Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1985, gelernte Kunsttechnologin, bezog ab
1. Novem ber 2011 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 6. August 2012 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Weisungen für die Dauer von 36 Tagen ab dem
15. Mai 2012 in der Anspruchsberechtigung ein, da sie sich für die ihr am
14. Mai 2012 zugewiesenen Stelle als Kunsttechnologin bei der Y.___ nicht beworben habe (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache der Versi cherten vom 2 2. u nd 31. August 2012 sowie vom 21. September und
8. Okto ber 2012 (Urk. 7/12) wies das AWA mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 27. November 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf höchstens zehn Tage zu reduzieren. Im Weiteren beantragte sie die Durchführung einer öffentli chen Verhandlung mitsamt einer Zeugenbefragung. In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2013 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. März 2014 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie auf eine öffentliche Verhandlung und eine Zeugenbefragung verzichte (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Niederglatt im Kanton Zürich (Urk. 1). Zuständig für die Beurteilung der Be schwerde ist daher das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts). 1.2
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - lo senversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die ar beitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amts stelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträch tigt oder verunmöglicht.
Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.
14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsver handlungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklä rung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver handlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV).
Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125) ist indes auch b ei Ableh nung einer amtlich zuge wiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktli chen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuldbarer Gr und" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Ver schulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5). 3. 3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2012 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___
angewiesen worden war, sich bis spätestens 20. Mai 2012 bei der Y.___
als Kunsttechnolo gin zu bewerben, und dass die Firma in der Folge die Zustellung einer entspre chenden Bewerbung in ihren Rückmeldungen vom 20. Juni und 20. Ju li 2012 verneint e (Urk. 7/4 -6). Unbestritten ist auch, dass die Stelle zumutbar war . 3.2
Der Beschwerdegegner begründet die verfügte Sanktion zusammengefasst damit (Urk. 2), es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die ihr zugewiesene Stelle bei der Y.___ be worben habe.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie habe sich bereits mit Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 2012, als das relevante Stel leninserat als Kunsttechnologin aufgeschaltet worden sei, bei der Y.___ beworben und sich danach mehrfach bei der Firma telefonisch erkundigt, was mit ihrer Bewerbung geschehe; jedoch h abe ihr dies
niemand beantworten kön nen. Zudem habe sie das Bewerbungsschreiben der zuständigen RAV-Personal beraterin, Frau A.___, gezeigt, weshalb diese davon Kenntnis habe haben m üssen .
4. 4.1
Das Gericht hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und mit freier Beweis würdigung unter Ausschöpfung der Untersuchungsmittel, in Berücksich tigung der gesamten bekannten Umstände und in gewissenhafter Prüfung der Beweise aufgrund seiner frei gebildeten Überzeugung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Ist dies nach Abschluss der Untersuchungen nicht möglich, so stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt für die erfolgte Stellenbewerbung die versicherte Person (Urteil des Bun desgerichts C 1 93/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). In diesem Zusammenhang gehört zu einer Stellenbewerbung nicht nur das Verfassen des Bewerbungs sch reibens und dessen rechtzeitiger Versand, sondern auch - da die Bewerbung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist - dessen Zustellung. Da die Be werbung auf Gefahr des Erklärenden reist, trägt der Bewerber somit das Risiko, dass die Unterlagen beim Empfänger ankommen, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenügli chen Nachweis seiner Bewerbung mangelt, wenn er sich ge gen eine eingeschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht auf andere Weise bezüglich der Zustellung der Bewerbung absichert (Urteil des Bundesgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2. 2). Kann die versicherte Person nicht beweisen, dass sie sich um die zugewiesene Stelle beworben hat, liegt somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen sie zu tragen hat. 4.2
D ie Beschwerdeführerin macht geltend, sie hab e das Bewerbung sschrei ben vom 3. Mai 2012 gleichentags uneingeschrieben
mit der Post abgeschickt
(Urk. 1; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2012, Urk. 7/9; Kopie des Bewerbungsschreiben s vom 3. Mai 2012, Urk. 3/3) . Einen Beleg dafür hat sie nicht. Auch der Hinweis, sie habe das Bewerbungsschreiben der zustän digen RAV-Beraterin gezeigt, vermag wohl dessen Existenz, nicht aber dessen Zustel lung an die Y.___ zu belegen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 2012 bei der potentiellen Arbeitgeberin ein getroffen ist, liegen nicht vor. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht beweisen kann, dass sie sich um die zuge wiesene Stelle beworben hat. Von w eiteren Sachverhaltsabklärungen, wie etwa
einer Parteibefr agung (Urk. 1), sind keine neuen/anderen entscheidrelevante
Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipi erte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E. 4b). Somit liegt diesbezüglich Beweislosigkeit vor, deren Folgen nach dem Gesagten die Versicherte zu tragen hat.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4.3
Der Beschwerdegegner hat das Versc hulden der Beschwerdeführerin mit 36 Ein stelltagen im unteren Bereich eines schweren Verschuldens festgesetzt (Urk. 2).
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgeri cht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass das Gericht sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d).
Aufgrund des vorgelegten Bewerbungsschrei ben s vom 3. Mai 2012 (Urk. 3/3) und des Stelleninse rat es vom 3. Mai 2012 (Urk. 3/4) ist unter Berü ck sichtigung der übrigen Akten – Stellenzuweisu ng vom 14. Mai 2012
(Urk. 7/4),
Nachweis formular
vom 5. Juni 2012 betreffend persönliche Arbeitsbe mühungen für den Monat Mai 2012 (Urk. 7/19), Beratungsgespräch vom
5. Juni 201 2 (Beratungs protokoll, Urk. 7/ 1 8) - glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Be werbungs schreiben vom 3. Mai 2012 verfasst e
und dass sie in der Folge subjek tiv von ei ner planmässig ordnungsgemäss zugestellten Bewerbung ausging . Allerdings hätte sie sich dann, als sie sich bei der Firma telefonisch nach dem Stand des Bewerbung sverfahrens erkundigt e, absichern müssen, dass ihre Be werbung tat sächlich eingetroffen war, und sich gegebenenfalls nochmals schriftlich bewer ben müssen. Diese Unterlassung ist sicher auch auf eine ge wisse Unerfahrenheit zurückzuführen (vgl. dazu auch das Beratungsgespräch vom 16. Juli 2012, Urk. 7/18) .
Es ist daher gerechtfertigt, das Verschulden des Versicherten als mittelschwer einzustufen und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage fest zusetzen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, und der angefoch tene Einspracheentscheid vom
29. Oktober 2012 (Urk. 2) ist entsprechend abzu ändern. 5 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende b eschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Pro zessentschädigung, welch e unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 2 9. Oktober 2012 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage reduziert wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
D e r Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädi gung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Novem ber 2011 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 6. August 2012 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Weisungen für die Dauer von 36 Tagen ab dem
15. Mai 2012 in der Anspruchsberechtigung ein, da sie sich für die ihr am
14. Mai 2012 zugewiesenen Stelle als Kunsttechnologin bei der Y.___ nicht beworben habe (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache der Versi cherten vom 2 2. u nd 31. August 2012 sowie vom 21. September und
8. Okto ber 2012 (Urk. 7/12) wies das AWA mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Niederglatt im Kanton Zürich (Urk. 1). Zuständig für die Beurteilung der Be schwerde ist daher das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts).
E. 1.2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 27. November 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf höchstens zehn Tage zu reduzieren. Im Weiteren beantragte sie die Durchführung einer öffentli chen Verhandlung mitsamt einer Zeugenbefragung. In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2013 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. März 2014 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie auf eine öffentliche Verhandlung und eine Zeugenbefragung verzichte (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - lo senversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die ar beitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amts stelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträch tigt oder verunmöglicht.
Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.
14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsver handlungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklä rung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver handlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22).
E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV).
Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125) ist indes auch b ei Ableh nung einer amtlich zuge wiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktli chen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuldbarer Gr und" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Ver schulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5).
E. 3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2012 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___
angewiesen worden war, sich bis spätestens 20. Mai 2012 bei der Y.___
als Kunsttechnolo gin zu bewerben, und dass die Firma in der Folge die Zustellung einer entspre chenden Bewerbung in ihren Rückmeldungen vom 20. Juni und 20. Ju li 2012 verneint e (Urk. 7/4 -6). Unbestritten ist auch, dass die Stelle zumutbar war .
E. 3.2 Der Beschwerdegegner begründet die verfügte Sanktion zusammengefasst damit (Urk. 2), es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die ihr zugewiesene Stelle bei der Y.___ be worben habe.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie habe sich bereits mit Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 2012, als das relevante Stel leninserat als Kunsttechnologin aufgeschaltet worden sei, bei der Y.___ beworben und sich danach mehrfach bei der Firma telefonisch erkundigt, was mit ihrer Bewerbung geschehe; jedoch h abe ihr dies
niemand beantworten kön nen. Zudem habe sie das Bewerbungsschreiben der zuständigen RAV-Personal beraterin, Frau A.___, gezeigt, weshalb diese davon Kenntnis habe haben m üssen .
E. 4.1 Das Gericht hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und mit freier Beweis würdigung unter Ausschöpfung der Untersuchungsmittel, in Berücksich tigung der gesamten bekannten Umstände und in gewissenhafter Prüfung der Beweise aufgrund seiner frei gebildeten Überzeugung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Ist dies nach Abschluss der Untersuchungen nicht möglich, so stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt für die erfolgte Stellenbewerbung die versicherte Person (Urteil des Bun desgerichts C 1 93/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). In diesem Zusammenhang gehört zu einer Stellenbewerbung nicht nur das Verfassen des Bewerbungs sch reibens und dessen rechtzeitiger Versand, sondern auch - da die Bewerbung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist - dessen Zustellung. Da die Be werbung auf Gefahr des Erklärenden reist, trägt der Bewerber somit das Risiko, dass die Unterlagen beim Empfänger ankommen, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenügli chen Nachweis seiner Bewerbung mangelt, wenn er sich ge gen eine eingeschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht auf andere Weise bezüglich der Zustellung der Bewerbung absichert (Urteil des Bundesgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2. 2). Kann die versicherte Person nicht beweisen, dass sie sich um die zugewiesene Stelle beworben hat, liegt somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen sie zu tragen hat.
E. 4.2 D ie Beschwerdeführerin macht geltend, sie hab e das Bewerbung sschrei ben vom 3. Mai 2012 gleichentags uneingeschrieben
mit der Post abgeschickt
(Urk. 1; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2012, Urk. 7/9; Kopie des Bewerbungsschreiben s vom 3. Mai 2012, Urk. 3/3) . Einen Beleg dafür hat sie nicht. Auch der Hinweis, sie habe das Bewerbungsschreiben der zustän digen RAV-Beraterin gezeigt, vermag wohl dessen Existenz, nicht aber dessen Zustel lung an die Y.___ zu belegen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 2012 bei der potentiellen Arbeitgeberin ein getroffen ist, liegen nicht vor. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht beweisen kann, dass sie sich um die zuge wiesene Stelle beworben hat. Von w eiteren Sachverhaltsabklärungen, wie etwa
einer Parteibefr agung (Urk. 1), sind keine neuen/anderen entscheidrelevante
Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipi erte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E. 4b). Somit liegt diesbezüglich Beweislosigkeit vor, deren Folgen nach dem Gesagten die Versicherte zu tragen hat.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
E. 4.3 Der Beschwerdegegner hat das Versc hulden der Beschwerdeführerin mit 36 Ein stelltagen im unteren Bereich eines schweren Verschuldens festgesetzt (Urk. 2).
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgeri cht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass das Gericht sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d).
Aufgrund des vorgelegten Bewerbungsschrei ben s vom 3. Mai 2012 (Urk. 3/3) und des Stelleninse rat es vom 3. Mai 2012 (Urk. 3/4) ist unter Berü ck sichtigung der übrigen Akten – Stellenzuweisu ng vom 14. Mai 2012
(Urk. 7/4),
Nachweis formular
vom 5. Juni 2012 betreffend persönliche Arbeitsbe mühungen für den Monat Mai 2012 (Urk. 7/19), Beratungsgespräch vom
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00321 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
28. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1985, gelernte Kunsttechnologin, bezog ab
1. Novem ber 2011 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 6. August 2012 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Weisungen für die Dauer von 36 Tagen ab dem
15. Mai 2012 in der Anspruchsberechtigung ein, da sie sich für die ihr am
14. Mai 2012 zugewiesenen Stelle als Kunsttechnologin bei der Y.___ nicht beworben habe (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache der Versi cherten vom 2 2. u nd 31. August 2012 sowie vom 21. September und
8. Okto ber 2012 (Urk. 7/12) wies das AWA mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 27. November 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf höchstens zehn Tage zu reduzieren. Im Weiteren beantragte sie die Durchführung einer öffentli chen Verhandlung mitsamt einer Zeugenbefragung. In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2013 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. März 2014 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie auf eine öffentliche Verhandlung und eine Zeugenbefragung verzichte (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Niederglatt im Kanton Zürich (Urk. 1). Zuständig für die Beurteilung der Be schwerde ist daher das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts). 1.2
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - lo senversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die ar beitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amts stelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträch tigt oder verunmöglicht.
Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.
14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsver handlungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklä rung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver handlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV).
Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125) ist indes auch b ei Ableh nung einer amtlich zuge wiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktli chen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuldbarer Gr und" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Ver schulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5). 3. 3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2012 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___
angewiesen worden war, sich bis spätestens 20. Mai 2012 bei der Y.___
als Kunsttechnolo gin zu bewerben, und dass die Firma in der Folge die Zustellung einer entspre chenden Bewerbung in ihren Rückmeldungen vom 20. Juni und 20. Ju li 2012 verneint e (Urk. 7/4 -6). Unbestritten ist auch, dass die Stelle zumutbar war . 3.2
Der Beschwerdegegner begründet die verfügte Sanktion zusammengefasst damit (Urk. 2), es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die ihr zugewiesene Stelle bei der Y.___ be worben habe.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie habe sich bereits mit Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 2012, als das relevante Stel leninserat als Kunsttechnologin aufgeschaltet worden sei, bei der Y.___ beworben und sich danach mehrfach bei der Firma telefonisch erkundigt, was mit ihrer Bewerbung geschehe; jedoch h abe ihr dies
niemand beantworten kön nen. Zudem habe sie das Bewerbungsschreiben der zuständigen RAV-Personal beraterin, Frau A.___, gezeigt, weshalb diese davon Kenntnis habe haben m üssen .
4. 4.1
Das Gericht hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und mit freier Beweis würdigung unter Ausschöpfung der Untersuchungsmittel, in Berücksich tigung der gesamten bekannten Umstände und in gewissenhafter Prüfung der Beweise aufgrund seiner frei gebildeten Überzeugung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Ist dies nach Abschluss der Untersuchungen nicht möglich, so stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt für die erfolgte Stellenbewerbung die versicherte Person (Urteil des Bun desgerichts C 1 93/06 vom 7. November 2006, E. 2.2). In diesem Zusammenhang gehört zu einer Stellenbewerbung nicht nur das Verfassen des Bewerbungs sch reibens und dessen rechtzeitiger Versand, sondern auch - da die Bewerbung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist - dessen Zustellung. Da die Be werbung auf Gefahr des Erklärenden reist, trägt der Bewerber somit das Risiko, dass die Unterlagen beim Empfänger ankommen, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenügli chen Nachweis seiner Bewerbung mangelt, wenn er sich ge gen eine eingeschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht auf andere Weise bezüglich der Zustellung der Bewerbung absichert (Urteil des Bundesgerichts C 193/06 vom 7. November 2006, E. 2. 2). Kann die versicherte Person nicht beweisen, dass sie sich um die zugewiesene Stelle beworben hat, liegt somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen sie zu tragen hat. 4.2
D ie Beschwerdeführerin macht geltend, sie hab e das Bewerbung sschrei ben vom 3. Mai 2012 gleichentags uneingeschrieben
mit der Post abgeschickt
(Urk. 1; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2012, Urk. 7/9; Kopie des Bewerbungsschreiben s vom 3. Mai 2012, Urk. 3/3) . Einen Beleg dafür hat sie nicht. Auch der Hinweis, sie habe das Bewerbungsschreiben der zustän digen RAV-Beraterin gezeigt, vermag wohl dessen Existenz, nicht aber dessen Zustel lung an die Y.___ zu belegen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Bewerbungsschreiben vom 3. Mai 2012 bei der potentiellen Arbeitgeberin ein getroffen ist, liegen nicht vor. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht beweisen kann, dass sie sich um die zuge wiesene Stelle beworben hat. Von w eiteren Sachverhaltsabklärungen, wie etwa
einer Parteibefr agung (Urk. 1), sind keine neuen/anderen entscheidrelevante
Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipi erte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E. 4b). Somit liegt diesbezüglich Beweislosigkeit vor, deren Folgen nach dem Gesagten die Versicherte zu tragen hat.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4.3
Der Beschwerdegegner hat das Versc hulden der Beschwerdeführerin mit 36 Ein stelltagen im unteren Bereich eines schweren Verschuldens festgesetzt (Urk. 2).
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgeri cht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass das Gericht sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d).
Aufgrund des vorgelegten Bewerbungsschrei ben s vom 3. Mai 2012 (Urk. 3/3) und des Stelleninse rat es vom 3. Mai 2012 (Urk. 3/4) ist unter Berü ck sichtigung der übrigen Akten – Stellenzuweisu ng vom 14. Mai 2012
(Urk. 7/4),
Nachweis formular
vom 5. Juni 2012 betreffend persönliche Arbeitsbe mühungen für den Monat Mai 2012 (Urk. 7/19), Beratungsgespräch vom
5. Juni 201 2 (Beratungs protokoll, Urk. 7/ 1 8) - glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Be werbungs schreiben vom 3. Mai 2012 verfasst e
und dass sie in der Folge subjek tiv von ei ner planmässig ordnungsgemäss zugestellten Bewerbung ausging . Allerdings hätte sie sich dann, als sie sich bei der Firma telefonisch nach dem Stand des Bewerbung sverfahrens erkundigt e, absichern müssen, dass ihre Be werbung tat sächlich eingetroffen war, und sich gegebenenfalls nochmals schriftlich bewer ben müssen. Diese Unterlassung ist sicher auch auf eine ge wisse Unerfahrenheit zurückzuführen (vgl. dazu auch das Beratungsgespräch vom 16. Juli 2012, Urk. 7/18) .
Es ist daher gerechtfertigt, das Verschulden des Versicherten als mittelschwer einzustufen und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage fest zusetzen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, und der angefoch tene Einspracheentscheid vom
29. Oktober 2012 (Urk. 2) ist entsprechend abzu ändern. 5 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende b eschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Pro zessentschädigung, welch e unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 2 9. Oktober 2012 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage reduziert wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
D e r Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädi gung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel