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AL.2013.00066

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beziehungsweise vor Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Zürich SozVersG · 2014-08-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1958, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Juli bis 3 0. November 2012 im Rahmen einer vollzeitlichen, befristeten Tätigkeit als stell vertretender Bademeister bei der Gemeinde Y.___ tätig (Urk. 6/38 Ziff. 2, Urk.

6 /33 S.

2).

Am 2 7. November 2012 meldete er sich für die Zeit ab 1. Dezember 2012 beim Re gionalen Ar beitsvermitt lungszentrum O.___ (RAV) zur Arbeits ver mittlung im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % an (Urk. 6/37). Am 1 0. Dezem ber 2012 meldete sich der Versicherte bei der Arbeits losenkasse Z.___, Gemeinde Y.___, zum Bezug von Arbeitslosenent schä digung ab 1. Dezember 2012 an (Urk. 6/36 Ziff. 2). Gleichzeitig war der Ver sicherte im Rahmen einer teilzeitlichen, vom 1. März 2012 bis 2 8. Februar 2013 befristeten Nebenerwerbstätigkeit als Mitarbeiter Empfang/Zutritts kon trolle bei der Gemeinde A.___, Sozialdepartement, tätig (Urk. 6/39, Urk. 6/7).

Anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 6. Dezember 2012 (Urk. 6/8 S. 2) teilte ihm das RAV mit, dass die vier von ihm bisher für die Zeit vor Eintritt der Ar beitslosigkeit, vom 1. Oktober bis 2 0. November 2012 nachgewiesenen Arbeits be mühungen in quantitativer Hinsicht unge n ügend seien und setzte ihm eine Nachfrist bis 1 0. Dezember 2012 zum Einreichen der Nachweise der persönli chen Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an, worauf der Versi cherte am 1 1. Dezember 2012 (Eingangsstempel; Urk. 6/26) Nachweise der per sönli chen Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. bis 3 0. November 2012 ein reichte. 1.2

Am 1 3. Dezember 2012 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der

Anspruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen des Ver sicher ten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Urk. 6/25). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2013 (Urk. 6/3) stellte das AWA den Versicherten wegen ungenü gender persön licher Arbeits bemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für sie ben Tage mit Beginn am 1. Dezember 2012 in der An spruchsberechtigung ein. Die vom Ver si cherten am 4. Februar 2013 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 6 /4) wies das AWA mit Entscheid vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 6/9 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1 2. März 2013 Beschwerde und bean trag te dessen Aufhebung und eine ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2012

(Urk. 1 S.

2). Mit Beschwer deantwort vom 1 6. April 2013 (Urk. 5) be an trag te

das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon dem Versi cherten am 2 3. April 2013 ein e Kopie zugestellt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versic herte Person, die Versicherungs leistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö ti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu be werben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

1.3

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E.

2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E.

5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst an läss lich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E.

2.1 und C

14/06 vom 6. September 2006 E.

2.2). Sie kann sich zudem nicht da mit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmel dung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht da rauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; ARV 1982 S.

37, C

50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art.

20 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insol venz entschädigung, AVIV) . Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämt liche wäh rend der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) . 1.4

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso in tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.5

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung ge schlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bishe rigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe inner halb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in wel chem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslo sen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vor wurf gemacht werden könne, beurteile sich auf Grund der konkreten Um stände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote (SVR 2007 ALV Nr. 6 S.

19, C 244/05 E.

2.1). Da die Rücksichtnahme auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG mit läng er dauernder Arbeitslosigkeit abnimmt, ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG s ta tuierte Schadenminderungspflicht zu Beginn der Stellensuche und ins besondere während der Kündigungsfrist beziehungsweise vor Eintritt der Ar beitslosigkeit noch nicht allzu streng zu handhaben. Gemäss der Rechtspre chung ist quali fi zier ten Berufsleuten in gekündigter Stellung daher das Recht zuzubilligen, ihre per sönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Be rufszweig zu beschrän ken, sofern dieser offene Stellen anbietet. Unter der Vo raussetzung, dass über haupt Arbeitsstellen in ihrem bisherigen Berufszweig vorhanden sind, sind Ar beitssuche nde

daher nicht verpflichtetet, die Arbeitssu che bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf weitere Branchen auszudehnen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3) . 1.6

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E.

4a mit Hinweis). Was die Quan tität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zah lenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor derliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.

17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Al ter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallen den Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S.

78; Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz. 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Ar beitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) . 1. 7

Praxisgemäss ist die Pflicht zur Stellensuche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beziehungsweise vor der Anspruchstellung bei einem befristeten Arbeitsverhält nis mindestens in den drei letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses zu erfüllen (Weisung des seco, AVIG-Praxis ALE, Ziff. B314, in der ab Oktober 2012 gülti gen Fassung).

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge recht w erdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisun gen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga ben darstellen. In sofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer, welcher vom 1. Juli bis 3 0. November 2012 eine befristete Tätigkeit als Bademeister ausgeübt und sich am 2 7. November 2012 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, praxis gemäss für die letzten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses und somit vom 1. Oktober bis 3 0. November 2012 persönliche Arbeit sbemühungen nachzuwei sen hatte. Da der Beschwerdeführer lediglich sechs während der Zeit vom 1. bis 3 0. No vember 2012 getätigte persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 2), habe er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hin sicht

nicht genügend um Arbeit bemüht (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er als ausgebildeter Badange stellter vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Gemeinde Y.___ im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als stellvertretender Bademeister tätig gewesen sei, und dass er damit gerechnet habe, dass sein Arbeitsverhältnis verlängert werden würde. Es habe ihn daher erstaunt, dass die Gemeinde Y.___ das Arbeits verhältnis Ende Oktober 2012 nicht verlängert habe. Er habe sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit daher lediglich im Monat November 2012 um Arbeit bemü hen können. Zu dieser Zeit seien sehr wenige Stellen als Bademeister ausge schrieben gewesen (Urk. 1).

3. 3.1

Der Beschwerdeführer war als ausgebildeter Bademeister bei der Gemeinde Y.___ im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1. Juli bis 3 0. November 2012 als stellvertretender Bademeister tätig. Gemäss der erwähnten Verwal tungspraxis (vorstehende E.

1.7) wäre der Beschwerdeführer daher gehalten ge we sen, während den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses die Pflicht zur

Stellensuche zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet ge we sen,

während der Zeit vom 1. September bis 3 0. November 201 2 Stellen in seinem bis herigen Beruf als Bademeister zu suchen und bei der Anmeldung zum Leis tungs bezug für jeden der drei Monate mindestens 10 persönliche Arbeits be müh ungen nachzuweisen. 3.2

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2012 lediglich 6 während der Zeit vom 1. bis 2 7. November 201 2 getätigte Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 6/26). Der Be schwerdeführer hat für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosig k eit daher weniger als die für diese Zeit in der Regel verlangten 10 bis 12 Be werbungen für jeden Mo nat (vorstehende E. 1.6) nachgewiesen. Der Beschwer deführer hat sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht daher nicht genügend um Arbeit bemüht. 3.3

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er gel tend macht, dass er erst Ende Oktober 2012 erfahren habe, dass die Gemeinde Y.___

das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängern werde (Urk. 1). Der Be schwer de führer, welcher lediglich in einem bis Ende November 2011 befristeten Ar beits verhältnis bei der Gemeinde Y.___ tätig war, hätte vielmehr in Nachach tung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht sich frühzeitig, spätestens ab 1. Septem ber 2012 um eine neue Stelle bemühen müssen und hätte nicht auf eine Verlängerung des Arbeitsvertrages vertrauen dürfen.

Dem Beschwerdeführer ist sodann nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei, weil er im fraglichen Zeitraum eine Nebentätigkeit bei der Gemeinde A.___ ausgeübt habe (Urk. 1 S.

2). Denn der Beschwerdeführer übte die teilzeitliche Nebenerwerbs tä tigkeit bei der Gemeinde A.___ (Urk. 6/39) neben der vollzeitlichen Tätigkeit als Ba demeister bei der Gemeinde Y.___ aus und meldete sich nach Ende der befristeten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zu r Arbeitsvermittlung an. Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit vermag die in quantitativer Hin sicht ungenügenden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitslosigkeit daher nicht zu entschuldigen. 3.4

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer sich lediglich während der Zeit vom 1. bis 2 7. November 201 2

um Arbeit bemüht hat und für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2012 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer sich während der Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2012 überhaupt nicht um Arbeit bemüht hat, kann vorliegend offen bleiben, wie es sich während dieser Zeit mit dem Stellangebot im Beruf des Beschwerdeführes als Bademeister verhielt. 3.5

Demzufolge hat der Beschwerdeführer, welcher sich in den drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht nicht genügend um Arbeit bemüht hat, für diesen Zeitraum den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbe mühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG er füllt, weshalb eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4 .2

Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei u ngenügenden Arbeits bemühun gen während der Kündigungsfrist leichtes Ver schulden anzunehmen und bei zweimonatiger Kündigungsfrist eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 6 bis 8 Tagen und ab dreimonatiger Kündigungsfrist

eine solche im Umfang von 9 bis 12 Tagen anzuordnen. 4.3

Die verfügte Einstellung von 7 Tagen befindet sich im unteren Bereich der vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse. In Wür di gung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des leichten Ver schuldens einzustufen, so dass auch unter diesem As pekt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen als an gemes sen er scheint.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Z.___ in Y.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). So z ialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versic herte Person, die Versicherungs leistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö ti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu be werben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E.

2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E.

5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst an läss lich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E.

2.1 und C

14/06 vom 6. September 2006 E.

2.2). Sie kann sich zudem nicht da mit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmel dung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht da rauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; ARV 1982 S.

37, C

50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art.

20 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insol venz entschädigung, AVIV) . Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämt liche wäh rend der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) .

E. 1.4 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso in tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

E. 1.5 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung ge schlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bishe rigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe inner halb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in wel chem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslo sen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vor wurf gemacht werden könne, beurteile sich auf Grund der konkreten Um stände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote (SVR 2007 ALV Nr. 6 S.

19, C 244/05 E.

2.1). Da die Rücksichtnahme auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG mit läng er dauernder Arbeitslosigkeit abnimmt, ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG s ta tuierte Schadenminderungspflicht zu Beginn der Stellensuche und ins besondere während der Kündigungsfrist beziehungsweise vor Eintritt der Ar beitslosigkeit noch nicht allzu streng zu handhaben. Gemäss der Rechtspre chung ist quali fi zier ten Berufsleuten in gekündigter Stellung daher das Recht zuzubilligen, ihre per sönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Be rufszweig zu beschrän ken, sofern dieser offene Stellen anbietet. Unter der Vo raussetzung, dass über haupt Arbeitsstellen in ihrem bisherigen Berufszweig vorhanden sind, sind Ar beitssuche nde

daher nicht verpflichtetet, die Arbeitssu che bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf weitere Branchen auszudehnen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3) .

E. 1.6 ) nachgewiesen. Der Beschwer deführer hat sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht daher nicht genügend um Arbeit bemüht.

E. 1.7 ) wäre der Beschwerdeführer daher gehalten ge we sen, während den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses die Pflicht zur

Stellensuche zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet ge we sen,

während der Zeit vom 1. September bis 3 0. November 201 2 Stellen in seinem bis herigen Beruf als Bademeister zu suchen und bei der Anmeldung zum Leis tungs bezug für jeden der drei Monate mindestens 10 persönliche Arbeits be müh ungen nachzuweisen.

E. 3 0. November 2012 im Rahmen einer vollzeitlichen, befristeten Tätigkeit als stell vertretender Bademeister bei der Gemeinde Y.___ tätig (Urk. 6/38 Ziff. 2, Urk.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war als ausgebildeter Bademeister bei der Gemeinde Y.___ im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1. Juli bis 3 0. November 2012 als stellvertretender Bademeister tätig. Gemäss der erwähnten Verwal tungspraxis (vorstehende E.

E. 3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2012 lediglich 6 während der Zeit vom 1. bis 2 7. November 201 2 getätigte Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 6/26). Der Be schwerdeführer hat für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosig k eit daher weniger als die für diese Zeit in der Regel verlangten

E. 3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er gel tend macht, dass er erst Ende Oktober 2012 erfahren habe, dass die Gemeinde Y.___

das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängern werde (Urk. 1). Der Be schwer de führer, welcher lediglich in einem bis Ende November 2011 befristeten Ar beits verhältnis bei der Gemeinde Y.___ tätig war, hätte vielmehr in Nachach tung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht sich frühzeitig, spätestens ab 1. Septem ber 2012 um eine neue Stelle bemühen müssen und hätte nicht auf eine Verlängerung des Arbeitsvertrages vertrauen dürfen.

Dem Beschwerdeführer ist sodann nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei, weil er im fraglichen Zeitraum eine Nebentätigkeit bei der Gemeinde A.___ ausgeübt habe (Urk. 1 S.

2). Denn der Beschwerdeführer übte die teilzeitliche Nebenerwerbs tä tigkeit bei der Gemeinde A.___ (Urk. 6/39) neben der vollzeitlichen Tätigkeit als Ba demeister bei der Gemeinde Y.___ aus und meldete sich nach Ende der befristeten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zu r Arbeitsvermittlung an. Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit vermag die in quantitativer Hin sicht ungenügenden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitslosigkeit daher nicht zu entschuldigen.

E. 3.4 Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer sich lediglich während der Zeit vom 1. bis 2 7. November 201 2

um Arbeit bemüht hat und für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2012 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer sich während der Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2012 überhaupt nicht um Arbeit bemüht hat, kann vorliegend offen bleiben, wie es sich während dieser Zeit mit dem Stellangebot im Beruf des Beschwerdeführes als Bademeister verhielt.

E. 3.5 Demzufolge hat der Beschwerdeführer, welcher sich in den drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht nicht genügend um Arbeit bemüht hat, für diesen Zeitraum den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbe mühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG er füllt, weshalb eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4 .2

Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei u ngenügenden Arbeits bemühun gen während der Kündigungsfrist leichtes Ver schulden anzunehmen und bei zweimonatiger Kündigungsfrist eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 6 bis 8 Tagen und ab dreimonatiger Kündigungsfrist

eine solche im Umfang von 9 bis 12 Tagen anzuordnen. 4.3

Die verfügte Einstellung von 7 Tagen befindet sich im unteren Bereich der vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse. In Wür di gung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des leichten Ver schuldens einzustufen, so dass auch unter diesem As pekt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen als an gemes sen er scheint.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Z.___ in Y.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). So z ialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz

E. 6 /4) wies das AWA mit Entscheid vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 6/9 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1 2. März 2013 Beschwerde und bean trag te dessen Aufhebung und eine ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2012

(Urk. 1 S.

2). Mit Beschwer deantwort vom 1 6. April 2013 (Urk. 5) be an trag te

das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon dem Versi cherten am 2 3. April 2013 ein e Kopie zugestellt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Praxisgemäss ist die Pflicht zur Stellensuche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beziehungsweise vor der Anspruchstellung bei einem befristeten Arbeitsverhält nis mindestens in den drei letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses zu erfüllen (Weisung des seco, AVIG-Praxis ALE, Ziff. B314, in der ab Oktober 2012 gülti gen Fassung).

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge recht w erdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisun gen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga ben darstellen. In sofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer, welcher vom 1. Juli bis 3 0. November 2012 eine befristete Tätigkeit als Bademeister ausgeübt und sich am 2 7. November 2012 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, praxis gemäss für die letzten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses und somit vom 1. Oktober bis 3 0. November 2012 persönliche Arbeit sbemühungen nachzuwei sen hatte. Da der Beschwerdeführer lediglich sechs während der Zeit vom 1. bis 3 0. No vember 2012 getätigte persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 2), habe er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hin sicht

nicht genügend um Arbeit bemüht (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er als ausgebildeter Badange stellter vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Gemeinde Y.___ im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als stellvertretender Bademeister tätig gewesen sei, und dass er damit gerechnet habe, dass sein Arbeitsverhältnis verlängert werden würde. Es habe ihn daher erstaunt, dass die Gemeinde Y.___ das Arbeits verhältnis Ende Oktober 2012 nicht verlängert habe. Er habe sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit daher lediglich im Monat November 2012 um Arbeit bemü hen können. Zu dieser Zeit seien sehr wenige Stellen als Bademeister ausge schrieben gewesen (Urk. 1).

3.

E. 10 bis 12 Be werbungen für jeden Mo nat (vorstehende E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00066 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

8. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1958, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Juli bis 3 0. November 2012 im Rahmen einer vollzeitlichen, befristeten Tätigkeit als stell vertretender Bademeister bei der Gemeinde Y.___ tätig (Urk. 6/38 Ziff. 2, Urk.

6 /33 S.

2).

Am 2 7. November 2012 meldete er sich für die Zeit ab 1. Dezember 2012 beim Re gionalen Ar beitsvermitt lungszentrum O.___ (RAV) zur Arbeits ver mittlung im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % an (Urk. 6/37). Am 1 0. Dezem ber 2012 meldete sich der Versicherte bei der Arbeits losenkasse Z.___, Gemeinde Y.___, zum Bezug von Arbeitslosenent schä digung ab 1. Dezember 2012 an (Urk. 6/36 Ziff. 2). Gleichzeitig war der Ver sicherte im Rahmen einer teilzeitlichen, vom 1. März 2012 bis 2 8. Februar 2013 befristeten Nebenerwerbstätigkeit als Mitarbeiter Empfang/Zutritts kon trolle bei der Gemeinde A.___, Sozialdepartement, tätig (Urk. 6/39, Urk. 6/7).

Anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 6. Dezember 2012 (Urk. 6/8 S. 2) teilte ihm das RAV mit, dass die vier von ihm bisher für die Zeit vor Eintritt der Ar beitslosigkeit, vom 1. Oktober bis 2 0. November 2012 nachgewiesenen Arbeits be mühungen in quantitativer Hinsicht unge n ügend seien und setzte ihm eine Nachfrist bis 1 0. Dezember 2012 zum Einreichen der Nachweise der persönli chen Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an, worauf der Versi cherte am 1 1. Dezember 2012 (Eingangsstempel; Urk. 6/26) Nachweise der per sönli chen Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. bis 3 0. November 2012 ein reichte. 1.2

Am 1 3. Dezember 2012 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der

Anspruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen des Ver sicher ten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Urk. 6/25). Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2013 (Urk. 6/3) stellte das AWA den Versicherten wegen ungenü gender persön licher Arbeits bemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für sie ben Tage mit Beginn am 1. Dezember 2012 in der An spruchsberechtigung ein. Die vom Ver si cherten am 4. Februar 2013 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 6 /4) wies das AWA mit Entscheid vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 6/9 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1 2. März 2013 Beschwerde und bean trag te dessen Aufhebung und eine ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2012

(Urk. 1 S.

2). Mit Beschwer deantwort vom 1 6. April 2013 (Urk. 5) be an trag te

das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon dem Versi cherten am 2 3. April 2013 ein e Kopie zugestellt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versic herte Person, die Versicherungs leistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö ti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu be werben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

1.3

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E.

2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E.

5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst an läss lich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E.

2.1 und C

14/06 vom 6. September 2006 E.

2.2). Sie kann sich zudem nicht da mit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmel dung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht da rauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; ARV 1982 S.

37, C

50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art.

20 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insol venz entschädigung, AVIV) . Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämt liche wäh rend der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) . 1.4

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso in tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.5

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung ge schlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bishe rigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe inner halb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in wel chem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslo sen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vor wurf gemacht werden könne, beurteile sich auf Grund der konkreten Um stände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote (SVR 2007 ALV Nr. 6 S.

19, C 244/05 E.

2.1). Da die Rücksichtnahme auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG mit läng er dauernder Arbeitslosigkeit abnimmt, ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG s ta tuierte Schadenminderungspflicht zu Beginn der Stellensuche und ins besondere während der Kündigungsfrist beziehungsweise vor Eintritt der Ar beitslosigkeit noch nicht allzu streng zu handhaben. Gemäss der Rechtspre chung ist quali fi zier ten Berufsleuten in gekündigter Stellung daher das Recht zuzubilligen, ihre per sönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Be rufszweig zu beschrän ken, sofern dieser offene Stellen anbietet. Unter der Vo raussetzung, dass über haupt Arbeitsstellen in ihrem bisherigen Berufszweig vorhanden sind, sind Ar beitssuche nde

daher nicht verpflichtetet, die Arbeitssu che bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf weitere Branchen auszudehnen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3) . 1.6

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E.

4a mit Hinweis). Was die Quan tität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zah lenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor derliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.

17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Al ter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallen den Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S.

78; Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz. 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Ar beitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) . 1. 7

Praxisgemäss ist die Pflicht zur Stellensuche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beziehungsweise vor der Anspruchstellung bei einem befristeten Arbeitsverhält nis mindestens in den drei letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses zu erfüllen (Weisung des seco, AVIG-Praxis ALE, Ziff. B314, in der ab Oktober 2012 gülti gen Fassung).

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge recht w erdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisun gen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga ben darstellen. In sofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer, welcher vom 1. Juli bis 3 0. November 2012 eine befristete Tätigkeit als Bademeister ausgeübt und sich am 2 7. November 2012 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, praxis gemäss für die letzten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses und somit vom 1. Oktober bis 3 0. November 2012 persönliche Arbeit sbemühungen nachzuwei sen hatte. Da der Beschwerdeführer lediglich sechs während der Zeit vom 1. bis 3 0. No vember 2012 getätigte persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 2), habe er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hin sicht

nicht genügend um Arbeit bemüht (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er als ausgebildeter Badange stellter vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Gemeinde Y.___ im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als stellvertretender Bademeister tätig gewesen sei, und dass er damit gerechnet habe, dass sein Arbeitsverhältnis verlängert werden würde. Es habe ihn daher erstaunt, dass die Gemeinde Y.___ das Arbeits verhältnis Ende Oktober 2012 nicht verlängert habe. Er habe sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit daher lediglich im Monat November 2012 um Arbeit bemü hen können. Zu dieser Zeit seien sehr wenige Stellen als Bademeister ausge schrieben gewesen (Urk. 1).

3. 3.1

Der Beschwerdeführer war als ausgebildeter Bademeister bei der Gemeinde Y.___ im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1. Juli bis 3 0. November 2012 als stellvertretender Bademeister tätig. Gemäss der erwähnten Verwal tungspraxis (vorstehende E.

1.7) wäre der Beschwerdeführer daher gehalten ge we sen, während den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses die Pflicht zur

Stellensuche zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet ge we sen,

während der Zeit vom 1. September bis 3 0. November 201 2 Stellen in seinem bis herigen Beruf als Bademeister zu suchen und bei der Anmeldung zum Leis tungs bezug für jeden der drei Monate mindestens 10 persönliche Arbeits be müh ungen nachzuweisen. 3.2

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2012 lediglich 6 während der Zeit vom 1. bis 2 7. November 201 2 getätigte Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 6/26). Der Be schwerdeführer hat für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosig k eit daher weniger als die für diese Zeit in der Regel verlangten 10 bis 12 Be werbungen für jeden Mo nat (vorstehende E. 1.6) nachgewiesen. Der Beschwer deführer hat sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht daher nicht genügend um Arbeit bemüht. 3.3

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er gel tend macht, dass er erst Ende Oktober 2012 erfahren habe, dass die Gemeinde Y.___

das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängern werde (Urk. 1). Der Be schwer de führer, welcher lediglich in einem bis Ende November 2011 befristeten Ar beits verhältnis bei der Gemeinde Y.___ tätig war, hätte vielmehr in Nachach tung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht sich frühzeitig, spätestens ab 1. Septem ber 2012 um eine neue Stelle bemühen müssen und hätte nicht auf eine Verlängerung des Arbeitsvertrages vertrauen dürfen.

Dem Beschwerdeführer ist sodann nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei, weil er im fraglichen Zeitraum eine Nebentätigkeit bei der Gemeinde A.___ ausgeübt habe (Urk. 1 S.

2). Denn der Beschwerdeführer übte die teilzeitliche Nebenerwerbs tä tigkeit bei der Gemeinde A.___ (Urk. 6/39) neben der vollzeitlichen Tätigkeit als Ba demeister bei der Gemeinde Y.___ aus und meldete sich nach Ende der befristeten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zu r Arbeitsvermittlung an. Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit vermag die in quantitativer Hin sicht ungenügenden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitslosigkeit daher nicht zu entschuldigen. 3.4

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer sich lediglich während der Zeit vom 1. bis 2 7. November 201 2

um Arbeit bemüht hat und für die Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2012 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer sich während der Zeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2012 überhaupt nicht um Arbeit bemüht hat, kann vorliegend offen bleiben, wie es sich während dieser Zeit mit dem Stellangebot im Beruf des Beschwerdeführes als Bademeister verhielt. 3.5

Demzufolge hat der Beschwerdeführer, welcher sich in den drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht nicht genügend um Arbeit bemüht hat, für diesen Zeitraum den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbe mühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG er füllt, weshalb eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4 .2

Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei u ngenügenden Arbeits bemühun gen während der Kündigungsfrist leichtes Ver schulden anzunehmen und bei zweimonatiger Kündigungsfrist eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 6 bis 8 Tagen und ab dreimonatiger Kündigungsfrist

eine solche im Umfang von 9 bis 12 Tagen anzuordnen. 4.3

Die verfügte Einstellung von 7 Tagen befindet sich im unteren Bereich der vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse. In Wür di gung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des leichten Ver schuldens einzustufen, so dass auch unter diesem As pekt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen als an gemes sen er scheint.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Z.___ in Y.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). So z ialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz