Sachverhalt
1.
Der 1968 geborene X.___, Gipser und Baumaschinenführer, arbeitete vom 6. September 2010 bis 2 1. Dezember 2011 (Urk. 6/18/1) für den Stellen vermittler
Y.___, der ihm aufgrund des Einsatz endes kündigte.
Am 3 0. Januar 2012 (Urk. 6/16) meldete sich der Versicherte per 2 3. Januar 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin lief vom 2 3. Januar 2012 bis 2 2. Januar 2014 eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/12). Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Z.___ (RAV) vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 6/8/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Juli 2012 (Urk. 6/8) wegen Ablehnung zumutbarer Ar beit für 36 Tage ab dem 2 6. Juni 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Es begründete seine Sanktion damit, der Beschwerdeführer sei vom RAV am 1 5. Juni 2012 aufgefordert worden, sich am 2 5. Juni 2012 beim Stellen - vermittler A.___ in B.___ für eine Stelle als Kranführer zu melden. Diese Stelle hätte er per 2 6. Juni 2012 oder nach Vereinbarung antreten können und es wäre bei dem fraglichen Treffen zur Vorlage des Vertrages gekommen. Der Versicherte sei jedoch unentschuldigt nicht zum anberaumten Termin er schienen (Urk. 6/8). Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2012 (Urk. 6/9) Einsprache, die das AWA mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (Urk.
2) abwies. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Oktober 2012 (Urk.
1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter seien die 36 Einstelltage erheblich zu reduzieren. In der Beschwer deantwort vom 2 1. November 2012 (Urk.
5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die ar beitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträch tigt oder verunmöglicht. 1.3
Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.
14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist auch dann erfüllt, wenn die arbeits lose Person sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver handlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22) oder ein Verhalten an den Tag legt, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht, 2007, S. 2431 Rz 1756). 2.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe am 2 5. Juni 2012 frühmorgens telefonisch die Nachricht erhalten, dass sein Cousin und bester Freund in der vergangenen Nacht im Ausland mit dem Auto tödlich verunfallt sei. Diese Nachricht habe ihn aus dem Gleichgewicht gewor fen, so dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich bei der fraglichen Firma zu bewerben. Er sei gezwungen gewesen, wegen seiner psychischen Verfassung den Arzt aufzusuchen, der ihn in der Folge vom 2 8. Juni 2012 bis 2 0. Juli 2012 krankgeschrieben habe, wobei er davon ausgegangen sei, dass er für die ersten drei Tage kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötige. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners habe er – der Beschwerdeführer - seitens des Stellen vermittlers am 2 2. Juni 2012 die telefonische Aufforderung erhalten, sich am 2 5. Juni 2012 zu melden, um sich kennen zu lernen. Es sei nicht die Rede von einer konkreten Stelle gewesen (Urk. 1). 3.
Aus den Akten geht hervor und es ist insoweit auch unbestritten, dass der RAV-Berater den Beschwerdeführer aufgefordert hat, sich beim Stellenvermittler A.___ zu bewerben. Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Vorstellungstermin vom 2 5. Juni 2012 nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar im gerichtlichen Verfahren nun belegt, dass es den von ihm erwähnten Autounfall im Ausland gegeben hat, allerdings geht das Datum, wann sich dieser ereignet hatte, nicht aus den eingereichten Zeitungs ausschnitten hervor (Urk. 3/2, 3/3). Ob dies tatsächlich am Vorabend des fragli chen 2 5. Juni 2012 passiert war, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden. Denn es ist dem Beschwerdegegner darin Recht zu geben, dass nicht einzusehen ist, warum es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, beim Stel lenvermittler
A.___ anzurufen bzw. anrufen zu lassen um mitzuteilen, dass eine schwere persönliche Situation vorliege und um eine Terminverschiebung zu bitten, um klar das Interesse an diesem Kontakt und an einer möglichen An stellung durch diesen Stellenvermittler zu bezeugen. Auch wenn er – wie er darlegt – ärztlicherseits bereits ab 2 5. Juni 2012 als Kranführer für arbeitsunfä hig gehalten wurde (Urk. 1), spricht dies nicht dagegen, dass ihm dieses kurze klärende Telefonat mit dem Stellenvermittler an jenem Tag zumutbar gewesen wäre, nachdem nachgewiesen ist, dass er durchaus im Stande war, an jenem Tag andere Verpflichtungen zu erfüllen. So füllte er am 2 5. Juni 2012 das For mular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2012“ aus (vgl. Urk. 6/15). Weshalb er dabei gerade an diesem Tag die Frage nach dem Vorlie gen einer Arbeitsunfähigkeit im betreffenden Monat verneint hatte, ist dabei unklar und spricht eher dafür, dass dem Beschwerdeführer trotz des vor hande nen Leids über den Tod des Cousins ein grundsätzliches Funktionieren möglich war. Sodann ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entscheidend, ob ihm mitgeteilt worden war, dass es beim Gespräch am 2 5. Juni 2012 darum ginge, sich kennen zu lernen oder um einen konkreten Vertrag zu unterzeich nen. Denn selbst wenn im Vorfeld der Terminvereinbarung für das Treffen mit dem Stellenvermittler nicht konkret von der fraglichen Stelle als Kranführer die Rede gewesen war, musste der Versicherte mit der Möglichkeit rechnen, dass ihm anlässlich des Gesprächs vom 2 5. Juni 2012 ein konkretes Angebot unter breitet würde. Denn wie der Beschwerdeführer selber darlegte, hatte er dem Stellenvermittler vor dem Gespräch seine Unterlagen bereits geschickt gehabt (Urk. 1). Damit verfügte dieser also bereits über die relevanten Eckdaten des Versicherten, so dass eine grosse Wahrscheinlichkeit sicher gegeben war, dem Versicherten bereits eine geeignet e Stelle unterbreiten zu können .
Durch seine Passivität und das Versäumen dieses Termins mit dem Stellen - vermitt ler hat der Beschwerdeführer Grund dafür gegeben, dass seine Arbeits - losigkeit verlängert wurde. Zu Recht wurde der Beschwerdeführer daher in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. 4.1
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 Abs. 2 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) 1–15 Tage bei leichtem Verschulden (lit . a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit . b) und 31–60 Tage bei schwerem Ver schulden (lit . c).
Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit . b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 125; Urteil C 20/06 vom 30. Oktober 2006, E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amt lich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Mass nahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeits stelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein "entschuld barer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter ei nem ent schuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu ver stehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen kann. Ein solcher im kon kreten Einzel fall liegender Grund kann - wie etwa gesund heitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5 mit Hin weisen). 4.2
Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion (ARV 1990 Nr. 20 S. 132) ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natür lich und adäquat kausal verursacht hat.
Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er weder an den verein barten Termin mit dem Stellenvermittler A.___ gegangen noch sich rechtzeitig telefonisch abgemeldet und um eine Verschiebung gebeten hat. Durch sein Ver halten hat er massgeblich dazu beigetragen, dass er eine für ihn zumutbare Ar beitsstelle nicht hat antreten können, was auch klar aus der Aktennotiz vom 8. Oktober 2012 (Urk. 6/6) bzgl. des Stellenvermittlers A.___ in der Person von Herrn C.___ hervorgeht. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer von der Bauunternehmung D.___, E.___, auf verschiedenen Baustellen im Grossraum Zürich eingesetzt worden wäre. Er hätte die Stelle per sofort, d.h. 2 6. Juni 2012 oder auch nach Vereinbarung später antreten können (Urk. 6/6/1). Damit kann nicht gesagt werden, dass der Arbeitslosenversicherung lediglich ein geringer Schaden entstanden sei, da es sich um eine unbefristete Stelle gehandelt hätte, und gemäss Akten der Beschwerdeführer unmittelbar da nach keine andere Stelle angetreten hat. Einzuräumen ist, dass der Versicherte durch die Nachricht des tragi schen Autounfalls belastet war. Nicht zu entschul digen ist jedoch, dass er sich trotz dieser Umstände in keiner Weise beim Stel lenvermittler gemeldet hatte, was ja auch durch eine Drittperson möglich ge wesen wäre.
Die Einstellungsdauer von 36 Tagen bewegt sich im unteren Bereich eines schwe ren Verschuldens. Dies liegt im nachvollziehbaren Ermessen der Verwal tung und ist in Würdigung der genannten Umstände nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Zürich 1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 5. Juni 2012 aufgefordert worden, sich am 2 5. Juni 2012 beim Stellen - vermittler A.___ in B.___ für eine Stelle als Kranführer zu melden. Diese Stelle hätte er per 2 6. Juni 2012 oder nach Vereinbarung antreten können und es wäre bei dem fraglichen Treffen zur Vorlage des Vertrages gekommen. Der Versicherte sei jedoch unentschuldigt nicht zum anberaumten Termin er schienen (Urk. 6/8). Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2012 (Urk. 6/9) Einsprache, die das AWA mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (Urk.
2) abwies.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs.
E. 1.3 Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.
14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist auch dann erfüllt, wenn die arbeits lose Person sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver handlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22) oder ein Verhalten an den Tag legt, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht, 2007, S. 2431 Rz 1756). 2.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe am 2 5. Juni 2012 frühmorgens telefonisch die Nachricht erhalten, dass sein Cousin und bester Freund in der vergangenen Nacht im Ausland mit dem Auto tödlich verunfallt sei. Diese Nachricht habe ihn aus dem Gleichgewicht gewor fen, so dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich bei der fraglichen Firma zu bewerben. Er sei gezwungen gewesen, wegen seiner psychischen Verfassung den Arzt aufzusuchen, der ihn in der Folge vom 2 8. Juni 2012 bis 2 0. Juli 2012 krankgeschrieben habe, wobei er davon ausgegangen sei, dass er für die ersten drei Tage kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötige. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners habe er – der Beschwerdeführer - seitens des Stellen vermittlers am 2 2. Juni 2012 die telefonische Aufforderung erhalten, sich am 2 5. Juni 2012 zu melden, um sich kennen zu lernen. Es sei nicht die Rede von einer konkreten Stelle gewesen (Urk. 1).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Oktober 2012 (Urk.
1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter seien die 36 Einstelltage erheblich zu reduzieren. In der Beschwer deantwort vom 2 1. November 2012 (Urk.
5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Aus den Akten geht hervor und es ist insoweit auch unbestritten, dass der RAV-Berater den Beschwerdeführer aufgefordert hat, sich beim Stellenvermittler A.___ zu bewerben. Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Vorstellungstermin vom 2 5. Juni 2012 nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar im gerichtlichen Verfahren nun belegt, dass es den von ihm erwähnten Autounfall im Ausland gegeben hat, allerdings geht das Datum, wann sich dieser ereignet hatte, nicht aus den eingereichten Zeitungs ausschnitten hervor (Urk. 3/2, 3/3). Ob dies tatsächlich am Vorabend des fragli chen 2 5. Juni 2012 passiert war, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden. Denn es ist dem Beschwerdegegner darin Recht zu geben, dass nicht einzusehen ist, warum es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, beim Stel lenvermittler
A.___ anzurufen bzw. anrufen zu lassen um mitzuteilen, dass eine schwere persönliche Situation vorliege und um eine Terminverschiebung zu bitten, um klar das Interesse an diesem Kontakt und an einer möglichen An stellung durch diesen Stellenvermittler zu bezeugen. Auch wenn er – wie er darlegt – ärztlicherseits bereits ab 2 5. Juni 2012 als Kranführer für arbeitsunfä hig gehalten wurde (Urk. 1), spricht dies nicht dagegen, dass ihm dieses kurze klärende Telefonat mit dem Stellenvermittler an jenem Tag zumutbar gewesen wäre, nachdem nachgewiesen ist, dass er durchaus im Stande war, an jenem Tag andere Verpflichtungen zu erfüllen. So füllte er am 2 5. Juni 2012 das For mular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2012“ aus (vgl. Urk. 6/15). Weshalb er dabei gerade an diesem Tag die Frage nach dem Vorlie gen einer Arbeitsunfähigkeit im betreffenden Monat verneint hatte, ist dabei unklar und spricht eher dafür, dass dem Beschwerdeführer trotz des vor hande nen Leids über den Tod des Cousins ein grundsätzliches Funktionieren möglich war. Sodann ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entscheidend, ob ihm mitgeteilt worden war, dass es beim Gespräch am 2 5. Juni 2012 darum ginge, sich kennen zu lernen oder um einen konkreten Vertrag zu unterzeich nen. Denn selbst wenn im Vorfeld der Terminvereinbarung für das Treffen mit dem Stellenvermittler nicht konkret von der fraglichen Stelle als Kranführer die Rede gewesen war, musste der Versicherte mit der Möglichkeit rechnen, dass ihm anlässlich des Gesprächs vom 2 5. Juni 2012 ein konkretes Angebot unter breitet würde. Denn wie der Beschwerdeführer selber darlegte, hatte er dem Stellenvermittler vor dem Gespräch seine Unterlagen bereits geschickt gehabt (Urk. 1). Damit verfügte dieser also bereits über die relevanten Eckdaten des Versicherten, so dass eine grosse Wahrscheinlichkeit sicher gegeben war, dem Versicherten bereits eine geeignet e Stelle unterbreiten zu können .
Durch seine Passivität und das Versäumen dieses Termins mit dem Stellen - vermitt ler hat der Beschwerdeführer Grund dafür gegeben, dass seine Arbeits - losigkeit verlängert wurde. Zu Recht wurde der Beschwerdeführer daher in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso
E. 4.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 Abs. 2 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) 1–15 Tage bei leichtem Verschulden (lit . a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit . b) und 31–60 Tage bei schwerem Ver schulden (lit . c).
Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit . b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 125; Urteil C 20/06 vom 30. Oktober 2006, E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amt lich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Mass nahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeits stelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein "entschuld barer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter ei nem ent schuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu ver stehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen kann. Ein solcher im kon kreten Einzel fall liegender Grund kann - wie etwa gesund heitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5 mit Hin weisen).
E. 4.2 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion (ARV 1990 Nr. 20 S. 132) ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natür lich und adäquat kausal verursacht hat.
Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er weder an den verein barten Termin mit dem Stellenvermittler A.___ gegangen noch sich rechtzeitig telefonisch abgemeldet und um eine Verschiebung gebeten hat. Durch sein Ver halten hat er massgeblich dazu beigetragen, dass er eine für ihn zumutbare Ar beitsstelle nicht hat antreten können, was auch klar aus der Aktennotiz vom 8. Oktober 2012 (Urk. 6/6) bzgl. des Stellenvermittlers A.___ in der Person von Herrn C.___ hervorgeht. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer von der Bauunternehmung D.___, E.___, auf verschiedenen Baustellen im Grossraum Zürich eingesetzt worden wäre. Er hätte die Stelle per sofort, d.h. 2 6. Juni 2012 oder auch nach Vereinbarung später antreten können (Urk. 6/6/1). Damit kann nicht gesagt werden, dass der Arbeitslosenversicherung lediglich ein geringer Schaden entstanden sei, da es sich um eine unbefristete Stelle gehandelt hätte, und gemäss Akten der Beschwerdeführer unmittelbar da nach keine andere Stelle angetreten hat. Einzuräumen ist, dass der Versicherte durch die Nachricht des tragi schen Autounfalls belastet war. Nicht zu entschul digen ist jedoch, dass er sich trotz dieser Umstände in keiner Weise beim Stel lenvermittler gemeldet hatte, was ja auch durch eine Drittperson möglich ge wesen wäre.
Die Einstellungsdauer von 36 Tagen bewegt sich im unteren Bereich eines schwe ren Verschuldens. Dies liegt im nachvollziehbaren Ermessen der Verwal tung und ist in Würdigung der genannten Umstände nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Zürich 1
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00284 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Paradiso Urteil vom
20. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1968 geborene X.___, Gipser und Baumaschinenführer, arbeitete vom 6. September 2010 bis 2 1. Dezember 2011 (Urk. 6/18/1) für den Stellen vermittler
Y.___, der ihm aufgrund des Einsatz endes kündigte.
Am 3 0. Januar 2012 (Urk. 6/16) meldete sich der Versicherte per 2 3. Januar 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin lief vom 2 3. Januar 2012 bis 2 2. Januar 2014 eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/12). Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Z.___ (RAV) vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 6/8/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Juli 2012 (Urk. 6/8) wegen Ablehnung zumutbarer Ar beit für 36 Tage ab dem 2 6. Juni 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Es begründete seine Sanktion damit, der Beschwerdeführer sei vom RAV am 1 5. Juni 2012 aufgefordert worden, sich am 2 5. Juni 2012 beim Stellen - vermittler A.___ in B.___ für eine Stelle als Kranführer zu melden. Diese Stelle hätte er per 2 6. Juni 2012 oder nach Vereinbarung antreten können und es wäre bei dem fraglichen Treffen zur Vorlage des Vertrages gekommen. Der Versicherte sei jedoch unentschuldigt nicht zum anberaumten Termin er schienen (Urk. 6/8). Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2012 (Urk. 6/9) Einsprache, die das AWA mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (Urk.
2) abwies. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Oktober 2012 (Urk.
1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter seien die 36 Einstelltage erheblich zu reduzieren. In der Beschwer deantwort vom 2 1. November 2012 (Urk.
5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die ar beitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträch tigt oder verunmöglicht. 1.3
Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.
14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist auch dann erfüllt, wenn die arbeits lose Person sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver handlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22) oder ein Verhalten an den Tag legt, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwal tungsrecht, 2007, S. 2431 Rz 1756). 2.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe am 2 5. Juni 2012 frühmorgens telefonisch die Nachricht erhalten, dass sein Cousin und bester Freund in der vergangenen Nacht im Ausland mit dem Auto tödlich verunfallt sei. Diese Nachricht habe ihn aus dem Gleichgewicht gewor fen, so dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich bei der fraglichen Firma zu bewerben. Er sei gezwungen gewesen, wegen seiner psychischen Verfassung den Arzt aufzusuchen, der ihn in der Folge vom 2 8. Juni 2012 bis 2 0. Juli 2012 krankgeschrieben habe, wobei er davon ausgegangen sei, dass er für die ersten drei Tage kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötige. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners habe er – der Beschwerdeführer - seitens des Stellen vermittlers am 2 2. Juni 2012 die telefonische Aufforderung erhalten, sich am 2 5. Juni 2012 zu melden, um sich kennen zu lernen. Es sei nicht die Rede von einer konkreten Stelle gewesen (Urk. 1). 3.
Aus den Akten geht hervor und es ist insoweit auch unbestritten, dass der RAV-Berater den Beschwerdeführer aufgefordert hat, sich beim Stellenvermittler A.___ zu bewerben. Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Vorstellungstermin vom 2 5. Juni 2012 nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar im gerichtlichen Verfahren nun belegt, dass es den von ihm erwähnten Autounfall im Ausland gegeben hat, allerdings geht das Datum, wann sich dieser ereignet hatte, nicht aus den eingereichten Zeitungs ausschnitten hervor (Urk. 3/2, 3/3). Ob dies tatsächlich am Vorabend des fragli chen 2 5. Juni 2012 passiert war, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden. Denn es ist dem Beschwerdegegner darin Recht zu geben, dass nicht einzusehen ist, warum es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, beim Stel lenvermittler
A.___ anzurufen bzw. anrufen zu lassen um mitzuteilen, dass eine schwere persönliche Situation vorliege und um eine Terminverschiebung zu bitten, um klar das Interesse an diesem Kontakt und an einer möglichen An stellung durch diesen Stellenvermittler zu bezeugen. Auch wenn er – wie er darlegt – ärztlicherseits bereits ab 2 5. Juni 2012 als Kranführer für arbeitsunfä hig gehalten wurde (Urk. 1), spricht dies nicht dagegen, dass ihm dieses kurze klärende Telefonat mit dem Stellenvermittler an jenem Tag zumutbar gewesen wäre, nachdem nachgewiesen ist, dass er durchaus im Stande war, an jenem Tag andere Verpflichtungen zu erfüllen. So füllte er am 2 5. Juni 2012 das For mular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2012“ aus (vgl. Urk. 6/15). Weshalb er dabei gerade an diesem Tag die Frage nach dem Vorlie gen einer Arbeitsunfähigkeit im betreffenden Monat verneint hatte, ist dabei unklar und spricht eher dafür, dass dem Beschwerdeführer trotz des vor hande nen Leids über den Tod des Cousins ein grundsätzliches Funktionieren möglich war. Sodann ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entscheidend, ob ihm mitgeteilt worden war, dass es beim Gespräch am 2 5. Juni 2012 darum ginge, sich kennen zu lernen oder um einen konkreten Vertrag zu unterzeich nen. Denn selbst wenn im Vorfeld der Terminvereinbarung für das Treffen mit dem Stellenvermittler nicht konkret von der fraglichen Stelle als Kranführer die Rede gewesen war, musste der Versicherte mit der Möglichkeit rechnen, dass ihm anlässlich des Gesprächs vom 2 5. Juni 2012 ein konkretes Angebot unter breitet würde. Denn wie der Beschwerdeführer selber darlegte, hatte er dem Stellenvermittler vor dem Gespräch seine Unterlagen bereits geschickt gehabt (Urk. 1). Damit verfügte dieser also bereits über die relevanten Eckdaten des Versicherten, so dass eine grosse Wahrscheinlichkeit sicher gegeben war, dem Versicherten bereits eine geeignet e Stelle unterbreiten zu können .
Durch seine Passivität und das Versäumen dieses Termins mit dem Stellen - vermitt ler hat der Beschwerdeführer Grund dafür gegeben, dass seine Arbeits - losigkeit verlängert wurde. Zu Recht wurde der Beschwerdeführer daher in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. 4.1
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 Abs. 2 der Verord nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) 1–15 Tage bei leichtem Verschulden (lit . a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit . b) und 31–60 Tage bei schwerem Ver schulden (lit . c).
Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit . b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 125; Urteil C 20/06 vom 30. Oktober 2006, E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amt lich zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Mass nahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeits stelle nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein "entschuld barer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter ei nem ent schuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu ver stehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen kann. Ein solcher im kon kreten Einzel fall liegender Grund kann - wie etwa gesund heitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5 mit Hin weisen). 4.2
Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion (ARV 1990 Nr. 20 S. 132) ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natür lich und adäquat kausal verursacht hat.
Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er weder an den verein barten Termin mit dem Stellenvermittler A.___ gegangen noch sich rechtzeitig telefonisch abgemeldet und um eine Verschiebung gebeten hat. Durch sein Ver halten hat er massgeblich dazu beigetragen, dass er eine für ihn zumutbare Ar beitsstelle nicht hat antreten können, was auch klar aus der Aktennotiz vom 8. Oktober 2012 (Urk. 6/6) bzgl. des Stellenvermittlers A.___ in der Person von Herrn C.___ hervorgeht. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer von der Bauunternehmung D.___, E.___, auf verschiedenen Baustellen im Grossraum Zürich eingesetzt worden wäre. Er hätte die Stelle per sofort, d.h. 2 6. Juni 2012 oder auch nach Vereinbarung später antreten können (Urk. 6/6/1). Damit kann nicht gesagt werden, dass der Arbeitslosenversicherung lediglich ein geringer Schaden entstanden sei, da es sich um eine unbefristete Stelle gehandelt hätte, und gemäss Akten der Beschwerdeführer unmittelbar da nach keine andere Stelle angetreten hat. Einzuräumen ist, dass der Versicherte durch die Nachricht des tragi schen Autounfalls belastet war. Nicht zu entschul digen ist jedoch, dass er sich trotz dieser Umstände in keiner Weise beim Stel lenvermittler gemeldet hatte, was ja auch durch eine Drittperson möglich ge wesen wäre.
Die Einstellungsdauer von 36 Tagen bewegt sich im unteren Bereich eines schwe ren Verschuldens. Dies liegt im nachvollziehbaren Ermessen der Verwal tung und ist in Würdigung der genannten Umstände nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Zürich 1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso