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AL.2013.00027

Einstellung, ungenügende Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht, fehlende Kontinuität

Zürich SozVersG · 2014-05-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, war ab 1. März 2010 als Teamleiter Busines s Pro jekt Management bei der Y.___ angestellt. Der Versicherte kündigte die Anstellung wegen Differenzen mit dem Vorgesetzten auf den 3 0. Juni 2012 (Urk. 5/37, 5/39). Am 2 5. Juni 2012 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/38) und beantragte am 1. Juli 2012 (Urk. 5/37) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung en vom 1 1. September 2012 (Urk. 5/32 und 5/33) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für die Dauer von 11

Tagen ab 1. Juli 2012 und von vier Tagen ab 1. August 2012 wegen quantitativ ungenü gender persönlicher Arbeitsb emühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeits losigkeit respektive in der Kontrollperiode Juli 2012 in der Anspruchsberech tigung ein. Mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde er wiederum für vier Tag e, nunmehr ab 1. September 2012 w egen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat August 2012 eingestellt (Urk. 5/34).

Gegen die sodann am 9. November 2012 erlassene Verfügung, mit welcher der Versicherte wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kon trollperiode September 2012 für die Dauer von 9 Tagen ab 1. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt w orden war (Urk. 5/2), erhob er am 6. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 5/3). Diese wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 1 8. Dezember 2012 ab (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob X.___ am 2 9. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Der Be schwerdegegner schloss mit Ver nehmlassung vom 2 5. Februar 2013 auf Abwei sung der Beschwerde

(Urk. 4). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

Für die Frage, ob die Anstrengungen bei der Stellensuche genügend sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die zumutbaren Möglichkeiten der Stellensuche genutzt worden sind und ob die Bewerbungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht als ausreichend betrachtet werden können (BGE 124 V 231 E. 4a, 120 V 76 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung damit, der Beschwerdeführer habe zwar während der Kontrollperiode September 2012 insgesamt zehn persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht als genügend erachtet werde. Jedoch habe er vom 1. bis 2 6. Septem ber 2012 keine einzige Arbeitsbemühung

getätigt und damit seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt. Der Beschwerdeführer sei meh rmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich kontinuierlich um Arbeit zu bemühen habe, insbesondere auch an der Infoveranstaltung vom 1 0. Juli 201 2. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 6. Oktober 2012 habe er erklärt, er werde nach wie vor alle Bewerbungen an einem Tag machen und es sei ihm bewusst, dass er dadurch Einstellta ge riskiere (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die einzig zutreffende Aus sage, welche sich aus dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemü hungen “ ableiten lasse, sei, dass er am 3 0. September 2012 zehn Bewerbungen verschickt habe. Weitere Schlussfolgerungen seien rein spekulativ. Auch täu sche der Eindruck, dass er sämtliche Arbeitsbemühungen am 3 0. September 2012 vorgenommen habe insofern, als er die Stellenangebote im Internet vom 1. bis 3 0. September 2012 zusammengetragen und bezüglich ihrer Eignung für ihn taxiert habe (Urk. 1). 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1

Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdefüh rer in der Kontrollperiode September 2012 zehn Bewerbungen (Urk. 5/26) getä tigt und damit die praxisgemässen Anforderungen an die Quantität der Bewer bungen knapp erfüllt hat (vgl. vorstehend E. 2.2). Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Entscheid denn auch nicht die Anzahl der Bewerbungen bemän gelt, sondern vielmehr

die fehlende Kontinuität derselben (Urk. 2). 4.2

Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das damalige Eidgenössische Versicherungsge richt hinsichtlich der Ko ntinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versi cherten Person nicht ohne W eiteres verl angt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stel lenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen kon zentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenausschreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern. 4.3

Dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat September 2012 (Urk. 5/26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 2 6. September 2012 keine einzige, am 2 7. September 2012 eine Bewer bung und die restlichen neun Bewerbungen am 3 0. September 2012 tätigte, wo bei allesamt in schriftlicher Form respektive elektronisch ergingen (Urk. 5/3) . Auch wenn sich gemäss oben zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Konzentration schriftlicher Bewerbungsbemühungen auf einige Tage im K on trollmonat rechtfertigen und wegen der Schwankungen im Stellenangebot keine strikte Regel mässigkeit verlangt werden kann, folgt daraus noch nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität hinsichtlich der Schriftlichkeit der persönlichen Arbeitsb emühungen die Konzentration derselben auf die letzten vier Tage des Kontrollmonats und d amit ein Unterbruch in der Stellensuche von nahezu einem Monat zu tolerieren wäre (vgl. zur geforderten Regelmässigkeit von Arbeitsbe mühungen selbst während der Kündigungszeit: vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2).

Wie der Beschwerdegegner zu Recht erwog, wird die Schadenminderungspflicht durch die versicherte Person verletzt, wenn sie während eines erheblichen Teils des Monats gänzlich auf Arbeitsbemühungen verzichtet . Dass der Beschwerde führer glaubhaft über den Monat verteilt die Inserate studierte, jedoch erst Ende Monat die Bewerbungen tätigte (Urk. 1), ändert hieran nichts . Ebenso wenig ist von Belang, dass – wie der Beschwerdeführer beh auptet (Urk.

1) - die Stellen Ende September 2012 noch ausgeschrieben gewesen seien, kommt es doch nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität der selben an (vgl. obige E. 2.2).

Hinzu kommt, dass sich die versicherte Person g emäss Art. 26 Abs. 1 der Ver ord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV)

gezielt um Arbeit bemühen muss; mithin ist sie zur Erhöhung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt verpflichtet, sich nicht nur in möglichst direkter und einlässlicher, vorzugsweise schriftlicher Form um Arbeit zu bemühen, sondern die Bewerbungen auch möglichst zeitnah zur Stellenaus schreibung einzureichen. 4.4

Wie dem prozessorientierten Beratungsprotokoll zu entnehmen ist, wurde anläss lich des Beratungsgesprächs vom 3. August 2012 vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer intensiv auf Stellensuche begebe, da die bisherigen Arbeits bemühungen ungenügend gewesen seien. Mit dem Beschwerdeführer sei bespro chen worden, dass er dringend mehr Arbeitsbemühungen tätigen

und sofort mit der Arbeitssuche beginnen müsse (Urk. 5/36 S. 2 f.). Trotz der Auf forderung zur sofortigen Stellensuche begnügte sich der Beschw erdeführ er, seine elf Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode August 2012 am 3 1. August 2012 vorzunehmen (Urk. 5/25). Nachdem dies am Beratungsgespräch vom 2 5. September 2012 vom zuständigen RAV-Berater bemängelt worden war (Urk. 5/36 S. 2), beschränkte sich der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner dies bezüglichen Pflicht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf, zwei Tage später eine einzige und die folgenden neun Bewerbungen wiederum erst am letzten Tag des Monats abzuschicken, obwohl er diese angeblich im Laufe des Septem bers bereits z usammengetragen hat te .

Mit diesem Verhalten hat er klarerweise nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen, und ist seiner Schadenminderungs pflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) nur ungenügend nachgekommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemü hungen erweist sich als rechtens. 5. 5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstelldauer bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung innert der Rahmenfrist für den Leistungsbezug angemessen zu erhö hen ist (Art. 45 Abs. 2 bis AVIV). 5.2

Die auf neun Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Der Beschwerdegegner trug damit allen objektiven und subjektiven Umständen angemessen Rechnung und dabei auch der Tatsache, dass es sich bereits um die vierte Einstellung innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug handelte. Ausserdem liegt die Einstell dauer im Rahmen des „Einstellrasters“ des seco

(AVIG-Praxis ALE, Randziffer D72, Fassung Oktober 2011).

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Be schwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 1. September 2012 (Urk. 5/32 und 5/33) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für die Dauer von 11

Tagen ab 1. Juli 2012 und von vier Tagen ab 1. August 2012 wegen quantitativ ungenü gender persönlicher Arbeitsb emühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeits losigkeit respektive in der Kontrollperiode Juli 2012 in der Anspruchsberech tigung ein. Mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde er wiederum für vier Tag e, nunmehr ab 1. September 2012 w egen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat August 2012 eingestellt (Urk. 5/34).

Gegen die sodann am 9. November 2012 erlassene Verfügung, mit welcher der Versicherte wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kon trollperiode September 2012 für die Dauer von 9 Tagen ab 1. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt w orden war (Urk. 5/2), erhob er am 6. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 5/3). Diese wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 1 8. Dezember 2012 ab (Urk. 2).

E. 2 .

Dagegen erhob X.___ am 2 9. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Der Be schwerdegegner schloss mit Ver nehmlassung vom 2 5. Februar 2013 auf Abwei sung der Beschwerde

(Urk. 4). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

E. 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

Für die Frage, ob die Anstrengungen bei der Stellensuche genügend sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die zumutbaren Möglichkeiten der Stellensuche genutzt worden sind und ob die Bewerbungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht als ausreichend betrachtet werden können (BGE 124 V 231 E. 4a, 120 V 76 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung damit, der Beschwerdeführer habe zwar während der Kontrollperiode September 2012 insgesamt zehn persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht als genügend erachtet werde. Jedoch habe er vom 1. bis 2 6. Septem ber 2012 keine einzige Arbeitsbemühung

getätigt und damit seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt. Der Beschwerdeführer sei meh rmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich kontinuierlich um Arbeit zu bemühen habe, insbesondere auch an der Infoveranstaltung vom 1 0. Juli 201 2. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 6. Oktober 2012 habe er erklärt, er werde nach wie vor alle Bewerbungen an einem Tag machen und es sei ihm bewusst, dass er dadurch Einstellta ge riskiere (Urk. 2 S. 2 f.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die einzig zutreffende Aus sage, welche sich aus dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemü hungen “ ableiten lasse, sei, dass er am 3 0. September 2012 zehn Bewerbungen verschickt habe. Weitere Schlussfolgerungen seien rein spekulativ. Auch täu sche der Eindruck, dass er sämtliche Arbeitsbemühungen am 3 0. September 2012 vorgenommen habe insofern, als er die Stellenangebote im Internet vom 1. bis 3 0. September 2012 zusammengetragen und bezüglich ihrer Eignung für ihn taxiert habe (Urk. 1).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 4.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdefüh rer in der Kontrollperiode September 2012 zehn Bewerbungen (Urk. 5/26) getä tigt und damit die praxisgemässen Anforderungen an die Quantität der Bewer bungen knapp erfüllt hat (vgl. vorstehend E. 2.2). Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Entscheid denn auch nicht die Anzahl der Bewerbungen bemän gelt, sondern vielmehr

die fehlende Kontinuität derselben (Urk. 2).

E. 4.2 Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das damalige Eidgenössische Versicherungsge richt hinsichtlich der Ko ntinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versi cherten Person nicht ohne W eiteres verl angt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stel lenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen kon zentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenausschreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern.

E. 4.3 Dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat September 2012 (Urk. 5/26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 2 6. September 2012 keine einzige, am 2 7. September 2012 eine Bewer bung und die restlichen neun Bewerbungen am 3 0. September 2012 tätigte, wo bei allesamt in schriftlicher Form respektive elektronisch ergingen (Urk. 5/3) . Auch wenn sich gemäss oben zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Konzentration schriftlicher Bewerbungsbemühungen auf einige Tage im K on trollmonat rechtfertigen und wegen der Schwankungen im Stellenangebot keine strikte Regel mässigkeit verlangt werden kann, folgt daraus noch nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität hinsichtlich der Schriftlichkeit der persönlichen Arbeitsb emühungen die Konzentration derselben auf die letzten vier Tage des Kontrollmonats und d amit ein Unterbruch in der Stellensuche von nahezu einem Monat zu tolerieren wäre (vgl. zur geforderten Regelmässigkeit von Arbeitsbe mühungen selbst während der Kündigungszeit: vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2).

Wie der Beschwerdegegner zu Recht erwog, wird die Schadenminderungspflicht durch die versicherte Person verletzt, wenn sie während eines erheblichen Teils des Monats gänzlich auf Arbeitsbemühungen verzichtet . Dass der Beschwerde führer glaubhaft über den Monat verteilt die Inserate studierte, jedoch erst Ende Monat die Bewerbungen tätigte (Urk. 1), ändert hieran nichts . Ebenso wenig ist von Belang, dass – wie der Beschwerdeführer beh auptet (Urk.

1) - die Stellen Ende September 2012 noch ausgeschrieben gewesen seien, kommt es doch nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität der selben an (vgl. obige E. 2.2).

Hinzu kommt, dass sich die versicherte Person g emäss Art. 26 Abs. 1 der Ver ord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV)

gezielt um Arbeit bemühen muss; mithin ist sie zur Erhöhung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt verpflichtet, sich nicht nur in möglichst direkter und einlässlicher, vorzugsweise schriftlicher Form um Arbeit zu bemühen, sondern die Bewerbungen auch möglichst zeitnah zur Stellenaus schreibung einzureichen.

E. 4.4 Wie dem prozessorientierten Beratungsprotokoll zu entnehmen ist, wurde anläss lich des Beratungsgesprächs vom 3. August 2012 vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer intensiv auf Stellensuche begebe, da die bisherigen Arbeits bemühungen ungenügend gewesen seien. Mit dem Beschwerdeführer sei bespro chen worden, dass er dringend mehr Arbeitsbemühungen tätigen

und sofort mit der Arbeitssuche beginnen müsse (Urk. 5/36 S. 2 f.). Trotz der Auf forderung zur sofortigen Stellensuche begnügte sich der Beschw erdeführ er, seine elf Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode August 2012 am 3 1. August 2012 vorzunehmen (Urk. 5/25). Nachdem dies am Beratungsgespräch vom 2 5. September 2012 vom zuständigen RAV-Berater bemängelt worden war (Urk. 5/36 S. 2), beschränkte sich der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner dies bezüglichen Pflicht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf, zwei Tage später eine einzige und die folgenden neun Bewerbungen wiederum erst am letzten Tag des Monats abzuschicken, obwohl er diese angeblich im Laufe des Septem bers bereits z usammengetragen hat te .

Mit diesem Verhalten hat er klarerweise nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen, und ist seiner Schadenminderungs pflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) nur ungenügend nachgekommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemü hungen erweist sich als rechtens.

E. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstelldauer bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung innert der Rahmenfrist für den Leistungsbezug angemessen zu erhö hen ist (Art. 45 Abs. 2 bis AVIV).

E. 5.2 Die auf neun Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Der Beschwerdegegner trug damit allen objektiven und subjektiven Umständen angemessen Rechnung und dabei auch der Tatsache, dass es sich bereits um die vierte Einstellung innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug handelte. Ausserdem liegt die Einstell dauer im Rahmen des „Einstellrasters“ des seco

(AVIG-Praxis ALE, Randziffer D72, Fassung Oktober 2011).

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Be schwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00027 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

28. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, war ab 1. März 2010 als Teamleiter Busines s Pro jekt Management bei der Y.___ angestellt. Der Versicherte kündigte die Anstellung wegen Differenzen mit dem Vorgesetzten auf den 3 0. Juni 2012 (Urk. 5/37, 5/39). Am 2 5. Juni 2012 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/38) und beantragte am 1. Juli 2012 (Urk. 5/37) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung en vom 1 1. September 2012 (Urk. 5/32 und 5/33) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für die Dauer von 11

Tagen ab 1. Juli 2012 und von vier Tagen ab 1. August 2012 wegen quantitativ ungenü gender persönlicher Arbeitsb emühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeits losigkeit respektive in der Kontrollperiode Juli 2012 in der Anspruchsberech tigung ein. Mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde er wiederum für vier Tag e, nunmehr ab 1. September 2012 w egen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat August 2012 eingestellt (Urk. 5/34).

Gegen die sodann am 9. November 2012 erlassene Verfügung, mit welcher der Versicherte wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kon trollperiode September 2012 für die Dauer von 9 Tagen ab 1. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt w orden war (Urk. 5/2), erhob er am 6. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 5/3). Diese wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 1 8. Dezember 2012 ab (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob X.___ am 2 9. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Der Be schwerdegegner schloss mit Ver nehmlassung vom 2 5. Februar 2013 auf Abwei sung der Beschwerde

(Urk. 4). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

Für die Frage, ob die Anstrengungen bei der Stellensuche genügend sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die zumutbaren Möglichkeiten der Stellensuche genutzt worden sind und ob die Bewerbungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht als ausreichend betrachtet werden können (BGE 124 V 231 E. 4a, 120 V 76 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung damit, der Beschwerdeführer habe zwar während der Kontrollperiode September 2012 insgesamt zehn persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht als genügend erachtet werde. Jedoch habe er vom 1. bis 2 6. Septem ber 2012 keine einzige Arbeitsbemühung

getätigt und damit seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt. Der Beschwerdeführer sei meh rmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich kontinuierlich um Arbeit zu bemühen habe, insbesondere auch an der Infoveranstaltung vom 1 0. Juli 201 2. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2 6. Oktober 2012 habe er erklärt, er werde nach wie vor alle Bewerbungen an einem Tag machen und es sei ihm bewusst, dass er dadurch Einstellta ge riskiere (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die einzig zutreffende Aus sage, welche sich aus dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemü hungen “ ableiten lasse, sei, dass er am 3 0. September 2012 zehn Bewerbungen verschickt habe. Weitere Schlussfolgerungen seien rein spekulativ. Auch täu sche der Eindruck, dass er sämtliche Arbeitsbemühungen am 3 0. September 2012 vorgenommen habe insofern, als er die Stellenangebote im Internet vom 1. bis 3 0. September 2012 zusammengetragen und bezüglich ihrer Eignung für ihn taxiert habe (Urk. 1). 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1

Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdefüh rer in der Kontrollperiode September 2012 zehn Bewerbungen (Urk. 5/26) getä tigt und damit die praxisgemässen Anforderungen an die Quantität der Bewer bungen knapp erfüllt hat (vgl. vorstehend E. 2.2). Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Entscheid denn auch nicht die Anzahl der Bewerbungen bemän gelt, sondern vielmehr

die fehlende Kontinuität derselben (Urk. 2). 4.2

Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das damalige Eidgenössische Versicherungsge richt hinsichtlich der Ko ntinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versi cherten Person nicht ohne W eiteres verl angt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stel lenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen kon zentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenausschreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern. 4.3

Dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat September 2012 (Urk. 5/26) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 2 6. September 2012 keine einzige, am 2 7. September 2012 eine Bewer bung und die restlichen neun Bewerbungen am 3 0. September 2012 tätigte, wo bei allesamt in schriftlicher Form respektive elektronisch ergingen (Urk. 5/3) . Auch wenn sich gemäss oben zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Konzentration schriftlicher Bewerbungsbemühungen auf einige Tage im K on trollmonat rechtfertigen und wegen der Schwankungen im Stellenangebot keine strikte Regel mässigkeit verlangt werden kann, folgt daraus noch nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität hinsichtlich der Schriftlichkeit der persönlichen Arbeitsb emühungen die Konzentration derselben auf die letzten vier Tage des Kontrollmonats und d amit ein Unterbruch in der Stellensuche von nahezu einem Monat zu tolerieren wäre (vgl. zur geforderten Regelmässigkeit von Arbeitsbe mühungen selbst während der Kündigungszeit: vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2).

Wie der Beschwerdegegner zu Recht erwog, wird die Schadenminderungspflicht durch die versicherte Person verletzt, wenn sie während eines erheblichen Teils des Monats gänzlich auf Arbeitsbemühungen verzichtet . Dass der Beschwerde führer glaubhaft über den Monat verteilt die Inserate studierte, jedoch erst Ende Monat die Bewerbungen tätigte (Urk. 1), ändert hieran nichts . Ebenso wenig ist von Belang, dass – wie der Beschwerdeführer beh auptet (Urk.

1) - die Stellen Ende September 2012 noch ausgeschrieben gewesen seien, kommt es doch nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität der selben an (vgl. obige E. 2.2).

Hinzu kommt, dass sich die versicherte Person g emäss Art. 26 Abs. 1 der Ver ord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV)

gezielt um Arbeit bemühen muss; mithin ist sie zur Erhöhung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt verpflichtet, sich nicht nur in möglichst direkter und einlässlicher, vorzugsweise schriftlicher Form um Arbeit zu bemühen, sondern die Bewerbungen auch möglichst zeitnah zur Stellenaus schreibung einzureichen. 4.4

Wie dem prozessorientierten Beratungsprotokoll zu entnehmen ist, wurde anläss lich des Beratungsgesprächs vom 3. August 2012 vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer intensiv auf Stellensuche begebe, da die bisherigen Arbeits bemühungen ungenügend gewesen seien. Mit dem Beschwerdeführer sei bespro chen worden, dass er dringend mehr Arbeitsbemühungen tätigen

und sofort mit der Arbeitssuche beginnen müsse (Urk. 5/36 S. 2 f.). Trotz der Auf forderung zur sofortigen Stellensuche begnügte sich der Beschw erdeführ er, seine elf Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode August 2012 am 3 1. August 2012 vorzunehmen (Urk. 5/25). Nachdem dies am Beratungsgespräch vom 2 5. September 2012 vom zuständigen RAV-Berater bemängelt worden war (Urk. 5/36 S. 2), beschränkte sich der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner dies bezüglichen Pflicht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf, zwei Tage später eine einzige und die folgenden neun Bewerbungen wiederum erst am letzten Tag des Monats abzuschicken, obwohl er diese angeblich im Laufe des Septem bers bereits z usammengetragen hat te .

Mit diesem Verhalten hat er klarerweise nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen, und ist seiner Schadenminderungs pflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) nur ungenügend nachgekommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemü hungen erweist sich als rechtens. 5. 5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstelldauer bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung innert der Rahmenfrist für den Leistungsbezug angemessen zu erhö hen ist (Art. 45 Abs. 2 bis AVIV). 5.2

Die auf neun Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Der Beschwerdegegner trug damit allen objektiven und subjektiven Umständen angemessen Rechnung und dabei auch der Tatsache, dass es sich bereits um die vierte Einstellung innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug handelte. Ausserdem liegt die Einstell dauer im Rahmen des „Einstellrasters“ des seco

(AVIG-Praxis ALE, Randziffer D72, Fassung Oktober 2011).

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Be schwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer