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AL.2012.00210

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgen von Weisungen, BF ist Termin für PvB ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben

Zürich SozVersG · 2013-10-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/6) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgen s von Kontrollvorschrif ten / Weisungen de s Regionalen Arbeitsvermittlung szentrums (RAV) für die Dauer von 25 Tagen ab 26. April 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 8. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 2) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom

25. Juli 2012 ab (Urk. 6/ 1 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. August 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Einstellung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 bean tragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 14. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Eingabe des Versicherten vom 14. September 2012 (Urk. 8) sowie die eingereichten Unterlagen (Urk. 9) wurden dem AWA am 20. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeits losigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dau erhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosig keit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes be stimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

1.3

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs - leistun gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 59 ff. AVIG, wie zum Beispiel an Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 64a AVIG, teilzunehmen.

Die versicherte Person ist verpflichtet, an einer Beschäftigungsmassnahme teilzu nehmen, sofern ihr die konkrete Beschäftigungsmassnahme zumutbar ist. Im Bereich der Beschäftigungsmassnahmen sind die Anforderungen an die Zu mutbarkeit herabgesetzt. Gemäss Art. 64a Abs. 2-4 AVIG gelten für die Teil nahme an allen drei im Gesetz aufgezählten Beschäftigungsmassnahmen (ledig lich) die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG sinn gemäss, für die Teilnahme an einem Berufspraktikum zusätzlich Art. 16 Abs. 2 lit . e-h AVIG und für die Teilnahme an Motivationssemestern zusätzlich Art. 59d Abs. 1 AVIG. Nach Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG ist eine Arbeit und mithin auch eine Beschäftigungsmassnahme dann unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Zu den persönlichen Verhältnissen gehören unter ande rem der Zivilstand, die religiöse Überzeugung, die Zahl der zu betreuenden Kin der oder Betreuungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten (Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 2269 Randziffer 297).

Im Bereich von Beschäftigungsmassnahmen begründet somit beispielsweise der Umstand, dass eine solche nicht angemessen auf die Fähigkeit oder auf die bis herige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG), keine Unzumutbarkeit. Angesichts von Sinn und Zweck der vorüberge henden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzu nehmen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, a.a.O., S. 2396 Rand ziffer 718). 1.4

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Mass nahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög licht. 1.5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwer - de führer

gemäss der Rückmeldung des Programmveranstalters Y.___ anlässlich eines Gesprächs am 11. April 2012 zur Überzeugung gelangt sei, dass sich diese Massnahme für ihn nicht lohne. Trotz seiner ablehnenden Haltung sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2012 zu einem weiteren Gespräch am 25. April 2012 eingeladen worden. Am 7. Mai 2012 hätte der Beschwerdeführer das Programm starten können. Mit Schreiben vom 21. April 2012 habe der Beschwerdeführer dem Programmanbieter mitgeteilt, die Sache sei für ihn erledigt, er sei einverstanden und habe nichts zu erklären. Auch anlässlich des Beratungsgespräches am 23. April 2012 habe der Be schwerdeführer erklärt, er werde den Termin in der Y.___ vom 25. April 2012 nicht wahrnehmen (S. 2 Ziff. 4). Weder aus den Akten noch aus den Vor bringen des Beschwerdeführers würden sich hinreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Teilnahme am vorgesehenen Programm nicht zumutbar ge wesen sei. Selbst wenn sich das Programm nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht gelohnt hätte, vermöge dies alleine die Unzumutbarkeit noch nicht zu be gründen. Die Teilnahme am Gespräch vom 25. April 2012 sei obligatorisch ge wesen, für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von seinem Be rater vom Termin dispensiert worden sei, gebe es keinerlei Hinweise (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen geltend, Z.___ von der Y.___ habe ihm am 24. April 2012 erklärt, dass er am folgenden Tag, 25. April 2012, nicht zum Termin erscheinen müsse. Er habe versucht, von Z.___ eine Antwort zu erhalten, diese habe sich aber geweigert, ihm zu antworten, und habe dies seinem Berater auch so mit geteilt. Auch telefonisch sei sie nicht erreichbar gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.a) . Aus dem Auszug seines Telefonanbieters sei ersichtlich, dass am 24. April 2012 nicht er bei der Y.___ angerufen habe (lit . b/2). Zutreffend sei, dass am

11. April 2012 ein Gespräch in der Y.___ stattgefunden habe und Z.___ nicht erschienen sei. Er habe den Gesprächspartner darüber informiert, dass er am 15. Mai 2012 eine Arbeitsstelle bei der A.___ antreten werde. Am 20. April 2012 habe er die Einladung zu einem klärenden Gespräch erhal ten, es sei keine Rede von einer zweiten Chance gewesen. Seine Antwort habe sich nur auf das klärende Gespräch bezogen. Z.___ habe ihn sodann am 24. April 2012 angerufen und mitgeteilt, dass er zum Termin am folgenden Tag nicht erscheinen müsse (S. 4 lit . c/1). Dies habe er gleichentags seinem Be rater mitgeteilt. Am 26. April 2012 habe der Berater im Beratungsprotokoll so dann notiert, dass er zum Gespräch am 25. April 2012 nicht erschienen sei und somit mit seinem Verhalten die vorgesehene arbeitsmarktliche Massnahme ver weigere (S. 5 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die am 29. Mai 2012 verfügte Einstellung von 25 Tagen ab 26. April 2012 (Urk. 6/6) gerechtfertigt ist. 3. 3.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdefüh rer dem zweiten Termin vom 25. April 2012 ferngeblieben ist.

Aus den Akten ergibt sich weiter folgender Sachverhalt:

Am 11. April 2012 fand ein Gespräch zwischen einem Berater der Y.___ und dem Beschwerdeführer statt (vgl. Urk. 6/3 S. 2, Urk. 1). Gemäss der Dar stellung von Z.___, B.___, C.___, Y.___, gewann der Beschwerdeführer während dieses Gespräches die Überzeugung, dass sich das Programm für ihn nicht lohne (Urk. 6/3 S. 2, vgl. auch Urk. 6/20 S. 4, Eintrag vom 19. April 2012). In seinen Gesprächsnoti zen hielt der Beschwerdeführer bezüglich de s Termin s vom 11. April 2012 le diglich fest, er habe dem anwesenden Berater seine Unterlagen gegeben und der Termin sei beendet worden, ohne das s er ein Protokoll erhalten habe oder er et was habe unterschreiben müssen (Urk. 6/2/2 S. 1).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2012 zu einem weiteren Gespräch am 25. April 2012 in der Y.___ eingeladen (Urk. 6/4 S. 2) . Mit Schreiben vom 21. April 2012 erklärte der Beschwerdefüh rer, diese Sache bzw. der Fall sei für ihn erledigt, er sei absolut einverstanden und er habe nichts zu klären (Urk. 6/2/4). Aus dem Beratungsprotokoll ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. April 2012 erklärte, er habe am 25. April 2012 einen Termin in der Y.___, werde jedoch nicht dorthin fahren, da er der Meinung sei, er habe seinen Standpunkt bereits anlässlich des ersten Gesprächs dargelegt und ein zweites Gespräch aus seiner Sicht nicht notwendig sei . Diese Massnahme bringe nichts und er nutze die Zeit lieber für die Stellensuche (Urk. 6/2/1 S. 2, Eintrag vom 23. April 2012). Aus den Gesprächsnotizen des Beschwerdeführers ergibt sich zum Beratungsgespräch am

23. April 2012 lediglich, dass er seinem Berater die Einladung der Y.___ sowie sein Antwortschreiben vom 21. April 2012 gezeigt hat (Urk. 6/2/2 S. 2). 3.2

Dafür, dass

Z.___ dem Beschwerdeführer - wie von diesem geltend gemacht (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.a) - am 24. April 2012

tatsächlich telefonisch mit g e teilt hätte, dass er am folgenden Tag, dem 25. April 2012, nicht zum Ge spräch erscheinen müsse (Urk. 6/8), gibt es in den Akten keinerlei Anhalts punkte .

W ie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, nachdem sich der Beschwerdeführer z u diesem Zeitpunkt sowohl gegenüber seinem RAV-Berater als auch gegenüber Z.___ bereits eindeutig dahingehend geäussert hatte, er werde den Termin am 25. April 2012 nicht wahrnehmen. 3.3

Insgesamt geht weder aus den Akten hervor noch wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht am Programm der Y.___ hätte teilnehmen können bzw. nicht zum Termin am 25. April 2012 hätte erscheinen können.

Damit ergib t sich, dass der Beschwerdeführer dem Termin am 25. April 2012 ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben ist. Die Einstellung in der Anspruchs-berechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfolgte daher zu Recht. 4.

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für mittel - schwe res Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit . b AVIV) auf 25 Tage fest. Dies ist nicht zu beanstanden und trägt den Umständen sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde führers angemessen Rechnung.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKübler-Zillig BB/JK/BSversandt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/6) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgen s von Kontrollvorschrif ten / Weisungen de s Regionalen Arbeitsvermittlung szentrums (RAV) für die Dauer von 25 Tagen ab 26. April 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 8. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 1a Abs.

E. 1.3 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs - leistun gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 59 ff. AVIG, wie zum Beispiel an Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 64a AVIG, teilzunehmen.

Die versicherte Person ist verpflichtet, an einer Beschäftigungsmassnahme teilzu nehmen, sofern ihr die konkrete Beschäftigungsmassnahme zumutbar ist. Im Bereich der Beschäftigungsmassnahmen sind die Anforderungen an die Zu mutbarkeit herabgesetzt. Gemäss Art. 64a Abs. 2-4 AVIG gelten für die Teil nahme an allen drei im Gesetz aufgezählten Beschäftigungsmassnahmen (ledig lich) die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG sinn gemäss, für die Teilnahme an einem Berufspraktikum zusätzlich Art. 16 Abs. 2 lit . e-h AVIG und für die Teilnahme an Motivationssemestern zusätzlich Art. 59d Abs. 1 AVIG. Nach Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG ist eine Arbeit und mithin auch eine Beschäftigungsmassnahme dann unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Zu den persönlichen Verhältnissen gehören unter ande rem der Zivilstand, die religiöse Überzeugung, die Zahl der zu betreuenden Kin der oder Betreuungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten (Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 2269 Randziffer 297).

Im Bereich von Beschäftigungsmassnahmen begründet somit beispielsweise der Umstand, dass eine solche nicht angemessen auf die Fähigkeit oder auf die bis herige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG), keine Unzumutbarkeit. Angesichts von Sinn und Zweck der vorüberge henden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzu nehmen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, a.a.O., S. 2396 Rand ziffer 718).

E. 1.4 Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Mass nahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög licht.

E. 1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

E. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwer - de führer

gemäss der Rückmeldung des Programmveranstalters Y.___ anlässlich eines Gesprächs am 11. April 2012 zur Überzeugung gelangt sei, dass sich diese Massnahme für ihn nicht lohne. Trotz seiner ablehnenden Haltung sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2012 zu einem weiteren Gespräch am 25. April 2012 eingeladen worden. Am 7. Mai 2012 hätte der Beschwerdeführer das Programm starten können. Mit Schreiben vom 21. April 2012 habe der Beschwerdeführer dem Programmanbieter mitgeteilt, die Sache sei für ihn erledigt, er sei einverstanden und habe nichts zu erklären. Auch anlässlich des Beratungsgespräches am 23. April 2012 habe der Be schwerdeführer erklärt, er werde den Termin in der Y.___ vom 25. April 2012 nicht wahrnehmen (S. 2 Ziff. 4). Weder aus den Akten noch aus den Vor bringen des Beschwerdeführers würden sich hinreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Teilnahme am vorgesehenen Programm nicht zumutbar ge wesen sei. Selbst wenn sich das Programm nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht gelohnt hätte, vermöge dies alleine die Unzumutbarkeit noch nicht zu be gründen. Die Teilnahme am Gespräch vom 25. April 2012 sei obligatorisch ge wesen, für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von seinem Be rater vom Termin dispensiert worden sei, gebe es keinerlei Hinweise (S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen geltend, Z.___ von der Y.___ habe ihm am 24. April 2012 erklärt, dass er am folgenden Tag, 25. April 2012, nicht zum Termin erscheinen müsse. Er habe versucht, von Z.___ eine Antwort zu erhalten, diese habe sich aber geweigert, ihm zu antworten, und habe dies seinem Berater auch so mit geteilt. Auch telefonisch sei sie nicht erreichbar gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.a) . Aus dem Auszug seines Telefonanbieters sei ersichtlich, dass am 24. April 2012 nicht er bei der Y.___ angerufen habe (lit . b/2). Zutreffend sei, dass am

11. April 2012 ein Gespräch in der Y.___ stattgefunden habe und Z.___ nicht erschienen sei. Er habe den Gesprächspartner darüber informiert, dass er am 15. Mai 2012 eine Arbeitsstelle bei der A.___ antreten werde. Am 20. April 2012 habe er die Einladung zu einem klärenden Gespräch erhal ten, es sei keine Rede von einer zweiten Chance gewesen. Seine Antwort habe sich nur auf das klärende Gespräch bezogen. Z.___ habe ihn sodann am 24. April 2012 angerufen und mitgeteilt, dass er zum Termin am folgenden Tag nicht erscheinen müsse (S. 4 lit . c/1). Dies habe er gleichentags seinem Be rater mitgeteilt. Am 26. April 2012 habe der Berater im Beratungsprotokoll so dann notiert, dass er zum Gespräch am 25. April 2012 nicht erschienen sei und somit mit seinem Verhalten die vorgesehene arbeitsmarktliche Massnahme ver weigere (S. 5 oben).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die am 29. Mai 2012 verfügte Einstellung von 25 Tagen ab 26. April 2012 (Urk. 6/6) gerechtfertigt ist.

E. 3 AVIV). 2.

E. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdefüh rer dem zweiten Termin vom 25. April 2012 ferngeblieben ist.

Aus den Akten ergibt sich weiter folgender Sachverhalt:

Am 11. April 2012 fand ein Gespräch zwischen einem Berater der Y.___ und dem Beschwerdeführer statt (vgl. Urk. 6/3 S. 2, Urk. 1). Gemäss der Dar stellung von Z.___, B.___, C.___, Y.___, gewann der Beschwerdeführer während dieses Gespräches die Überzeugung, dass sich das Programm für ihn nicht lohne (Urk. 6/3 S. 2, vgl. auch Urk. 6/20 S. 4, Eintrag vom 19. April 2012). In seinen Gesprächsnoti zen hielt der Beschwerdeführer bezüglich de s Termin s vom 11. April 2012 le diglich fest, er habe dem anwesenden Berater seine Unterlagen gegeben und der Termin sei beendet worden, ohne das s er ein Protokoll erhalten habe oder er et was habe unterschreiben müssen (Urk. 6/2/2 S. 1).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2012 zu einem weiteren Gespräch am 25. April 2012 in der Y.___ eingeladen (Urk. 6/4 S. 2) . Mit Schreiben vom 21. April 2012 erklärte der Beschwerdefüh rer, diese Sache bzw. der Fall sei für ihn erledigt, er sei absolut einverstanden und er habe nichts zu klären (Urk. 6/2/4). Aus dem Beratungsprotokoll ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. April 2012 erklärte, er habe am 25. April 2012 einen Termin in der Y.___, werde jedoch nicht dorthin fahren, da er der Meinung sei, er habe seinen Standpunkt bereits anlässlich des ersten Gesprächs dargelegt und ein zweites Gespräch aus seiner Sicht nicht notwendig sei . Diese Massnahme bringe nichts und er nutze die Zeit lieber für die Stellensuche (Urk. 6/2/1 S. 2, Eintrag vom 23. April 2012). Aus den Gesprächsnotizen des Beschwerdeführers ergibt sich zum Beratungsgespräch am

23. April 2012 lediglich, dass er seinem Berater die Einladung der Y.___ sowie sein Antwortschreiben vom 21. April 2012 gezeigt hat (Urk. 6/2/2 S. 2).

E. 3.2 Dafür, dass

Z.___ dem Beschwerdeführer - wie von diesem geltend gemacht (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.a) - am 24. April 2012

tatsächlich telefonisch mit g e teilt hätte, dass er am folgenden Tag, dem 25. April 2012, nicht zum Ge spräch erscheinen müsse (Urk. 6/8), gibt es in den Akten keinerlei Anhalts punkte .

W ie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, nachdem sich der Beschwerdeführer z u diesem Zeitpunkt sowohl gegenüber seinem RAV-Berater als auch gegenüber Z.___ bereits eindeutig dahingehend geäussert hatte, er werde den Termin am 25. April 2012 nicht wahrnehmen.

E. 3.3 Insgesamt geht weder aus den Akten hervor noch wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht am Programm der Y.___ hätte teilnehmen können bzw. nicht zum Termin am 25. April 2012 hätte erscheinen können.

Damit ergib t sich, dass der Beschwerdeführer dem Termin am 25. April 2012 ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben ist. Die Einstellung in der Anspruchs-berechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfolgte daher zu Recht.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKübler-Zillig BB/JK/BSversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00210 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

14. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/6) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgen s von Kontrollvorschrif ten / Weisungen de s Regionalen Arbeitsvermittlung szentrums (RAV) für die Dauer von 25 Tagen ab 26. April 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 8. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 2) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom

25. Juli 2012 ab (Urk. 6/ 1 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. August 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Einstellung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 bean tragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 14. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Eingabe des Versicherten vom 14. September 2012 (Urk. 8) sowie die eingereichten Unterlagen (Urk. 9) wurden dem AWA am 20. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeits losigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dau erhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosig keit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes be stimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

1.3

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs - leistun gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 59 ff. AVIG, wie zum Beispiel an Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 64a AVIG, teilzunehmen.

Die versicherte Person ist verpflichtet, an einer Beschäftigungsmassnahme teilzu nehmen, sofern ihr die konkrete Beschäftigungsmassnahme zumutbar ist. Im Bereich der Beschäftigungsmassnahmen sind die Anforderungen an die Zu mutbarkeit herabgesetzt. Gemäss Art. 64a Abs. 2-4 AVIG gelten für die Teil nahme an allen drei im Gesetz aufgezählten Beschäftigungsmassnahmen (ledig lich) die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG sinn gemäss, für die Teilnahme an einem Berufspraktikum zusätzlich Art. 16 Abs. 2 lit . e-h AVIG und für die Teilnahme an Motivationssemestern zusätzlich Art. 59d Abs. 1 AVIG. Nach Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG ist eine Arbeit und mithin auch eine Beschäftigungsmassnahme dann unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Zu den persönlichen Verhältnissen gehören unter ande rem der Zivilstand, die religiöse Überzeugung, die Zahl der zu betreuenden Kin der oder Betreuungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten (Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 2269 Randziffer 297).

Im Bereich von Beschäftigungsmassnahmen begründet somit beispielsweise der Umstand, dass eine solche nicht angemessen auf die Fähigkeit oder auf die bis herige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG), keine Unzumutbarkeit. Angesichts von Sinn und Zweck der vorüberge henden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzu nehmen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, a.a.O., S. 2396 Rand ziffer 718). 1.4

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Mass nahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög licht. 1.5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwer - de führer

gemäss der Rückmeldung des Programmveranstalters Y.___ anlässlich eines Gesprächs am 11. April 2012 zur Überzeugung gelangt sei, dass sich diese Massnahme für ihn nicht lohne. Trotz seiner ablehnenden Haltung sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2012 zu einem weiteren Gespräch am 25. April 2012 eingeladen worden. Am 7. Mai 2012 hätte der Beschwerdeführer das Programm starten können. Mit Schreiben vom 21. April 2012 habe der Beschwerdeführer dem Programmanbieter mitgeteilt, die Sache sei für ihn erledigt, er sei einverstanden und habe nichts zu erklären. Auch anlässlich des Beratungsgespräches am 23. April 2012 habe der Be schwerdeführer erklärt, er werde den Termin in der Y.___ vom 25. April 2012 nicht wahrnehmen (S. 2 Ziff. 4). Weder aus den Akten noch aus den Vor bringen des Beschwerdeführers würden sich hinreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Teilnahme am vorgesehenen Programm nicht zumutbar ge wesen sei. Selbst wenn sich das Programm nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht gelohnt hätte, vermöge dies alleine die Unzumutbarkeit noch nicht zu be gründen. Die Teilnahme am Gespräch vom 25. April 2012 sei obligatorisch ge wesen, für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von seinem Be rater vom Termin dispensiert worden sei, gebe es keinerlei Hinweise (S. 3). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen geltend, Z.___ von der Y.___ habe ihm am 24. April 2012 erklärt, dass er am folgenden Tag, 25. April 2012, nicht zum Termin erscheinen müsse. Er habe versucht, von Z.___ eine Antwort zu erhalten, diese habe sich aber geweigert, ihm zu antworten, und habe dies seinem Berater auch so mit geteilt. Auch telefonisch sei sie nicht erreichbar gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.a) . Aus dem Auszug seines Telefonanbieters sei ersichtlich, dass am 24. April 2012 nicht er bei der Y.___ angerufen habe (lit . b/2). Zutreffend sei, dass am

11. April 2012 ein Gespräch in der Y.___ stattgefunden habe und Z.___ nicht erschienen sei. Er habe den Gesprächspartner darüber informiert, dass er am 15. Mai 2012 eine Arbeitsstelle bei der A.___ antreten werde. Am 20. April 2012 habe er die Einladung zu einem klärenden Gespräch erhal ten, es sei keine Rede von einer zweiten Chance gewesen. Seine Antwort habe sich nur auf das klärende Gespräch bezogen. Z.___ habe ihn sodann am 24. April 2012 angerufen und mitgeteilt, dass er zum Termin am folgenden Tag nicht erscheinen müsse (S. 4 lit . c/1). Dies habe er gleichentags seinem Be rater mitgeteilt. Am 26. April 2012 habe der Berater im Beratungsprotokoll so dann notiert, dass er zum Gespräch am 25. April 2012 nicht erschienen sei und somit mit seinem Verhalten die vorgesehene arbeitsmarktliche Massnahme ver weigere (S. 5 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die am 29. Mai 2012 verfügte Einstellung von 25 Tagen ab 26. April 2012 (Urk. 6/6) gerechtfertigt ist. 3. 3.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdefüh rer dem zweiten Termin vom 25. April 2012 ferngeblieben ist.

Aus den Akten ergibt sich weiter folgender Sachverhalt:

Am 11. April 2012 fand ein Gespräch zwischen einem Berater der Y.___ und dem Beschwerdeführer statt (vgl. Urk. 6/3 S. 2, Urk. 1). Gemäss der Dar stellung von Z.___, B.___, C.___, Y.___, gewann der Beschwerdeführer während dieses Gespräches die Überzeugung, dass sich das Programm für ihn nicht lohne (Urk. 6/3 S. 2, vgl. auch Urk. 6/20 S. 4, Eintrag vom 19. April 2012). In seinen Gesprächsnoti zen hielt der Beschwerdeführer bezüglich de s Termin s vom 11. April 2012 le diglich fest, er habe dem anwesenden Berater seine Unterlagen gegeben und der Termin sei beendet worden, ohne das s er ein Protokoll erhalten habe oder er et was habe unterschreiben müssen (Urk. 6/2/2 S. 1).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2012 zu einem weiteren Gespräch am 25. April 2012 in der Y.___ eingeladen (Urk. 6/4 S. 2) . Mit Schreiben vom 21. April 2012 erklärte der Beschwerdefüh rer, diese Sache bzw. der Fall sei für ihn erledigt, er sei absolut einverstanden und er habe nichts zu klären (Urk. 6/2/4). Aus dem Beratungsprotokoll ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. April 2012 erklärte, er habe am 25. April 2012 einen Termin in der Y.___, werde jedoch nicht dorthin fahren, da er der Meinung sei, er habe seinen Standpunkt bereits anlässlich des ersten Gesprächs dargelegt und ein zweites Gespräch aus seiner Sicht nicht notwendig sei . Diese Massnahme bringe nichts und er nutze die Zeit lieber für die Stellensuche (Urk. 6/2/1 S. 2, Eintrag vom 23. April 2012). Aus den Gesprächsnotizen des Beschwerdeführers ergibt sich zum Beratungsgespräch am

23. April 2012 lediglich, dass er seinem Berater die Einladung der Y.___ sowie sein Antwortschreiben vom 21. April 2012 gezeigt hat (Urk. 6/2/2 S. 2). 3.2

Dafür, dass

Z.___ dem Beschwerdeführer - wie von diesem geltend gemacht (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.a) - am 24. April 2012

tatsächlich telefonisch mit g e teilt hätte, dass er am folgenden Tag, dem 25. April 2012, nicht zum Ge spräch erscheinen müsse (Urk. 6/8), gibt es in den Akten keinerlei Anhalts punkte .

W ie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, nachdem sich der Beschwerdeführer z u diesem Zeitpunkt sowohl gegenüber seinem RAV-Berater als auch gegenüber Z.___ bereits eindeutig dahingehend geäussert hatte, er werde den Termin am 25. April 2012 nicht wahrnehmen. 3.3

Insgesamt geht weder aus den Akten hervor noch wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht am Programm der Y.___ hätte teilnehmen können bzw. nicht zum Termin am 25. April 2012 hätte erscheinen können.

Damit ergib t sich, dass der Beschwerdeführer dem Termin am 25. April 2012 ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben ist. Die Einstellung in der Anspruchs-berechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfolgte daher zu Recht. 4.

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für mittel - schwe res Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit . b AVIV) auf 25 Tage fest. Dies ist nicht zu beanstanden und trägt den Umständen sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde führers angemessen Rechnung.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKübler-Zillig BB/JK/BSversandt