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AL.2012.00232

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen der Nichtannahme zumutbarer Arbeitsstellen

Zürich SozVersG · 2014-01-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war vom 6. Oktober 2011 bis 6. Januar 2012 bei der Y.___ im Rahmen eines Temporär arbeitsverhältnisses als Betriebsmitarbeiterin tätig (Urk. 6/25 Ziff. 2). Am 9. Januar 2012 meldete sich die Versicherte beim Regio nalen Arbeits ver mittlungs zentrum

Z.___ (RAV) zur Arbeitsver mittlung ab diesem Zeitpunkt (Urk. 6 /22) und am 1 2. Januar 2012 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6 / 20 ) an. Am 1 7. April 2012 erteilte das RAV den A.___ den Auftrag, die Versicherte in ihr Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich mit der Möglichkeit des Erwerbs des Ausweises als Pflegehel ferin SRK aufzunehmen ( Urk. 6/18). 1.2

Am 2 0. April 2012 teilte die B.___ dem RAV mit, dass die Beschwerde führerin vor zwei Wochen erstmals eine Arbeitsstelle abgelehnt habe, weil sie noch eine n Arzttermin wahrnehmen wollte, und dass sie a m 1 8. April 2012 erneut eine Arbeitsstelle abgelehnt habe , weil sie stattdessen einen Kurs habe besuchen wollen ( Urk. 6/4). Am 4. Juni 2012 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zum Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ( Urk. 6/3).

Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 6/11 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte für die Dauer von 36 Tagen ab dem 1 9. April 2012 in der Anspruchs berechtigung ein, weil sie durch die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit Kontrollvorschriften beziehungsweise Weisung en der Organe der Arbeitslosenversicherung nicht befolgt habe. Die von der Versicherten am 29. Juni 2012 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 6/12 ) wies das AWA mit Ent scheid vom 8. August 2012 (Urk. 6/13 = Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2012 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. August 2012 und die ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosen entschä digung , eventuell eine Reduktion der Anzahl Einstelltage (Urk. 1 S. 1 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2012 beantragte das AWA die A bwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ), wovon de r Versicherten am 9. Oktober 2012 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 7) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins beso nde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. 1.3

Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminde rung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor malarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht ( lit . a); - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätig keit des Versicherten Rücksicht nimmt ( lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist ( lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht ( lit . d); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird ( lit . e); - wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft die versicherte Pe r son ihrer Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann ( lit . f); - wenn sie eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert ( lit . g); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlech teren Arbeitsbedingungen vorzunehmen ( lit . h); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst), wobei in Ausnahmefällen das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Zu stimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit für zumutbar er klären kann, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt ( lit . i) . 1.4

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kon trollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durch führung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög licht. 1.5

Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu be kun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.

14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsver hand lungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklä rung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver hand lungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22, BGE 122 V 38 E. 3b, Urteile des Bundes gerichts C

272/05 vom 13. Dezember 2005 E. 1 und C 300/05 vom 9. Februar 2006 E. 1). 1.6

In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 129 V 153 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

2.1.1

Mit Mail vom 2 0. April 2012 ( Urk. 6/4) teilte die B.___ dem RAV mit, dass die Beschwerdeführerin vor zwei Wochen erstmals eine Arbeitsstelle abge lehnt habe, weil sie noch einen Arzttermin wahrnehmen wollte. Am 1 8. April 2012 habe sie erneut eine Arbeitsstelle abgelehnt, weil sie stattdessen einen Kurs zur Ausbildung als Krankenschwester habe besuchen wollen. Für diesen Kurs werde am 2 1. Mai 2012 ein Informationstag stattfinden. Kurz darauf werde der Kurs beginnen. Da sie erneut als Krankenschwester arbeiten wolle, und ihr der Besuch des Kurses verweigert würde, wenn sie arbeiten würde, könne sie die angebotene Arbeitsstelle nicht annehmen. 2.1.2

Am 2 3. April 2012 teilte die B.___

dem RAV mit, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsstellen um solche mit einem Arbeitsort in C.___

und einem Arbeitsantritt am 1 6. beziehungsweise am 2 0. April 2012 gehandelt habe ( Urk. 6/7). 2.1.3

Mit Mail vom 1 1. Mai 2012 ( Urk. 6/5) teilte die B.___ dem RAV mit, dass es sich bei der Arbeitsstelle, welche die Beschwerdeführerin am 1 8. April 2012 abgelehnt habe, um eine Arbeitsstelle bei der D.___ in C.___ mit täglichen Arbeitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr gehandelt habe. 2.1.4

Am 1 1. Juni 2012 teilte die B.___ dem Beschwerdegegner mit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin abgelehnten Stellenangeboten um sol che mit Arbeitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr, Montag bis Freitag gehandelt habe, und dass die Beschwerdeführerin dabei am Abend oder am Samstag nicht hätte arbeiten müssen ( Urk. 6/8). 2.2 2.2.1

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 2 6. April 2012 (Urk. 6/10) aus, dass sie der B.___ anlässlich eines Telefongesprächs mitgeteilt habe, dass sie über das RAV an einem Kurs teilnehmen werde, und dass die Annahme der angebotenen Arbeitsstelle für sie als alleinerziehende Mutter ein gr osses Problem dargestellt hätte. Denn sie hätte bei Annahme dieser Arbeitsstellen erst um 10.00 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen und hätte auch am Abend und am Samstag arbeiten müssen. 2.2.2

In ihrer Einsprache vom 2 9. Juni 2012 beziehungsweise 1 2. Juli 2012 (Urk. 6/12) gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr die B.___ anlässlich eines Telefongesprächs mitgeteilt habe, dass es sich bei der ihr angebotenen Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 1 6. April 2012 um eine Arbeit mit Schicht arbeit, mit Arbeitszeiten von 10.00 Uhr bis spät abends und samstags gehandelt habe. Sie habe das Stellenangebot grundsätzlich angenommen, habe der B.___ jedoch mitgeteilt, dass sie auf den 1 6. April 2012 schon vor langer Zeit eine n

Augenarzttermin vereinbart habe. Diesen Termin habe sie nicht verschieben können. Als die B.___ ein paar Tage später ein weite res Mal angerufen habe, habe sie gleichentags schon eine Vereinbarung betref fend den Besuch eines Kurses für einen Pflegeeinsatz ab 1. Juni 2012 erhalten und unterzeichnet zurückgesandt. Aus diesem Grunde habe sie gegenüber der B.___ den vorgesehenen Besuch dieses Kurses erwähnt. Sie hätte der B.___ gerne noch mitteilen wollen, dass sie die Arbeitsstelle wegen der mit der Betreuung ihrer Tochter nicht zu vereinbarenden Arbeitszeiten nicht an nehmen könne. Dies sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, da der Mitarbeiter der B.___ sie nicht habe ausreden lassen und das Telefon schliesslich einfach aufgehängt habe. 2.2.3

In ihrer Beschwerde vom 8. September 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der B.___ mitgeteilt habe, dass sie am 1 6. April 2012 einen wichtigen Termin beim Augenarzt betreffend Ausstellung eines Brillenrezepts vereinbart habe, und dass sie bei einer Verschiebung dieses Termins mit langen Wartezeiten hätte rechnen müssen. Als sie die B.___ am 1 6. April 2012 ein weiteres Mal angerufen habe, habe sie dieser mitgeteilt, dass sie die Ar beitsstelle wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter nicht annehmen könne. Es sei die Rede von einem weiteren Einsatz bei der D.___ gewesen. Sie habe dabei zwar das Beschäftigungsprogramm er wähnt. Es sei ihr indes bekannt gewesen, dass sie das Beschäftigungsprogramm jederzeit hätte abbrechen können. 3.

3.1

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Annahme der ihr durch die B.___ angebotenen Arbeitsstellen zuzumuten gewesen war, fällt auf, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und der B.___ zu den Arbeitszeiten der angebotenen Arbeitsstellen teilweise widersprechen. Wäh rend die B.___ aussagte, sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt zu habe n , dass es sich bei den angebotenen Arbeitsstellen um solche mit Arbeits zei ten zwischen 07.00 und c irc a 17.00 Uhr von Montag bis Freitag ohne Arbei ten am Samstag oder am Abend handle, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass die B.___ ihr mitgeteilt habe, dass die angebotenen Arbeitsstellen ein Ar beiten von 10.00 Uhr morgens bis spät in die Nacht und ein Arbeiten Sams tag erforderten. 3.2

In Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gilt es festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 6. April 2012 (vorstehende E. 2.2.1 ) vorerst angab, dass sie der B.___ mitgeteilt habe, an einem Kurs teilnehmen zu wollen . Damit übereinstimmend gab sie in der Einsprache vom 2 9. Juni 2012 beziehungsweise 1 2. Juli 2012 ( vorstehende E. 2.2.2 ) an , sie habe der B.___ mitgeteilt, dass sie auf den 1 6. April 2012 schon vor langer Zeit eine n Augenarzttermin vereinbart habe , und dass sie d iesen Termin nicht verschieben könne . Ein paar Tage später habe sie der B.___

in Bezug auf die Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 mitgeteilt, dass sie einen Kurs besuchen wolle . Sie habe der B.___

indes nicht mitgeteilt , dass sie die Arbeitsstelle auf Grund der Arbeitszeiten am Abend und an Samstagen wegen der Betreuung ihrer Tochter nicht annehmen könne , da der Personalver mittler sie nicht ausreden liess . Demgegenüber stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. September 2012 (vorstehende E. 2.2.3 ) fest, sie habe der B.___ am 1 6. April 2012 mitgeteilt , dass ihr die Arbeitsstelle mit dem vorgesehenen Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 wegen der Arbeitszeiten (am Abend und an Samstagen) und wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter Probleme bereiten würde . In Bezug auf die Ablehnung der Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerin daher Widersprüche. 3.3

Auf Grund des Umstandes, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Inhalt ihres Telefongesprächs vom 1 6. April 2012 mit der B.___ wesentliche Widersprüche aufweisen, erscheinen die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Inhalts der Angaben der B.___ zu den Arbeitszeiten der ihr angebotenen Arbeitsstellen nicht als glaubhaft, wes halb nicht darauf abgestellt werden kann. 3.4

Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Aussagen der B.___ zu den Arbeitszeiten der angebotenen Stellen erscheinen indes noch aus einem anderen Grund nicht als glaubhaft. Denn, wenn anzunehmen wäre, dass die B.___ der Beschwerdeführerin tatsächlich mitgeteilt hätte, dass es sich um Stellen mit der Notwendigkeit bis spät am Abend und auch am Samstag zu arbeiten, handel t e, ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde die Beschwerdeführer in - gemäss

ihren Aussagen in der Einsprache vom 2 9. Juni 2012 beziehungsweise 1 2. Juli 2012 (vorstehende E. 2.2.2 ) - gegenüber der B.___ die Annahme der Arbeitsstellen nicht mit der Begründung der fehlen den Vereinbarkeit mit ihren Aufgaben in der Kinderbetreuung abgelehnt hätte, und stattdessen gegenüber der B.___ einerseits einen Arzttermin und andererseits den Besuch eines Kurses erwähnt hatte. 3.5

Sodann stehen die Aussagen der Beschwerdeführer in in ihrer Einsprache, wonach sie der B.___ in Bezug auf die Stelle mit Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 mitgeteilt habe, dass sie ab 1. Juni 2012 ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich besuchen werde, in Wider spruch zu ihren Aussagen in der Beschwerde (vorstehende E. 2.2.3 ), wonach sie der B.___ am 1 6. April 2012 mitgeteilt habe, dass sie die Arbeitsstelle wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter nicht annehmen könne . Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen daher auch diesbezüglich nicht als glaubhaft. 3.6

Demgegenüber enthalten die Stellungnahmen der B.___ keine wesent lichen Widersprüche. Vielmehr gab die B.___ wiederholt an, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsstellen um solche mit Ar beitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr ohne Arbeiten in der Nacht, am Abend und an Sonn- und Samstagen handle, und dass die Beschwerdefüh rerin ihr mitgeteilt habe, dass sie am 1 6. April 2012 einen wichtigen Arzttermin wahrnehmen und nach dem 2 1. Mai 2012 einen Kurs besuchen wolle. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der B.___ gilt es zudem zu berücksichtigen, dass diese im Gegensatz zur Motivationslage der Beschwerde führerin, welche eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verhindern wollte, als A ussenstehende kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2005 vom 1 5. September 2005 E. 4.3). Die gesamten Umstände sprechen daher für eine Glaubhaftigkeit der Aussagen der B.___ , weshalb vorliegend darauf abzustellen ist. Gestützt auf die Aussagen der B.___ ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den beiden der Beschwerdeführerin durch die B.___ angebotenen Arbeits stellen um solche mit üblichen Arbeitszeiten, welche weder Arbeitszeiten spät abends, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Samstags- oder Sonntagsarbeit enthielt. Es ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die B.___ der Beschwerdeführerin anlässlich der fraglichen Telefongespräche nicht mitteilte, dass die angebotenen Arbeitsstellen von üblichen Arbeitszeiten abweichende Arbeitszeiten aufweisen, und dass die Beschwerdeführerin der B.___ mitteilte, dass sie am 1 6. April 2012 einen wichtigen Termin bei ihrem Augenarzt wahrnehmen und nach dem 2 1. Mai 2012 einen Kurs beziehungs weise ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich besuchen wolle . 3.7

Nach Gesagtem handelte es sich bei den der Beschwerdeführerin durch die B.___ angebotenen Arbeitsstellen um Stellen , deren Annahme der Beschwer deführerin im Hinblick auf die Arbeitszeit grundsätzlich zuzumuten war. Hin weise dafür, dass die Annahme der angebotenen Arbeitsstellen der Beschwer deführerin aus anderen Gründen

nicht zuzumuten gewesen wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 4.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr von der B.___ angebotenen, zumutbaren Arbeitsstellen zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, dass sie diesbezüglich hingegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages b ekundet hat. Vielmehr teilte die Beschwerdeführer in der B.___ mit, dass sie zum Zeitpunkt der vor gesehenen Arbeitsaufnahme vom 1 6. April 2012 einen Arzt konsultieren und dass sie nach der vorgesehenen Arbeitsaufnahme vom 1 8. April 2012 einen Kurs besuchen wolle. Mit diesen Antworten ist die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Pflicht zur Schadenminderung nicht in vollem Umfange gerecht geworden. Vielmehr hätte sie ihre eindeutige Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bekunden müssen. Mit ihrem Verhalten nahm sie in Kauf, dass die B.___ andere Stellenbewerber kontaktieren und die Stelle anschlies send anderweitig besetzen werde. Ihr Verhalten muss unter den gegebenen Umständen daher im Sinne einer Teilkausalität mitursächlich für ihre Nicht anstellung gewertet werden. Hierin liegt ihr Verschulden an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Der Einstellungstatbestand der Nichtbefolgung der Kontroll vor schriften und Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist mithin erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

17/07 vom 2 2. Februar 2007 E . 3.1.1 mit Hinweisen).

5.

5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung AVIV). 5.2

Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschuld en vor, wenn die v ersi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi cherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amt lich zugewiese nen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuld ba rer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vorliegt. Unter einem ent schuld baren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Ver schulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5). 5.3

Um Umstände, welche als entschuldbare Gründe für die Stellenableh nung bei der B.___ in Frage kommen , handelt es sich einerseits um den Arzt termin vom 1 6. April 2012 und andererseits um das Programm zur vorüberge henden Beschäftigung bei den A.___ . Den Akten ist indes zu entnehmen, dass es sich beim Arzttermin vom 1 6. April 2012 um eine Konsultation eines Augenarztes zur Ausstellung eines Brillenrezeptes handelte ( Urk. 6/12). Dabei handelte es sich weder um eine Notfallbehandlung noch um eine aus anderen wichtigen Gründen unaufschiebbare ärztliche Behandlung. Die Beschwerdeführerin wäre in Nachachtung ihrer Mitwirkungs pflicht daher verpflichtet gewesen, gegenüber der B.___ ihre eindeutige Bereitschaft zum Arbeitsantritt zu bekunden und die Arztkonsultation zu ver schieben beziehungsweise, falls dies auf Grund langer Wartezeiten nicht mög lich gewesen sein sollte, einen anderen Augenarzt zu konsultieren.

Der Einsatzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den A.___ ist einerseits zu entnehmen, dass diese erst am 3 1. Mai 2012 und damit nach dem fraglichen Telefongespräch der Be schwerdeführerin mit der B.___ vom 1 6. April 2012 vereinbart wurde. Andererseits ist in der Einsatzvereinbarung geregelt, dass das Programm durch das RAV auch vorzeitig beendet werden kann ( Urk. 6/19). Der Abschluss der Einsatzvereinbarung mit den A.___ vom 3 1. Mai 2012 kann daher kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV darstellen. 5.4

Zusammenfassend steh t fest, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als minder schwer erscheint, weshalb eine Einstellung im Rahmen des schweren Verschuldens gerechtfertigt ist, wobei die Dauer von 36 Tagen im unteren Be reich des anwendbaren Rahmens liegt, was den Umständen und den persönli chen Verhältnissen der Bes chwerdeführerin angemessen Rechnung trägt.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia , Bankstrasse 36, 8610 Uster 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins beso nde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.

E. 1.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminde rung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor malarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht ( lit . a); - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätig keit des Versicherten Rücksicht nimmt ( lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist ( lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht ( lit . d); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird ( lit . e); - wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft die versicherte Pe r son ihrer Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann ( lit . f); - wenn sie eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert ( lit . g); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlech teren Arbeitsbedingungen vorzunehmen ( lit . h); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst), wobei in Ausnahmefällen das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Zu stimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit für zumutbar er klären kann, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt ( lit . i) .

E. 1.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kon trollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durch führung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög licht.

E. 1.5 Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu be kun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.

14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsver hand lungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklä rung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver hand lungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22, BGE 122 V 38 E. 3b, Urteile des Bundes gerichts C

272/05 vom 13. Dezember 2005 E. 1 und C 300/05 vom 9. Februar 2006 E. 1).

E. 1.6 In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 129 V 153 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

2.1.1

Mit Mail vom 2 0. April 2012 ( Urk. 6/4) teilte die B.___ dem RAV mit, dass die Beschwerdeführerin vor zwei Wochen erstmals eine Arbeitsstelle abge lehnt habe, weil sie noch einen Arzttermin wahrnehmen wollte. Am 1 8. April 2012 habe sie erneut eine Arbeitsstelle abgelehnt, weil sie stattdessen einen Kurs zur Ausbildung als Krankenschwester habe besuchen wollen. Für diesen Kurs werde am 2 1. Mai 2012 ein Informationstag stattfinden. Kurz darauf werde der Kurs beginnen. Da sie erneut als Krankenschwester arbeiten wolle, und ihr der Besuch des Kurses verweigert würde, wenn sie arbeiten würde, könne sie die angebotene Arbeitsstelle nicht annehmen. 2.1.2

Am 2 3. April 2012 teilte die B.___

dem RAV mit, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsstellen um solche mit einem Arbeitsort in C.___

und einem Arbeitsantritt am 1 6. beziehungsweise am 2 0. April 2012 gehandelt habe ( Urk. 6/7). 2.1.3

Mit Mail vom 1 1. Mai 2012 ( Urk. 6/5) teilte die B.___ dem RAV mit, dass es sich bei der Arbeitsstelle, welche die Beschwerdeführerin am 1 8. April 2012 abgelehnt habe, um eine Arbeitsstelle bei der D.___ in C.___ mit täglichen Arbeitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr gehandelt habe. 2.1.4

Am 1 1. Juni 2012 teilte die B.___ dem Beschwerdegegner mit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin abgelehnten Stellenangeboten um sol che mit Arbeitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr, Montag bis Freitag gehandelt habe, und dass die Beschwerdeführerin dabei am Abend oder am Samstag nicht hätte arbeiten müssen ( Urk. 6/8). 2.2 2.2.1

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 2 6. April 2012 (Urk. 6/10) aus, dass sie der B.___ anlässlich eines Telefongesprächs mitgeteilt habe, dass sie über das RAV an einem Kurs teilnehmen werde, und dass die Annahme der angebotenen Arbeitsstelle für sie als alleinerziehende Mutter ein gr osses Problem dargestellt hätte. Denn sie hätte bei Annahme dieser Arbeitsstellen erst um 10.00 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen und hätte auch am Abend und am Samstag arbeiten müssen. 2.2.2

In ihrer Einsprache vom 2 9. Juni 2012 beziehungsweise 1 2. Juli 2012 (Urk. 6/12) gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr die B.___ anlässlich eines Telefongesprächs mitgeteilt habe, dass es sich bei der ihr angebotenen Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 1 6. April 2012 um eine Arbeit mit Schicht arbeit, mit Arbeitszeiten von 10.00 Uhr bis spät abends und samstags gehandelt habe. Sie habe das Stellenangebot grundsätzlich angenommen, habe der B.___ jedoch mitgeteilt, dass sie auf den 1 6. April 2012 schon vor langer Zeit eine n

Augenarzttermin vereinbart habe. Diesen Termin habe sie nicht verschieben können. Als die B.___ ein paar Tage später ein weite res Mal angerufen habe, habe sie gleichentags schon eine Vereinbarung betref fend den Besuch eines Kurses für einen Pflegeeinsatz ab 1. Juni 2012 erhalten und unterzeichnet zurückgesandt. Aus diesem Grunde habe sie gegenüber der B.___ den vorgesehenen Besuch dieses Kurses erwähnt. Sie hätte der B.___ gerne noch mitteilen wollen, dass sie die Arbeitsstelle wegen der mit der Betreuung ihrer Tochter nicht zu vereinbarenden Arbeitszeiten nicht an nehmen könne. Dies sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, da der Mitarbeiter der B.___ sie nicht habe ausreden lassen und das Telefon schliesslich einfach aufgehängt habe. 2.2.3

In ihrer Beschwerde vom 8. September 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der B.___ mitgeteilt habe, dass sie am 1 6. April 2012 einen wichtigen Termin beim Augenarzt betreffend Ausstellung eines Brillenrezepts vereinbart habe, und dass sie bei einer Verschiebung dieses Termins mit langen Wartezeiten hätte rechnen müssen. Als sie die B.___ am 1 6. April 2012 ein weiteres Mal angerufen habe, habe sie dieser mitgeteilt, dass sie die Ar beitsstelle wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter nicht annehmen könne. Es sei die Rede von einem weiteren Einsatz bei der D.___ gewesen. Sie habe dabei zwar das Beschäftigungsprogramm er wähnt. Es sei ihr indes bekannt gewesen, dass sie das Beschäftigungsprogramm jederzeit hätte abbrechen können. 3.

3.1

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Annahme der ihr durch die B.___ angebotenen Arbeitsstellen zuzumuten gewesen war, fällt auf, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und der B.___ zu den Arbeitszeiten der angebotenen Arbeitsstellen teilweise widersprechen. Wäh rend die B.___ aussagte, sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt zu habe n , dass es sich bei den angebotenen Arbeitsstellen um solche mit Arbeits zei ten zwischen 07.00 und c irc a 17.00 Uhr von Montag bis Freitag ohne Arbei ten am Samstag oder am Abend handle, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass die B.___ ihr mitgeteilt habe, dass die angebotenen Arbeitsstellen ein Ar beiten von 10.00 Uhr morgens bis spät in die Nacht und ein Arbeiten Sams tag erforderten. 3.2

In Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gilt es festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 6. April 2012 (vorstehende E. 2.2.1 ) vorerst angab, dass sie der B.___ mitgeteilt habe, an einem Kurs teilnehmen zu wollen . Damit übereinstimmend gab sie in der Einsprache vom 2 9. Juni 2012 beziehungsweise 1 2. Juli 2012 ( vorstehende E. 2.2.2 ) an , sie habe der B.___ mitgeteilt, dass sie auf den 1 6. April 2012 schon vor langer Zeit eine n Augenarzttermin vereinbart habe , und dass sie d iesen Termin nicht verschieben könne . Ein paar Tage später habe sie der B.___

in Bezug auf die Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 mitgeteilt, dass sie einen Kurs besuchen wolle . Sie habe der B.___

indes nicht mitgeteilt , dass sie die Arbeitsstelle auf Grund der Arbeitszeiten am Abend und an Samstagen wegen der Betreuung ihrer Tochter nicht annehmen könne , da der Personalver mittler sie nicht ausreden liess . Demgegenüber stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. September 2012 (vorstehende E. 2.2.3 ) fest, sie habe der B.___ am 1 6. April 2012 mitgeteilt , dass ihr die Arbeitsstelle mit dem vorgesehenen Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 wegen der Arbeitszeiten (am Abend und an Samstagen) und wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter Probleme bereiten würde . In Bezug auf die Ablehnung der Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerin daher Widersprüche. 3.3

Auf Grund des Umstandes, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Inhalt ihres Telefongesprächs vom 1 6. April 2012 mit der B.___ wesentliche Widersprüche aufweisen, erscheinen die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Inhalts der Angaben der B.___ zu den Arbeitszeiten der ihr angebotenen Arbeitsstellen nicht als glaubhaft, wes halb nicht darauf abgestellt werden kann. 3.4

Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Aussagen der B.___ zu den Arbeitszeiten der angebotenen Stellen erscheinen indes noch aus einem anderen Grund nicht als glaubhaft. Denn, wenn anzunehmen wäre, dass die B.___ der Beschwerdeführerin tatsächlich mitgeteilt hätte, dass es sich um Stellen mit der Notwendigkeit bis spät am Abend und auch am Samstag zu arbeiten, handel t e, ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde die Beschwerdeführer in - gemäss

ihren Aussagen in der Einsprache vom 2 9. Juni 2012 beziehungsweise 1 2. Juli 2012 (vorstehende E. 2.2.2 ) - gegenüber der B.___ die Annahme der Arbeitsstellen nicht mit der Begründung der fehlen den Vereinbarkeit mit ihren Aufgaben in der Kinderbetreuung abgelehnt hätte, und stattdessen gegenüber der B.___ einerseits einen Arzttermin und andererseits den Besuch eines Kurses erwähnt hatte. 3.5

Sodann stehen die Aussagen der Beschwerdeführer in in ihrer Einsprache, wonach sie der B.___ in Bezug auf die Stelle mit Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 mitgeteilt habe, dass sie ab 1. Juni 2012 ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich besuchen werde, in Wider spruch zu ihren Aussagen in der Beschwerde (vorstehende E. 2.2.3 ), wonach sie der B.___ am 1 6. April 2012 mitgeteilt habe, dass sie die Arbeitsstelle wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter nicht annehmen könne . Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen daher auch diesbezüglich nicht als glaubhaft. 3.6

Demgegenüber enthalten die Stellungnahmen der B.___ keine wesent lichen Widersprüche. Vielmehr gab die B.___ wiederholt an, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsstellen um solche mit Ar beitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr ohne Arbeiten in der Nacht, am Abend und an Sonn- und Samstagen handle, und dass die Beschwerdefüh rerin ihr mitgeteilt habe, dass sie am 1 6. April 2012 einen wichtigen Arzttermin wahrnehmen und nach dem 2 1. Mai 2012 einen Kurs besuchen wolle. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der B.___ gilt es zudem zu berücksichtigen, dass diese im Gegensatz zur Motivationslage der Beschwerde führerin, welche eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verhindern wollte, als A ussenstehende kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2005 vom 1 5. September 2005 E. 4.3). Die gesamten Umstände sprechen daher für eine Glaubhaftigkeit der Aussagen der B.___ , weshalb vorliegend darauf abzustellen ist. Gestützt auf die Aussagen der B.___ ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den beiden der Beschwerdeführerin durch die B.___ angebotenen Arbeits stellen um solche mit üblichen Arbeitszeiten, welche weder Arbeitszeiten spät abends, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Samstags- oder Sonntagsarbeit enthielt. Es ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die B.___ der Beschwerdeführerin anlässlich der fraglichen Telefongespräche nicht mitteilte, dass die angebotenen Arbeitsstellen von üblichen Arbeitszeiten abweichende Arbeitszeiten aufweisen, und dass die Beschwerdeführerin der B.___ mitteilte, dass sie am 1 6. April 2012 einen wichtigen Termin bei ihrem Augenarzt wahrnehmen und nach dem 2 1. Mai 2012 einen Kurs beziehungs weise ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich besuchen wolle . 3.7

Nach Gesagtem handelte es sich bei den der Beschwerdeführerin durch die B.___ angebotenen Arbeitsstellen um Stellen , deren Annahme der Beschwer deführerin im Hinblick auf die Arbeitszeit grundsätzlich zuzumuten war. Hin weise dafür, dass die Annahme der angebotenen Arbeitsstellen der Beschwer deführerin aus anderen Gründen

nicht zuzumuten gewesen wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 4.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr von der B.___ angebotenen, zumutbaren Arbeitsstellen zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, dass sie diesbezüglich hingegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages b ekundet hat. Vielmehr teilte die Beschwerdeführer in der B.___ mit, dass sie zum Zeitpunkt der vor gesehenen Arbeitsaufnahme vom 1 6. April 2012 einen Arzt konsultieren und dass sie nach der vorgesehenen Arbeitsaufnahme vom 1 8. April 2012 einen Kurs besuchen wolle. Mit diesen Antworten ist die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Pflicht zur Schadenminderung nicht in vollem Umfange gerecht geworden. Vielmehr hätte sie ihre eindeutige Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bekunden müssen. Mit ihrem Verhalten nahm sie in Kauf, dass die B.___ andere Stellenbewerber kontaktieren und die Stelle anschlies send anderweitig besetzen werde. Ihr Verhalten muss unter den gegebenen Umständen daher im Sinne einer Teilkausalität mitursächlich für ihre Nicht anstellung gewertet werden. Hierin liegt ihr Verschulden an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Der Einstellungstatbestand der Nichtbefolgung der Kontroll vor schriften und Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist mithin erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

17/07 vom 2 2. Februar 2007 E . 3.1.1 mit Hinweisen).

5.

5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung AVIV). 5.2

Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschuld en vor, wenn die v ersi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi cherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amt lich zugewiese nen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuld ba rer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vorliegt. Unter einem ent schuld baren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Ver schulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5). 5.3

Um Umstände, welche als entschuldbare Gründe für die Stellenableh nung bei der B.___ in Frage kommen , handelt es sich einerseits um den Arzt termin vom 1 6. April 2012 und andererseits um das Programm zur vorüberge henden Beschäftigung bei den A.___ . Den Akten ist indes zu entnehmen, dass es sich beim Arzttermin vom 1 6. April 2012 um eine Konsultation eines Augenarztes zur Ausstellung eines Brillenrezeptes handelte ( Urk. 6/12). Dabei handelte es sich weder um eine Notfallbehandlung noch um eine aus anderen wichtigen Gründen unaufschiebbare ärztliche Behandlung. Die Beschwerdeführerin wäre in Nachachtung ihrer Mitwirkungs pflicht daher verpflichtet gewesen, gegenüber der B.___ ihre eindeutige Bereitschaft zum Arbeitsantritt zu bekunden und die Arztkonsultation zu ver schieben beziehungsweise, falls dies auf Grund langer Wartezeiten nicht mög lich gewesen sein sollte, einen anderen Augenarzt zu konsultieren.

Der Einsatzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den A.___ ist einerseits zu entnehmen, dass diese erst am 3 1. Mai 2012 und damit nach dem fraglichen Telefongespräch der Be schwerdeführerin mit der B.___ vom 1 6. April 2012 vereinbart wurde. Andererseits ist in der Einsatzvereinbarung geregelt, dass das Programm durch das RAV auch vorzeitig beendet werden kann ( Urk. 6/19). Der Abschluss der Einsatzvereinbarung mit den A.___ vom 3 1. Mai 2012 kann daher kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV darstellen. 5.4

Zusammenfassend steh t fest, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als minder schwer erscheint, weshalb eine Einstellung im Rahmen des schweren Verschuldens gerechtfertigt ist, wobei die Dauer von 36 Tagen im unteren Be reich des anwendbaren Rahmens liegt, was den Umständen und den persönli chen Verhältnissen der Bes chwerdeführerin angemessen Rechnung trägt.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia , Bankstrasse 36, 8610 Uster 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz

E. 6 / 20 ) an. Am 1 7. April 2012 erteilte das RAV den A.___ den Auftrag, die Versicherte in ihr Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich mit der Möglichkeit des Erwerbs des Ausweises als Pflegehel ferin SRK aufzunehmen ( Urk. 6/18).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00232 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

24. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war vom 6. Oktober 2011 bis 6. Januar 2012 bei der Y.___ im Rahmen eines Temporär arbeitsverhältnisses als Betriebsmitarbeiterin tätig (Urk. 6/25 Ziff. 2). Am 9. Januar 2012 meldete sich die Versicherte beim Regio nalen Arbeits ver mittlungs zentrum

Z.___ (RAV) zur Arbeitsver mittlung ab diesem Zeitpunkt (Urk. 6 /22) und am 1 2. Januar 2012 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6 / 20 ) an. Am 1 7. April 2012 erteilte das RAV den A.___ den Auftrag, die Versicherte in ihr Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich mit der Möglichkeit des Erwerbs des Ausweises als Pflegehel ferin SRK aufzunehmen ( Urk. 6/18). 1.2

Am 2 0. April 2012 teilte die B.___ dem RAV mit, dass die Beschwerde führerin vor zwei Wochen erstmals eine Arbeitsstelle abgelehnt habe, weil sie noch eine n Arzttermin wahrnehmen wollte, und dass sie a m 1 8. April 2012 erneut eine Arbeitsstelle abgelehnt habe , weil sie stattdessen einen Kurs habe besuchen wollen ( Urk. 6/4). Am 4. Juni 2012 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zum Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ( Urk. 6/3).

Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 6/11 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte für die Dauer von 36 Tagen ab dem 1 9. April 2012 in der Anspruchs berechtigung ein, weil sie durch die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit Kontrollvorschriften beziehungsweise Weisung en der Organe der Arbeitslosenversicherung nicht befolgt habe. Die von der Versicherten am 29. Juni 2012 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 6/12 ) wies das AWA mit Ent scheid vom 8. August 2012 (Urk. 6/13 = Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2012 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. August 2012 und die ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosen entschä digung , eventuell eine Reduktion der Anzahl Einstelltage (Urk. 1 S. 1 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2012 beantragte das AWA die A bwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ), wovon de r Versicherten am 9. Oktober 2012 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 7) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins beso nde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. 1.3

Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminde rung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor malarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht ( lit . a); - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätig keit des Versicherten Rücksicht nimmt ( lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist ( lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht ( lit . d); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird ( lit . e); - wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft die versicherte Pe r son ihrer Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann ( lit . f); - wenn sie eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert ( lit . g); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlech teren Arbeitsbedingungen vorzunehmen ( lit . h); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst), wobei in Ausnahmefällen das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Zu stimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit für zumutbar er klären kann, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt ( lit . i) . 1.4

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kon trollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durch führung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög licht. 1.5

Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu be kun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.

14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsver hand lungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklä rung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver hand lungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22, BGE 122 V 38 E. 3b, Urteile des Bundes gerichts C

272/05 vom 13. Dezember 2005 E. 1 und C 300/05 vom 9. Februar 2006 E. 1). 1.6

In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 129 V 153 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

2.1.1

Mit Mail vom 2 0. April 2012 ( Urk. 6/4) teilte die B.___ dem RAV mit, dass die Beschwerdeführerin vor zwei Wochen erstmals eine Arbeitsstelle abge lehnt habe, weil sie noch einen Arzttermin wahrnehmen wollte. Am 1 8. April 2012 habe sie erneut eine Arbeitsstelle abgelehnt, weil sie stattdessen einen Kurs zur Ausbildung als Krankenschwester habe besuchen wollen. Für diesen Kurs werde am 2 1. Mai 2012 ein Informationstag stattfinden. Kurz darauf werde der Kurs beginnen. Da sie erneut als Krankenschwester arbeiten wolle, und ihr der Besuch des Kurses verweigert würde, wenn sie arbeiten würde, könne sie die angebotene Arbeitsstelle nicht annehmen. 2.1.2

Am 2 3. April 2012 teilte die B.___

dem RAV mit, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsstellen um solche mit einem Arbeitsort in C.___

und einem Arbeitsantritt am 1 6. beziehungsweise am 2 0. April 2012 gehandelt habe ( Urk. 6/7). 2.1.3

Mit Mail vom 1 1. Mai 2012 ( Urk. 6/5) teilte die B.___ dem RAV mit, dass es sich bei der Arbeitsstelle, welche die Beschwerdeführerin am 1 8. April 2012 abgelehnt habe, um eine Arbeitsstelle bei der D.___ in C.___ mit täglichen Arbeitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr gehandelt habe. 2.1.4

Am 1 1. Juni 2012 teilte die B.___ dem Beschwerdegegner mit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin abgelehnten Stellenangeboten um sol che mit Arbeitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr, Montag bis Freitag gehandelt habe, und dass die Beschwerdeführerin dabei am Abend oder am Samstag nicht hätte arbeiten müssen ( Urk. 6/8). 2.2 2.2.1

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 2 6. April 2012 (Urk. 6/10) aus, dass sie der B.___ anlässlich eines Telefongesprächs mitgeteilt habe, dass sie über das RAV an einem Kurs teilnehmen werde, und dass die Annahme der angebotenen Arbeitsstelle für sie als alleinerziehende Mutter ein gr osses Problem dargestellt hätte. Denn sie hätte bei Annahme dieser Arbeitsstellen erst um 10.00 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen und hätte auch am Abend und am Samstag arbeiten müssen. 2.2.2

In ihrer Einsprache vom 2 9. Juni 2012 beziehungsweise 1 2. Juli 2012 (Urk. 6/12) gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr die B.___ anlässlich eines Telefongesprächs mitgeteilt habe, dass es sich bei der ihr angebotenen Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 1 6. April 2012 um eine Arbeit mit Schicht arbeit, mit Arbeitszeiten von 10.00 Uhr bis spät abends und samstags gehandelt habe. Sie habe das Stellenangebot grundsätzlich angenommen, habe der B.___ jedoch mitgeteilt, dass sie auf den 1 6. April 2012 schon vor langer Zeit eine n

Augenarzttermin vereinbart habe. Diesen Termin habe sie nicht verschieben können. Als die B.___ ein paar Tage später ein weite res Mal angerufen habe, habe sie gleichentags schon eine Vereinbarung betref fend den Besuch eines Kurses für einen Pflegeeinsatz ab 1. Juni 2012 erhalten und unterzeichnet zurückgesandt. Aus diesem Grunde habe sie gegenüber der B.___ den vorgesehenen Besuch dieses Kurses erwähnt. Sie hätte der B.___ gerne noch mitteilen wollen, dass sie die Arbeitsstelle wegen der mit der Betreuung ihrer Tochter nicht zu vereinbarenden Arbeitszeiten nicht an nehmen könne. Dies sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, da der Mitarbeiter der B.___ sie nicht habe ausreden lassen und das Telefon schliesslich einfach aufgehängt habe. 2.2.3

In ihrer Beschwerde vom 8. September 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der B.___ mitgeteilt habe, dass sie am 1 6. April 2012 einen wichtigen Termin beim Augenarzt betreffend Ausstellung eines Brillenrezepts vereinbart habe, und dass sie bei einer Verschiebung dieses Termins mit langen Wartezeiten hätte rechnen müssen. Als sie die B.___ am 1 6. April 2012 ein weiteres Mal angerufen habe, habe sie dieser mitgeteilt, dass sie die Ar beitsstelle wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter nicht annehmen könne. Es sei die Rede von einem weiteren Einsatz bei der D.___ gewesen. Sie habe dabei zwar das Beschäftigungsprogramm er wähnt. Es sei ihr indes bekannt gewesen, dass sie das Beschäftigungsprogramm jederzeit hätte abbrechen können. 3.

3.1

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Annahme der ihr durch die B.___ angebotenen Arbeitsstellen zuzumuten gewesen war, fällt auf, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und der B.___ zu den Arbeitszeiten der angebotenen Arbeitsstellen teilweise widersprechen. Wäh rend die B.___ aussagte, sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt zu habe n , dass es sich bei den angebotenen Arbeitsstellen um solche mit Arbeits zei ten zwischen 07.00 und c irc a 17.00 Uhr von Montag bis Freitag ohne Arbei ten am Samstag oder am Abend handle, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass die B.___ ihr mitgeteilt habe, dass die angebotenen Arbeitsstellen ein Ar beiten von 10.00 Uhr morgens bis spät in die Nacht und ein Arbeiten Sams tag erforderten. 3.2

In Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gilt es festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 6. April 2012 (vorstehende E. 2.2.1 ) vorerst angab, dass sie der B.___ mitgeteilt habe, an einem Kurs teilnehmen zu wollen . Damit übereinstimmend gab sie in der Einsprache vom 2 9. Juni 2012 beziehungsweise 1 2. Juli 2012 ( vorstehende E. 2.2.2 ) an , sie habe der B.___ mitgeteilt, dass sie auf den 1 6. April 2012 schon vor langer Zeit eine n Augenarzttermin vereinbart habe , und dass sie d iesen Termin nicht verschieben könne . Ein paar Tage später habe sie der B.___

in Bezug auf die Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 mitgeteilt, dass sie einen Kurs besuchen wolle . Sie habe der B.___

indes nicht mitgeteilt , dass sie die Arbeitsstelle auf Grund der Arbeitszeiten am Abend und an Samstagen wegen der Betreuung ihrer Tochter nicht annehmen könne , da der Personalver mittler sie nicht ausreden liess . Demgegenüber stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. September 2012 (vorstehende E. 2.2.3 ) fest, sie habe der B.___ am 1 6. April 2012 mitgeteilt , dass ihr die Arbeitsstelle mit dem vorgesehenen Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 wegen der Arbeitszeiten (am Abend und an Samstagen) und wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter Probleme bereiten würde . In Bezug auf die Ablehnung der Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerin daher Widersprüche. 3.3

Auf Grund des Umstandes, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Inhalt ihres Telefongesprächs vom 1 6. April 2012 mit der B.___ wesentliche Widersprüche aufweisen, erscheinen die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Inhalts der Angaben der B.___ zu den Arbeitszeiten der ihr angebotenen Arbeitsstellen nicht als glaubhaft, wes halb nicht darauf abgestellt werden kann. 3.4

Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Aussagen der B.___ zu den Arbeitszeiten der angebotenen Stellen erscheinen indes noch aus einem anderen Grund nicht als glaubhaft. Denn, wenn anzunehmen wäre, dass die B.___ der Beschwerdeführerin tatsächlich mitgeteilt hätte, dass es sich um Stellen mit der Notwendigkeit bis spät am Abend und auch am Samstag zu arbeiten, handel t e, ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde die Beschwerdeführer in - gemäss

ihren Aussagen in der Einsprache vom 2 9. Juni 2012 beziehungsweise 1 2. Juli 2012 (vorstehende E. 2.2.2 ) - gegenüber der B.___ die Annahme der Arbeitsstellen nicht mit der Begründung der fehlen den Vereinbarkeit mit ihren Aufgaben in der Kinderbetreuung abgelehnt hätte, und stattdessen gegenüber der B.___ einerseits einen Arzttermin und andererseits den Besuch eines Kurses erwähnt hatte. 3.5

Sodann stehen die Aussagen der Beschwerdeführer in in ihrer Einsprache, wonach sie der B.___ in Bezug auf die Stelle mit Arbeitsbeginn am 1 8. April 2012 mitgeteilt habe, dass sie ab 1. Juni 2012 ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich besuchen werde, in Wider spruch zu ihren Aussagen in der Beschwerde (vorstehende E. 2.2.3 ), wonach sie der B.___ am 1 6. April 2012 mitgeteilt habe, dass sie die Arbeitsstelle wegen ihrer elterlichen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter nicht annehmen könne . Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen daher auch diesbezüglich nicht als glaubhaft. 3.6

Demgegenüber enthalten die Stellungnahmen der B.___ keine wesent lichen Widersprüche. Vielmehr gab die B.___ wiederholt an, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsstellen um solche mit Ar beitszeiten von 07.00 Uhr bis ungefähr 17.00 Uhr ohne Arbeiten in der Nacht, am Abend und an Sonn- und Samstagen handle, und dass die Beschwerdefüh rerin ihr mitgeteilt habe, dass sie am 1 6. April 2012 einen wichtigen Arzttermin wahrnehmen und nach dem 2 1. Mai 2012 einen Kurs besuchen wolle. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der B.___ gilt es zudem zu berücksichtigen, dass diese im Gegensatz zur Motivationslage der Beschwerde führerin, welche eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verhindern wollte, als A ussenstehende kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2005 vom 1 5. September 2005 E. 4.3). Die gesamten Umstände sprechen daher für eine Glaubhaftigkeit der Aussagen der B.___ , weshalb vorliegend darauf abzustellen ist. Gestützt auf die Aussagen der B.___ ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den beiden der Beschwerdeführerin durch die B.___ angebotenen Arbeits stellen um solche mit üblichen Arbeitszeiten, welche weder Arbeitszeiten spät abends, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Samstags- oder Sonntagsarbeit enthielt. Es ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die B.___ der Beschwerdeführerin anlässlich der fraglichen Telefongespräche nicht mitteilte, dass die angebotenen Arbeitsstellen von üblichen Arbeitszeiten abweichende Arbeitszeiten aufweisen, und dass die Beschwerdeführerin der B.___ mitteilte, dass sie am 1 6. April 2012 einen wichtigen Termin bei ihrem Augenarzt wahrnehmen und nach dem 2 1. Mai 2012 einen Kurs beziehungs weise ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich besuchen wolle . 3.7

Nach Gesagtem handelte es sich bei den der Beschwerdeführerin durch die B.___ angebotenen Arbeitsstellen um Stellen , deren Annahme der Beschwer deführerin im Hinblick auf die Arbeitszeit grundsätzlich zuzumuten war. Hin weise dafür, dass die Annahme der angebotenen Arbeitsstellen der Beschwer deführerin aus anderen Gründen

nicht zuzumuten gewesen wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 4.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr von der B.___ angebotenen, zumutbaren Arbeitsstellen zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, dass sie diesbezüglich hingegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages b ekundet hat. Vielmehr teilte die Beschwerdeführer in der B.___ mit, dass sie zum Zeitpunkt der vor gesehenen Arbeitsaufnahme vom 1 6. April 2012 einen Arzt konsultieren und dass sie nach der vorgesehenen Arbeitsaufnahme vom 1 8. April 2012 einen Kurs besuchen wolle. Mit diesen Antworten ist die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Pflicht zur Schadenminderung nicht in vollem Umfange gerecht geworden. Vielmehr hätte sie ihre eindeutige Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bekunden müssen. Mit ihrem Verhalten nahm sie in Kauf, dass die B.___ andere Stellenbewerber kontaktieren und die Stelle anschlies send anderweitig besetzen werde. Ihr Verhalten muss unter den gegebenen Umständen daher im Sinne einer Teilkausalität mitursächlich für ihre Nicht anstellung gewertet werden. Hierin liegt ihr Verschulden an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Der Einstellungstatbestand der Nichtbefolgung der Kontroll vor schriften und Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist mithin erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

17/07 vom 2 2. Februar 2007 E . 3.1.1 mit Hinweisen).

5.

5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung AVIV). 5.2

Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschuld en vor, wenn die v ersi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi cherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amt lich zugewiese nen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuld ba rer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vorliegt. Unter einem ent schuld baren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Ver schulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5). 5.3

Um Umstände, welche als entschuldbare Gründe für die Stellenableh nung bei der B.___ in Frage kommen , handelt es sich einerseits um den Arzt termin vom 1 6. April 2012 und andererseits um das Programm zur vorüberge henden Beschäftigung bei den A.___ . Den Akten ist indes zu entnehmen, dass es sich beim Arzttermin vom 1 6. April 2012 um eine Konsultation eines Augenarztes zur Ausstellung eines Brillenrezeptes handelte ( Urk. 6/12). Dabei handelte es sich weder um eine Notfallbehandlung noch um eine aus anderen wichtigen Gründen unaufschiebbare ärztliche Behandlung. Die Beschwerdeführerin wäre in Nachachtung ihrer Mitwirkungs pflicht daher verpflichtet gewesen, gegenüber der B.___ ihre eindeutige Bereitschaft zum Arbeitsantritt zu bekunden und die Arztkonsultation zu ver schieben beziehungsweise, falls dies auf Grund langer Wartezeiten nicht mög lich gewesen sein sollte, einen anderen Augenarzt zu konsultieren.

Der Einsatzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den A.___ ist einerseits zu entnehmen, dass diese erst am 3 1. Mai 2012 und damit nach dem fraglichen Telefongespräch der Be schwerdeführerin mit der B.___ vom 1 6. April 2012 vereinbart wurde. Andererseits ist in der Einsatzvereinbarung geregelt, dass das Programm durch das RAV auch vorzeitig beendet werden kann ( Urk. 6/19). Der Abschluss der Einsatzvereinbarung mit den A.___ vom 3 1. Mai 2012 kann daher kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV darstellen. 5.4

Zusammenfassend steh t fest, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als minder schwer erscheint, weshalb eine Einstellung im Rahmen des schweren Verschuldens gerechtfertigt ist, wobei die Dauer von 36 Tagen im unteren Be reich des anwendbaren Rahmens liegt, was den Umständen und den persönli chen Verhältnissen der Bes chwerdeführerin angemessen Rechnung trägt.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia , Bankstrasse 36, 8610 Uster 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz