Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, war zuletzt vom 1. August bis 1 6. September 2012 als Receptionistin
Y.___ (Urk. 8/19 Ziff. 2) tätig gewe sen, als sie sich am 1 7. September 2012 beim Re gionalen Ar beitsvermitt lungs zentrum
Z.___
(RAV) zum Leistungsbezug an meldete und sich ab 1 7. September 2012 im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % der Arbeits vermittlung zur Verfügung stellte (Urk. 8/15). Am 1 1. Februar 2013 (Urk.
8/1) überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechti gung wegen un genügender Arbeitsbemühungen im Monat Januar 201 3. Mit Ver fügung vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 8/6) stellte das AWA die Versicherte wegen ungenügender Arbeits bemühungen
im Januar 2013 für vier Tage mit Beginn am 1. Februar 2013 in der A n spruchsberechtigung ein .
Die von der Versicherten am 2 0. März 2013 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies das AWA mit Entscheid vom 2 3. April 2013 (Urk. 8/8 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versi cher t e am 1 3. Mai 2013 (Urk. 1), ergänzt am 2 3. Mai 2013 (Urk. 4),
Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetz lichen Leistungen. Mit Beschwer deantwort vom 2 5. Juni 2013 (Urk. 7) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon der Versi cherten am 1. Juli 2013 ein e Kopie zugestellt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E.
4a mit Hinweis). Was die Quan ti tät der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor der liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit 0 Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jek tiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Ur tei le des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.
5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.
17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Al ter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallen den Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E.
4a S.
78; Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S.
2430 Rz . 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Ar beitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen . Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kre ten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) . 1.4
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E.
2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung be folgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E.
5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst an lässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monat lich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E.
2.2). 1.5
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV mus s sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form ei ner ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die ver sicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen . Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksich tigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund gel tend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV) . 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Apri l 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Monat Ja nuar 2013 lediglich zwei Arbeitsbemühungen und daher weniger als die praxis gemäss ver langten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb sie sich in quan titativer Hin sicht in dieser Kontrollperiode nicht genügend um Arbeit bemüht habe. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie am 2 2. Januar 2013 eine aus zwei Modulen bestehende Berufsprüfung als Interkulturelle Übersetzerin absol viert habe. Aus diesem Grunde habe sie im Monat Januar 2013 nicht ge nügend Zeit gehabt, um 12 Bewerbungsschreiben zu verfassen. Sie habe statt dessen im Monat Februar 2013 mehr als die verlang t en 12 Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Urk. 4 S. 2). 3. 3.1
Gemäss dem Formular „Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen “ für den Monat Januar 2013 (Urk . 8/5/5) hat die Beschwerdeführerin in diesem Mo nat ledi glich zwei Arbeitsbemühungen
nachgewiesen, wobei sie eine Arbeitsbe müh ung am 2 3. und eine weitere am 3 0. Januar 2013 tätigte. 3.2
Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Januar 2013 daher weniger als die in der Regel verlangten 10 bis 12 Bewerbungen (vorstehende E.
) nachge wiesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die ungenügenden Arbeitsbe müh ungen nicht zu entschuldigen . Daran ändert insbesondere auch der Umstand
nichts, dass die Beschwerdeführe rin am 2 2. Januar 2013 eine Prüfung absolviert hat und sich vor diesem Zeit punkt während einer gewissen Zeit auf die Prüfung hat vorbereiten müssen. Denn nach der Rechtsprechung ist selbst eine arbeits lose Person, welche eine vollzeitliche Zwischenverdienst tätigkeit ausübt, gehal ten, qualitativ und quan titativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil e
des Bundesge richts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E .
3.3 und C 194/05
vom 1 2. September 2005 E .
3 mit Hinweis). Gleiches gilt für die Vorbereitung auf eine Prüfung. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 4.3) kann sich das Ablegen von Prüfungen allenfalls
- je nach den Umständen des Einzelfalls - höchstens auf die Zahl der erforderlichen Be werb ungen an sich auswirken, nicht aber auf die Pflicht um Arbeitsbe müh ungen . 3.3
Die Frage, ob auf Grund des Ablegens einer Prüfung am 2 2. Januar 2013 im Monat Januar 2013 in quantitativer Hinsicht geringer e An forderungen an die Arbeitsbemühungen zu stellen sind, kann vorliegend indes offen gelassen werden . Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Be schwerdeführerin während der Vorbereitung auf die Prüfung vom 2 2. Januar 2013 anteilsmässig eine geringere Zahl als 10 bis 12 Bewerbungen im Monat hätte nachweisen müssen, war die Beschwerdeführerin während der Prüfungs vorbereitung nicht gänzlich von der Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemü hungen entbunden. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin von der für sie zuständigen Bera terin des RAV wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass sie über den ganzen Monat verteilte Arbeitsbemühungen (Urk. 8/13 S.
4) bezie hungsweise drei bis vie r Arbeitsbemühungen pro Woche (Urk. 8/13 S.
2) nach weisen müsse. Die Be schwer de führerin, welche für die Zeit vom 1. bis 2 2. Januar 2013 überhaupt keine
Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, hätte sich im Monat Januar 2013 daher selbst dann ungenügend um Arbeit bemüht, wenn feststünde, dass sie für diese Zeit auf Grund einer am 2 2. Januar 2013 ab gelegten Prüfung anteilsmässig eine geringere Zahl als 10 bis 12 Bewerbungen hätte nachweisen müssen. 3.4
Nach Gesagtem steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Monat Januar 2013 in quantitativer Hin sicht nicht in genügender Weise um Arbeit bemühte. Damit hat die Beschwerdeführer in für diesen Zeitraum den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG er füllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
4 . 4 .1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4 .2
Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Pra xis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Ar beits bemühun gen während der Kontrollperiode leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen. 4.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 4.4
In Würdigung der gesamte n Umstände ist das Verhalten der Beschwerdeführer in im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E. 4 .2) die verfügte Einstel lung in der An spruchsberechtigung von vier Tagen als angemessen erscheint.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dage ge n erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft UNIA, Werdstrasse 36, 8004 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 1. Februar 2013 (Urk.
8/1) überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechti gung wegen un genügender Arbeitsbemühungen im Monat Januar 201 3. Mit Ver fügung vom
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E.
4a mit Hinweis). Was die Quan ti tät der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor der liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit 0 Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jek tiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Ur tei le des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.
5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.
17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Al ter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallen den Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E.
4a S.
78; Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S.
2430 Rz . 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Ar beitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen . Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kre ten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) .
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E.
2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung be folgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E.
5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst an lässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monat lich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E.
2.2).
E. 1.5 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV mus s sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form ei ner ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die ver sicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen . Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksich tigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund gel tend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV) . 2.
E. 2 5. Juni 2013 (Urk.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Apri l 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Monat Ja nuar 2013 lediglich zwei Arbeitsbemühungen und daher weniger als die praxis gemäss ver langten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb sie sich in quan titativer Hin sicht in dieser Kontrollperiode nicht genügend um Arbeit bemüht habe.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie am 2 2. Januar 2013 eine aus zwei Modulen bestehende Berufsprüfung als Interkulturelle Übersetzerin absol viert habe. Aus diesem Grunde habe sie im Monat Januar 2013 nicht ge nügend Zeit gehabt, um 12 Bewerbungsschreiben zu verfassen. Sie habe statt dessen im Monat Februar 2013 mehr als die verlang t en 12 Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Urk. 4 S. 2). 3. 3.1
Gemäss dem Formular „Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen “ für den Monat Januar 2013 (Urk . 8/5/5) hat die Beschwerdeführerin in diesem Mo nat ledi glich zwei Arbeitsbemühungen
nachgewiesen, wobei sie eine Arbeitsbe müh ung am 2 3. und eine weitere am 3 0. Januar 2013 tätigte. 3.2
Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Januar 2013 daher weniger als die in der Regel verlangten
E. 7 ) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon der Versi cherten am 1. Juli 2013 ein e Kopie zugestellt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 10 bis 12 Bewerbungen (vorstehende E.
) nachge wiesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die ungenügenden Arbeitsbe müh ungen nicht zu entschuldigen . Daran ändert insbesondere auch der Umstand
nichts, dass die Beschwerdeführe rin am 2 2. Januar 2013 eine Prüfung absolviert hat und sich vor diesem Zeit punkt während einer gewissen Zeit auf die Prüfung hat vorbereiten müssen. Denn nach der Rechtsprechung ist selbst eine arbeits lose Person, welche eine vollzeitliche Zwischenverdienst tätigkeit ausübt, gehal ten, qualitativ und quan titativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil e
des Bundesge richts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E .
3.3 und C 194/05
vom 1 2. September 2005 E .
3 mit Hinweis). Gleiches gilt für die Vorbereitung auf eine Prüfung. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 4.3) kann sich das Ablegen von Prüfungen allenfalls
- je nach den Umständen des Einzelfalls - höchstens auf die Zahl der erforderlichen Be werb ungen an sich auswirken, nicht aber auf die Pflicht um Arbeitsbe müh ungen . 3.3
Die Frage, ob auf Grund des Ablegens einer Prüfung am 2 2. Januar 2013 im Monat Januar 2013 in quantitativer Hinsicht geringer e An forderungen an die Arbeitsbemühungen zu stellen sind, kann vorliegend indes offen gelassen werden . Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Be schwerdeführerin während der Vorbereitung auf die Prüfung vom 2 2. Januar 2013 anteilsmässig eine geringere Zahl als 10 bis 12 Bewerbungen im Monat hätte nachweisen müssen, war die Beschwerdeführerin während der Prüfungs vorbereitung nicht gänzlich von der Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemü hungen entbunden. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin von der für sie zuständigen Bera terin des RAV wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass sie über den ganzen Monat verteilte Arbeitsbemühungen (Urk. 8/13 S.
4) bezie hungsweise drei bis vie r Arbeitsbemühungen pro Woche (Urk. 8/13 S.
2) nach weisen müsse. Die Be schwer de führerin, welche für die Zeit vom 1. bis 2 2. Januar 2013 überhaupt keine
Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, hätte sich im Monat Januar 2013 daher selbst dann ungenügend um Arbeit bemüht, wenn feststünde, dass sie für diese Zeit auf Grund einer am 2 2. Januar 2013 ab gelegten Prüfung anteilsmässig eine geringere Zahl als 10 bis 12 Bewerbungen hätte nachweisen müssen. 3.4
Nach Gesagtem steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Monat Januar 2013 in quantitativer Hin sicht nicht in genügender Weise um Arbeit bemühte. Damit hat die Beschwerdeführer in für diesen Zeitraum den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG er füllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
4 . 4 .1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4 .2
Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Pra xis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Ar beits bemühun gen während der Kontrollperiode leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen. 4.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 4.4
In Würdigung der gesamte n Umstände ist das Verhalten der Beschwerdeführer in im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E. 4 .2) die verfügte Einstel lung in der An spruchsberechtigung von vier Tagen als angemessen erscheint.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dage ge n erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft UNIA, Werdstrasse 36, 8004 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00120 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
24. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, war zuletzt vom 1. August bis 1 6. September 2012 als Receptionistin
Y.___ (Urk. 8/19 Ziff. 2) tätig gewe sen, als sie sich am 1 7. September 2012 beim Re gionalen Ar beitsvermitt lungs zentrum
Z.___
(RAV) zum Leistungsbezug an meldete und sich ab 1 7. September 2012 im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % der Arbeits vermittlung zur Verfügung stellte (Urk. 8/15). Am 1 1. Februar 2013 (Urk.
8/1) überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechti gung wegen un genügender Arbeitsbemühungen im Monat Januar 201 3. Mit Ver fügung vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 8/6) stellte das AWA die Versicherte wegen ungenügender Arbeits bemühungen
im Januar 2013 für vier Tage mit Beginn am 1. Februar 2013 in der A n spruchsberechtigung ein .
Die von der Versicherten am 2 0. März 2013 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies das AWA mit Entscheid vom 2 3. April 2013 (Urk. 8/8 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versi cher t e am 1 3. Mai 2013 (Urk. 1), ergänzt am 2 3. Mai 2013 (Urk. 4),
Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetz lichen Leistungen. Mit Beschwer deantwort vom 2 5. Juni 2013 (Urk. 7) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon der Versi cherten am 1. Juli 2013 ein e Kopie zugestellt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E.
4a mit Hinweis). Was die Quan ti tät der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor der liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit 0 Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jek tiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Ur tei le des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.
5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.
17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Al ter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallen den Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E.
4a S.
78; Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S.
2430 Rz . 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Ar beitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen . Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kre ten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) . 1.4
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E.
2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung be folgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E.
5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst an lässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monat lich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E.
2.2). 1.5
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV mus s sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form ei ner ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die ver sicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen . Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksich tigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund gel tend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV) . 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Apri l 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Monat Ja nuar 2013 lediglich zwei Arbeitsbemühungen und daher weniger als die praxis gemäss ver langten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb sie sich in quan titativer Hin sicht in dieser Kontrollperiode nicht genügend um Arbeit bemüht habe. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie am 2 2. Januar 2013 eine aus zwei Modulen bestehende Berufsprüfung als Interkulturelle Übersetzerin absol viert habe. Aus diesem Grunde habe sie im Monat Januar 2013 nicht ge nügend Zeit gehabt, um 12 Bewerbungsschreiben zu verfassen. Sie habe statt dessen im Monat Februar 2013 mehr als die verlang t en 12 Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Urk. 4 S. 2). 3. 3.1
Gemäss dem Formular „Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen “ für den Monat Januar 2013 (Urk . 8/5/5) hat die Beschwerdeführerin in diesem Mo nat ledi glich zwei Arbeitsbemühungen
nachgewiesen, wobei sie eine Arbeitsbe müh ung am 2 3. und eine weitere am 3 0. Januar 2013 tätigte. 3.2
Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Januar 2013 daher weniger als die in der Regel verlangten 10 bis 12 Bewerbungen (vorstehende E.
) nachge wiesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die ungenügenden Arbeitsbe müh ungen nicht zu entschuldigen . Daran ändert insbesondere auch der Umstand
nichts, dass die Beschwerdeführe rin am 2 2. Januar 2013 eine Prüfung absolviert hat und sich vor diesem Zeit punkt während einer gewissen Zeit auf die Prüfung hat vorbereiten müssen. Denn nach der Rechtsprechung ist selbst eine arbeits lose Person, welche eine vollzeitliche Zwischenverdienst tätigkeit ausübt, gehal ten, qualitativ und quan titativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil e
des Bundesge richts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E .
3.3 und C 194/05
vom 1 2. September 2005 E .
3 mit Hinweis). Gleiches gilt für die Vorbereitung auf eine Prüfung. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 4.3) kann sich das Ablegen von Prüfungen allenfalls
- je nach den Umständen des Einzelfalls - höchstens auf die Zahl der erforderlichen Be werb ungen an sich auswirken, nicht aber auf die Pflicht um Arbeitsbe müh ungen . 3.3
Die Frage, ob auf Grund des Ablegens einer Prüfung am 2 2. Januar 2013 im Monat Januar 2013 in quantitativer Hinsicht geringer e An forderungen an die Arbeitsbemühungen zu stellen sind, kann vorliegend indes offen gelassen werden . Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Be schwerdeführerin während der Vorbereitung auf die Prüfung vom 2 2. Januar 2013 anteilsmässig eine geringere Zahl als 10 bis 12 Bewerbungen im Monat hätte nachweisen müssen, war die Beschwerdeführerin während der Prüfungs vorbereitung nicht gänzlich von der Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemü hungen entbunden. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin von der für sie zuständigen Bera terin des RAV wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass sie über den ganzen Monat verteilte Arbeitsbemühungen (Urk. 8/13 S.
4) bezie hungsweise drei bis vie r Arbeitsbemühungen pro Woche (Urk. 8/13 S.
2) nach weisen müsse. Die Be schwer de führerin, welche für die Zeit vom 1. bis 2 2. Januar 2013 überhaupt keine
Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, hätte sich im Monat Januar 2013 daher selbst dann ungenügend um Arbeit bemüht, wenn feststünde, dass sie für diese Zeit auf Grund einer am 2 2. Januar 2013 ab gelegten Prüfung anteilsmässig eine geringere Zahl als 10 bis 12 Bewerbungen hätte nachweisen müssen. 3.4
Nach Gesagtem steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Monat Januar 2013 in quantitativer Hin sicht nicht in genügender Weise um Arbeit bemühte. Damit hat die Beschwerdeführer in für diesen Zeitraum den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG er füllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
4 . 4 .1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4 .2
Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Pra xis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Ar beits bemühun gen während der Kontrollperiode leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen. 4.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 4.4
In Würdigung der gesamte n Umstände ist das Verhalten der Beschwerdeführer in im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E. 4 .2) die verfügte Einstel lung in der An spruchsberechtigung von vier Tagen als angemessen erscheint.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dage ge n erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft UNIA, Werdstrasse 36, 8004 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz