Sachverhalt
1.
X.___ arbeitete ab 1 7. Mai 2010 (Urk. 7/22) zu einem Pensum von 80 % als Assist entin für die Y.___ .
Im Dezember 2011 kam ihr Kind auf die Welt (Urk. 7/23). Da nach dem Mutter schaftsurlaub am 11.
April 2012 die Firma ihr kein passendes Teilzeit stellen an gebot unterbreiten konnte, wurde das Arbeitsverhältnis per 30. April 2012 aufge hoben (Urk. 7/18) .
Am 1 0. Januar 2013 (Urk. 7/18) meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslo sen versicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde vom 1 0. Januar 2013 bis 9. Januar 2015 (Urk. 7/16) eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslo sen ent schädigung eröffnet. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrums
Z.___ (RAV) vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 7/9/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 7/9) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen vor der An meldung bei der Arbeitslosenversicherung für 10 Tage ab dem 1 0. Januar 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versi cherte am 4. Februar 2013 (Urk. 7/10) Einsprache, die das AWA mit Einsprache entscheid vom 1 8. März 2013 (Urk.
2) abwies. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. April 2013, vertreten durch CAP Rechts schutz-Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerde (Urk.
1) und stellte das Rechts begehren, unter Aufhebung des Einspracheentscheids seien die gesetzli chen Leis tungen auszurichten, sowie den Eventualantrag, die verfügten Ein stelltage seien angemessen zu reduzieren. In der Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 5) schloss das A WA auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2013 mit Zustellung der Beschwerdeantwort mitgeteilt wurde (Urk. 8) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi ge n Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht ge nü gend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Quali tät ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Ar beitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 2.
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung im angefochtenen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe sich ge nerell während der Zeit vor Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Angeblich habe sie während den Weihnachtsferien den Entscheid gefällt wieder zu arbeiten und sich dann am folgenden 1 0. Januar 2013 zum Bezug von Ar beitslosenleistungen an gemeldet. Weshalb sie ihren Entschluss, wieder erwerbs tätig sein zu wollen, nicht geeigneter hätte planen können und sich frühzeitig um Arbeitsstellen hätte bemühen können, sei nicht ersichtlich. Für die Folgen der angeblichen Kurzentschlossenheit der Beschwerdeführerin habe nicht die Ar beitslosenversicherung einzustehen (Urk. 2 S. 3-4).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, erst während den
Weihnachtsferien 2012/2013 habe ihre Schwiegermutter sich bereit
erklärt, die Be treuung des im Dezember 2011 geborenen Sohnes zu übernehmen. Daher habe sie sich im Januar 2013 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und hernach genügend Arbeits bemühungen getätigt (Urk. 1 S.
4). Wenn sich eine Frau nach dem Mutter schaftsurlaub auf unbestimmte Zeit der Pflege des Kindes widme, und später wieder erwerbstätig werden wolle, sei sie bis zur Regelung der Kinder be treuung objektiv nicht vermittlungsfähig (Urk. 1 S. 5, Urk. 7/10) und sie unter stehe deshalb der Schadenminderungspflicht während dieser Zeit nicht. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für zwei Mo nate vor der Anmel dung zum Bezug von Arbeitslosenleistungen keine getätigten persönlichen Ar beitsbemühungen nachweisen kann. Bestritten ist hingegen, ob sie für den Zeit raum von zwei Monaten vor Anmeldung zum Bezug von Leis tungen verpflich te t gewesen wäre, sich nachweislich um Arbeitsstellen zu be mühen. 3.2
Der Beschwerdegegner führte in seinem Einspracheentscheid aus, dass in zeitli cher Hinsicht die Verpflichtung zur Stellensuche bereits vor Beginn der Ar beits losigkeit einsetze. Praxisgemäss werde bei der Beurteilung der getätigten Arbeits bemühungen auf die letzten zwei Monate vor Beginn der kontrollierten Ar beits losigkeit abgestellt. Versicherte Personen, welche sich nach Beendigung einer Ausbildung, dem Ablauf einer befristeten Anstellung, nach einem Aus land auf ent halt oder aus ähnlichen Gründen beim RAV zum Leistungsbezug melden würden, seien bezüglich de s Nachweis es persönlicher Arbeitsbemühun gen denjenigen Ver sicherten, welche bereits während der Kündigungsfrist eine neue Arbeits stelle suchen müssen, gleichzustellen (Urk. 2 S. 3). 3.3
Bei den vom Beschwerdegegner aufge zählten Beispielen wie nach Beendigung einer Ausbildung, dem Ablauf einer be fristeten Anstellung oder nach einem Aus landaufenthalt, handelt es sich um Konstellationen, wo es für die versicherte Person in zeitlicher Hinsicht voraussehbar ist, wann sie vermittlungsfähig wird bzw. in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu suchen und dann auch antreten zu können (Urteil des Bun desgerichts C 234/05 vom 1 6. Januar 2006, C 236/02 vom 2 7. Januar 2003; vgl. Urteil des Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft 715 05 231 vom 2 7. März 2006, E.
2.2). Hiezu hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, in den Weihnachtsferien 2012/2013 habe sich ihre Schwie germutter kurz entschlossen bereit
erklärt, ab Januar 2013 bis zum Frei werden eines Krippen platzes die Betreuung des Enkels zu übernehmen. Diese Möglich keit sei ihr bis anhin nicht bekannt gewesen (Urk. 1 S. 4). Da zu reichte die Be schwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben vom 2 5. März 2013 (Urk.
3) ihrer Schwie germutter ins Recht. Dies wird vom Beschwerdegegner nicht in Zweifel gezogen, es ist von diesem Sachverhalt auszugehen.
Es ergibt sich somit, dass die Be schwerdeführerin ihren Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zwar schon länger fristig in Betracht zog, aber noch keinen geeigneten Betreuungsplatz für ihren Sohn hatte finden können. Sie ging aufgrund der im 3. u nd 4. Quartal 2012 an ge fragten Kinderkrippen davon aus, dass sie erst ab August 2013 eine Arbeits stelle hätte antreten können,
weil dannzumal die Kinderbetreuung gesichert ge wesen wäre .
Dass sie für eine geplante Arbeitsaufnahme ab Sommer 2013 bereits im Vorjahr hätte Stellenbemühungen unternehmen müssen, steht ausser Frage.
Es ist davon auszugehen, dass der Versicherten kurzfristig und für einen be grenz ten Zeitraum bis zur Anschlusslösung mit einer Krippe ab Sommer 2013 die Hilfe ihrer Schwiegermutter für die Kinderbetreuung zur Verfügung stand und sie deshalb ab Januar 2013 im Stande war, sich dem Stellenmarkt zur Ver fügung zu stellen. Das war für sie zuvor glaubhaft nicht voraussehbar. Bei dieser Sachlage muss es für eine versicherte Person möglich sein, sich bei der Arbeitslosenversicherung sogleich zu melden und – bei Wahrung ihrer Schaden minderungspflicht
- grundsätzlich Entschädigung zu beziehen, ohne einen Nach teil zu erleiden. Sie dennoch in der Anspruchsberechtigung für einige Tage ein zustellen, um sie in jedem Fall am der Versicherung durch die sofortige An mel dung zugefügten „Schaden“ partizipieren zu lassen, würde in der Konse quenz heissen, eine weitere Art von Wartezeit für solche Sachverhalte einzuführen, die es zu bestehen gälte, bevor Arbeitslosenentschädigung bezogen werden kann. Die Sachverhalte, die zu einer (zusätzlichen) Wartezeit führen, sind jedoch im Gesetz in Artikel 18 AVIG geregelt und treffen auf die Versicherte nicht zu.
In zutreffender Weise hält der Beschwerdegegner zwar fest, dass im Arbeits losen recht sich die versicherte Person gemäss dem Schadenminderungs grund satz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 114 V 285 E.
3, 111 V 239 E.
2a) so verhal ten muss, als ob es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe (Urk. 2 S.
3). Diesen Grundsatz hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht verletzt, denn ohne eine Betreu ungsregelung für ihr Kind hätte sie bei der Suche einer Arbeitsstelle im Jahr 2012 für den möglichen Antritt einen ungewissen Zeit punkt angeben müssen, was ihre Er folgschancen sehr limitiert hätte und daher nicht zumutbar gewesen wäre .
3.4
Allerdings ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz des – nach ihren Angaben (Urk.
1 S.
4) – im Dezember erhaltenen Wissens um die vorhandene Dritt betreuungsmöglichkeit des Kindes durch die Schwiegermutter die erste Stellen suche erst am 16. Januar 2013 und damit eine Woche nach der An mel dung bei der Arbeitslosenversicherung getätigt hat (Urk. 6 S. 2). Dies erweist sich
jedoch in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit, mit welcher sie nun eine Stelle anzutreten gedachte, als zu spät. Mit der Kenntnis ihrer Vermittelbarkeit ab Januar 2013 entstand auch die sofortige Schadenminderungspflicht, die sie durch die zweiwöchige Passivität verletzt hat. Im Resultat übereinstimmend mit dem Be schwerdegegner rechtfertigt es sich deshalb, dafür eine Einstellung in der An spruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG vorzunehmen. 3.5
Der Beschwerdegegner erachtete im Einspracheentscheid eine Dauer von 10 Tagen als angemessen. Es handelt sich dabei um den mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs.
3 lit . a der Verordnung über die obligato ri sche Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV): 1-15 Tage bei leichtem Verschulden). Der Beschwerdegegner hat diese Dauer mit dem Untätigbleiben der Versicherten während zweier Monate vor der Anmeldung begründet, was – wie aufgezeigt – nicht massgebend ist. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall wegen des Untätigseins während zweier Wochen die Dauer auf ein unteres Mass eines leichten Verschuldens und damit auf einen Drittel zu reduzieren; die Beschwerdeführerin ist somit für drei Tage ab 10. Januar 2013 in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anbetracht dieser Faktoren, erscheint es ange messen, der Beschwerde füh rerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3 00.-- zu zusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 8. März 2013 dahin abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage reduziert wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 300.--
(inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Z.___ 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 7. Mai 2010 (Urk. 7/22) zu einem Pensum von 80 % als Assist entin für die Y.___ .
Im Dezember 2011 kam ihr Kind auf die Welt (Urk. 7/23). Da nach dem Mutter schaftsurlaub am 11.
April 2012 die Firma ihr kein passendes Teilzeit stellen an gebot unterbreiten konnte, wurde das Arbeitsverhältnis per 30. April 2012 aufge hoben (Urk. 7/18) .
Am 1 0. Januar 2013 (Urk. 7/18) meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslo sen versicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde vom 1 0. Januar 2013 bis 9. Januar 2015 (Urk. 7/16) eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslo sen ent schädigung eröffnet. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrums
Z.___ (RAV) vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 7/9/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 7/9) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen vor der An meldung bei der Arbeitslosenversicherung für 10 Tage ab dem 1 0. Januar 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versi cherte am 4. Februar 2013 (Urk. 7/10) Einsprache, die das AWA mit Einsprache entscheid vom 1 8. März 2013 (Urk.
2) abwies.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi ge n Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht ge nü gend um zumut bare Arbeit bemüht.
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Quali tät ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Ar beitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 2.
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung im angefochtenen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe sich ge nerell während der Zeit vor Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Angeblich habe sie während den Weihnachtsferien den Entscheid gefällt wieder zu arbeiten und sich dann am folgenden 1 0. Januar 2013 zum Bezug von Ar beitslosenleistungen an gemeldet. Weshalb sie ihren Entschluss, wieder erwerbs tätig sein zu wollen, nicht geeigneter hätte planen können und sich frühzeitig um Arbeitsstellen hätte bemühen können, sei nicht ersichtlich. Für die Folgen der angeblichen Kurzentschlossenheit der Beschwerdeführerin habe nicht die Ar beitslosenversicherung einzustehen (Urk. 2 S. 3-4).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, erst während den
Weihnachtsferien 2012/2013 habe ihre Schwiegermutter sich bereit
erklärt, die Be treuung des im Dezember 2011 geborenen Sohnes zu übernehmen. Daher habe sie sich im Januar 2013 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und hernach genügend Arbeits bemühungen getätigt (Urk. 1 S.
4). Wenn sich eine Frau nach dem Mutter schaftsurlaub auf unbestimmte Zeit der Pflege des Kindes widme, und später wieder erwerbstätig werden wolle, sei sie bis zur Regelung der Kinder be treuung objektiv nicht vermittlungsfähig (Urk. 1 S. 5, Urk. 7/10) und sie unter stehe deshalb der Schadenminderungspflicht während dieser Zeit nicht. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für zwei Mo nate vor der Anmel dung zum Bezug von Arbeitslosenleistungen keine getätigten persönlichen Ar beitsbemühungen nachweisen kann. Bestritten ist hingegen, ob sie für den Zeit raum von zwei Monaten vor Anmeldung zum Bezug von Leis tungen verpflich te t gewesen wäre, sich nachweislich um Arbeitsstellen zu be mühen. 3.2
Der Beschwerdegegner führte in seinem Einspracheentscheid aus, dass in zeitli cher Hinsicht die Verpflichtung zur Stellensuche bereits vor Beginn der Ar beits losigkeit einsetze. Praxisgemäss werde bei der Beurteilung der getätigten Arbeits bemühungen auf die letzten zwei Monate vor Beginn der kontrollierten Ar beits losigkeit abgestellt. Versicherte Personen, welche sich nach Beendigung einer Ausbildung, dem Ablauf einer befristeten Anstellung, nach einem Aus land auf ent halt oder aus ähnlichen Gründen beim RAV zum Leistungsbezug melden würden, seien bezüglich de s Nachweis es persönlicher Arbeitsbemühun gen denjenigen Ver sicherten, welche bereits während der Kündigungsfrist eine neue Arbeits stelle suchen müssen, gleichzustellen (Urk. 2 S. 3). 3.3
Bei den vom Beschwerdegegner aufge zählten Beispielen wie nach Beendigung einer Ausbildung, dem Ablauf einer be fristeten Anstellung oder nach einem Aus landaufenthalt, handelt es sich um Konstellationen, wo es für die versicherte Person in zeitlicher Hinsicht voraussehbar ist, wann sie vermittlungsfähig wird bzw. in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu suchen und dann auch antreten zu können (Urteil des Bun desgerichts C 234/05 vom 1 6. Januar 2006, C 236/02 vom 2 7. Januar 2003; vgl. Urteil des Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft 715 05 231 vom 2 7. März 2006, E.
2.2). Hiezu hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, in den Weihnachtsferien 2012/2013 habe sich ihre Schwie germutter kurz entschlossen bereit
erklärt, ab Januar 2013 bis zum Frei werden eines Krippen platzes die Betreuung des Enkels zu übernehmen. Diese Möglich keit sei ihr bis anhin nicht bekannt gewesen (Urk. 1 S. 4). Da zu reichte die Be schwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben vom 2 5. März 2013 (Urk.
3) ihrer Schwie germutter ins Recht. Dies wird vom Beschwerdegegner nicht in Zweifel gezogen, es ist von diesem Sachverhalt auszugehen.
Es ergibt sich somit, dass die Be schwerdeführerin ihren Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zwar schon länger fristig in Betracht zog, aber noch keinen geeigneten Betreuungsplatz für ihren Sohn hatte finden können. Sie ging aufgrund der im 3. u nd 4. Quartal 2012 an ge fragten Kinderkrippen davon aus, dass sie erst ab August 2013 eine Arbeits stelle hätte antreten können,
weil dannzumal die Kinderbetreuung gesichert ge wesen wäre .
Dass sie für eine geplante Arbeitsaufnahme ab Sommer 2013 bereits im Vorjahr hätte Stellenbemühungen unternehmen müssen, steht ausser Frage.
Es ist davon auszugehen, dass der Versicherten kurzfristig und für einen be grenz ten Zeitraum bis zur Anschlusslösung mit einer Krippe ab Sommer 2013 die Hilfe ihrer Schwiegermutter für die Kinderbetreuung zur Verfügung stand und sie deshalb ab Januar 2013 im Stande war, sich dem Stellenmarkt zur Ver fügung zu stellen. Das war für sie zuvor glaubhaft nicht voraussehbar. Bei dieser Sachlage muss es für eine versicherte Person möglich sein, sich bei der Arbeitslosenversicherung sogleich zu melden und – bei Wahrung ihrer Schaden minderungspflicht
- grundsätzlich Entschädigung zu beziehen, ohne einen Nach teil zu erleiden. Sie dennoch in der Anspruchsberechtigung für einige Tage ein zustellen, um sie in jedem Fall am der Versicherung durch die sofortige An mel dung zugefügten „Schaden“ partizipieren zu lassen, würde in der Konse quenz heissen, eine weitere Art von Wartezeit für solche Sachverhalte einzuführen, die es zu bestehen gälte, bevor Arbeitslosenentschädigung bezogen werden kann. Die Sachverhalte, die zu einer (zusätzlichen) Wartezeit führen, sind jedoch im Gesetz in Artikel 18 AVIG geregelt und treffen auf die Versicherte nicht zu.
In zutreffender Weise hält der Beschwerdegegner zwar fest, dass im Arbeits losen recht sich die versicherte Person gemäss dem Schadenminderungs grund satz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 114 V 285 E.
3, 111 V 239 E.
2a) so verhal ten muss, als ob es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe (Urk. 2 S.
3). Diesen Grundsatz hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht verletzt, denn ohne eine Betreu ungsregelung für ihr Kind hätte sie bei der Suche einer Arbeitsstelle im Jahr 2012 für den möglichen Antritt einen ungewissen Zeit punkt angeben müssen, was ihre Er folgschancen sehr limitiert hätte und daher nicht zumutbar gewesen wäre .
3.4
Allerdings ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz des – nach ihren Angaben (Urk.
1 S.
4) – im Dezember erhaltenen Wissens um die vorhandene Dritt betreuungsmöglichkeit des Kindes durch die Schwiegermutter die erste Stellen suche erst am 16. Januar 2013 und damit eine Woche nach der An mel dung bei der Arbeitslosenversicherung getätigt hat (Urk. 6 S. 2). Dies erweist sich
jedoch in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit, mit welcher sie nun eine Stelle anzutreten gedachte, als zu spät. Mit der Kenntnis ihrer Vermittelbarkeit ab Januar 2013 entstand auch die sofortige Schadenminderungspflicht, die sie durch die zweiwöchige Passivität verletzt hat. Im Resultat übereinstimmend mit dem Be schwerdegegner rechtfertigt es sich deshalb, dafür eine Einstellung in der An spruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG vorzunehmen. 3.5
Der Beschwerdegegner erachtete im Einspracheentscheid eine Dauer von 10 Tagen als angemessen. Es handelt sich dabei um den mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs.
3 lit . a der Verordnung über die obligato ri sche Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV): 1-15 Tage bei leichtem Verschulden). Der Beschwerdegegner hat diese Dauer mit dem Untätigbleiben der Versicherten während zweier Monate vor der Anmeldung begründet, was – wie aufgezeigt – nicht massgebend ist. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall wegen des Untätigseins während zweier Wochen die Dauer auf ein unteres Mass eines leichten Verschuldens und damit auf einen Drittel zu reduzieren; die Beschwerdeführerin ist somit für drei Tage ab 10. Januar 2013 in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anbetracht dieser Faktoren, erscheint es ange messen, der Beschwerde füh rerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3 00.-- zu zusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 8. März 2013 dahin abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage reduziert wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 300.--
(inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Z.___
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. April 2013, vertreten durch CAP Rechts schutz-Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerde (Urk.
1) und stellte das Rechts begehren, unter Aufhebung des Einspracheentscheids seien die gesetzli chen Leis tungen auszurichten, sowie den Eventualantrag, die verfügten Ein stelltage seien angemessen zu reduzieren. In der Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 (Urk.
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00106 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Paradiso Urteil vom
13. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwältin Santina Cartelli, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ arbeitete ab 1 7. Mai 2010 (Urk. 7/22) zu einem Pensum von 80 % als Assist entin für die Y.___ .
Im Dezember 2011 kam ihr Kind auf die Welt (Urk. 7/23). Da nach dem Mutter schaftsurlaub am 11.
April 2012 die Firma ihr kein passendes Teilzeit stellen an gebot unterbreiten konnte, wurde das Arbeitsverhältnis per 30. April 2012 aufge hoben (Urk. 7/18) .
Am 1 0. Januar 2013 (Urk. 7/18) meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslo sen versicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde vom 1 0. Januar 2013 bis 9. Januar 2015 (Urk. 7/16) eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslo sen ent schädigung eröffnet. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrums
Z.___ (RAV) vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 7/9/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 7/9) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen vor der An meldung bei der Arbeitslosenversicherung für 10 Tage ab dem 1 0. Januar 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versi cherte am 4. Februar 2013 (Urk. 7/10) Einsprache, die das AWA mit Einsprache entscheid vom 1 8. März 2013 (Urk.
2) abwies. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. April 2013, vertreten durch CAP Rechts schutz-Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerde (Urk.
1) und stellte das Rechts begehren, unter Aufhebung des Einspracheentscheids seien die gesetzli chen Leis tungen auszurichten, sowie den Eventualantrag, die verfügten Ein stelltage seien angemessen zu reduzieren. In der Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 5) schloss das A WA auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2013 mit Zustellung der Beschwerdeantwort mitgeteilt wurde (Urk. 8) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi ge n Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht ge nü gend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Quali tät ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Ar beitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 2.
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung im angefochtenen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe sich ge nerell während der Zeit vor Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Angeblich habe sie während den Weihnachtsferien den Entscheid gefällt wieder zu arbeiten und sich dann am folgenden 1 0. Januar 2013 zum Bezug von Ar beitslosenleistungen an gemeldet. Weshalb sie ihren Entschluss, wieder erwerbs tätig sein zu wollen, nicht geeigneter hätte planen können und sich frühzeitig um Arbeitsstellen hätte bemühen können, sei nicht ersichtlich. Für die Folgen der angeblichen Kurzentschlossenheit der Beschwerdeführerin habe nicht die Ar beitslosenversicherung einzustehen (Urk. 2 S. 3-4).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, erst während den
Weihnachtsferien 2012/2013 habe ihre Schwiegermutter sich bereit
erklärt, die Be treuung des im Dezember 2011 geborenen Sohnes zu übernehmen. Daher habe sie sich im Januar 2013 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und hernach genügend Arbeits bemühungen getätigt (Urk. 1 S.
4). Wenn sich eine Frau nach dem Mutter schaftsurlaub auf unbestimmte Zeit der Pflege des Kindes widme, und später wieder erwerbstätig werden wolle, sei sie bis zur Regelung der Kinder be treuung objektiv nicht vermittlungsfähig (Urk. 1 S. 5, Urk. 7/10) und sie unter stehe deshalb der Schadenminderungspflicht während dieser Zeit nicht. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für zwei Mo nate vor der Anmel dung zum Bezug von Arbeitslosenleistungen keine getätigten persönlichen Ar beitsbemühungen nachweisen kann. Bestritten ist hingegen, ob sie für den Zeit raum von zwei Monaten vor Anmeldung zum Bezug von Leis tungen verpflich te t gewesen wäre, sich nachweislich um Arbeitsstellen zu be mühen. 3.2
Der Beschwerdegegner führte in seinem Einspracheentscheid aus, dass in zeitli cher Hinsicht die Verpflichtung zur Stellensuche bereits vor Beginn der Ar beits losigkeit einsetze. Praxisgemäss werde bei der Beurteilung der getätigten Arbeits bemühungen auf die letzten zwei Monate vor Beginn der kontrollierten Ar beits losigkeit abgestellt. Versicherte Personen, welche sich nach Beendigung einer Ausbildung, dem Ablauf einer befristeten Anstellung, nach einem Aus land auf ent halt oder aus ähnlichen Gründen beim RAV zum Leistungsbezug melden würden, seien bezüglich de s Nachweis es persönlicher Arbeitsbemühun gen denjenigen Ver sicherten, welche bereits während der Kündigungsfrist eine neue Arbeits stelle suchen müssen, gleichzustellen (Urk. 2 S. 3). 3.3
Bei den vom Beschwerdegegner aufge zählten Beispielen wie nach Beendigung einer Ausbildung, dem Ablauf einer be fristeten Anstellung oder nach einem Aus landaufenthalt, handelt es sich um Konstellationen, wo es für die versicherte Person in zeitlicher Hinsicht voraussehbar ist, wann sie vermittlungsfähig wird bzw. in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu suchen und dann auch antreten zu können (Urteil des Bun desgerichts C 234/05 vom 1 6. Januar 2006, C 236/02 vom 2 7. Januar 2003; vgl. Urteil des Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft 715 05 231 vom 2 7. März 2006, E.
2.2). Hiezu hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, in den Weihnachtsferien 2012/2013 habe sich ihre Schwie germutter kurz entschlossen bereit
erklärt, ab Januar 2013 bis zum Frei werden eines Krippen platzes die Betreuung des Enkels zu übernehmen. Diese Möglich keit sei ihr bis anhin nicht bekannt gewesen (Urk. 1 S. 4). Da zu reichte die Be schwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben vom 2 5. März 2013 (Urk.
3) ihrer Schwie germutter ins Recht. Dies wird vom Beschwerdegegner nicht in Zweifel gezogen, es ist von diesem Sachverhalt auszugehen.
Es ergibt sich somit, dass die Be schwerdeführerin ihren Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zwar schon länger fristig in Betracht zog, aber noch keinen geeigneten Betreuungsplatz für ihren Sohn hatte finden können. Sie ging aufgrund der im 3. u nd 4. Quartal 2012 an ge fragten Kinderkrippen davon aus, dass sie erst ab August 2013 eine Arbeits stelle hätte antreten können,
weil dannzumal die Kinderbetreuung gesichert ge wesen wäre .
Dass sie für eine geplante Arbeitsaufnahme ab Sommer 2013 bereits im Vorjahr hätte Stellenbemühungen unternehmen müssen, steht ausser Frage.
Es ist davon auszugehen, dass der Versicherten kurzfristig und für einen be grenz ten Zeitraum bis zur Anschlusslösung mit einer Krippe ab Sommer 2013 die Hilfe ihrer Schwiegermutter für die Kinderbetreuung zur Verfügung stand und sie deshalb ab Januar 2013 im Stande war, sich dem Stellenmarkt zur Ver fügung zu stellen. Das war für sie zuvor glaubhaft nicht voraussehbar. Bei dieser Sachlage muss es für eine versicherte Person möglich sein, sich bei der Arbeitslosenversicherung sogleich zu melden und – bei Wahrung ihrer Schaden minderungspflicht
- grundsätzlich Entschädigung zu beziehen, ohne einen Nach teil zu erleiden. Sie dennoch in der Anspruchsberechtigung für einige Tage ein zustellen, um sie in jedem Fall am der Versicherung durch die sofortige An mel dung zugefügten „Schaden“ partizipieren zu lassen, würde in der Konse quenz heissen, eine weitere Art von Wartezeit für solche Sachverhalte einzuführen, die es zu bestehen gälte, bevor Arbeitslosenentschädigung bezogen werden kann. Die Sachverhalte, die zu einer (zusätzlichen) Wartezeit führen, sind jedoch im Gesetz in Artikel 18 AVIG geregelt und treffen auf die Versicherte nicht zu.
In zutreffender Weise hält der Beschwerdegegner zwar fest, dass im Arbeits losen recht sich die versicherte Person gemäss dem Schadenminderungs grund satz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 114 V 285 E.
3, 111 V 239 E.
2a) so verhal ten muss, als ob es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe (Urk. 2 S.
3). Diesen Grundsatz hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht verletzt, denn ohne eine Betreu ungsregelung für ihr Kind hätte sie bei der Suche einer Arbeitsstelle im Jahr 2012 für den möglichen Antritt einen ungewissen Zeit punkt angeben müssen, was ihre Er folgschancen sehr limitiert hätte und daher nicht zumutbar gewesen wäre .
3.4
Allerdings ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz des – nach ihren Angaben (Urk.
1 S.
4) – im Dezember erhaltenen Wissens um die vorhandene Dritt betreuungsmöglichkeit des Kindes durch die Schwiegermutter die erste Stellen suche erst am 16. Januar 2013 und damit eine Woche nach der An mel dung bei der Arbeitslosenversicherung getätigt hat (Urk. 6 S. 2). Dies erweist sich
jedoch in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit, mit welcher sie nun eine Stelle anzutreten gedachte, als zu spät. Mit der Kenntnis ihrer Vermittelbarkeit ab Januar 2013 entstand auch die sofortige Schadenminderungspflicht, die sie durch die zweiwöchige Passivität verletzt hat. Im Resultat übereinstimmend mit dem Be schwerdegegner rechtfertigt es sich deshalb, dafür eine Einstellung in der An spruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG vorzunehmen. 3.5
Der Beschwerdegegner erachtete im Einspracheentscheid eine Dauer von 10 Tagen als angemessen. Es handelt sich dabei um den mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs.
3 lit . a der Verordnung über die obligato ri sche Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV): 1-15 Tage bei leichtem Verschulden). Der Beschwerdegegner hat diese Dauer mit dem Untätigbleiben der Versicherten während zweier Monate vor der Anmeldung begründet, was – wie aufgezeigt – nicht massgebend ist. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall wegen des Untätigseins während zweier Wochen die Dauer auf ein unteres Mass eines leichten Verschuldens und damit auf einen Drittel zu reduzieren; die Beschwerdeführerin ist somit für drei Tage ab 10. Januar 2013 in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anbetracht dieser Faktoren, erscheint es ange messen, der Beschwerde füh rerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3 00.-- zu zusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 8. März 2013 dahin abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage reduziert wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 300.--
(inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Z.___ 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso