Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene X.___ war ab 1. März 2012 bei der Y.___ tätig, als er am 2 6. Mai 2012 das Arbeitsverhält nis per 7. Juni 2012 kündigte (Urk. 6/22-23). In der Folge wurde das Arbeits verhältnis per 1 5. Juni 2012 aufgelöst (Urk. 6/23). Am 10. September 2012 mel dete er sich zur Arbeitsvermittlung an, und am 2 3. September 2012 stellte er einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1 0. September 2012 (Urk. 6/26-27). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/15) stellte die Syna
Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen selbst verschul deter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1 0. September 2012 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/12) mit E ntscheid vom 1 5. November 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter beantragte er eine Reduktion der Einstelltage. Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.
3 AVIV). Art. 45 Abs. 4 lit . a AVIV, wonach bei einer unentschuldbaren Aufgabe ei ner zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden vorliege, stellt bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV le diglich eine Regel dar (Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 2 9. Oktober 2003, E. 4.1). 2.2
Nach Art. 327a des Obligationenrechts (OR) hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh mer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen (Abs. 1). Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig (Abs. 3). 3 . 3 .1
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 6/12 und Urk. 6/12) im Wesentlichen geltend, die Arbeitgeberin habe ihm münd lich zugesichert, ihn nicht bei
der Kundin Z.___ einzusetzen. Entgegen dieser Abmachung habe sie ihm gegen Ende der Probezeit mitgeteilt, man müsse mangels anderer Projekte doch nochmal s darüber nachdenken, ihn für die Kundin Z.___ einzusetzen. Daraufhin habe er am 2 6. Mai 2012 gekündigt. Im Weiteren habe ihm die Arbeitgeberin für eine nach Antritt der Stelle absol vierte
zweiwöchige Schulung in A.___ gestützt auf das vertragliche Spesenreglement kein e Mittagessenentschädigung bezahlt, was Art. 327a OR und damit den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wider spreche . 3 .2
Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin in angefochtenen Entscheid (Urk.
2) vor, der Versicherte habe die Zusage der Arbeitgeberin, ihn nicht direkt bei der Kundin Z.___
einzusetzen, nicht belegt. Bezüglich der Mittagessen spesen liege ebenfalls kein entschuldbarer Grund für eine Kündigung vor, zumal er deren Ausrichtung hätte gerichtlich einklagen können. 4 . 4 .1 4.1.1
Der Einwand des Versicherten, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis ses wegen des
von der Arbeitgeberin entgegen früheren Zusagen in Betracht gezogenen Einsatzes bei der Z.___ un zumutbar gewesen sei, ist unbegründet .
Zwar trifft es zu, dass die Arbeitgeberin ihm bei den Vorstellungsgesprächen mündlich zugesagt hat te, ihn nicht bei der Kundin Z.___ einzusetzen (Bestä tigung der Firma vom 1 2. Dezember 2012, Urk. 3/1) . Indessen hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Vorbringen bereits dann gekündigt, als die Arbeitgeberin ihm erst mitgeteilt hatte, dass man entgegen dieser frühe ren Zusage doch nochmals „darüber nachdenken müsse“, ihn mangels an derer Projekte
bei der Kundin Z.___ einzusetzen (Urk. 6/16). Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, aufgrund dieser veränderten Situa tion mit der Arbeitgeberin über einen allfälligen Einsatz bei der Z.___ zu mindest zu verhandeln, umso mehr als nach Lage der Akten keineswegs fest steht oder feststand, dass die Firma das Arbeitsverhältnis bei einer Nichteini gung über diesen Einsatz gekündigt hätte. Das Vorgehen des Versicherten, bereits aufgrund des ersten Gesprächsangebot es der Arbeitgeberin, üb er einen Einsatz bei der Z.___ nochmals zu verhandeln, sofort zu kündigen, ist daher nicht entschuldbar, womit sich die Frage nach der Zumutbarkeit eines Einsatzes bei der Z.___ gar nicht stellt (Urteil des Bundesgerichts C 122/00 vom 3 0. März 2001, E. 2b/ aa). Selbst wenn jedoch die Arbeitgeberin für den Fall einer Nichteinigung eine Kündigung angedroht hätte, wäre dem Versi cherten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest solange zumutbar gewesen, bis er eine andere Arbeitsstelle gefunden hätte. Denn trotz der vom Beschwerdeführer erwähnten früheren Entlassung bei der Z.___
sind keine Gründe ersichtlich, welche den von der Arbeitgeberin in Betracht gezogenen Einsatz bei der Z.___ als unzumutbar (Art. 16 AVIG) erscheinen liessen.
4. 1.2
Die Vorbringen des Versicherten, dass ihm die Fortsetzung des Arbeits - verhältnis ses nicht zumutbar gewesen sei, weil ihm die Arbeitgeberin während eines
zw eiwöchigen Schulungsaufenthalt s in A.___ keine
Mittagessen - entschädigung bezahlt habe, sind ebenfalls unbegründet.
Zunächst kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Versi cherten bei dieser betrieblichen Schulung für die
Mittagessen tatsächlich Kosten entstanden sind. Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt noch belegt, dass ihm solche Kosten erwachsen sind. Sodann ist die Auffassung des Versicherten, das (vertragliche) Spesenreglement widerspreche
Art. 327a OR, nicht stichhaltig. Denn die allgemein gehaltene Formulierung im Spesenregle ment
– wonach ein Mitarbeiter bei einer (notwendigen) Geschäftsreise ins Aus land Anspruch auf Vergütung der effektiven Verpflegungskosten habe (Urk. 6/13 Ziff. 3.3) – schliesst eine entsprechende Mittagessen entschädigung nicht aus, woran die nachfolgend im Reglement vorgesehenen Höchstrichtwerte für Frühstücke und Abendessen nichts ändern. Zudem hat d er Beschwerdeführer die Kosten (sofern sie überhaupt entstanden sind) der Arbeitgeberin gegenüber nicht mit Nachdruck geltend gemacht. Es geht jedoch nicht an, ein Arbeitsver hältnis einzig wegen einer
verhältnismässig geringfügigen und schon längere Z eit zurückliegenden, noch unbezahlten Spesenentschädigung
zu kündigen, ohne zuvor die Entschädigung vom Arbeitgeber mit dem nötigen Nachdruck ein gefordert zu haben. Daran ändern auch die Vorbringen
des Beschwerdefüh rers,
dass die Firma die Nichtentschädigung der Mittagessen auf Nachfrage mündlich mit dem Hinweis auf fehlende Mehrkosten begründet habe (Urk. 1), nichts. D e nn eine Nachfrage stellt keine Forderung dar, so dass er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann . 4.2
Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Arbeitsver hältnisses bei der Y.___ zu mutbar gewesen. Zu Recht wurde er daher wegen selbstverschuldeter Arbeitslo sigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV) in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.
Die verfügte Einstellung von 20 Tagen ab dem 1 0. September 2012 liegt im unte ren Bereich des mittelschweren Verschuldens und erscheint den persönli chen Verhältnissen des Beschwerdeführers und Gegebenheiten des Falles als an gemessen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene X.___ war ab 1. März 2012 bei der Y.___ tätig, als er am 2 6. Mai 2012 das Arbeitsverhält nis per 7. Juni 2012 kündigte (Urk. 6/22-23). In der Folge wurde das Arbeits verhältnis per 1 5. Juni 2012 aufgelöst (Urk. 6/23). Am 10. September 2012 mel dete er sich zur Arbeitsvermittlung an, und am 2 3. September 2012 stellte er einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1 0. September 2012 (Urk. 6/26-27). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/15) stellte die Syna
Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen selbst verschul deter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1 0. September 2012 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/12) mit E ntscheid vom 1 5. November 2012 fest (Urk. 2).
E. 1.2 Die Vorbringen des Versicherten, dass ihm die Fortsetzung des Arbeits - verhältnis ses nicht zumutbar gewesen sei, weil ihm die Arbeitgeberin während eines
zw eiwöchigen Schulungsaufenthalt s in A.___ keine
Mittagessen - entschädigung bezahlt habe, sind ebenfalls unbegründet.
Zunächst kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Versi cherten bei dieser betrieblichen Schulung für die
Mittagessen tatsächlich Kosten entstanden sind. Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt noch belegt, dass ihm solche Kosten erwachsen sind. Sodann ist die Auffassung des Versicherten, das (vertragliche) Spesenreglement widerspreche
Art. 327a OR, nicht stichhaltig. Denn die allgemein gehaltene Formulierung im Spesenregle ment
– wonach ein Mitarbeiter bei einer (notwendigen) Geschäftsreise ins Aus land Anspruch auf Vergütung der effektiven Verpflegungskosten habe (Urk. 6/13 Ziff. 3.3) – schliesst eine entsprechende Mittagessen entschädigung nicht aus, woran die nachfolgend im Reglement vorgesehenen Höchstrichtwerte für Frühstücke und Abendessen nichts ändern. Zudem hat d er Beschwerdeführer die Kosten (sofern sie überhaupt entstanden sind) der Arbeitgeberin gegenüber nicht mit Nachdruck geltend gemacht. Es geht jedoch nicht an, ein Arbeitsver hältnis einzig wegen einer
verhältnismässig geringfügigen und schon längere Z eit zurückliegenden, noch unbezahlten Spesenentschädigung
zu kündigen, ohne zuvor die Entschädigung vom Arbeitgeber mit dem nötigen Nachdruck ein gefordert zu haben. Daran ändern auch die Vorbringen
des Beschwerdefüh rers,
dass die Firma die Nichtentschädigung der Mittagessen auf Nachfrage mündlich mit dem Hinweis auf fehlende Mehrkosten begründet habe (Urk. 1), nichts. D e nn eine Nachfrage stellt keine Forderung dar, so dass er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann .
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 4. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter beantragte er eine Reduktion der Einstelltage. Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
E. 2.2 Nach Art. 327a des Obligationenrechts (OR) hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh mer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen (Abs. 1). Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig (Abs. 3).
E. 3 .2
Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin in angefochtenen Entscheid (Urk.
2) vor, der Versicherte habe die Zusage der Arbeitgeberin, ihn nicht direkt bei der Kundin Z.___
einzusetzen, nicht belegt. Bezüglich der Mittagessen spesen liege ebenfalls kein entschuldbarer Grund für eine Kündigung vor, zumal er deren Ausrichtung hätte gerichtlich einklagen können.
E. 4 .1 4.1.1
Der Einwand des Versicherten, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis ses wegen des
von der Arbeitgeberin entgegen früheren Zusagen in Betracht gezogenen Einsatzes bei der Z.___ un zumutbar gewesen sei, ist unbegründet .
Zwar trifft es zu, dass die Arbeitgeberin ihm bei den Vorstellungsgesprächen mündlich zugesagt hat te, ihn nicht bei der Kundin Z.___ einzusetzen (Bestä tigung der Firma vom 1 2. Dezember 2012, Urk. 3/1) . Indessen hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Vorbringen bereits dann gekündigt, als die Arbeitgeberin ihm erst mitgeteilt hatte, dass man entgegen dieser frühe ren Zusage doch nochmals „darüber nachdenken müsse“, ihn mangels an derer Projekte
bei der Kundin Z.___ einzusetzen (Urk. 6/16). Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, aufgrund dieser veränderten Situa tion mit der Arbeitgeberin über einen allfälligen Einsatz bei der Z.___ zu mindest zu verhandeln, umso mehr als nach Lage der Akten keineswegs fest steht oder feststand, dass die Firma das Arbeitsverhältnis bei einer Nichteini gung über diesen Einsatz gekündigt hätte. Das Vorgehen des Versicherten, bereits aufgrund des ersten Gesprächsangebot es der Arbeitgeberin, üb er einen Einsatz bei der Z.___ nochmals zu verhandeln, sofort zu kündigen, ist daher nicht entschuldbar, womit sich die Frage nach der Zumutbarkeit eines Einsatzes bei der Z.___ gar nicht stellt (Urteil des Bundesgerichts C 122/00 vom 3 0. März 2001, E. 2b/ aa). Selbst wenn jedoch die Arbeitgeberin für den Fall einer Nichteinigung eine Kündigung angedroht hätte, wäre dem Versi cherten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest solange zumutbar gewesen, bis er eine andere Arbeitsstelle gefunden hätte. Denn trotz der vom Beschwerdeführer erwähnten früheren Entlassung bei der Z.___
sind keine Gründe ersichtlich, welche den von der Arbeitgeberin in Betracht gezogenen Einsatz bei der Z.___ als unzumutbar (Art. 16 AVIG) erscheinen liessen.
E. 4.2 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Arbeitsver hältnisses bei der Y.___ zu mutbar gewesen. Zu Recht wurde er daher wegen selbstverschuldeter Arbeitslo sigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV) in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
E. 5 Die verfügte Einstellung von 20 Tagen ab dem 1 0. September 2012 liegt im unte ren Bereich des mittelschweren Verschuldens und erscheint den persönli chen Verhältnissen des Beschwerdeführers und Gegebenheiten des Falles als an gemessen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00342 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
27. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Syna Arbeitslosenkasse Zahlstelle 57/020 Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene X.___ war ab 1. März 2012 bei der Y.___ tätig, als er am 2 6. Mai 2012 das Arbeitsverhält nis per 7. Juni 2012 kündigte (Urk. 6/22-23). In der Folge wurde das Arbeits verhältnis per 1 5. Juni 2012 aufgelöst (Urk. 6/23). Am 10. September 2012 mel dete er sich zur Arbeitsvermittlung an, und am 2 3. September 2012 stellte er einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1 0. September 2012 (Urk. 6/26-27). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/15) stellte die Syna
Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen selbst verschul deter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1 0. September 2012 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/12) mit E ntscheid vom 1 5. November 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter beantragte er eine Reduktion der Einstelltage. Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .
b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.
3 AVIV). Art. 45 Abs. 4 lit . a AVIV, wonach bei einer unentschuldbaren Aufgabe ei ner zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden vorliege, stellt bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV le diglich eine Regel dar (Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 2 9. Oktober 2003, E. 4.1). 2.2
Nach Art. 327a des Obligationenrechts (OR) hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh mer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen (Abs. 1). Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig (Abs. 3). 3 . 3 .1
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 6/12 und Urk. 6/12) im Wesentlichen geltend, die Arbeitgeberin habe ihm münd lich zugesichert, ihn nicht bei
der Kundin Z.___ einzusetzen. Entgegen dieser Abmachung habe sie ihm gegen Ende der Probezeit mitgeteilt, man müsse mangels anderer Projekte doch nochmal s darüber nachdenken, ihn für die Kundin Z.___ einzusetzen. Daraufhin habe er am 2 6. Mai 2012 gekündigt. Im Weiteren habe ihm die Arbeitgeberin für eine nach Antritt der Stelle absol vierte
zweiwöchige Schulung in A.___ gestützt auf das vertragliche Spesenreglement kein e Mittagessenentschädigung bezahlt, was Art. 327a OR und damit den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wider spreche . 3 .2
Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin in angefochtenen Entscheid (Urk.
2) vor, der Versicherte habe die Zusage der Arbeitgeberin, ihn nicht direkt bei der Kundin Z.___
einzusetzen, nicht belegt. Bezüglich der Mittagessen spesen liege ebenfalls kein entschuldbarer Grund für eine Kündigung vor, zumal er deren Ausrichtung hätte gerichtlich einklagen können. 4 . 4 .1 4.1.1
Der Einwand des Versicherten, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis ses wegen des
von der Arbeitgeberin entgegen früheren Zusagen in Betracht gezogenen Einsatzes bei der Z.___ un zumutbar gewesen sei, ist unbegründet .
Zwar trifft es zu, dass die Arbeitgeberin ihm bei den Vorstellungsgesprächen mündlich zugesagt hat te, ihn nicht bei der Kundin Z.___ einzusetzen (Bestä tigung der Firma vom 1 2. Dezember 2012, Urk. 3/1) . Indessen hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Vorbringen bereits dann gekündigt, als die Arbeitgeberin ihm erst mitgeteilt hatte, dass man entgegen dieser frühe ren Zusage doch nochmals „darüber nachdenken müsse“, ihn mangels an derer Projekte
bei der Kundin Z.___ einzusetzen (Urk. 6/16). Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, aufgrund dieser veränderten Situa tion mit der Arbeitgeberin über einen allfälligen Einsatz bei der Z.___ zu mindest zu verhandeln, umso mehr als nach Lage der Akten keineswegs fest steht oder feststand, dass die Firma das Arbeitsverhältnis bei einer Nichteini gung über diesen Einsatz gekündigt hätte. Das Vorgehen des Versicherten, bereits aufgrund des ersten Gesprächsangebot es der Arbeitgeberin, üb er einen Einsatz bei der Z.___ nochmals zu verhandeln, sofort zu kündigen, ist daher nicht entschuldbar, womit sich die Frage nach der Zumutbarkeit eines Einsatzes bei der Z.___ gar nicht stellt (Urteil des Bundesgerichts C 122/00 vom 3 0. März 2001, E. 2b/ aa). Selbst wenn jedoch die Arbeitgeberin für den Fall einer Nichteinigung eine Kündigung angedroht hätte, wäre dem Versi cherten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest solange zumutbar gewesen, bis er eine andere Arbeitsstelle gefunden hätte. Denn trotz der vom Beschwerdeführer erwähnten früheren Entlassung bei der Z.___
sind keine Gründe ersichtlich, welche den von der Arbeitgeberin in Betracht gezogenen Einsatz bei der Z.___ als unzumutbar (Art. 16 AVIG) erscheinen liessen.
4. 1.2
Die Vorbringen des Versicherten, dass ihm die Fortsetzung des Arbeits - verhältnis ses nicht zumutbar gewesen sei, weil ihm die Arbeitgeberin während eines
zw eiwöchigen Schulungsaufenthalt s in A.___ keine
Mittagessen - entschädigung bezahlt habe, sind ebenfalls unbegründet.
Zunächst kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Versi cherten bei dieser betrieblichen Schulung für die
Mittagessen tatsächlich Kosten entstanden sind. Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt noch belegt, dass ihm solche Kosten erwachsen sind. Sodann ist die Auffassung des Versicherten, das (vertragliche) Spesenreglement widerspreche
Art. 327a OR, nicht stichhaltig. Denn die allgemein gehaltene Formulierung im Spesenregle ment
– wonach ein Mitarbeiter bei einer (notwendigen) Geschäftsreise ins Aus land Anspruch auf Vergütung der effektiven Verpflegungskosten habe (Urk. 6/13 Ziff. 3.3) – schliesst eine entsprechende Mittagessen entschädigung nicht aus, woran die nachfolgend im Reglement vorgesehenen Höchstrichtwerte für Frühstücke und Abendessen nichts ändern. Zudem hat d er Beschwerdeführer die Kosten (sofern sie überhaupt entstanden sind) der Arbeitgeberin gegenüber nicht mit Nachdruck geltend gemacht. Es geht jedoch nicht an, ein Arbeitsver hältnis einzig wegen einer
verhältnismässig geringfügigen und schon längere Z eit zurückliegenden, noch unbezahlten Spesenentschädigung
zu kündigen, ohne zuvor die Entschädigung vom Arbeitgeber mit dem nötigen Nachdruck ein gefordert zu haben. Daran ändern auch die Vorbringen
des Beschwerdefüh rers,
dass die Firma die Nichtentschädigung der Mittagessen auf Nachfrage mündlich mit dem Hinweis auf fehlende Mehrkosten begründet habe (Urk. 1), nichts. D e nn eine Nachfrage stellt keine Forderung dar, so dass er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann . 4.2
Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Arbeitsver hältnisses bei der Y.___ zu mutbar gewesen. Zu Recht wurde er daher wegen selbstverschuldeter Arbeitslo sigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV) in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.
Die verfügte Einstellung von 20 Tagen ab dem 1 0. September 2012 liegt im unte ren Bereich des mittelschweren Verschuldens und erscheint den persönli chen Verhältnissen des Beschwerdeführers und Gegebenheiten des Falles als an gemessen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel