 1‘600.-- entspricht der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistung, welche weit unterhalb einer in der freien Wirtschaft geforderten liegt . Ent sprechend ist der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes weiterhin und in hohem Masse von der Sozialhilfe der Y.___ abhängig. Dies ist aus den Allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsvertrages, Ziffer 1 „Anstellungsbedingungen“, ersichtlich, wonach Voraussetzungen für das Anstellungsverhältnis der Wohnsitz in der Y.___ sowie der Bezug von Sozialhilfe sind (Urk. 6/26). Gleiches ergibt sich aus der Unterstützungs bestätigung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 6/34) , woraus entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2012 von der Asylorganisation Z.___ , ebenfalls eine Abteilung des Sozialdepartements der Y.___ , unterstützt wurde . Gekündigt wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis, weil die fallführende Abteilung „Soziale Dienste“ per 30. November 2012 die Kostengutsprache für die Teilnahme am Integra tions p rogramm entzog und ohne gültige Kostengutsprache die Teilnahme berech tigung des Beschwerdeführers für eine Teillohnanstellung per 28. Februar 2013 erlosch (Urk. 6/22). Schliesslich hat der Arbeitgeber in der auf dem For mular „Arbeitgeberbescheinigung“ ergänzten Rubrik anzugeben, ob der zu bescheini gende Verdienst aus einer von der öffentlichen Hand finanzierten Integrations massnahme resultiert oder nicht. Vorliegend wurde in der Arbeit geber bescheinigung vom 21. Februar 2013 zur Art des Arbeitsver hältnisses die Rubrik „von der öffentlichen Hand teilweise oder vollständig finanzierte arbeits marktliche Massnahme“ angekreuzt (Urk. 6/7). 3.3.3
Zusammengefasst ist die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ als eine von der öffentlichen Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG zu qualifi zieren , welche dem Beschwerde führer nicht als Beitragszeit angerechnet werden kann . Selbst wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer tatsächlichen, auch auf dem freien Arbeitsmarkt angebotenen entspr o ch en hätte und entsprechend e ntlöhnt
worden wäre , würde sich daran nichts ändern . Massgebend ist nicht dies, sondern der Zweck des Einsatzes. Im Vordergrund steht nicht der betriebliche Bedarf im Bereich Recycling der Y.___ nach einer Arbeits kraft, sondern die berufliche Wiedereingliederung von arbeitslosen und auf Sozial hilfe angewiesenen Einwohnern der Y.___ (vgl. Urteil BGE 139 V 212 E. 4.2) . Aus diesem Grund ist vor der An stellung jeweils auch eine Kostengutsprache der entsprechenden Abteilung nötig.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten nicht zu bean standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/MPversandt