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AL.2013.00090

Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Verspätete Bewerbung wird einer Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit gleichgesetzt. Schweres Verschulden.

Zürich SozVersG · 2014-06-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, ge b o ren 1974, war vom 1. Juni 2003 bis 3 0. Juni 2011 bei der

Y.___ als Zusteller und Carwasher ange stellt (Urk. 7/25

Ziff. 2-3).

Am 1 6. Juni 2011 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___

zu r Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/24) und beantagte

Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. Juli 2011 (Urk. 7/23).

Gestützt auf die Meldung des RAV Z.___ vom 1 1 . Dez ember

2012 (Urk. 7/ 3)

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfü gung vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 7/ 15 = Urk. 3/3) wegen

Nichtbefolgens von Kon trollvorschriften oder Weisungen mit Wirkung ab dem 2 6. September 2012 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Ver sicherten am 8. und am 2 4. Januar 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/16 /1, Urk.

7/16/12)

wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 7. Feb ruar 2013 (Urk. 7/17 = Urk.

2) ab . 2.

Der Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Febr uar 2013 (Urk.

2) am 8. April 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es seien ihm die ge setzlichen Leistungen ohne Einstelltage auszurichten. Eventuell sei er für höchs tens 10 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (S.

2). Mit Be schwer deantwort vom 1 4. Mai 2013 (Urk.

6) beantragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2013 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

muss die arbeitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d

AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amts stelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeits markt liche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög licht. 1.3

Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beit gebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.

14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt,

sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen be müht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung von 36 Tagen damit, dass der Beschwerdeführer, indem er sich ver spätet beworben habe, in Kauf genommen habe, dass die relevante Stelle an der weitig vergeben werde. Dies sei aus arbeitslosenversicherungsrechtli cher Sicht gleich zu beurteilen wie die Ablehnung einer zumutbaren Stelle . Gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen sei der Beschwerdeführer seit 1. September 2012 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, und zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung und in der Zeit der Bewerbungsfrist habe kei ne Arbeitsun fähigkeit bestanden. Er sei deshalb verpflicht et gewesen, sich bis 2 1. September 2012 für die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben (S. 3 f. Ziff. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er sei am 1 8. September 2012 von der Sachbearbeiterin des RAV aufgefordert worden, sich bis 2 1. September 2012 bei der A.___ als Chauffeur zu be wer ben (S. 2 Ziff. 1 unten). Eine Frist von 3 Tagen für die Bewerbung sei je doch nicht ausreichend gewesen, da er gleichzeitig angewiesen worden sei, die For mulare „Medizinische Zumutbarkeit“ sowie „Bereitschaft zur Arbeitsauf nahme“ auszufüllen (S.

3 Ziff. 1 oben). Aufgrund seiner gesundh eitlichen Prob leme habe er sich richtig verhalten, indem er zunächst habe wissen wollen, ob er über haupt arbeitsfähig sei (S.

3 f. Ziff. 2). Hätte er sich zuerst ohne Abklä rung seiner Arbeitsfähigkeit um die Stelle beworben, so hätte eine solche Be werbung die künf tige erfolgreiche Stellensuche gefährdet (S. 4 Ziff. 3). Er sei damit gerade den mehrfachen Weisungen des RAV nachgekommen und es liege eventualiter höchstens ein leichtes Verschulden vor (S. 4 Ziff. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.

3.1

Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 2 5. September 2012 auf eine Stelle als Chauffeur bei der A.___ bewarb (Urk. 7/9), dies obwohl er von der zuständigen RAV-Beraterin aufgefordert wurde, sich spätes tens bis 2 1. September 2012 zu bewer ben, die s im Rahmen des Bera tungs ge sprächs vom

18. September 2012 (Urk. 7/21 S.

4 unten) und

mit Schreiben vom 18. September 2012 (Urk. 7/6). Gleichentags wurde er auch aufgefordert, unter anderem die vollständig ausgefüllten Formular „Medizinische Zumutbarkeit“ und „Bereit schaft zur Arbeitsaufnahme“ auszufüllen und bis 5. Oktober 2012 beim RAV einzureichen (Urk. 7/7). 3.2

Zu prüfen ist, ob hierfür ein entschuldbarer Grund vorliegt, da der Beschwerde führer mit dem verspäteten Einreichen seiner Bewer bung die Beendigung der Arbeitslosigkeit gefährdet hat (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Soweit der Besch werdeführer geltend machte, die Frist von 3 Tagen für die Be wer bung sei aufgrund dessen nicht ausreichend gewesen, da er gleichzeitig die Formulare „Medizinische Zumutbarkeit“ sowie „Bereitschaft zur Arbeitsauf nah me“ habe ausfüllen müssen (vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass die Frist für das Einreichen der Formulare bis am 5. Oktober 2012 lief. Die Priorität wäre daher klar auf die Bewerbung zu setzen gewesen.

Auch sein Vorbringen, er habe vorab mit seiner Psychiaterin Rücksprache hal ten müssen, da er sich betreffend seiner Arbeitsfähigkeit unsicher gewesen sei (vgl. Urk. 1 S.

3 f. Ziff. 2), vermag die verspätet eingereichte Bewerbung vor al lem auch in Anbetracht dessen, dass in diesem Zeitraum keine Arbei tsunfähig keit be scheinigt wurde, respektive er seit dem 2. August 2012 vollständig ar beits fähig war (vgl. Urk. 7/16), nicht zu entschuldigen.

Des Weiteren führen die Aus füh rung en des Beschwerdeführers, dass, falls er die Bewerbung hätte krank heits halber zurückziehen müssen, er eine allfällige zukünft ige Anstellung ge fährdet hätte, ins Leere.

Eine Frist von drei Tagen mag wohl kurz sein, doch kann vom Beschwerdefüh rer, welcher seit Juni 2011 beim RAV angemeldet war, erwartet werden, dass er sein Bewerbungsdossier vollständig bereithält . Zudem muss eine versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits lo sen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) innerhalb Tagesfrist von

der zuständigen Amtsstelle erreichbar sein und innerhalb der gleichen Frist auch

auf eine Aufforderung hin reagieren können (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts C27/07 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). 3.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne ent schuldbaren Grund unter anderem eine zumutbare Arbe it abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit . b AVIV).

Vorliegend erscheint die –

im unteren Bereich eines schweren Verschulden s ein zuordnende

- Sanktionierung mit einer 36-tägigen Einstellung in der An spruchs berechtigung als angemessen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Feb ru ar 2013 (Urk.

2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia

Z.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 . Dez ember

2012 (Urk. 7/

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs.

E. 1.3 Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beit gebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.

14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt,

sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen be müht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung von 36 Tagen damit, dass der Beschwerdeführer, indem er sich ver spätet beworben habe, in Kauf genommen habe, dass die relevante Stelle an der weitig vergeben werde. Dies sei aus arbeitslosenversicherungsrechtli cher Sicht gleich zu beurteilen wie die Ablehnung einer zumutbaren Stelle . Gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen sei der Beschwerdeführer seit 1. September 2012 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, und zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung und in der Zeit der Bewerbungsfrist habe kei ne Arbeitsun fähigkeit bestanden. Er sei deshalb verpflicht et gewesen, sich bis 2 1. September 2012 für die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben (S. 3 f. Ziff. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er sei am 1 8. September 2012 von der Sachbearbeiterin des RAV aufgefordert worden, sich bis 2 1. September 2012 bei der A.___ als Chauffeur zu be wer ben (S. 2 Ziff. 1 unten). Eine Frist von 3 Tagen für die Bewerbung sei je doch nicht ausreichend gewesen, da er gleichzeitig angewiesen worden sei, die For mulare „Medizinische Zumutbarkeit“ sowie „Bereitschaft zur Arbeitsauf nahme“ auszufüllen (S.

E. 3 f. Ziff. 2). Hätte er sich zuerst ohne Abklä rung seiner Arbeitsfähigkeit um die Stelle beworben, so hätte eine solche Be werbung die künf tige erfolgreiche Stellensuche gefährdet (S. 4 Ziff. 3). Er sei damit gerade den mehrfachen Weisungen des RAV nachgekommen und es liege eventualiter höchstens ein leichtes Verschulden vor (S. 4 Ziff. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 3.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 2 5. September 2012 auf eine Stelle als Chauffeur bei der A.___ bewarb (Urk. 7/9), dies obwohl er von der zuständigen RAV-Beraterin aufgefordert wurde, sich spätes tens bis 2 1. September 2012 zu bewer ben, die s im Rahmen des Bera tungs ge sprächs vom

18. September 2012 (Urk. 7/21 S.

E. 3.2 Zu prüfen ist, ob hierfür ein entschuldbarer Grund vorliegt, da der Beschwerde führer mit dem verspäteten Einreichen seiner Bewer bung die Beendigung der Arbeitslosigkeit gefährdet hat (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Soweit der Besch werdeführer geltend machte, die Frist von 3 Tagen für die Be wer bung sei aufgrund dessen nicht ausreichend gewesen, da er gleichzeitig die Formulare „Medizinische Zumutbarkeit“ sowie „Bereitschaft zur Arbeitsauf nah me“ habe ausfüllen müssen (vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass die Frist für das Einreichen der Formulare bis am 5. Oktober 2012 lief. Die Priorität wäre daher klar auf die Bewerbung zu setzen gewesen.

Auch sein Vorbringen, er habe vorab mit seiner Psychiaterin Rücksprache hal ten müssen, da er sich betreffend seiner Arbeitsfähigkeit unsicher gewesen sei (vgl. Urk. 1 S.

3 f. Ziff. 2), vermag die verspätet eingereichte Bewerbung vor al lem auch in Anbetracht dessen, dass in diesem Zeitraum keine Arbei tsunfähig keit be scheinigt wurde, respektive er seit dem 2. August 2012 vollständig ar beits fähig war (vgl. Urk. 7/16), nicht zu entschuldigen.

Des Weiteren führen die Aus füh rung en des Beschwerdeführers, dass, falls er die Bewerbung hätte krank heits halber zurückziehen müssen, er eine allfällige zukünft ige Anstellung ge fährdet hätte, ins Leere.

Eine Frist von drei Tagen mag wohl kurz sein, doch kann vom Beschwerdefüh rer, welcher seit Juni 2011 beim RAV angemeldet war, erwartet werden, dass er sein Bewerbungsdossier vollständig bereithält . Zudem muss eine versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits lo sen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) innerhalb Tagesfrist von

der zuständigen Amtsstelle erreichbar sein und innerhalb der gleichen Frist auch

auf eine Aufforderung hin reagieren können (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts C27/07 vom 8. Mai 2007 E. 4.1).

E. 3.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne ent schuldbaren Grund unter anderem eine zumutbare Arbe it abgelehnt hat (Art. 45 Abs.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00090 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

2. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mark Glavas, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, ge b o ren 1974, war vom 1. Juni 2003 bis 3 0. Juni 2011 bei der

Y.___ als Zusteller und Carwasher ange stellt (Urk. 7/25

Ziff. 2-3).

Am 1 6. Juni 2011 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___

zu r Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/24) und beantagte

Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. Juli 2011 (Urk. 7/23).

Gestützt auf die Meldung des RAV Z.___ vom 1 1 . Dez ember

2012 (Urk. 7/ 3)

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfü gung vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 7/ 15 = Urk. 3/3) wegen

Nichtbefolgens von Kon trollvorschriften oder Weisungen mit Wirkung ab dem 2 6. September 2012 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Ver sicherten am 8. und am 2 4. Januar 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/16 /1, Urk.

7/16/12)

wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 7. Feb ruar 2013 (Urk. 7/17 = Urk.

2) ab . 2.

Der Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Febr uar 2013 (Urk.

2) am 8. April 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es seien ihm die ge setzlichen Leistungen ohne Einstelltage auszurichten. Eventuell sei er für höchs tens 10 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (S.

2). Mit Be schwer deantwort vom 1 4. Mai 2013 (Urk.

6) beantragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2013 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

muss die arbeitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d

AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amts stelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeits markt liche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög licht. 1.3

Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beit gebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.

14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt,

sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen be müht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung von 36 Tagen damit, dass der Beschwerdeführer, indem er sich ver spätet beworben habe, in Kauf genommen habe, dass die relevante Stelle an der weitig vergeben werde. Dies sei aus arbeitslosenversicherungsrechtli cher Sicht gleich zu beurteilen wie die Ablehnung einer zumutbaren Stelle . Gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen sei der Beschwerdeführer seit 1. September 2012 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, und zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung und in der Zeit der Bewerbungsfrist habe kei ne Arbeitsun fähigkeit bestanden. Er sei deshalb verpflicht et gewesen, sich bis 2 1. September 2012 für die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben (S. 3 f. Ziff. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er sei am 1 8. September 2012 von der Sachbearbeiterin des RAV aufgefordert worden, sich bis 2 1. September 2012 bei der A.___ als Chauffeur zu be wer ben (S. 2 Ziff. 1 unten). Eine Frist von 3 Tagen für die Bewerbung sei je doch nicht ausreichend gewesen, da er gleichzeitig angewiesen worden sei, die For mulare „Medizinische Zumutbarkeit“ sowie „Bereitschaft zur Arbeitsauf nahme“ auszufüllen (S.

3 Ziff. 1 oben). Aufgrund seiner gesundh eitlichen Prob leme habe er sich richtig verhalten, indem er zunächst habe wissen wollen, ob er über haupt arbeitsfähig sei (S.

3 f. Ziff. 2). Hätte er sich zuerst ohne Abklä rung seiner Arbeitsfähigkeit um die Stelle beworben, so hätte eine solche Be werbung die künf tige erfolgreiche Stellensuche gefährdet (S. 4 Ziff. 3). Er sei damit gerade den mehrfachen Weisungen des RAV nachgekommen und es liege eventualiter höchstens ein leichtes Verschulden vor (S. 4 Ziff. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.

3.1

Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 2 5. September 2012 auf eine Stelle als Chauffeur bei der A.___ bewarb (Urk. 7/9), dies obwohl er von der zuständigen RAV-Beraterin aufgefordert wurde, sich spätes tens bis 2 1. September 2012 zu bewer ben, die s im Rahmen des Bera tungs ge sprächs vom

18. September 2012 (Urk. 7/21 S.

4 unten) und

mit Schreiben vom 18. September 2012 (Urk. 7/6). Gleichentags wurde er auch aufgefordert, unter anderem die vollständig ausgefüllten Formular „Medizinische Zumutbarkeit“ und „Bereit schaft zur Arbeitsaufnahme“ auszufüllen und bis 5. Oktober 2012 beim RAV einzureichen (Urk. 7/7). 3.2

Zu prüfen ist, ob hierfür ein entschuldbarer Grund vorliegt, da der Beschwerde führer mit dem verspäteten Einreichen seiner Bewer bung die Beendigung der Arbeitslosigkeit gefährdet hat (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Soweit der Besch werdeführer geltend machte, die Frist von 3 Tagen für die Be wer bung sei aufgrund dessen nicht ausreichend gewesen, da er gleichzeitig die Formulare „Medizinische Zumutbarkeit“ sowie „Bereitschaft zur Arbeitsauf nah me“ habe ausfüllen müssen (vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass die Frist für das Einreichen der Formulare bis am 5. Oktober 2012 lief. Die Priorität wäre daher klar auf die Bewerbung zu setzen gewesen.

Auch sein Vorbringen, er habe vorab mit seiner Psychiaterin Rücksprache hal ten müssen, da er sich betreffend seiner Arbeitsfähigkeit unsicher gewesen sei (vgl. Urk. 1 S.

3 f. Ziff. 2), vermag die verspätet eingereichte Bewerbung vor al lem auch in Anbetracht dessen, dass in diesem Zeitraum keine Arbei tsunfähig keit be scheinigt wurde, respektive er seit dem 2. August 2012 vollständig ar beits fähig war (vgl. Urk. 7/16), nicht zu entschuldigen.

Des Weiteren führen die Aus füh rung en des Beschwerdeführers, dass, falls er die Bewerbung hätte krank heits halber zurückziehen müssen, er eine allfällige zukünft ige Anstellung ge fährdet hätte, ins Leere.

Eine Frist von drei Tagen mag wohl kurz sein, doch kann vom Beschwerdefüh rer, welcher seit Juni 2011 beim RAV angemeldet war, erwartet werden, dass er sein Bewerbungsdossier vollständig bereithält . Zudem muss eine versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits lo sen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) innerhalb Tagesfrist von

der zuständigen Amtsstelle erreichbar sein und innerhalb der gleichen Frist auch

auf eine Aufforderung hin reagieren können (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts C27/07 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). 3.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne ent schuldbaren Grund unter anderem eine zumutbare Arbe it abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit . b AVIV).

Vorliegend erscheint die –

im unteren Bereich eines schweren Verschulden s ein zuordnende

- Sanktionierung mit einer 36-tägigen Einstellung in der An spruchs berechtigung als angemessen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Feb ru ar 2013 (Urk.

2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia

Z.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan