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AL.2012.00263

Keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen bei Anmeldung zum Leitsungsbezug; Nichtberücksichtigung von Arbeitsbemühungen ohne Fristansetzung (Art. 26 Abs. 2 AVIV) gilt nur während laufender Rahmenfrist.

Zürich SozVersG · 2013-10-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1978, war ab 2. Mai 2009 als HR Recruitment Officer bei der Y.___ in Z.___, beschäftigt. Diese Stelle kündigte er am 2 3. April 2012 per 3 0. Juni 2012 (Urk. 11/24). Am 7. Juni 2012 (Urk. 11/23) meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Badenerstrasse zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte am 2 3. Juni 2012 (Urk. 11/22) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. 1.2

Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 11/3) Stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen während der Kündigungsfrist für sieben Tage ab 1. Juli 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen am 2 3. Juli 2012 (Urk. 11/4) erho bene Einsprache wurde mit Entscheid vom 1 4. September 2012 (Urk.

2) abge wiesen. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. September 2012 erhob der Versicherte am 2 1. September 2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantrage dessen Aufhebung. Das AWA schloss am 1 4. November 2012 (Urk.

10) auf Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 1 9. November 2012 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu be werben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung damit, d er Beschwerdeführer habe für die Zeit zwischen der am 23. April 2012 ausgesprochenen Kündigung und dem Eintritt der kontrollierten Arbeits losigkeit am 1. Juli 2012 lediglich 13 persönliche Arbeitsbemühungen (im Mo nat Juni 2012) fristgerecht nachgewiesen (Urk. 2 S. 2 f.), 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, den Nachweis für zehn wei tere Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2012 bereits anlässlich des ersten Be ratungsgesprächs

a m 14. Juni 2012 dem Personalberater abgegeben zu haben (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/2). 3. 3.1

Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer im Monat Juni 2012 13 Stellenbewerbungen getätigt und diese fristgerecht nachgewiesen hat.

Aus den Akten geht weiter hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Monat Mai 2012 um zehn Stellen bemüht hat (Urk. 11/8 Beilagen), die Nachweise aber bei der Verwaltung nicht auffindbar waren. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die Dokumente anlässlich des ersten Gespräches am 1 4. Juni 2012 dem Berater abgegeben worden seien und stellt sich auf den Standpunkt, diese seien erst am 1 6. Juli 2012 eingegangen (Urk. 2 S. 3, vgl. dazu Urk. 11/20 letzte Seite).

Ob der Beschwerdeführer die unbestrittenermassen getätigten Stellenbewerbun gen rechtzeitig nachgewiesen hat, ist aus folgenden Gründen nicht von Bedeutung. 3.2 3.2.1

Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen: a.

das Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“, sofern sie sich bei der Ge meinde gemeldet hat; b.

die Wohnsitzbeschein ig ung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis; c.

den Versicherungsausweis der AHV/IV; d.

das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigun gen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit. 3.2.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 3.3

Aufgrund der zitierten rechtlichen Regelungen ist es bei der Anmeldung zum Leistungsbezug grundsätzlich nicht möglich, bei Fehlen von Unterlagen ohne Ansetzen einer Nachfrist negative Rechtsfolgen zu verfügen. Im Gegenteil ha ben Versicherte, welche sich zum Leistungsbezug anmelden und nicht alle not wendigen Dokumente vorlegen, entsprechend gemahnt zu werden, damit sie das Versäumte nachholen können. 3.4

Eine andere Regelung gilt seit 1. April 2011 beim Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbe zug . Hier legt Art. 26 Abs. 2 AVIV fest, dass die versicherte Person den Nach weis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als rechtmäs sig befunden (BGE 139 V 164). 3.5

Dass die Nichtberücksicht ig ung von persönlichen Arbeitsbemühungen ohne Ansetzen einer Nachfrist nur für Arbeitsbemühungen während laufender Rah menfrist für den Leistungsbezug gelten kann und Art. 26 AVIV nicht zur An wendung kommt, ergibt sich auch aus Folgendem: 3.5.1

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung „Nachweis der Arbeitsbe mühungen für jede Kontrollperiode“ in Art. 26 Abs. 2 AVIV zwingend den Zeit punkt nach der Anmeldung erfasst, denn die Zeit vor der Anmeldung gilt nicht als Kontrollperiode. Die Sanktionen gemäss dieser Bestimmung können sich demgemäss auch nur auf die Arbeitsbemühungen während laufender Rahmen frist für den Leistungsbezug beziehen. 3.5.2

Sodann ist festzuhalten, dass d er massgebende Art. 26 AVIV in Abs. 2 bis

der bis 3 1. März 2011 anwendbaren Fassung

bestimmte, dass die zuständige Amtsstelle bei fehlendem Nachweis bis spätestens am fünften Tag des der Kontrollperiode folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eine an gemessene Nachfrist ansetzt. In Abs. 2 fand sich der Hinweis, dass mit der An meldung zum Taggeldbezug die versicherte Person geg e nüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen muss. Aus der Gesetzes systematik ergibt sich bei dieser Konstellation ohne weiteres, dass sowohl bei der Anmeldung zum Leistungsbezug wie auch für die nachfolgenden Kontroll perioden

- bei Ausbleiben - jeweils eine Nachfrist zum Einreichen der Arbeits b emühungen angesetzt werden musste.

In der ab 1. Apri l 2011 gültigen Fassung fehlt in

Art. 26 AVIV der Verweis auf das Einreichen der Arbeitsbemühungen bei der Anmeldung zum Leistungsbe zug . Dieser ersatzlose Wegfall des ursprünglichen Abs. 2 in der neuen Fassung kann nur so interpretiert werden, dass das strikte Regime der nicht mehr mögli chen Nachfristansetzung nicht für Nachweise vor der Anmeldung gelten. An sonsten hätte es für den Verordnungsgeber keinen Anlass gegeben, diese Be stimmung ersatzlos zu streichen.

3.5.3

Damit gibt der Wortlaut der Verordnung keine Handhabe, bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ohne Ansetzen einer Nachfrist nachteilige Rechtsfolgen zu verfügen. 4.

Nach dem Gesagten hätte dem Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Leis tungsbezug eine Nachfrist zur Einreichung von fehlenden Arbeitsbemühungen angesetzt oder jedenfalls die einspracheweise aufgelegten berücksichtigt

werden müssen. Bei einer gesamthaften Anzahl von 23 Bewerbungen während der Kündigungsfrist (2 3. April bis 3 0. Juni 201 2) kann nicht von mangelnden Ar beitsbemühungen gesprochen worden, zumal diese in qualitativer Hinsicht nicht bemängelt wurden. Demgemäss rechtfertigt sich eine Einstellung in der An spruchsberechtigung nicht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid er satzlos aufzuheben ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des AWA vom 1 4. September 2012 ersatzlos aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 01 001 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner EG/MC/IDversandt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu be werben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. September 2012 erhob der Versicherte am 2 1. September 2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantrage dessen Aufhebung. Das AWA schloss am 1 4. November 2012 (Urk.

10) auf Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 1 9. November 2012 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung damit, d er Beschwerdeführer habe für die Zeit zwischen der am 23. April 2012 ausgesprochenen Kündigung und dem Eintritt der kontrollierten Arbeits losigkeit am 1. Juli 2012 lediglich 13 persönliche Arbeitsbemühungen (im Mo nat Juni 2012) fristgerecht nachgewiesen (Urk. 2 S. 2 f.),

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, den Nachweis für zehn wei tere Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2012 bereits anlässlich des ersten Be ratungsgesprächs

a m 14. Juni 2012 dem Personalberater abgegeben zu haben (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/2).

E. 3.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer im Monat Juni 2012 13 Stellenbewerbungen getätigt und diese fristgerecht nachgewiesen hat.

Aus den Akten geht weiter hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Monat Mai 2012 um zehn Stellen bemüht hat (Urk. 11/8 Beilagen), die Nachweise aber bei der Verwaltung nicht auffindbar waren. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die Dokumente anlässlich des ersten Gespräches am 1 4. Juni 2012 dem Berater abgegeben worden seien und stellt sich auf den Standpunkt, diese seien erst am 1 6. Juli 2012 eingegangen (Urk. 2 S. 3, vgl. dazu Urk. 11/20 letzte Seite).

Ob der Beschwerdeführer die unbestrittenermassen getätigten Stellenbewerbun gen rechtzeitig nachgewiesen hat, ist aus folgenden Gründen nicht von Bedeutung.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen: a.

das Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“, sofern sie sich bei der Ge meinde gemeldet hat; b.

die Wohnsitzbeschein ig ung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis; c.

den Versicherungsausweis der AHV/IV; d.

das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigun gen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.

E. 3.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

E. 3.3 Aufgrund der zitierten rechtlichen Regelungen ist es bei der Anmeldung zum Leistungsbezug grundsätzlich nicht möglich, bei Fehlen von Unterlagen ohne Ansetzen einer Nachfrist negative Rechtsfolgen zu verfügen. Im Gegenteil ha ben Versicherte, welche sich zum Leistungsbezug anmelden und nicht alle not wendigen Dokumente vorlegen, entsprechend gemahnt zu werden, damit sie das Versäumte nachholen können.

E. 3.4 Eine andere Regelung gilt seit 1. April 2011 beim Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbe zug . Hier legt Art. 26 Abs. 2 AVIV fest, dass die versicherte Person den Nach weis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als rechtmäs sig befunden (BGE 139 V 164).

E. 3.5 Dass die Nichtberücksicht ig ung von persönlichen Arbeitsbemühungen ohne Ansetzen einer Nachfrist nur für Arbeitsbemühungen während laufender Rah menfrist für den Leistungsbezug gelten kann und Art. 26 AVIV nicht zur An wendung kommt, ergibt sich auch aus Folgendem:

E. 3.5.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung „Nachweis der Arbeitsbe mühungen für jede Kontrollperiode“ in Art. 26 Abs. 2 AVIV zwingend den Zeit punkt nach der Anmeldung erfasst, denn die Zeit vor der Anmeldung gilt nicht als Kontrollperiode. Die Sanktionen gemäss dieser Bestimmung können sich demgemäss auch nur auf die Arbeitsbemühungen während laufender Rahmen frist für den Leistungsbezug beziehen.

E. 3.5.2 Sodann ist festzuhalten, dass d er massgebende Art. 26 AVIV in Abs. 2 bis

der bis 3 1. März 2011 anwendbaren Fassung

bestimmte, dass die zuständige Amtsstelle bei fehlendem Nachweis bis spätestens am fünften Tag des der Kontrollperiode folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eine an gemessene Nachfrist ansetzt. In Abs. 2 fand sich der Hinweis, dass mit der An meldung zum Taggeldbezug die versicherte Person geg e nüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen muss. Aus der Gesetzes systematik ergibt sich bei dieser Konstellation ohne weiteres, dass sowohl bei der Anmeldung zum Leistungsbezug wie auch für die nachfolgenden Kontroll perioden

- bei Ausbleiben - jeweils eine Nachfrist zum Einreichen der Arbeits b emühungen angesetzt werden musste.

In der ab 1. Apri l 2011 gültigen Fassung fehlt in

Art. 26 AVIV der Verweis auf das Einreichen der Arbeitsbemühungen bei der Anmeldung zum Leistungsbe zug . Dieser ersatzlose Wegfall des ursprünglichen Abs. 2 in der neuen Fassung kann nur so interpretiert werden, dass das strikte Regime der nicht mehr mögli chen Nachfristansetzung nicht für Nachweise vor der Anmeldung gelten. An sonsten hätte es für den Verordnungsgeber keinen Anlass gegeben, diese Be stimmung ersatzlos zu streichen.

E. 3.5.3 Damit gibt der Wortlaut der Verordnung keine Handhabe, bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ohne Ansetzen einer Nachfrist nachteilige Rechtsfolgen zu verfügen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner EG/MC/IDversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00263 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

15. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1978, war ab 2. Mai 2009 als HR Recruitment Officer bei der Y.___ in Z.___, beschäftigt. Diese Stelle kündigte er am 2 3. April 2012 per 3 0. Juni 2012 (Urk. 11/24). Am 7. Juni 2012 (Urk. 11/23) meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Badenerstrasse zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte am 2 3. Juni 2012 (Urk. 11/22) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. 1.2

Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 11/3) Stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen während der Kündigungsfrist für sieben Tage ab 1. Juli 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen am 2 3. Juli 2012 (Urk. 11/4) erho bene Einsprache wurde mit Entscheid vom 1 4. September 2012 (Urk.

2) abge wiesen. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. September 2012 erhob der Versicherte am 2 1. September 2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantrage dessen Aufhebung. Das AWA schloss am 1 4. November 2012 (Urk.

10) auf Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 1 9. November 2012 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu be werben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung damit, d er Beschwerdeführer habe für die Zeit zwischen der am 23. April 2012 ausgesprochenen Kündigung und dem Eintritt der kontrollierten Arbeits losigkeit am 1. Juli 2012 lediglich 13 persönliche Arbeitsbemühungen (im Mo nat Juni 2012) fristgerecht nachgewiesen (Urk. 2 S. 2 f.), 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, den Nachweis für zehn wei tere Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2012 bereits anlässlich des ersten Be ratungsgesprächs

a m 14. Juni 2012 dem Personalberater abgegeben zu haben (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/2). 3. 3.1

Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer im Monat Juni 2012 13 Stellenbewerbungen getätigt und diese fristgerecht nachgewiesen hat.

Aus den Akten geht weiter hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Monat Mai 2012 um zehn Stellen bemüht hat (Urk. 11/8 Beilagen), die Nachweise aber bei der Verwaltung nicht auffindbar waren. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die Dokumente anlässlich des ersten Gespräches am 1 4. Juni 2012 dem Berater abgegeben worden seien und stellt sich auf den Standpunkt, diese seien erst am 1 6. Juli 2012 eingegangen (Urk. 2 S. 3, vgl. dazu Urk. 11/20 letzte Seite).

Ob der Beschwerdeführer die unbestrittenermassen getätigten Stellenbewerbun gen rechtzeitig nachgewiesen hat, ist aus folgenden Gründen nicht von Bedeutung. 3.2 3.2.1

Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen: a.

das Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“, sofern sie sich bei der Ge meinde gemeldet hat; b.

die Wohnsitzbeschein ig ung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis; c.

den Versicherungsausweis der AHV/IV; d.

das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigun gen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit. 3.2.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 3.3

Aufgrund der zitierten rechtlichen Regelungen ist es bei der Anmeldung zum Leistungsbezug grundsätzlich nicht möglich, bei Fehlen von Unterlagen ohne Ansetzen einer Nachfrist negative Rechtsfolgen zu verfügen. Im Gegenteil ha ben Versicherte, welche sich zum Leistungsbezug anmelden und nicht alle not wendigen Dokumente vorlegen, entsprechend gemahnt zu werden, damit sie das Versäumte nachholen können. 3.4

Eine andere Regelung gilt seit 1. April 2011 beim Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbe zug . Hier legt Art. 26 Abs. 2 AVIV fest, dass die versicherte Person den Nach weis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als rechtmäs sig befunden (BGE 139 V 164). 3.5

Dass die Nichtberücksicht ig ung von persönlichen Arbeitsbemühungen ohne Ansetzen einer Nachfrist nur für Arbeitsbemühungen während laufender Rah menfrist für den Leistungsbezug gelten kann und Art. 26 AVIV nicht zur An wendung kommt, ergibt sich auch aus Folgendem: 3.5.1

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung „Nachweis der Arbeitsbe mühungen für jede Kontrollperiode“ in Art. 26 Abs. 2 AVIV zwingend den Zeit punkt nach der Anmeldung erfasst, denn die Zeit vor der Anmeldung gilt nicht als Kontrollperiode. Die Sanktionen gemäss dieser Bestimmung können sich demgemäss auch nur auf die Arbeitsbemühungen während laufender Rahmen frist für den Leistungsbezug beziehen. 3.5.2

Sodann ist festzuhalten, dass d er massgebende Art. 26 AVIV in Abs. 2 bis

der bis 3 1. März 2011 anwendbaren Fassung

bestimmte, dass die zuständige Amtsstelle bei fehlendem Nachweis bis spätestens am fünften Tag des der Kontrollperiode folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eine an gemessene Nachfrist ansetzt. In Abs. 2 fand sich der Hinweis, dass mit der An meldung zum Taggeldbezug die versicherte Person geg e nüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen muss. Aus der Gesetzes systematik ergibt sich bei dieser Konstellation ohne weiteres, dass sowohl bei der Anmeldung zum Leistungsbezug wie auch für die nachfolgenden Kontroll perioden

- bei Ausbleiben - jeweils eine Nachfrist zum Einreichen der Arbeits b emühungen angesetzt werden musste.

In der ab 1. Apri l 2011 gültigen Fassung fehlt in

Art. 26 AVIV der Verweis auf das Einreichen der Arbeitsbemühungen bei der Anmeldung zum Leistungsbe zug . Dieser ersatzlose Wegfall des ursprünglichen Abs. 2 in der neuen Fassung kann nur so interpretiert werden, dass das strikte Regime der nicht mehr mögli chen Nachfristansetzung nicht für Nachweise vor der Anmeldung gelten. An sonsten hätte es für den Verordnungsgeber keinen Anlass gegeben, diese Be stimmung ersatzlos zu streichen.

3.5.3

Damit gibt der Wortlaut der Verordnung keine Handhabe, bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ohne Ansetzen einer Nachfrist nachteilige Rechtsfolgen zu verfügen. 4.

Nach dem Gesagten hätte dem Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Leis tungsbezug eine Nachfrist zur Einreichung von fehlenden Arbeitsbemühungen angesetzt oder jedenfalls die einspracheweise aufgelegten berücksichtigt

werden müssen. Bei einer gesamthaften Anzahl von 23 Bewerbungen während der Kündigungsfrist (2 3. April bis 3 0. Juni 201 2) kann nicht von mangelnden Ar beitsbemühungen gesprochen worden, zumal diese in qualitativer Hinsicht nicht bemängelt wurden. Demgemäss rechtfertigt sich eine Einstellung in der An spruchsberechtigung nicht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid er satzlos aufzuheben ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des AWA vom 1 4. September 2012 ersatzlos aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 01 001 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner EG/MC/IDversandt