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AL.2013.00086

Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Uneingeschriebene Postsendung. Folgen der Beweislosigkeit. Kein Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen erbracht.

Zürich SozVersG · 2014-04-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, war seit

1. Januar 2010 als Aussendienstmitarbeiterin Consumer Care bei der Y.___ AG

angestellt, wo bei diese das Arbeitsverhältnis

am

29. November 2011 unter Einhaltung der Kündigungsf rist auf den 31. Januar 2012 beendete (Urk. 9/37 Ziff. 2-3 und Ziff. 10).

Am 3 . Februar 2012 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Z.___ zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittä tigkeit zur Verfügung (Urk. 9/35-36).

Gestützt auf die M eldung des RAV Z .___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 9/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 5. März 2013 (Urk. 9/3) wegen ungenügender persönlicher Arb eitsbemühungen ab 1. Januar 2013 für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die d ag egen von der Versicherte n am 11. März 2013 erhobene Einsprache (Urk. 9/4) w ies das AW A mit Einspracheen tscheid vom 27. März 2013 ab (Urk. 9/6 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob gegen den Einspracheent sc heid vom 27. März 2013 (Urk.

2) am 2. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (Urk. 1 = Urk. 5 S. 1 f.) . Am 14. Mai 2013 (Urk.

8) ersuchte das AWA um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 17. Mai 2013 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der B eschwerdeerhebung in A.___ im Kanton B.___

Wohnsitz (Urk. 1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide des AWA des Kan tons Zürich das hiesige Gericht örtlich zuständig . 1.2

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1. 3

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs - leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 f. E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1. 4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete in seinem

Einspr acheentscheid

(Urk. 2) die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass die Beschwer deführerin für d ie Kontrollperiode Dezember 2012 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 2 Ziff. 1). Gemäss den vorliegenden Arztzeugnissen sei sie w ähren d de r Kontrollperiode Dezember 2012

b is zum 14 . Dezember 2012 von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen. Für die verbleibende Zeit hät ten vorliegend etwa fünf bis sechs Arbeitsbemühungen erwartet werden können (S. 2 f. Ziff. 4, S. 3 Ziff. 4 oben).

Eine uneingeschriebene Postsendung reise auf Gefahr des Senders. Die Beschwerdeführerin trage daher d ie Beweislast dafür, ihre Arbeitsbemühungen innert Frist eingereicht zu haben. Nachdem sie hierfür keinen Beweis erbringen könne, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen . Die Einstellungsdauer sei angemessen verlängert worden, da sie bereits zwei Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Februar und März 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (S. 3 Ziff. 4 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie habe anfangs Januar 2013 die Dokumente der Arbeitsbemühungen Dezember 2012 wie immer fristgerecht und trotz des Umzuges an das RAV in C.___ ges and t. Auch das Arz tzeugnis habe sie sogar zweimal beigelegt, was beschei nige, dass sie noch für den halben Monat krankgeschrieben gewesen sei und trotzdem noch mehr Bewerbungen geschrieben habe, als benötigt. Diese Doku mente finde ma n nicht mehr und behaupte, dass sie nie angekommen seien. Der zuständige RAV-Berater habe ihr nie mitgeteilt, dass Dokumente fehlten. Als Arbeitslose sei es ihr aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, alles einge schrieben zu verschicken (S. 1). Sie habe im Übrigen immer alle ihre Termine eingehalten, alle Dokumente eingereicht und sogar einen Zwischenverdienst angenommen, welcher eigentlich nicht ihrer beruflichen Stellung entspreche

(S. 2 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführe rin zu Recht für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Das Gericht hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und mit freier Beweiswürdigung unter Ausschöpfung der Untersuchungsmittel, in Berücksich tigung der gesamten bekannten Umstände und in gewissenhafter Prüfung der Beweise aufgrund seiner frei gebildeten Überzeugung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Ist dies nach Abschluss der Untersuchungen nicht möglich, so stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt für die erfolgte Stellenbewerbung die versicherte Person (Urteil des Bun desgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). In diesem Zusammenhang gehört zu einer Stellenbewerbung nicht nur das Verfassen des Bewerbungs schreibens und dessen rechtzeitiger Versand, sondern auch - da die Bewerbung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist - dessen Zustellung. Da die Be werbung auf Gefahr des Erklärenden reist, trägt der Bewerber somit das Risiko, dass die Unterlagen beim Empfänger ankommen, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Bewerbung mangelt, wenn er sich ge gen eine eingeschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht auf andere Weise bezüglich der Zustellung der Bewerbung absichert (Urteil des Bundesgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). Kann die versicherte Person nicht beweisen, dass sie sich um die zugewiesene Stelle beworben hat, liegt somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen sie zu tragen hat. 3.2

In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2012 persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hätte. Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 fehlt (vgl. Urk. 9/7-13). We der mit Einsprache vom März 2013 (Urk. 9/4) noch im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen ein, die Rückschlüsse darauf zuliessen, dass sie im Dezember 2012 tatsächlich persönli che Arbeitsbemühungen getätigt hätte. Bis zum heutigen Datum liegen keine Kopien allfälliger Bewerbungen oder namentliche Angaben von Stellen und Ar beitgebern vo r, wo sie sich beworben hat. Den mit Einsprache beigelegten ä rzt lichen Zeugnissen (Urk. 9/5, Urk. 6/4) ist

betreffend den Monat Dezember

ledig lich zu entnehmen, dass sie bis zum 1 4. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfä hig war. Diesem Umstand ist dahingehend Rechnung getragen worden, dass für den Monat Dezember 2012 lediglich fünf bis sechs Bewerbungen erwartet wor den sind (vgl. vorstehend E. 2.1). 3.3

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass es sich bei der behaupteten Zustellung der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 um eine uneingeschriebene Post endung handelte (vorstehend E. 2.2), so dass ein Zustellungsnachweis fehlt. Mangels anderer Hinweise in den Akten, ist somit vom Fehlen der Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2012 und damit von diesbezüglicher Beweislosigkeit auszugehen, dessen Folgen

n ach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 3.1) die Beschwerdeführerin treffen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher zu Recht .

4.

Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, dass ihr Verhalten während der Zeit der Arbeitslosigkeit tadellos gewesen sei (Urk. 1 S. 1 f.), ist zu beachten, dass sie vor der hier zu beurteilenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung bereits mit rechtkräftigen Verfügungen vom 1 1. April 2012 (Urk. 9/32) und vom 9. Mai 2012 (Urk. 9/33) für jeweils drei und vier Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wor den (vgl. auch Urk. 9/31) un d auch unentschuldigt zu einem Mitte Oktober 2012 v ereinbarten externen Beratung s termin nicht erschienen ist (vgl. Urk. 9/28-29), was vorliegend ins Gewicht fällt.

Die verfügte Einstellung von 19 Tagen ab 1. Januar 2013 entspricht einer Sank tion im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.4) und erscheint de n persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und Gegebenheiten des Falles als angemessen. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Januar 2010 als Aussendienstmitarbeiterin Consumer Care bei der Y.___ AG

angestellt, wo bei diese das Arbeitsverhältnis

am

29. November 2011 unter Einhaltung der Kündigungsf rist auf den 31. Januar 2012 beendete (Urk. 9/37 Ziff. 2-3 und Ziff. 10).

Am 3 . Februar 2012 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Z.___ zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittä tigkeit zur Verfügung (Urk. 9/35-36).

Gestützt auf die M eldung des RAV Z .___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 9/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 5. März 2013 (Urk. 9/3) wegen ungenügender persönlicher Arb eitsbemühungen ab 1. Januar 2013 für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die d ag egen von der Versicherte n am 11. März 2013 erhobene Einsprache (Urk. 9/4) w ies das AW A mit Einspracheen tscheid vom 27. März 2013 ab (Urk. 9/6 = Urk.

E. 1.2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1. 3

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs - leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 f. E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1. 4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob gegen den Einspracheent sc heid vom 27. März 2013 (Urk.

2) am 2. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (Urk. 1 = Urk.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete in seinem

Einspr acheentscheid

(Urk. 2) die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass die Beschwer deführerin für d ie Kontrollperiode Dezember 2012 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 2 Ziff. 1). Gemäss den vorliegenden Arztzeugnissen sei sie w ähren d de r Kontrollperiode Dezember 2012

b is zum 14 . Dezember 2012 von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen. Für die verbleibende Zeit hät ten vorliegend etwa fünf bis sechs Arbeitsbemühungen erwartet werden können (S. 2 f. Ziff. 4, S. 3 Ziff. 4 oben).

Eine uneingeschriebene Postsendung reise auf Gefahr des Senders. Die Beschwerdeführerin trage daher d ie Beweislast dafür, ihre Arbeitsbemühungen innert Frist eingereicht zu haben. Nachdem sie hierfür keinen Beweis erbringen könne, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen . Die Einstellungsdauer sei angemessen verlängert worden, da sie bereits zwei Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Februar und März 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (S. 3 Ziff. 4 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie habe anfangs Januar 2013 die Dokumente der Arbeitsbemühungen Dezember 2012 wie immer fristgerecht und trotz des Umzuges an das RAV in C.___ ges and t. Auch das Arz tzeugnis habe sie sogar zweimal beigelegt, was beschei nige, dass sie noch für den halben Monat krankgeschrieben gewesen sei und trotzdem noch mehr Bewerbungen geschrieben habe, als benötigt. Diese Doku mente finde ma n nicht mehr und behaupte, dass sie nie angekommen seien. Der zuständige RAV-Berater habe ihr nie mitgeteilt, dass Dokumente fehlten. Als Arbeitslose sei es ihr aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, alles einge schrieben zu verschicken (S. 1). Sie habe im Übrigen immer alle ihre Termine eingehalten, alle Dokumente eingereicht und sogar einen Zwischenverdienst angenommen, welcher eigentlich nicht ihrer beruflichen Stellung entspreche

(S. 2 oben).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführe rin zu Recht für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Das Gericht hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und mit freier Beweiswürdigung unter Ausschöpfung der Untersuchungsmittel, in Berücksich tigung der gesamten bekannten Umstände und in gewissenhafter Prüfung der Beweise aufgrund seiner frei gebildeten Überzeugung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Ist dies nach Abschluss der Untersuchungen nicht möglich, so stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt für die erfolgte Stellenbewerbung die versicherte Person (Urteil des Bun desgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). In diesem Zusammenhang gehört zu einer Stellenbewerbung nicht nur das Verfassen des Bewerbungs schreibens und dessen rechtzeitiger Versand, sondern auch - da die Bewerbung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist - dessen Zustellung. Da die Be werbung auf Gefahr des Erklärenden reist, trägt der Bewerber somit das Risiko, dass die Unterlagen beim Empfänger ankommen, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Bewerbung mangelt, wenn er sich ge gen eine eingeschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht auf andere Weise bezüglich der Zustellung der Bewerbung absichert (Urteil des Bundesgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). Kann die versicherte Person nicht beweisen, dass sie sich um die zugewiesene Stelle beworben hat, liegt somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen sie zu tragen hat. 3.2

In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2012 persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hätte. Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 fehlt (vgl. Urk. 9/7-13). We der mit Einsprache vom März 2013 (Urk. 9/4) noch im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen ein, die Rückschlüsse darauf zuliessen, dass sie im Dezember 2012 tatsächlich persönli che Arbeitsbemühungen getätigt hätte. Bis zum heutigen Datum liegen keine Kopien allfälliger Bewerbungen oder namentliche Angaben von Stellen und Ar beitgebern vo r, wo sie sich beworben hat. Den mit Einsprache beigelegten ä rzt lichen Zeugnissen (Urk. 9/5, Urk. 6/4) ist

betreffend den Monat Dezember

ledig lich zu entnehmen, dass sie bis zum 1 4. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfä hig war. Diesem Umstand ist dahingehend Rechnung getragen worden, dass für den Monat Dezember 2012 lediglich fünf bis sechs Bewerbungen erwartet wor den sind (vgl. vorstehend E. 2.1). 3.3

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass es sich bei der behaupteten Zustellung der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 um eine uneingeschriebene Post endung handelte (vorstehend E. 2.2), so dass ein Zustellungsnachweis fehlt. Mangels anderer Hinweise in den Akten, ist somit vom Fehlen der Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2012 und damit von diesbezüglicher Beweislosigkeit auszugehen, dessen Folgen

n ach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 3.1) die Beschwerdeführerin treffen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher zu Recht .

4.

Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, dass ihr Verhalten während der Zeit der Arbeitslosigkeit tadellos gewesen sei (Urk. 1 S. 1 f.), ist zu beachten, dass sie vor der hier zu beurteilenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung bereits mit rechtkräftigen Verfügungen vom 1 1. April 2012 (Urk. 9/32) und vom 9. Mai 2012 (Urk. 9/33) für jeweils drei und vier Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wor den (vgl. auch Urk. 9/31) un d auch unentschuldigt zu einem Mitte Oktober 2012 v ereinbarten externen Beratung s termin nicht erschienen ist (vgl. Urk. 9/28-29), was vorliegend ins Gewicht fällt.

Die verfügte Einstellung von 19 Tagen ab 1. Januar 2013 entspricht einer Sank tion im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.4) und erscheint de n persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und Gegebenheiten des Falles als angemessen.

E. 5 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00086 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

24. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, war seit

1. Januar 2010 als Aussendienstmitarbeiterin Consumer Care bei der Y.___ AG

angestellt, wo bei diese das Arbeitsverhältnis

am

29. November 2011 unter Einhaltung der Kündigungsf rist auf den 31. Januar 2012 beendete (Urk. 9/37 Ziff. 2-3 und Ziff. 10).

Am 3 . Februar 2012 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Z.___ zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittä tigkeit zur Verfügung (Urk. 9/35-36).

Gestützt auf die M eldung des RAV Z .___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 9/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 5. März 2013 (Urk. 9/3) wegen ungenügender persönlicher Arb eitsbemühungen ab 1. Januar 2013 für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die d ag egen von der Versicherte n am 11. März 2013 erhobene Einsprache (Urk. 9/4) w ies das AW A mit Einspracheen tscheid vom 27. März 2013 ab (Urk. 9/6 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob gegen den Einspracheent sc heid vom 27. März 2013 (Urk.

2) am 2. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (Urk. 1 = Urk. 5 S. 1 f.) . Am 14. Mai 2013 (Urk.

8) ersuchte das AWA um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 17. Mai 2013 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der B eschwerdeerhebung in A.___ im Kanton B.___

Wohnsitz (Urk. 1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide des AWA des Kan tons Zürich das hiesige Gericht örtlich zuständig . 1.2

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1. 3

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs - leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 f. E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1. 4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete in seinem

Einspr acheentscheid

(Urk. 2) die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass die Beschwer deführerin für d ie Kontrollperiode Dezember 2012 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 2 Ziff. 1). Gemäss den vorliegenden Arztzeugnissen sei sie w ähren d de r Kontrollperiode Dezember 2012

b is zum 14 . Dezember 2012 von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen. Für die verbleibende Zeit hät ten vorliegend etwa fünf bis sechs Arbeitsbemühungen erwartet werden können (S. 2 f. Ziff. 4, S. 3 Ziff. 4 oben).

Eine uneingeschriebene Postsendung reise auf Gefahr des Senders. Die Beschwerdeführerin trage daher d ie Beweislast dafür, ihre Arbeitsbemühungen innert Frist eingereicht zu haben. Nachdem sie hierfür keinen Beweis erbringen könne, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen . Die Einstellungsdauer sei angemessen verlängert worden, da sie bereits zwei Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Februar und März 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (S. 3 Ziff. 4 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie habe anfangs Januar 2013 die Dokumente der Arbeitsbemühungen Dezember 2012 wie immer fristgerecht und trotz des Umzuges an das RAV in C.___ ges and t. Auch das Arz tzeugnis habe sie sogar zweimal beigelegt, was beschei nige, dass sie noch für den halben Monat krankgeschrieben gewesen sei und trotzdem noch mehr Bewerbungen geschrieben habe, als benötigt. Diese Doku mente finde ma n nicht mehr und behaupte, dass sie nie angekommen seien. Der zuständige RAV-Berater habe ihr nie mitgeteilt, dass Dokumente fehlten. Als Arbeitslose sei es ihr aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, alles einge schrieben zu verschicken (S. 1). Sie habe im Übrigen immer alle ihre Termine eingehalten, alle Dokumente eingereicht und sogar einen Zwischenverdienst angenommen, welcher eigentlich nicht ihrer beruflichen Stellung entspreche

(S. 2 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführe rin zu Recht für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Das Gericht hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und mit freier Beweiswürdigung unter Ausschöpfung der Untersuchungsmittel, in Berücksich tigung der gesamten bekannten Umstände und in gewissenhafter Prüfung der Beweise aufgrund seiner frei gebildeten Überzeugung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Ist dies nach Abschluss der Untersuchungen nicht möglich, so stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt für die erfolgte Stellenbewerbung die versicherte Person (Urteil des Bun desgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). In diesem Zusammenhang gehört zu einer Stellenbewerbung nicht nur das Verfassen des Bewerbungs schreibens und dessen rechtzeitiger Versand, sondern auch - da die Bewerbung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist - dessen Zustellung. Da die Be werbung auf Gefahr des Erklärenden reist, trägt der Bewerber somit das Risiko, dass die Unterlagen beim Empfänger ankommen, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Bewerbung mangelt, wenn er sich ge gen eine eingeschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht auf andere Weise bezüglich der Zustellung der Bewerbung absichert (Urteil des Bundesgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). Kann die versicherte Person nicht beweisen, dass sie sich um die zugewiesene Stelle beworben hat, liegt somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen sie zu tragen hat. 3.2

In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2012 persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hätte. Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 fehlt (vgl. Urk. 9/7-13). We der mit Einsprache vom März 2013 (Urk. 9/4) noch im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen ein, die Rückschlüsse darauf zuliessen, dass sie im Dezember 2012 tatsächlich persönli che Arbeitsbemühungen getätigt hätte. Bis zum heutigen Datum liegen keine Kopien allfälliger Bewerbungen oder namentliche Angaben von Stellen und Ar beitgebern vo r, wo sie sich beworben hat. Den mit Einsprache beigelegten ä rzt lichen Zeugnissen (Urk. 9/5, Urk. 6/4) ist

betreffend den Monat Dezember

ledig lich zu entnehmen, dass sie bis zum 1 4. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfä hig war. Diesem Umstand ist dahingehend Rechnung getragen worden, dass für den Monat Dezember 2012 lediglich fünf bis sechs Bewerbungen erwartet wor den sind (vgl. vorstehend E. 2.1). 3.3

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass es sich bei der behaupteten Zustellung der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 um eine uneingeschriebene Post endung handelte (vorstehend E. 2.2), so dass ein Zustellungsnachweis fehlt. Mangels anderer Hinweise in den Akten, ist somit vom Fehlen der Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2012 und damit von diesbezüglicher Beweislosigkeit auszugehen, dessen Folgen

n ach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 3.1) die Beschwerdeführerin treffen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher zu Recht .

4.

Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, dass ihr Verhalten während der Zeit der Arbeitslosigkeit tadellos gewesen sei (Urk. 1 S. 1 f.), ist zu beachten, dass sie vor der hier zu beurteilenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung bereits mit rechtkräftigen Verfügungen vom 1 1. April 2012 (Urk. 9/32) und vom 9. Mai 2012 (Urk. 9/33) für jeweils drei und vier Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wor den (vgl. auch Urk. 9/31) un d auch unentschuldigt zu einem Mitte Oktober 2012 v ereinbarten externen Beratung s termin nicht erschienen ist (vgl. Urk. 9/28-29), was vorliegend ins Gewicht fällt.

Die verfügte Einstellung von 19 Tagen ab 1. Januar 2013 entspricht einer Sank tion im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.4) und erscheint de n persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und Gegebenheiten des Falles als angemessen. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan