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AL.2013.00108

Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 27 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 1 AVIV).

Zürich SozVersG · 2014-02-19 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht), ein Versicherter den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Vo raus der zuständigen Amtsstelle zu melden hat (Art. 27 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung;

AVIV), Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ih rem

Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunfähigkeit innert ei ner Woche nach deren Beginn dem RAV melden müssen (Art. 42 Abs. 1 AVIV), gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolven zentschädigung (AVIG) die versicherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie unwahre oder un vol l ständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Mel de pflicht verletzt hat, sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Ein stellungsgrund höchstens 60 Tage beträgt (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 erster Halb satz AVIG), wobei sie bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittle rem Ver schulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage be träg t (Art. 45 Abs. 2 AVIV),

es bei der Prüfung der Angemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprü fen de Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen,

das Sozialversicherungsgericht dabei allerdings sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, sondern sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermes sens aus übung als nahe liegender erscheinen lassen; in weiterer Erwägung, dass der Beschwerdegegner den Einspracheentscheid vom 2 5. März 2013 damit be gründete, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Meldung der im Oktober 2012 bezogenen Ferien nicht nachweisen könne und die Folgen der Beweislo sig keit zu tragen habe, so dass die erfolgte Einstellung in der Anspruchsbe rech ti gung zu Recht erfolgt sei (Urk. 2/1), der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er den Ferienbezug dem RAV schriftlich per Post mitgeteilt habe (Urk. 1 S.

2), der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2 6. November 2012 zu entneh men ist, dass er die Ferienmeldung Mitte Oktober 2012 schriftlich mitgeteilt ha t (Urk. 7/14), und nicht am 17. September 2012 wie in der Beschwerde ver merkt (Urk. 1 S. 2), dies den Anforderungen der rechtzeitigen Meldung der ab 1. Oktober 2012 be zo genen kontrollfreien Tage (Urk. 7/9) nicht genügt und den Akten eine frühere Mel dung des Sachverhalts entsprechend den Ausführungen des Beschwerde geg ners nicht entnommen werden kann, selbst bei einer rechtzeitigen Aufgabe der Meldung bei der Post anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch dann das Risiko d er Beweislosigkeit zu tragen hätte, wenn ein Fehler der Post vorliegen würde, da allein er es in der Hand hatte, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschrie benen Postsendung, sei es mittels rechtzeitiger Nachfrage bei der Arbeitslosen kasse (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2), die verfügte Einstellung in der Anspruchsberecht igung demnach zu Recht er folgt ist, dabei die Einstelldauer von zwölf Tagen dem noch leichten Verschulden des Be schwerdeführers angemessen Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/05 vom 16. Augus t 2005), der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 5. März 2013 (Urk. 2/1) demnach z u bestätigen ist; in weiterer Erwägung, dass der Beschwerdegegner den Einspracheentscheid vom 2 7. März 2012 damit be gründete, dass der Beschwerdeführer die seit dem 3. November 2012 bestehende voll ständige Arbeitsunfähigkeit nicht innert Wochenfrist beim RAV gemeldet habe; dieses davon erst am 1 5. November 2012 Kenntnis erlangt habe, so das auch in dieser Hinsicht von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen sei, was erneut eine Einstelldauer von zwölf Tagen rechtfertige (Urk. 2/2), der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen geltend macht e, dass er am

7. November 2012 das RAV telefonisch über den Unfall informiert habe und in d er Folge das Formular der Arbeitslosenkasse angef ordert habe, welches den Akten beiliege (Urk. 1 S. 1), durch die Akten belegt ist, dass Y.___ (Arbeitslosenkasse) dem Be schwer deführer auf dessen Wunsch hin am 7. November 2012 das Schadenauf nahme-Protokoll für arbeitslose Personen zugesandt hat, aus welchem das vo raus gefüllte Unfalldatum hervorgeht (3. November 2012, Urk. 7/22 /2-3), womit erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist gemeldet hat, dem Begleitschreiben zu entnehmen ist, dass das Formular vollständig ausge füllt an die Arbeit slosenkasse zu retournieren ist (Urk. 7/22 /3), der Beschwerdeführer das Formular am 1 2. November 2012 ausfüllte und wei sungs gemäss bei d er Arbeitslosenkasse einreichte (Urk. 7/ 22/2 und Urk. 7/11), die Arbeitslosenkasse im Rahmen der Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ATSG gehalten gewesen wäre, auf die rechtzeitige Mel dung des Sachverhalts beim RAV im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV hinzu wei sen, bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer aber in Nachachtung des Vertrauens prinzips davon ausgehen durfte, durch die Einreichung des Schadenaufnahme-Protokolls bei der Arbeitslosenkasse seinen versicherungsrechtlichen Pflichten nachgekommen zu sein (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz . 27 zu Art. 27), dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des an gefochtenen Einspracheentscheids vom 2 7. März 2013 führt; erkennt der Einzelrichter: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. März 2013 (Urk. 2/2) ersatzlos aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00108 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

19. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheent schei d en vom 2 5. und 2 7. März 2013

infolge Verletzung der Mel depflicht je für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein gestellt hat (Urk. 2 /1-2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 6. April 2013, mit welcher der Be schwer deführer die Aufhe bung der angefochtenen Einspracheentscheide be antragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwerdeantwort

des Beschwerdegegners vom 12.

Juni 2013 (Urk.

6) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der

Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht), ein Versicherter den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Vo raus der zuständigen Amtsstelle zu melden hat (Art. 27 Abs. 3 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung;

AVIV), Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ih rem

Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunfähigkeit innert ei ner Woche nach deren Beginn dem RAV melden müssen (Art. 42 Abs. 1 AVIV), gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolven zentschädigung (AVIG) die versicherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie unwahre oder un vol l ständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Mel de pflicht verletzt hat, sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Ein stellungsgrund höchstens 60 Tage beträgt (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 erster Halb satz AVIG), wobei sie bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittle rem Ver schulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage be träg t (Art. 45 Abs. 2 AVIV),

es bei der Prüfung der Angemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprü fen de Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen,

das Sozialversicherungsgericht dabei allerdings sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, sondern sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermes sens aus übung als nahe liegender erscheinen lassen; in weiterer Erwägung, dass der Beschwerdegegner den Einspracheentscheid vom 2 5. März 2013 damit be gründete, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Meldung der im Oktober 2012 bezogenen Ferien nicht nachweisen könne und die Folgen der Beweislo sig keit zu tragen habe, so dass die erfolgte Einstellung in der Anspruchsbe rech ti gung zu Recht erfolgt sei (Urk. 2/1), der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er den Ferienbezug dem RAV schriftlich per Post mitgeteilt habe (Urk. 1 S.

2), der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2 6. November 2012 zu entneh men ist, dass er die Ferienmeldung Mitte Oktober 2012 schriftlich mitgeteilt ha t (Urk. 7/14), und nicht am 17. September 2012 wie in der Beschwerde ver merkt (Urk. 1 S. 2), dies den Anforderungen der rechtzeitigen Meldung der ab 1. Oktober 2012 be zo genen kontrollfreien Tage (Urk. 7/9) nicht genügt und den Akten eine frühere Mel dung des Sachverhalts entsprechend den Ausführungen des Beschwerde geg ners nicht entnommen werden kann, selbst bei einer rechtzeitigen Aufgabe der Meldung bei der Post anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch dann das Risiko d er Beweislosigkeit zu tragen hätte, wenn ein Fehler der Post vorliegen würde, da allein er es in der Hand hatte, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschrie benen Postsendung, sei es mittels rechtzeitiger Nachfrage bei der Arbeitslosen kasse (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2), die verfügte Einstellung in der Anspruchsberecht igung demnach zu Recht er folgt ist, dabei die Einstelldauer von zwölf Tagen dem noch leichten Verschulden des Be schwerdeführers angemessen Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/05 vom 16. Augus t 2005), der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 5. März 2013 (Urk. 2/1) demnach z u bestätigen ist; in weiterer Erwägung, dass der Beschwerdegegner den Einspracheentscheid vom 2 7. März 2012 damit be gründete, dass der Beschwerdeführer die seit dem 3. November 2012 bestehende voll ständige Arbeitsunfähigkeit nicht innert Wochenfrist beim RAV gemeldet habe; dieses davon erst am 1 5. November 2012 Kenntnis erlangt habe, so das auch in dieser Hinsicht von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen sei, was erneut eine Einstelldauer von zwölf Tagen rechtfertige (Urk. 2/2), der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen geltend macht e, dass er am

7. November 2012 das RAV telefonisch über den Unfall informiert habe und in d er Folge das Formular der Arbeitslosenkasse angef ordert habe, welches den Akten beiliege (Urk. 1 S. 1), durch die Akten belegt ist, dass Y.___ (Arbeitslosenkasse) dem Be schwer deführer auf dessen Wunsch hin am 7. November 2012 das Schadenauf nahme-Protokoll für arbeitslose Personen zugesandt hat, aus welchem das vo raus gefüllte Unfalldatum hervorgeht (3. November 2012, Urk. 7/22 /2-3), womit erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist gemeldet hat, dem Begleitschreiben zu entnehmen ist, dass das Formular vollständig ausge füllt an die Arbeit slosenkasse zu retournieren ist (Urk. 7/22 /3), der Beschwerdeführer das Formular am 1 2. November 2012 ausfüllte und wei sungs gemäss bei d er Arbeitslosenkasse einreichte (Urk. 7/ 22/2 und Urk. 7/11), die Arbeitslosenkasse im Rahmen der Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ATSG gehalten gewesen wäre, auf die rechtzeitige Mel dung des Sachverhalts beim RAV im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV hinzu wei sen, bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer aber in Nachachtung des Vertrauens prinzips davon ausgehen durfte, durch die Einreichung des Schadenaufnahme-Protokolls bei der Arbeitslosenkasse seinen versicherungsrechtlichen Pflichten nachgekommen zu sein (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz . 27 zu Art. 27), dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des an gefochtenen Einspracheentscheids vom 2 7. März 2013 führt; erkennt der Einzelrichter: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. März 2013 (Urk. 2/2) ersatzlos aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty