Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1976, arbeitete von Mai 2007 bis Ende Mai 2010 als PC/ L an
Supporter bei der Y .___ SA .
Dieses Ar beits verhältnis wurde von der Arbeitgeberin aufgelöst (Arbeitgeberbescheini gung vom 5. Mai 2010, Urk. 8/17 Ziff. 2 und 10; Kündigung vom 23. März 2010, Urk. 8/16). Am 12. März 2010 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Taggeldern an (Urk. 8/1).
Am 7. Juni 2010 trat X.___ eine Stelle als Application
Specialist bei der Z.___ AG an (Urk. 8/30) , worauf der Versicherte per 6. Juni 2010 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 8/32). Nachdem das Arbeitsverhält nis
vom Arbeitgeber noch während der Probezeit per 31. August 2010 gekün digt wurde ( Arbeitgeberbescheinigung vom 2. September 2010, Urk. 8/23 Ziff. 2, 3, 10 und 11 ; Kündigung vom 19. August 2010, Urk. 8/22), meldete sich X.___ am 31. August 2010 erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/35) und per 15. März 2011 wieder ab (Urk. 8/44). 1.2
Im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit klärte die Arbeitslosenkasse Einkommen ab, welche während des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung bei der Ausgleichskasse als AHV pflichtig gemeldet wurden (Urk. 8/53, Urk. 8/67). Dabei brachte sie in Erfahrung, dass X.___ von Oktober 2010 bis März 2011 bei der A .___ AG gearbeitet hatte (Urk. 8/70). Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 gewährte sie dem Versicherten das rechtliche Gehör und forderte ihn zur Stellungnahme auf (Urk. 8/71), welche er am
26. Juli 2012 ein reichte (Urk. 8/72) . 1.3
Mit Verfügung vom 2. August 2012 forderte die Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 24‘259.25 zurück mit der Begründung, das vom Versicherten bei der A .___ AG erzielte Einkommen sei als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschä digung anzurechnen, was eine Neuberechnung des Anspruchs notwendig mache (Urk. 8/75 S. 5). Am 9. August 2012 erstattete die Arbeitslosenkasse so dann Strafanzeige wegen unrechtmässiger Erwirkung von Arbeitslosenentschädi gung im Sinne von Art. 105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beits losenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) (Urk. 8/78).
Die gegen die Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache vom 22. August 2012 (Urk. 8/85) wies die Kasse mit Entscheid vom 14. September 2012 ab (Urk. 8/86 = Urk. 2).
Das Erlassgesuch vom 31. August 2012 (Urk. 8/97) leitete die Arbeitslosenkasse am 23. Oktober 2012 zuständigkeitshalber der Kantonalen Amtsstelle (AWA) weiter (Urk. 8/99). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2012 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 9. Oktober 2012 Beschwerde, welche unter Einschluss der darin inte grierten Beilagen 77 Seiten umfasste (Urk. 1). Innert der mit Verfügung vom
18. Oktober 2012 (Urk. 3) angesetzten Frist reichte X.___ am 2. Novem ber 2012 eine gekürzte Fassung seiner Beschwerde ein (Urk. 5). Mit Beschwerde antwort vom 26. November 2012 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 29. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen - insbesondere zum ver sicherten Verdienst (Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 AVIG), zum Anspruch auf Differenzzahlungen beim Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG) sowie betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) - im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 f.) zutreffend dargelegt . Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassen leistungen den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der pro zessualen Revision wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtig keit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung unterliegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen för mlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung des Einkommens aus Zwischenverdienst im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die von der A .___ AG gemeldeten Löhne (vgl. Urk. 8/68). Den für den Beschwerdeführer mass gebenden Ansatz für sein Arbeitslosentaggeld hatte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 249.85 fest gesetzt (S. 5 oben ) und ihm im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis
15. März 2011 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt 26‘890.55 aus gerichtet (S. 5 Ziff. 2) . Weiter führte sie aus, sie habe erst im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Frühjahr 2012 Kenntnis von der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A .___ AG erhalten . Mit der Er stellung der Rückforderungsverfügung vom 2. August 2012 sei die Ver jäh rungs frist somit eingehalten (S. 6 Ziff. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, die Mitarbei ter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ( RAV ) hätten bereits im Jahre 2010 alle vertraglichen Details zum befristeten Zwischenverdienst gekannt. Da das RAV und die Arbeitslosenkasse eine Einheit bildeten, hätten bei Anwen dung der üblichen Sorgfalt die Arbeitslosengelder bereits im Jahre 2010 korrekt berechnet werden können (Urk. 5 S. 3 lit . B.4). Er habe sich gegenüber dem RAV und der Beschwerdegegnerin immer korrekt verhalten und sei immer gutgläubig gewesen (S. 3 lit . B.5). D ie Sache sei zudem unterdessen verjährt (S. 4 Ziff. 6). Bei voller Kenntnis der Fakten liege der Fehler beim RAV bzw. bei der Beschwerdegegnerin (S. 5 Ziff. 8). Er dürfe darauf vertrauen, dass das RAV und die Beschwerdegegnerin korrekt arbeiten, ihn vollständig aufklären und beraten würden (S. 5 Ziff. 9). Das RAV habe ihm im Jahre 2010 zum von vornherein befristeten Zwischenverdienst als Zwischenlösung geraten, ohne ihn über zu beachtende Einkommensgrenzen oder allfällige Rückzahlungspflichten zu in formieren (S. 7 Ziff. 13). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rück forder ung in der Höhe von Fr. 24‘259.25 . 3. 3.1
Aufgrund der Akten ausgewiesen und im Übrigen un bestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 15. März 2011 Arbeitslosenentschädigung in folgendem Umfang
ausgerichtet hat (vgl. Urk. 8/74): - Oktober 2010 Fr. 4‘787.75 - November 2010 Fr. 5‘015.75 - Dezember 2010 Fr. 5‘243.70 - Januar 2011 Fr. 4‘782.90 - Februar 2011 Fr. 4‘555.15 - März 2011 Fr. 2‘505.30
Ebenso unbestritten und belegt ist das vom Beschwerdeführer in demselben Zeit raum bei der A .___ AG erzielte Einkommen in folgender Höhe (Urk. 8/68 , inkl. Anteil am 13. Monatslohn ): - Oktober 2010 Fr. 3‘363.75 - November 2010 Fr. 7‘475.-- - Dezember 2010 Fr. 7‘475.-- - Januar 2011 Fr. 7‘475.-- - Februar 2011 Fr. 7‘475.-- - März 2011 Fr. 3‘737.50 3.2
Da die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder unter Nichtberücksichtigung des Zwischenverdienstes zweifellos unrichtig war und die Berichtigung angesichts des
- in masslicher Hinsicht mit Blick auf die Rechts- und Sachlage zu Recht nicht bemängelten - Rückforderungsbetrages in Höhe von Fr. 24‘259.25 von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die (formlosen) Taggeldabrechnungen für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. 3.3
Auch ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass diese erst im Früh jahr 2012 im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarz arbeit Kennt nis von der Anstellung des Beschwerdeführers bei der A .___ AG er halten hat, so dass die einjährige Ver wirk ungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) mit Er lass der Rückforderungsverfügung am 2. August 2012 zweifellos eingehalten ist.
U nbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, der zuständige Mit arbeiter des RAV sei über alle Details des Vertrages mit der A .___ AG in formiert ge wesen und hätte die Beschwerdegegnerin informieren müssen.
Die gegenüber unzuständigen Stellen erwähnte Tätigkeit entbindet nicht von der Pflicht der ordnungsgemässen Deklaration bei der hiefür zuständigen Arbeits lo sen kasse (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.3 mit Hinweisen). Aus Art. 30 ATSG, wonach alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmel dung en, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen und entsprechende Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, kann der Beschwerdeführer dies bezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Fest steht, dass er i n den monat lich zuhanden der Arbeitslosenkasse auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat ..." in den hier relevanten Monaten Oktober 2010 bis März 2011
jeweils die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeit ge bern gearbeitet habe, wider besseres Wissen verneinte (Urk. 8/38-43), obwohl aus
den Formularen die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hin weis auf die Möglichkeiten von Leistungsentzug, Strafanzeige und Rücker statt ung zu Unrecht bezogener Leistungen) unmissverständlich hervorging. 3. 4
Zusammenfassend ist das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätig keit bei der A.___ AG als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädi gung für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 anzurechnen. Die verfügte und betragsmässig unbestrittene Rückforderung von Fr. 24‘259.25 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter ein Erlassgesuch stellte (Urk. 5 S.
20), ist festzuhalten, dass im angefochtenen Einspracheentscheid nur über die Rückerstattung entschieden wurde und der Erlass der Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet,
weshalb darauf nicht ein ge treten werden kann. 5.
Gemäss Art. 61 lit . a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Der Antrag auf Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1976, arbeitete von Mai 2007 bis Ende Mai 2010 als PC/ L an
Supporter bei der Y .___ SA .
Dieses Ar beits verhältnis wurde von der Arbeitgeberin aufgelöst (Arbeitgeberbescheini gung vom 5. Mai 2010, Urk. 8/17 Ziff. 2 und 10; Kündigung vom 23. März 2010, Urk. 8/16). Am 12. März 2010 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Taggeldern an (Urk. 8/1).
Am 7. Juni 2010 trat X.___ eine Stelle als Application
Specialist bei der Z.___ AG an (Urk. 8/30) , worauf der Versicherte per 6. Juni 2010 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 8/32). Nachdem das Arbeitsverhält nis
vom Arbeitgeber noch während der Probezeit per 31. August 2010 gekün digt wurde ( Arbeitgeberbescheinigung vom 2. September 2010, Urk. 8/23 Ziff. 2, 3, 10 und 11 ; Kündigung vom 19. August 2010, Urk. 8/22), meldete sich X.___ am 31. August 2010 erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/35) und per 15. März 2011 wieder ab (Urk. 8/44).
E. 1.2 Im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit klärte die Arbeitslosenkasse Einkommen ab, welche während des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung bei der Ausgleichskasse als AHV pflichtig gemeldet wurden (Urk. 8/53, Urk. 8/67). Dabei brachte sie in Erfahrung, dass X.___ von Oktober 2010 bis März 2011 bei der A .___ AG gearbeitet hatte (Urk. 8/70). Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 gewährte sie dem Versicherten das rechtliche Gehör und forderte ihn zur Stellungnahme auf (Urk. 8/71), welche er am
26. Juli 2012 ein reichte (Urk. 8/72) .
E. 1.3 Mit Verfügung vom 2. August 2012 forderte die Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 24‘259.25 zurück mit der Begründung, das vom Versicherten bei der A .___ AG erzielte Einkommen sei als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschä digung anzurechnen, was eine Neuberechnung des Anspruchs notwendig mache (Urk. 8/75 S. 5). Am 9. August 2012 erstattete die Arbeitslosenkasse so dann Strafanzeige wegen unrechtmässiger Erwirkung von Arbeitslosenentschädi gung im Sinne von Art. 105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beits losenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) (Urk. 8/78).
Die gegen die Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache vom 22. August 2012 (Urk. 8/85) wies die Kasse mit Entscheid vom 14. September 2012 ab (Urk. 8/86 = Urk. 2).
Das Erlassgesuch vom 31. August 2012 (Urk. 8/97) leitete die Arbeitslosenkasse am 23. Oktober 2012 zuständigkeitshalber der Kantonalen Amtsstelle (AWA) weiter (Urk. 8/99).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2012 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 9. Oktober 2012 Beschwerde, welche unter Einschluss der darin inte grierten Beilagen 77 Seiten umfasste (Urk. 1). Innert der mit Verfügung vom
18. Oktober 2012 (Urk. 3) angesetzten Frist reichte X.___ am 2. Novem ber 2012 eine gekürzte Fassung seiner Beschwerde ein (Urk. 5). Mit Beschwerde antwort vom 26. November 2012 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 29. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen - insbesondere zum ver sicherten Verdienst (Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 AVIG), zum Anspruch auf Differenzzahlungen beim Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG) sowie betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) - im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 f.) zutreffend dargelegt . Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassen leistungen den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der pro zessualen Revision wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtig keit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung unterliegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen för mlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung des Einkommens aus Zwischenverdienst im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die von der A .___ AG gemeldeten Löhne (vgl. Urk. 8/68). Den für den Beschwerdeführer mass gebenden Ansatz für sein Arbeitslosentaggeld hatte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 249.85 fest gesetzt (S. 5 oben ) und ihm im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis
15. März 2011 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt 26‘890.55 aus gerichtet (S. 5 Ziff. 2) . Weiter führte sie aus, sie habe erst im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Frühjahr 2012 Kenntnis von der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A .___ AG erhalten . Mit der Er stellung der Rückforderungsverfügung vom 2. August 2012 sei die Ver jäh rungs frist somit eingehalten (S. 6 Ziff. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, die Mitarbei ter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ( RAV ) hätten bereits im Jahre 2010 alle vertraglichen Details zum befristeten Zwischenverdienst gekannt. Da das RAV und die Arbeitslosenkasse eine Einheit bildeten, hätten bei Anwen dung der üblichen Sorgfalt die Arbeitslosengelder bereits im Jahre 2010 korrekt berechnet werden können (Urk. 5 S. 3 lit . B.4). Er habe sich gegenüber dem RAV und der Beschwerdegegnerin immer korrekt verhalten und sei immer gutgläubig gewesen (S. 3 lit . B.5). D ie Sache sei zudem unterdessen verjährt (S. 4 Ziff. 6). Bei voller Kenntnis der Fakten liege der Fehler beim RAV bzw. bei der Beschwerdegegnerin (S. 5 Ziff. 8). Er dürfe darauf vertrauen, dass das RAV und die Beschwerdegegnerin korrekt arbeiten, ihn vollständig aufklären und beraten würden (S. 5 Ziff. 9). Das RAV habe ihm im Jahre 2010 zum von vornherein befristeten Zwischenverdienst als Zwischenlösung geraten, ohne ihn über zu beachtende Einkommensgrenzen oder allfällige Rückzahlungspflichten zu in formieren (S. 7 Ziff. 13).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rück forder ung in der Höhe von Fr. 24‘259.25 .
E. 3.1 Aufgrund der Akten ausgewiesen und im Übrigen un bestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 15. März 2011 Arbeitslosenentschädigung in folgendem Umfang
ausgerichtet hat (vgl. Urk. 8/74): - Oktober 2010 Fr. 4‘787.75 - November 2010 Fr. 5‘015.75 - Dezember 2010 Fr. 5‘243.70 - Januar 2011 Fr. 4‘782.90 - Februar 2011 Fr. 4‘555.15 - März 2011 Fr. 2‘505.30
Ebenso unbestritten und belegt ist das vom Beschwerdeführer in demselben Zeit raum bei der A .___ AG erzielte Einkommen in folgender Höhe (Urk. 8/68 , inkl. Anteil am 13. Monatslohn ): - Oktober 2010 Fr. 3‘363.75 - November 2010 Fr. 7‘475.-- - Dezember 2010 Fr. 7‘475.-- - Januar 2011 Fr. 7‘475.-- - Februar 2011 Fr. 7‘475.-- - März 2011 Fr. 3‘737.50
E. 3.2 Da die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder unter Nichtberücksichtigung des Zwischenverdienstes zweifellos unrichtig war und die Berichtigung angesichts des
- in masslicher Hinsicht mit Blick auf die Rechts- und Sachlage zu Recht nicht bemängelten - Rückforderungsbetrages in Höhe von Fr. 24‘259.25 von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die (formlosen) Taggeldabrechnungen für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.
E. 3.3 Auch ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass diese erst im Früh jahr 2012 im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarz arbeit Kennt nis von der Anstellung des Beschwerdeführers bei der A .___ AG er halten hat, so dass die einjährige Ver wirk ungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) mit Er lass der Rückforderungsverfügung am 2. August 2012 zweifellos eingehalten ist.
U nbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, der zuständige Mit arbeiter des RAV sei über alle Details des Vertrages mit der A .___ AG in formiert ge wesen und hätte die Beschwerdegegnerin informieren müssen.
Die gegenüber unzuständigen Stellen erwähnte Tätigkeit entbindet nicht von der Pflicht der ordnungsgemässen Deklaration bei der hiefür zuständigen Arbeits lo sen kasse (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.3 mit Hinweisen). Aus Art. 30 ATSG, wonach alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmel dung en, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen und entsprechende Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, kann der Beschwerdeführer dies bezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Fest steht, dass er i n den monat lich zuhanden der Arbeitslosenkasse auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat ..." in den hier relevanten Monaten Oktober 2010 bis März 2011
jeweils die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeit ge bern gearbeitet habe, wider besseres Wissen verneinte (Urk. 8/38-43), obwohl aus
den Formularen die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hin weis auf die Möglichkeiten von Leistungsentzug, Strafanzeige und Rücker statt ung zu Unrecht bezogener Leistungen) unmissverständlich hervorging.
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter ein Erlassgesuch stellte (Urk. 5 S.
20), ist festzuhalten, dass im angefochtenen Einspracheentscheid nur über die Rückerstattung entschieden wurde und der Erlass der Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet,
weshalb darauf nicht ein ge treten werden kann.
E. 5 Gemäss Art. 61 lit . a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Der Antrag auf Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00277 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
12. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1976, arbeitete von Mai 2007 bis Ende Mai 2010 als PC/ L an
Supporter bei der Y .___ SA .
Dieses Ar beits verhältnis wurde von der Arbeitgeberin aufgelöst (Arbeitgeberbescheini gung vom 5. Mai 2010, Urk. 8/17 Ziff. 2 und 10; Kündigung vom 23. März 2010, Urk. 8/16). Am 12. März 2010 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Taggeldern an (Urk. 8/1).
Am 7. Juni 2010 trat X.___ eine Stelle als Application
Specialist bei der Z.___ AG an (Urk. 8/30) , worauf der Versicherte per 6. Juni 2010 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 8/32). Nachdem das Arbeitsverhält nis
vom Arbeitgeber noch während der Probezeit per 31. August 2010 gekün digt wurde ( Arbeitgeberbescheinigung vom 2. September 2010, Urk. 8/23 Ziff. 2, 3, 10 und 11 ; Kündigung vom 19. August 2010, Urk. 8/22), meldete sich X.___ am 31. August 2010 erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/35) und per 15. März 2011 wieder ab (Urk. 8/44). 1.2
Im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit klärte die Arbeitslosenkasse Einkommen ab, welche während des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung bei der Ausgleichskasse als AHV pflichtig gemeldet wurden (Urk. 8/53, Urk. 8/67). Dabei brachte sie in Erfahrung, dass X.___ von Oktober 2010 bis März 2011 bei der A .___ AG gearbeitet hatte (Urk. 8/70). Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 gewährte sie dem Versicherten das rechtliche Gehör und forderte ihn zur Stellungnahme auf (Urk. 8/71), welche er am
26. Juli 2012 ein reichte (Urk. 8/72) . 1.3
Mit Verfügung vom 2. August 2012 forderte die Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 24‘259.25 zurück mit der Begründung, das vom Versicherten bei der A .___ AG erzielte Einkommen sei als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschä digung anzurechnen, was eine Neuberechnung des Anspruchs notwendig mache (Urk. 8/75 S. 5). Am 9. August 2012 erstattete die Arbeitslosenkasse so dann Strafanzeige wegen unrechtmässiger Erwirkung von Arbeitslosenentschädi gung im Sinne von Art. 105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beits losenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) (Urk. 8/78).
Die gegen die Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache vom 22. August 2012 (Urk. 8/85) wies die Kasse mit Entscheid vom 14. September 2012 ab (Urk. 8/86 = Urk. 2).
Das Erlassgesuch vom 31. August 2012 (Urk. 8/97) leitete die Arbeitslosenkasse am 23. Oktober 2012 zuständigkeitshalber der Kantonalen Amtsstelle (AWA) weiter (Urk. 8/99). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2012 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 9. Oktober 2012 Beschwerde, welche unter Einschluss der darin inte grierten Beilagen 77 Seiten umfasste (Urk. 1). Innert der mit Verfügung vom
18. Oktober 2012 (Urk. 3) angesetzten Frist reichte X.___ am 2. Novem ber 2012 eine gekürzte Fassung seiner Beschwerde ein (Urk. 5). Mit Beschwerde antwort vom 26. November 2012 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 29. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen - insbesondere zum ver sicherten Verdienst (Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 AVIG), zum Anspruch auf Differenzzahlungen beim Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG) sowie betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) - im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 f.) zutreffend dargelegt . Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassen leistungen den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der pro zessualen Revision wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtig keit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung unterliegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen för mlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung des Einkommens aus Zwischenverdienst im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die von der A .___ AG gemeldeten Löhne (vgl. Urk. 8/68). Den für den Beschwerdeführer mass gebenden Ansatz für sein Arbeitslosentaggeld hatte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 249.85 fest gesetzt (S. 5 oben ) und ihm im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis
15. März 2011 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt 26‘890.55 aus gerichtet (S. 5 Ziff. 2) . Weiter führte sie aus, sie habe erst im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Frühjahr 2012 Kenntnis von der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A .___ AG erhalten . Mit der Er stellung der Rückforderungsverfügung vom 2. August 2012 sei die Ver jäh rungs frist somit eingehalten (S. 6 Ziff. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, die Mitarbei ter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ( RAV ) hätten bereits im Jahre 2010 alle vertraglichen Details zum befristeten Zwischenverdienst gekannt. Da das RAV und die Arbeitslosenkasse eine Einheit bildeten, hätten bei Anwen dung der üblichen Sorgfalt die Arbeitslosengelder bereits im Jahre 2010 korrekt berechnet werden können (Urk. 5 S. 3 lit . B.4). Er habe sich gegenüber dem RAV und der Beschwerdegegnerin immer korrekt verhalten und sei immer gutgläubig gewesen (S. 3 lit . B.5). D ie Sache sei zudem unterdessen verjährt (S. 4 Ziff. 6). Bei voller Kenntnis der Fakten liege der Fehler beim RAV bzw. bei der Beschwerdegegnerin (S. 5 Ziff. 8). Er dürfe darauf vertrauen, dass das RAV und die Beschwerdegegnerin korrekt arbeiten, ihn vollständig aufklären und beraten würden (S. 5 Ziff. 9). Das RAV habe ihm im Jahre 2010 zum von vornherein befristeten Zwischenverdienst als Zwischenlösung geraten, ohne ihn über zu beachtende Einkommensgrenzen oder allfällige Rückzahlungspflichten zu in formieren (S. 7 Ziff. 13). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rück forder ung in der Höhe von Fr. 24‘259.25 . 3. 3.1
Aufgrund der Akten ausgewiesen und im Übrigen un bestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 15. März 2011 Arbeitslosenentschädigung in folgendem Umfang
ausgerichtet hat (vgl. Urk. 8/74): - Oktober 2010 Fr. 4‘787.75 - November 2010 Fr. 5‘015.75 - Dezember 2010 Fr. 5‘243.70 - Januar 2011 Fr. 4‘782.90 - Februar 2011 Fr. 4‘555.15 - März 2011 Fr. 2‘505.30
Ebenso unbestritten und belegt ist das vom Beschwerdeführer in demselben Zeit raum bei der A .___ AG erzielte Einkommen in folgender Höhe (Urk. 8/68 , inkl. Anteil am 13. Monatslohn ): - Oktober 2010 Fr. 3‘363.75 - November 2010 Fr. 7‘475.-- - Dezember 2010 Fr. 7‘475.-- - Januar 2011 Fr. 7‘475.-- - Februar 2011 Fr. 7‘475.-- - März 2011 Fr. 3‘737.50 3.2
Da die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder unter Nichtberücksichtigung des Zwischenverdienstes zweifellos unrichtig war und die Berichtigung angesichts des
- in masslicher Hinsicht mit Blick auf die Rechts- und Sachlage zu Recht nicht bemängelten - Rückforderungsbetrages in Höhe von Fr. 24‘259.25 von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die (formlosen) Taggeldabrechnungen für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. 3.3
Auch ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass diese erst im Früh jahr 2012 im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarz arbeit Kennt nis von der Anstellung des Beschwerdeführers bei der A .___ AG er halten hat, so dass die einjährige Ver wirk ungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) mit Er lass der Rückforderungsverfügung am 2. August 2012 zweifellos eingehalten ist.
U nbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, der zuständige Mit arbeiter des RAV sei über alle Details des Vertrages mit der A .___ AG in formiert ge wesen und hätte die Beschwerdegegnerin informieren müssen.
Die gegenüber unzuständigen Stellen erwähnte Tätigkeit entbindet nicht von der Pflicht der ordnungsgemässen Deklaration bei der hiefür zuständigen Arbeits lo sen kasse (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.3 mit Hinweisen). Aus Art. 30 ATSG, wonach alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmel dung en, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen und entsprechende Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, kann der Beschwerdeführer dies bezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Fest steht, dass er i n den monat lich zuhanden der Arbeitslosenkasse auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat ..." in den hier relevanten Monaten Oktober 2010 bis März 2011
jeweils die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeit ge bern gearbeitet habe, wider besseres Wissen verneinte (Urk. 8/38-43), obwohl aus
den Formularen die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hin weis auf die Möglichkeiten von Leistungsentzug, Strafanzeige und Rücker statt ung zu Unrecht bezogener Leistungen) unmissverständlich hervorging. 3. 4
Zusammenfassend ist das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätig keit bei der A.___ AG als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädi gung für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 anzurechnen. Die verfügte und betragsmässig unbestrittene Rückforderung von Fr. 24‘259.25 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter ein Erlassgesuch stellte (Urk. 5 S.
20), ist festzuhalten, dass im angefochtenen Einspracheentscheid nur über die Rückerstattung entschieden wurde und der Erlass der Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet,
weshalb darauf nicht ein ge treten werden kann. 5.
Gemäss Art. 61 lit . a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Der Antrag auf Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig