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AL.2012.00340

Ein Anspruch auf maximal 520 Taggelder im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG ist unter keinen der zu prüfenden Aspekte (Beginn Rahmenfrist/den Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten gemäss Art. 10f AVIV) zu bejahen.

Zürich SozVersG · 2014-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1956, war ab Januar 1991 bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 9/17 Ziff. 2). Am 9. Dezember 2009 kündig te diese d as Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 2010 (Urk. 9/15). Aufgrund einer Erkrankung der Versicherten und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit endete das Arbeitsverhältnis effektiv erst am 31. Ju li 2010 (vgl. Urk. 9/16).

Am 2. September 2010 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/3) und am 29. November 2010 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ab Anfang Januar 2011 (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 setzte die Arbeitslosenkasse des Kant ons Zürich die maximale Bezugs dauer der Versicherten innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2013 auf 400 Taggelder fest (Urk. 9/79). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/92) wies die Arbeitslo senkasse mit Einspracheentscheid vom 30. November 2012 ab (Urk. 9/93). 2.

Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. November 2012 erhob die Versicherte am 19. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die maximale Bezugsdauer sei auf 520 Taggelder fest zusetzen (Urk. 1 = Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwer deantwort vom 4. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Mitteilung der Beschwerdeantwort an die Beschwerdeführerin erfolgte am

8. Februar 2013 (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für die Festlegung der Rahmenfrist en für die Beitragszeit und den Leistungsbezug, für die Festle gung der Bezugsdauer und für die Ermittlung der den Beitragszeiten gleichge stellten Zeiten hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf wird verwiesen . 2. 2.1

Im Einspracheentscheid

führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerde - führe rin habe ab 3. Januar 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung gestellt. Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauere somit vom

3. Januar 2009 bis 2. Januar 2011. Laut Arbeitgeberbescheinigung habe das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Y.___ bis 31. Juli 2010 gedauert. Auf die erwähnte Rah menfrist für die Beitragszeit entfalle demgemäss eine Beitragsdauer von aufge rundet 19 Monaten (exakt 18,993 Monate). Der aufgrund der Abgangsleistun gen (Abgangsentschädigung von Fr. 146‘000.-- und Termination Bonus von Fr. 16‘000.--) nicht anrechenbare Arbeitsausfall respektive die dadurch sich er gebende zusätzliche Beitragszeit belaufe sich auf 2,4 Monate. Zusammen mit der auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit entfallende n Beitragszeit ergebe sich ein Total von 21,4 Monaten. S omit habe die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf 400 Tag gelder. Die für den Anspruch auf 520 Taggelder nötige Beitragszeit von min deste ns 22 Monaten sei nicht erfüllt (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, bereits bei der An meldung zur Arbeitsvermittlung am 2. September 2010 habe sie sämtliche Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern erfüllt. Insbesondere sei sie ver mittlungsfähig gewesen und habe auch die Kontrollvorschriften erfüllt. Am

7. September 2010 habe das RAV bestätigt, dass sie erst ab Anfang Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung beziehen wolle. Damit habe sie mögliche ungünstige steuerliche Belastungen im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung und der ungewissen Erwerbssituation vermeiden wollen . Hingegen habe sie gegen über dem RAV nicht bestätigt, sie sei erst ab Januar 2011 vermittlungsfähig. Beginne die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits im September 2010, entfalle auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit über 22 Monaten. Da sie bereits über 55 Jahre alt sei, habe sie demnach Anspruch auf 520 Taggelder. Zu beachten sei überdies, dass sie von den Beratern des RAV in keiner Weise darauf hingewiesen worden sei, dass ihr Entscheid, erst zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, Auswirkungen auf die Anzahl der Taggelder haben könn t

e. Andernfalls hätte sie sich anders ent schieden (Urk. 1 S. 1 f.). 2.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug könne entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin nicht auf einen früheren Zeitpunkt verlegt wer den. Die Beschwerdeführerin selber habe erst ab Januar 2011 Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung

erhoben . Entgegen ihrer Auffassung liege keine Verlet zung der Auskunftspflichten durch die Berater des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums (RAV) vor (Urk. 8 S. 2 f.). 3.

3.1

Der Anspruch auf höchstens 520 Taggelder im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit . c AVIG setzt zum einen eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten voraus, zum anderen die Zurücklegung des 55. Altersjahres (Ziff.

1) respektive der Be zug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ent spricht (Ziff. 2) . Letzteres ist vorlie gend nicht von Interesse. Die Beschwerde führerin bezieht keine Invalidenrente . Zur anderen Voraussetzung ist zu beach ten, dass d ie Beschwerdeführerin am 18. November 1956 geboren wurde (vgl. Urk. 9/3). Das 55. Altersjahr legte sie demgemäss am 18. November 2011 zu rück. Die Voraussetzung des vollendeten 55. Altersjahres gemäss Art. 27 Abs. 2 lit . c Ziff. 1 AVIG muss nicht bereits im Zeitpunkt der Anmeldung respektive des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sein (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs - recht, 2. Aufl. Basel. 2007, S. 2295 Rz . 398) . Vorliegend zu prüfen ist da her in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die erforderliche Beitragszeit von 22 Monaten erfüllt. 3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung am 2. September 2010 per sofort einen Stellenantritt als möglich angegeben hatte (vgl. Urk. 9/4), erfolgte diesbezüglich am 7. September 2010 eine Mutation. Neu vermerkt ist ein mögli cher Stellenantritt per Januar 2011 (Urk. 9/4). Die Richtigkeit dieser Mutation bestätigte die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der Beschwerde schrift, indem sie angab, dies habe steuertaktische Gründe gehabt (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4). Die Festsetzung der Rahmenfristen aufgrund dieser Angaben erfolgte demgemäss korrekt.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin, s ie s ei bereits vor Januar 2011 vermitt lun gsfähig gewesen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 3 f.), ändert daran nichts. Die Vermitt lungsfähigkeit im Sinn e von Art. 15 Abs. 1 AVIG setzt nicht nur voraus, dass es der versicherten Person objektiv möglich ist, eine Stelle anzutreten, sondern dass sie subjektiv auch bereit dazu ist (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2258 ff. Rz . 261 ff.). Dies war bei der Beschwerdeführerin in der Zeit ab September bis Ende Dezember 2010 offensichtlich nicht der Fall.

Ebenfalls

zu keiner anderen Betrachtung führt der Vorwurf der Beschwerde - führe rin, wäre sie vom RAV auf die Folgen des späteren Beginns der Rahmenfristen hingewiesen worden, hätte sie sich anders entschieden (Urk. 1 S. 2). Keine Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) besteht mit Blick auf mögliche Verhaltensweisen, um andere Leistungen beanspruchen zu können (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 27 Rz . 20 mit Hinweis). Das taktische Vorgehen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf steu errechtliche Vorteile stellt eine Situation in diesem Sinne dar, für die demge mäss keine Beratungspflicht besteht. 3.3

Zur im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Frage betreffend z usätzliche Beitragszeiten im Sinne von Art. 10f der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) im Zusam menhang mit Leistungen der letzten Arbeitgeberin bei Beend igung des Arbeits verhältnisses, errechnete die Beschwerdegegnerin - ausgehend von den Anga ben der Beschwerdeführerin - die ihr im günstigsten Fall zusätzlich anrechen bare Beitragszeit (vgl. Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3). Auch dann aber ergibt sich insge samt noch keine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten. 3.4

Zusammenfassen d ergibt sich, dass unter keinem der zu prüfenden Gesichts punkte eine Beitragszeit von 22 Monaten nachgewiesen werden kann, weswe gen ein Anspruch auf höchstens 520 Taggelder im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit . c AVIG zu verneinen und somit der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzu - weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1956, war ab Januar 1991 bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 9/17 Ziff. 2). Am 9. Dezember 2009 kündig te diese d as Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 2010 (Urk. 9/15). Aufgrund einer Erkrankung der Versicherten und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit endete das Arbeitsverhältnis effektiv erst am 31. Ju li 2010 (vgl. Urk. 9/16).

Am 2. September 2010 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/3) und am 29. November 2010 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ab Anfang Januar 2011 (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 setzte die Arbeitslosenkasse des Kant ons Zürich die maximale Bezugs dauer der Versicherten innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2013 auf 400 Taggelder fest (Urk. 9/79). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/92) wies die Arbeitslo senkasse mit Einspracheentscheid vom 30. November 2012 ab (Urk. 9/93).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. November 2012 erhob die Versicherte am 19. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die maximale Bezugsdauer sei auf 520 Taggelder fest zusetzen (Urk. 1 = Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwer deantwort vom 4. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Mitteilung der Beschwerdeantwort an die Beschwerdeführerin erfolgte am

8. Februar 2013 (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für die Festlegung der Rahmenfrist en für die Beitragszeit und den Leistungsbezug, für die Festle gung der Bezugsdauer und für die Ermittlung der den Beitragszeiten gleichge stellten Zeiten hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf wird verwiesen .

E. 2.1 Im Einspracheentscheid

führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerde - führe rin habe ab 3. Januar 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung gestellt. Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauere somit vom

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, bereits bei der An meldung zur Arbeitsvermittlung am 2. September 2010 habe sie sämtliche Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern erfüllt. Insbesondere sei sie ver mittlungsfähig gewesen und habe auch die Kontrollvorschriften erfüllt. Am

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug könne entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin nicht auf einen früheren Zeitpunkt verlegt wer den. Die Beschwerdeführerin selber habe erst ab Januar 2011 Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung

erhoben . Entgegen ihrer Auffassung liege keine Verlet zung der Auskunftspflichten durch die Berater des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums (RAV) vor (Urk. 8 S. 2 f.). 3.

E. 3 Januar 2009 bis 2. Januar 2011. Laut Arbeitgeberbescheinigung habe das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Y.___ bis 31. Juli 2010 gedauert. Auf die erwähnte Rah menfrist für die Beitragszeit entfalle demgemäss eine Beitragsdauer von aufge rundet 19 Monaten (exakt 18,993 Monate). Der aufgrund der Abgangsleistun gen (Abgangsentschädigung von Fr. 146‘000.-- und Termination Bonus von Fr. 16‘000.--) nicht anrechenbare Arbeitsausfall respektive die dadurch sich er gebende zusätzliche Beitragszeit belaufe sich auf 2,4 Monate. Zusammen mit der auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit entfallende n Beitragszeit ergebe sich ein Total von 21,4 Monaten. S omit habe die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf 400 Tag gelder. Die für den Anspruch auf 520 Taggelder nötige Beitragszeit von min deste ns 22 Monaten sei nicht erfüllt (Urk. 2 S. 3 f.).

E. 3.1 Der Anspruch auf höchstens 520 Taggelder im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit . c AVIG setzt zum einen eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten voraus, zum anderen die Zurücklegung des 55. Altersjahres (Ziff.

1) respektive der Be zug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ent spricht (Ziff. 2) . Letzteres ist vorlie gend nicht von Interesse. Die Beschwerde führerin bezieht keine Invalidenrente . Zur anderen Voraussetzung ist zu beach ten, dass d ie Beschwerdeführerin am 18. November 1956 geboren wurde (vgl. Urk. 9/3). Das 55. Altersjahr legte sie demgemäss am 18. November 2011 zu rück. Die Voraussetzung des vollendeten 55. Altersjahres gemäss Art. 27 Abs. 2 lit . c Ziff. 1 AVIG muss nicht bereits im Zeitpunkt der Anmeldung respektive des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sein (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs - recht, 2. Aufl. Basel. 2007, S. 2295 Rz . 398) . Vorliegend zu prüfen ist da her in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die erforderliche Beitragszeit von 22 Monaten erfüllt.

E. 3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung am 2. September 2010 per sofort einen Stellenantritt als möglich angegeben hatte (vgl. Urk. 9/4), erfolgte diesbezüglich am 7. September 2010 eine Mutation. Neu vermerkt ist ein mögli cher Stellenantritt per Januar 2011 (Urk. 9/4). Die Richtigkeit dieser Mutation bestätigte die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der Beschwerde schrift, indem sie angab, dies habe steuertaktische Gründe gehabt (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4). Die Festsetzung der Rahmenfristen aufgrund dieser Angaben erfolgte demgemäss korrekt.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin, s ie s ei bereits vor Januar 2011 vermitt lun gsfähig gewesen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 3 f.), ändert daran nichts. Die Vermitt lungsfähigkeit im Sinn e von Art. 15 Abs. 1 AVIG setzt nicht nur voraus, dass es der versicherten Person objektiv möglich ist, eine Stelle anzutreten, sondern dass sie subjektiv auch bereit dazu ist (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2258 ff. Rz . 261 ff.). Dies war bei der Beschwerdeführerin in der Zeit ab September bis Ende Dezember 2010 offensichtlich nicht der Fall.

Ebenfalls

zu keiner anderen Betrachtung führt der Vorwurf der Beschwerde - führe rin, wäre sie vom RAV auf die Folgen des späteren Beginns der Rahmenfristen hingewiesen worden, hätte sie sich anders entschieden (Urk. 1 S. 2). Keine Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) besteht mit Blick auf mögliche Verhaltensweisen, um andere Leistungen beanspruchen zu können (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 27 Rz . 20 mit Hinweis). Das taktische Vorgehen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf steu errechtliche Vorteile stellt eine Situation in diesem Sinne dar, für die demge mäss keine Beratungspflicht besteht.

E. 3.3 Zur im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Frage betreffend z usätzliche Beitragszeiten im Sinne von Art. 10f der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) im Zusam menhang mit Leistungen der letzten Arbeitgeberin bei Beend igung des Arbeits verhältnisses, errechnete die Beschwerdegegnerin - ausgehend von den Anga ben der Beschwerdeführerin - die ihr im günstigsten Fall zusätzlich anrechen bare Beitragszeit (vgl. Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3). Auch dann aber ergibt sich insge samt noch keine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten.

E. 3.4 Zusammenfassen d ergibt sich, dass unter keinem der zu prüfenden Gesichts punkte eine Beitragszeit von 22 Monaten nachgewiesen werden kann, weswe gen ein Anspruch auf höchstens 520 Taggelder im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit . c AVIG zu verneinen und somit der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzu - weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

E. 7 September 2010 habe das RAV bestätigt, dass sie erst ab Anfang Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung beziehen wolle. Damit habe sie mögliche ungünstige steuerliche Belastungen im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung und der ungewissen Erwerbssituation vermeiden wollen . Hingegen habe sie gegen über dem RAV nicht bestätigt, sie sei erst ab Januar 2011 vermittlungsfähig. Beginne die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits im September 2010, entfalle auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit über 22 Monaten. Da sie bereits über 55 Jahre alt sei, habe sie demnach Anspruch auf 520 Taggelder. Zu beachten sei überdies, dass sie von den Beratern des RAV in keiner Weise darauf hingewiesen worden sei, dass ihr Entscheid, erst zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, Auswirkungen auf die Anzahl der Taggelder haben könn t

e. Andernfalls hätte sie sich anders ent schieden (Urk. 1 S. 1 f.).

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1956, war ab Januar 1991 bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk.  9/17 Ziff.  2). Am 9. Dezember 2009 kündig te diese d as Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 2010 (Urk. 9/15). Aufgrund einer Erkrankung der Versicherten und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit endete das Arbeitsverhältnis effektiv erst am 31. Ju li 2010 (vgl. Urk.  9/16).      Am 2.  September 2010 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/3) und am 29. November 2010 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ab Anfang Januar 2011 (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 setzte die Arbeitslosenkasse des Kant ons Zürich die maximale Bezugs dauer der Versicherten innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2011 bis
  2. Januar 2013 auf 400 Taggelder fest (Urk. 9/79). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/92) wies die Arbeitslo senkasse mit Einspracheentscheid vom 30. November 2012 ab (Urk. 9/93).
  3. Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. November 2012 erhob die Versicherte am 19. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die maximale Bezugsdauer sei auf 520 Taggelder fest zusetzen (Urk. 1 = Urk.  5). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwer deantwort vom 4. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Mitteilung der Beschwerdeantwort an die Beschwerdeführerin erfolgte am
  4. Februar 2013 (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  5. Die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für die Festlegung der Rahmenfrist en für die Beitragszeit und den Leistungsbezug, für die Festle gung der Bezugsdauer und für die Ermittlung der den Beitragszeiten gleichge stellten Zeiten hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf wird verwiesen .
  6. 2.1      Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerde - führe rin habe ab 3. Januar 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung gestellt. Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauere somit vom
  7. Januar 2009 bis
  8. Januar 2011. Laut Arbeitgeberbescheinigung habe das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Y.___ bis 31. Juli 2010 gedauert. Auf die erwähnte Rah menfrist für die Beitragszeit entfalle demgemäss eine Beitragsdauer von aufge rundet 19 Monaten (exakt 18,993 Monate). Der aufgrund der Abgangsleistun gen (Abgangsentschädigung von Fr.  146‘000.-- und Termination Bonus von Fr.  16‘000.--) nicht anrechenbare Arbeitsausfall respektive die dadurch sich er gebende zusätzliche Beitragszeit belaufe sich auf 2,4 Monate. Zusammen mit der auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit entfallende n Beitragszeit ergebe sich ein Total von 21,4 Monaten. S omit habe die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 27 Abs.  2 lit . b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf 400 Tag gelder. Die für den Anspruch auf 520 Taggelder nötige Beitragszeit von min deste ns 22 Monaten sei nicht erfüllt (Urk.  2 S. 3 f. ). 2.2      Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, bereits bei der An meldung zur Arbeitsvermittlung am
  9. September 2010 habe sie sämtliche Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern erfüllt. Insbesondere sei sie ver mittlungsfähig gewesen und habe auch die Kontrollvorschriften erfüllt. Am
  10. September 2010 habe das RAV bestätigt, dass sie erst ab Anfang Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung beziehen wolle. Damit habe sie mögliche ungünstige steuerliche Belastungen im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung und der ungewissen Erwerbssituation vermeiden wollen . Hingegen habe sie gegen über dem RAV nicht bestätigt, sie sei erst ab Januar 2011 vermittlungsfähig. Beginne die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits im September 2010 , entfalle auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit über 22 Monaten. Da sie bereits über 55 Jahre alt sei, habe sie demnach Anspruch auf 520 Taggelder. Zu beachten sei überdies, dass sie von den Beratern des RAV in keiner Weise darauf hingewiesen worden sei, dass ihr Entscheid, erst zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, Auswirkungen auf die Anzahl der Taggelder haben könn t e. Andernfalls hätte sie sich anders ent schieden (Urk.  1 S.  1 f.). 2.3      In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug könne entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin nicht auf einen früheren Zeitpunkt verlegt wer den. Die Beschwerdeführerin selber habe erst ab Januar 2011 Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung erhoben . Entgegen ihrer Auffassung liege keine Verlet zung der Auskunftspflichten durch die Berater des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums (RAV) vor (Urk. 8 S. 2 f.).
  11. 3.1      Der Anspruch auf höchstens 520 Taggelder im Sinne von Art. 27 Abs.  2 lit . c AVIG setzt zum einen eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten voraus, zum anderen die Zurücklegung des 55. Altersjahres ( Ziff.  1) respektive der Be zug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ent spricht (Ziff. 2) . Letzteres ist vorlie gend nicht von Interesse. Die Beschwerde führerin bezieht keine Invalidenrente . Zur anderen Voraussetzung ist zu beach ten, dass d ie Beschwerdeführerin am 18. November 1956 geboren wurde (vgl. Urk.  9/3). Das 55. Altersjahr legte sie demgemäss am 18. November 2011 zu rück. Die Voraussetzung des vollendeten 55. Altersjahres gemäss Art. 27 Abs.  2 lit . c Ziff.  1 AVIG muss nicht bereits im Zeitpunkt der Anmeldung respektive des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sein (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs - recht ,
  12. Aufl. Basel. 2007 , S. 2295 Rz . 398) . Vorliegend zu prüfen ist da her in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die erforderliche Beitragszeit von 22 Monaten erfüllt. 3.2      Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung am
  13. September 2010 per sofort einen Stellenantritt als möglich angegeben hatte (vgl. Urk.  9/4), erfolgte diesbezüglich am 7. September 2010 eine Mutation. Neu vermerkt ist ein mögli cher Stellenantritt per Januar 2011 ( Urk.  9/4). Die Richtigkeit dieser Mutation bestätigte die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der Beschwerde schrift, indem sie angab , dies habe steuertaktische Gründe gehabt (Urk. 1 S. 1 Ziff.  4). Die Festsetzung der Rahmenfristen aufgrund dieser Angaben erfolgte demgemäss korrekt.      Der Hinweis der Beschwerdeführerin, s ie s ei bereits vor Januar 2011 vermitt lun gsfähig gewesen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff.  3 f.) , ändert daran nichts. Die Vermitt lungsfähigkeit im Sinn e von Art. 15 Abs.  1 AVIG setzt nicht nur voraus, dass es der versicherten Person objektiv möglich ist, eine Stelle anzutreten, sondern dass sie subjektiv auch bereit dazu ist (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2258 ff. Rz . 261 ff.). Dies war bei der Beschwerdeführerin in der Zeit ab September bis Ende Dezember 2010 offensichtlich nicht der Fall.      Ebenfalls zu keiner anderen Betrachtung führt der Vorwurf der Beschwerde - führe rin , wäre sie vom RAV auf die Folgen des späteren Beginns der Rahmenfristen hingewiesen worden, hätte sie sich anders entschieden (Urk. 1 S. 2). Keine Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) besteht mit Blick auf mögliche Verhaltensweisen, um andere Leistungen beanspruchen zu können (vgl. Ueli Kieser , ATSG Kommentar,
  14. Aufl., Zürich 2009, Art. 27 Rz . 20 mit Hinweis). Das taktische Vorgehen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf steu errechtliche Vorteile stellt eine Situation in diesem Sinne dar, für die demge mäss keine Beratungspflicht besteht. 3.3      Zur im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Frage betreffend z usätzliche Beitragszeiten im Sinne von Art. 10f der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) im Zusam menhang mit Leistungen der letzten Arbeitgeberin bei Beend igung des Arbeits verhältnisses, errechnete die Beschwerdegegnerin - ausgehend von den Anga ben der Beschwerdeführerin - die ihr im günstigsten Fall zusätzlich anrechen bare Beitragszeit (vgl. Urk.  2 S. 3 f. Ziff.  3). Auch dann aber ergibt sich insge samt noch keine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten. 3.4      Zusammenfassen d ergibt sich, dass unter keinem der zu prüfenden Gesichts punkte eine Beitragszeit von 22 Monaten nachgewiesen werden kann, weswe gen ein Anspruch auf höchstens 520 Taggelder im Sinne von Art.  27 Abs.  2 lit . c AVIG zu verneinen und somit der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzu - weisen. Das Gericht erkennt:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Das Verfahren ist kostenlos.
  17. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
  18. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  19. Juli bis und mit 1
  20. August sowie vom 1
  21. Dezember bis und mit dem
  22. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00340 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1956, war ab Januar 1991 bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 9/17 Ziff. 2). Am 9. Dezember 2009 kündig te diese d as Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 2010 (Urk. 9/15). Aufgrund einer Erkrankung der Versicherten und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit endete das Arbeitsverhältnis effektiv erst am 31. Ju li 2010 (vgl. Urk. 9/16).

Am 2. September 2010 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/3) und am 29. November 2010 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ab Anfang Januar 2011 (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 setzte die Arbeitslosenkasse des Kant ons Zürich die maximale Bezugs dauer der Versicherten innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2013 auf 400 Taggelder fest (Urk. 9/79). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/92) wies die Arbeitslo senkasse mit Einspracheentscheid vom 30. November 2012 ab (Urk. 9/93). 2.

Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. November 2012 erhob die Versicherte am 19. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die maximale Bezugsdauer sei auf 520 Taggelder fest zusetzen (Urk. 1 = Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwer deantwort vom 4. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Mitteilung der Beschwerdeantwort an die Beschwerdeführerin erfolgte am

8. Februar 2013 (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für die Festlegung der Rahmenfrist en für die Beitragszeit und den Leistungsbezug, für die Festle gung der Bezugsdauer und für die Ermittlung der den Beitragszeiten gleichge stellten Zeiten hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf wird verwiesen . 2. 2.1

Im Einspracheentscheid

führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerde - führe rin habe ab 3. Januar 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung gestellt. Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauere somit vom

3. Januar 2009 bis 2. Januar 2011. Laut Arbeitgeberbescheinigung habe das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Y.___ bis 31. Juli 2010 gedauert. Auf die erwähnte Rah menfrist für die Beitragszeit entfalle demgemäss eine Beitragsdauer von aufge rundet 19 Monaten (exakt 18,993 Monate). Der aufgrund der Abgangsleistun gen (Abgangsentschädigung von Fr. 146‘000.-- und Termination Bonus von Fr. 16‘000.--) nicht anrechenbare Arbeitsausfall respektive die dadurch sich er gebende zusätzliche Beitragszeit belaufe sich auf 2,4 Monate. Zusammen mit der auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit entfallende n Beitragszeit ergebe sich ein Total von 21,4 Monaten. S omit habe die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf 400 Tag gelder. Die für den Anspruch auf 520 Taggelder nötige Beitragszeit von min deste ns 22 Monaten sei nicht erfüllt (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, bereits bei der An meldung zur Arbeitsvermittlung am 2. September 2010 habe sie sämtliche Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern erfüllt. Insbesondere sei sie ver mittlungsfähig gewesen und habe auch die Kontrollvorschriften erfüllt. Am

7. September 2010 habe das RAV bestätigt, dass sie erst ab Anfang Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung beziehen wolle. Damit habe sie mögliche ungünstige steuerliche Belastungen im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung und der ungewissen Erwerbssituation vermeiden wollen . Hingegen habe sie gegen über dem RAV nicht bestätigt, sie sei erst ab Januar 2011 vermittlungsfähig. Beginne die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits im September 2010, entfalle auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit über 22 Monaten. Da sie bereits über 55 Jahre alt sei, habe sie demnach Anspruch auf 520 Taggelder. Zu beachten sei überdies, dass sie von den Beratern des RAV in keiner Weise darauf hingewiesen worden sei, dass ihr Entscheid, erst zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, Auswirkungen auf die Anzahl der Taggelder haben könn t

e. Andernfalls hätte sie sich anders ent schieden (Urk. 1 S. 1 f.). 2.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug könne entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin nicht auf einen früheren Zeitpunkt verlegt wer den. Die Beschwerdeführerin selber habe erst ab Januar 2011 Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung

erhoben . Entgegen ihrer Auffassung liege keine Verlet zung der Auskunftspflichten durch die Berater des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums (RAV) vor (Urk. 8 S. 2 f.). 3.

3.1

Der Anspruch auf höchstens 520 Taggelder im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit . c AVIG setzt zum einen eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten voraus, zum anderen die Zurücklegung des 55. Altersjahres (Ziff.

1) respektive der Be zug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ent spricht (Ziff. 2) . Letzteres ist vorlie gend nicht von Interesse. Die Beschwerde führerin bezieht keine Invalidenrente . Zur anderen Voraussetzung ist zu beach ten, dass d ie Beschwerdeführerin am 18. November 1956 geboren wurde (vgl. Urk. 9/3). Das 55. Altersjahr legte sie demgemäss am 18. November 2011 zu rück. Die Voraussetzung des vollendeten 55. Altersjahres gemäss Art. 27 Abs. 2 lit . c Ziff. 1 AVIG muss nicht bereits im Zeitpunkt der Anmeldung respektive des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sein (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal tungs - recht, 2. Aufl. Basel. 2007, S. 2295 Rz . 398) . Vorliegend zu prüfen ist da her in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die erforderliche Beitragszeit von 22 Monaten erfüllt. 3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung am 2. September 2010 per sofort einen Stellenantritt als möglich angegeben hatte (vgl. Urk. 9/4), erfolgte diesbezüglich am 7. September 2010 eine Mutation. Neu vermerkt ist ein mögli cher Stellenantritt per Januar 2011 (Urk. 9/4). Die Richtigkeit dieser Mutation bestätigte die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der Beschwerde schrift, indem sie angab, dies habe steuertaktische Gründe gehabt (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4). Die Festsetzung der Rahmenfristen aufgrund dieser Angaben erfolgte demgemäss korrekt.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin, s ie s ei bereits vor Januar 2011 vermitt lun gsfähig gewesen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 3 f.), ändert daran nichts. Die Vermitt lungsfähigkeit im Sinn e von Art. 15 Abs. 1 AVIG setzt nicht nur voraus, dass es der versicherten Person objektiv möglich ist, eine Stelle anzutreten, sondern dass sie subjektiv auch bereit dazu ist (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2258 ff. Rz . 261 ff.). Dies war bei der Beschwerdeführerin in der Zeit ab September bis Ende Dezember 2010 offensichtlich nicht der Fall.

Ebenfalls

zu keiner anderen Betrachtung führt der Vorwurf der Beschwerde - führe rin, wäre sie vom RAV auf die Folgen des späteren Beginns der Rahmenfristen hingewiesen worden, hätte sie sich anders entschieden (Urk. 1 S. 2). Keine Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) besteht mit Blick auf mögliche Verhaltensweisen, um andere Leistungen beanspruchen zu können (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 27 Rz . 20 mit Hinweis). Das taktische Vorgehen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf steu errechtliche Vorteile stellt eine Situation in diesem Sinne dar, für die demge mäss keine Beratungspflicht besteht. 3.3

Zur im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Frage betreffend z usätzliche Beitragszeiten im Sinne von Art. 10f der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) im Zusam menhang mit Leistungen der letzten Arbeitgeberin bei Beend igung des Arbeits verhältnisses, errechnete die Beschwerdegegnerin - ausgehend von den Anga ben der Beschwerdeführerin - die ihr im günstigsten Fall zusätzlich anrechen bare Beitragszeit (vgl. Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3). Auch dann aber ergibt sich insge samt noch keine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten. 3.4

Zusammenfassen d ergibt sich, dass unter keinem der zu prüfenden Gesichts punkte eine Beitragszeit von 22 Monaten nachgewiesen werden kann, weswe gen ein Anspruch auf höchstens 520 Taggelder im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit . c AVIG zu verneinen und somit der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzu - weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm