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AL.2012.00316

Grundsatz der wertmässigen Tilgung der Wartzeit

Zürich SozVersG · 2013-12-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1951, bezog ab 1. Januar 2012 Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 7/4). Mit Abrechnungen vom 7. März, 1 2. April und 8. Mai 2012 setz te die Unia Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung für die Kon troll per ioden Januar, Februar und März 2012 jeweils auf Fr. 0 und für die Kon troll periode April 2012 auf brutto Fr. 1‘111.90 fest (Urk. 3/6). Darüber erliess sie nach einer vorangegangenen Korrespondenz mit dem Versicherten (Schreiben der Kasse vom 2 3. Februar und 5. Juni 2012, Urk. 7/3, Urk. 3/2; Schreiben des Ver sicherten vom 2 9. Mai 2012, Urk. 3/1)

– in welcher dieser eine Erhöhung der für die Kontrollperioden Januar bis April 2012 zugesprochenen Arbeitslo senentschädigung beantragt hat te - am 6. Juni 2012 eine abweisende Verfügung (Urk. 3/3)

und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 5. Juli 2012 (Urk. 3/4-5) mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2012 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm für die Mo nate Januar bis April 2012 insgesamt Fr. 4‘621.50 an Arbeitslosenentschädi gung zuzusprechen, zuzüglich einem Verzugszins von 5 % auf dem Restbetrag von Fr. 3‘509.6 0. In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst, hat sie gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit , und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). %1.2

Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG beginnt der Anspruch nach einer Wart e zeit

von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhalts

pflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit 15 Tage bei

einem versicherten Verdienst zwischen 90‘001.- und 125‘000.- Franken ( Abs. 1

Satz 2 lit . b).

W artezeit

ist nach der Rechtsprechung wertmässig, das heisst mit Taggeldern und nicht mit kontrollierten Tagen zu tilgen. Das bedeutet, dass dem Versicher ten

nur Wartetage angerechnet werden können, für die ihm volle Taggelder zu stehen

würden. Zu prüfen ist somit jeweils, wieviel volle Taggelder in einer Kontroll per iode trotz Zwischenverdienst

- beziehungsweise nach Abzug anrechenbarer Al tersleistungen - hätte n bezogen werden können

(BGE 114 V 194 E. 2b; ARV 1987 Nr. 4 S. 65; Urteil des Bundesgerichts C 231/03 vom 2 5. März 2004, E. 2.2 ). 3. 3.1

Aus den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk. 3/4-5) und

d er Beschwerdegegnerin ( Urk. 6) ist ersichtlich, dass die Berechnungsele mente

für die Ermittlung der Taggelder für die Kontrollperioden Januar bis Ap ril 2012

nämlich die Taggeldleistung von

Fr. 292.60, die monatlichen Altersleistungen von Fr. 4‘836.65 im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG, ein Zwischenverdienst im Monat Januar von Fr. 467.85 sowie die 15 zu bestehenden Wartetage ( Art. 18 Abs. 1 lit . b AVIG) –

sowie die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung un bestritten sind.

Streitig ist einzig der Grundsatz, nach welchem die 15 Wartetage zu tilgen sind. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin beruht auf dem Grund satz der wertmässigen Tilgung der Wartezeit mit der Folge, dass erstmals für die Kon trollperiode April 2012 effektiv Taggelder ausbezahlt werden ( Urk. 6). Dem ge genüber basiert die Berechnung des Beschwerdeführers auf dem Grundsatz der Tilgung der Wart e zeit mit kontrollierten Tage n

( Urk. 3/5). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zutreffend auf die oben zitierte Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Wartetage wertmässig zu til gen sind. Aus der ebenfalls in der Beschwerdeantwort dargestellten Berech nung ergibt sich, dass sie diesen Grundsatz richtig angewandt und die Berech nung en korrekt vorgenommen hat. Es kann vollumfänglich auf die Ausfüh rung en in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Auf die Ausführungen in der Beschwerde schrift zur Tilgung der Wartezeit mit kontrollierten Tagen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Dem Beschwerdeführer ist indes zuzustimmen, dass weder die Abrechnungen vom 7. März, 12. April und 8. Mai 2012 (Urk. 3/6), noch die Verfügung vom 6.

Juni 2012 (Urk. 3/3) noch der Einspracheentscheid (Urk. 2) das Prinzip der War tezeittilgung nachvollziehbar erläutern und die Auskunft, das System rechne

so, keine brauchbare Antwort auf die berechtigte Frage einer versicher ten Person darstellt.

Da sich die Abrechnungen indes als korrekt erweisen und gestützt auf die Be schwer deantwort nachvollziehbar sind, ist die Beschwerde im Ergebnis abzu weisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - Seco

– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA ) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1951, bezog ab 1. Januar 2012 Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 7/4). Mit Abrechnungen vom 7. März, 1 2. April und 8. Mai 2012 setz te die Unia Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung für die Kon troll per ioden Januar, Februar und März 2012 jeweils auf Fr. 0 und für die Kon troll periode April 2012 auf brutto Fr. 1‘111.90 fest (Urk. 3/6). Darüber erliess sie nach einer vorangegangenen Korrespondenz mit dem Versicherten (Schreiben der Kasse vom 2 3. Februar und 5. Juni 2012, Urk. 7/3, Urk. 3/2; Schreiben des Ver sicherten vom 2 9. Mai 2012, Urk. 3/1)

– in welcher dieser eine Erhöhung der für die Kontrollperioden Januar bis April 2012 zugesprochenen Arbeitslo senentschädigung beantragt hat te - am 6. Juni 2012 eine abweisende Verfügung (Urk. 3/3)

und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 5. Juli 2012 (Urk. 3/4-5) mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2012 fest (Urk. 2).

E. 2 5. März 2004, E. 2.2 ).

E. 2.1 Nach 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst, hat sie gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit , und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). %1.2

Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG beginnt der Anspruch nach einer Wart e zeit

von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhalts

pflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit 15 Tage bei

einem versicherten Verdienst zwischen 90‘001.- und 125‘000.- Franken ( Abs. 1

Satz 2 lit . b).

W artezeit

ist nach der Rechtsprechung wertmässig, das heisst mit Taggeldern und nicht mit kontrollierten Tagen zu tilgen. Das bedeutet, dass dem Versicher ten

nur Wartetage angerechnet werden können, für die ihm volle Taggelder zu stehen

würden. Zu prüfen ist somit jeweils, wieviel volle Taggelder in einer Kontroll per iode trotz Zwischenverdienst

- beziehungsweise nach Abzug anrechenbarer Al tersleistungen - hätte n bezogen werden können

(BGE 114 V 194 E. 2b; ARV 1987 Nr. 4 S. 65; Urteil des Bundesgerichts C 231/03 vom

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - Seco

– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA )

E. 3.1 Aus den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk. 3/4-5) und

d er Beschwerdegegnerin ( Urk. 6) ist ersichtlich, dass die Berechnungsele mente

für die Ermittlung der Taggelder für die Kontrollperioden Januar bis Ap ril 2012

nämlich die Taggeldleistung von

Fr. 292.60, die monatlichen Altersleistungen von Fr. 4‘836.65 im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG, ein Zwischenverdienst im Monat Januar von Fr. 467.85 sowie die 15 zu bestehenden Wartetage ( Art. 18 Abs. 1 lit . b AVIG) –

sowie die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung un bestritten sind.

Streitig ist einzig der Grundsatz, nach welchem die 15 Wartetage zu tilgen sind. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin beruht auf dem Grund satz der wertmässigen Tilgung der Wartezeit mit der Folge, dass erstmals für die Kon trollperiode April 2012 effektiv Taggelder ausbezahlt werden ( Urk. 6). Dem ge genüber basiert die Berechnung des Beschwerdeführers auf dem Grundsatz der Tilgung der Wart e zeit mit kontrollierten Tage n

( Urk. 3/5).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zutreffend auf die oben zitierte Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Wartetage wertmässig zu til gen sind. Aus der ebenfalls in der Beschwerdeantwort dargestellten Berech nung ergibt sich, dass sie diesen Grundsatz richtig angewandt und die Berech nung en korrekt vorgenommen hat. Es kann vollumfänglich auf die Ausfüh rung en in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Auf die Ausführungen in der Beschwerde schrift zur Tilgung der Wartezeit mit kontrollierten Tagen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Dem Beschwerdeführer ist indes zuzustimmen, dass weder die Abrechnungen vom 7. März, 12. April und 8. Mai 2012 (Urk. 3/6), noch die Verfügung vom 6.

Juni 2012 (Urk. 3/3) noch der Einspracheentscheid (Urk. 2) das Prinzip der War tezeittilgung nachvollziehbar erläutern und die Auskunft, das System rechne

so, keine brauchbare Antwort auf die berechtigte Frage einer versicher ten Person darstellt.

Da sich die Abrechnungen indes als korrekt erweisen und gestützt auf die Be schwer deantwort nachvollziehbar sind, ist die Beschwerde im Ergebnis abzu weisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00316 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

13. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Seestrasse 217, 8810 Horgen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1951, bezog ab 1. Januar 2012 Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 7/4). Mit Abrechnungen vom 7. März, 1 2. April und 8. Mai 2012 setz te die Unia Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung für die Kon troll per ioden Januar, Februar und März 2012 jeweils auf Fr. 0 und für die Kon troll periode April 2012 auf brutto Fr. 1‘111.90 fest (Urk. 3/6). Darüber erliess sie nach einer vorangegangenen Korrespondenz mit dem Versicherten (Schreiben der Kasse vom 2 3. Februar und 5. Juni 2012, Urk. 7/3, Urk. 3/2; Schreiben des Ver sicherten vom 2 9. Mai 2012, Urk. 3/1)

– in welcher dieser eine Erhöhung der für die Kontrollperioden Januar bis April 2012 zugesprochenen Arbeitslo senentschädigung beantragt hat te - am 6. Juni 2012 eine abweisende Verfügung (Urk. 3/3)

und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 5. Juli 2012 (Urk. 3/4-5) mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2012 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm für die Mo nate Januar bis April 2012 insgesamt Fr. 4‘621.50 an Arbeitslosenentschädi gung zuzusprechen, zuzüglich einem Verzugszins von 5 % auf dem Restbetrag von Fr. 3‘509.6 0. In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst, hat sie gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit , und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). %1.2

Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG beginnt der Anspruch nach einer Wart e zeit

von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhalts

pflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit 15 Tage bei

einem versicherten Verdienst zwischen 90‘001.- und 125‘000.- Franken ( Abs. 1

Satz 2 lit . b).

W artezeit

ist nach der Rechtsprechung wertmässig, das heisst mit Taggeldern und nicht mit kontrollierten Tagen zu tilgen. Das bedeutet, dass dem Versicher ten

nur Wartetage angerechnet werden können, für die ihm volle Taggelder zu stehen

würden. Zu prüfen ist somit jeweils, wieviel volle Taggelder in einer Kontroll per iode trotz Zwischenverdienst

- beziehungsweise nach Abzug anrechenbarer Al tersleistungen - hätte n bezogen werden können

(BGE 114 V 194 E. 2b; ARV 1987 Nr. 4 S. 65; Urteil des Bundesgerichts C 231/03 vom 2 5. März 2004, E. 2.2 ). 3. 3.1

Aus den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk. 3/4-5) und

d er Beschwerdegegnerin ( Urk. 6) ist ersichtlich, dass die Berechnungsele mente

für die Ermittlung der Taggelder für die Kontrollperioden Januar bis Ap ril 2012

nämlich die Taggeldleistung von

Fr. 292.60, die monatlichen Altersleistungen von Fr. 4‘836.65 im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG, ein Zwischenverdienst im Monat Januar von Fr. 467.85 sowie die 15 zu bestehenden Wartetage ( Art. 18 Abs. 1 lit . b AVIG) –

sowie die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung un bestritten sind.

Streitig ist einzig der Grundsatz, nach welchem die 15 Wartetage zu tilgen sind. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin beruht auf dem Grund satz der wertmässigen Tilgung der Wartezeit mit der Folge, dass erstmals für die Kon trollperiode April 2012 effektiv Taggelder ausbezahlt werden ( Urk. 6). Dem ge genüber basiert die Berechnung des Beschwerdeführers auf dem Grundsatz der Tilgung der Wart e zeit mit kontrollierten Tage n

( Urk. 3/5). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zutreffend auf die oben zitierte Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Wartetage wertmässig zu til gen sind. Aus der ebenfalls in der Beschwerdeantwort dargestellten Berech nung ergibt sich, dass sie diesen Grundsatz richtig angewandt und die Berech nung en korrekt vorgenommen hat. Es kann vollumfänglich auf die Ausfüh rung en in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Auf die Ausführungen in der Beschwerde schrift zur Tilgung der Wartezeit mit kontrollierten Tagen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Dem Beschwerdeführer ist indes zuzustimmen, dass weder die Abrechnungen vom 7. März, 12. April und 8. Mai 2012 (Urk. 3/6), noch die Verfügung vom 6.

Juni 2012 (Urk. 3/3) noch der Einspracheentscheid (Urk. 2) das Prinzip der War tezeittilgung nachvollziehbar erläutern und die Auskunft, das System rechne

so, keine brauchbare Antwort auf die berechtigte Frage einer versicher ten Person darstellt.

Da sich die Abrechnungen indes als korrekt erweisen und gestützt auf die Be schwer deantwort nachvollziehbar sind, ist die Beschwerde im Ergebnis abzu weisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - Seco

– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA ) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel