Sachverhalt
1.
Der 1956 geborene X.___ arbe itete vom 1 4. März 2011 bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2012 als Maurer bei der Y.___ (Antrag auf Insolvenzentschädi gung vom 2 3. Juni 2012, Urk. 7/8). Nachdem am 1 7. April 2012 über die Y.___ der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 7/10), beantragte X.___ am 2 3. Juni 2012 bei der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung
für die Monate November und Dezember 2011 sowie Februar und März 2012 in Höhe von total Fr. 28‘870.90 (Urk. 7/8) und meldete
am 2 3. August 2012 eine Forderung von Fr. 44‘738.45 beim zuständigen Konkursamt an (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/6). Die am 1 0. Oktober 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 6. November 2012 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 1. Dezember 2012 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für die Monate Dezember 2011, Februar 2012 und März 2012 zuzüglich Anteil Ferien und 13.
Monatslohn in Höhe von insgesamt Fr. 22‘829.-- (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung an, der Beschwerdeführer habe ab September 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___
keinen Lohn mehr erhalten. Trotzdem habe er weiter für seine Arbeitgeberin gearbeitet. Während dieser Zeit habe er gemäss seinen eigenen Angaben die Arbeitgeberin lediglich mündlich gemahnt. Diese mündlichen Mahnungen seien durch keine Dokumente belegt. Alleine durch mündliche Mahnungen wäre der Beschwerdeführer seiner Schadenmin derungspflicht
ohnehin nicht genügend nachgekommen. Sein Verhalten sei als grobfahrlässig anzusehen, habe er doch gewusst, dass sich die Arbeitgeberin in schlechter finanzieller Lage befunden habe. Er habe daher mit einem Verlust seiner Ansprüche rechnen müssen. Er wäre daher gehalten gewesen, rechtliche Schritte einzuleiten (Urk. 1).
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Raten zahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin würden nichts daran ändern, dass er durch die rein mündlichen Mahnungen seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, seien die angeblich erhaltenen Raten doch verhältnismässig gering (Urk. 6). 1.2
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin seit September 2011 sehr wohl Lohnzah lungen erhalten, nämlich Fr. 2‘600.-- im September 2011, Fr. 1‘300.--im Okto ber 2011, Fr. 4‘000.-- im November 2011, Fr. 4‘800.-- im Dezember 2012, Fr. 450.-- im Februar 2012, Fr. 2‘550.-- im März 2012 und Fr. 2‘000.-- im April 201 2. Die letzte Ratenzahlung habe er am 1 8. April 2012 erhalten. Mit diesen Ratenzahlungen habe seine ehemalige Arbeitgeberin den Willen, den ausste henden Lohn zu entrichten, bekundet. Deshalb habe er trotz Lohnrückstand weiterg earbeitet. Es sei ihm im Januar 2012 nach erfolgloser Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse wichtig ge wesen, wieder zu arbeiten (Urk. 1). 2.
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs vollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäfti gen, haben Anspruch a uf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitge ber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Insol venz entschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Der Arbeitnehmer, welcher Insolvenzentschädigung beantragt, muss im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegen über dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140). Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminde rungs pflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vor sätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zah lungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versicher tes Risiko, Diss . Zürich 2004, S. 166). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1). 3.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Teilzahlungen der Y.___
änderten nichts an der Tatsache, dass die Lohnausstände monatlich stark anw u chsen und schnell ein erhebliches Ausmass erreichten, weshalb der Beschwerdeführer konkret mit einem Lohnverlust rechnen musste . Der Beschwerdeführer leitete trotzdem keine rechtlichen Schritte gegen die Y.___
ein (Urk. 7/2). Er hat sie offenbar nicht einmal mündlich gemahnt, da er lediglich geltend macht, dass die Lohnausstände im Rahmen von Teamsitzungen thema tisiert worden seien (Urk. 7/9). Es gibt zwar keine gesetzliche Verpflichtung, während des laufenden Arbeitsverhältnisses gegen die Arbeitgeberin vorzuge hen, es ist aber eine offenkundige Tatsache, dass Schuldner oftmals erst unter Druck einer schriftlichen Aufforderung ihren Zahlungspflichten nachkommen. Eine versicherte Person muss daher spätestens nach einigen Monaten merken, dass ein rein mündliches Vorgehen, selbst mündliche Mahnungen, nichts nützen (Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer [Hrsg.], AVIG, 4. Auflage, S. 262-263 mit Hinweisen).
Indem d er
Beschwerdeführer mit Ausnahme von Teamaussprachen nicht s
gegen die Lohnausstände vornahm, ist er seiner Schadenminderung spflicht nicht hin reichend nach gekommen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der 1956 geborene X.___ arbe itete vom 1 4. März 2011 bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2012 als Maurer bei der Y.___ (Antrag auf Insolvenzentschädi gung vom 2 3. Juni 2012, Urk. 7/8). Nachdem am 1 7. April 2012 über die Y.___ der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 7/10), beantragte X.___ am 2 3. Juni 2012 bei der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung
für die Monate November und Dezember 2011 sowie Februar und März 2012 in Höhe von total Fr. 28‘870.90 (Urk. 7/8) und meldete
am 2 3. August 2012 eine Forderung von Fr. 44‘738.45 beim zuständigen Konkursamt an (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/6). Die am 1 0. Oktober 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 6. November 2012 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung an, der Beschwerdeführer habe ab September 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___
keinen Lohn mehr erhalten. Trotzdem habe er weiter für seine Arbeitgeberin gearbeitet. Während dieser Zeit habe er gemäss seinen eigenen Angaben die Arbeitgeberin lediglich mündlich gemahnt. Diese mündlichen Mahnungen seien durch keine Dokumente belegt. Alleine durch mündliche Mahnungen wäre der Beschwerdeführer seiner Schadenmin derungspflicht
ohnehin nicht genügend nachgekommen. Sein Verhalten sei als grobfahrlässig anzusehen, habe er doch gewusst, dass sich die Arbeitgeberin in schlechter finanzieller Lage befunden habe. Er habe daher mit einem Verlust seiner Ansprüche rechnen müssen. Er wäre daher gehalten gewesen, rechtliche Schritte einzuleiten (Urk. 1).
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Raten zahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin würden nichts daran ändern, dass er durch die rein mündlichen Mahnungen seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, seien die angeblich erhaltenen Raten doch verhältnismässig gering (Urk. 6).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin seit September 2011 sehr wohl Lohnzah lungen erhalten, nämlich Fr. 2‘600.-- im September 2011, Fr. 1‘300.--im Okto ber 2011, Fr. 4‘000.-- im November 2011, Fr. 4‘800.-- im Dezember 2012, Fr. 450.-- im Februar 2012, Fr. 2‘550.-- im März 2012 und Fr. 2‘000.-- im April 201 2. Die letzte Ratenzahlung habe er am 1 8. April 2012 erhalten. Mit diesen Ratenzahlungen habe seine ehemalige Arbeitgeberin den Willen, den ausste henden Lohn zu entrichten, bekundet. Deshalb habe er trotz Lohnrückstand weiterg earbeitet. Es sei ihm im Januar 2012 nach erfolgloser Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse wichtig ge wesen, wieder zu arbeiten (Urk. 1). 2.
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs vollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäfti gen, haben Anspruch a uf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitge ber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Insol venz entschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Der Arbeitnehmer, welcher Insolvenzentschädigung beantragt, muss im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegen über dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140). Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminde rungs pflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vor sätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zah lungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versicher tes Risiko, Diss . Zürich 2004, S. 166). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1).
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1 1. Dezember 2012 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für die Monate Dezember 2011, Februar 2012 und März 2012 zuzüglich Anteil Ferien und 13.
Monatslohn in Höhe von insgesamt Fr. 22‘829.-- (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00335 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
21. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1956 geborene X.___ arbe itete vom 1 4. März 2011 bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Februar 2012 bis 3 1. März 2012 als Maurer bei der Y.___ (Antrag auf Insolvenzentschädi gung vom 2 3. Juni 2012, Urk. 7/8). Nachdem am 1 7. April 2012 über die Y.___ der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 7/10), beantragte X.___ am 2 3. Juni 2012 bei der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung
für die Monate November und Dezember 2011 sowie Februar und März 2012 in Höhe von total Fr. 28‘870.90 (Urk. 7/8) und meldete
am 2 3. August 2012 eine Forderung von Fr. 44‘738.45 beim zuständigen Konkursamt an (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/6). Die am 1 0. Oktober 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 6. November 2012 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 1. Dezember 2012 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für die Monate Dezember 2011, Februar 2012 und März 2012 zuzüglich Anteil Ferien und 13.
Monatslohn in Höhe von insgesamt Fr. 22‘829.-- (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung an, der Beschwerdeführer habe ab September 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___
keinen Lohn mehr erhalten. Trotzdem habe er weiter für seine Arbeitgeberin gearbeitet. Während dieser Zeit habe er gemäss seinen eigenen Angaben die Arbeitgeberin lediglich mündlich gemahnt. Diese mündlichen Mahnungen seien durch keine Dokumente belegt. Alleine durch mündliche Mahnungen wäre der Beschwerdeführer seiner Schadenmin derungspflicht
ohnehin nicht genügend nachgekommen. Sein Verhalten sei als grobfahrlässig anzusehen, habe er doch gewusst, dass sich die Arbeitgeberin in schlechter finanzieller Lage befunden habe. Er habe daher mit einem Verlust seiner Ansprüche rechnen müssen. Er wäre daher gehalten gewesen, rechtliche Schritte einzuleiten (Urk. 1).
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Raten zahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin würden nichts daran ändern, dass er durch die rein mündlichen Mahnungen seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, seien die angeblich erhaltenen Raten doch verhältnismässig gering (Urk. 6). 1.2
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin seit September 2011 sehr wohl Lohnzah lungen erhalten, nämlich Fr. 2‘600.-- im September 2011, Fr. 1‘300.--im Okto ber 2011, Fr. 4‘000.-- im November 2011, Fr. 4‘800.-- im Dezember 2012, Fr. 450.-- im Februar 2012, Fr. 2‘550.-- im März 2012 und Fr. 2‘000.-- im April 201 2. Die letzte Ratenzahlung habe er am 1 8. April 2012 erhalten. Mit diesen Ratenzahlungen habe seine ehemalige Arbeitgeberin den Willen, den ausste henden Lohn zu entrichten, bekundet. Deshalb habe er trotz Lohnrückstand weiterg earbeitet. Es sei ihm im Januar 2012 nach erfolgloser Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse wichtig ge wesen, wieder zu arbeiten (Urk. 1). 2.
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs vollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäfti gen, haben Anspruch a uf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitge ber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Insol venz entschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Der Arbeitnehmer, welcher Insolvenzentschädigung beantragt, muss im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegen über dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140). Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminde rungs pflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vor sätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zah lungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versicher tes Risiko, Diss . Zürich 2004, S. 166). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1). 3.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Teilzahlungen der Y.___
änderten nichts an der Tatsache, dass die Lohnausstände monatlich stark anw u chsen und schnell ein erhebliches Ausmass erreichten, weshalb der Beschwerdeführer konkret mit einem Lohnverlust rechnen musste . Der Beschwerdeführer leitete trotzdem keine rechtlichen Schritte gegen die Y.___
ein (Urk. 7/2). Er hat sie offenbar nicht einmal mündlich gemahnt, da er lediglich geltend macht, dass die Lohnausstände im Rahmen von Teamsitzungen thema tisiert worden seien (Urk. 7/9). Es gibt zwar keine gesetzliche Verpflichtung, während des laufenden Arbeitsverhältnisses gegen die Arbeitgeberin vorzuge hen, es ist aber eine offenkundige Tatsache, dass Schuldner oftmals erst unter Druck einer schriftlichen Aufforderung ihren Zahlungspflichten nachkommen. Eine versicherte Person muss daher spätestens nach einigen Monaten merken, dass ein rein mündliches Vorgehen, selbst mündliche Mahnungen, nichts nützen (Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer [Hrsg.], AVIG, 4. Auflage, S. 262-263 mit Hinweisen).
Indem d er
Beschwerdeführer mit Ausnahme von Teamaussprachen nicht s
gegen die Lohnausstände vornahm, ist er seiner Schadenminderung spflicht nicht hin reichend nach gekommen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler