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AL.2013.00107

Rückforderung; ausbezahlte Taggelder für die Dauer der Untersuchungshaft zweifellos unrichtig.

Zürich SozVersG · 2014-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 31. Mai 2011 nach Beendi gung seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 26. Mai 2011 (Urk. 7/161) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___

(RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/224) und stellte am 17. Juni 2011 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Mai 2011 (Urk. 7/170). Die Beschwerdegegnerin richtete ihm in der Folge für die am 31. Mai 2011 eröffnete Rahmenfrist erstmals am 7. Oktober 2011 für den Monat August Taggelder auf der Basis eines versicherten Ver dienstes von Fr. 10‘500.--

aus (Urk. 7/32). Am 15. August 2011 erlitt der Versi cherte während der vom 10. bis 25. August 2011 dauernden Untersuchungshaft (Urk. 7/181-182) einen Unfall, in dessen Folge er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeldzahlungen, erhielt (Urk. 7/75-82, Urk. 7/179, Urk. 7/185). Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 31. Mai 2011 für die Dauer von 42 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/35). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2012 Einsprache (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 1. Juni 2012 ein (Urk. 7/74), woraufhin der Versicherte am 26. Mai 2012 einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2012 stellte (Urk. 7/59). Am 29. Juni 2012 berechnete die ALK die Arbeitslosenentschädi gung für die Zeit vom 31. Mai bis 31. Juli 2011 (Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1). Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 hob die ALK die mit Verfügung vom 11. Januar 2012 festgesetzten 42 Einstelltage auf (Urk. 7/13). Anschliessend forderte sie m it Verfügung vom 22. Januar 2013 die für die Zeit vom 1 0. b is 12. August 2011 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 1‘161. --

netto zurück, wobei sie den Betrag mit der Nachzahlung der Monate Mai bis August 2011 verrechnete (Urk. 7/171). Die dagegen erhobene Einspra che vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/9-10) wies die ALK mit Entscheid vom 27. März 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 25. April 2013 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Geset zes

über das Sozialversicherungsgericht). 2 . 2 .1

Der Versicherte hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem gemäss lit . f vermittlungsfähig ist. Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Einglie derungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). 2 .2

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gu tem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2 .3

Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen).

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Ar beitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor den sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der vom Beschwerdeführer vom 1 0. bis 12. August 2011 bezogenen Arbeitslosenentschä digung . 3 .2

Die Beschwerdegegnerin trug zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe sich vom 1 0. bis 25. August 2011 in Untersuchungshaft befunden. Per 14. August 2011 habe er sich von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Die ALK habe ihm ursprünglich 10 Taggelder für den Monat August 2011 ausgerichtet. Mangels Vermittlungsfähigkeit habe er für den Zeitraum der Untersuchungshaft keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weshalb sich die vom 1 0. bis 12. August 2011 ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 1‘161.30 als unrechtmässig erwiesen und demzufolge zurückzuerstatten seien (Urk. 2 S. 6). 3 .3

Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Anspruch auf 42 Taggelder, da er so lange krank gewesen sei. Aufgrund einer Falschaussa ge durch seine ehemalige Arbeit geberin sei er im August 2011 in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei daher aus wichtigen gesetzlichen Gründen nicht vermittlungsfähig gewesen, weshalb er die Rückforderung von Fr. 1‘161.30 als unrechtmässig erachte. Er sei verheiratet, habe zwei Kinder und müsse auch für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen (Urk. 1).

4 .

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm seien während seiner Krankheit zu Unrecht nicht 42 Taggelder ausbezahlt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, da die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2013 und diese bestätigen dem Einspracheentscheid vom 27. März 2013 allein zuviel bezahlte Taggelder vom 1 0. bis 12. August 2011 zurückforderte. Mit den Taggeldabrechnungen vom 29. Juni 2012 betreffend die Monate Mai bis Juli 2011 (Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1) verfügte die Beschwerdegegnerin in einem formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG rechtskräftig über die Anzahl Taggelder, auf welche der Beschwerdeführer während seiner vom 18. Mai bis 12. Juli 2011 andauernden Krankheit Anspruch hatte. Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer Taggeldabrechnung materiell Verfügungscharakter zu. Dabei gilt die Rechtsbeständigkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das fak tische Verwaltungshandel n zu verwahren (BGE 129 V 111 E . 1.2.2, 122 V 368 f. E. 3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die Anzahl abgerechneter Taggel der während seiner Krankheit erstmals mit Einsprache vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/9-10) rügte, ist Rechtsbeständigkeit des mit den Taggeldabrechnungen vom 29. Juni 2012 festgelegten Höchstanspruchs auf Taggelder während der Krankheit eingetreten. Mithin ist auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

5 . 5 .1

Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass

die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Taggelder für den Monat August 2011 von 10 Werkta gen und damit grundsätzlich 10 Taggeldern ausging. Davon zog sie fünf Wartetage ab und richtete dem Beschwerdeführer fünf Taggelder aus (Urk. 7/32).

Die Taggeldabrechnung für die Taggelder für August 2011, welche materiell als Verfügung zu qualifizieren ist und nach Ablauf eines mit einer Beschwerdefrist ver gleichbaren Zeitraumes, mithin nach Ablauf von 30 Tagen nach deren Erhalt, rechtsbeständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts C 7/02 vom 1 4. Juli 2003 E. 3.1 mit Hinweisen), datiert vom 7. Oktober 201 1. Da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung erst am 22. Januar 2013 (Urk. 7/171) verfügte, bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision . Zu prüfen ist daher, unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin bezahlte Taggelder teilweise wieder zurückfordern kann. 5 .2

Mit Entscheid vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/13) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2012 (Urk. 7/33), mit welcher er die am 11. Januar 2013 verfügten 42 Einstelltage ab dem 31. Mai 2011 (Urk. 7/35) monierte, gut. Die Beschwerdegegnerin berechnete daher neu die Taggelder für die Monate Mai bis Juli 2011 ohne Einstelltage

(Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1). Obwohl davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegeg nerin die Taggeldabrechnung für August 2011 im Zuge dieser Neuberechnung der Taggelder für Mai bis Juli 2011 ebenfalls einer Überprüfung unterzog, gab es keinen Anlass, die Taggelder für August 2011 gestützt auf den Einsprache entscheid vom 21. Januar 2013 zu korrigieren . Da es sich bezüglich der Tag geldabrechnung für August 2011 weder um neue Beweismittel noch neue Tatsa chen handelt, durfte die Beschwerdegegnerin nicht unter dem Titel der pro zessualen Revision auf die se zurückkommen. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. E. 1.3), wobei die erhebliche Bedeutung der Berichtigung angesichts der Höhe der errechneten Rückforde rung gerade noch gegeben ist. 5 .3

Es ist unbestritten und aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 0. b is 25. August 2011 in Untersuchungshaft befand (Urk. 7/181, Urk. 7/182). D ie Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) bildet ein zentrales Element der Anspruchsbe rechtigung und stellt ein Grundprinzip der Arbeitslosenversiche rung dar . Deshalb richtet die V ersicherung bei Ver mittlungsun fähigkeit grund sätzlich keine Leistungen aus . Die Ausnahmen davon sind gesetzlich geregelt (Art. 26, 28, 60 Abs. 4, 71b Abs. 3 AVIG; vgl. Thomas Nussbaumer, O. Arbeits losenversicherung, Rz 7, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, [H rsg.] Ulrich Meyer, 2. Auflage). Wie die Beschwerde gegnerin zu Recht ausführte, war der Beschwerdeführer w ährend der Dauer der Untersuchungshaft nicht in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, weshalb während dieser Zeit auf grund fehlender Vermittlungsfähigkeit kein Taggeldanspruch besteht und sich weder aus Gesetz noch V erordnung eine Ausnahme ergibt . Dass sich der Beschwerdeführer vom 1 0. bis 2 5. August 2011 in Untersuchungshaft befand, war der Beschwerdegegnerin bereits am 3. Oktober 2011 (Eingangsstempel ALK ZH) bekannt (vgl. Urk. 7/181, Urk. 7/182). Trotzdem ging sie bei der Tag geldabrechnung von ein em Taggeldanspruch von 10 Tagen inklusive den 1 0. bis 1 2. August 2011 aus

und bezahlte dem Beschwerdeführer in der Folge drei Taggelder zuviel aus. Aufgrund des Gesagten ist ein Rückkommenstitel hinsichtlich der Leistungsausrichtung für die Zeit vom 1 0. bis 1 2. August 2011 gegeben, und die Rückforderung von in diesem Zeitraum zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung erfolgte grundsätzlich zu Recht. 5 .4

Die Beschwerdegegnerin verfügte die Rückforderung der am 7. Oktober 2011 zuviel ausbezahlten Taggelder am 22. Januar 2013, mithin noch vor Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der Leistung. Auch die einjährige Verwir kungsfrist, welche mit Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruches zu laufen beginnt, ist gewahrt, da nicht aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin vor dem 23. Januar 2012 ihres Irrtums bereits gewahr wurde oder hätte gewahr werden müssen.

Die Höhe des Rückforderungsanspruches von Fr. 1‘161.30 (3 x Fr. 387.10) ist unbestritten und gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden

(Urk. 7/32) . Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung des Rückforderungsanspruches mit dem Nachzahlungsanspruch auf Taggelder für Mai bis Juli 2011 ist möglich (Art. 94 Abs. 1 AVIG) und unbestritten. 5 .5

Zusammengefasst erweist sich die Rückforderung von insgesamt Fr. 1‘161.30 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. Au gust sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 31. Mai 2011 nach Beendi gung seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 26. Mai 2011 (Urk. 7/161) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___

(RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/224) und stellte am 17. Juni 2011 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Mai 2011 (Urk. 7/170). Die Beschwerdegegnerin richtete ihm in der Folge für die am 31. Mai 2011 eröffnete Rahmenfrist erstmals am 7. Oktober 2011 für den Monat August Taggelder auf der Basis eines versicherten Ver dienstes von Fr. 10‘500.--

aus (Urk. 7/32). Am 15. August 2011 erlitt der Versi cherte während der vom 10. bis 25. August 2011 dauernden Untersuchungshaft (Urk. 7/181-182) einen Unfall, in dessen Folge er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeldzahlungen, erhielt (Urk. 7/75-82, Urk. 7/179, Urk. 7/185). Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 31. Mai 2011 für die Dauer von 42 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/35). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2012 Einsprache (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 1. Juni 2012 ein (Urk. 7/74), woraufhin der Versicherte am 26. Mai 2012 einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2012 stellte (Urk. 7/59). Am 29. Juni 2012 berechnete die ALK die Arbeitslosenentschädi gung für die Zeit vom 31. Mai bis 31. Juli 2011 (Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1). Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 hob die ALK die mit Verfügung vom 11. Januar 2012 festgesetzten 42 Einstelltage auf (Urk. 7/13). Anschliessend forderte sie m it Verfügung vom 22. Januar 2013 die für die Zeit vom 1 0. b is 12. August 2011 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 1‘161. --

netto zurück, wobei sie den Betrag mit der Nachzahlung der Monate Mai bis August 2011 verrechnete (Urk. 7/171). Die dagegen erhobene Einspra che vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/9-10) wies die ALK mit Entscheid vom 27. März 2013 ab (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 25. April 2013 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

E. 3 .3

Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Anspruch auf 42 Taggelder, da er so lange krank gewesen sei. Aufgrund einer Falschaussa ge durch seine ehemalige Arbeit geberin sei er im August 2011 in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei daher aus wichtigen gesetzlichen Gründen nicht vermittlungsfähig gewesen, weshalb er die Rückforderung von Fr. 1‘161.30 als unrechtmässig erachte. Er sei verheiratet, habe zwei Kinder und müsse auch für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen (Urk. 1).

E. 4 .

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm seien während seiner Krankheit zu Unrecht nicht 42 Taggelder ausbezahlt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, da die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2013 und diese bestätigen dem Einspracheentscheid vom 27. März 2013 allein zuviel bezahlte Taggelder vom 1 0. bis 12. August 2011 zurückforderte. Mit den Taggeldabrechnungen vom 29. Juni 2012 betreffend die Monate Mai bis Juli 2011 (Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1) verfügte die Beschwerdegegnerin in einem formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG rechtskräftig über die Anzahl Taggelder, auf welche der Beschwerdeführer während seiner vom 18. Mai bis 12. Juli 2011 andauernden Krankheit Anspruch hatte. Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer Taggeldabrechnung materiell Verfügungscharakter zu. Dabei gilt die Rechtsbeständigkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das fak tische Verwaltungshandel n zu verwahren (BGE 129 V 111 E . 1.2.2, 122 V 368 f. E. 3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die Anzahl abgerechneter Taggel der während seiner Krankheit erstmals mit Einsprache vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/9-10) rügte, ist Rechtsbeständigkeit des mit den Taggeldabrechnungen vom 29. Juni 2012 festgelegten Höchstanspruchs auf Taggelder während der Krankheit eingetreten. Mithin ist auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

E. 5 .1

Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass

die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Taggelder für den Monat August 2011 von 10 Werkta gen und damit grundsätzlich

E. 10 Taggeldern ausging. Davon zog sie fünf Wartetage ab und richtete dem Beschwerdeführer fünf Taggelder aus (Urk. 7/32).

Die Taggeldabrechnung für die Taggelder für August 2011, welche materiell als Verfügung zu qualifizieren ist und nach Ablauf eines mit einer Beschwerdefrist ver gleichbaren Zeitraumes, mithin nach Ablauf von 30 Tagen nach deren Erhalt, rechtsbeständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts C 7/02 vom 1 4. Juli 2003 E. 3.1 mit Hinweisen), datiert vom 7. Oktober 201 1. Da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung erst am 22. Januar 2013 (Urk. 7/171) verfügte, bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision . Zu prüfen ist daher, unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin bezahlte Taggelder teilweise wieder zurückfordern kann. 5 .2

Mit Entscheid vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/13) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2012 (Urk. 7/33), mit welcher er die am 11. Januar 2013 verfügten 42 Einstelltage ab dem 31. Mai 2011 (Urk. 7/35) monierte, gut. Die Beschwerdegegnerin berechnete daher neu die Taggelder für die Monate Mai bis Juli 2011 ohne Einstelltage

(Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1). Obwohl davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegeg nerin die Taggeldabrechnung für August 2011 im Zuge dieser Neuberechnung der Taggelder für Mai bis Juli 2011 ebenfalls einer Überprüfung unterzog, gab es keinen Anlass, die Taggelder für August 2011 gestützt auf den Einsprache entscheid vom 21. Januar 2013 zu korrigieren . Da es sich bezüglich der Tag geldabrechnung für August 2011 weder um neue Beweismittel noch neue Tatsa chen handelt, durfte die Beschwerdegegnerin nicht unter dem Titel der pro zessualen Revision auf die se zurückkommen. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. E. 1.3), wobei die erhebliche Bedeutung der Berichtigung angesichts der Höhe der errechneten Rückforde rung gerade noch gegeben ist. 5 .3

Es ist unbestritten und aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 0. b is 25. August 2011 in Untersuchungshaft befand (Urk. 7/181, Urk. 7/182). D ie Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) bildet ein zentrales Element der Anspruchsbe rechtigung und stellt ein Grundprinzip der Arbeitslosenversiche rung dar . Deshalb richtet die V ersicherung bei Ver mittlungsun fähigkeit grund sätzlich keine Leistungen aus . Die Ausnahmen davon sind gesetzlich geregelt (Art. 26, 28, 60 Abs. 4, 71b Abs. 3 AVIG; vgl. Thomas Nussbaumer, O. Arbeits losenversicherung, Rz 7, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, [H rsg.] Ulrich Meyer, 2. Auflage). Wie die Beschwerde gegnerin zu Recht ausführte, war der Beschwerdeführer w ährend der Dauer der Untersuchungshaft nicht in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, weshalb während dieser Zeit auf grund fehlender Vermittlungsfähigkeit kein Taggeldanspruch besteht und sich weder aus Gesetz noch V erordnung eine Ausnahme ergibt . Dass sich der Beschwerdeführer vom 1 0. bis 2 5. August 2011 in Untersuchungshaft befand, war der Beschwerdegegnerin bereits am 3. Oktober 2011 (Eingangsstempel ALK ZH) bekannt (vgl. Urk. 7/181, Urk. 7/182). Trotzdem ging sie bei der Tag geldabrechnung von ein em Taggeldanspruch von 10 Tagen inklusive den 1 0. bis 1 2. August 2011 aus

und bezahlte dem Beschwerdeführer in der Folge drei Taggelder zuviel aus. Aufgrund des Gesagten ist ein Rückkommenstitel hinsichtlich der Leistungsausrichtung für die Zeit vom 1 0. bis 1 2. August 2011 gegeben, und die Rückforderung von in diesem Zeitraum zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung erfolgte grundsätzlich zu Recht. 5 .4

Die Beschwerdegegnerin verfügte die Rückforderung der am 7. Oktober 2011 zuviel ausbezahlten Taggelder am 22. Januar 2013, mithin noch vor Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der Leistung. Auch die einjährige Verwir kungsfrist, welche mit Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruches zu laufen beginnt, ist gewahrt, da nicht aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin vor dem 23. Januar 2012 ihres Irrtums bereits gewahr wurde oder hätte gewahr werden müssen.

Die Höhe des Rückforderungsanspruches von Fr. 1‘161.30 (3 x Fr. 387.10) ist unbestritten und gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden

(Urk. 7/32) . Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung des Rückforderungsanspruches mit dem Nachzahlungsanspruch auf Taggelder für Mai bis Juli 2011 ist möglich (Art. 94 Abs. 1 AVIG) und unbestritten. 5 .5

Zusammengefasst erweist sich die Rückforderung von insgesamt Fr. 1‘161.30 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. Au gust sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00107 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

30. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 31. Mai 2011 nach Beendi gung seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 26. Mai 2011 (Urk. 7/161) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___

(RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/224) und stellte am 17. Juni 2011 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Mai 2011 (Urk. 7/170). Die Beschwerdegegnerin richtete ihm in der Folge für die am 31. Mai 2011 eröffnete Rahmenfrist erstmals am 7. Oktober 2011 für den Monat August Taggelder auf der Basis eines versicherten Ver dienstes von Fr. 10‘500.--

aus (Urk. 7/32). Am 15. August 2011 erlitt der Versi cherte während der vom 10. bis 25. August 2011 dauernden Untersuchungshaft (Urk. 7/181-182) einen Unfall, in dessen Folge er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeldzahlungen, erhielt (Urk. 7/75-82, Urk. 7/179, Urk. 7/185). Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 31. Mai 2011 für die Dauer von 42 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/35). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2012 Einsprache (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 1. Juni 2012 ein (Urk. 7/74), woraufhin der Versicherte am 26. Mai 2012 einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2012 stellte (Urk. 7/59). Am 29. Juni 2012 berechnete die ALK die Arbeitslosenentschädi gung für die Zeit vom 31. Mai bis 31. Juli 2011 (Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1). Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 hob die ALK die mit Verfügung vom 11. Januar 2012 festgesetzten 42 Einstelltage auf (Urk. 7/13). Anschliessend forderte sie m it Verfügung vom 22. Januar 2013 die für die Zeit vom 1 0. b is 12. August 2011 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 1‘161. --

netto zurück, wobei sie den Betrag mit der Nachzahlung der Monate Mai bis August 2011 verrechnete (Urk. 7/171). Die dagegen erhobene Einspra che vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/9-10) wies die ALK mit Entscheid vom 27. März 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 25. April 2013 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Geset zes

über das Sozialversicherungsgericht). 2 . 2 .1

Der Versicherte hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem gemäss lit . f vermittlungsfähig ist. Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Einglie derungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). 2 .2

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gu tem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2 .3

Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen).

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Ar beitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor den sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der vom Beschwerdeführer vom 1 0. bis 12. August 2011 bezogenen Arbeitslosenentschä digung . 3 .2

Die Beschwerdegegnerin trug zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe sich vom 1 0. bis 25. August 2011 in Untersuchungshaft befunden. Per 14. August 2011 habe er sich von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Die ALK habe ihm ursprünglich 10 Taggelder für den Monat August 2011 ausgerichtet. Mangels Vermittlungsfähigkeit habe er für den Zeitraum der Untersuchungshaft keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weshalb sich die vom 1 0. bis 12. August 2011 ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 1‘161.30 als unrechtmässig erwiesen und demzufolge zurückzuerstatten seien (Urk. 2 S. 6). 3 .3

Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Anspruch auf 42 Taggelder, da er so lange krank gewesen sei. Aufgrund einer Falschaussa ge durch seine ehemalige Arbeit geberin sei er im August 2011 in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei daher aus wichtigen gesetzlichen Gründen nicht vermittlungsfähig gewesen, weshalb er die Rückforderung von Fr. 1‘161.30 als unrechtmässig erachte. Er sei verheiratet, habe zwei Kinder und müsse auch für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen (Urk. 1).

4 .

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm seien während seiner Krankheit zu Unrecht nicht 42 Taggelder ausbezahlt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, da die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2013 und diese bestätigen dem Einspracheentscheid vom 27. März 2013 allein zuviel bezahlte Taggelder vom 1 0. bis 12. August 2011 zurückforderte. Mit den Taggeldabrechnungen vom 29. Juni 2012 betreffend die Monate Mai bis Juli 2011 (Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1) verfügte die Beschwerdegegnerin in einem formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG rechtskräftig über die Anzahl Taggelder, auf welche der Beschwerdeführer während seiner vom 18. Mai bis 12. Juli 2011 andauernden Krankheit Anspruch hatte. Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer Taggeldabrechnung materiell Verfügungscharakter zu. Dabei gilt die Rechtsbeständigkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das fak tische Verwaltungshandel n zu verwahren (BGE 129 V 111 E . 1.2.2, 122 V 368 f. E. 3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die Anzahl abgerechneter Taggel der während seiner Krankheit erstmals mit Einsprache vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/9-10) rügte, ist Rechtsbeständigkeit des mit den Taggeldabrechnungen vom 29. Juni 2012 festgelegten Höchstanspruchs auf Taggelder während der Krankheit eingetreten. Mithin ist auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

5 . 5 .1

Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass

die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Taggelder für den Monat August 2011 von 10 Werkta gen und damit grundsätzlich 10 Taggeldern ausging. Davon zog sie fünf Wartetage ab und richtete dem Beschwerdeführer fünf Taggelder aus (Urk. 7/32).

Die Taggeldabrechnung für die Taggelder für August 2011, welche materiell als Verfügung zu qualifizieren ist und nach Ablauf eines mit einer Beschwerdefrist ver gleichbaren Zeitraumes, mithin nach Ablauf von 30 Tagen nach deren Erhalt, rechtsbeständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts C 7/02 vom 1 4. Juli 2003 E. 3.1 mit Hinweisen), datiert vom 7. Oktober 201 1. Da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung erst am 22. Januar 2013 (Urk. 7/171) verfügte, bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision . Zu prüfen ist daher, unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin bezahlte Taggelder teilweise wieder zurückfordern kann. 5 .2

Mit Entscheid vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/13) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2012 (Urk. 7/33), mit welcher er die am 11. Januar 2013 verfügten 42 Einstelltage ab dem 31. Mai 2011 (Urk. 7/35) monierte, gut. Die Beschwerdegegnerin berechnete daher neu die Taggelder für die Monate Mai bis Juli 2011 ohne Einstelltage

(Urk. 7/6/1, Urk. 7/7/1, Urk. 7/8/1). Obwohl davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegeg nerin die Taggeldabrechnung für August 2011 im Zuge dieser Neuberechnung der Taggelder für Mai bis Juli 2011 ebenfalls einer Überprüfung unterzog, gab es keinen Anlass, die Taggelder für August 2011 gestützt auf den Einsprache entscheid vom 21. Januar 2013 zu korrigieren . Da es sich bezüglich der Tag geldabrechnung für August 2011 weder um neue Beweismittel noch neue Tatsa chen handelt, durfte die Beschwerdegegnerin nicht unter dem Titel der pro zessualen Revision auf die se zurückkommen. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. E. 1.3), wobei die erhebliche Bedeutung der Berichtigung angesichts der Höhe der errechneten Rückforde rung gerade noch gegeben ist. 5 .3

Es ist unbestritten und aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 0. b is 25. August 2011 in Untersuchungshaft befand (Urk. 7/181, Urk. 7/182). D ie Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) bildet ein zentrales Element der Anspruchsbe rechtigung und stellt ein Grundprinzip der Arbeitslosenversiche rung dar . Deshalb richtet die V ersicherung bei Ver mittlungsun fähigkeit grund sätzlich keine Leistungen aus . Die Ausnahmen davon sind gesetzlich geregelt (Art. 26, 28, 60 Abs. 4, 71b Abs. 3 AVIG; vgl. Thomas Nussbaumer, O. Arbeits losenversicherung, Rz 7, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, [H rsg.] Ulrich Meyer, 2. Auflage). Wie die Beschwerde gegnerin zu Recht ausführte, war der Beschwerdeführer w ährend der Dauer der Untersuchungshaft nicht in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, weshalb während dieser Zeit auf grund fehlender Vermittlungsfähigkeit kein Taggeldanspruch besteht und sich weder aus Gesetz noch V erordnung eine Ausnahme ergibt . Dass sich der Beschwerdeführer vom 1 0. bis 2 5. August 2011 in Untersuchungshaft befand, war der Beschwerdegegnerin bereits am 3. Oktober 2011 (Eingangsstempel ALK ZH) bekannt (vgl. Urk. 7/181, Urk. 7/182). Trotzdem ging sie bei der Tag geldabrechnung von ein em Taggeldanspruch von 10 Tagen inklusive den 1 0. bis 1 2. August 2011 aus

und bezahlte dem Beschwerdeführer in der Folge drei Taggelder zuviel aus. Aufgrund des Gesagten ist ein Rückkommenstitel hinsichtlich der Leistungsausrichtung für die Zeit vom 1 0. bis 1 2. August 2011 gegeben, und die Rückforderung von in diesem Zeitraum zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung erfolgte grundsätzlich zu Recht. 5 .4

Die Beschwerdegegnerin verfügte die Rückforderung der am 7. Oktober 2011 zuviel ausbezahlten Taggelder am 22. Januar 2013, mithin noch vor Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der Leistung. Auch die einjährige Verwir kungsfrist, welche mit Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruches zu laufen beginnt, ist gewahrt, da nicht aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin vor dem 23. Januar 2012 ihres Irrtums bereits gewahr wurde oder hätte gewahr werden müssen.

Die Höhe des Rückforderungsanspruches von Fr. 1‘161.30 (3 x Fr. 387.10) ist unbestritten und gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden

(Urk. 7/32) . Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung des Rückforderungsanspruches mit dem Nachzahlungsanspruch auf Taggelder für Mai bis Juli 2011 ist möglich (Art. 94 Abs. 1 AVIG) und unbestritten. 5 .5

Zusammengefasst erweist sich die Rückforderung von insgesamt Fr. 1‘161.30 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. Au gust sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube