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AL.2013.00024

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichteinhaltung eines Besprechungstermins aufgrund Verschlafens; leichtes Verschulden

Zürich SozVersG · 2014-05-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1953, meldete sich am 1 5. Juli 2011 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/44) und beantragte ab gleichem Datum Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/43 Ziff. 2). Aufgrund einer Meldung des RAV vom 1 6. August 2012 (Urk. 10/33) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Juli 2012 wegen Nichtbefolgens einer Weisung für sechs Tage mit Beginn ab 1 4. Juli 2012 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/31), da der Versicherte einem Beratungsgespräch unentschuldigt fern geblieben sei . In Gutheissung de r vom Versicherten eingereichten Einsprache vom 1 2. August 2012 (Urk. 10/32) hob das AWA mit E ntscheid vom 1 6. August 2012 (Urk. 10/34) die Verfügung vom 1 8. Juli 2012 auf, da es den verpassten Termin als eine erstmalige und entschuldbare Unaufmerksamkeit wertete. 1 .2

Aufgrund einer Meldung des RAV vom 2 6. August 2012 (Urk. 7/3) stellte das AWA den Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2012 (Urk. 7/1 = Urk. 10/3) wegen Nichtbefolgens einer Weisung für sechs Tage mit Beginn ab 2 7. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob da gegen am 3 0. November 2012 (Urk. 10/4) Einsprache . Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2012 wies das AWA die Einsprache ab (Urk. 10/5 = Urk. 2) 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2012 (Urk.

2) erhob der Versi cherte am 2 6. Januar 2013 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Die B e schwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerde führer am 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1 .2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG). 1.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt .

Zu den Kontrollvorschriften zählen auch die Beratungs- und Kontrollgespräche. Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständi gen Amtsstelle melden und hat sicherzustellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungs- und Kontrollgespräch, anlässlich dessen die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft der arbeitslosen Personen überprüft werden. Mit diesem Konzept ist die Kontrollpflicht für die Versicherten persönlicher geworden und wesentlich erleichtert worden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, i n: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2273 f. N 318 f.). Der Besuch dieser obligatorischen Gespräche ist demnach für die Sachverhaltsab klärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen relevant und daneben Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von L eistungen der Arbeitslosenversi cherung (Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2012 (Urk.

2) damit, dass von versicherten Personen eine genaue Einhaltung der Termine erwartet werden könne und insbesondere, dass sie sich so organisieren, dass sie diese korrekt erfassen und falls sie verhindert sind, sich vor dem Termin abmelden oder abmelden liessen. Die RAV-Berater seien auf einen pünktlichen Beginn des Gesprächs angewiesen, da sie mehrere Termine pro Tag wahrzunehmen hätten. Der Beschwerdeführer habe den Termin vom 2 6. Oktober 2012 verschlafen (S. 2 Ziff. 2-3). Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal ein Beratungsgespräch unent schuldigt verpasst habe. Die gesundheitliche Verfassung könne aus arbeitslosen versicherungsrechtlicher Sicht nicht als entschuldbarer Grund gewertet werden und nur bei ein er 100 % igen Arbeitsunfähigkeit als entschuldbarer Grund be rücksichtigt werden (S. 2 Ziff. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er psychisch labil sei und verwies auf die Stellungnahme sei nes behandelnden Psychologen, Dr. Z.___ . Zudem wies er daraufhin, dass ihn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 6 Tagen finanziell unverhält nismässig hart treffe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen zu Recht erfolgte. 3. 3.1

Vorliegend ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwer deführer zum Beratungs- und Kontrollgespräch vom 2 6. Oktober 2012 um 08.30 Uhr (vgl. Urk. 10/17) nicht erschienen ist (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/2). Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer bei seinem RAV-Berater kurz vor 09.00 Uhr eine Nachricht auf dem Telefonbeantworter hinterlassen hat, dass er verschlafen habe, (vgl. Urk. 10/40 S. 2 f.; Urk. 10/4 S. 1). 3.2

Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irr tümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch s ein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteile des Bundesgerichts C 242/06 vom 1 1. Januar 2007 E. 5; C 262/04 vom 2 4. Februar 2005 E. 1; C 261/03 vom 1 5. Januar 2004 E. 2). Gemäss der bunde s gerichtlichen Rechtsprechung stellt das Verschlafen eines Beratungsgesprächs noch kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, sofern der Versicherte sich unverzüglich telefonisch bei der zuständigen Stelle meldet und ansonsten ein pünktliches Verhalten an den Tag legt (Urteil des Bundesgerichts C 209/99 vom 2. September 1999 E. 3a). 3.3

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim RAV am 2 6. Oktober 2012 um 08.30 Uhr einen Termin hatte.

Diesen Termin versäumte der Beschwerdeführer aber und meldete sich um 09.00 Uhr telefonisch beim RAV-Berater, indem er ihm eine Nachricht auf dem Telefonbeantworter hinter liess, dass er verschlafen h ab

e. Grundsätzlich reicht diese Unaufmerksamkeit nicht, um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. Dies gilt aber nur in soweit, als der Versicherte ansonsten ein pünktliches Verhalten an den Tag legt. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Bereits am 1 3. Juli 2012

gut drei Monate

zuvor - blieb der Beschwerdeführer unent schuldigt einem Beratungsgespräch fern. Von einer Sanktionierung wurde damals abgesehen, da die Beschwerde gegnerin dies als eine erstmalige und ent schuldbare Unaufmerksamkeit gewertet hat te (Urk. 10/34). Im

p rozessorientierten Beratungsprotokoll RAV

hat der RAV-Betreuer mit Eintrag vom 9. November 2012 vermerkt, dass die Thematik der Zuverlässigkeit intensiv besprochen worden sei und der Beschwerdeführer zu spät zu Terminen komme und nicht immer pünktlich sei (vgl. Urk. 10/40 S. 2). Es kann damit nicht von einem grundsätzlich pünktlichen Verhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden. 3.4

Nach dem Gesagten erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften respektive Weisungen nach Art. 30 Abs.1 lit . d AVIG zu Recht.

An dieser Beurteilung ändert auch das Zeugnis vom 28. Januar 2013 von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Urk. 3) nichts, zumal keine volle Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkran kung attestiert worden ist. 4.

Die verfügte Einstellung in der An spruchsberechtigung für die Dau er von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwendbaren Rahmens (vgl. E. 1.4). In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Eine Einstelldauer von sechs Tagen erscheint als gerechtfertigt und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den Gegebenheiten des Falles als angemessen. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürichs, Winterthur 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerDisler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 .2

Aufgrund einer Meldung des RAV vom 2 6. August 2012 (Urk. 7/3) stellte das AWA den Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2012 (Urk. 7/1 = Urk. 10/3) wegen Nichtbefolgens einer Weisung für sechs Tage mit Beginn ab 2 7. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob da gegen am 3 0. November 2012 (Urk. 10/4) Einsprache . Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2012 wies das AWA die Einsprache ab (Urk. 10/5 = Urk. 2)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1 .2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt .

Zu den Kontrollvorschriften zählen auch die Beratungs- und Kontrollgespräche. Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständi gen Amtsstelle melden und hat sicherzustellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungs- und Kontrollgespräch, anlässlich dessen die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft der arbeitslosen Personen überprüft werden. Mit diesem Konzept ist die Kontrollpflicht für die Versicherten persönlicher geworden und wesentlich erleichtert worden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, i n: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2273 f. N 318 f.). Der Besuch dieser obligatorischen Gespräche ist demnach für die Sachverhaltsab klärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen relevant und daneben Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von L eistungen der Arbeitslosenversi cherung (Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG).

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2012 (Urk.

2) erhob der Versi cherte am 2 6. Januar 2013 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Die B e schwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerde führer am 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2012 (Urk.

2) damit, dass von versicherten Personen eine genaue Einhaltung der Termine erwartet werden könne und insbesondere, dass sie sich so organisieren, dass sie diese korrekt erfassen und falls sie verhindert sind, sich vor dem Termin abmelden oder abmelden liessen. Die RAV-Berater seien auf einen pünktlichen Beginn des Gesprächs angewiesen, da sie mehrere Termine pro Tag wahrzunehmen hätten. Der Beschwerdeführer habe den Termin vom 2 6. Oktober 2012 verschlafen (S. 2 Ziff. 2-3). Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal ein Beratungsgespräch unent schuldigt verpasst habe. Die gesundheitliche Verfassung könne aus arbeitslosen versicherungsrechtlicher Sicht nicht als entschuldbarer Grund gewertet werden und nur bei ein er 100 % igen Arbeitsunfähigkeit als entschuldbarer Grund be rücksichtigt werden (S. 2 Ziff. 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er psychisch labil sei und verwies auf die Stellungnahme sei nes behandelnden Psychologen, Dr. Z.___ . Zudem wies er daraufhin, dass ihn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 6 Tagen finanziell unverhält nismässig hart treffe.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen zu Recht erfolgte.

E. 3 AVIV). 2.

E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwer deführer zum Beratungs- und Kontrollgespräch vom 2 6. Oktober 2012 um 08.30 Uhr (vgl. Urk. 10/17) nicht erschienen ist (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/2). Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer bei seinem RAV-Berater kurz vor 09.00 Uhr eine Nachricht auf dem Telefonbeantworter hinterlassen hat, dass er verschlafen habe, (vgl. Urk. 10/40 S. 2 f.; Urk. 10/4 S. 1).

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irr tümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch s ein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteile des Bundesgerichts C 242/06 vom 1 1. Januar 2007 E. 5; C 262/04 vom 2 4. Februar 2005 E. 1; C 261/03 vom 1 5. Januar 2004 E. 2). Gemäss der bunde s gerichtlichen Rechtsprechung stellt das Verschlafen eines Beratungsgesprächs noch kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, sofern der Versicherte sich unverzüglich telefonisch bei der zuständigen Stelle meldet und ansonsten ein pünktliches Verhalten an den Tag legt (Urteil des Bundesgerichts C 209/99 vom 2. September 1999 E. 3a).

E. 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim RAV am 2 6. Oktober 2012 um 08.30 Uhr einen Termin hatte.

Diesen Termin versäumte der Beschwerdeführer aber und meldete sich um 09.00 Uhr telefonisch beim RAV-Berater, indem er ihm eine Nachricht auf dem Telefonbeantworter hinter liess, dass er verschlafen h ab

e. Grundsätzlich reicht diese Unaufmerksamkeit nicht, um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. Dies gilt aber nur in soweit, als der Versicherte ansonsten ein pünktliches Verhalten an den Tag legt. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Bereits am 1 3. Juli 2012

gut drei Monate

zuvor - blieb der Beschwerdeführer unent schuldigt einem Beratungsgespräch fern. Von einer Sanktionierung wurde damals abgesehen, da die Beschwerde gegnerin dies als eine erstmalige und ent schuldbare Unaufmerksamkeit gewertet hat te (Urk. 10/34). Im

p rozessorientierten Beratungsprotokoll RAV

hat der RAV-Betreuer mit Eintrag vom 9. November 2012 vermerkt, dass die Thematik der Zuverlässigkeit intensiv besprochen worden sei und der Beschwerdeführer zu spät zu Terminen komme und nicht immer pünktlich sei (vgl. Urk. 10/40 S. 2). Es kann damit nicht von einem grundsätzlich pünktlichen Verhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften respektive Weisungen nach Art. 30 Abs.1 lit . d AVIG zu Recht.

An dieser Beurteilung ändert auch das Zeugnis vom 28. Januar 2013 von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Urk. 3) nichts, zumal keine volle Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkran kung attestiert worden ist.

E. 4 Die verfügte Einstellung in der An spruchsberechtigung für die Dau er von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwendbaren Rahmens (vgl. E. 1.4). In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Eine Einstelldauer von sechs Tagen erscheint als gerechtfertigt und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den Gegebenheiten des Falles als angemessen.

E. 5 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürichs, Winterthur 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerDisler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00024 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom

5. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1953, meldete sich am 1 5. Juli 2011 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/44) und beantragte ab gleichem Datum Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/43 Ziff. 2). Aufgrund einer Meldung des RAV vom 1 6. August 2012 (Urk. 10/33) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Juli 2012 wegen Nichtbefolgens einer Weisung für sechs Tage mit Beginn ab 1 4. Juli 2012 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/31), da der Versicherte einem Beratungsgespräch unentschuldigt fern geblieben sei . In Gutheissung de r vom Versicherten eingereichten Einsprache vom 1 2. August 2012 (Urk. 10/32) hob das AWA mit E ntscheid vom 1 6. August 2012 (Urk. 10/34) die Verfügung vom 1 8. Juli 2012 auf, da es den verpassten Termin als eine erstmalige und entschuldbare Unaufmerksamkeit wertete. 1 .2

Aufgrund einer Meldung des RAV vom 2 6. August 2012 (Urk. 7/3) stellte das AWA den Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2012 (Urk. 7/1 = Urk. 10/3) wegen Nichtbefolgens einer Weisung für sechs Tage mit Beginn ab 2 7. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob da gegen am 3 0. November 2012 (Urk. 10/4) Einsprache . Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2012 wies das AWA die Einsprache ab (Urk. 10/5 = Urk. 2) 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2012 (Urk.

2) erhob der Versi cherte am 2 6. Januar 2013 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Die B e schwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerde führer am 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1 .2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG). 1.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt .

Zu den Kontrollvorschriften zählen auch die Beratungs- und Kontrollgespräche. Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständi gen Amtsstelle melden und hat sicherzustellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungs- und Kontrollgespräch, anlässlich dessen die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft der arbeitslosen Personen überprüft werden. Mit diesem Konzept ist die Kontrollpflicht für die Versicherten persönlicher geworden und wesentlich erleichtert worden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, i n: Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2273 f. N 318 f.). Der Besuch dieser obligatorischen Gespräche ist demnach für die Sachverhaltsab klärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen relevant und daneben Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von L eistungen der Arbeitslosenversi cherung (Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2012 (Urk.

2) damit, dass von versicherten Personen eine genaue Einhaltung der Termine erwartet werden könne und insbesondere, dass sie sich so organisieren, dass sie diese korrekt erfassen und falls sie verhindert sind, sich vor dem Termin abmelden oder abmelden liessen. Die RAV-Berater seien auf einen pünktlichen Beginn des Gesprächs angewiesen, da sie mehrere Termine pro Tag wahrzunehmen hätten. Der Beschwerdeführer habe den Termin vom 2 6. Oktober 2012 verschlafen (S. 2 Ziff. 2-3). Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal ein Beratungsgespräch unent schuldigt verpasst habe. Die gesundheitliche Verfassung könne aus arbeitslosen versicherungsrechtlicher Sicht nicht als entschuldbarer Grund gewertet werden und nur bei ein er 100 % igen Arbeitsunfähigkeit als entschuldbarer Grund be rücksichtigt werden (S. 2 Ziff. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er psychisch labil sei und verwies auf die Stellungnahme sei nes behandelnden Psychologen, Dr. Z.___ . Zudem wies er daraufhin, dass ihn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 6 Tagen finanziell unverhält nismässig hart treffe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen zu Recht erfolgte. 3. 3.1

Vorliegend ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwer deführer zum Beratungs- und Kontrollgespräch vom 2 6. Oktober 2012 um 08.30 Uhr (vgl. Urk. 10/17) nicht erschienen ist (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/2). Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer bei seinem RAV-Berater kurz vor 09.00 Uhr eine Nachricht auf dem Telefonbeantworter hinterlassen hat, dass er verschlafen habe, (vgl. Urk. 10/40 S. 2 f.; Urk. 10/4 S. 1). 3.2

Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irr tümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch s ein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteile des Bundesgerichts C 242/06 vom 1 1. Januar 2007 E. 5; C 262/04 vom 2 4. Februar 2005 E. 1; C 261/03 vom 1 5. Januar 2004 E. 2). Gemäss der bunde s gerichtlichen Rechtsprechung stellt das Verschlafen eines Beratungsgesprächs noch kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, sofern der Versicherte sich unverzüglich telefonisch bei der zuständigen Stelle meldet und ansonsten ein pünktliches Verhalten an den Tag legt (Urteil des Bundesgerichts C 209/99 vom 2. September 1999 E. 3a). 3.3

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim RAV am 2 6. Oktober 2012 um 08.30 Uhr einen Termin hatte.

Diesen Termin versäumte der Beschwerdeführer aber und meldete sich um 09.00 Uhr telefonisch beim RAV-Berater, indem er ihm eine Nachricht auf dem Telefonbeantworter hinter liess, dass er verschlafen h ab

e. Grundsätzlich reicht diese Unaufmerksamkeit nicht, um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. Dies gilt aber nur in soweit, als der Versicherte ansonsten ein pünktliches Verhalten an den Tag legt. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Bereits am 1 3. Juli 2012

gut drei Monate

zuvor - blieb der Beschwerdeführer unent schuldigt einem Beratungsgespräch fern. Von einer Sanktionierung wurde damals abgesehen, da die Beschwerde gegnerin dies als eine erstmalige und ent schuldbare Unaufmerksamkeit gewertet hat te (Urk. 10/34). Im

p rozessorientierten Beratungsprotokoll RAV

hat der RAV-Betreuer mit Eintrag vom 9. November 2012 vermerkt, dass die Thematik der Zuverlässigkeit intensiv besprochen worden sei und der Beschwerdeführer zu spät zu Terminen komme und nicht immer pünktlich sei (vgl. Urk. 10/40 S. 2). Es kann damit nicht von einem grundsätzlich pünktlichen Verhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden. 3.4

Nach dem Gesagten erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften respektive Weisungen nach Art. 30 Abs.1 lit . d AVIG zu Recht.

An dieser Beurteilung ändert auch das Zeugnis vom 28. Januar 2013 von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Urk. 3) nichts, zumal keine volle Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkran kung attestiert worden ist. 4.

Die verfügte Einstellung in der An spruchsberechtigung für die Dau er von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwendbaren Rahmens (vgl. E. 1.4). In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Eine Einstelldauer von sechs Tagen erscheint als gerechtfertigt und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den Gegebenheiten des Falles als angemessen. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürichs, Winterthur 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerDisler