Sachverhalt
1.
Der 1975 geborene X.___
war vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2012 bei der Y.___ AG als Credit Analyst an ge stellt (Urk. 7/47). Am 13. Dezember 2012 meldete er sich beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/46) und stellte am 20. Dezember 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Dezember 2012 (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Januar 2013 für 11 Tage in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Die Einsprache vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/3) wies das AWA mit Entscheid vom 5. März 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 26. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. D ie Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs leis tung en beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alle s Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Ge mäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der An spruchs be rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. Januar 2013 für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. 2.2
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einstellungsentscheid zusammenge fasst damit, der Beschwerdeführer habe sich im Nachgang zur Kündigung in der Zeitspanne vom 22. September bis 31. Dezember 2012 mit den nachgewiesenen 17 Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht. Zu dem habe er seine Verpflichtung zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt, habe er doch mehrmals während einer gewissen Zeitspanne (1. bis 1 7. Oktober 2012, 1. bis 1 4. November 2012, 1 6. bis 26.
November 2012, 1. bis 1 2. Dezember 2012) keine Stellenbemühungen getätigt. 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei auch nach dem 21. September 2012 noch gesundheitlich angeschlagen gewesen. Ebenfalls sei er im letzten Quartal des Jahres 2012 mit rechtlichen Auseinandersetzungen beschäftigt gewesen. Ausserdem habe er sich regelmässig auf Stellenportalen nach in Frage kommenden Stellen umgesehen und zusätzlich auch den Job-Alert bei Webseiten grosser Firmen aktiviert. Dies sei bei der Beurteilung der kontinuierlichen Stellensuche zu berücksichtigen. Konkret habe er sich jedoch nur auf Stellenangebote beworben, bei denen er sich aufgrund seiner Berufser fahrung und Ausbildung eine Chance auf Anstellung erhofft habe. Bei einem Gespräch vom 28. September 2012 mit dem RAV sei ihm zudem nahe gelegt worden, sich qualitativ auf Stellen zu bewerben . Im Dezember 2012 habe er we niger Stellenbewerbungen eingereicht, weil kaum qualitativ gute Stellenange bote vorhanden gewesen seien (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung seitens der Arbeitgeberin am 25. Juni 2012 per 30. September 2012 vom 4. bis 18. Juli 2012 sowie vom 27. Juli bis 21. September 2012 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/30-32), weshalb er vom 25. Juni bis 21. September 2012 vom Beschwerdegegner zu Recht aus gesundheitlichen Gründen von der Stellensuche befreit wurde (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). Für die Zeit vom 22. September bis zum 31. Dezember 2012 kann der Versicherte 17 Bewer bungen nachweisen, was sich aus den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Kontrollperioden September bis Dezember 2012 ergibt (Urk. 7/28, Urk. 7/29
Urk. 7/37) . Wie der Beschwerdegegner zu Recht aus führte, ist die Jobabo -Anmeldung auf dem Job-Portal der A.___ bei den aufgeführten Stellenbewerbungen im Dezember 2012 nicht zu berück sichtigen, hat sich doch die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV in der Regel gezielt in Form einer ordentlichen Bewerbung für e ine kon krete Stelle zu bemühen. 3.2 3.2.1
Angesichts der Tatsache, dass in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen pro Monat erforderlich sind (vgl. E.
1.3), steht fest, dass die vom Beschwerdeführer für die Zeit während der rund dreieinhalb Monate dau ern den Kündigungsfrist nachgewiesenen 17 Arbeitsbemühungen quantitativ un ge nügend waren . 3.2.2
Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdefüh rers nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem Ein wand, es sei ihm am 28. September 2012 vom RAV geraten worden, sich qualitativ auf Stellen zu be werben, bei welchen er auch eine Chance auf eine erfolgreiche Bewerbung habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist ein Telefonat mit dem RAV-Support aktenkundig (Urk. 7/5), jedoch vermag der Beschwerdeführer nicht zu be weisen, was ihm anlässlich dieses Telefonats geraten wurde (vgl. Urk. 7/9). Die in der Telefonnotiz vom 20. Februar 2013 mit dem Support des RAV (Urk. 7/9) enthaltenen Angaben legen die Vermutung nahe, dass bei Anfragen beim RAV- Support allgemeine Informationen gegeben und keine von der Norm abwei chen den individuellen Abmachungen getroffen werden. So vermag denn der Be schwer deführer selbst aus einer allenfalls getätigten Aussage der beraten de n Person auf dem RAV, der Beschwerdeführer solle sich qualitativ auf pas sende Stellen bewerben, noch keine Zugeständnisse hinsichtlich der Quantität der Stellen bemühungen
herzuleiten . Den Akten sind jedenfalls keine Anhalts punkte zu entnehmen, wonach abweichend von der Regel in bindender Weise eine An zahl Stellenbewerbungen unter 10 bis 12 festgehalten worden wäre. Damit muss sich die versicherte Person n ach konstanter Praxis des Bundesge richts gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegen halten lassen (ARV 2005 S. 58 [C
208/03] E.
3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht der Versicherungsleis tungen bean spruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenminde rungspflicht
– ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 139 V 524 E. 4.2 S.
530). Die ver sicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkul pieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stem pel kon trolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf auf merksam ge macht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 28. Dezember 2004 sowie C 200/03 vom 15. Dezember 2003, je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälli gen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), unaufgefordert um Stellen in aus reichender Zahl zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). Mithin wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, sich auch ohne entspre chende Information seitens des RAV ausreichend auf Stellen zu bewerben, dies umso mehr, als er sich bereits in seiner dritten
Rahmenfrist für den Leistungsbe zug be fand und somit seine Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversi cherung insbesondere in Bezug auf eine rechtsgenügliche Stellensuche hätte kennen mü ssen (Urk. 7/17). 3.2.3
Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er sei auch nach dem 21. September 2012 noch gesundheitlich angeschlagen und mit Rechts streitigkeiten belastet gewesen. So ist zwar dem Beschwerdeführer ein gewisses Verständnis für seine private und gesundheitliche Situation entgegen zu brin gen, jedoch entschuldigt weder die anhaltende Behandlungsbedürftigkeit seiner psychischen Beschwerden ohne eine entsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2) noch Rechtsstreitigkeiten ein Abweichen von der in der Regel not wendigen Anzahl Arbeitsbemühungen. Es wird denn auch von einer in einem 100%-Pensum arbeitenden Person während der Kündigungsfrist erwartet, dass sie sich am Abend unter der Woc he sowie am Wochenende quant itativ ausrei chend um eine Stelle bemüht. Da der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber anlässlich der Kündigung vom 25. Juni 2012 per sofort freigestellt wurde (Urk. 7/44/1), hatte er ausreichend Zeit, sich rechtsgenüglich um eine Stelle zu bewerben, selbst wenn er aus gesundheitlichen Gründen zeitweise noch nicht im Vollbesitz seiner Kräfte war und er zusätzlich in gerichtliche Verfahren verwi ckelt war, bei welchen er im Übrigen
zu seiner Entlastung anwaltlich vertreten war (Urk. 3/3). 3.2.4
Da der Beschwerdeführer bereits im Oktober sowie November 2012 die erfor der liche Anzahl Arbeitsbemühungen mit lediglich sechs bzw. fünf getätigten Be werbungen (Urk. 7/28) bei weitem unterschritt, kann offen bleiben, ob es im Dezem ber 2012 aufgrund der Finanzkrise und des Jahreswechsels tatsächlich lediglich drei passende Stellenangebote gab. 3.2.5
Ferner verletzte der Beschwerdeführer auch seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche, zumal er vom 1. bis und mit dem 14. November 2012, vom 1. bis und mit 17. Oktober 2012 und vom 1. bis und mit 12. Dezember 2012 keine Be werbungen tätigte (Urk. 7/28, Urk. 7/37). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es aus Effizienzgründen durchaus angezeigt sein kann, den Versand der Be wer bungen auf wenige Tage pro Monat zu konzentrieren, kann es nicht an gehen, während rund zwei Wochen keine gezielten Bewerbungen auf offene Stellen zu versenden. 3.3
Der Beschwerdegegner setzte die beschwerdeweise unbeanstandet gebliebene Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens v on 1 bis 15 Tagen (vgl. E.
1.4) auf elf Tage fest. Dies erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowie mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D72 der AVIG-Praxis ALE festgelegte Einstellraster als angemessen und gibt zu keiner Korrektur An lass. 4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaOnyetube
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1975 geborene X.___
war vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2012 bei der Y.___ AG als Credit Analyst an ge stellt (Urk. 7/47). Am 13. Dezember 2012 meldete er sich beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/46) und stellte am 20. Dezember 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Dezember 2012 (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Januar 2013 für 11 Tage in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Die Einsprache vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/3) wies das AWA mit Entscheid vom 5. März 2013 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs leis tung en beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alle s Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Ge mäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der An spruchs be rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
E. 1.4 ) auf elf Tage fest. Dies erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowie mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D72 der AVIG-Praxis ALE festgelegte Einstellraster als angemessen und gibt zu keiner Korrektur An lass.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 26. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. Januar 2013 für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde.
E. 2.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einstellungsentscheid zusammenge fasst damit, der Beschwerdeführer habe sich im Nachgang zur Kündigung in der Zeitspanne vom 22. September bis 31. Dezember 2012 mit den nachgewiesenen 17 Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht. Zu dem habe er seine Verpflichtung zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt, habe er doch mehrmals während einer gewissen Zeitspanne (1. bis 1 7. Oktober 2012, 1. bis 1 4. November 2012, 1 6. bis 26.
November 2012, 1. bis 1 2. Dezember 2012) keine Stellenbemühungen getätigt.
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei auch nach dem 21. September 2012 noch gesundheitlich angeschlagen gewesen. Ebenfalls sei er im letzten Quartal des Jahres 2012 mit rechtlichen Auseinandersetzungen beschäftigt gewesen. Ausserdem habe er sich regelmässig auf Stellenportalen nach in Frage kommenden Stellen umgesehen und zusätzlich auch den Job-Alert bei Webseiten grosser Firmen aktiviert. Dies sei bei der Beurteilung der kontinuierlichen Stellensuche zu berücksichtigen. Konkret habe er sich jedoch nur auf Stellenangebote beworben, bei denen er sich aufgrund seiner Berufser fahrung und Ausbildung eine Chance auf Anstellung erhofft habe. Bei einem Gespräch vom 28. September 2012 mit dem RAV sei ihm zudem nahe gelegt worden, sich qualitativ auf Stellen zu bewerben . Im Dezember 2012 habe er we niger Stellenbewerbungen eingereicht, weil kaum qualitativ gute Stellenange bote vorhanden gewesen seien (Urk. 1).
E. 3 AVIV). 2.
E. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht der Versicherungsleis tungen bean spruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenminde rungspflicht
– ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 139 V 524 E. 4.2 S.
530). Die ver sicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkul pieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stem pel kon trolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf auf merksam ge macht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 28. Dezember 2004 sowie C 200/03 vom 15. Dezember 2003, je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälli gen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), unaufgefordert um Stellen in aus reichender Zahl zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). Mithin wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, sich auch ohne entspre chende Information seitens des RAV ausreichend auf Stellen zu bewerben, dies umso mehr, als er sich bereits in seiner dritten
Rahmenfrist für den Leistungsbe zug be fand und somit seine Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversi cherung insbesondere in Bezug auf eine rechtsgenügliche Stellensuche hätte kennen mü ssen (Urk. 7/17).
E. 3.2.1 Angesichts der Tatsache, dass in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen pro Monat erforderlich sind (vgl. E.
1.3), steht fest, dass die vom Beschwerdeführer für die Zeit während der rund dreieinhalb Monate dau ern den Kündigungsfrist nachgewiesenen 17 Arbeitsbemühungen quantitativ un ge nügend waren .
E. 3.2.2 Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdefüh rers nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem Ein wand, es sei ihm am 28. September 2012 vom RAV geraten worden, sich qualitativ auf Stellen zu be werben, bei welchen er auch eine Chance auf eine erfolgreiche Bewerbung habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist ein Telefonat mit dem RAV-Support aktenkundig (Urk. 7/5), jedoch vermag der Beschwerdeführer nicht zu be weisen, was ihm anlässlich dieses Telefonats geraten wurde (vgl. Urk. 7/9). Die in der Telefonnotiz vom 20. Februar 2013 mit dem Support des RAV (Urk. 7/9) enthaltenen Angaben legen die Vermutung nahe, dass bei Anfragen beim RAV- Support allgemeine Informationen gegeben und keine von der Norm abwei chen den individuellen Abmachungen getroffen werden. So vermag denn der Be schwer deführer selbst aus einer allenfalls getätigten Aussage der beraten de n Person auf dem RAV, der Beschwerdeführer solle sich qualitativ auf pas sende Stellen bewerben, noch keine Zugeständnisse hinsichtlich der Quantität der Stellen bemühungen
herzuleiten . Den Akten sind jedenfalls keine Anhalts punkte zu entnehmen, wonach abweichend von der Regel in bindender Weise eine An zahl Stellenbewerbungen unter 10 bis 12 festgehalten worden wäre. Damit muss sich die versicherte Person n ach konstanter Praxis des Bundesge richts gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegen halten lassen (ARV 2005 S. 58 [C
208/03] E.
E. 3.2.3 Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er sei auch nach dem 21. September 2012 noch gesundheitlich angeschlagen und mit Rechts streitigkeiten belastet gewesen. So ist zwar dem Beschwerdeführer ein gewisses Verständnis für seine private und gesundheitliche Situation entgegen zu brin gen, jedoch entschuldigt weder die anhaltende Behandlungsbedürftigkeit seiner psychischen Beschwerden ohne eine entsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2) noch Rechtsstreitigkeiten ein Abweichen von der in der Regel not wendigen Anzahl Arbeitsbemühungen. Es wird denn auch von einer in einem 100%-Pensum arbeitenden Person während der Kündigungsfrist erwartet, dass sie sich am Abend unter der Woc he sowie am Wochenende quant itativ ausrei chend um eine Stelle bemüht. Da der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber anlässlich der Kündigung vom 25. Juni 2012 per sofort freigestellt wurde (Urk. 7/44/1), hatte er ausreichend Zeit, sich rechtsgenüglich um eine Stelle zu bewerben, selbst wenn er aus gesundheitlichen Gründen zeitweise noch nicht im Vollbesitz seiner Kräfte war und er zusätzlich in gerichtliche Verfahren verwi ckelt war, bei welchen er im Übrigen
zu seiner Entlastung anwaltlich vertreten war (Urk. 3/3).
E. 3.2.4 Da der Beschwerdeführer bereits im Oktober sowie November 2012 die erfor der liche Anzahl Arbeitsbemühungen mit lediglich sechs bzw. fünf getätigten Be werbungen (Urk. 7/28) bei weitem unterschritt, kann offen bleiben, ob es im Dezem ber 2012 aufgrund der Finanzkrise und des Jahreswechsels tatsächlich lediglich drei passende Stellenangebote gab.
E. 3.2.5 Ferner verletzte der Beschwerdeführer auch seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche, zumal er vom 1. bis und mit dem 14. November 2012, vom 1. bis und mit 17. Oktober 2012 und vom 1. bis und mit 12. Dezember 2012 keine Be werbungen tätigte (Urk. 7/28, Urk. 7/37). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es aus Effizienzgründen durchaus angezeigt sein kann, den Versand der Be wer bungen auf wenige Tage pro Monat zu konzentrieren, kann es nicht an gehen, während rund zwei Wochen keine gezielten Bewerbungen auf offene Stellen zu versenden.
E. 3.3 Der Beschwerdegegner setzte die beschwerdeweise unbeanstandet gebliebene Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens v on 1 bis 15 Tagen (vgl. E.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaOnyetube
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00087 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
1. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1975 geborene X.___
war vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2012 bei der Y.___ AG als Credit Analyst an ge stellt (Urk. 7/47). Am 13. Dezember 2012 meldete er sich beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/46) und stellte am 20. Dezember 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Dezember 2012 (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Januar 2013 für 11 Tage in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Die Einsprache vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/3) wies das AWA mit Entscheid vom 5. März 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 26. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. D ie Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs leis tung en beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alle s Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Ge mäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der An spruchs be rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. Januar 2013 für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. 2.2
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einstellungsentscheid zusammenge fasst damit, der Beschwerdeführer habe sich im Nachgang zur Kündigung in der Zeitspanne vom 22. September bis 31. Dezember 2012 mit den nachgewiesenen 17 Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht. Zu dem habe er seine Verpflichtung zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt, habe er doch mehrmals während einer gewissen Zeitspanne (1. bis 1 7. Oktober 2012, 1. bis 1 4. November 2012, 1 6. bis 26.
November 2012, 1. bis 1 2. Dezember 2012) keine Stellenbemühungen getätigt. 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei auch nach dem 21. September 2012 noch gesundheitlich angeschlagen gewesen. Ebenfalls sei er im letzten Quartal des Jahres 2012 mit rechtlichen Auseinandersetzungen beschäftigt gewesen. Ausserdem habe er sich regelmässig auf Stellenportalen nach in Frage kommenden Stellen umgesehen und zusätzlich auch den Job-Alert bei Webseiten grosser Firmen aktiviert. Dies sei bei der Beurteilung der kontinuierlichen Stellensuche zu berücksichtigen. Konkret habe er sich jedoch nur auf Stellenangebote beworben, bei denen er sich aufgrund seiner Berufser fahrung und Ausbildung eine Chance auf Anstellung erhofft habe. Bei einem Gespräch vom 28. September 2012 mit dem RAV sei ihm zudem nahe gelegt worden, sich qualitativ auf Stellen zu bewerben . Im Dezember 2012 habe er we niger Stellenbewerbungen eingereicht, weil kaum qualitativ gute Stellenange bote vorhanden gewesen seien (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung seitens der Arbeitgeberin am 25. Juni 2012 per 30. September 2012 vom 4. bis 18. Juli 2012 sowie vom 27. Juli bis 21. September 2012 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/30-32), weshalb er vom 25. Juni bis 21. September 2012 vom Beschwerdegegner zu Recht aus gesundheitlichen Gründen von der Stellensuche befreit wurde (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). Für die Zeit vom 22. September bis zum 31. Dezember 2012 kann der Versicherte 17 Bewer bungen nachweisen, was sich aus den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Kontrollperioden September bis Dezember 2012 ergibt (Urk. 7/28, Urk. 7/29
Urk. 7/37) . Wie der Beschwerdegegner zu Recht aus führte, ist die Jobabo -Anmeldung auf dem Job-Portal der A.___ bei den aufgeführten Stellenbewerbungen im Dezember 2012 nicht zu berück sichtigen, hat sich doch die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV in der Regel gezielt in Form einer ordentlichen Bewerbung für e ine kon krete Stelle zu bemühen. 3.2 3.2.1
Angesichts der Tatsache, dass in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen pro Monat erforderlich sind (vgl. E.
1.3), steht fest, dass die vom Beschwerdeführer für die Zeit während der rund dreieinhalb Monate dau ern den Kündigungsfrist nachgewiesenen 17 Arbeitsbemühungen quantitativ un ge nügend waren . 3.2.2
Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdefüh rers nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem Ein wand, es sei ihm am 28. September 2012 vom RAV geraten worden, sich qualitativ auf Stellen zu be werben, bei welchen er auch eine Chance auf eine erfolgreiche Bewerbung habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist ein Telefonat mit dem RAV-Support aktenkundig (Urk. 7/5), jedoch vermag der Beschwerdeführer nicht zu be weisen, was ihm anlässlich dieses Telefonats geraten wurde (vgl. Urk. 7/9). Die in der Telefonnotiz vom 20. Februar 2013 mit dem Support des RAV (Urk. 7/9) enthaltenen Angaben legen die Vermutung nahe, dass bei Anfragen beim RAV- Support allgemeine Informationen gegeben und keine von der Norm abwei chen den individuellen Abmachungen getroffen werden. So vermag denn der Be schwer deführer selbst aus einer allenfalls getätigten Aussage der beraten de n Person auf dem RAV, der Beschwerdeführer solle sich qualitativ auf pas sende Stellen bewerben, noch keine Zugeständnisse hinsichtlich der Quantität der Stellen bemühungen
herzuleiten . Den Akten sind jedenfalls keine Anhalts punkte zu entnehmen, wonach abweichend von der Regel in bindender Weise eine An zahl Stellenbewerbungen unter 10 bis 12 festgehalten worden wäre. Damit muss sich die versicherte Person n ach konstanter Praxis des Bundesge richts gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegen halten lassen (ARV 2005 S. 58 [C
208/03] E.
3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht der Versicherungsleis tungen bean spruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenminde rungspflicht
– ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 139 V 524 E. 4.2 S.
530). Die ver sicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkul pieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stem pel kon trolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf auf merksam ge macht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 28. Dezember 2004 sowie C 200/03 vom 15. Dezember 2003, je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälli gen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), unaufgefordert um Stellen in aus reichender Zahl zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). Mithin wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, sich auch ohne entspre chende Information seitens des RAV ausreichend auf Stellen zu bewerben, dies umso mehr, als er sich bereits in seiner dritten
Rahmenfrist für den Leistungsbe zug be fand und somit seine Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversi cherung insbesondere in Bezug auf eine rechtsgenügliche Stellensuche hätte kennen mü ssen (Urk. 7/17). 3.2.3
Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er sei auch nach dem 21. September 2012 noch gesundheitlich angeschlagen und mit Rechts streitigkeiten belastet gewesen. So ist zwar dem Beschwerdeführer ein gewisses Verständnis für seine private und gesundheitliche Situation entgegen zu brin gen, jedoch entschuldigt weder die anhaltende Behandlungsbedürftigkeit seiner psychischen Beschwerden ohne eine entsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2) noch Rechtsstreitigkeiten ein Abweichen von der in der Regel not wendigen Anzahl Arbeitsbemühungen. Es wird denn auch von einer in einem 100%-Pensum arbeitenden Person während der Kündigungsfrist erwartet, dass sie sich am Abend unter der Woc he sowie am Wochenende quant itativ ausrei chend um eine Stelle bemüht. Da der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber anlässlich der Kündigung vom 25. Juni 2012 per sofort freigestellt wurde (Urk. 7/44/1), hatte er ausreichend Zeit, sich rechtsgenüglich um eine Stelle zu bewerben, selbst wenn er aus gesundheitlichen Gründen zeitweise noch nicht im Vollbesitz seiner Kräfte war und er zusätzlich in gerichtliche Verfahren verwi ckelt war, bei welchen er im Übrigen
zu seiner Entlastung anwaltlich vertreten war (Urk. 3/3). 3.2.4
Da der Beschwerdeführer bereits im Oktober sowie November 2012 die erfor der liche Anzahl Arbeitsbemühungen mit lediglich sechs bzw. fünf getätigten Be werbungen (Urk. 7/28) bei weitem unterschritt, kann offen bleiben, ob es im Dezem ber 2012 aufgrund der Finanzkrise und des Jahreswechsels tatsächlich lediglich drei passende Stellenangebote gab. 3.2.5
Ferner verletzte der Beschwerdeführer auch seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche, zumal er vom 1. bis und mit dem 14. November 2012, vom 1. bis und mit 17. Oktober 2012 und vom 1. bis und mit 12. Dezember 2012 keine Be werbungen tätigte (Urk. 7/28, Urk. 7/37). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es aus Effizienzgründen durchaus angezeigt sein kann, den Versand der Be wer bungen auf wenige Tage pro Monat zu konzentrieren, kann es nicht an gehen, während rund zwei Wochen keine gezielten Bewerbungen auf offene Stellen zu versenden. 3.3
Der Beschwerdegegner setzte die beschwerdeweise unbeanstandet gebliebene Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens v on 1 bis 15 Tagen (vgl. E.
1.4) auf elf Tage fest. Dies erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowie mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D72 der AVIG-Praxis ALE festgelegte Einstellraster als angemessen und gibt zu keiner Korrektur An lass. 4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaOnyetube