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AL.2012.00322

temporäres Arbeitsverhältnis, mit grosser Ungewissheit über Beendigung des Einsatzvertrages; Pflicht zur Tätigung von Arbeitsbemühungen vor Kündigung.

Zürich SozVersG · 2014-04-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1987 geborene X.___ hat keinen Berufsabschluss. Sie stand vom

3. Mai 2010 bis 12. Oktober 2012 beim Temporärbüro

Y.___ in einem Arbeitsverhältnis, wobei der letzte Einsatz für diese am 1. März 2012 geendet hatte (Urk. 7/32). Vom 5. März 2012 bis 15. September 2012 stand sie bei der Z.___, ebenfalls ein Betrieb des Personalverleihs, im Arbeits - verhältnis, und arbeitete als Betriebsmitarbeiterin zu 100 %

in einem Einsatz - betrieb (Urk. 7/31/ 1) .

Am 3. Oktober 2012 (Urk. 7/29) meldete sich die Versicherte b ei der Arbeits - losen versicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde vom 3. Oktober 2012 bis 2. Oktober 2014 (Urk. 7/10) eine Rahmenfrist für den Leis tungsbezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums A.___ (RAV) vom

26. Oktober 2012 (Urk. 7/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7/2) wegen ungenügen der persönlicher Arbeitsbemühungen für 7 Tage ab dem 3. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 22. November 2012 Einsprache, die das AWA mit Einspracheentscheid vom 28. November 2012 (Urk.

2) abwies. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2012 (Urk.

1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Einstellung in der Anspruchsberechti gung von 7 Tagen sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 (Urk.

6) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist bzw. vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr . 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts C 210/04 vom

10. Dezember 2004 E. 2.2.3) . 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.4

Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssu che - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stem pelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versi cherte hat sich dementsprechend während einer allfälli gen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), nach konstanter Gerichtspraxis unauf gefordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).

Der Arbeitnehmer muss sich daher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht grundsätzlich schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird. Das mit der Annahme einer solchen Stelle verbundene erhöhte Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit erfordert gleichsam im Gegenzug, dass der Arbeit nehmer sich weiter um (zumutbare) Arbeit bemüht (Urteil des Bun desgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). 2.

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung im angefochtenen Entscheid damit, dass es sich bei der letzten Arbeits stelle der Beschwerdeführerin um ein temporäres Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Wenn man innerhalb von wenigen Tagen entlassen werden könne, sei man permanent von Arbeitslosigkeit bedroht, selbst wenn die Einsatzdauer un bestimmt sei. Daher wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, sich ab dem 3. August 2012 intensiv und kontinuierlich um eine neue Festanstellung zu bemühen (Urk. 2 S. 2). Und zwar solange, bis ihr rechtsverbindlich eine Weiter beschäftigung oder eine neue Stelle zugesichert würde (Urk. 2 S. 3).

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie trotz ihres 100%igen Pensums Arbeitsbemühungen hätte tätigen müssen. Ausserdem habe sie mit einer Festanstellung gerechnet. Es sei überhaupt ein Hin und Her gewesen und sie habe bis zuletzt nicht gewusst, wie es weitergehen würde (Urk. 1). 3. 3.1

Es kann der Beschwerdegegnerin in der Absolutheit, dass immer, wenn ein Tem porärarbeitsverhältnis vorliegt, die versicherte Person immerzu während dessen Laufdauer neue Stellenbewerbungen tätigen muss (Urk. 2/2), mit der Konsequenz, dass wenn diese Bewerbungen während der Laufdauer unterblie ben sind und es – gegebenenfalls überraschend – zur Auflösung des Temporär arbeitsverhältnis kommt, deswegen eine Einstellung in der Anspr uchsberechti gung erfolgen muss, nicht gefolgt werden. Stabile, langandauernde Temporär arbeitsverhältnisse (beispielsweise in der Baubranche) existieren durchaus auch; diese grundsätzlich anders zu behandeln als normale Arbeitsverhältnisse, bei denen erst nach der erfolgten Kündigung während der Kündigungsfrist und vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung Stellenbewerbungen getätigt werden müssen, leuchtet nicht ein. Es muss vielmehr auch bei den Temporärar beitsverhältnissen

im Einzelfall angeschaut werden, ob sich konkret eine Ar beitslosigkeit abzeichnete, mithin, ob und wann die versicherte Person konkret damit rechnen musste, arbeitslos zu werden (vgl. Urteil des Sozialversiche rungsgerichts vom 27. Februar 2013 in Sachen B., AL.2011.00173 E. 3.1). 3.2

Unbestritten ist vorliegend, dass das letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerde - führe rin

ein Temporärverhältnis

war und vom 5. Mär z bis 15. Sep tember 2012 dauert e, nicht befristet war, sondern mittels einer kurzfristigen Kündigung vom 8. September per 15. September 2012 endete (Urk. 7/31/1). Bereits zuvor hatte die Versicherte in einem Temporärarbeitsverhältnis gestan den (Urk. 7/32). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt e, war über eine Festanstellung geredet worden bzw. eine solche sei herumgesprochen worden, doch leider habe sie die Kündigung erhalten. Es sei ein „ Hin und Her“ gewesen, sie habe nicht gewusst, wo sie stehe (Urk. 1).

Vorliegend bestand aufgrund des Gesagten offenbar bereits im Vorfeld der Kündi gung eine grosse Unsicherheit darüber, wie es in diesem Arbeitsverhältnis weitergehen sollte, eine konkrete, gegenüber der Versicherten geäusserte Ab sicht des Arbeitgebers, sie festanzustellen, war nicht geäussert worden. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass in der Tat immer eine gewisse Unsi cherheit über die Zukunft des Arbei tsverhältnisses bestanden hatte, mithin der Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit wahrscheinlich war. Wenn bei dieser Sach lage seitens der Arbeitslosenversicherung verlangt wird, dass sich die Versi cherte bereits im Vorfeld der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung hin reichend um andere Anstellungen hätte bemühen müssen, um die drohende Ar beitslosigkeit abzuwenden, ist das vorliegend somit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin hat sich am 13., 17., 19., 20., 24., 25., 26. sowie

27. September 2012 um eine neue Arbeitsstelle beworben. Vorzuwerfen ist ihr da bei, dass sie bis zum 13. September 2012 mit der ersten nachweisbaren Stellen bemühung gewartet hat und vor allem, dass sie lediglich telefon isch und per sönlich gesucht hat, nur auf einem Tätigkeitsgebiet und es sich aus - schliesslich um Blindbewerbungen gehandelt hat. Sie hat keine schriftliche Arbeitsbemü hung getätigt und sich nicht auf offene Stellen beworben. Um die Erfolgschan cen zu erhöhen, muss man sich vorwiegend schriftlich sowie auf ausgeschrie bene Stellen bewerben. Und da nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massgebend ist, sondern es auch auf deren Qualität ankommt (BGE 112 V 217 E. 1b), sind die nachgewiesenen 8 Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht ungenügend. 3.3

Die Beschwerdegegnerin hat das Verhalten der Beschwerdeführerin mit sieben Einstelltagen sanktioniert. Es handelt sich dabei um den mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV: 1-15 Tage bei leichtem Ver schulden). In Anbetracht dessen, dass für die Beschwerdeführerin bereits eine dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (Urk. 7/10), ist dies nicht zu be anstanden. Die B eschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1987 geborene X.___ hat keinen Berufsabschluss. Sie stand vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist bzw. vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr . 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts C 210/04 vom

10. Dezember 2004 E. 2.2.3) .

E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

E. 1.4 Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssu che - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stem pelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versi cherte hat sich dementsprechend während einer allfälli gen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), nach konstanter Gerichtspraxis unauf gefordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).

Der Arbeitnehmer muss sich daher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht grundsätzlich schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird. Das mit der Annahme einer solchen Stelle verbundene erhöhte Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit erfordert gleichsam im Gegenzug, dass der Arbeit nehmer sich weiter um (zumutbare) Arbeit bemüht (Urteil des Bun desgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). 2.

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung im angefochtenen Entscheid damit, dass es sich bei der letzten Arbeits stelle der Beschwerdeführerin um ein temporäres Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Wenn man innerhalb von wenigen Tagen entlassen werden könne, sei man permanent von Arbeitslosigkeit bedroht, selbst wenn die Einsatzdauer un bestimmt sei. Daher wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, sich ab dem 3. August 2012 intensiv und kontinuierlich um eine neue Festanstellung zu bemühen (Urk. 2 S. 2). Und zwar solange, bis ihr rechtsverbindlich eine Weiter beschäftigung oder eine neue Stelle zugesichert würde (Urk. 2 S. 3).

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie trotz ihres 100%igen Pensums Arbeitsbemühungen hätte tätigen müssen. Ausserdem habe sie mit einer Festanstellung gerechnet. Es sei überhaupt ein Hin und Her gewesen und sie habe bis zuletzt nicht gewusst, wie es weitergehen würde (Urk. 1).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Zürich 3

E. 3.1 Es kann der Beschwerdegegnerin in der Absolutheit, dass immer, wenn ein Tem porärarbeitsverhältnis vorliegt, die versicherte Person immerzu während dessen Laufdauer neue Stellenbewerbungen tätigen muss (Urk. 2/2), mit der Konsequenz, dass wenn diese Bewerbungen während der Laufdauer unterblie ben sind und es – gegebenenfalls überraschend – zur Auflösung des Temporär arbeitsverhältnis kommt, deswegen eine Einstellung in der Anspr uchsberechti gung erfolgen muss, nicht gefolgt werden. Stabile, langandauernde Temporär arbeitsverhältnisse (beispielsweise in der Baubranche) existieren durchaus auch; diese grundsätzlich anders zu behandeln als normale Arbeitsverhältnisse, bei denen erst nach der erfolgten Kündigung während der Kündigungsfrist und vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung Stellenbewerbungen getätigt werden müssen, leuchtet nicht ein. Es muss vielmehr auch bei den Temporärar beitsverhältnissen

im Einzelfall angeschaut werden, ob sich konkret eine Ar beitslosigkeit abzeichnete, mithin, ob und wann die versicherte Person konkret damit rechnen musste, arbeitslos zu werden (vgl. Urteil des Sozialversiche rungsgerichts vom 27. Februar 2013 in Sachen B., AL.2011.00173 E. 3.1).

E. 3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass das letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerde - führe rin

ein Temporärverhältnis

war und vom 5. Mär z bis 15. Sep tember 2012 dauert e, nicht befristet war, sondern mittels einer kurzfristigen Kündigung vom 8. September per 15. September 2012 endete (Urk. 7/31/1). Bereits zuvor hatte die Versicherte in einem Temporärarbeitsverhältnis gestan den (Urk. 7/32). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt e, war über eine Festanstellung geredet worden bzw. eine solche sei herumgesprochen worden, doch leider habe sie die Kündigung erhalten. Es sei ein „ Hin und Her“ gewesen, sie habe nicht gewusst, wo sie stehe (Urk. 1).

Vorliegend bestand aufgrund des Gesagten offenbar bereits im Vorfeld der Kündi gung eine grosse Unsicherheit darüber, wie es in diesem Arbeitsverhältnis weitergehen sollte, eine konkrete, gegenüber der Versicherten geäusserte Ab sicht des Arbeitgebers, sie festanzustellen, war nicht geäussert worden. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass in der Tat immer eine gewisse Unsi cherheit über die Zukunft des Arbei tsverhältnisses bestanden hatte, mithin der Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit wahrscheinlich war. Wenn bei dieser Sach lage seitens der Arbeitslosenversicherung verlangt wird, dass sich die Versi cherte bereits im Vorfeld der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung hin reichend um andere Anstellungen hätte bemühen müssen, um die drohende Ar beitslosigkeit abzuwenden, ist das vorliegend somit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin hat sich am 13., 17., 19., 20., 24., 25., 26. sowie

27. September 2012 um eine neue Arbeitsstelle beworben. Vorzuwerfen ist ihr da bei, dass sie bis zum 13. September 2012 mit der ersten nachweisbaren Stellen bemühung gewartet hat und vor allem, dass sie lediglich telefon isch und per sönlich gesucht hat, nur auf einem Tätigkeitsgebiet und es sich aus - schliesslich um Blindbewerbungen gehandelt hat. Sie hat keine schriftliche Arbeitsbemü hung getätigt und sich nicht auf offene Stellen beworben. Um die Erfolgschan cen zu erhöhen, muss man sich vorwiegend schriftlich sowie auf ausgeschrie bene Stellen bewerben. Und da nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massgebend ist, sondern es auch auf deren Qualität ankommt (BGE 112 V 217 E. 1b), sind die nachgewiesenen 8 Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht ungenügend.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Verhalten der Beschwerdeführerin mit sieben Einstelltagen sanktioniert. Es handelt sich dabei um den mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00322 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Paradiso Urteil vom

28. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die 1987 geborene X.___ hat keinen Berufsabschluss. Sie stand vom

3. Mai 2010 bis 12. Oktober 2012 beim Temporärbüro

Y.___ in einem Arbeitsverhältnis, wobei der letzte Einsatz für diese am 1. März 2012 geendet hatte (Urk. 7/32). Vom 5. März 2012 bis 15. September 2012 stand sie bei der Z.___, ebenfalls ein Betrieb des Personalverleihs, im Arbeits - verhältnis, und arbeitete als Betriebsmitarbeiterin zu 100 %

in einem Einsatz - betrieb (Urk. 7/31/ 1) .

Am 3. Oktober 2012 (Urk. 7/29) meldete sich die Versicherte b ei der Arbeits - losen versicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde vom 3. Oktober 2012 bis 2. Oktober 2014 (Urk. 7/10) eine Rahmenfrist für den Leis tungsbezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet. Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums A.___ (RAV) vom

26. Oktober 2012 (Urk. 7/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7/2) wegen ungenügen der persönlicher Arbeitsbemühungen für 7 Tage ab dem 3. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 22. November 2012 Einsprache, die das AWA mit Einspracheentscheid vom 28. November 2012 (Urk.

2) abwies. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2012 (Urk.

1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Einstellung in der Anspruchsberechti gung von 7 Tagen sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 (Urk.

6) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist bzw. vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr . 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts C 210/04 vom

10. Dezember 2004 E. 2.2.3) . 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.4

Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssu che - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stem pelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versi cherte hat sich dementsprechend während einer allfälli gen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), nach konstanter Gerichtspraxis unauf gefordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).

Der Arbeitnehmer muss sich daher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht grundsätzlich schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird. Das mit der Annahme einer solchen Stelle verbundene erhöhte Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit erfordert gleichsam im Gegenzug, dass der Arbeit nehmer sich weiter um (zumutbare) Arbeit bemüht (Urteil des Bun desgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). 2.

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung im angefochtenen Entscheid damit, dass es sich bei der letzten Arbeits stelle der Beschwerdeführerin um ein temporäres Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Wenn man innerhalb von wenigen Tagen entlassen werden könne, sei man permanent von Arbeitslosigkeit bedroht, selbst wenn die Einsatzdauer un bestimmt sei. Daher wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, sich ab dem 3. August 2012 intensiv und kontinuierlich um eine neue Festanstellung zu bemühen (Urk. 2 S. 2). Und zwar solange, bis ihr rechtsverbindlich eine Weiter beschäftigung oder eine neue Stelle zugesichert würde (Urk. 2 S. 3).

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie trotz ihres 100%igen Pensums Arbeitsbemühungen hätte tätigen müssen. Ausserdem habe sie mit einer Festanstellung gerechnet. Es sei überhaupt ein Hin und Her gewesen und sie habe bis zuletzt nicht gewusst, wie es weitergehen würde (Urk. 1). 3. 3.1

Es kann der Beschwerdegegnerin in der Absolutheit, dass immer, wenn ein Tem porärarbeitsverhältnis vorliegt, die versicherte Person immerzu während dessen Laufdauer neue Stellenbewerbungen tätigen muss (Urk. 2/2), mit der Konsequenz, dass wenn diese Bewerbungen während der Laufdauer unterblie ben sind und es – gegebenenfalls überraschend – zur Auflösung des Temporär arbeitsverhältnis kommt, deswegen eine Einstellung in der Anspr uchsberechti gung erfolgen muss, nicht gefolgt werden. Stabile, langandauernde Temporär arbeitsverhältnisse (beispielsweise in der Baubranche) existieren durchaus auch; diese grundsätzlich anders zu behandeln als normale Arbeitsverhältnisse, bei denen erst nach der erfolgten Kündigung während der Kündigungsfrist und vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung Stellenbewerbungen getätigt werden müssen, leuchtet nicht ein. Es muss vielmehr auch bei den Temporärar beitsverhältnissen

im Einzelfall angeschaut werden, ob sich konkret eine Ar beitslosigkeit abzeichnete, mithin, ob und wann die versicherte Person konkret damit rechnen musste, arbeitslos zu werden (vgl. Urteil des Sozialversiche rungsgerichts vom 27. Februar 2013 in Sachen B., AL.2011.00173 E. 3.1). 3.2

Unbestritten ist vorliegend, dass das letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerde - führe rin

ein Temporärverhältnis

war und vom 5. Mär z bis 15. Sep tember 2012 dauert e, nicht befristet war, sondern mittels einer kurzfristigen Kündigung vom 8. September per 15. September 2012 endete (Urk. 7/31/1). Bereits zuvor hatte die Versicherte in einem Temporärarbeitsverhältnis gestan den (Urk. 7/32). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt e, war über eine Festanstellung geredet worden bzw. eine solche sei herumgesprochen worden, doch leider habe sie die Kündigung erhalten. Es sei ein „ Hin und Her“ gewesen, sie habe nicht gewusst, wo sie stehe (Urk. 1).

Vorliegend bestand aufgrund des Gesagten offenbar bereits im Vorfeld der Kündi gung eine grosse Unsicherheit darüber, wie es in diesem Arbeitsverhältnis weitergehen sollte, eine konkrete, gegenüber der Versicherten geäusserte Ab sicht des Arbeitgebers, sie festanzustellen, war nicht geäussert worden. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass in der Tat immer eine gewisse Unsi cherheit über die Zukunft des Arbei tsverhältnisses bestanden hatte, mithin der Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit wahrscheinlich war. Wenn bei dieser Sach lage seitens der Arbeitslosenversicherung verlangt wird, dass sich die Versi cherte bereits im Vorfeld der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung hin reichend um andere Anstellungen hätte bemühen müssen, um die drohende Ar beitslosigkeit abzuwenden, ist das vorliegend somit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin hat sich am 13., 17., 19., 20., 24., 25., 26. sowie

27. September 2012 um eine neue Arbeitsstelle beworben. Vorzuwerfen ist ihr da bei, dass sie bis zum 13. September 2012 mit der ersten nachweisbaren Stellen bemühung gewartet hat und vor allem, dass sie lediglich telefon isch und per sönlich gesucht hat, nur auf einem Tätigkeitsgebiet und es sich aus - schliesslich um Blindbewerbungen gehandelt hat. Sie hat keine schriftliche Arbeitsbemü hung getätigt und sich nicht auf offene Stellen beworben. Um die Erfolgschan cen zu erhöhen, muss man sich vorwiegend schriftlich sowie auf ausgeschrie bene Stellen bewerben. Und da nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massgebend ist, sondern es auch auf deren Qualität ankommt (BGE 112 V 217 E. 1b), sind die nachgewiesenen 8 Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht ungenügend. 3.3

Die Beschwerdegegnerin hat das Verhalten der Beschwerdeführerin mit sieben Einstelltagen sanktioniert. Es handelt sich dabei um den mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV: 1-15 Tage bei leichtem Ver schulden). In Anbetracht dessen, dass für die Beschwerdeführerin bereits eine dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (Urk. 7/10), ist dies nicht zu be anstanden. Die B eschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso