Sachverhalt
1.
Die 1969 geborene X.___
kündigte am 2 8. Mai 2010 ihr Arbeits ver hältnis bei der Y.___ per Ende November 2010 (Urk. 7/15). In der Folge wurde ihr bei der Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 4. Oktober 2011 bis zum 3. Oktober 2013 eine Rahmenfrist für den L eistungsbezug eröffnet (Urk. 6/4).
Aufgrund einer Neufestsetzung des versicherten V erdienstes forderte die Ar beits losenkasse
syndicom
von der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. September 2012 die im Zeitraum vom 4. Oktober 2011 bis zum 3 1. Juli 2012 zuviel aus ge ri chtete Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 8‘059. 95 zu rück (Urk. 7/2). Daran hielt sie nach ergangener Einsprache vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/1) mit Ent scheid vom 2 4. Oktober 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 2 0. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Rück erstattungsforderung
(teilweise) abzusehen. In ihrer Beschwerdeant wort vom 1 1. März 2013 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Be schwerde.
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver si che rungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Ver fügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor den sind, nur zurück gefordert werden, wenn entwe der die für die Wiedererwä gung (wegen zweifel loser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti gung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsa chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E . 1). Nach der bis herigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung dann noch nicht anzu neh men, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht (SVR 1995 KZ Nr. 13); sofern es sich um Entscheide mit regelmässig wieder kehrenden Leistungen handelt, ist allerdings eine Erheblich keit schon bei einer geringfügigen Korrektur anzunehmen (vgl. BGE 102 V 128). 2.2
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wur de; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (Satz 1), wie 13. Monatslohn und Gratifikation ohne Rücksicht auf die Klag bar keit (Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes ver wal tungsrecht [SBVR], Band 14, 2. Auflage, 2007, S. 2287 f., Randziffer [ Rz ] 365). 3 . 3 .1
Es steht fest, dass die Y.___
der Beschwerdeführerin im März 2010 ein en Bo nus
von Fr. 17‘000.- ausgerichtet hat (Urk. 3/3, Urk. 7/15). Unbestritten ist auch, dass dieser Bonus bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Fraglich ist aber dessen zeitliche Zuordnung.
Bei der erstmaligen Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 10‘500.- -
hat die Kasse den Bonus dem März 2010 zugeordnet (Berechnungsblatt des ver sich er ten Verd ienstes, Urk. 7/16). Im Zuge einer im August 2012 bei der Kasse durch g eführten Revision durch das Sta atssekretariat für Wirtschaft
Seco (Urk. 7/1 4) ging die Beschwerdegegnerin jedoch davon aus, dass der Bonus korrekterweise dem Jahr 2009 hätte zugordnet werden müsse n . In der Folge setzte sie den ver sicherten Verdienst – unter anteilsmässiger Berücksichtigung des Bonus von Fr. 17‘000.- -
für den Monat Dezember 2009 – rückwirkend auf Fr. 9‘418.- -
neu fest; gleichzeitig forderte sie von der Beschwerdeführerin die (unter anderem) dadurch für die Zeit vom 4. Oktober 2011 bis zum 3 1. Juli 2012 zu
v iel aus gerichtete Arbeitslosen en tschädigung von insgesamt Fr. 8‘059.95 zu rück (Urk. 7/2, Urk. 7/4-13). 3 .2
Im angefoc htenen Entscheid (Urk.
2) führt die Beschwerdegegnerin unter ande rem aus, gemäss einer Bestätigung der Y.___ betreffe der im März 2010 ent richtete Bonus ausschliesslich das Jahr 200 9. Es sei bei der Bank üblich, diesen Betrag jeweils im März für das Vorjahr zu bezahlen. Es sei für die Berechnung des versicherten Verdienstes unerheblich, wann der Bonus entrichtet worden sei.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die Auskunft der Y.___, es handle sich beim Bonus von
Fr. 17‘000.- -
um eine Z ahlung für das Jahr 2009, sei irreführend . Denn gemäss den beigelegten arbeitsvertraglichen Grundlagen und Belegen (Urk. 3/1-3) sei für die Auszahlung des Bonus im März 2010 ein ungekündigtes Arbeits ver häl t nis im Zeitpunkt der Auszahlung vorausgesetzt gewesen. Im Weiteren werde in diesen Unterlagen ausdrücklich festgehalten, dass die Zah lung des Bonus im vollen Ermessen der Y.___ liege und für dieses Ermessen die Jahresrechnung des Vorjahres verwendet werde. Da der Bonus somit im März 2010 realisiert worden sei, sei er auch vollumfäng lich diesem Monat zuzurechnen, umso mehr als sie auch erst im Jahr 2010 die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. 4 . 4 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Bonus von Fr. 17‘000.- bei der Festsetzung des versichert en Verdienstes dem Monat März 2010 oder dem Jahr 2009 zuzurech nen ist, und die entsprechenden Folgen auf die Rückerstattungsforderung . 4 .2
Provisionen und dergleichen sind bei der Ermittlung des versicherten Verdiens tes in jenem Bemessungszeitraum zu berücksichtigen, für welchen sie geschul det sind, auch wenn sie erst später zur Auszahlung gelangen (vgl. Urteil des Bun des gerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005, E. 3.2.1). So hielt das Bundesge richt im Urteil 8 C_757/2011 vom 2 1. Dezember 2011 – in welchem die zeitliche Zuord nung
eines im Monat Mai 2008 für das abgeschlossene G eschäftsjahr 2007 aus gerichteten Bonus zu beurteilen war – unter anderem fest (E. 3.4), es sei nicht massgebend, dass ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung des Bonus erst mit dem Ermessensentscheid im Monat Mai 2008 auf Ausrichtung desselben entstanden sei. Da der Bonus sich auf das Jahr 2007 bezogen habe, sei er (bei der Er mitt lung des versicherten Verdienstes) auch diesem zuzurechnen, unge achtet des Um stan des, dass diese Leistung ermessensweise festgelegt worden und erst im Jahr 2008 zur Auszahlung gelangt sei. 4 .3
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass die Vergütung des Bo nus von Fr. 17‘000.- gemäss den von ihr beigelegten arbeitsvertraglichen Grund lagen und Belege (Urk. 3/1-3)
erst mit dem entsprechenden Ermessens entscheid
der Y.___ und damit erst im Frühjahr 2010 realisiert wu rde und dass für dessen
Auszahlung zudem das Bestehen eines ungekündigten Arbeits verhält nisses in diesem Zeitpunkt (mithin im Monat März 2010) vorausgesetzt war . Dies ist je doch nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 4 .2) nicht ent scheiden d . Entschei dend ist einzig, dass sich der Bonus gemäss den arbeits vertraglichen Grund la gen in Übereinstimmung mit den übrigen Akten (vgl. Ar beitgeberbescheinigung der Y.___ vom 1 2. Oktober 2010, Urk. 7/15) zweifel los auf das Jahr 2009 be zog, worauf die Versicherte im Übrigen in ihrer Be schwerde selber hingewiesen hat („Jahresrechnung des Vorjahres“, Urk. 1). Ge stützt auf die dargelegte Recht sprechung hat die Kasse den Bonus von Fr. 17‘000.- -
bei der Ermittlung des ver sicherten Verdienstes zu Recht dem Jahr 2009 zuge ordnet. Die auf dieser Grund lage vorgenommene Neufe stsetz ung des versicher te n Verdienstes auf Fr. 9‘418.- - -
unter anteilsmässig er Berücksichtigung des Bonus für den Monat Dezember 2009
mit Blick auf den massgebenden Bemes sungszeitraum
– blieb unbestritten. Das Gleiche gilt für die Berechnung des Rückerstattungsbetrages betreffend die für die Zeit vom 4. Oktober 2011 bis zum 3 1. Juli 2012 zu
viel ausgerichteten Tag gelder . Konkrete Anhaltspunkte für Berechnungsfehler liegen nicht vor. Zu Recht ist die Verwaltung deshalb wegen zweifelloser Unrichtigkeit ihrer ur sprüng lichen Taggeldberech nung und einer erheblichen Bedeutung der Berich ti gung (E . 2.1) auf die ur sprünglich (formlos) verfügten Leistungen wiederer wä gungsweise zurückge kommen und hat von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 8‘059.95 als unrechtmässig bezogene Leistung zurückgefordert.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse syndicom - seco
– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die 1969 geborene X.___
kündigte am 2 8. Mai 2010 ihr Arbeits ver hältnis bei der Y.___ per Ende November 2010 (Urk. 7/15). In der Folge wurde ihr bei der Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 4. Oktober 2011 bis zum 3. Oktober 2013 eine Rahmenfrist für den L eistungsbezug eröffnet (Urk. 6/4).
Aufgrund einer Neufestsetzung des versicherten V erdienstes forderte die Ar beits losenkasse
syndicom
von der Versicherten mit Verfügung vom
E. 2 0. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Rück erstattungsforderung
(teilweise) abzusehen. In ihrer Beschwerdeant wort vom 1 1. März 2013 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Be schwerde.
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver si che rungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Ver fügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor den sind, nur zurück gefordert werden, wenn entwe der die für die Wiedererwä gung (wegen zweifel loser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti gung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsa chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E . 1). Nach der bis herigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung dann noch nicht anzu neh men, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht (SVR 1995 KZ Nr. 13); sofern es sich um Entscheide mit regelmässig wieder kehrenden Leistungen handelt, ist allerdings eine Erheblich keit schon bei einer geringfügigen Korrektur anzunehmen (vgl. BGE 102 V 128).
E. 2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wur de; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (Satz 1), wie 13. Monatslohn und Gratifikation ohne Rücksicht auf die Klag bar keit (Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes ver wal tungsrecht [SBVR], Band 14, 2. Auflage, 2007, S. 2287 f., Randziffer [ Rz ] 365).
E. 3 .1
Es steht fest, dass die Y.___
der Beschwerdeführerin im März 2010 ein en Bo nus
von Fr. 17‘000.- ausgerichtet hat (Urk. 3/3, Urk. 7/15). Unbestritten ist auch, dass dieser Bonus bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Fraglich ist aber dessen zeitliche Zuordnung.
Bei der erstmaligen Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 10‘500.- -
hat die Kasse den Bonus dem März 2010 zugeordnet (Berechnungsblatt des ver sich er ten Verd ienstes, Urk. 7/16). Im Zuge einer im August 2012 bei der Kasse durch g eführten Revision durch das Sta atssekretariat für Wirtschaft
Seco (Urk. 7/1
E. 4 .2
Provisionen und dergleichen sind bei der Ermittlung des versicherten Verdiens tes in jenem Bemessungszeitraum zu berücksichtigen, für welchen sie geschul det sind, auch wenn sie erst später zur Auszahlung gelangen (vgl. Urteil des Bun des gerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005, E. 3.2.1). So hielt das Bundesge richt im Urteil
E. 8 C_757/2011 vom 2 1. Dezember 2011 – in welchem die zeitliche Zuord nung
eines im Monat Mai 2008 für das abgeschlossene G eschäftsjahr 2007 aus gerichteten Bonus zu beurteilen war – unter anderem fest (E. 3.4), es sei nicht massgebend, dass ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung des Bonus erst mit dem Ermessensentscheid im Monat Mai 2008 auf Ausrichtung desselben entstanden sei. Da der Bonus sich auf das Jahr 2007 bezogen habe, sei er (bei der Er mitt lung des versicherten Verdienstes) auch diesem zuzurechnen, unge achtet des Um stan des, dass diese Leistung ermessensweise festgelegt worden und erst im Jahr 2008 zur Auszahlung gelangt sei. 4 .3
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass die Vergütung des Bo nus von Fr. 17‘000.- gemäss den von ihr beigelegten arbeitsvertraglichen Grund lagen und Belege (Urk. 3/1-3)
erst mit dem entsprechenden Ermessens entscheid
der Y.___ und damit erst im Frühjahr 2010 realisiert wu rde und dass für dessen
Auszahlung zudem das Bestehen eines ungekündigten Arbeits verhält nisses in diesem Zeitpunkt (mithin im Monat März 2010) vorausgesetzt war . Dies ist je doch nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 4 .2) nicht ent scheiden d . Entschei dend ist einzig, dass sich der Bonus gemäss den arbeits vertraglichen Grund la gen in Übereinstimmung mit den übrigen Akten (vgl. Ar beitgeberbescheinigung der Y.___ vom 1 2. Oktober 2010, Urk. 7/15) zweifel los auf das Jahr 2009 be zog, worauf die Versicherte im Übrigen in ihrer Be schwerde selber hingewiesen hat („Jahresrechnung des Vorjahres“, Urk. 1). Ge stützt auf die dargelegte Recht sprechung hat die Kasse den Bonus von Fr. 17‘000.- -
bei der Ermittlung des ver sicherten Verdienstes zu Recht dem Jahr 2009 zuge ordnet. Die auf dieser Grund lage vorgenommene Neufe stsetz ung des versicher te n Verdienstes auf Fr. 9‘418.- - -
unter anteilsmässig er Berücksichtigung des Bonus für den Monat Dezember 2009
mit Blick auf den massgebenden Bemes sungszeitraum
– blieb unbestritten. Das Gleiche gilt für die Berechnung des Rückerstattungsbetrages betreffend die für die Zeit vom 4. Oktober 2011 bis zum 3 1. Juli 2012 zu
viel ausgerichteten Tag gelder . Konkrete Anhaltspunkte für Berechnungsfehler liegen nicht vor. Zu Recht ist die Verwaltung deshalb wegen zweifelloser Unrichtigkeit ihrer ur sprüng lichen Taggeldberech nung und einer erheblichen Bedeutung der Berich ti gung (E . 2.1) auf die ur sprünglich (formlos) verfügten Leistungen wiederer wä gungsweise zurückge kommen und hat von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 8‘059.95 als unrechtmässig bezogene Leistung zurückgefordert.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse syndicom - seco
– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00308 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
13. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse syndicom Stauffacherstrasse 60, Postfach 1142, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1969 geborene X.___
kündigte am 2 8. Mai 2010 ihr Arbeits ver hältnis bei der Y.___ per Ende November 2010 (Urk. 7/15). In der Folge wurde ihr bei der Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 4. Oktober 2011 bis zum 3. Oktober 2013 eine Rahmenfrist für den L eistungsbezug eröffnet (Urk. 6/4).
Aufgrund einer Neufestsetzung des versicherten V erdienstes forderte die Ar beits losenkasse
syndicom
von der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. September 2012 die im Zeitraum vom 4. Oktober 2011 bis zum 3 1. Juli 2012 zuviel aus ge ri chtete Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 8‘059. 95 zu rück (Urk. 7/2). Daran hielt sie nach ergangener Einsprache vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/1) mit Ent scheid vom 2 4. Oktober 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 2 0. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Rück erstattungsforderung
(teilweise) abzusehen. In ihrer Beschwerdeant wort vom 1 1. März 2013 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Be schwerde.
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver si che rungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Ver fügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor den sind, nur zurück gefordert werden, wenn entwe der die für die Wiedererwä gung (wegen zweifel loser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti gung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsa chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E . 1). Nach der bis herigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung dann noch nicht anzu neh men, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht (SVR 1995 KZ Nr. 13); sofern es sich um Entscheide mit regelmässig wieder kehrenden Leistungen handelt, ist allerdings eine Erheblich keit schon bei einer geringfügigen Korrektur anzunehmen (vgl. BGE 102 V 128). 2.2
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs zeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wur de; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (Satz 1), wie 13. Monatslohn und Gratifikation ohne Rücksicht auf die Klag bar keit (Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes ver wal tungsrecht [SBVR], Band 14, 2. Auflage, 2007, S. 2287 f., Randziffer [ Rz ] 365). 3 . 3 .1
Es steht fest, dass die Y.___
der Beschwerdeführerin im März 2010 ein en Bo nus
von Fr. 17‘000.- ausgerichtet hat (Urk. 3/3, Urk. 7/15). Unbestritten ist auch, dass dieser Bonus bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Fraglich ist aber dessen zeitliche Zuordnung.
Bei der erstmaligen Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 10‘500.- -
hat die Kasse den Bonus dem März 2010 zugeordnet (Berechnungsblatt des ver sich er ten Verd ienstes, Urk. 7/16). Im Zuge einer im August 2012 bei der Kasse durch g eführten Revision durch das Sta atssekretariat für Wirtschaft
Seco (Urk. 7/1 4) ging die Beschwerdegegnerin jedoch davon aus, dass der Bonus korrekterweise dem Jahr 2009 hätte zugordnet werden müsse n . In der Folge setzte sie den ver sicherten Verdienst – unter anteilsmässiger Berücksichtigung des Bonus von Fr. 17‘000.- -
für den Monat Dezember 2009 – rückwirkend auf Fr. 9‘418.- -
neu fest; gleichzeitig forderte sie von der Beschwerdeführerin die (unter anderem) dadurch für die Zeit vom 4. Oktober 2011 bis zum 3 1. Juli 2012 zu
v iel aus gerichtete Arbeitslosen en tschädigung von insgesamt Fr. 8‘059.95 zu rück (Urk. 7/2, Urk. 7/4-13). 3 .2
Im angefoc htenen Entscheid (Urk.
2) führt die Beschwerdegegnerin unter ande rem aus, gemäss einer Bestätigung der Y.___ betreffe der im März 2010 ent richtete Bonus ausschliesslich das Jahr 200 9. Es sei bei der Bank üblich, diesen Betrag jeweils im März für das Vorjahr zu bezahlen. Es sei für die Berechnung des versicherten Verdienstes unerheblich, wann der Bonus entrichtet worden sei.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die Auskunft der Y.___, es handle sich beim Bonus von
Fr. 17‘000.- -
um eine Z ahlung für das Jahr 2009, sei irreführend . Denn gemäss den beigelegten arbeitsvertraglichen Grundlagen und Belegen (Urk. 3/1-3) sei für die Auszahlung des Bonus im März 2010 ein ungekündigtes Arbeits ver häl t nis im Zeitpunkt der Auszahlung vorausgesetzt gewesen. Im Weiteren werde in diesen Unterlagen ausdrücklich festgehalten, dass die Zah lung des Bonus im vollen Ermessen der Y.___ liege und für dieses Ermessen die Jahresrechnung des Vorjahres verwendet werde. Da der Bonus somit im März 2010 realisiert worden sei, sei er auch vollumfäng lich diesem Monat zuzurechnen, umso mehr als sie auch erst im Jahr 2010 die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. 4 . 4 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Bonus von Fr. 17‘000.- bei der Festsetzung des versichert en Verdienstes dem Monat März 2010 oder dem Jahr 2009 zuzurech nen ist, und die entsprechenden Folgen auf die Rückerstattungsforderung . 4 .2
Provisionen und dergleichen sind bei der Ermittlung des versicherten Verdiens tes in jenem Bemessungszeitraum zu berücksichtigen, für welchen sie geschul det sind, auch wenn sie erst später zur Auszahlung gelangen (vgl. Urteil des Bun des gerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005, E. 3.2.1). So hielt das Bundesge richt im Urteil 8 C_757/2011 vom 2 1. Dezember 2011 – in welchem die zeitliche Zuord nung
eines im Monat Mai 2008 für das abgeschlossene G eschäftsjahr 2007 aus gerichteten Bonus zu beurteilen war – unter anderem fest (E. 3.4), es sei nicht massgebend, dass ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung des Bonus erst mit dem Ermessensentscheid im Monat Mai 2008 auf Ausrichtung desselben entstanden sei. Da der Bonus sich auf das Jahr 2007 bezogen habe, sei er (bei der Er mitt lung des versicherten Verdienstes) auch diesem zuzurechnen, unge achtet des Um stan des, dass diese Leistung ermessensweise festgelegt worden und erst im Jahr 2008 zur Auszahlung gelangt sei. 4 .3
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass die Vergütung des Bo nus von Fr. 17‘000.- gemäss den von ihr beigelegten arbeitsvertraglichen Grund lagen und Belege (Urk. 3/1-3)
erst mit dem entsprechenden Ermessens entscheid
der Y.___ und damit erst im Frühjahr 2010 realisiert wu rde und dass für dessen
Auszahlung zudem das Bestehen eines ungekündigten Arbeits verhält nisses in diesem Zeitpunkt (mithin im Monat März 2010) vorausgesetzt war . Dies ist je doch nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 4 .2) nicht ent scheiden d . Entschei dend ist einzig, dass sich der Bonus gemäss den arbeits vertraglichen Grund la gen in Übereinstimmung mit den übrigen Akten (vgl. Ar beitgeberbescheinigung der Y.___ vom 1 2. Oktober 2010, Urk. 7/15) zweifel los auf das Jahr 2009 be zog, worauf die Versicherte im Übrigen in ihrer Be schwerde selber hingewiesen hat („Jahresrechnung des Vorjahres“, Urk. 1). Ge stützt auf die dargelegte Recht sprechung hat die Kasse den Bonus von Fr. 17‘000.- -
bei der Ermittlung des ver sicherten Verdienstes zu Recht dem Jahr 2009 zuge ordnet. Die auf dieser Grund lage vorgenommene Neufe stsetz ung des versicher te n Verdienstes auf Fr. 9‘418.- - -
unter anteilsmässig er Berücksichtigung des Bonus für den Monat Dezember 2009
mit Blick auf den massgebenden Bemes sungszeitraum
– blieb unbestritten. Das Gleiche gilt für die Berechnung des Rückerstattungsbetrages betreffend die für die Zeit vom 4. Oktober 2011 bis zum 3 1. Juli 2012 zu
viel ausgerichteten Tag gelder . Konkrete Anhaltspunkte für Berechnungsfehler liegen nicht vor. Zu Recht ist die Verwaltung deshalb wegen zweifelloser Unrichtigkeit ihrer ur sprüng lichen Taggeldberech nung und einer erheblichen Bedeutung der Berich ti gung (E . 2.1) auf die ur sprünglich (formlos) verfügten Leistungen wiederer wä gungsweise zurückge kommen und hat von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 8‘059.95 als unrechtmässig bezogene Leistung zurückgefordert.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse syndicom - seco
– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel