Sachverhalt
1.
Der 1957 geborene X.___ war zuletzt ab 1 5. August 2011 als Sach bearbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt, als ihm am 31. Juli 2012 per Ende Oktober 2012 gekündigt wurde (Urk. 7/ 35, Urk. 7/37). Am 3 0. Oktober 2012 (Urk. 7/36) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an, und am
7. November 2012 (Urk. 7/35) stellte
er Antrag auf
Arbeits losen ent schädi gung ab 1. November 201 2. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeits ver mitt lungs zentrums (RAV) Zürich Lagerstrasse vom 1 9. Dezember 2012 stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 10 . J a nuar 201 3
(Urk. 7/8) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit für die Dauer von elf Tagen ab dem 1 . November 2012 i n der Anspruchsberechtigung ein . Daran hielt es auf Ein sprache hin (Urk. 7/ 9-10) mit Entscheid vom 12 . Februar 2013 (Urk. 2
=
Urk. 7/12) fest . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 1 . März 2013
(Urk . 1) Beschwerde und be ant ragte sinngemäss die Nichteinstellung in der Anspruchsberechtigung . Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 15 . April 2013 (Urk . 6)
auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Versicherten am
2 . Mai 201 3 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk . 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nö ti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann ge geben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S.
119 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen
zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber
mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver schuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzent schädigung [AVIV]). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. No vem ber 2012 für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2
Der Beschwerdegegner begründete seine n Einstellungsentscheid damit (Urk. 7/12), die vom Be schwerdeführer nachgewiesenen elf Arbeitsbemühungen während der drei monatigen Kündigungsfrist von August bis Oktober 2012 (vier im August, fünf im September, zwei im Oktober)
seien in quantitativer Hinsicht deutlich un ge nügend. Daran würden weder die kurze Krankheit im Oktober 2012 noch die Ferien abwesenheit vom 1 1. bis 2 6. August 2012 etwas ändern. Bezüglich des im Ein spracheverfahren aufgelegten medizinischen Berichtes von vom 2 4. April 2009, in dem PD Dr. med. A.___, Facharzt für Ophtalmologie,
eine vermin derte Sehschärfe erwähnte, hielt e r ferner fest, dem Beschwerde führer wäre es zuzumuten gewesen, sich während der Kün digungs frist intensi ver um eine An stellung zu bemühen. Jedenfalls sei eine dies be zügliche Unzu mutbarkeit durch das Arztzeugnis nicht erstellt. Insbesondere stellte sich de r Beschwerdegegner auf
den Standpunkt, d er Beschwerdeführer hätte sich für die Stellensuche am Com pu ter nötigenfalls auch Hilfe organisieren oder nach Stellenangeboten in Zei tung en suchen können. Er hätte sich auch ver mehrt an den Wochenenden be zieh ungsweise an seinen freien Tagen, an wel chen er nicht bereits den ganzen Tag am Computer gesessen habe, um eine An stel lung bemü hen können. 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Auflage des Berichtes vom 2 4. April 2009 von PD Dr. A.___
entgegen, es sei nicht nachvollzieh bar,
weshalb seine Behinderung keinen Einfluss auf das Urteil haben soll. Aus dem Arztzeugnis sei ersichtlich, dass seine Sehschwäche einen Ein fluss auf seine Leistungsfähigkeit habe (Urk. 1).
2.4
Im Bericht vom 2 4. April 2009 (Urk. 3) hielt PD Dr. A.___
fest, bei der letz ten Kontrolle am 1 6. April 2009 - nach er folgten Operationen vom 17. Januar 2008 am rechten und am 1 0. März 2009 am linken Auge – habe die zentrale Seh schärfe am rechten Auge -1.0 sph /-0.75 cyl /67 ° =0.8, am linken Auge -3.5 sph /-0.75 cyl /119°=0.4 betragen. Er freu licher weise sei die zentrale Seh schärfe am rechten Auge relativ gut, es be stehe jedoch eine parazentrale Narbe, die im un mittelbaren Bereich des Seh zentrums einen Gesichtsfeldausfall verur sache. Eine bessere Sehschärfe am linken Auge könne wegen der Veränderun gen am Augen hintergrund aufgrund der Kurzsichtigkeit nicht erwartet werden.
Aufgrund der Augenkonstellation l ägen trotz optimaler Optik eine verminderte Sehschärfe sowie ein Gesichtsfeldausfall sehr nahe beim Sehzentrum des rech ten Auges vor. Die beiden Sehfehler führten dazu, dass bestimmte Tätig keiten nicht ausgeübt werden könn t en. Er, so PD Dr. A.___ weiter, könne sich gut v o r stellen, dass dem Beschwerdeführer speziell längere Arbeiten im Nah- und Com puter bildschirmbereich Mühe bereiteten . Bei der Auswahl der späteren be ruf lichen Tätigkeit s e i darauf zu achten, dass nicht ausschliesslich in dieser Distanz und/oder mit geeigneten Hilfsmitteln gearbeitet werden müsse. 3. 3.1
Am 3 1. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer per Ende Oktober gekündigt (Urk. 7/ 37 Ziff. 10). Ab diesem Zeitpunkt war er verpflichtet, sich um eine Stelle zu be mühen (E.
1.2).
Aus den Formularen „Nachweis der persönlichen Ar beits be mühungen “ ist ersichtl ich, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2012 insgesamt elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vier Bewerbungen im August 2012, fünf Bewerbungen im September 2012 fünf und z wei Bewerbungen i m Oktober 2012 [Urk. 7/14]). Das ergibt ein mo natliches Mittel von rund 3.7 Bewerbungen, womit die praxis ge mäs sen Anfor derungen an
die Quantität der Suchbemühungen bei W eitem nicht erfüllt sind, werden doch grundsätzlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt (E.
1.3) .
3.2
Zu prüfen bleibt, ob konkrete Umstände vorliegen, welche im massgebenden Zeit raum ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen rechtfertigen. 3.2.1
D ie Umstä nd e, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeit raum während dreier Tage, n ä mlich vom 1 9. bis 2 2. Oktober 2012 (Urk. 7/8 S.
3, vgl. dazu auch Urk.
7/6 S.
2 und Urk.
7/7), krank war und vom 1 1. bis 2 6. August 2012 in den Ferien weilte, verm ögen kein e solchen Aus nahme n zu begründen . Die Landes ab wesen heit ent bindet den Versicherten – wie d e r Be schwerde gegner in der Ver fügung 1 0. Januar 2013 (Urk. 7/8) zu Recht geltend machte –
rechtspre chungs gemäss nicht von der Pflicht, sich per sön lich genügend um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kom munikations mitteln (Internet, E-Mail etc.) und Per sonal ver mittlungsagenturen grund sätzlich mög lich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58,
C 208/03, E.
3.2). Dass dies tat sächlich möglich gewesen wäre, hat der Beschwer deführer laut Angaben auf dem Formular „Nachweis der persönli chen Arbeits be mühungen “ auch tat säch lich unter Beweis gestellt, indem er sich am 1 4. sowie am 2 5. August 2012 und damit während seiner Ferienabwesenheit um Arbeit be müht hatte.
Anzumerken bleibt, dass die erschwerten Umstände bei der Stellensuche wäh rend
der Ferien abwesenheit nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen dür fen, da sich der Beschwerdeführer doch selbst für diesen Auf ent halt entschieden und daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeits bemühungen und die daraus folgenden Kon sequenzen einzustehen hat. 3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine verminderte Sehschwäche beruft, die seine Leistungs fähigkeit beeinflusse, ist festzuhalten, dass auch im
aufgelegten Arbeits zeugnis von PD Dr. A.___ kein e besonderer U mstä nd e d argelegt we r d en,
die das ausnahmsweise Abweich en von de n praxismässigen An for derungen in quantitativer Hi nsicht rechtfertigen;
PD A.___ attestierte keine Arbeits un fähigkeit und führte einzig aus, dass längere Arbeiten im Nah- und Compu ter bildschirmbereich
dem Be schwerde führer Mühe be reiten könnten. D araus wird auch ersichtlich, dass solche Tätigkeiten nicht gänzlich un mö glich beziehungs weise gar unzumutbar sind. Viel mehr ist mit de m
Be schwerdegegner davon aus zu gehen, dass es dem Be schwerdeführer durch entsprechende Vorkehrungen (Bei zug von Hilfs mitteln) und organisatorische Massnahmen (Zeiteinteilungen) durchaus – wenn auch unter erschwerten Umständen bedingt durch die gesund heit liche Situation – zumutbar gewesen wäre, die praxisgemässen An for derung en an die Arbeits be mühungen in quantitativer Hinsicht zu erfüllen (vgl. dazu auch etwa Urk. 7/ 12 S.
2 ff.) . Mit anderen Worten ist die gesundheitliche Beein trächtigung nicht derart, dass sie den Be schwerdeführer von seiner Pflicht zur Stellen suche
im vorgegebenen Umfang entb indet . 3.4
Zusammenfassend können die Arbeitsb emühungen des Beschwerdeführers vor Ein tritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit nicht als rech tsgenüglich eingestuft werden, weshalb es nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.4 hiervor), dass er in der An spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeits bemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfolgte daher zu Recht. 3. 5
De r Beschwerdegegner setzte die beschwerdeweise unbeanstandet gebliebene Ein stellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rah mens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E.
1. 4 hier vor) auf elf Tage fest. Dies er scheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als angemessen und ist nicht zu beanstanden . 4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Unia Arbeitslosenkasse Zahlstelle Zürich 1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1957 geborene X.___ war zuletzt ab 1 5. August 2011 als Sach bearbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt, als ihm am 31. Juli 2012 per Ende Oktober 2012 gekündigt wurde (Urk. 7/ 35, Urk. 7/37). Am
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nö ti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann ge geben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S.
119 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen
zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber
mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver schuldens (Art. 30
Abs.
E. 3 , vgl. dazu auch Urk.
7/6 S.
2 und Urk.
7/7), krank war und vom 1 1. bis 2 6. August 2012 in den Ferien weilte, verm ögen kein e solchen Aus nahme n zu begründen . Die Landes ab wesen heit ent bindet den Versicherten – wie d e r Be schwerde gegner in der Ver fügung 1 0. Januar 2013 (Urk. 7/8) zu Recht geltend machte –
rechtspre chungs gemäss nicht von der Pflicht, sich per sön lich genügend um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kom munikations mitteln (Internet, E-Mail etc.) und Per sonal ver mittlungsagenturen grund sätzlich mög lich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58,
C 208/03, E.
3.2). Dass dies tat sächlich möglich gewesen wäre, hat der Beschwer deführer laut Angaben auf dem Formular „Nachweis der persönli chen Arbeits be mühungen “ auch tat säch lich unter Beweis gestellt, indem er sich am 1 4. sowie am 2 5. August 2012 und damit während seiner Ferienabwesenheit um Arbeit be müht hatte.
Anzumerken bleibt, dass die erschwerten Umstände bei der Stellensuche wäh rend
der Ferien abwesenheit nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen dür fen, da sich der Beschwerdeführer doch selbst für diesen Auf ent halt entschieden und daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeits bemühungen und die daraus folgenden Kon sequenzen einzustehen hat.
E. 3.1 Am 3 1. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer per Ende Oktober gekündigt (Urk. 7/ 37 Ziff. 10). Ab diesem Zeitpunkt war er verpflichtet, sich um eine Stelle zu be mühen (E.
1.2).
Aus den Formularen „Nachweis der persönlichen Ar beits be mühungen “ ist ersichtl ich, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2012 insgesamt elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vier Bewerbungen im August 2012, fünf Bewerbungen im September 2012 fünf und z wei Bewerbungen i m Oktober 2012 [Urk. 7/14]). Das ergibt ein mo natliches Mittel von rund 3.7 Bewerbungen, womit die praxis ge mäs sen Anfor derungen an
die Quantität der Suchbemühungen bei W eitem nicht erfüllt sind, werden doch grundsätzlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt (E.
1.3) .
E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob konkrete Umstände vorliegen, welche im massgebenden Zeit raum ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen rechtfertigen.
E. 3.2.1 D ie Umstä nd e, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeit raum während dreier Tage, n ä mlich vom 1 9. bis 2 2. Oktober 2012 (Urk. 7/8 S.
E. 3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine verminderte Sehschwäche beruft, die seine Leistungs fähigkeit beeinflusse, ist festzuhalten, dass auch im
aufgelegten Arbeits zeugnis von PD Dr. A.___ kein e besonderer U mstä nd e d argelegt we r d en,
die das ausnahmsweise Abweich en von de n praxismässigen An for derungen in quantitativer Hi nsicht rechtfertigen;
PD A.___ attestierte keine Arbeits un fähigkeit und führte einzig aus, dass längere Arbeiten im Nah- und Compu ter bildschirmbereich
dem Be schwerde führer Mühe be reiten könnten. D araus wird auch ersichtlich, dass solche Tätigkeiten nicht gänzlich un mö glich beziehungs weise gar unzumutbar sind. Viel mehr ist mit de m
Be schwerdegegner davon aus zu gehen, dass es dem Be schwerdeführer durch entsprechende Vorkehrungen (Bei zug von Hilfs mitteln) und organisatorische Massnahmen (Zeiteinteilungen) durchaus – wenn auch unter erschwerten Umständen bedingt durch die gesund heit liche Situation – zumutbar gewesen wäre, die praxisgemässen An for derung en an die Arbeits be mühungen in quantitativer Hinsicht zu erfüllen (vgl. dazu auch etwa Urk. 7/ 12 S.
2 ff.) . Mit anderen Worten ist die gesundheitliche Beein trächtigung nicht derart, dass sie den Be schwerdeführer von seiner Pflicht zur Stellen suche
im vorgegebenen Umfang entb indet .
E. 3.4 Zusammenfassend können die Arbeitsb emühungen des Beschwerdeführers vor Ein tritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit nicht als rech tsgenüglich eingestuft werden, weshalb es nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.4 hiervor), dass er in der An spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeits bemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfolgte daher zu Recht.
E. 5 De r Beschwerdegegner setzte die beschwerdeweise unbeanstandet gebliebene Ein stellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rah mens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E.
1. 4 hier vor) auf elf Tage fest. Dies er scheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als angemessen und ist nicht zu beanstanden . 4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Unia Arbeitslosenkasse Zahlstelle Zürich 1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00065 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
28. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1957 geborene X.___ war zuletzt ab 1 5. August 2011 als Sach bearbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt, als ihm am 31. Juli 2012 per Ende Oktober 2012 gekündigt wurde (Urk. 7/ 35, Urk. 7/37). Am 3 0. Oktober 2012 (Urk. 7/36) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an, und am
7. November 2012 (Urk. 7/35) stellte
er Antrag auf
Arbeits losen ent schädi gung ab 1. November 201 2. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeits ver mitt lungs zentrums (RAV) Zürich Lagerstrasse vom 1 9. Dezember 2012 stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 10 . J a nuar 201 3
(Urk. 7/8) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit für die Dauer von elf Tagen ab dem 1 . November 2012 i n der Anspruchsberechtigung ein . Daran hielt es auf Ein sprache hin (Urk. 7/ 9-10) mit Entscheid vom 12 . Februar 2013 (Urk. 2
=
Urk. 7/12) fest . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 1 . März 2013
(Urk . 1) Beschwerde und be ant ragte sinngemäss die Nichteinstellung in der Anspruchsberechtigung . Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 15 . April 2013 (Urk . 6)
auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Versicherten am
2 . Mai 201 3 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk . 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nö ti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann ge geben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S.
119 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen
zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber
mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver schuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzent schädigung [AVIV]). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. No vem ber 2012 für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2
Der Beschwerdegegner begründete seine n Einstellungsentscheid damit (Urk. 7/12), die vom Be schwerdeführer nachgewiesenen elf Arbeitsbemühungen während der drei monatigen Kündigungsfrist von August bis Oktober 2012 (vier im August, fünf im September, zwei im Oktober)
seien in quantitativer Hinsicht deutlich un ge nügend. Daran würden weder die kurze Krankheit im Oktober 2012 noch die Ferien abwesenheit vom 1 1. bis 2 6. August 2012 etwas ändern. Bezüglich des im Ein spracheverfahren aufgelegten medizinischen Berichtes von vom 2 4. April 2009, in dem PD Dr. med. A.___, Facharzt für Ophtalmologie,
eine vermin derte Sehschärfe erwähnte, hielt e r ferner fest, dem Beschwerde führer wäre es zuzumuten gewesen, sich während der Kün digungs frist intensi ver um eine An stellung zu bemühen. Jedenfalls sei eine dies be zügliche Unzu mutbarkeit durch das Arztzeugnis nicht erstellt. Insbesondere stellte sich de r Beschwerdegegner auf
den Standpunkt, d er Beschwerdeführer hätte sich für die Stellensuche am Com pu ter nötigenfalls auch Hilfe organisieren oder nach Stellenangeboten in Zei tung en suchen können. Er hätte sich auch ver mehrt an den Wochenenden be zieh ungsweise an seinen freien Tagen, an wel chen er nicht bereits den ganzen Tag am Computer gesessen habe, um eine An stel lung bemü hen können. 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Auflage des Berichtes vom 2 4. April 2009 von PD Dr. A.___
entgegen, es sei nicht nachvollzieh bar,
weshalb seine Behinderung keinen Einfluss auf das Urteil haben soll. Aus dem Arztzeugnis sei ersichtlich, dass seine Sehschwäche einen Ein fluss auf seine Leistungsfähigkeit habe (Urk. 1).
2.4
Im Bericht vom 2 4. April 2009 (Urk. 3) hielt PD Dr. A.___
fest, bei der letz ten Kontrolle am 1 6. April 2009 - nach er folgten Operationen vom 17. Januar 2008 am rechten und am 1 0. März 2009 am linken Auge – habe die zentrale Seh schärfe am rechten Auge -1.0 sph /-0.75 cyl /67 ° =0.8, am linken Auge -3.5 sph /-0.75 cyl /119°=0.4 betragen. Er freu licher weise sei die zentrale Seh schärfe am rechten Auge relativ gut, es be stehe jedoch eine parazentrale Narbe, die im un mittelbaren Bereich des Seh zentrums einen Gesichtsfeldausfall verur sache. Eine bessere Sehschärfe am linken Auge könne wegen der Veränderun gen am Augen hintergrund aufgrund der Kurzsichtigkeit nicht erwartet werden.
Aufgrund der Augenkonstellation l ägen trotz optimaler Optik eine verminderte Sehschärfe sowie ein Gesichtsfeldausfall sehr nahe beim Sehzentrum des rech ten Auges vor. Die beiden Sehfehler führten dazu, dass bestimmte Tätig keiten nicht ausgeübt werden könn t en. Er, so PD Dr. A.___ weiter, könne sich gut v o r stellen, dass dem Beschwerdeführer speziell längere Arbeiten im Nah- und Com puter bildschirmbereich Mühe bereiteten . Bei der Auswahl der späteren be ruf lichen Tätigkeit s e i darauf zu achten, dass nicht ausschliesslich in dieser Distanz und/oder mit geeigneten Hilfsmitteln gearbeitet werden müsse. 3. 3.1
Am 3 1. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer per Ende Oktober gekündigt (Urk. 7/ 37 Ziff. 10). Ab diesem Zeitpunkt war er verpflichtet, sich um eine Stelle zu be mühen (E.
1.2).
Aus den Formularen „Nachweis der persönlichen Ar beits be mühungen “ ist ersichtl ich, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2012 insgesamt elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vier Bewerbungen im August 2012, fünf Bewerbungen im September 2012 fünf und z wei Bewerbungen i m Oktober 2012 [Urk. 7/14]). Das ergibt ein mo natliches Mittel von rund 3.7 Bewerbungen, womit die praxis ge mäs sen Anfor derungen an
die Quantität der Suchbemühungen bei W eitem nicht erfüllt sind, werden doch grundsätzlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt (E.
1.3) .
3.2
Zu prüfen bleibt, ob konkrete Umstände vorliegen, welche im massgebenden Zeit raum ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen rechtfertigen. 3.2.1
D ie Umstä nd e, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeit raum während dreier Tage, n ä mlich vom 1 9. bis 2 2. Oktober 2012 (Urk. 7/8 S.
3, vgl. dazu auch Urk.
7/6 S.
2 und Urk.
7/7), krank war und vom 1 1. bis 2 6. August 2012 in den Ferien weilte, verm ögen kein e solchen Aus nahme n zu begründen . Die Landes ab wesen heit ent bindet den Versicherten – wie d e r Be schwerde gegner in der Ver fügung 1 0. Januar 2013 (Urk. 7/8) zu Recht geltend machte –
rechtspre chungs gemäss nicht von der Pflicht, sich per sön lich genügend um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kom munikations mitteln (Internet, E-Mail etc.) und Per sonal ver mittlungsagenturen grund sätzlich mög lich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58,
C 208/03, E.
3.2). Dass dies tat sächlich möglich gewesen wäre, hat der Beschwer deführer laut Angaben auf dem Formular „Nachweis der persönli chen Arbeits be mühungen “ auch tat säch lich unter Beweis gestellt, indem er sich am 1 4. sowie am 2 5. August 2012 und damit während seiner Ferienabwesenheit um Arbeit be müht hatte.
Anzumerken bleibt, dass die erschwerten Umstände bei der Stellensuche wäh rend
der Ferien abwesenheit nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen dür fen, da sich der Beschwerdeführer doch selbst für diesen Auf ent halt entschieden und daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeits bemühungen und die daraus folgenden Kon sequenzen einzustehen hat. 3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine verminderte Sehschwäche beruft, die seine Leistungs fähigkeit beeinflusse, ist festzuhalten, dass auch im
aufgelegten Arbeits zeugnis von PD Dr. A.___ kein e besonderer U mstä nd e d argelegt we r d en,
die das ausnahmsweise Abweich en von de n praxismässigen An for derungen in quantitativer Hi nsicht rechtfertigen;
PD A.___ attestierte keine Arbeits un fähigkeit und führte einzig aus, dass längere Arbeiten im Nah- und Compu ter bildschirmbereich
dem Be schwerde führer Mühe be reiten könnten. D araus wird auch ersichtlich, dass solche Tätigkeiten nicht gänzlich un mö glich beziehungs weise gar unzumutbar sind. Viel mehr ist mit de m
Be schwerdegegner davon aus zu gehen, dass es dem Be schwerdeführer durch entsprechende Vorkehrungen (Bei zug von Hilfs mitteln) und organisatorische Massnahmen (Zeiteinteilungen) durchaus – wenn auch unter erschwerten Umständen bedingt durch die gesund heit liche Situation – zumutbar gewesen wäre, die praxisgemässen An for derung en an die Arbeits be mühungen in quantitativer Hinsicht zu erfüllen (vgl. dazu auch etwa Urk. 7/ 12 S.
2 ff.) . Mit anderen Worten ist die gesundheitliche Beein trächtigung nicht derart, dass sie den Be schwerdeführer von seiner Pflicht zur Stellen suche
im vorgegebenen Umfang entb indet . 3.4
Zusammenfassend können die Arbeitsb emühungen des Beschwerdeführers vor Ein tritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit nicht als rech tsgenüglich eingestuft werden, weshalb es nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.4 hiervor), dass er in der An spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeits bemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfolgte daher zu Recht. 3. 5
De r Beschwerdegegner setzte die beschwerdeweise unbeanstandet gebliebene Ein stellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rah mens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E.
1. 4 hier vor) auf elf Tage fest. Dies er scheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als angemessen und ist nicht zu beanstanden . 4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Unia Arbeitslosenkasse Zahlstelle Zürich 1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich