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AL.2013.00084

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich sowohl bezüglich Einstellungsgrund als auch bezüglich Einstellungsdauer als gerechtfertigt respektive angemessen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. (BGE 8C_21/2015)

Zürich SozVersG · 2014-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, war ab September 2011 als Experte für Krypto gra phie und Systemsicherheit bei der Y.___ AG an gestellt (vgl. Urk. 3/2/B, Urk. 6/30 S. 1, Urk. 6/34 S. 1 Ziff. 2). Ende August 2012 lösten d ie Arbeitgeberin und der Versicherte das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2012 auf. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Versicherte frei gestellt (vgl. Urk. 6/6, Urk. 6/32 S. 2 Ziff. 14-20, Urk. 6/34 S. 1 Ziff. 10-13).

Am 1. Januar 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung a n (Urk. 6/33) und am 2 8. Januar 2013 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung

ab 1. Januar 2013 (Urk. 6/32). Ab dann stand dem V ersicherten in der Folge

eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (Urk. 6/35).

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten ab 1. Januar 2013 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit der Freistellung bis zur Beendigung des Arbeits verhältnisses

für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3-4) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom

6. März 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 6/7). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 20 13 erhob der Versicherte am 28. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchs berechtigung sei aufzuheben. F erner beantragte der Beschwerdeführer, d as AWA respektive das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sei en anzu weisen, vor Erlass einer Verfügung betreffend Einstelltage das rechtliche Gehör zu ge wäh ren (Urk. 1/1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Apri l 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.

3.1 S.

370 mit Hinwei sen).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 S atz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de nen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 2 .2

Der Versicherte rügt eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs . Vor Erlass der Ver fügung vom 2 3. Januar 2013 habe er gar nicht alle Argumente da rlegen kön nen . In der Verfügung hätte n demnach gar nicht alle relevanten Umstände be rück sichtigt werden können. Zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei es aber auch im Einspracheverfahren gekommen. Der Beschwerdegegner habe sich im Ein spracheentscheid

nicht mit den vorgebrachten Argumenten und S tand pun k ten auseinandergesetzt, was umso schwerer wiege, als er (der Beschwerde führer) die ihn entlastenden Tatsachen darzulegen habe . Im

Eins pracheverfahren habe er vorgebracht, warum nach bestem Wissen und Gewissen nicht mehr Suchbe mühungen möglich gewesen seien . Gegenargumente des Beschwerde gegner s seien ausgeblieben (Urk. 1 S. 3 f f. Rz . 2.2-2.7). 2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Er lass einer Einstellung wird im Schrift tum grundsätzlich bejaht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversi che rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,

2. Aufl.,

Basel 2007, S.

2440 Rz . 866

mit Hinweisen). Den Anspruch auf rechtliches Gehör statuiert auch Art. 42 ATSG ausdrücklich (Satz 1). Vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind, müssen die Parteien jedoch ausdrücklich nicht angehört wer den (Art. 42 Satz 2 ATSG). Vor Erlass der Verfügung vom 23.

Januar 2013 wurde der Beschwerde führer am 1 5. Januar 2013 darüber orientiert, dass im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungenügenden Suchbemühungen eine Meldung an den Beschwer de gegner erfolgt sei (Urk. 6/1). Über das laufende Verfahren betreffend Einstell ung war der Beschwerdeführer demnach orientiert. Zu einer weitergehenden Einbindung des Beschwerdeführers bestand vor Erlass der Verfügung vom 2 3. Janu ar 2013 jedoch keine Notwendigkeit. Eine Ver fahrensverletzung ist nicht gege ben.

Was die Mängel im Zusammenhang mit der Begründung des Einspr acheent schei des betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltung nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid

wesentlichen Gesichtspunkte b eschränken (vgl. vorstehende E .

2.1.2). Vor lie gend ging der Beschwerdegegner über diesen Grundsatz effektiv hinaus. Die Begrün dung des Einspracheentscheides nimmt auf zahlreiche Einzelaspekte im Zusam menhang mit dem vorgeworfenen Verhalten Bezug. Es war mit ande ren Worten ohne weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht gege ben. 3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht

genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 3.2

Zur Begründung der Einstellung führte der Beschwerdegegner aus, sobald die ver sicherte Person um die drohende Arbeitslosigkeit wisse, beginne die Pflicht zur

Stellensuche. Das Arbeitsverhältnis sei am 30 . August 2012 per 31. Dezember 2012 aufgelöst worden. Bereits ab 3 1. August 2012 sei der Be schwer deführer frei gestellt gewesen und s eit dem 1. Januar 2013 stelle er sich der Arbeitsver mitt lung z ur Verfügung. Für die Zeit vom 30. August bis zum 3 1. Dezember 2012 könne der Beschwerdeführer insgesamt nur 8 Stellenbemühungen nachweisen. Dies genüge mengenmässig nicht. Zudem lä gen auch keine kontinuierlichen Be mühungen vor. In der Zeit vom 6. Oktober bis 6. November 2012, vom 8. Novem ber bi s 2 0. November 2012 und vom 26. November bis 1 6. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer ke ine Such bemühungen unternommen (Urk. 2 S.

2 f. Ziff. 4). 3.3

Die Ausführungen des Beschwerdegegners sind zutreffend. Für die Zeit von Ende August bis Ende Dezember 2012 sind insgesamt 8 Bewerbungen doku mentiert (Urk. 6/24) . Da die Pflicht zur Stellensuche bereits während der Kündi gungsfrist beginnt und die versicherte Person pro Monat praxisgemäss zwischen 10 und 12 Suchbemühungen nachzuweisen hat, um der ihr obliegenden Scha denmin de rungs pflicht ausreichend nachzukommen, liegen quantitativ eindeutig ungenü gende Suchbemühungen vor. Zutreffend ist auch, dass die Suchbemü hungen nicht kontinuierlich erfolgten. 3.4

Im Einspracheverfahren erhobene Einwände des Beschwerdeführers anerkannte der Beschwerdegegner nicht als entlastende Umstände. So führte er aus, der Um stand, dass im angestammten Berufsfeld nur wenige Stellen ausgeschrieben ge we sen seien,

habe

den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht entbunden, mehr als nur 8 Suchbemühungen zu tätigen. Auch das geltend gemachte Kon kurrenz verbot

habe nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer von der Pflicht zur aus reichenden Stel lensuche entbunden gewesen sei (Urk. 2 S.

3

f.). Diesen zu treffend begründeten S tandpunkten ist beizupflichten und es ist da rauf zu ver weisen. 3.5

In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe sich mit Bedacht und Sorgfalt beworben (Urk. 1 S.

5 Rz .

2.8). Daran ist nicht zu zwei feln, jedoch vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu erklären, was ge gen die Vornahme von weiteren Bewerbungen, beispielsweise auch Spontanbe wer bung en, gesprochen hat. Ebenso wenig ist damit dargetan, dass aus objekti ven Gründen in der Spanne von rund 4 Mona ten keine weiteren Bewerbungen mög lich waren. Den Argumenten des Beschwerdeführers, dass mehr Bewerbun gen nicht in jedem Fall die Arbeitslosigkeit verkürzten (Urk. 1 S.

5

Rz .

2.9), kann eben falls nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer beispielhaft beschri e bene Konstellation hat Ausnahmecharakter und ändert nichts am Um stand, dass eine aktive Stellensuche grundsätzlich entscheidend dazu beiträgt, die Arbeits losigkeit zu verkürzen. Nicht verlangt werden im vornherein chan cenlose Be werb ungen, indessen vermochte der Beschwerdeführer nicht darzu tun, dass Be wer b ungen ausserhalb des engeren respektive bevorzugten Suchbe reichs

kontra produk tiv seien (vgl. Urk. 1 S.

6 Rz . 2.12). Nicht schlüssig ist so dann das Argu ment des Beschwerdeführers, seine Suche sei dadurch einge schränkt gewesen, dass er sich trotz Freistellung während des ganzen Septem bers der Arbeitge berin habe zur Verfügung halten müs sen und es seien mit d er Freistellung auch Ferien ansprüche abgegolten worden (Urk. 1 S. 6 Rz . 2.10). Beides erklärt nicht, weswegen es objektiv betrachtet

nur möglich war, sich in der gesamten Zeit von Ende August bis Ende Dezember 2012 nur auf 8 Stellen zu bewerben. 3.6

In Würdigung aller in Betracht fallenden Aspekte ist es somit nicht zu bean standen, dass der Beschwerdegegner für die Zeit der Freistellung von ungenü genden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ausgegangen ist . Der Ein stellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist erfüllt. 4 . 4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzent schädigung; AVIV). 4.2

Der Beschwerdegegner ver fügte eine Einstellung von 7 Tagen Dauer. Die Sank tion bewegt sich damit noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Da der Beschwerdeführer während mehrere Monate nur vereinzelt Suchbemüh ung en unternahm ist die Einstelldauer wohlwollend . Entlastenden Aspekten wurde da bei hinreichend Beachtung geschenkt. Die Dauer der Einstellung ist demgemäss nicht zu beanstanden. 4.3

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist ab zuweisen. Was den Antrag betrifft, der Beschwerdegegner respektive das RAV sei en anzuweisen, vor Erlass einer Verfügung betreffend Einstelltage das recht liche Gehör zu gewähren (Urk. 1/1 S. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutre ten . Das hiesige Gericht hat als Justizinstanz gegenüber den genannten Ver waltungs behörden keine Aufsichts- respektive Weisungsbefugnis. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, war ab September 2011 als Experte für Krypto gra phie und Systemsicherheit bei der Y.___ AG an gestellt (vgl. Urk. 3/2/B, Urk. 6/30 S. 1, Urk. 6/34 S. 1 Ziff. 2). Ende August 2012 lösten d ie Arbeitgeberin und der Versicherte das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2012 auf. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Versicherte frei gestellt (vgl. Urk. 6/6, Urk. 6/32 S. 2 Ziff. 14-20, Urk. 6/34 S. 1 Ziff. 10-13).

Am 1. Januar 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung a n (Urk. 6/33) und am 2 8. Januar 2013 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung

ab 1. Januar 2013 (Urk. 6/32). Ab dann stand dem V ersicherten in der Folge

eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (Urk. 6/35).

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten ab 1. Januar 2013 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit der Freistellung bis zur Beendigung des Arbeits verhältnisses

für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3-4) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom

6. März 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 6/7).

E. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.

3.1 S.

370 mit Hinwei sen).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs.

E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs.

E. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Er lass einer Einstellung wird im Schrift tum grundsätzlich bejaht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversi che rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,

2. Aufl.,

Basel 2007, S.

2440 Rz . 866

mit Hinweisen). Den Anspruch auf rechtliches Gehör statuiert auch Art. 42 ATSG ausdrücklich (Satz 1). Vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind, müssen die Parteien jedoch ausdrücklich nicht angehört wer den (Art. 42 Satz 2 ATSG). Vor Erlass der Verfügung vom 23.

Januar 2013 wurde der Beschwerde führer am 1 5. Januar 2013 darüber orientiert, dass im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungenügenden Suchbemühungen eine Meldung an den Beschwer de gegner erfolgt sei (Urk. 6/1). Über das laufende Verfahren betreffend Einstell ung war der Beschwerdeführer demnach orientiert. Zu einer weitergehenden Einbindung des Beschwerdeführers bestand vor Erlass der Verfügung vom 2 3. Janu ar 2013 jedoch keine Notwendigkeit. Eine Ver fahrensverletzung ist nicht gege ben.

Was die Mängel im Zusammenhang mit der Begründung des Einspr acheent schei des betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltung nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid

wesentlichen Gesichtspunkte b eschränken (vgl. vorstehende E .

2.1.2). Vor lie gend ging der Beschwerdegegner über diesen Grundsatz effektiv hinaus. Die Begrün dung des Einspracheentscheides nimmt auf zahlreiche Einzelaspekte im Zusam menhang mit dem vorgeworfenen Verhalten Bezug. Es war mit ande ren Worten ohne weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht gege ben.

E. 3 1. Dezember 2012 könne der Beschwerdeführer insgesamt nur 8 Stellenbemühungen nachweisen. Dies genüge mengenmässig nicht. Zudem lä gen auch keine kontinuierlichen Be mühungen vor. In der Zeit vom 6. Oktober bis 6. November 2012, vom 8. Novem ber bi s 2 0. November 2012 und vom 26. November bis 1 6. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer ke ine Such bemühungen unternommen (Urk. 2 S.

2 f. Ziff.

E. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht

genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

E. 3.2 Zur Begründung der Einstellung führte der Beschwerdegegner aus, sobald die ver sicherte Person um die drohende Arbeitslosigkeit wisse, beginne die Pflicht zur

Stellensuche. Das Arbeitsverhältnis sei am 30 . August 2012 per 31. Dezember 2012 aufgelöst worden. Bereits ab 3 1. August 2012 sei der Be schwer deführer frei gestellt gewesen und s eit dem 1. Januar 2013 stelle er sich der Arbeitsver mitt lung z ur Verfügung. Für die Zeit vom 30. August bis zum

E. 3.3 Die Ausführungen des Beschwerdegegners sind zutreffend. Für die Zeit von Ende August bis Ende Dezember 2012 sind insgesamt 8 Bewerbungen doku mentiert (Urk. 6/24) . Da die Pflicht zur Stellensuche bereits während der Kündi gungsfrist beginnt und die versicherte Person pro Monat praxisgemäss zwischen 10 und 12 Suchbemühungen nachzuweisen hat, um der ihr obliegenden Scha denmin de rungs pflicht ausreichend nachzukommen, liegen quantitativ eindeutig ungenü gende Suchbemühungen vor. Zutreffend ist auch, dass die Suchbemü hungen nicht kontinuierlich erfolgten.

E. 3.4 Im Einspracheverfahren erhobene Einwände des Beschwerdeführers anerkannte der Beschwerdegegner nicht als entlastende Umstände. So führte er aus, der Um stand, dass im angestammten Berufsfeld nur wenige Stellen ausgeschrieben ge we sen seien,

habe

den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht entbunden, mehr als nur 8 Suchbemühungen zu tätigen. Auch das geltend gemachte Kon kurrenz verbot

habe nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer von der Pflicht zur aus reichenden Stel lensuche entbunden gewesen sei (Urk. 2 S.

3

f.). Diesen zu treffend begründeten S tandpunkten ist beizupflichten und es ist da rauf zu ver weisen.

E. 3.5 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe sich mit Bedacht und Sorgfalt beworben (Urk. 1 S.

E. 3.6 In Würdigung aller in Betracht fallenden Aspekte ist es somit nicht zu bean standen, dass der Beschwerdegegner für die Zeit der Freistellung von ungenü genden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ausgegangen ist . Der Ein stellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist erfüllt. 4 .

E. 4 ).

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzent schädigung; AVIV).

E. 4.2 Der Beschwerdegegner ver fügte eine Einstellung von 7 Tagen Dauer. Die Sank tion bewegt sich damit noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Da der Beschwerdeführer während mehrere Monate nur vereinzelt Suchbemüh ung en unternahm ist die Einstelldauer wohlwollend . Entlastenden Aspekten wurde da bei hinreichend Beachtung geschenkt. Die Dauer der Einstellung ist demgemäss nicht zu beanstanden.

E. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist ab zuweisen. Was den Antrag betrifft, der Beschwerdegegner respektive das RAV sei en anzuweisen, vor Erlass einer Verfügung betreffend Einstelltage das recht liche Gehör zu gewähren (Urk. 1/1 S. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutre ten . Das hiesige Gericht hat als Justizinstanz gegenüber den genannten Ver waltungs behörden keine Aufsichts- respektive Weisungsbefugnis. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm

E. 5 Rz .

2.9), kann eben falls nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer beispielhaft beschri e bene Konstellation hat Ausnahmecharakter und ändert nichts am Um stand, dass eine aktive Stellensuche grundsätzlich entscheidend dazu beiträgt, die Arbeits losigkeit zu verkürzen. Nicht verlangt werden im vornherein chan cenlose Be werb ungen, indessen vermochte der Beschwerdeführer nicht darzu tun, dass Be wer b ungen ausserhalb des engeren respektive bevorzugten Suchbe reichs

kontra produk tiv seien (vgl. Urk. 1 S.

E. 6 Rz . 2.12). Nicht schlüssig ist so dann das Argu ment des Beschwerdeführers, seine Suche sei dadurch einge schränkt gewesen, dass er sich trotz Freistellung während des ganzen Septem bers der Arbeitge berin habe zur Verfügung halten müs sen und es seien mit d er Freistellung auch Ferien ansprüche abgegolten worden (Urk. 1 S. 6 Rz . 2.10). Beides erklärt nicht, weswegen es objektiv betrachtet

nur möglich war, sich in der gesamten Zeit von Ende August bis Ende Dezember 2012 nur auf 8 Stellen zu bewerben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00084 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

28. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, war ab September 2011 als Experte für Krypto gra phie und Systemsicherheit bei der Y.___ AG an gestellt (vgl. Urk. 3/2/B, Urk. 6/30 S. 1, Urk. 6/34 S. 1 Ziff. 2). Ende August 2012 lösten d ie Arbeitgeberin und der Versicherte das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2012 auf. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Versicherte frei gestellt (vgl. Urk. 6/6, Urk. 6/32 S. 2 Ziff. 14-20, Urk. 6/34 S. 1 Ziff. 10-13).

Am 1. Januar 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung a n (Urk. 6/33) und am 2 8. Januar 2013 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung

ab 1. Januar 2013 (Urk. 6/32). Ab dann stand dem V ersicherten in der Folge

eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (Urk. 6/35).

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten ab 1. Januar 2013 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit der Freistellung bis zur Beendigung des Arbeits verhältnisses

für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3-4) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom

6. März 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 6/7). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 20 13 erhob der Versicherte am 28. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchs berechtigung sei aufzuheben. F erner beantragte der Beschwerdeführer, d as AWA respektive das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sei en anzu weisen, vor Erlass einer Verfügung betreffend Einstelltage das rechtliche Gehör zu ge wäh ren (Urk. 1/1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Apri l 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.

3.1 S.

370 mit Hinwei sen).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 S atz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de nen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 2 .2

Der Versicherte rügt eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs . Vor Erlass der Ver fügung vom 2 3. Januar 2013 habe er gar nicht alle Argumente da rlegen kön nen . In der Verfügung hätte n demnach gar nicht alle relevanten Umstände be rück sichtigt werden können. Zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei es aber auch im Einspracheverfahren gekommen. Der Beschwerdegegner habe sich im Ein spracheentscheid

nicht mit den vorgebrachten Argumenten und S tand pun k ten auseinandergesetzt, was umso schwerer wiege, als er (der Beschwerde führer) die ihn entlastenden Tatsachen darzulegen habe . Im

Eins pracheverfahren habe er vorgebracht, warum nach bestem Wissen und Gewissen nicht mehr Suchbe mühungen möglich gewesen seien . Gegenargumente des Beschwerde gegner s seien ausgeblieben (Urk. 1 S. 3 f f. Rz . 2.2-2.7). 2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Er lass einer Einstellung wird im Schrift tum grundsätzlich bejaht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversi che rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,

2. Aufl.,

Basel 2007, S.

2440 Rz . 866

mit Hinweisen). Den Anspruch auf rechtliches Gehör statuiert auch Art. 42 ATSG ausdrücklich (Satz 1). Vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind, müssen die Parteien jedoch ausdrücklich nicht angehört wer den (Art. 42 Satz 2 ATSG). Vor Erlass der Verfügung vom 23.

Januar 2013 wurde der Beschwerde führer am 1 5. Januar 2013 darüber orientiert, dass im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungenügenden Suchbemühungen eine Meldung an den Beschwer de gegner erfolgt sei (Urk. 6/1). Über das laufende Verfahren betreffend Einstell ung war der Beschwerdeführer demnach orientiert. Zu einer weitergehenden Einbindung des Beschwerdeführers bestand vor Erlass der Verfügung vom 2 3. Janu ar 2013 jedoch keine Notwendigkeit. Eine Ver fahrensverletzung ist nicht gege ben.

Was die Mängel im Zusammenhang mit der Begründung des Einspr acheent schei des betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltung nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid

wesentlichen Gesichtspunkte b eschränken (vgl. vorstehende E .

2.1.2). Vor lie gend ging der Beschwerdegegner über diesen Grundsatz effektiv hinaus. Die Begrün dung des Einspracheentscheides nimmt auf zahlreiche Einzelaspekte im Zusam menhang mit dem vorgeworfenen Verhalten Bezug. Es war mit ande ren Worten ohne weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht gege ben. 3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht

genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 3.2

Zur Begründung der Einstellung führte der Beschwerdegegner aus, sobald die ver sicherte Person um die drohende Arbeitslosigkeit wisse, beginne die Pflicht zur

Stellensuche. Das Arbeitsverhältnis sei am 30 . August 2012 per 31. Dezember 2012 aufgelöst worden. Bereits ab 3 1. August 2012 sei der Be schwer deführer frei gestellt gewesen und s eit dem 1. Januar 2013 stelle er sich der Arbeitsver mitt lung z ur Verfügung. Für die Zeit vom 30. August bis zum 3 1. Dezember 2012 könne der Beschwerdeführer insgesamt nur 8 Stellenbemühungen nachweisen. Dies genüge mengenmässig nicht. Zudem lä gen auch keine kontinuierlichen Be mühungen vor. In der Zeit vom 6. Oktober bis 6. November 2012, vom 8. Novem ber bi s 2 0. November 2012 und vom 26. November bis 1 6. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer ke ine Such bemühungen unternommen (Urk. 2 S.

2 f. Ziff. 4). 3.3

Die Ausführungen des Beschwerdegegners sind zutreffend. Für die Zeit von Ende August bis Ende Dezember 2012 sind insgesamt 8 Bewerbungen doku mentiert (Urk. 6/24) . Da die Pflicht zur Stellensuche bereits während der Kündi gungsfrist beginnt und die versicherte Person pro Monat praxisgemäss zwischen 10 und 12 Suchbemühungen nachzuweisen hat, um der ihr obliegenden Scha denmin de rungs pflicht ausreichend nachzukommen, liegen quantitativ eindeutig ungenü gende Suchbemühungen vor. Zutreffend ist auch, dass die Suchbemü hungen nicht kontinuierlich erfolgten. 3.4

Im Einspracheverfahren erhobene Einwände des Beschwerdeführers anerkannte der Beschwerdegegner nicht als entlastende Umstände. So führte er aus, der Um stand, dass im angestammten Berufsfeld nur wenige Stellen ausgeschrieben ge we sen seien,

habe

den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht entbunden, mehr als nur 8 Suchbemühungen zu tätigen. Auch das geltend gemachte Kon kurrenz verbot

habe nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer von der Pflicht zur aus reichenden Stel lensuche entbunden gewesen sei (Urk. 2 S.

3

f.). Diesen zu treffend begründeten S tandpunkten ist beizupflichten und es ist da rauf zu ver weisen. 3.5

In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe sich mit Bedacht und Sorgfalt beworben (Urk. 1 S.

5 Rz .

2.8). Daran ist nicht zu zwei feln, jedoch vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu erklären, was ge gen die Vornahme von weiteren Bewerbungen, beispielsweise auch Spontanbe wer bung en, gesprochen hat. Ebenso wenig ist damit dargetan, dass aus objekti ven Gründen in der Spanne von rund 4 Mona ten keine weiteren Bewerbungen mög lich waren. Den Argumenten des Beschwerdeführers, dass mehr Bewerbun gen nicht in jedem Fall die Arbeitslosigkeit verkürzten (Urk. 1 S.

5

Rz .

2.9), kann eben falls nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer beispielhaft beschri e bene Konstellation hat Ausnahmecharakter und ändert nichts am Um stand, dass eine aktive Stellensuche grundsätzlich entscheidend dazu beiträgt, die Arbeits losigkeit zu verkürzen. Nicht verlangt werden im vornherein chan cenlose Be werb ungen, indessen vermochte der Beschwerdeführer nicht darzu tun, dass Be wer b ungen ausserhalb des engeren respektive bevorzugten Suchbe reichs

kontra produk tiv seien (vgl. Urk. 1 S.

6 Rz . 2.12). Nicht schlüssig ist so dann das Argu ment des Beschwerdeführers, seine Suche sei dadurch einge schränkt gewesen, dass er sich trotz Freistellung während des ganzen Septem bers der Arbeitge berin habe zur Verfügung halten müs sen und es seien mit d er Freistellung auch Ferien ansprüche abgegolten worden (Urk. 1 S. 6 Rz . 2.10). Beides erklärt nicht, weswegen es objektiv betrachtet

nur möglich war, sich in der gesamten Zeit von Ende August bis Ende Dezember 2012 nur auf 8 Stellen zu bewerben. 3.6

In Würdigung aller in Betracht fallenden Aspekte ist es somit nicht zu bean standen, dass der Beschwerdegegner für die Zeit der Freistellung von ungenü genden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ausgegangen ist . Der Ein stellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist erfüllt. 4 . 4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzent schädigung; AVIV). 4.2

Der Beschwerdegegner ver fügte eine Einstellung von 7 Tagen Dauer. Die Sank tion bewegt sich damit noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Da der Beschwerdeführer während mehrere Monate nur vereinzelt Suchbemüh ung en unternahm ist die Einstelldauer wohlwollend . Entlastenden Aspekten wurde da bei hinreichend Beachtung geschenkt. Die Dauer der Einstellung ist demgemäss nicht zu beanstanden. 4.3

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist ab zuweisen. Was den Antrag betrifft, der Beschwerdegegner respektive das RAV sei en anzuweisen, vor Erlass einer Verfügung betreffend Einstelltage das recht liche Gehör zu gewähren (Urk. 1/1 S. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutre ten . Das hiesige Gericht hat als Justizinstanz gegenüber den genannten Ver waltungs behörden keine Aufsichts- respektive Weisungsbefugnis. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm