Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975, war seit dem 1. Februar 2006 als Tax be ziehungsweise Transfer Pricing Partn er bei der Y.___ tätig, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 0. September 2012 kündigte (Urk. 6/31, Urk. 6/21). In der Folge bezog der Versicherte inner halb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. Septem ber 2014 Arbeitslosentschädigung ( Urk. 6/32). Auf Grund einer Mel dung des Re gi o nalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV; Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Janu ar 2013 (Urk. 6/5 ) wegen ungenügender Arbeits bemühungen für sieben Tage mit
Beginn am 1. Januar 2013 in der An spruchsberechtigung ein. Die vom Ver si cher ten am 3 0. Januar 2013 da gegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/6 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 2. Febru a r 2013 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cher te am 1 2. März 2013 Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Auf he bung und die Ausrichtung einer ungekürzten Arbeitslosenentschädigun g be zieh ungsweise eine angemessene Reduktion der Einstelltage (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 1 2. April 2013 (Urk. 5 ) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon dem Versi cherten am 1 8. April 2013 ein e Kopie zugestellt wurd e (Urk. 7 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, d ie Versicherungsleistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö ti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeits be mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso in tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Er folg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1. 4
Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung, schreibt vor, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss, und dass d ie Ar beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden , wenn sie die se Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
Mit dieser
Ver ordnungsbestimmung wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeits bemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Tag geldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeitsbemühungen nachzu weisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwaltung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versi cherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt). Im Gegensatz zu Art. 26 Abs. 2 bis
AVIV, in der bis 3 1. März 2011 gültig gewesenen Fassung, ist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fas sung, die Ansetzung einer Nachfrist nicht mehr erforderlich . 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der für ihn zuständigen RAV-Beraterin vereinbart habe, die Nachweise der im Monat De zem ber 2012 getätigten Arbeitsbemühungen bis zum 5. Januar 2013 einzu rei chen . Da er den Nachweis der im Dezember 2012 getätigten Arbeitsbemü hungen
indes erst am 1 9. Januar 2013 eingereicht habe, seien diese Arbeitsbe mühungen nicht mehr zu berücksichtigen und d er Beschwerdeführer sei wegen fehlender Arbeits bemühungen für den Dezember 2012 in der Anspruchsberech tigung einzustellen ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er am 1 3. Dezember 2012 an lässlich eines Kontrollgesprächs mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV die von ihm im Monat Dezember 20102 bereits getätigten und für diesen Monat geplanten Arbeitsbemühungen besprochen habe, und dass er der Beraterin des RAV anschliessend ein handschriftlich ausgefülltes Formular „Nachweis der per sönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012 ausgehändigt habe ( Urk. 1 S.
1). 3. 3.1
In seiner Stellungnahme zuhanden des RAV vom 1 9. Januar 2013 ( Urk. 6/10) erwähnte der Bes chwerdeführer aus, dass er davon ausgegangen sei, dass er mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV vereinbart habe, die Nachweise der Arbeitsbemühungen zum Kontrollgespräch vom 7. Februar 2013 mitzubringen, und dass er sich für ein allfälliges Missverständnis seinerseits entschuldige. Auf Grund des Umstandes dass er anlässlich des Kontrollgesprächs vom 1 3. Dezem ber 2012 mit der Beraterin des RAV die handschriftliche Fassung der Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Dezember 2012 besprochen habe, sei er davon aus gegangen, dass dies so in Ordnung sei. Beiliegend sende er die Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Dezember 2012 in elektronischer Fassung. 3.2
In seinem Einspracheschreiben vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 6/6) führte der Be schwerdeführer aus, dass er anlässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV die von ihm für den Monat No vem ber 2012 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen besprochen habe, und dass er an schliessend mit der Beraterin des RAV auch die von ihm im Dezember 2012 be reits getätigten sowie die von ihm in diesem Monat noch zu tätigenden Arbeits bemühungen besprochen habe. Dabei habe er der Beraterin des RAV ein von Hand ausgefülltes Formular übergeben. Dieses Formular h abe die von ihm im Dezember 201 2 bereits getätigten Arbeitsbemühungen und die von ihm für die sen Monat geplanten Arbeitsbemühungen - insgesamt acht Arbeitsbemühun gen
- enthalten. 3.3
Die für den Beschwerdeführer zuständige Beraterin des RAV beantwortete die Frage des Beschwerdegegners, ob der Beschwerdeführer bereits einen Teil des Nach weise der im Dezember 2012 Arbeitsbemühungen anlässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 eingereicht habe („Hat er bereits einen Teil seiner bis da hin im Dezember 2012 getätigten Arbeitsbemühungen im Gespräch vom 1 3. Dezember 2012 eingereicht?“; Urk. 6/7 S.
2) in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2013 ( Urk. 6/7 S. 1) folgendermassen: „ (…) Die Abmachung i m Beratungs-Gespräch vom 13.12. 12 (er hatte den lau fenden Dezember 2012 dabei - auch das ist immer verlangt) war klar: -PAB Dezember 2012 wie immer bis 5.1.13 einreichen (…)“. 4. 4.1
Bei den Akten befindet sich das vom Beschwerdeführer dem RAV am 1 9. Januar 2013 in elektronischer Form zugestellte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012 ( Urk. 6/11). Das vom Be schwerdeführer erwähnte handschriftlich ausgefüllte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012, welches er ge mäss seinen Angaben der für ihn zuständigen Beraterin des RAV anlässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 übergeben habe, befindet sich indes nicht bei den Akten. 4.2
Vorliegend gilt es festzustellen, dass zwischen den verschiedenen Schilderung en des Beschwerdeführers zum Hergang des am 1 3. Dezember 2012 mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV geführten Gesprächs vom 1 9. Januar 2013 (Urk. 6/10), vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 6/6) und vom 1 2. März 2013 ( Urk. 1 S. 1 ) keine wesentlichen Widersprüche festzustellen sind. Der Beschwerdeführer sagte vielmehr übereinstimmend aus, dass er anlässlich dieses Gesprächs mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV die von ihm im Monat Dezember 2012 be reits getätigten und für diesen Monat geplanten Arbeitsbemühungen bespro chen habe, und dass er der Beraterin des RAV ein handschriftlich ausgefülltes Formu lar „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ mit den getätigten und ge planten Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 ausgehändigt habe. Die se Aussagen des Beschwerdeführer s
s tehen sodann auch nicht in Wi der spruch den Aussagen der Beraterin des RAV. Denn die Antwort der Beraterin des RAV auf die Frage des Beschwerdegegners, ob der Beschwerdeführer an lässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 bereits einen Teil der Nachweise der Arbeits bemühungen für den Dezember 2012 eingereicht habe, mit dem In halt, dass der Beschwerdeführer „den laufenden Dezember 2012 dabei“ gehabt habe, ist so zu verstehen , dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezem ber 2012 die Nachweise der bis zu diesem Datum bereits getä tigten Arbeits be mühungen dem RAV einreichte . Insofern stimmen die Aussagen des Be schwer deführes inhaltlich mit denjenigen der Beraterin des RAV überein. Insgesamt er geben die Aussagen des Beschwerdeführers zum Gespräch mit der Beraterin des RAV vom 1 3. Dezember 2012 daher ein schlüssiges Bild , was für die Glaub haf tig keit seiner Aussagen spricht. 4.3
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er der Beraterin des RAV anläss lich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 eine handschriftlich verfasste Auf stell ung der von ihm zu diesem Zeitpunkt im Monat Dezember 2012 bereits ge tä tig t en Arbeitsbemühungen und der für diesen Monat geplanten Arbeitsbemü hung en übergeben h abe, werden vom Beschwerdegegner zu Recht nicht explizit be stritten (vgl. Urk. 6/5, Urk. 2, Urk. 5). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ge sprächs 1 3. Dezember 2012 mit der Beraterin des RAV dieser ein ausge fülltes Formular überg ab , welches insgesamt acht Arbeitsbemühungen enthielt (vgl. vor stehende E.
3.2), wobei es sich bei diesen Arbeitsbemühungen einerseits um die von ihm im Monat Dezember 2012 bereits getätigten und andererseits um die von ihm für den Rest des Monats geplanten Arbeitsbemühungen han delte. In Anbetracht der diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerde führers ist
von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere
von einer Zeugenein ver nahme der für den Beschwerdeführer zuständigen Beraterin des RAV abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E.
4b, 122 V 162 E.
1d mit Hin weis). 5. 5.1
Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer die sich in den Akten be fin denden Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 dem RAV erst am 1 9. Januar 2013 in elektronischer Form zustellte ( Urk. 6/11), weshalb diese Arb eitsbemühungen auf Grund von Art. 26 Abs. 2 AVIV vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind indes die acht Arbeitsbemü hungen für den Monat Dezember 2012, welche der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs mit der Beraterin des RAV vom 1 3. Dezember 2012 dieser über gab . 5.2
Der Beschwerdeführer, welcher in der vom 1. bis 31. Dezember 2012 lediglich acht Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat , hat im Monat Dezember 2012 da her weniger als die für diese Zeit in der Regel verlangten 10 bis 12 Be werbun gen für jeden Mo nat (vorstehende E.
1.4 ) nachgewiesen. Der Beschwerdeführer, welcher sich im Monat Dezember 2012 in quantitativer Hinsicht daher nicht ge nügend um Arbeit bemüht hat, hat in dieser Kontrollperiode den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbe mühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG er füllt, weshalb eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 6.2
Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Praxis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Arbeits bemühun gen während der Kontrollperiode leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen. 6 .3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S.
591; 133 V 257 E.
3.2 S.
258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 6.4
In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E.
6.2) eine Einstel lung in der An spruchsberechtigung von 3 Tagen als angemessen erscheint. Insofern ist die Be schwerde daher teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einsprache ent scheid ist in diesem Sinne abzuändern. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Februar 2013 dahin abgeändert, dass die Dauer der Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 7 auf 3 Tage herabgesetzt wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Sterneggweg 3, 8706 Meilen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975, war seit dem 1. Februar 2006 als Tax be ziehungsweise Transfer Pricing Partn er bei der Y.___ tätig, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 0. September 2012 kündigte (Urk. 6/31, Urk. 6/21). In der Folge bezog der Versicherte inner halb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. Septem ber 2014 Arbeitslosentschädigung ( Urk. 6/32). Auf Grund einer Mel dung des Re gi o nalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV; Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, d ie Versicherungsleistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö ti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht.
E. 1.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeits be mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso in tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Er folg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1. 4
Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung, schreibt vor, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss, und dass d ie Ar beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden , wenn sie die se Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
Mit dieser
Ver ordnungsbestimmung wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeits bemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Tag geldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeitsbemühungen nachzu weisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwaltung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versi cherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt). Im Gegensatz zu Art. 26 Abs. 2 bis
AVIV, in der bis 3 1. März 2011 gültig gewesenen Fassung, ist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fas sung, die Ansetzung einer Nachfrist nicht mehr erforderlich . 2.
E. 1.4 ) nachgewiesen. Der Beschwerdeführer, welcher sich im Monat Dezember 2012 in quantitativer Hinsicht daher nicht ge nügend um Arbeit bemüht hat, hat in dieser Kontrollperiode den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbe mühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG er füllt, weshalb eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 6.2
Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Praxis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Arbeits bemühun gen während der Kontrollperiode leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen. 6 .3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S.
591; 133 V 257 E.
E. 2 1. Janu ar 2013 (Urk. 6/5 ) wegen ungenügender Arbeits bemühungen für sieben Tage mit
Beginn am 1. Januar 2013 in der An spruchsberechtigung ein. Die vom Ver si cher ten am
E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der für ihn zuständigen RAV-Beraterin vereinbart habe, die Nachweise der im Monat De zem ber 2012 getätigten Arbeitsbemühungen bis zum 5. Januar 2013 einzu rei chen . Da er den Nachweis der im Dezember 2012 getätigten Arbeitsbemü hungen
indes erst am 1 9. Januar 2013 eingereicht habe, seien diese Arbeitsbe mühungen nicht mehr zu berücksichtigen und d er Beschwerdeführer sei wegen fehlender Arbeits bemühungen für den Dezember 2012 in der Anspruchsberech tigung einzustellen ( Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er am 1 3. Dezember 2012 an lässlich eines Kontrollgesprächs mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV die von ihm im Monat Dezember 20102 bereits getätigten und für diesen Monat geplanten Arbeitsbemühungen besprochen habe, und dass er der Beraterin des RAV anschliessend ein handschriftlich ausgefülltes Formular „Nachweis der per sönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012 ausgehändigt habe ( Urk. 1 S.
1). 3.
E. 3 0. Januar 2013 da gegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/6 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 2. Febru a r 2013 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cher te am 1 2. März 2013 Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Auf he bung und die Ausrichtung einer ungekürzten Arbeitslosenentschädigun g be zieh ungsweise eine angemessene Reduktion der Einstelltage (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 1 2. April 2013 (Urk.
E. 3.1 In seiner Stellungnahme zuhanden des RAV vom 1 9. Januar 2013 ( Urk. 6/10) erwähnte der Bes chwerdeführer aus, dass er davon ausgegangen sei, dass er mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV vereinbart habe, die Nachweise der Arbeitsbemühungen zum Kontrollgespräch vom 7. Februar 2013 mitzubringen, und dass er sich für ein allfälliges Missverständnis seinerseits entschuldige. Auf Grund des Umstandes dass er anlässlich des Kontrollgesprächs vom 1 3. Dezem ber 2012 mit der Beraterin des RAV die handschriftliche Fassung der Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Dezember 2012 besprochen habe, sei er davon aus gegangen, dass dies so in Ordnung sei. Beiliegend sende er die Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Dezember 2012 in elektronischer Fassung.
E. 3.2 S.
258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 6.4
In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E.
6.2) eine Einstel lung in der An spruchsberechtigung von 3 Tagen als angemessen erscheint. Insofern ist die Be schwerde daher teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einsprache ent scheid ist in diesem Sinne abzuändern. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Februar 2013 dahin abgeändert, dass die Dauer der Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 7 auf 3 Tage herabgesetzt wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Sterneggweg 3, 8706 Meilen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 3.3 Die für den Beschwerdeführer zuständige Beraterin des RAV beantwortete die Frage des Beschwerdegegners, ob der Beschwerdeführer bereits einen Teil des Nach weise der im Dezember 2012 Arbeitsbemühungen anlässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 eingereicht habe („Hat er bereits einen Teil seiner bis da hin im Dezember 2012 getätigten Arbeitsbemühungen im Gespräch vom 1 3. Dezember 2012 eingereicht?“; Urk. 6/7 S.
2) in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2013 ( Urk. 6/7 S. 1) folgendermassen: „ (…) Die Abmachung i m Beratungs-Gespräch vom 13.12. 12 (er hatte den lau fenden Dezember 2012 dabei - auch das ist immer verlangt) war klar: -PAB Dezember 2012 wie immer bis 5.1.13 einreichen (…)“. 4. 4.1
Bei den Akten befindet sich das vom Beschwerdeführer dem RAV am 1 9. Januar 2013 in elektronischer Form zugestellte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012 ( Urk. 6/11). Das vom Be schwerdeführer erwähnte handschriftlich ausgefüllte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012, welches er ge mäss seinen Angaben der für ihn zuständigen Beraterin des RAV anlässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 übergeben habe, befindet sich indes nicht bei den Akten. 4.2
Vorliegend gilt es festzustellen, dass zwischen den verschiedenen Schilderung en des Beschwerdeführers zum Hergang des am 1 3. Dezember 2012 mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV geführten Gesprächs vom 1 9. Januar 2013 (Urk. 6/10), vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 6/6) und vom 1 2. März 2013 ( Urk. 1 S. 1 ) keine wesentlichen Widersprüche festzustellen sind. Der Beschwerdeführer sagte vielmehr übereinstimmend aus, dass er anlässlich dieses Gesprächs mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV die von ihm im Monat Dezember 2012 be reits getätigten und für diesen Monat geplanten Arbeitsbemühungen bespro chen habe, und dass er der Beraterin des RAV ein handschriftlich ausgefülltes Formu lar „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ mit den getätigten und ge planten Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 ausgehändigt habe. Die se Aussagen des Beschwerdeführer s
s tehen sodann auch nicht in Wi der spruch den Aussagen der Beraterin des RAV. Denn die Antwort der Beraterin des RAV auf die Frage des Beschwerdegegners, ob der Beschwerdeführer an lässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 bereits einen Teil der Nachweise der Arbeits bemühungen für den Dezember 2012 eingereicht habe, mit dem In halt, dass der Beschwerdeführer „den laufenden Dezember 2012 dabei“ gehabt habe, ist so zu verstehen , dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezem ber 2012 die Nachweise der bis zu diesem Datum bereits getä tigten Arbeits be mühungen dem RAV einreichte . Insofern stimmen die Aussagen des Be schwer deführes inhaltlich mit denjenigen der Beraterin des RAV überein. Insgesamt er geben die Aussagen des Beschwerdeführers zum Gespräch mit der Beraterin des RAV vom 1 3. Dezember 2012 daher ein schlüssiges Bild , was für die Glaub haf tig keit seiner Aussagen spricht. 4.3
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er der Beraterin des RAV anläss lich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 eine handschriftlich verfasste Auf stell ung der von ihm zu diesem Zeitpunkt im Monat Dezember 2012 bereits ge tä tig t en Arbeitsbemühungen und der für diesen Monat geplanten Arbeitsbemü hung en übergeben h abe, werden vom Beschwerdegegner zu Recht nicht explizit be stritten (vgl. Urk. 6/5, Urk. 2, Urk. 5). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ge sprächs 1 3. Dezember 2012 mit der Beraterin des RAV dieser ein ausge fülltes Formular überg ab , welches insgesamt acht Arbeitsbemühungen enthielt (vgl. vor stehende E.
3.2), wobei es sich bei diesen Arbeitsbemühungen einerseits um die von ihm im Monat Dezember 2012 bereits getätigten und andererseits um die von ihm für den Rest des Monats geplanten Arbeitsbemühungen han delte. In Anbetracht der diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerde führers ist
von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere
von einer Zeugenein ver nahme der für den Beschwerdeführer zuständigen Beraterin des RAV abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E.
4b, 122 V 162 E.
1d mit Hin weis).
E. 5 ) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon dem Versi cherten am 1 8. April 2013 ein e Kopie zugestellt wurd e (Urk. 7 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer die sich in den Akten be fin denden Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 dem RAV erst am 1 9. Januar 2013 in elektronischer Form zustellte ( Urk. 6/11), weshalb diese Arb eitsbemühungen auf Grund von Art. 26 Abs. 2 AVIV vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind indes die acht Arbeitsbemü hungen für den Monat Dezember 2012, welche der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs mit der Beraterin des RAV vom 1 3. Dezember 2012 dieser über gab .
E. 5.2 Der Beschwerdeführer, welcher in der vom 1. bis 31. Dezember 2012 lediglich acht Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat , hat im Monat Dezember 2012 da her weniger als die für diese Zeit in der Regel verlangten
E. 10 bis 12 Be werbun gen für jeden Mo nat (vorstehende E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00073 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
10. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975, war seit dem 1. Februar 2006 als Tax be ziehungsweise Transfer Pricing Partn er bei der Y.___ tätig, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 0. September 2012 kündigte (Urk. 6/31, Urk. 6/21). In der Folge bezog der Versicherte inner halb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. Septem ber 2014 Arbeitslosentschädigung ( Urk. 6/32). Auf Grund einer Mel dung des Re gi o nalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV; Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Janu ar 2013 (Urk. 6/5 ) wegen ungenügender Arbeits bemühungen für sieben Tage mit
Beginn am 1. Januar 2013 in der An spruchsberechtigung ein. Die vom Ver si cher ten am 3 0. Januar 2013 da gegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/6 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 2. Febru a r 2013 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cher te am 1 2. März 2013 Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Auf he bung und die Ausrichtung einer ungekürzten Arbeitslosenentschädigun g be zieh ungsweise eine angemessene Reduktion der Einstelltage (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 1 2. April 2013 (Urk. 5 ) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon dem Versi cherten am 1 8. April 2013 ein e Kopie zugestellt wurd e (Urk. 7 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, d ie Versicherungsleistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö ti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeits be mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso in tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Er folg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1. 4
Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung, schreibt vor, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss, und dass d ie Ar beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden , wenn sie die se Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
Mit dieser
Ver ordnungsbestimmung wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeits bemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Tag geldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeitsbemühungen nachzu weisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwaltung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versi cherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt). Im Gegensatz zu Art. 26 Abs. 2 bis
AVIV, in der bis 3 1. März 2011 gültig gewesenen Fassung, ist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV, in der ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fas sung, die Ansetzung einer Nachfrist nicht mehr erforderlich . 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der für ihn zuständigen RAV-Beraterin vereinbart habe, die Nachweise der im Monat De zem ber 2012 getätigten Arbeitsbemühungen bis zum 5. Januar 2013 einzu rei chen . Da er den Nachweis der im Dezember 2012 getätigten Arbeitsbemü hungen
indes erst am 1 9. Januar 2013 eingereicht habe, seien diese Arbeitsbe mühungen nicht mehr zu berücksichtigen und d er Beschwerdeführer sei wegen fehlender Arbeits bemühungen für den Dezember 2012 in der Anspruchsberech tigung einzustellen ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er am 1 3. Dezember 2012 an lässlich eines Kontrollgesprächs mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV die von ihm im Monat Dezember 20102 bereits getätigten und für diesen Monat geplanten Arbeitsbemühungen besprochen habe, und dass er der Beraterin des RAV anschliessend ein handschriftlich ausgefülltes Formular „Nachweis der per sönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012 ausgehändigt habe ( Urk. 1 S.
1). 3. 3.1
In seiner Stellungnahme zuhanden des RAV vom 1 9. Januar 2013 ( Urk. 6/10) erwähnte der Bes chwerdeführer aus, dass er davon ausgegangen sei, dass er mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV vereinbart habe, die Nachweise der Arbeitsbemühungen zum Kontrollgespräch vom 7. Februar 2013 mitzubringen, und dass er sich für ein allfälliges Missverständnis seinerseits entschuldige. Auf Grund des Umstandes dass er anlässlich des Kontrollgesprächs vom 1 3. Dezem ber 2012 mit der Beraterin des RAV die handschriftliche Fassung der Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Dezember 2012 besprochen habe, sei er davon aus gegangen, dass dies so in Ordnung sei. Beiliegend sende er die Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Dezember 2012 in elektronischer Fassung. 3.2
In seinem Einspracheschreiben vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 6/6) führte der Be schwerdeführer aus, dass er anlässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV die von ihm für den Monat No vem ber 2012 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen besprochen habe, und dass er an schliessend mit der Beraterin des RAV auch die von ihm im Dezember 2012 be reits getätigten sowie die von ihm in diesem Monat noch zu tätigenden Arbeits bemühungen besprochen habe. Dabei habe er der Beraterin des RAV ein von Hand ausgefülltes Formular übergeben. Dieses Formular h abe die von ihm im Dezember 201 2 bereits getätigten Arbeitsbemühungen und die von ihm für die sen Monat geplanten Arbeitsbemühungen - insgesamt acht Arbeitsbemühun gen
- enthalten. 3.3
Die für den Beschwerdeführer zuständige Beraterin des RAV beantwortete die Frage des Beschwerdegegners, ob der Beschwerdeführer bereits einen Teil des Nach weise der im Dezember 2012 Arbeitsbemühungen anlässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 eingereicht habe („Hat er bereits einen Teil seiner bis da hin im Dezember 2012 getätigten Arbeitsbemühungen im Gespräch vom 1 3. Dezember 2012 eingereicht?“; Urk. 6/7 S.
2) in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2013 ( Urk. 6/7 S. 1) folgendermassen: „ (…) Die Abmachung i m Beratungs-Gespräch vom 13.12. 12 (er hatte den lau fenden Dezember 2012 dabei - auch das ist immer verlangt) war klar: -PAB Dezember 2012 wie immer bis 5.1.13 einreichen (…)“. 4. 4.1
Bei den Akten befindet sich das vom Beschwerdeführer dem RAV am 1 9. Januar 2013 in elektronischer Form zugestellte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012 ( Urk. 6/11). Das vom Be schwerdeführer erwähnte handschriftlich ausgefüllte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Dezember 2012, welches er ge mäss seinen Angaben der für ihn zuständigen Beraterin des RAV anlässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 übergeben habe, befindet sich indes nicht bei den Akten. 4.2
Vorliegend gilt es festzustellen, dass zwischen den verschiedenen Schilderung en des Beschwerdeführers zum Hergang des am 1 3. Dezember 2012 mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV geführten Gesprächs vom 1 9. Januar 2013 (Urk. 6/10), vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 6/6) und vom 1 2. März 2013 ( Urk. 1 S. 1 ) keine wesentlichen Widersprüche festzustellen sind. Der Beschwerdeführer sagte vielmehr übereinstimmend aus, dass er anlässlich dieses Gesprächs mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV die von ihm im Monat Dezember 2012 be reits getätigten und für diesen Monat geplanten Arbeitsbemühungen bespro chen habe, und dass er der Beraterin des RAV ein handschriftlich ausgefülltes Formu lar „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ mit den getätigten und ge planten Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 ausgehändigt habe. Die se Aussagen des Beschwerdeführer s
s tehen sodann auch nicht in Wi der spruch den Aussagen der Beraterin des RAV. Denn die Antwort der Beraterin des RAV auf die Frage des Beschwerdegegners, ob der Beschwerdeführer an lässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 bereits einen Teil der Nachweise der Arbeits bemühungen für den Dezember 2012 eingereicht habe, mit dem In halt, dass der Beschwerdeführer „den laufenden Dezember 2012 dabei“ gehabt habe, ist so zu verstehen , dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 1 3. Dezem ber 2012 die Nachweise der bis zu diesem Datum bereits getä tigten Arbeits be mühungen dem RAV einreichte . Insofern stimmen die Aussagen des Be schwer deführes inhaltlich mit denjenigen der Beraterin des RAV überein. Insgesamt er geben die Aussagen des Beschwerdeführers zum Gespräch mit der Beraterin des RAV vom 1 3. Dezember 2012 daher ein schlüssiges Bild , was für die Glaub haf tig keit seiner Aussagen spricht. 4.3
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er der Beraterin des RAV anläss lich des Gesprächs vom 1 3. Dezember 2012 eine handschriftlich verfasste Auf stell ung der von ihm zu diesem Zeitpunkt im Monat Dezember 2012 bereits ge tä tig t en Arbeitsbemühungen und der für diesen Monat geplanten Arbeitsbemü hung en übergeben h abe, werden vom Beschwerdegegner zu Recht nicht explizit be stritten (vgl. Urk. 6/5, Urk. 2, Urk. 5). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ge sprächs 1 3. Dezember 2012 mit der Beraterin des RAV dieser ein ausge fülltes Formular überg ab , welches insgesamt acht Arbeitsbemühungen enthielt (vgl. vor stehende E.
3.2), wobei es sich bei diesen Arbeitsbemühungen einerseits um die von ihm im Monat Dezember 2012 bereits getätigten und andererseits um die von ihm für den Rest des Monats geplanten Arbeitsbemühungen han delte. In Anbetracht der diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerde führers ist
von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere
von einer Zeugenein ver nahme der für den Beschwerdeführer zuständigen Beraterin des RAV abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E.
4b, 122 V 162 E.
1d mit Hin weis). 5. 5.1
Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer die sich in den Akten be fin denden Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2012 dem RAV erst am 1 9. Januar 2013 in elektronischer Form zustellte ( Urk. 6/11), weshalb diese Arb eitsbemühungen auf Grund von Art. 26 Abs. 2 AVIV vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind indes die acht Arbeitsbemü hungen für den Monat Dezember 2012, welche der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs mit der Beraterin des RAV vom 1 3. Dezember 2012 dieser über gab . 5.2
Der Beschwerdeführer, welcher in der vom 1. bis 31. Dezember 2012 lediglich acht Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat , hat im Monat Dezember 2012 da her weniger als die für diese Zeit in der Regel verlangten 10 bis 12 Be werbun gen für jeden Mo nat (vorstehende E.
1.4 ) nachgewiesen. Der Beschwerdeführer, welcher sich im Monat Dezember 2012 in quantitativer Hinsicht daher nicht ge nügend um Arbeit bemüht hat, hat in dieser Kontrollperiode den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbe mühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG er füllt, weshalb eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 6.2
Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Praxis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Arbeits bemühun gen während der Kontrollperiode leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen. 6 .3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S.
591; 133 V 257 E.
3.2 S.
258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 6.4
In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E.
6.2) eine Einstel lung in der An spruchsberechtigung von 3 Tagen als angemessen erscheint. Insofern ist die Be schwerde daher teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einsprache ent scheid ist in diesem Sinne abzuändern. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Februar 2013 dahin abgeändert, dass die Dauer der Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 7 auf 3 Tage herabgesetzt wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Sterneggweg 3, 8706 Meilen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz